Voraussetzungen der Aufhebung

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Voraussetzungen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Hier spricht das Gesetz nicht von einer Scheidung sondern von der "Aufhebung" der Lebenspartnerschaft.
Der juristische Weg ist jedoch weitgehend der Scheidung angeglichen: Die beiden Lebenspartner können ihre Partnerschaft nicht bei der Behörde "aufheben lassen", sondern sie müssen das gerichtlich vorgeschriebene Aufhebungsverfahren betreiben, welches mit einem "Aufhebungsbeschluss (auch hier gibt es keine Urteile mehr)" des Familiengerichts endet.

Wichtige Änderungen im LpartG ab 01.01.2005 (Stand Juni 2005)

Das Lebenspartnerschaftsrecht wurde ab dem 01.01.2005 stark geändert und noch weiter dem Familienrecht des BGB angepasst. Die Übergangsvorschrift des § 21 LPartG sieht folgendes vor:

Paare, die bisher im Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt haben, leben ab dem 01.01.2005 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG). Dies ist nur ein Wortspiel, da der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft praktisch und tatsächlich auch der Zugewinngemeinschaft entsprach.

Jeder Lebenspartner, der am 31.12.2004 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder in einem anderem Vermögensstand gelebt hat, kann bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten soll (§ 21 Abs. 2 LPartG).
Auf diese Weise können sich Lebenspartner auch aus einem durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbarten Vermögensstand lösen. Der Güterstand der Gütertrennung ist jedoch vermögens- und erbrechtlich nicht unproblematisch und vor dessen Vereinbarung sollte ein Anwalt konsultiert werden. Gütertrennung hat nichts mit Haftungsbeschränkung zu tun, was ein unausrottbares Gerücht (von Bankern und Steuerberatern verbreitet) ist.

Für Lebenspartnerschaft gelten ab dem 01.01.2005 dieselben Unterhaltsvorschriften wie für Ehen. Damit werden die Rechte weiter harmonisiert. Lebenspartner können nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft Unterhalt nur verlangen können, wenn sie "im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft" bedürftig sind. Können sie sich dagegen zunächst selbst unterhalten und werden erst später bedürftig, steht ihnen kein Unterhaltsanspruch zu. Bedürftige Lebenspartner stehen sich beim Trennungsunterhalt besser wie vorher. Nach altem Recht konnten sie darauf verwiesen werden, einer Erwerbstätigkeit selbst dann nachzugehen, wenn sie während der Zeit des Zusammenlebens nicht gearbeitet hatten. Wegen dieser und anderer Unterschiede kann jeder Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 LPartG in der bisherigen Fassung bestimmen soll (§ 21 Abs. 3 LpartG, günstig für denjenigen, der wahrscheinlich unterhaltsverpflichtet ist).

Durch das neue Gesetz sind Lebenspartner bei den Hinterbliebenenrenten mit Ehegatten gleichgestellt worden. Deshalb findet bei Lebenspartnerschaften, die ab dem 01.01.2005 geschlossen werden, ein Versorgungsausgleich (VA) statt wenn die Lebenspartnerschaften aufgehoben werden (§ 20 LPartG). Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2005 begründet haben, können bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich stattfinden soll (§ 21 Abs. 4 LpartG, günstig für den, der etwas zu erwarten hat).

VA = Feststellung der in der Partnerschaftszeit – und nur in dieser – erworbenen Rentenanwartschaften , ob staatlich oder Betriebsrente. Die Rentenansprüche werden für jeden Partner addiert, gegenübergestellt und saldiert. Wer mehr erworben hat, muß von dem Mehr ½ an den anderen übertragen.

Für gerichtliche Verfahren, die am 31.12.2004 schon anhängig waren und Ansprüche aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz betreffen, gilt das bisherige Recht weiter (§ 21 Abs. 5 LPartG).
Besonders für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, mit der wir uns befassen, gilt seit dem 1. Januar 2005 eine sehr wichtige gesetzliche Änderung.
Bisher: Nach § 15 LPartG alter Fassung war für die Aufhebung lediglich der Ablauf der bekannten Fristen notwendig, die durch die Erklärung (notariell oder eingeschrieben) gegenüber dem Partner anliefen.

Heute: Der neue § 15 LpartG bezieht sich auf die gesetzliche Vermutung für ein Scheitern der Ehe in § 1566 BGB und die Regelung in § 1567 hinsichtlich des Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB. Wie bisher wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 Abs. 1 LPartG). Neu ist jedoch die Voraussetzung, dass die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz nennt hier zwei verschiedene Trennungsfristen (waren bisher auch bekannt), nämlich die 1-Jahresfrist und die 3-Jahresfrist. Das Gericht kann den Antrag auf Aufhebung als unbegründet ablehnen, wenn diese Fristen nicht eingehalten wurden.

Insgesamt nennt das Gesetz vier verschiedene alternative Möglichkeiten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft:

Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beantragen beide zusammen die Aufhebung bzw. der andere stimmt dem Antrag des Antragstellers zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG)

Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung. Der andere stimmt zwar nicht zu, aber zusätzliche Anhaltspunkte liegen vor, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)

Die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).

Härteaufhebung: Die Lebenspartnerschaft kann ohne Einhaltung von Fristen aufgehoben werden, wenn Gründe in der Person des Partners dem Antragsteller die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft als unzumutbare Härte erscheinen lassen ( § 15 Abs.2 Nr. 3 LPartG). Die Rechtsprechung dazu wird sich an dem Scheidungsrecht orientieren. Hauptgründe sind hier Gewalt.
Wie bereits bei Ehescheidungen gerichtliche Praxis, kann bei einvernehmlichen Trennungen ca. 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Aufhebung gerichtlich beantragt werden. Das Trennungsjahr muß zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein. Auch gilt, was aber keine Empfehlung sein soll, da es gegen Gesetze verstößt, dass, wenn beide Lebenspartner übereinstimmend ein bestimmtes Datum als Trennungszeitpunkt angeben und vor Gericht bestätigen, die Familiengerichte dies nicht weiter hinterfragen oder überprüfen.

Damit relativiert sich das Trennungsjahr. Wie wird das “Getrenntleben” definiert: Gemäß § 15 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner getrennt,

"wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt leben.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 15 LPartG bestimmten Fristen nicht."

Erforderlich ist eine tatsächliche und umfassende Trennung der Lebenspartner. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie verschiedene Wohnungen haben. Aber auch wenn die Lebenspartner noch in derselben Wohnung leben, kann die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein, wenn die Lebenspartner die eheliche Wohnung - abgesehen von der gemeinsamen Benutzung von Küche und Bad - aufgeteilt haben und die typischen Tätigkeiten füreinander nicht mehr stattfinden. Außerdem muss zumindest einer der Lebenspartner den Willen äußern, dass er mit dem anderen nicht mehr zusammenleben will. Das ist vor allem wichtig, wenn die Lebenspartner aus anderen Gründen länger räumlich voneinander getrennt leben (Wohnung in Kiel und einer arbeitet in Düsseldorf – einer sitzt in Strafhaft usw.).

Es muss erkennbar sein, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Hierfür reicht getrenntes Schlafen und Essen nicht aus. Vielmehr muss die Trennung durch weitere objektive Kriterien nach außen erkennbar werden. Keinesfalls dürfen die Lebenspartner noch in irgendeiner Weise arbeitsteilig wirtschaften. Ansonsten gehen sie das Risiko ein, dass ihr Aufhebungsantrag abgelehnt wird. Hier muß das Gericht nachfragen. Die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist immer ein Risiko.

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht