Grundlagen und Verfahrensablauf
Ist die Scheidung über das Internet möglich?
Diese Frage ist zu relativieren. Natürlich kann nicht das Scheidungsverfahren online durchgeführt werden. Soweit sind wir noch nicht. Die Parteien müssen immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen. Unsere Mandantschaft kann aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen. Um alles weitere kümmern wir uns.
Der Anwaltszwang
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung der Scheidungsklage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. (Anwaltszwang = § 78 Abs.2 ZPO).
Hat ein Rechtsanwalt die Klage eingereicht, muss sich der andere Ehepartner als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten lassen. Mit Einreichung der Klage sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 3 Gebühren nach § 31 BRAGO:
1. Mit Einreichung der Klage die 10/10 Prozessgebühr.
2. Für die mündliche Verhandlung die 10/10 Verhandlungsgebühr.
3. Für die Vertretung in der Beweisaufnahme die 10/10 Beweisgebühr.
Insgesamt entstehen 30/10 Anwaltsgebühren nach dem
Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich.
Die Beweisgebühr muss nach unserer Vorstellung nicht zwangsläufig entstehen (warum nicht?). Sie beschränken Ihren Auftrag an uns auf das gesetzlich notwendige Maß, damit dem Anwaltszwang im Scheidungsverfahren Rechnung getragen wird. Sie sparen dadurch 1/3 der Anwaltskosten.
Wichtig ist, dass eine Scheidung über Internet nur dann sinnvoll erscheint, wenn es sich um eine einvernehmliche (nichtstreitige) Scheidung handelt, d.h. bei dem sich die Eheleute über die wesentlichen Punkte einig sind.
Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.
Betrachten Sie einen Beispielsfall welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten gibt oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Allerdings beschränkt sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.
Wie
läuft das Verfahren bei uns ab?
- Sie übermitteln uns den
Scheidungsauftrag mit Vollmacht.
- Wir bestätigen Ihnen den Eingang
per Mail und klären etwaige offenen Fragen.
- Das Mandat ist damit begründet.
- Wir entwerfen einen Entwurf Ihrer
persönlichen Scheidungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht. Diesen
leiten wir Ihnen zu und bitten Sie die inhaltliche Richtigkeit des
Scheidungsantrages zu bestätigen und die notwendigen zu verauslagenden
Gerichtsgebühr zu überweisen.
- Wenn die Gerichtskosten auf unserem
Konto eingegangen sind, reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei
dem für Sie zuständigen Gericht ein. Sie werden per Mail
benachrichtigt.
- Nach 2 - 3 Wochen erhält Ihr
Ehepartner den Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt . Das Gericht
bittet Ihren Ehepartner zu der Scheidungsklage Stellung zu nehmen.
- Um einen die problemlose Scheidung
zu gewährleisten, muss Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er
der beantragten Scheidung zustimmt und die Angaben in der
Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen
Angaben zutreffend sind.
- Das Gericht sendet an beide
Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der
Rentenkonten. Sie füllen diese Formulare 3-fach aus und reichen sie an
uns zur Weiterleitung an das Gericht.
- Sobald das gerichtliche
Aktenzeichen vorliegt, erhalten Sie von uns eine
Honorarvorschusskostennote in Höhe der voraussichtlich anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren, nach dem Gebührenstreitwert.
- Die Klärung der
Rentenversicherungskonten dauert mindestens 5 - 6 Monate. Bei
Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger direkt mit Ihnen
in Verbindung setzen.
- Das Gericht bestimmt einen Termin
zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm beide Auskünfte zu den
Rentenversicherungskonten vorliegen.
- Beide Ehegatten müssen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter erscheinen. Beide
Ehegatten werden persönlich angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind
wir oder - bei großer Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im
Gericht anwesend. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
- Der Gerichtstermin dauert zwischen
15 und 45 Minuten.
- Nach Bestätigung beider Ehegatten:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden
soll,
wird das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen.
Das Gericht wird den Versorgungsausgleich berechnen, indem das Gericht
bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein
bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten
übertragen wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die
höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen
gegenüber ausgleichspflichtig.
Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung
durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig
werden und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem
Gerichtssaal.
- Mit Übersendung des
Scheidungsurteils erhalten Sie von uns eine Abschlussrechnung über
unser Honorar. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des
Gegenstandswertes, der letztlich Grundlage für die Bemessung der
Rechtsanwaltsgebühren ist.
- Haben die Ehegatten keinen
Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt
beauftragt wurde), beginnt mit der Übersendung des Scheidungsurteils
eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Berufung eingelegt
werden kann.
- Wird innerhalb dieser Frist kein
Rechtsmittel eingelegt, beantragen wir für Sie den Rechtskraftvermerk
und übersenden Ihnen das rechtskräftige Urteil für Ihre Unterlagen.
- Danach können Sie erneut heiraten.