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Beispielfall Scheidung
Denken Sie daran: das RVG hat die Scheidung im Vergleich zur BRAGO zwar um ca. 16,5 % vergünstigt, aber im Vergleich zu unserem Angebot bis zum 01.07.04 nach der alten BRAGO um wiederum 16,5 % verteuert. Wir haben uns deswegen etwas überlegt und arbeiten mit dem Antrag an das Familiengericht den gesetzlichen Streitwert in einvernehmlichen Scheidungsverfahren um 25% zu reduzieren.
Bitte beachten: Entscheiden darüber kann allein das Gericht. In vielen Fällen machen die Familiengericht dies mit. Dabei ist Streitwertreduzierung auch nicht gleich Gebührenreduzierung. Die Anwaltskosten berechnen sich im Scheidungsverfahren nach dem Gegenstandswert. Dieser Wert wird idR. vom Gericht errechnet und ergibt sich aus dem 3-fachen Monatsnettogehalt beider Eheleute.
Beispiel einer kinderlosen Ehe:
Ehemann ist Angestellter und verdient monatlich 2.567,00 Euro netto. Ehefrau arbeitet ebenfalls und verdient monatlich durchschnittlich netto 1.433,00 Euro. Beide zusammen erzielen ein Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro.
Der 3-Monatsbetrag für den Streitwert ist demnach 12.000,00 Euro.
Keine Angst, dies sind nicht die Anwaltskosten !
Von diesem Streitwert berechnen die meisten Gerichte Abzüge von 250,00 Euro pro unterhaltsberechtigtem Kind und einen Zuschlag von 1.000,00 Euro für den Versorgungsausgleich. Mit dem Wert für den Versorgungsausgleich errechnet der Richter in meinem Beispielsfall 13.000,00 Euro als Gegenstands- bzw. Streitwert des Verfahrens.
Nach der Gebührentabelle, die für alle Anwälte Grundlage ist, ergibt sich bei diesem Beispielswert eine 1,3 Verfahrensgebühr netto von 735,80 Euro.
So würde die übliche Kostenrechnung (ohne Gerichtskosten) aussehen:
Gegenstandswert:
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 =
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104 =
Post-/Telekomm.-VV Nr. 7002 =
Zwischensumme
19,0 % MwSt
Endbetrag
So würde die Rechnung aussehen, wenn bei unserer Beauftragung der Gegenstandswert aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung um 25 % reduziert wird:
Gegenstandswert 13.000,00 EUR
um 25% reduziert 9.750,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104
Post-/Telekomm.-Entgelt VV Nr. 7002
Zwischensumme
19,0 % MwSt
Endbetrag
Die Ersparnis an Anwaltskosten beträgt im Beispielsfall weitere fast 15 %.
Insgesamt erspart das RVG und eine Streitwertreduzierung wiederum rund 1/3 der Anwaltskosten.
Denken Sie daran: das RVG hat die Scheidung im Vergleich zur BRAGO zwar um ca. 16,5 % vergünstigt, aber im Vergleich zu unserem Angebot bis zum 01.07.04 nach der alten BRAGO um wiederum 16,5 % verteuert. Wir haben uns deswegen etwas überlegt und arbeiten mit dem Antrag an das Familiengericht den gesetzlichen Streitwert in einvernehmlichen Scheidungsverfahren um 25% zu reduzieren.
Bitte beachten: Entscheiden darüber kann allein das Gericht. In vielen Fällen machen die Familiengericht dies mit. Dabei ist Streitwertreduzierung auch nicht gleich Gebührenreduzierung. Die Anwaltskosten berechnen sich im Scheidungsverfahren nach dem Gegenstandswert. Dieser Wert wird idR. vom Gericht errechnet und ergibt sich aus dem 3-fachen Monatsnettogehalt beider Eheleute.
Beispiel einer kinderlosen Ehe:
Ehemann ist Angestellter und verdient monatlich 2.567,00 Euro netto. Ehefrau arbeitet ebenfalls und verdient monatlich durchschnittlich netto 1.433,00 Euro. Beide zusammen erzielen ein Nettoeinkommen von 4.000,00 Euro.
Der 3-Monatsbetrag für den Streitwert ist demnach 12.000,00 Euro.
Keine Angst, dies sind nicht die Anwaltskosten !
Von diesem Streitwert berechnen die meisten Gerichte Abzüge von 250,00 Euro pro unterhaltsberechtigtem Kind und einen Zuschlag von 1.000,00 Euro für den Versorgungsausgleich. Mit dem Wert für den Versorgungsausgleich errechnet der Richter in meinem Beispielsfall 13.000,00 Euro als Gegenstands- bzw. Streitwert des Verfahrens.
Nach der Gebührentabelle, die für alle Anwälte Grundlage ist, ergibt sich bei diesem Beispielswert eine 1,3 Verfahrensgebühr netto von 735,80 Euro.
So würde die übliche Kostenrechnung (ohne Gerichtskosten) aussehen:
Gegenstandswert:
13.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 =
683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104 =
631,20 EUR
Post-/Telekomm.-VV Nr. 7002 =
20,00 EUR
Zwischensumme
1.335,00 EUR
19,0 % MwSt
253,65 EUR
Endbetrag
1.588,65 EUR
So würde die Rechnung aussehen, wenn bei unserer Beauftragung der Gegenstandswert aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung um 25 % reduziert wird:
Gegenstandswert 13.000,00 EUR
um 25% reduziert 9.750,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr VV Nr. 3100
583,70 EUR
1,2 Terminsgebühr VV Nr. 3104
538,80 EUR
Post-/Telekomm.-Entgelt VV Nr. 7002
20,00 EUR
Zwischensumme
1.142,50 EUR
19,0 % MwSt
217,07 EUR
Endbetrag
1.359,57 EUR
Die Ersparnis an Anwaltskosten beträgt im Beispielsfall weitere fast 15 %.
Insgesamt erspart das RVG und eine Streitwertreduzierung wiederum rund 1/3 der Anwaltskosten.
Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

