Schadensersatzanspruch und Zugewinn
Schadensersatzansprüche
Diese sind grds. in die Zugewinnbilanz einzubeziehen, zumal auch die durch den Schadenseintritt verursachte Vermögensminderung zu berücksichtigen ist. Eine Korrektur nach § 1381 ist denkbar, jeÂdoch ist zu berücksichtigen, daß die Billigkeitsklausel nicht dazu herangezogen werden darf, eine vom Gesetz gewollte Systematik auszuschalten und deshalb grundsätzlich nicht zulässig, falls nicht sonstiÂge Umstände vorliegen, die die Anwendung des § 1381 rechtfertigen. Wird für einen vor EheschlieÂßung eingetretenen Schadensfall eine wiederkehrende Rente gezahlt, gilt Entsprechendes; allerdings steht dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Erwerbsgrundes von Vermögen zwischen den StichtaÂgen (mit Ausnahme des § 1374 Abs. 2) in diesem Fall der Grundsatz des gemeinschaftlich „erzielten Erwerbs in der Ehe,, entgegen. Treten aufgrund des erlittenen Schadens zukünftige BetreuungskosÂten und sonstige Belastungen auf, sind diese als bestehende Verbindlichkeiten bei der Bestimmung