Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt Stand 01.07.2003 - Quelle: OLG Düsseldorf
Nettoeinkommen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun- |
Bedarfs- |
||||
(Anm. 3, 4) | (Anm. 6) | ||||||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro (€) |
|||||||
1. | bis 1300 | 199 | 241 | 284 | 327 | 100 | 730/840 |
2. | 1300 - 1500 | 213 | 258 | 304 | 350 | 107 | 900 |
3. | 1500 - 1700 | 227 | 275 | 324 | 373 | 114 | 950 |
4. | 1700 - 1900 | 241 | 292 | 344 | 396 | 121 | 1000 |
5. | 1900 - 2100 | 255 | 309 | 364 | 419 | 128 | 1050 |
6. | 2100 - 2300 | 269 | 326 | 384 | 442 | 135 | 1100 |
7. | 2300 - 2500 | 283 | 343 | 404 | 465 | 142 | 1150 |
8. | 2500 - 2800 | 299 | 362 | 426 | 491 | 150 | 1200 |
9. | 2800 - 3200 | 319 | 386 | 455 | 524 | 160 | 1300 |
10. | 3200 - 3600 | 339 | 410 | 483 | 556 | 170 | 1400 |
11. | 3600 - 4000 | 359 | 434 | 512 | 589 | 180 | 1500 |
12. | 4000 - 4400 | 379 | 458 | 540 | 622 | 190 | 1600 |
13. | 4400 - 4800 | 398 | 482 | 568 | 654 | 200 | 1700 |
über 4800 | nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen
gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs
aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls
eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht
das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in
EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der
ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind
entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens
50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150
EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730
EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR€.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 EUR. Darin ist
eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI)
unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe,
deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei
seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel
monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes,
das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von
monatlich 85 EUR zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs.
1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also
nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach
folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des
Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
Letzte Änderung: 16.10.2003