Unterhalt in Lebenspartnerschaft

Der Unterhalt

Hauptsächlich sind Unterhaltsansprüche für die Zeit nach rechtskräftiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemeint. Die neue Fassung des LPartG verweist in § 16 Abs. 1 bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten für den Nachehelichenunterhalt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft für sich allein zu sorgen hat. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch gewichtige Ausnahmen, nämlich die verschiedenen Formen der Unterhaltsberechtigung.

Betreuungsunterhalt

Wer wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert erwerbstätig sein kann, ist gemäß § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1570 BGB gegenüber dem ehemaligen Partner unterhaltsberechtigt. Es muss sich aber um ein gemeinsames Kind handeln. Als solches gilt auch ein adoptiertes Kind. Zur Zeit dürfen Lebenspartner zwar noch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Es darf aber ein Lebenspartner ein von dem anderen Partner in die Lebenspartnerschaft mitgebrachtes Kind adoptieren ( § 9 Abs. 7 LpartG) In diesem Fall kann nach Aufhebung der Partnerschaft folglich eine Unterhaltsberechtigung nach § 1570 BGB bestehen. Die Rechtslage ist hier noch nicht eindeutig. Gerichtliche Entscheidungen bleiben abzuwarten. Derzeit empfiehlt sich eine notarielle Vereinbarung zu diesen Fragen.

Zur Frage, wann ein Kinder betreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, das sog. Phasenmodell. Diese Grundsätze gelten für Lebenspartner analog. Danach kann dem Lebenspartner, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagesstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der Kinder betreuende Lebenspartner eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Örtlich gibt es dazu unterschiedliche OLG-Rechtsprechung und das geplante neue Eherecht ab 2006 (sofern Rot/Grün es noch durchbringt) sieht hier einschneidende Änderungen vor, die sich auch auf das LpartG auswirken würden (volle Erwerbsobliegenheit ab Kindesalter von 3 Jahren).

Unterhalt wegen Alter

Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem
nach der Aufhebung der Partnerschaft, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. §§ 1571 BGB). Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Es ist nicht das Rentenalter gemeint. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarkt usw.). Etwa ab dem 55. Lebensjahr kann an einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gedacht werden. Zwischen dem Bedarf und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen seines Alters bedürftig wird.

Unterhalt wegen Krankheit

Einen Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, von dem nach der Aufhebung der Partnerschaft wegen Krankheit oder anderer Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. §§ 1572 BGB). Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Krankheit bedürftig wird.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Unterhalt kann auch der Lebenspartner beanspruchen, der nach der Aufhebung der Partnerschaft trotz aller Bemühungen, keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann (§ 16 Abs. 1 LPartG i.V.m § 1573 Abs. 1 und 3 BGB). Bei der Frage der “Angemessenheit” eines Arbeitsplatzes kommt es auf die Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand des arbeitslosen Lebenspartners an, sowie auf die finanziellen Lebensverhältnisse in der Partnerschaft, deren Dauer und auf eventuelle Zeiten der Kindererziehung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit zeitlich begrenzt werden kann, vor allem dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1573 Abs. 5 BGB). Zwischen der Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit bedürftig wird.

Ausbildungsunterhalt

Der Lebenspartner, der wegen der Lebenspartnerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat, hat nach Aufhebung der Partnerschaft dann einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner, wenn er so schnell wie möglich die Ausbildung fortsetzt oder mit ihr beginnt ( § 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1575 BGB). Die Ausbildung muss seinen Fähigkeiten und Begabungen entsprechen. Es genügt, wenn die Entscheidung, die Ausbildung abzubrechen oder gar nicht erst zu beginnen, “in Erwartung der Lebenspartnerschaft” erfolgte. Letztere muss also nicht das alleinige Motiv für diese Entscheidung gewesen sein, sondern nur eines von mehreren Motiven.

Aufstockungsunterhalt

Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch auch für denjenigen Lebenspartner, der trotz einer angemessenen Berufstätigkeit seinen “vollen” Unterhalt nicht verdienen kann (§ 16 Abs. 1 LPartG i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch stellt gewissermaßen eine “Lebensstandardgarantie” dar. Der gemeinsam in der Partnerschaft erworben Lebensstandard soll beiden erhalten bleiben. Reicht das Gehalt nicht aus, um den Lebensstandard zur Zeit der Lebenspartnerschaft beizubehalten, so muss der andere Partner den Fehlbetrag durch Unterhaltszahlung ausgleichen. Die Quotenberechnung hört bei ca. 2 – 3.000,00 EUR Aufstockungsunterhalt/Monat auf. Danach muß der konkrete Bedarf dargelegt werden. Aber wer verdient schon so viel? Zwischen der teilweisen Bedürftigkeit und der Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Einsatzpunkt). Es genügt nicht, dass ein Lebenspartner, der sich zunächst selbst unterhalten konnte, später wegen Erwerbslosigkeit teilweise bedürftig wird.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht