Das Umgangs- und Besuchsrecht

Sowohl Ihnen als Elternteil als auch Ihrem Kind steht das sogenannte Umgangs- und Besuchsrecht zu. Dieses Recht regelt den persönlichen Umgang zwischen Elternteil und Kind. Neuerdings spricht das Gesetz dieses Recht neben den Eltern auch anderen Personen wie etwa den Geschwistern zu, solange dies dem Wohl des Kindes dient.
Im Regelfall soll das Kind regen Kontakt zu beiden Elternteilen halten, um in der persönlichen Entwicklung am besten zu reifen. Nach der Trennung der Eltern ergeben sich jedoch unumgänglich Probleme.

Trotz Kooperation und gutem Willen zum Wohle des Kindes kommt es oft zu Konflikten. Der Elternteil z.B., bei dem das Kind wohnt, sieht den Kontakt des anderen Teiles mit dem Kind nicht selten als Einmischung, und das Wiedersehen der Eltern bei Besuchen oder Abholungen lässt deren Diskrepanzen mitunter neu aufkeimen. Auch kommt es mitunter vor, dass die Abneigung unter den Eltern dazu führt, dass das Kind entweder den Vater oder die Mutter überhaupt nicht mehr sehen will, da es diesbezüglich von einem Elternteil beeinflusst wird, sei das nun bewusst oder unbewusst.

Klären Sie im Vorfeld, wie das Umgangsrecht gehandhabt werden soll, und legen Sie dies für einen gewissen Zeitraum verbindlich fest, etwa durch einen Plan, den beide Elternteile unterschreiben. Versuchen Sie beide, diesen Plan einzuhalten. Gelingt Ihnen keine Einigung, können Sie sich auf Antrag von dem Familiengericht helfen lassen. Sollten Sie nicht der Elternteil sein, bei dem das Kind wohnt, steht Ihnen in der Regel ein Besuchsrecht alle 14 Tage zu.

site Map Scheidung Start Ehescheidung Unterhalt Scheidung Sorgerecht