Die Anwaltskosten berechnen sich im Scheidungsverfahren nach dem Gegenstandswert. Dieser Wert wird vom Gericht errechnet und ergibt sich aus dem 3-fachen Monatsnettogehalt beider Eheleute.

Beispiel einer kinderlosen Ehe:
Ehemann ist Angestellter und verdient monatlich 1.700,00 Euro netto.
Ehefrau arbeitet nur stundenweise und verdient monatlich durchschnittlich netto 450,00 Euro.
Beide zusammen erzielen ein Nettoeinkommen von 2.150,00 Euro.
 
Der 3-Monatsbetrag für den Streitwert ist demnach 6.450,00 Euro.
Dies sind nicht die Anwaltskosten !
 
Von diesem Streitwert berechnen einige Gerichte Abzüge von 250,00 Euro pro unterhaltsberechtigtem Kind und einen Zuschlag von idR. 500,00 Euro für den Versorgungsausgleich. Mit dem Wert für den Versorgungsausgleich errechnet der Richter 6.950,00 Euro als Gegenstands- bzw. Streitwert des Verfahrens.
Nach der Gebührentabelle, die für alle Anwälte Grundlage ist (für Anwälte in den neuen Bundesländern berechnet sich idR. ein Abschlag von 10%), ergibt sich bei diesem Beispielswert eine 10/10 Anwaltsgebühr brutto von 435,00 Euro. So würde die übliche Kostenrechnung (ohne Gerichtskosten) aussehen:
 

Gegenstandswert:  
6.950,00 EUR
10/10 Prozessgebühr § 31 I Nr. 1 BRAGO)
375,00 EUR
10/10 Verhandlungsgebühr aus 6.950,00 (§ 31 I Nr. 2 BRAGO)
375,00 EUR
10/10 Beweisgebühr aus 6.950,00
375,00 EUR
(§ 31 I Nr. 3 BRAGO)
Post-/Telekomm.-Entgelt (§ 26 BRAGO) 
20,00 EUR
Zwischensumme
1.145,00 EUR
16,0 % MwSt
183,20 EUR
Endbetrag 
1.328,20 EUR

So würde die Rechnung aussehen, wenn die Vereinbarung getroffen wird, dass eine anwaltliche Vertretung im Anhörungsverfahren, welches die Beweisgebühr auslöst, nicht erfolgt:

Gegenstandswert:  
6.950,00 EUR
10/10 Prozessgebühr § 31 I Nr. 1 BRAGO)
375,00 EUR
10/10 Beweisgebühr aus 6.950,00
375,00 EUR
(§ 31 I Nr. 3 BRAGO)
Post-/Telekomm.-Entgelt (§ 26 BRAGO) 
20,00 EUR
Zwischensumme
770,00 EUR
16,0 % MwSt
123,20 EUR
Endbetrag 
893,20 EUR

Die Ersparnis an Anwaltskosten beträgt 33 %.

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