Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung im Detail
Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, auch genannt offene Konventionalscheidung, ist der schnellste, einfachste und kostengünsigste Weg für Eheleute sich scheiden zu lassen. (Bis zur großen Reform im September 2009 stand die einvernehmliche Scheidung nach § 630 ZPO unter verschiedenen Voraussetzungen. Diese Vorschrift gilt nicht mehr!)
Jetzt gilt für die Antragsschrift § 133 FamFG. Die meisten Richter prüfen nur sehr oberflächlich, nach dem Muster: “wenn die beiden geschieden werden wollen, sollen sie es doch”. Einige Richter hängen aber auch am Buchstaben des Gesetzes und haben Freude daran, den Mandanten und Anwälten das Leben schwieriger zu machen. Ob dies in einer Zeit, in der über Vereinfachungen des Scheidungsverfahrens nachgedacht wird, sinnvoll ist, mag jeder selbst entscheiden. Ich möchte hier die ganz formellen Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung einmal darlegen.
Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I BGB).
Antragsschrift
Das Verfahren geht los mit einer Antragsschrift nach § 133 FamFG. Neben den Parteibezeichnungen ist anzugeben,
- Namen und Geburtsdaten gemeinsamer minderjährige Kinder und diese leben,
- die Erklärungen der Eheleute, ob die elterliche Sorge, der Umgang und der Unterhalt für die minderjährigen Kinder geregelt ist,
- ob die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrates geregelt wurde,
- ob andere Familiensachen anderweitig anhängig sind.
es kann, muß aber nicht zwingend, die Mitteilung erfolgen,
- dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;
Es muß also nicht mehr, wie bis zum 31.08.2009 erforderlich, ein notarielles Einigungspapier vorgelegt werden.
Eine einvernehmliche Scheidung ist damit nach der großen Reform des Familienrechtes deutlich einfacher möglich, was ich begrüße.
Sollte bei ihnen eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommen, können Sie sich, unabhängig von ihrem Wohnort, gern an mich wenden. Hier bietet sich eine Online-Scheidung geradezu an.
Diese Scheidung gibt Ihnen die Möglichkeit, alles sehr bequem von zuhause und ihrem Computer aus zu regeln. Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich und bin in dem gesamten Bundesgebiet im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen tätig.
Sie können von mir erwarten, in der Regel noch am gleichen Tage eine Antwort auf ihre Anfragen zu erhalten. Eingehende und ausgehende Schriftstücke werden ihnen ebenfalls noch am gleichen Tage in der Regel per Mail zugestellt. Sie können ferner erwarten, dass ich Ihr Scheidungsverfahren so schnell wie möglich und so kostengünstig wie möglich durchführe.
Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, auch genannt offene Konventionalscheidung, ist der schnellste, einfachste und kostengünsigste Weg für Eheleute sich scheiden zu lassen. (Bis zur großen Reform im September 2009 stand die einvernehmliche Scheidung nach § 630 ZPO unter verschiedenen Voraussetzungen. Diese Vorschrift gilt nicht mehr!)
Jetzt gilt für die Antragsschrift § 133 FamFG. Die meisten Richter prüfen nur sehr oberflächlich, nach dem Muster: “wenn die beiden geschieden werden wollen, sollen sie es doch”. Einige Richter hängen aber auch am Buchstaben des Gesetzes und haben Freude daran, den Mandanten und Anwälten das Leben schwieriger zu machen. Ob dies in einer Zeit, in der über Vereinfachungen des Scheidungsverfahrens nachgedacht wird, sinnvoll ist, mag jeder selbst entscheiden. Ich möchte hier die ganz formellen Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung einmal darlegen.
Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I BGB).
Antragsschrift
Das Verfahren geht los mit einer Antragsschrift nach § 133 FamFG. Neben den Parteibezeichnungen ist anzugeben,
- Namen und Geburtsdaten gemeinsamer minderjährige Kinder und diese leben,
- die Erklärungen der Eheleute, ob die elterliche Sorge, der Umgang und der Unterhalt für die minderjährigen Kinder geregelt ist,
- ob die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrates geregelt wurde,
- ob andere Familiensachen anderweitig anhängig sind.
es kann, muß aber nicht zwingend, die Mitteilung erfolgen,
- dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;
Es muß also nicht mehr, wie bis zum 31.08.2009 erforderlich, ein notarielles Einigungspapier vorgelegt werden.
Eine einvernehmliche Scheidung ist damit nach der großen Reform des Familienrechtes deutlich einfacher möglich, was ich begrüße.
Die schnelle, bequeme und kostengünstige ONLINE-SCHEIDUNG
Sollte bei ihnen eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommen, können Sie sich, unabhängig von ihrem Wohnort, gern an mich wenden. Hier bietet sich eine Online-Scheidung geradezu an.
Diese Scheidung gibt Ihnen die Möglichkeit, alles sehr bequem von zuhause und ihrem Computer aus zu regeln. Ich verfüge über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich und bin in dem gesamten Bundesgebiet im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen tätig.
Sie können von mir erwarten, in der Regel noch am gleichen Tage eine Antwort auf ihre Anfragen zu erhalten. Eingehende und ausgehende Schriftstücke werden ihnen ebenfalls noch am gleichen Tage in der Regel per Mail zugestellt. Sie können ferner erwarten, dass ich Ihr Scheidungsverfahren so schnell wie möglich und so kostengünstig wie möglich durchführe.
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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht


