Hausrat + Wohnung in Lebenspartnerschaft

Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung

Die Verteilung des Hausrats und die Zuweisung der Wohnung ist in den §§ 17 bis 19 LPartG geregelt. Die Vorschriften verweisen ergänzend auf die für Eheleute geltende Hausratsverordnung. Die kompliziert in verschiedenen Gesetzen LPartG, FGG, HausratsVO, ZPO geregelten Vorschriften sollen ebenfalls reformiert/zusammengefasst werden.

Bislang (Stand 06.2005) gilt noch folgendes:
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem (d.h. nach seinem) Ermessen. Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung (§ 17 LPartG), d.h., wenn das Gericht z.B. gemeinschaftliche Gegenstände einem der Partner zuweist, wird dieser Alleineigentümer.

Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt. Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre (§ 18 LPartG).

Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann (§ 19 LPartG).

Die Vorschriften verdeutlichen, dass die Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung und die Verteilung der Wohnungseinrichtung Ermessensentscheidungen sind. Außerdem stellen sie klar, dass die Entscheidung auch gegenüber Dritten wie z.B. dem Vermieter Rechtswirkungen haben. Dieser ist deshalb am Verfahren beteiligt und hat ein eigenes Beschwerderecht. Die Bestimmungen gelten nur für die endgültige Regelungen anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Während der Trennung gelten vorläufige Regelungen.

Hausratsauseinandersetzungen sind bei Anwälten äußerst unbeliebt. Stichwort: Viel Arbeit, wenig Geld. Der verlangende Partner muß eine Liste aufstellen, welche die verlangten Gegenstände so genau beschreibt, das der Gerichtsvollzieher anhand der Listen unzweifelhaft vollstrecken könnte. Daran scheitert es meist bereits.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht