Ist die Beschränkung der Vertretung mit der Folge der Gebührenersparniss zulässig?

Mit den Anwaltskammern ist dies besprochen und zulässig. Die gesetzlich notwendige Vertretung (Anwaltszwang) gilt nur für die Einleitung des Verfahrens (= 1. Prozeßgebühr) und die Antragstellung des eigentlichen Scheidungsantrages (= 2. Verhandlungsgebühr). Die Vertretung in der Parteieinvernahme (= 3. Beweisgebühr) ist gesetzlich nicht notwendig. Sie ist aus anwaltlicher Sorgepflicht jedenfalls dann entbehrlich, wenn kein Streit zwischen den Eheleuten über Fragen der Scheidung selbst, des Trennungszeitraums und des Scheiterns der Ehe besteht.

Warum ist eine Vertretung im Beweisverfahren nicht immer notwendig ?

Dies gilt in der Praxis jedenfalls dann, wenn sich die Eheleute über die Scheidung und alle Folgesachen im besten Einvernehmen befinden. Sollte es dagegen Unstimmigkeiten über den Trennungszeitpunkt, Sorge- oder Umgangsrecht, Hausrat, Unterhalt o.ä. geben, kann die vorgeschlagene Gebührenvereinbarung nicht sinnvoll sein. In Streitfällen muß eine anwaltliche Vertretung auch in der Parteivernehmung gewährleistet sein.

Ist nur eine einvernehmliche Scheidung möglich?

Wir übernehmen natürlich auch in problematischen Familiensachen und  Streitfällen die anwaltliche Vertretung eines der Ehepartner zu den gesetzlichen Gebühren.

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