Umzugskosten und Unterhalt
Die Frage ist, ob Umzugskosten z.B. des ausziehenden Partners von diesem – neben dem Trennungsunterhalt – als trennungsbedingter Mehrbedarf eingefordert werden können. Antwort: nein, allenfalls als Sonderbedarf. Dieser Sonderbedarf kann neben dem Trennungsunterhalt nur dann verlangt werden, wenn er außergewöhnlich hoch ist (vgl. §§ 1361 IV 3, 1360a III, 1613 II 1 BGB). Die Rspr. ist hier eher zurückhaltend.
Als Sonderbedarf kommt er wohl nur in Betracht, wenn die finanziellen Verhältnisse ungewöhnlich gut sind und der Unterhaltspflichtige den Umzug wünscht wie der Fall, in dem der Mann (Millionär) seine Frau von dem Gutshof verweist und sie mit ihren Pferden und sonstigem Hab und Gut auf mehreren Trucks in ein eher bescheidenes 20 Zimmer Chalet umziehen muß.