Familienunterhalt

Familienunterhalt - Bartenbach_Warentrennstab-22
Nach § 1360 BGB sind die Eheleute einander verpflichtet, durch ihre Arbeit, mit ihrem Vermögen bzw. durch die Haushaltsführung und ggf. durch die Erziehung der Kinder zum Familienunterhalt beizutragen. Dabei sind Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleich gestellt. Eigentlich gibt es in einer noch intakten Ehe selten Streit um diese Frage, weil Streit meist die Trennung auslöst und wir damit aus dem Familienunterhalt raus sind. Ich möchte es aber einmal grundsätzlich erläutern.

Wir unterscheiden Einverdienerehe und Doppelverdienerehe:

1. Bei der Einverdienerehe ist nur ein Ehepartner erwerbstätig. Die von dem anderen geleistete Haushaltsführung einschließlich der Kindererziehung steht der Erwerbstätigkeit nach der gesetzlichen Wertentscheidung gleich. Hier stehen die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten ganz Oben. Zwischen den Eheleuten besteht kein Rechtsverhältnis im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnis. Schon aus diesem Grunde kann der z.B. der Alleinverdiener auch kein Wirtschaftsgeld herausverlangen, falls am Ende des Monats noch etwas übrig sein müsste.

Bei der Doppelverdienerehe müssen beide die Kosten der Familie gemeinsam bestreiten. Die jeweiligen Anteile richten sich nach den jeweiligen Einkünften. Einen Selbstbehalt gibt es hier nicht. Allenfalls kann sich jeder ein Taschengeld abziehen. Die Aufteilung ist aber auch frei zu vereinbaren und nicht justitiabel.
Der Familienunterhalt ist eben nicht zu verwechseln mit dem Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung gemäß §§ 1361, 1569 ff. BGB . Alle Rechtsprechung dazu passt nicht.

Der Familienunterhalt ist nicht auf Auszahlung gerichtet, sondern gibt nur einen Anspruch auf Teilhabe an dem Geld des anderen. Der Mann als Alleinverdiener kann also nicht sagen:

„Ich bringe das Geld nach Hause und ich bestimme, was damit gemacht wird“

Der Haushaltsführende hat aber Anspruch auf Zahlung von angemessenem Wirtschaftsgeld. Er muss dies dann bestmöglich für die Familie verwalten. Dieses Wirtschaftsgeld ist innerhalb bestehender Ehe, also ohne Trennung, einklagbar. Eine solche Klage setzt voraus, dass die Klägerin genau darlegt, wie die Lebensgemeinschaft der Familie gestaltet war.
Wenn die Kinder im Haus leben, können sie also nicht die Auszahlung eines bestimmten Betrages verlangen.

Auf den Anspruch auf Familienunterhalt kann man/frau nicht verzichten.

 

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht