Ausbildungsvergütung + Unterhalt bei Minderjährigen, Volljährigen

Grundsätzlich gilt:

Die Ausbildungsvergütung ist Einkommen und vermindert den Bedarf des Auszubildenden.Es ist aber zu unterscheiden zwischen:
1. Minderjähriger Auszubildender

Beim minderjährigen Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung um die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Ob dies mit einem Pauschalbetrag berechnet werden muss hat oder Abzüge nur dann berechnet werden können, wenn solche Aufwendungen konkret angefallen sind, ist nicht unstreitig. Der BGH hat sich für die konkrete Ermittlung ausgesprochen. Zugleich hat der BGH zugelassen, dass Richtsätze, die sich an den gegebenen Verhältnissen orientieren und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen, zugrunde gelegt werden. Im Einzelfall gilt es, die Leitlinien des jeweiligen OLG zu Rate zu ziehen. Meist wird eine Pauschale von 90,00 EUR abgezogen.

Ab wann ist der Bedarf gemindert?

Der Unterhaltsbedarf ist zu mindern, sobald der Minderjährige die Ausbildung, für die er Geld bekommt, angefangen hat. Das gilt auch, wenn die Ausbildungsvergütung erst am Monatsende oder sogar erst im Folgemonat tatsächlich ausbezahlt wird.

Der verbleibende Teil der Ausbildungsvergütung wird zu gleichen Teilen auf den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Eltern angerechnet. Das Einkommen des Kindes soll beiden Elternteilen gleichermaßen zugute kommen, da Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.

Beispiel (Kindergeld bleibt unberücksichtigt):

der Minderjährige wohnt bei der Mutter und verdient bereinigt 400,00. Der Vater schuldet Barunterhalt. Der Bedarf ist nach der Berechnung 480,00 EUR. 1/2 der 400,00 EUR = 200,00 EUR wird dem Vater angerechnet, womit er noch 280,00 EUR Kindesunterhalt schuldet.

2. Volljähriger Auszubildender

Beim volljährigen Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung vollständig vom Bedarf abgesetzt. Ein Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn sie die in dem Pauschalbetrag bereits eingearbeiteten Sätze übersteigen. Fahrgeld in üblicher Höhe wird daher ebenso wenig abgezogen wie normale Aufwendungen für Fachbücher bzw. Arbeitskleidung. Eine konkrete Darlegung der entstandenen Kosten ist erforderlich, wenn eine Berücksichtigung erfolgen soll.

Den Restbedarf haben die Eltern nach ihren jeweiligen Haftungsquoten zu tragen. Bei der Ermittlung der Haftungsquote wird zunächst bei jedem Elternteil der für die Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts erforderliche Betrag abgesetzt. Die Quotierung wird nur mit dem diese Grenze übersteigenden Betrag vorgenommen.

bedeutet im obigen Beispiel:

Bedarf 480,00 EUR abzgl. Verdienst 400,00 EUR = Restbedarf 80,00 EUR. Wenn Vater 3.000,00 EUR verdient und Mutter 1.000,00 EUR verdient (3/4 zu 1/4), schuldet Vater 60,00 EUR und Mutter 20,00 EUR.

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

594 Reaktionen zu “Ausbildungsvergütung + Unterhalt bei Minderjährigen, Volljährigen”

  1. Hanne

    Hallo,
    meine Tochter (18J. Schülerin-Gymnasium) wohnt seit März`06 mit ihrem Freund (22J.-Bundeswehr, verpflichtet) in einer gemeinsamen Wohnung. Sie bekommt ihr Kindergeld von 154,-Euro komplett ausbezahlt. Zusätzl. verdient sie ca. 80,- Euro montl. im Schreibwarengeschäft und ca. 150,- Euro in einem Hotel. Der Vater hat bis zum 18. Lebensjahr montl. Unterhalt lt. Gerichtsbeschluß von 368,- Euro gezahlt. Nach dem 18. Lebensjahr nur noch 100,- Euro auf freiwilliger Basis direkt an unsere Tochter, da er meint unsere Tochter verdient selber genug (Geschieden seit Feb´.06) Trotz Gerichtvollzieher und mittlerweile nterhaltsrückstand von mehr als 2000,- Euro fordert er nun nochmals die Einkommensnachweise unserer Tochter an und beruft sich auf einen evtl. Ausbildungsplatz ab Aug.´07 in dem Hotelbetrieb. Ist das richtig? Wieviel Unterhalt steht unserer Tochter zu. Ich arbeite halbtags und verdiene 850,- Euro brutto montl. Es gibt noch zwei Geschwisterkinder für die er jeweils 368,- Euro und 307,- Euro zahlt. Vielen Dank und Gruß Hanne

  2. RAvonderwehl

    Guten Morgen,

    ich bitte um Verständnis, wenn dies hier nicht die Plattform sein kann, konkrete Unterhaltsberechnungen anzustellen. Daher ganz allgemein:

    Als Schülerin ist die Tochter noch privilegierte Volljährige und hat einen vollen (im gleichen Rang wie die minderjährigen Kinder) Unterhaltsanspruch nach Tabelle. Gehen wir mal von 600,00 EUR aus. Dann gehen davon alle Eigeneinkünfte , auch Kindergeld, ab. Der Rest ist nach den verschiedenen Einkommen der Eltern zu quoteln, da beide ab Volljährigkeit Barunterhalt schulden. Wobei natürlich beim Vater auch die anderen Kinder in eine Unterhaltsberechnung einzustellen sind.

    Es gilt immer nur die aktuelle und tatsächliche Situation. Ob ein Kind in 6 Monaten mehr verdient, ist heute noch nicht zu berücksichtigen.

    Solange der Titel vom Vater nicht (durch das Gericht) abgeändert wurde, ist er voll gültig und könnte vollstreckt werden. Seine Forderungen nach Unterlagen usw. kann er nur im Wege der Abänderungs- bzw. Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

    Gruß

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

  3. Andi

    Hallo,

    meine Tochter ist 16 und verdient.
    Wie ist das bereinigte Einkommen zu ermittln?:
    Ausbildungsvergütung
    – Sozialabgaben
    – Steuer und Soli
    = Nettovergütung
    – berufsbed. Aufw. 50 € oder 5% v. Netto oder tatsächliche Kosten (Fahrtk. etc.)
    – Ausbildungsmehrbedarf 90 €
    = bereinigtes Netto
    Und zum Unterhalt dann:
    Unterhaltsbetrag nach DT
    – 1/2 bereinigtes Netto
    – 1/2 Kindergeld (wohnt bei Mama, bekommt KiG, DT mind. Stufe 5)
    = Zahlbetrag
    Ist das so richtig? Wir haben uns bisher immer geeinigt und uns dabei möglichst an die „normalen“ Berechnungen gehalten.
    Da ich mich mit der neuen Familie meiner Ex super verstehe, werden wir uns darüber nicht streiten, sondern wollen es nur so einigermaßen nach den gesetzlichen Vorgaben regeln. – Damit wir weiterhin Freunde bleiben.

    Gruß,
    Andi

  4. RAvonderwehl

    an Andi:

    hört sich grds. richtig an. Bitte prüfen Sie die Leitlinien Ihres zuständigen OLG, ob sich daraus etwas spezielles ergibt.

  5. Tobi+sr50

    guten tag
    Ich bin 17jahre alt, werde im anfang Dezember 18

    Ich lebe bei meiner Mutter (arbeitet, verdient ca. 1000€, also die wir dann noch zum leben haben)

    Mein Vater ist Arbeitslos haben auch schon viel ärger mit ihm, wegen dem Unterhalt.

    Ich bin dieses jahr mit schule fertig geworden, habe keine ausbildungsstelle und keinen arbeitsplatz.

    Frage:

    Müsste mein Vater immer noch Unterhalt zahlen, wenn ich einen 400€ job annehmen würde ???

  6. RAvonderwehl

    an Tobi:

    bis Sie 18 sind vielleicht einen geringen Betrag, da Sie Ihren Bedarf überwiegend selbst decken können. Wenn Sie 18 geworden sind und nicht in der Ausbildung sind, wird kein Unterhalt mehr geschuldet.

  7. Petra

    Ich habe auch eine Frage,wer kann sie mir beantworten..
    von einem Bekannten der Sohn 22Jahre alt verlangt plötzlich Unterhalt mit der Begründung er sei Arbeitslos(hatte nur Saisongarbeit)Sein Sohn lebt bei der Mutter im Eigenheim auch sie ist berufstätig.Hat er Anspruch auf Unterhalt?

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ Petra:

    nein, er hat keinen Unterhaltsanspruch mit der Begründung, er sei arbeitslos.

  9. Katrin

    Meine Tochter ist 20 Jahre alt, hat eine eigene Wohnung. Ihr Vater zahlt einen sehr geringen Unterhalt (240€ für sie und ihren 17jährigen Bruder zusammen) Nun beendet sie ihre Ausbildung. Der Vater hat seit Jahren keinerlei Kontakt zu den Kindern.
    Muss sie (oder ich) ihm die Beendigung des Lehrverhältnisses mitteilen?
    Danke!

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ Katrin:

    wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen: JA.

    Wenn die Volljährige wegfällt, erhöht sich natürlich der Anteil des Minderjährigen entsprechend, so dass wohl weiterhin der bisherige Unterhalt – dann voll für den Minderjährigen – zu zahlen wäre.

  11. Petersen

    Muss ich eigentlich Kindergeld zahlen, wenn mein Sohn sich nicht bemüht um eine Ausbildungsstelle bzw. eine solche ablehnt? Nun gammelt er vor sich hin und ich soll weiterhin Unterhalt zahlen.

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ Petersen:

    meinen Sie Kindergeld oder Kindesunterhalt? Ist er volljährig?

    Wenn Sie meinen, ob Sie das Kindergeld von 154,00 EUR an Ihren (volljährigen) Sohn auszahlen müssen……müssen Sie nicht, wenn er bei Ihnen lebt, wohnt und isst. Dann das Kindergeld mit Miete und Verpflegung verrechnen.

  13. Andi

    Hallo,

    ich bin 17 Jahre alt und gehe aufs Gymansium (11. Klasse). Ich wohne bei meiner Mutter. Mein Vater zahlt mir Unterhaltsgeld (320€/mon). Ich will jetzt auf Basis arbeiten gehen. Muss er mir dann weiterhin Unterhalt zahlen wenn ich für 400€ auf Basis arbeiten geh?

    Gruß Andi

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ Andi

    hier gilt, wenn Sie regelmäßig arbeiten, das, was bei minderjährigen Auszubildenden gilt.

    Von dem Verdienst wird (je nach OLG) ein Abzug von ca. 80,00 EUR gemacht. Der Rest wird zu 1/2 bedarfsdeckend angerechnet. Der Unterhalt wird sich also senken.

    Etwas anderes wird gelten, wenn die Arbeit nur sporadisch und unregelmäßig ist.

  15. quecki

    Hallo!
    Mein Mann zahlt für seine minderjährige Tochter aus erster Ehe Unterhalt.
    Nach dem Hauptschulabschluß machte sie ca. 2 Jahre lang nichts (fing einmal Schule an, brach aber wieder ab; bracht Praktikas ab). Nun macht sie eine Maßnahme, wobei sie monatlich 207 Euro bezieht (sie macht verschiedene Praktikas, die sie sich auch selber beschaffen muß und dies auch nachweisen muß).

    Können diese 207 Euro auf den Unterhalt angerechnet werden?
    Die Tochter wohnt zuhause bei ihrer Mutter.
    Gruß

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ Quecki

    wenn überhaupt, solange Minderjährigkeit, Anrechnung allenfalls zu 1/2.

  17. Jennifer

    Hallo,
    ich absolviere zur Zeit ein duales Studium (in dem Studium ist eine Ausbildung integriert), wobei ich monatlich 500 Euro netto bekomme. Ich habe aber nur einen Praktikumsvertrag. Gibt es hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Unterschiede zwischen Praktikums- und Ausbildungsvertrag?
    Außerdem wohne ich (19 Jahre) nicht mehr bei meinen Eltern und mein Vater wollte jetzt wissen, ob er jetzt noch Unterhalt bezahlen muss?

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ Jennifer

    wenn überhaupt, schuldet Ihr Vater noch sehr geringen Unterhalt. Ihr Bedarf (ca. 640,00 EUR) ist durch Eigenverdienst und Kindergeld gedeckt. Allenfalls wenn man die Pauschalen der Auszubildenden von ca 80,00 EUR und ggfls. Fahrtkosten zur Arbeit (Monatskarte) absetzen würde, was zweifelhaft ist, käme ein Anspruch auf Unterhalt in Betracht.

    Daran denken: Auch die Mutter schuldet (Bar-)Unterhalt im Verhältnis der Elterneinkommen zueinander.

  19. Sabine

    Lieber Herr RA,
    mein Sohn ist 24 Jahre alt, hat im Juli ein BA-Studium(duales Studium) begonnen und verdient ca. 620 Euro netto im Monat. Er hat abzüglich Miete (260 Euro) und den anfallenden Kosten Fixkosten von 580 Euro (inkl. 120 Euro Essenschecks). So bleiben ihm im Monat 40 Euro übrig. Welche Möglichkeiten hat er um zusätzlich Geld zu beantragen?
    Situation: Eltern geschieden, Mutter mit drei Söhnen ( 1 Minderjähriger, 2 Volljährige) in 4-Zimmerwohnung, Vater lebt in eigener Wohnung, beide am Selbstbehalt. Muss der BA-Student, um Wohnkosten zu sparen, in die mütterliche/ väterliche Wohnung ziehen? Oder habt er noch andere Möglichkeiten?
    Viele Grüße

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ Sabine

    das ist eigentlich keine Frage für einen Scheidungsanwalt.

    Er wird nebenbei jobben müssen.

  21. Claudia

    Hallo Herr RA
    Ich denke meine Frage ist ein wenig verzwickt aber bestimmt auch interessant, da diese Situation wohl eher selten ist. Selbst kann ich sie mir bei meiner Recherche nicht beantworten daher meine Frage an Sie: Mein Sohn ist 18 und zu seiner Freundin gezogen. Er besucht eine Wirtschaftsschule (nicht staatlich – obwohl ich das von ihm forderte) – Bafög habe ich ihm beantragt und er bekommt monatlich sein Kindergeld. Bafög und KG ergibt 554 Euro. Ich bin gerade in einer Eingliederungsmaßnahme des Arbeitsamts, habe noch 1 Monat Probezeit also nicht mal die Sicherheit das ich übernommen werde und stehe eventuell dann wieder mit Hartz IV da. Ich bekomme momentan monatlich netto 1560 Euro, habe noch einen kleinen Sohn für den ich Kindergeld 154 Euro und 125 Euro UVG erhalte. Insgesamt also 1839 Euro. Ich bin alleinerziehend, trage alle Kosten selbst und habe auch monatlich Rückzahlungsverpflichtungen an Arbeitsamt 50 Euro, Auto 200 Euro (das ich für meinen Job brauche). Miete(500) Strom(82) und Gas(77) zahle ich und außerdem noch 250 Euro für die Betreuung meines Sohnes. Kosten habe ich derzeit von insgesamt ca. 1390 mit Versicherungen usw. Unterm Strich also 449 zum Leben übrig für den Kleinen und mich. Jetzt bekam ich ein Schreiben vom Jugendamt ich müsse ihm 150 Euro Unterhalt zahlen da er einen „eigenen Hausstand“ hätte. Hier ist festzuhalten das er 1. lediglich zu ihr gezogen ist obwohl ihm vom Arbeitsamt gesagt wurde er würde keinen Unterhaltsanspruch haben wenn er das macht. Er hat also in diesem Sinne keinen eigenen Hausstand und könnte ja zuhause wohnen. Sie ist verschuldet und kann anscheinend auch nicht wirtschaften da laufend größere Anschaffungen gemacht werden wie z.B. großer Flatscreenfernseher, neue Couch usw. – ich kanns mir leider nicht leisten und hätte es sicher nötig.
    Vom Geld her stehen die beiden wenn ich ihr Einkommen und meins gegenüberstelle bei weitem besser da als ich und ich soll ihm Unterhalt zahlen? Ist das Rechtens. Ich muss auch noch anmerken das er keine Schule durchgezogen hat, jeden Job schmeisst oder gekündigt wird. Mehrfach habe ich ihn aufgefordert er müsse wenigstens einen kleinen Job finden wenn er weiter bei ihr wohnen will weil er nur bis 13 Uhr täglich Schule hat und 1 mal nachmittags aber ich höre dann nur er müsse ja schließlich lernen – arbeiten kommt da nicht in Frage. Da kann man doch irgendwo Regale einräumen gehen oder sowas. Er ist stinkfaul, habe ihn sogar schon mit Drogen erwischt und sehe beim besten Willen nicht ein so einen Schmarotzer weiter zu unterhalten der sich vor Arbeit sträubt und im Leben immer den bequemsten Weg sucht. Wie sieht da die Rechtslage aus und bin ich überhaupt verpflichtet Unterhalt zu zahlen selbst wenn es nur eben 150 Euro sind (die mir aber schon weh tun)? Sein Vater hat noch nie einen Cent bezahlt und ist unauffindbar sonst würde ich ihm raten es sich von ihm zu holen. Für einen Rat wäre ich dankbar da ich in diesem Thema absolut unbefangen bin und meine Rechtliche Lage nicht kenne.

    MFG Claudia

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ Claudia

    beschäftigen Sie sich mit § 1612 Abs. 2 BGB.
    Lesen Sie aber:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/03/01/unterhaltsbestimmung-gegenueber-dem-volljaehrigen-kind/

    Zudem ist der Bedarf allenfalls 640,00 EUR wovon ja 554,00 gedeckt sind und höchstens 86,00 verbleiben. Auch die Wohngemeinschaft mit der Freundin kann nicht unberücksichtigt bleiben.

    Ich würde nichts zahlen. Lassen Sie es drauf ankommen und schalten einen Anwalt ein.

  23. H.-D

    Hallo!
    Meine Tochter wird im Mai 18 Jahre macht zur zeit eine Schulische ausbildung als Sozialazistentin gild diese Ausbildung auch als Lehrzeit und wenn Sie diese beendigt hat muß ich dann noch weiter Unterhalt Zahlen. Zur zeit bekommt Sie dafür kein Geld.

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ h.d.

    ob dies als Ausbildung gilt, ist schwer zu sagen. Ist Sozialassistentin denn ein anerkannter Beruf?

  25. H.-D Sponar

    Meine Geschiedene Frau lebt bei ihrem Freund will auch nicht mehr Arbeiten gehen im gegenzug soll ich weiter den Unterhalt meiner Tochter Zahlen die im Mai 18 wird. Vor etwa 3Jahren Erbte Sie 40 000 € muß dieses Geld beim der Unterhaltsberechnung wenn meine Tochter 18 wird mit angegeben werden und hat Sie das Recht sich auf der faulen Haut zu legen.

  26. Lennart

    Hallo
    meine Eltern sind geschieden, ich(19) wohne nicht mehr zuhause, da ich ein duales studium(studium und integrierte ausbildung,1.studium/ausbildung) angefangen habe seit einem halben jahr.
    bis letzten monat zahlte mein vater noch unterhalt für mich, nun hat er spontan damit aufgehört!
    ich verdiene 600€netto und zahle pro semetser knapp 4000€ studiengebühren.
    muss er weiterhin zahlen?

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ lennart

    4000 oder 400?

    Bei 400,00/Semester wohl kein Unterhaltsanspruch mehr. Bedarf 640,00. Ist durch Eigenverdienst und Kindergeld gedeckt.

  28. Lennart

    3800 euro jedes semester!
    d.h. 7600 euro jährlich!

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ Lennart

    mit diesen Studiengebühren ist Ihr Eigenverdienst aufgezehrt, so dass die Eltern anteilig ihrer Einkommen Barunterhalt schulden.

  30. Lennart

    vielen dank für die auskunft!

  31. Christoph

    Meine Sache ist auch etwas verzwickt.
    Ich habe 1992 ein BRIEF vom Jugendamt erhalten wegen 2 Kindern wo ich 1988 die Vaterschaft aus zwang anerkannt habe das ich nach Westdeutschland ausreissen konnte.
    Mein Anwalt hat dem Jugendamt einige schriftsätze geschickt und das wars habe seitdem nichts mehr von der angelegenheit gehört.An samstag bekamm ich einen BRIEF
    von einen der Beiden mit einer Erlärung über meine wirtschaftlichen Verhältnisse die ich ihm
    fürs Arbeitsamt mitteilen soll,muss ich das ausfüllen?Er ist jetzt 21 Jahre alt.Ich hatte nie kontakt.Kann ich da zu irgendwelchen Zahlungen herangezogen wären?Seine Mutter ist verheiratet glaub seid dem die Zwillinge 1 Jahr alt waren,ich denke weil ich nicht zum Unterhalt aufgefordert wurde in den vergangenen 16 Jahren das er die Kinder atopt.
    hat und auch alle steuervorteile genutzt hat.

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ christoph

    es geht wohl um staatliche Transferleistungen für das Kind, dass nachweisen soll, dass der (unterhaltspflichtige) Vater nicht leistungsfähig ist.

    Ich denke, Sie sollten die Erklärungen abgeben.

  33. Ani

    Hallo, ich bin 21 Jahre alt und mache derzeit eine Ausbildung.
    Netto bekomme ich ca.370 Euro,davon gehen 150 an meine Mutter.
    Wohne noch bei meiner Mutter und mein Vater hat in den letzten Jahren 100 Euro Unterhalt gezahlt.
    Verdient ca. 1100-1200 Euro im Monat.
    Was steht mir zu?
    Würde gern zu meinem Freund ziehen…
    würde das etwas ändern?
    Habe ich auch Anspruch auf Kindergeld auch wenn ich von zuhause ausziehe?

  34. elke

    tia, meine tochter ist neulich im streit ausgezogen.wohnt vorübergehend bei meiner schwester.möchte aber übers jugendamt hilfe zwecks wohnung o.betreutes wohnen in anspruch nehmen.sie wird am 13.7. volljährig .hat noch keine ausbildung.will aber eine machen.meine frage:wieviel muss ich meiner tochter unterhalt bei volljährigkeit u.im ausbildungsverhältnis bezahlen.wird meine witwenrente auch als einkommen angerechnet.kann ich mich auch im internet an etwas wenden das o.der mir das ausrechnen kann

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ elke

    lassen Sie die Berechnung des JA auf sich zukommen und befragen Sie dann einen FA für Familienrecht. Grundsätzlich schulden Sie Unterhalt an eine Volljährige nur, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

  36. André

    Hallo,

    ich habe folgende Frage und zwar habe ich 2007 mit 16 Jahren die Schule erfolgreich beendet und habe direkt danach eine Ausbildung begonnen mit einer Ausbildungsvergütung von 455€ Monatlich.
    Meine Eltern sind beide geschieden und neu verheiratet und ich wohne bei meiner Mutter und meinem Stiefvater, der ich seit Anfang meiner Ausbildung 100€ Unterhalt Monatlich zahle. Mein Vater ist zurzeit Arbeitslos und Zahlt weiterhin Unterhalt. Kindergeld mit berechnet.

    Bin ich dazu verpflichtet genau 100€ Unterhalt zu zahlen bzw. bin ich dazu überhaupt verpflichtet oder gibt es da einen Prozentsatz?

  37. Roland

    kurze Frage,
    ich zahle für meine 3 Kinder (19, 16 und 14 Jahre) 866,00 € Unterhalt.
    Mein Ältester ist seit 07.2007 in der Ausbildung. Habe ich richtig verstanden, dass 90,00 € von seinem Einkommen abgezogen werden (ausbildungsbedingte Aufwendungen), und der Rest wird durch 2 geteilt und entsprechend vom Unterhalt abgezogen ?

  38. Sebastian

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tochter (17) nimmt zum 01.09. eine Ausbildung auf und wird eine Vergütung von rd. 600,- mtl. brutto beziehen.
    Welches Einkommen ist auf meinen Barunterhalt anrechenbar, ihr monatliches Brutto oder Netto und ist dies um mehr als die anrechnungsfreien 90,- zu mindern?

  39. Rüdiger

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn ist 19 Jahre alt, wohnt bei der Mutter, ist in den letzten Zügen mit seinem Abitur, eine mündliche Prüfung steht noch aus. Er will anschließend zum Zivildienst und studieren. Von zwischendurch arbeiten ist nicht die Rede. Er will weiter die Füße hochlegen und seine freie Zeit genießen. Nur Disco, Party und Urlaub ist angesagt. Er hat keinen Unterricht mehr. Ab wann ist denn offiziell die Schule beendet, nach der letzten Abi-Prüfung oder wenn das Abschluss-Zeugnis ausgegeben wird ?

    Während des Zivildienstes muss ich ja wohl nichts zahlen, wie sieht es denn mit der Zeit vom Abi bis zum Zivildienst aus, habe nicht das Gefühl das er jobben möchte.

    Kann er während des Studiums evtl. auch Bafög in Anspruch nehmen oder stehen hier nur die Eltern in der Pflicht?

    Muss auch über die Regelstudienzeit Unterhalt gezahlt werden?

    Hoffe Sie können mir ein bißchen helfen.

    Vielen Dank im Voraus

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ sebastian

    das Netto ist anzurechnen, gekürzt um die genannte Pauschale und evtl. Fahrtkosten. Dann aber auf die Eltern zu verteilen, solange sie minderjährig ist.

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    in der Zeit nach dem Abi hat er wohl keinen Unterhaltsanspruch. Im Zivildienst auch nicht. Danach im Studium ja, idR. nur für die Regelstudienzeit plus ca. ein Semester. BAFöG, auch darlehensweise, wird voll angerechnet.

  42. Monika

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!

    Der Sohn meines Mannes lebt in unserem Haushalt. Seine Mutter ist dem 17-jährigen gegenüber Unterhaltspflichtig.
    Ab August diesen Jahres wird der junge Mann eine Ausbildungsvergütung beziehen. Inwieweit verändert sich dadurch sein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter?

    Mit Dank und freundlichen Grüßen
    M.B.

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    eigentlich habe ich es oben versucht im Artikel zu beschreiben.

    Wenn noch minderjährig, wird das Ausbildungsgeld auf beide Eltern verrechnet. Wenn volljährig, schulden beide Eltern Barunterhalt anteilig und das Ausbildungsgeld und Kindergeld ist voll bedarfsdeckend (abzgl. Pausch. + Fahrtkosten) abzusetzen.

  44. Monika

    @ RA von der Wahl!

    Danke erstmal für diese Auskunft.
    Wie ist denn das Kindergeld anzurechnen, solange das Kind während seiner Ausbildung noch minderjährig ist?

    mfG
    – M.B. –

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    wie üblich bei Minderjährigen: zu 1/2 auf den Barunterhalt.

  46. Monika

    @ RA von der Wehl!

    …und es ist korrekt, dass von der Nettovergütung des Kindes 90 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf PLUS berufsbedingte Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten und Berufskleidung etc. abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln?

    M.B.

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    ja, das ist korrekt

  48. Monika

    @ RA von der Wehl!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Auskünfte.

    Mit freundlichen Grüßen
    – M.B. –

  49. Tina

    Hi! Ich bin 19 Jahre alt und bim 2. Lehrjahr! Meine Mutter bezieht noch Kindergeld(154 €/mon) und verlangt von mir das ich jetzt noch 150€/ mon dazu bezahlen soll, weil meine mittlere Schwester soviel zaht, was aber bei ihr noch aus dem Kindergeld und dem Untehalt besteht! Ich verdiene ca. 650€ netto!
    Meine Mutter verdient selber ca. 1300€/ mon netto! Darf sie mir so viel vom gehalt abziehen?
    Liebe Grüße Tina

  50. Anka

    es geht um folgendes. ich bin 16 jahre und beende nächstes jahr meine 10te klasse. ich wohne mit meiner schwester zusammen und bekomme arge 2. wenn ich jetzt aber einen 400 € job annehmen würden, wie viel würde mir dann abgerechnet werden?

    das heißt auf welche endsumme würde ich dann am ende kommen?

    lg anka

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ anka

    tut mir leid, dass ist nicht mein Gebiet. Ich bin Familienrechtler und kenne mich bei den staatl. Leistungen nur begrenzt aus. Rufen Sie bei der ARGE doch einfach an und fragen.

  52. Hans

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    Folgende Sache:

    Der Sohn (19 J.) schmiss im April nach 1 ½ Jahren die Ausbildung zum IT-Assistent. Es war eine reine Schulausbildung, ohne Vergütung. Ab 01. August beginnt er eine neue dreijährige Ausbildung als Bürokaufmann. Nettogehalt im 1. Jahr 280 € und durch einen Nebenjob (abends/Wochenende) noch mal 100 €. Außerdem erhält er auch noch Kindergeld (154 €).

    Der Vater war bisher alleine unterhaltspflichtig gegenüber seinem Sohn und hat UH ohne Unterbrechung nach DT monatlich 317 € gezahlt ( wurde in einem nachehelichem Unterhaltsvergleich mit seiner Ex vom Richter so ausgerechnet). Das Kindergeld wurde angerechnet.

    Bei diesem Vergleich, wurde der Mutter monatlich ein fiktives Einkommen in Höhe von 1100 € und 50 € Zinserträge angerechnet.

    1. Muss der Vater bei den o.g. Beträge noch Unterhalt an den Sohn zahlen?
    2. Falls dem Sohn noch UH zusteht, ist auch die Mutter mit den fiktiven 1150 € unterhaltspflichtig?

    Es geht mir nicht um eine Unterhaltberechnung, sondern um eine Einschätzung bei den genannten Beträge.

    Gruß Hans

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    wenn der Sohn allein lebt, wäre sein Bedarf rund 640,00 EUR. Davon bedarfsdeckend ab das KiGeld. Weiter bedarfsdeckend ab die Ausbildungsvergütung (minus Pauschale ca. 90,00 EUR und ggfls Fahrtkosten wie Monatskarte)

    Der ungedeckte Rest wird dann zwischen den beiden barunterhaltspflichtigen Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander (auch wenn nur fiktiv) aufgeteilt.

    Viel kann also nicht mehr bleiben.

  54. Hans

    @ RA von der Wehl

    Danke für die Antwort!

  55. Hia

    Hallo,

    Habe gedacht ich versuche es auch mal! Vielleicht bekomme ich ja eine Antwort zurück!!!

    Ich fange ab dem 1. Juli ein Jahrespraktikum an bekomme dafür 400€ Brutto, lebe mit meiner Mama zusammen die Teilzeitarbeiten geht. Momentan bekomme ich 360€ Unterhalt von meinem Vater. Wenn ich das Parktikum jetzt beginne muss mein Vater mir noch Unterhalt Zahlen wenn ja wieviel oder wie wird das berechnet???????

  56. Hia

    Ach habe noch vergessen zu sagen das ich 20 bin

  57. RA Thomas von der Wehl

    @ hia

    Einzelfallberechnungen darf ich hier nicht machen, aber soviel:

    Ihren Bedarf kann ich mangels Zahlen nicht genau festlegen, gehen wir von 500,00 EUR aus. Davon bedarfsdeckend ab das KiGeldt mit 154,00. Bleiben 346,00. Ihr eigenes Brutto muss auf das Netto runtergerechnet werden, ist wohl aber gleich. Vom Netto geht eine Pauschale von 90,00 ab und etwaige Fahrtkosten.

    Wenn dann gerechnet wird, wird kaum noch was an Unterhalt verbleiben.

  58. Hia

    Danke erstmal für die Auskunft.
    Verstehe ich das jetzt richtig?

    Ich habe 400€ Brutto= Netto müsste das ja eigentlich sein und davon musste ich Kindergeld und die Pauschale abziehen und davon wird dann das Unterhalt berechnet??? Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe!!!

    Aber dann würde ich ja viel weniger bekommen als Unterhalt!?!

    Hmmm…

    Danke noch mal

  59. RA Thomas von der Wehl

    @ hia

    nicht ganz

    Oben der Bedarf von rd. 500
    davon ab KinderG 154
    Restbedarf rd. 346

    jetzt Eigenverdienst = 400
    davon ab Pauschale 90
    Rest 310

    Bedarf = 346
    gedeckt durch Eigenverdienst 310

    Restbedarf = Unterhalt 36,00 EUR

    so wird grob gerechnet.

  60. Hia

    Ach so vielen vielen dank

  61. Claudia

    Hallo,

    Und zwar hätte ich eine Frage und zwar beginne am 1.9 diesen Jahres eine Ausbildung zur Altenpflegerin und bekommen im 1.Lehrjahr 360 € netto. Dafür muss ich in eine eigene Wohnung ziehen da die Ausbildung in einer anderen Ecke Deutschlands statt findet. Meine Mutter verdient 1200€ und mein Vater ca. 1500 €. Sie leben beide getrennt lebend. Hab ich Anspruch auf Unterhalt von meinen Eltern?

    Hoffe sie können sie mir helfen ^^

    LG,
    Claudi

  62. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    Sie haben Anspruch auf Unterhalt. Ich gehe davon aus, Sie sind volljährig. Dann ist Ihr Bedarf rd. 640,00 EUR. Davon bedarfsdeckend ab das Kindergeld mit 154,00 EUR verbleibt 486,00 EUR.

    Ihr Gehalt ist um eine Pauschale von 90,00 EUR zu kürzen und ggfls. um Fahrtkosten (Bus, Bahn). Der Rest, ca. 270,00 EUR ist bedarfsdeckend einzusetzen, womit ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von ca. 200,00 EUR besteht.

    Dieser Betrag ist im Verhältnis der Elterneinkommen zueinander auf diese zu verteilen.

  63. Alex

    Sind die Angaben zur Ausbildungsvergütung Volljähriger Kinder und der Verdienst der Eltern Brutto oder Nettoangaben?

  64. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    im Unterhalt sind nur Nettobeträge maßgeblich.

  65. claudi

    Hallo…
    und zwar habe ich mal eine Frage.
    Ich bin algII Empfänerin,lebe mit meinem Sohn zusammen,er ist 17.
    er fängt am 1.08. seine Ausbildung an und verdien 500 brutto.
    sein vater zahlt bis jetzt noch 130 euro unterhalt.
    sein Vater meint er müsse dann keinen Unterhalt mehr zahlen,ist das richtig??
    Und mann hat mir auch gesagt das er dann auch kein Geld mehr von der Arge bekommt,das würde heissen,ich bekomme die 345 Euro ,das Kindergeld und der Lohn meines Sohnen,den ich ihm nicht nehmen kann,sonst verliert er ja die Lust auf seine Ausbildung,was kann man machen???????wäre schön eine Antwort zu bekommen,
    Danke

  66. RA Thomas von der Wehl

    @ claudi

    wenn die 500 brutto = netto sind, wären 90 pauschal abzuziehen und ggfls. Fahrtkosten. Damit wäre der Bedarf gedeckt und der Unterhalt tatsächlich weggefallen.

    Was die ARGE angeht, kann ich keine Antwort geben.

  67. claudi

    danke für die schnelle antwort,
    also mein sohn würde 500 euro brutto bekommen.
    ich bin volljährig klar.
    ich würde weiterhin von der arge 345 Euro bekommen und das wars dann??
    um meinem sohn nicht sein ausbildungsgeld „wegzunehmen“er macht sich schon sorgen darum,müssen wir beide praktisch von den 345 euro plus kindergeld leben??mein ex mann braucht also dann keinen unterhalt mehr zahlen?er zahlt im augenblick noch 130 euro.
    irgendwie schon zieml.ätzend.
    dann wäre er besser weiterhin zur schule gegangen,finaziell auf jedenfall.
    denn es fällt ja der unterhalt weg und die 275 euro ca. von der arge.
    also ganz klar ich habe fast 400 euro weniger.
    ist einfach schwer zu sagen,sohn geb mir die hälfte von deinem geld,er hat ja dann gar keine motivation mehr zu arbeiten.
    kann man noch irgendwo mietbeihilfe beantragen ,mein sohn zumindest?
    wie soll man da noch überleben??
    am besten ich hätte auch wieder arbeit,aber das ist verdammt schwer.
    dann hätten wir eine sorge weniger.
    danke erstmals für die antwort.
    lg claudi

  68. Conny

    Mein Ex-Mann zahlt für unseren 16 jährigen Sohn 378 ,–€ Unterhalt. Ab 01.09.2008 fängt er jetzt eine Ausbildung an und erhält 604,–€ brutto. Erhalte ich noch Unterhalt für meinen Sohn und wenn ja, wieviel ist es circa?

    lg conny

  69. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    wenn ich davon ausgehe, dass der Vater rd. 3.000 EUR netto hat und die 604 EUR brutto = netto sind, werden ca. 90 EUR Ausbildungskosten abgezogen und der Rest zu 1/2 bedarfsdeckend angerechnet, ebenso wie 1/2 des Kindergeldes. Dann verblieben noch ca. 160 EUR an Kindesunterhalt.

    Das ändert sich aber, wenn das Kind volljährig wird.

  70. Ritchald

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen.
    Ich bin 18 Jahre und besuche eine Wirtschaft FOS, dannach möchte ich eine Ausbildung als Immobilienkaufmann annehmen. Meine Eltern sind leider Hartz IV Empfänger (gesundheitliche Gründe) und ich habe 2 weitere Geschwister. Somit bekommen wir alle zusammen ca 1.800 EUR Unterhalt.

    Nun zu meinen Fragen.
    1. wenn ich später eine Ausbildung habe und letztendlich selbst Geld (ca. 600 EUR)verdiene, aber noch bei meinen Eltern wohne, wird dieses Geld vom HatzIV-Geld abgezogen? Und wie sieht es dann mit dem Kindergeld aus?

    2. Ich würde auch gern nebenbei Arbeiten gehn bzw. während der Schulzeit einen kleinen Job nehmen und auch in den Ferien arbeiten wollen. Welche Änderungen finden dann für unseren Unterhalt statt?

    Ich wäre sehr dankbar wenn Sie mich und meine Eltern aufklären könnten!

    lg R.

  71. RA Thomas von der Wehl

    @ ritchald

    das sind Fragen zu staatlichen Transferleistungen, und nicht zum Unterhalt, die ich nicht beantworten kann.

  72. Edda

    Hallo,
    mein Sohn, 19 Jahre alt, hat bislang 450,00 € Unterhalt bekommen. Er wird ab 01.08. eine Ausbildung beginnen; Verdienst 500,00 € netto.
    Verdienst seines Vaters ca. 4.100,00 € brutto, ich verdiene ca. 1.250,00 € netto. Christopher wohnt bei mir, hat er noch Anspruch auf Unterhalt?
    Vielen Dank für die Antwort.
    Gruß Edda

  73. Edda

    Nachsatz – habe ich leider vergessen.
    Es gibt eine Ehefrau und ein kleines Kind im Alter von ca. 4 Jahren
    Edda

  74. RA Thomas von der Wehl

    @ edda

    wahrscheinlich nicht. Sein Bedarf (kann ich nicht genau sagen) liegt um die 500 EUR abzgl KiGeld 154 EUR = ca. 350,00 EUR. Selbst mit der Pauschale von 90 EUR und ggfls Fahrtkosten kann er diesen Bedarf mit seinem Einkommen decken.

  75. doris

    Hallo,
    mein Stiefsohn ist am 13.07.08 achtzehn geworden. Er lebt seit 4.Nov 07 bei seinem Vater und mir im Haushalt, er hat von seiner Mutter monatlich 288€ Unterhalt bekommen wobei sie im Dezember und Januar nicht bezahlt hat und mein Mann sich mit Ihr auf monatliche Raten von 30€ geeinigt hat. Seit Monat Juli bezahlt sie weder den Unterhalt noch die vereinbarte Ratenzahlung, da mein Stiefsohn einen Ferienjob hatte. Verdienst 220€ Hat mein Stiefsohn trotzdem weiterhin Unterhaltsanspruch und was können wir tun?
    Gruß Doris

  76. RA Thomas von der Wehl

    @ doris

    was macht der Junge? Schule oder gar nichts.

    Wenn Schule = Unterhalt ja, aber nun Barunterhalt für beide Eltern.

    Wenn gar nichts auch kein Unterhalt. Lesen Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/02/07/unterhalt-volljaehriger/

  77. Syl

    Hallo Herr von der Wehl,

    in welchen Rang wird ein volljähriges unverheiratetes Kind (18 Jahre) in Berufsausbildung eingestuft, dass NICHT bei einem Elternteil wohnhaft ist (Er wohnt bei den Eltern seiner Freundin).

    Wie hoch ist eigentlich der Bedarf? 640 €, obwohl er keinen eigenen Hausstand geründet hat und keine Heizkosten anfallen?

    Steht ihm genau so viel Unterhalt zu wie seinen minderjährigen Geschwistern? (15 Jahre aus 1. Ehe und Halbgeschwister 3 Jahre und 7 Monate aus 2. Ehe)

    Ist der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen genauso wie bei den minderjährigen Kindern?

    Ich habe im Internet und auch hier auf den Seiten schon einiges recherchiert, ist aber manchmal schon verwirrend.

    Danke für Ihre Mühe
    MfG

  78. RA Thomas von der Wehl

    @ syl

    der Volljährige in Berufsausbildung fällt nicht unter § 1603 II BGB, ist also nicht den minderjährigen Kindern gleichzustellen.

    Er ist im 4. Rang gem. § 1609 I Nr. 4 BGB.

    Wenn er dort, wo er lebt, praktisch einen eigenen Hausstand hat, wäre sein Bedarf 640 EUR.

    Alle anderen Kinder gehen ihm im Rang vor und auch die Mütter, so dass nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen des Vaters überhaupt etwas für ihn übrig bleiben kann.

    Der Selbstbehalt ist 1.000 EUR.

  79. Kerstin

    Hallo!
    Frage zum Kindesunterhalt.
    Meine Tochter (21 Jahre) ist zu ihrem Freund gezogen und absolviert eine schulische Ausbildung ohne Verdienst, so dass Unterhalt und evtl. BAföG zu zahlen ist.
    Das Kindergeld bekomme z.Z. ich.
    Steht ihr trotzdem der volle Bedarf von 640 Euro zu, obwohl sie eine Wohngemeinschaft/Eheähnliche Gemeinschaft mit ihrem Freund hat?
    In den 640 Euro sind ja nun 270 Euro für Miete mit berücksichtigt. Sie zahlt aber nur 100 Euro Miete.
    Kann man die Differenz von 170 Euro von den 640 Euro abziehen und evtl. noch mehr, da viele Grundkosten durch die Gemeinschaft ja gemindert werden?
    Gruß
    Kerstin

  80. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    Sie können versuchen die geringeren Mietkosten und ersparte Aufwendungen abzuziehen. Wie im Einzelfall die Erfolgsaussichten sind, kann ich aber hier nicht beurteilen.

  81. Syl

    Hallo Herr von der Wehl,

    DANKE für die sehr schnelle Antwort.

    Viele Grüße
    Syl

  82. Eric

    Hallo,

    meine frage ist:
    ich lerne nächstes jahr aus.
    möchte dann über die ba studieren und bekomme von der fa. ca. 800 euro pro monat…

    steht mir dann noch unterhalt zu?
    Mfg

  83. RA Thomas von der Wehl

    @ eric

    Ihr Bedarf wäre max. 640,00 EUR minus Kindergeld. Dieser Bedarf ist durch den Eigenverdienst gedeckt, somit kein Unterhalt mehr.

  84. Philipp

    Hallo,

    ich bin mir nicht ganz sicher, was mein Vater mir an Unterhalt zahlen muss.
    Ich bin volljähriger Student und wohne bei meiner Mutter, deren Einkommen unter dem Selbstbehaltsatz von 900 € liegt.

    Mein Vater muss laut DD tabelle 470€ zahlen, abzüglich Kindergeld sind das 317€. Davon zieht er meine 90€ Bafög ab (ist das richtig?)

    In den Leitlinien zum Unterhalt habe ich gelesen, dass sich Auszubildende/Studenten 90€ Ausbildungsaufwendungen zum Bedarf dazurechnen lassen können. Immerhin zahle ich pro Monat 50€ Fahrtkosten und 67€ Studiengebühren.

    Ist die Berechnung meines Vaters richtig, oder kann ich aufgrund der Studienkosten noch mehr verlangen?

  85. Ralf

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tochter ist jetzt 18 und befindet sich in einer schulischen Ausbildung zur Kinderpflegerin, die sie nächstes Jahr beendet. Danach will sie nochmals für weitere zwei Jahre eine schulische Ausbildung zur Erzieherin machen. Nun hat Sie über die Ferien eine 400.- Euro Stelle angenommen, wo ich noch nicht weiß, ob sie die Stelle weiter behält oder ob es nur ein Ferienjob war.
    Jetzt zu meinen Fragen:
    1. Muß weiter Unterhalt gezahlt werden für die zweite Ausbildung?
    2. Kann der Unterhalt gemindert werden, da sie ja eine 400.- Euro Stelle hat?
    3. Hätte sie mich darüber informieren müssen, das sie ein eigenes Einkommen erziehlt?
    4. Wie berechnet man den Verdienst auf den Unterhalt, wenn es nur ein Ferienjob ist?

    Vielen Dank für Ihre Antwort schon an dieser Stelle.
    Mfg

  86. RA Thomas von der Wehl

    @ phillip

    BAFöG ist bedarfsdeckend anzurechnen.

    Die Pauschale von 90 EUR gilt meines Wissens nur bei Auszubildenden in Bezug auf die Ausbildungsvergütung

    Zu den Studiengebühren lesen Sie hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/06/21/studiengebuehren-und-unterhalt/

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ ralf

    die Rechtsprechung zur Zweitausbildung ist uneinheitlich. Hier würde ich sagen, hat die Tochter keinen Anspruch, wenn die Erstausbildung ein anerkannter Beruf ist.

    Ein Ferienjob ist idR. unzumutbare Tätigkeit und bleibt anrechnungsfrei. Bei Studenten gibt es Entscheidungen, die von ca. 300 EUR monatlich als anrechnungsfrei ausgehen.

  88. elke

    Nun ich habe den Leistungsbescheid vom Jugendamt bekommen.Danach muß ich für meine Volljährige Tochter noch ohne Ausbildung 340,00 monatlich bezahlen.Meine Frage:ist es richtig das der Unter halt vom Bruttoeinkommen gerechnet wird.Irgendwie kann das ja nicht sein den dieses Geld besitze ich doch nicht.Habe Nettoverdienst auf der Hand.Kann mir doch auch niemand 10,00 aus dem Geldbeutel nehmen wenn ich nur 5,00 drin habe.Tochter lebt in WG. von Jundamt.

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ elke

    ich kann den Fall nicht bewerten. Natürlich ist nicht vom BruttoEK auszugehen. Lassen Sie eine Fachanwalt die Sache prüfen.

    Eine Volljährige, die nicht in Schul- oder Berufsausbildung ist, hat keinen Unterhaltsanspruch.

    Glauben Sie nicht alles, was das JA berechnet.

  90. Frido

    servus,
    ich habe eine Frage und schon auf den unterrschiedlichsten wegen probiert eine Antwort darauf zu frinden villeicht kann mir hier jemand helfen.
    also ich bin ab Oktober ein Ba-Student(ich studiere also über eine Firma) also vergleichbar mit einem Auszubildenden. Ich habe keine Ahnung ob mein Vater nun noch Unterhalt zahlen muss. Also ich verstehe mich ganz gut mit ihm aber würde trotzdem gerne die rechtliche Absicherung kennen. Mein Vater verdien sehr gut (hat immer den höchstsatz an Unterhalt gezahlt) und ich bekomme 800 Euro Brutto im Monat, dürften so um die 600 Euro Netto sein. ich habe nur öfters etwas über irgendeinen Bedafssatz gefunden von welchem dann wieder der Verdienst abgezogen wird und bei dem auch der Fahrtweg zählt. Der ist bei mir während der Arbeit 40 km, die ich mit dem eigenen Auto fahren werde. Während des studiums werde ich in der Stadt wohnen. Meine fage also ob ich rein rechtlich noch Anspruch auf Unterhalt habe. Meine Mutte hat kein eigenes Einkommen.
    über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Mfg
    Frido

  91. RA Thomas von der Wehl

    @ frido

    Ihr Bedarf sind 640 EUR (wenn Sie einen eigenen Haushalt haben) abzgl 154 EUR KiGeld. Ihr Verdienst wird fast 800,00 netto sein, da Sie den Rest über Steuererstattung, auch wegen der Fahrtkosten usw. wieder reinbekommen.

    Damit wäre Ihr Bedarf gedeckt und kein Unterhaltsanspruch vorhanden.

    p.s.
    ein Azubi oder Student wird nicht die Fahrtkosten mit dem eigenen Auto unterhaltsrechtlich von seinem Verdienst absetzen können. Allenfalls eine Monatskarte.

  92. Sebastian

    Hallo,
    ich habe auch mal eine Frage.
    Also ich wohne seit alleine denn meine Eltern haben sich vor fast einem jahr getrennt. Ich mache eine Ausbildung und verdiene jetzt im 3. Ausbildungsjahr 560 € netto. Ich möchte wissen wieviel Unterhalt mein Vater an mich zahlen muss. Denn er verweigert es.. Von meiner Mutter bekomme ich das Kindergeld und 150 € so.

    Lg Sebastian

  93. RA Thomas von der Wehl

    @ sebastian

    Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand sind 640 EUR. Davon geht bedarfsdeckend das Kindergeld mit 154 EUR ab und es bleibt ein Bedarf von 486 EUR.

    Ihre Ausbildungsvergütung wird um 90 EUR pauschal gekürzt, bleiben 470 EUR.
    Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 16 EUR, den die Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander schulden, wenn beide mehr als 1.000 EUR verdienen.

  94. Isa

    Bin geschieden. Mein Netto beträgt 820 Euro. Mein Ex verdient rund 2000 Netto. Tochter (21 Jahre) lebt bei meinem Ex.
    Sie fängt eine Ausbildung am 1.9.2008 an. Ihr Ausbildungsgehalt im 1. Lehrjahr beträgt 327 Euro.Standpunkt der Ausbildung, bedarf einer eigenen Wohnung. Sie beantragt BAB. Meine Frage.Muss ich noch Unterhalt an meine Tochter zahlen?
    M.f.G. Isa

  95. RA Thomas von der Wehl

    @ isa

    mit 820 EUR liegen Sie unter dem Selbstbehalt und sind nicht leistungsfähig.

  96. Anita

    Hallo, habe Tochter allein erzogen, sie ist jetzt 22 und vor 4 Jahren im Streit ausgezogen, kam auch trotz x Angeboten nicht zurück ( große Wohnung, eigenes Zimmer, das steht jetzt leer )
    Tochter zog in Ein Zimmer Wohnung zu ca. 450 Euro in München. Sie macht Ausbildung in Schule- ohne Vergütung, Vater gab in 2006 Nettoeinkommen verbal dem Jugendamt zu Errechnung des Unterhalts mit 15.000/ mtl ( sitzt im Finanzvortsand einer großen Firma, verheiratet, 2 andere Kinder, eins davon volljährig, ) an (ohne schriftlichen Nachweis), ich (selbstständig, allein lebend, jetzt seit 2 Monaten krank) lag brutto bei ca. 4.000 Euro mtl ( Unterlagen von 3 Jahren dem Jugenda. vorgelegt ) – durchschnittlich 2.340 netto.Tochter ist fleißig, zusätzlich am jobben, verdient mtl. ca. 500 bis 700 Euro – relativ regelmäßig am WE, Sa und So.
    Wie kann aktuell der Bedarf/ Unterhaltsanspruch an Vater und Mutter gerechnet werden ?
    Vielen Dank !! Anita

  97. RA Thomas von der Wehl

    @ anita

    Sie brauchen eine konkrete Unterhaltsberechnung und die kann und darf ich hier nicht leisten. Sie sollten sich an einen Fachanwalt vor Ort wenden.

  98. Isa

    Danke für ihre schnelle Mitteilung.

    Isa

  99. Anita

    Hallo Herr von der Wehl, danke für Ihre Antwort – verstehe nicht recht, wodurch könnte meine Tochter den Unterhaltsanspruch verwirkt haben ?
    Mir ging es um den Bedarf – darf sie teure Wohnung statt z.B. günstigere Wohngemeinschaft nehmen und erwarten, daß die Kosten gezahlt werden, muß ihr Einkommen – Wochenendjobs – auf Bedarf angerechnet werden ? Das Einkommensverhältsnis zwischen Vater und mir ist ja doch recht beträchtlich und ich gehe immer noch davon aus, daß der Vater mehr vedient als er verbal angegeben hat. Kann sie von Vater eine Verdienstbescheinungung verlangen, damit Unterhalt korrekt und gerecht berechnet wird ? Vielen, vielen Dank für Ihre Antwort. Beste Grüße Anita

  100. RA Thomas von der Wehl

    @ anita

    die Antwort mit Verwirkung bezog sich nicht auf Sie!!

    Beide Eltern müssen spätestens nach 2 Jahren neue Auskünfte erteilen. Es sei den der Vater sagt: Ich bin voll leistungsfähig.

    Sie können von einem Maximalbedarf der Tochter von 640 EUR ausgehen. Davon ab das Kindergeld. Der Rest wäre im Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander aufzuteilen. Beispiel: Mutter hat 2.000, Vater hat 4.000. Dann zahlt Mutter 1/3 und Vater 2/3.

    Wie hier der Eigenverdienst der Tochter zu bewerten ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn sie wirklich regelmäßig 500 – 700/Monat verdient und dies nicht überobligatorisch ist (wohl nicht), kann der Bedarf durch Eigenverdienst gedeckt sein und es besteht gar kein Unterhaltsanspruch mehr.

    Kinder haben keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus der Eltern.

  101. Kulow

    Bitte löschen Sie meine Anfrage 95 vom 27.08.08.

    Vielen Dank

  102. chris

    Hallo,
    meine Frau ist mit meiner Tochter (18J)in eine gemeinsame Wohnung gezogen!meine Tochter macht eine Ausbildung zur Altenpflegerin (2. Lehrjahr).Jetzt verlangt meine Tochter,dass ich Unterhalt an sie zahle!Ich weiß aber nicht,was sie verdient,ausserdem bezahle ich ihre Privatschule (58,-Montl.)!meine Frau verdient 1800,-netto plus kindergeld ich 1400,-netto!können sie mir weiterhelfen?muß ich zahlen und wieviel muß ich zahlen?

  103. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    sie müssen zunächst wissen, was die Tochter verdient. Man rechnet dann so:

    Bedarf der Tochter (ca. 450 EUR) minus Kindergeld = Restbedarf. Vom Restbedarf wird der Eigenverdienst der Tochter (abzügl. Pauschale von 90 EUR) abgezogen.

    Der Rest wird im Verhältnis der Einkommen der Eltern verteilt.

    Konkret kann nur ein beauftragter Fachanwalt rechnen.

  104. Paule

    Hallo!
    In OLG-Leitlinien wird explizit ausgesagt, dass „… in den Unterhaltsbeträgen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten …“ sind.
    Für mich bedeutet das im Umkehrschluß, dass Renten- und AL-Versicherung (ev. sogar Steuer/Soli) in den Bedarfssätzen eingearbeitet sind und damit nicht noch einmal von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden können. Ansonsten hätte der o.g. Satz ja keinen Sinn! Irre ich da?

  105. RA Thomas von der Wehl

    @ paule

    ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz, denke aber, Sie stellen unrichtige Verbindungen her.

    Wenn ein Kind nicht über die Familienversicherung mitversichert ist, sondern selbst versichert werden muss, sind diese Kosten nicht mit den Werten der DDT abgegolten, sondern werden neben dem Unterhalt geschuldet.

    Das bedeutet aber nicht, dass bei Berechnung des Eigeneinkommens eines Azubis seine Sozialabgaben nicht abgezogen werden können.

  106. Paule

    Danke Herr von der Wehl!
    Bitte nochmal zum Verständnis:
    Wenn vom Eigeneinkommen eines Azubis alle Sozialabgaben abgezogen werden können, warum werden in den Leitlinien dann nur KV und PV genannt? Das ist doch ein Widerspruch?

  107. RA Thomas von der Wehl

    @ paule

    ich weiß nicht, wie ich es anders erklären soll.

    Die Problematik KV neben der DDT wird nicht Azubis betreffen.

    Sie versuchen Schlüsse aus 2 ganz verschiedenen Sachverhalten zu ziehen.

  108. Paule

    Danke!! Herr von der Wehl!
    Sie habens doch geschafft!
    Ihr zweiter Satz ist wohl der Schlüssel.
    Schade, dass die Verfasser der DDT sich da nicht präziser ausgedrückt haben.
    Also nochmals Dank und weiterhin viel Erfolg, besonders für den engagierten Betrieb Ihrer web-Seite.

  109. Karla

    Hallo,
    bin geschieden, Sohn ist 23, studiert, lebt beim Ex. Sohn erhält 150 Euro Bafög und 154 Euro Kindergeld. Ich habe ein Monatsnetto von 2100 Euro, zahle 310 Euro Unterhalt an Sohn (Ex unter Leistungsgrenze). Sohn fordert mehr Unterhalt – zu recht?

  110. Ursula

    Hallo Herr RA Thomas von der Wehl..

    Ich bin 20 Jahre alt und wohne bei meiner Mutter zu Hause. Meine Eltern sind geschieden. Ich bin zur Zeit in der Ausbildung und verdiene 450,- € netto und bekomme 154.- € Kindegeld. Mein Vater verdient 2594,70,-€. Meine Frage ist jetzt ob mein Vater mir auch noch Geld zahlen muss??? weil mein Bruder bekommt jeden Monat 100,-€ noch vom ihm.

  111. RA Thomas von der Wehl

    @ ursula

    bei Ihren finanziellen Verhältnissen haben Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr. Ihr Bedarf ist durch Eigenverdienst gedeckt.

  112. Andi

    Hallo,
    mein Sohn wird im Dezember 18 und lebt im Internat (Sportgymnasium) und ist noch in der allg. Schulausbildung. Richtet sich der Bedarf nach DDT (523 € bei Einkommen beider Eltern von gesamt 3.200 €) oder wird die Internatsunterbringung als eigener Hausstand gewertet, also Bedarf von 640 €? Könnte die Internatsunterbringung (bereits seit 3 Jahren dort) einen Mehrbedarf z.B. in Höhe der Unterkunftskosten begründen, obwohl bisher nichts geltend gemacht wurde?

  113. RA Thomas von der Wehl

    @ andi

    ob das Internat eigener Hausstand ist müßte ich nachschauen (bin aber im Urlaub).

    Ich meine aber nicht. Es ist Fremdbetreuung mit Mehrbedarf, wenn beide Eltern einverstanden waren.

    Es haften beide Eltern bei kompletter Fremdbetreuung anteilig auf Barunterhalt, wie bei Volljährigen.

  114. Andi

    Hallo und noch einen schönen Resturlaub.
    Dankeschön schonmal für die Antwort, würd mich dann später allerdings interessieren hinsichtlich Internat und Hausstand, hat aber Zeit…
    Mit dem Einverständnis war das so eine Sache: Meine Ex hat ihn ohne mein Wissen in der Schule angemeldet. Im Nachhinein wurde dies erst festgestellt und mit Hinweis auf das Familiengericht und Klage auf Aufenthaltsbestimmungsrecht der Gegenseite habe ich dann meine Unterschrift gegeben.
    Demnach dürfte sich die Unterhaltshöhe nach DDT richten zuzüglich Unterbringungskosten als Mehrbedarf, richtig?

  115. RA Thomas von der Wehl

    @ andi

    zurück, habe ich mal nachgeschaut und folgendes gefunden:

    Zitat aus Deubner FamR 5. Edition:

    „Bei der Bemessung des Gesamtbedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Internatsunterbringung wegen der dort gewährten Verpflegung, Heizung und Beleuchtung zu Einsparungen beim Regelbedarf führt. Diese Einsparungen können unter Heranziehung der SachbezugsVO ermittelt bzw. geschätzt werden. Da die Unterbringung des Kindes in einem Internat zu ganz anderen Kosten als das Leben eines Kindes im Haus seiner Eltern führt, können Tabellenunterhaltssätze grundsätzlich keinen Maßstab für seinen Bedarf abgeben. Dieser ist vielmehr individuell zu bestimmen.

    Dabei wird sich der gesamte Lebensbedarf eines Kindes aus dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, der um die internatsbedingten Einsparungen verringert ist, und dem Mehrbedarf aufgrund des Internatsaufenthalts zusammensetzen.“

  116. Jana

    Guten Abend!
    Leider finde ich im I-Net keine wirkliche Hilfe, da lediglich auf Volljährige Kinder eigegangen wird, welche sich nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden.
    Der Junior ist 16 Jahre alt, und hat dieses Jahr nach Klasse 9 die Schule beendet (Schuljahre voll). Nun zieht es der junge Mann aber vor, lieber bis Nachts am Computer zu hocken, als sich um Arbeit zu bemühen. Seitens der Kindesmutter werden auch keine bemühungen angestrebt den Sohn in ein Ausbildungsverhältnis zu bekommen.
    Ist man für einen „Faulpelz“ unterhaltsverpflichtet?! Theoretisch hat er ja bereits Anspruch auh ALG2…..
    Wäre er in Ausbildung wäre der Unterhalt keinerlei Diskussion wert sondern selbstverständlich, aber für einen Faulenzer nicht.
    Wie sehen hier meine Rechte und Pflichten aus?!
    Vielen Dank für ihre Mühe!

  117. RA Thomas von der Wehl

    @ jana

    ein Minderjähriger der nichts tut, kann den Unterhaltsanspruch verlieren. Drohen Sie damit und erheben Sie ggfls. – wenn Titel vorhanden – Abänderungsklage, auch um den „Faulpelz zum Umdenken zu bewegen.

  118. Bernhard

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    auch ich habe eine Frage an Sie:
    Mein Sohn aus erster Ehe ( 16 ) lebte bis 13. September bei mir und meiner jetzigen Frau. Er besuchte das Gymnasium und hat die 10.Klasse mit Erfolg abgeschlossen. Nun hat er nach den Ferien, die er bei seiner Mutter verbrachte mir kurzfristig mitgeteilt, dass er die Schule beende und zu seiner Mutter zurückzieht. Er wolle die FOS besuchen und wenn das nicht klappt in diesem Jahr, dann würde er ein freiwilliges soziale Jahr machen.
    Wie ich nun erfahren habe, macht er derzeit jedoch gar nichst und gammelt nur bei seiner Mutter und den beiden kleineren Geschwistern, für die ich 576.-€ Unterhalt bezahle herum.
    Umgehend bekam ich nun vom anwalt meiner Ex ein Schreiben in dem ich aufgefordert werde, ab September sofort 288.- UH zu zahlen. Bin ich dazu verpflichtet, auch wenn mein Sohn derzeit gar nichts tut ? Ich verdiene im Schnitt 1800.- € netto, alles eingerechnet.
    Desweiteren fordert er die Herausgabe seiner Möbel, die meine jetzige Frau vor 6 Jahren gekauft hat und ihm kostenfrei solange er bei uns wohnt zur Verfügung gestellt hat. Ich hätte keine Einrichtung bezahlen können. Desweiteren ist seine Mutter nie bereit gewesen in den letzten 6 Jahre UH zu zahlen. da sie angeblich nicht leistungsfähig sei.
    Sollte er nun jedoch ein freiwilliges soziales Jahr machen, muss ich auch dann zahlen ?
    Danke für eine kurze Antwort,

    mfG
    B.B.

  119. Frank

    Tochter ist 18 Jahre und wohnt bei der Mutter. Sie ist im 2. Ausbildungajahr und verdient ca.500€ im Monat. Meine 2 Tochter ist 16 und geht zur Schule.Mit meiner 2 Frau habe ich einen 7jährigen Jungen. Wieviel Unterhalt muß ich jetzt zahlen wenn ich ca. 1800€ netto verdiene?

  120. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    bitte um Verständnis, aber konkrete Unterhaltsberechnung darf ich hier nicht anstellen. Das muss einem beauftragten Fachanwalt vorbehalten bleiben.

  121. RA Thomas von der Wehl

    @ bernhard

    ich scheue mich etwas einen Rat zu geben, da der Fall vielschichtig ist. Bitte befragen Sie einen beauftragten Fachanwalt. das gibt Ihnen größere Sicherheit.

  122. gina

    sehr geehrter herr rechtsanwalt,

    hier wird sehr viel auf volljährige kinder eingegangen, so dass ich bisher keine passende antwort gefunden habe.
    mein kind ist minderjährig (16) und hat eine schulische ausbildung in einer weiter entfernten stadt begonnen. er erhält keine ausbildungsvergütung. es muss schulgeld gezahlt werden. mein sohn bekommt kindergeld und auch bafög. er wohnt dort in einer wg (mietkosten ca. 200,–) – also nicht mehr zu haus bei einem elternteil. dazu kommt schülerkarte und wie gesagt schulgeld. da wir eltern uns je anteilig an seinem unterhalt beteiligen wollen (betrifft alles freistaat sachsen), stellt sich für mich die frage, wie hoch ist der bedarf des kindes? sind es 640,– wie bei volljährigen kindern mit eigenem hausstand oder wird der bedarf anhand der düsseldorfer tabelle entsprechend der altersstufe berechnet. wenn die berechnung nach der dt erfolgt, inwieweit fließen dort wohnkosten, fahrkarte und schulgeld in den mehrbedarf ein?
    für eine antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
    hochachtungsvoll
    gina

  123. Elisabeth

    Hallo,
    hab da mal eine Frage.
    Habe zwei söhne beide 17,der eine lebt bei seinem Vater der andere bei mir.
    der sohn der bei mir lebt hat am 1.8. seine ausbildung angefangen,er verdient 500 Euro brutto.Ich habe seit dem 1.10.eine neue Arbeitsstelle ich verdiene 1050 Euro netto im Monat.Mein Exmann hat bis jetzt 130 Euro Unterhalt gezahlt.
    Müsste er weiterzahlen??
    Und muss ich jetzt auch an Ihn zahlen für meinen Sohn der bei Ihm lebt??

    Wäre nett wenn sie mir antworten würden.
    Danke im voraus…..mfg

  124. Konrad

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn es so weiter geht komme ich noch ins Irrenhaus. Nachdem meine Frau und ich getrennt leben und sie gerade Ihre Unterhaltsansprüche an mich über Ihren Anwalt formulieren lässt, kommt auch noch mein Sohn, der glaubt, dass ihm ebenfalls Unterhalt zustehen würde.
    Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, deshalb versuche ich hier zumindest ein wenig in Erfahrung zu bringen.
    Fakten:
    Sohn, 21 Jahre alt, Azubi mit Ausbildungsvergütung in Höhe von 650,- Euro netto. Er lebt in meinem Haushalt.
    Kann da noch Unterhalt anfallen?

    Und noch eine Frage zu meiner Gattin, die derzeit und auch künftig nur noch halbtags arbeiten möchte und sich deshalb auch nicht um einen Vollzeitjob bemüht. Sie verdient nur ein paar hundert Euro – ich zahle ja!!
    Wann zwingt sie das Gericht ein „richtiges“ Einkommen anzustreben. Nach 1 Jahr, nach 3 Jahren, …….niemals?
    Ich bezahle gerade noch alle Schulden, die auf „unserem“ Haus lasten. Wird dies bei der Unterhaltsberechnung in die Waagschale geworfen?

    Für jede Antwort wäre ich Ihnen unglaublich dankbar.
    Freundliche Grüße und beste Wünsche
    Konrad G.

  125. Martin Schick

    Frage 1.
    nach 6 Monnaten muß die Frau für sich selbst sorgen.
    Frage 2. Unterhalt für Sohn theoretisch bis Ende der Ausbildungszeit möglich. Voraussetzung, man KANN zahlen.
    Der Selbstbehalt bei diesen Zahlungen liegt derzeit bei 990,- Euro
    Alles was darüber hinausgeht kann für Unterhaltszahlungen genutzt werden

  126. RA Thomas von der Wehl

    @ konrad

    1. der Sohn hat keinen Unterhaltsanspruch mehr, sein Bedarf ist gedeckt. Allenfalls müßte er für Unterkunft zahlen.

    2. Welche Erwerbsobliegenheit die Gattin hat, kann ich nicht beurteilen. Das hängt von vielen Kriterien ab.

    3. Die Schulden auf dem Haus werden berücksichtigt, allerdings auch der Wohnwert. Suchen Sie dazu hier im Blog nach dem Stichwort „Wohnwertvorteil“.

  127. RA Thomas von der Wehl

    @ elisabeth

    sicherlich hat der Sohn bei Ihnen noch einen kleinen Unterhaltsanspruch und auch dem anderen Sohn schulden Sie Unterhalt.

    Alles was über dem SB von 900,00 EUR verbleibt, muss für Unterhalt eingesetzt werden. Was das konkret bedeutet, ist aber eine aufwändige Berechnung, die ich hier nicht anstellen kann.

  128. RA Thomas von der Wehl

    @ gina

    richtig, der Bedarf sind 640,00 EUR.

    Das Schulgeld ist aber Mehrbedarf, während Wohnung und Fahrtkosten in den 640 EUR enthalten sind.

  129. Katharina

    Hallo,

    Ich habe auch ein Problem. Ich bin 25 Jahre alt studiere im achten Semester und werde nun ein 20 wöchiges Praktikum machen welch zum Studium gehört. Praktikumsvergüttung 500 Brutto. Mein Vater (Beamter) geschieden von meiner Mutter Einkommen (3622 Brutto und 3150 Netto (Jahr dez 2007)) bezahlt mir 350 Euro Unterhalt. Ich bin bei meinen Vater mitversichert, also privat versichert. Jetzt bin ich mein ganzes Leben schon sehr psychisch und gesundheitlich angeschlagen und es kommen einige Arztrechnungen und Medikamente zusammen. Seit drei Monaten ist nun eine schwere Herzkrankheit festgestellt worden -die weitere Medikamente und Untersuchungen fordern. Ich selbst muss die Medikamente immer vorlegen – die mein Vater aber mir nicht zurück zahlt. Mein Vater meint, er würde die Medikamente nicht von der Krankenkasse erstattet bekommen – wobei ich aus sicherer Quelle weiß, dass er das Geld im vollem Umfang bereits erhalten hat. Ausserdem hat er Rechnungen nicht gezahlt und es flogen bei mir Amtgerichtsbriefe ohnmaß ein. Mittlerweile hat er diese beglichen – und ich habe evtl. sogar einen Schufa Eintrag durch diese dumme Aktion. Mein Vater zahlt auch an meine Schwester 20 Jahre (macht BA) wohnend bei Mutter. Ich wohnungssuchend gesundheitlich von einen Arzt zum anderen laufend weiß nicht weiter. Soll ich mir einen Anwalt holen (den ich nicht zahlen kann?) Mein Vater verarscht mich seit über 10 Jahren – und ich muss nun endlich handeln. Kann mir jemand einen Rat geben ? Für Hilfe danke ich schon mal 1000Mal. Katharina

  130. Ingo

    Guten Tag Herr RA von der Wehl!

    Ich habe folgende Frage/ Problem:
    Mein Sohn wird Volljährig und befindet sich seit 01.10.2008 in der Ausbildung zum Hotelfachmann(425€ mtl.brutto, nach Abzügen ca.320€ netto).
    Seit dem 01.10.2008 hat er sich eine Einzimmerwohnung genommen (250€ warm).
    Ich selbst verdiene 2400€ netto.
    Meine geschiedene Frau ca.2200 – 2400€ (gibt es aber nicht Preis).
    Ich habe meinem Sohn gesagt er solle zum Jugendamt gehen und sich dort genau berechnen lassen was für Unterhaltsansprüche er an seine Eltern hat.
    Das Kindergeld kann er doch , da er ausgezogen ist,für sich beantragen.
    Von mir erhält er weiter seine Unterstützung und wir haben auch das Geldliche geregelt.
    Seine Mutter weigert sich aber das Kindergeld abzugeben, da Sie meint das stände ihr zu.
    Mehr wie das Kindergeld würde sie auch nicht zahlen, da er ja weiter bei Ihr hätte wohnen können.
    Dies ist ja wohl nicht korrekt, oder?
    Da ich ein sehr gutes verhältnis zu meinem Sohn habe, habe ich Ihm geraten, ggf. gegen seine Mutter zuklagen. Ich kann es ja nicht, da er Volljährig ist.
    Als Abzug von seinem Gehalt habe ich ihm 100€ zugestanden( Reinigung der Sachen, Fahrkosten zur Berufsschule, usw).
    Damit hätte er 220€ die nach meinem Berechnung ggf zum an zurechnenden
    Geld (Abzug mit dem Kindergeld kämen).
    Von den fiktiven 220€ wird das dann ganz genommen oder werden hier noch etwas abgezogen?
    Gemäß meinens Wissen wird doch das Monatsgehalt von beiden Eltern (netto) adiert und dann in der Düsseldorfertabelle abgeglichen.
    Hier käme ich in der Spalte 4600€ oder 4800€ auf folgenden Betrag:
    1) 621E-200€-154€=267€, also ca. 133,50€ pro Elternteil
    oder
    2)653€-200€-154=299€, also 149,50€ pro Elternteil.
    Ist dies so richtig?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß

  131. RA Thomas von der Wehl

    @ katharina

    Sie sollten dringend einen Fachanwalt befragen, der Ihrem Vater ein paar Grundlagen für die Zukunft abverlangt.

  132. Marcus

    Hallo,
    ich wohne seit 6 Jahren nicht mehr bei meinen Eltern. Ich habe eine Gewrbeschule besucht, war dann eine Zeit arbeitslos und hatte auch richtig gearbeitet. Nun mache ich eine Ausbildung und mein Vater bzw. Eltern denken es reicht mir das Kindergeld zu überweisen. Meine Fragen: Kann ich Unterhalt rückwirkend fordern? Wenn ja für welche Zeiträume? Kann ich jetzt (22 Jahre alt) Unterhalt bekommen?
    Was wird nun angerechnet? Ich verdiene 460€ netto, bekomme BAB 90 € und bekomme halt das Kindergeld 154€. Ich muss Miete in Höhe 430 € Strom 22€ andere Zahlungsverpflichtungen 30€ sowie eventuell 50€ für einen Schuldenbereinigungsplan.
    Wie hoch ist mein Bedarf?

    Über Antworten wäre ich sehr dankbar.

    MfG
    Marcus

  133. RA Thomas von der Wehl

    @ marcus

    Ihr Bedarf ist max. 640,00 EUR. Davon ab das Kindergeld, bleiben 486,00 EUR. Dieser Bedarf ist durch Eigenverdienst gedeckt.

    Die hohe Miete und Ihre Schulden sind nicht zu berücksichtigen.

    Unterhalt rückwirkend nur wenn ein Titel vorlag oder die Eltern jedenfalls in Verzug gesetzt waren. Sehr schwierig.

  134. nina

    Hallo,
    ich bin 20 jahre, habe dieses jahr mein abitur gemacht und möchte jetzt eine Ausbildung anfangen. ich habe aber von der ausbildungsstelle erfahren, dass ich nur ca. 300 € netto bekommen würde. meine miete allein kostet schon 350€ und davon habe ich noch nicht gegessen oder andere rechnungen gezahlt.
    wie hoch ist der anspruch an meine eltern an kindesunterhalt? Ist nur ein elternteil verpflichtet, wenn das andere sagt, es kann nihcts zahlen??
    danke für antworten im voraus,
    nina

  135. nina

    würde ich wie in fall von marcus, nur 186€ bekommen???

  136. RA Thomas von der Wehl

    @ nina

    ja, richtig gerechnet.

    Die Eltern schulden Unterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, muss der andere Teil alles zahlen.

  137. Rainer

    Hallo,

    mein Sohn befindet sich im 1. Ausbildungsjahr und hat einen Nettoverdienst von € 497,- und wohnt jetzt in einer eigenen Wohnung. Seine Mutter hingegen empfängt € 886,- soziale Unterstützung.
    Mein Gehalt beläuft sich auf € 1430,- Netto.

    Ist meine Rechnung korrekt?
    Der Bedarf Kind € 640,- minus 154,- Kindergeld = 486,00

    Ausbildungsvergütung 497,00 minus 90,00 = 407,00

    Bedarf 486,00 minus 407,00 = 79,00

    Unterhaltsanspruch = 79,00 und den von mir alleine zu tragen, da KM nicht die Selbstbehaltsgrenze überschreitet.

    Was geschieht mit dem Titel?

    Vielen dank für ihre Mühen
    Gruß
    Rainer

  138. RA Thomas von der Wehl

    @ rainer

    Kompliment – genau richtig gerechnet.

    Wenn der Sohn volljährig ist, muss er schriftlich auf die darüber hinausgehenden Wirkungen des Titels verzichten. Falls er es nicht tut – Abänderungsklage.

  139. Sarah

    Hallo,
    ich bin 17 jahre und im zweiten lehrjahr der sozialassistentinnenausbildung (schulisch)auf einer staatlichen schule. verdinst habe ich (wegen schulischer ausbildung) keinen.
    Nun meine frage: wieviel verdient eine ausgelernte sozialassistentin monatlich netto, wenn sie in einem kindergarten eingesetzt wird (während der anschließenden 4jährigen berufsbegleitenden erzieherausbildung)?
    Mfg, Sarah

  140. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    tut mir leid, aber was Sie später einmal verdienen würden, weiß ich wirklich nicht. Das muss Ihnen Ihre Schule doch viel eher sagen können.

  141. Vanessa

    Hallo,

    ich bin 17 und werde im Dezember 18 Jahre alt. Ich bin seit August im 2. Lehrjahr und verdiene Netto ca. 650 euro. Davon wird noch meine versicherung (75 euro) und meine fahrkarte (48 euro) abgezogen. Mein Vater zahlt schon immer kein unterhalt. Seit der Ausbildung sowieso nicht mehr, obwohl ich im 1. Lehrjahr noch weniger verdient habe (ca 460 euro netto, davon wieder fahrkarte und versicherung abziehen). Wie viel Unterhalt steht mir immoment zu? Denke nämlich, dass er mir hätte Unterhalt zahlen müssen!

  142. Vanessa

    korrektur… ich habe immoment 550 euro netto nicht 650

  143. Vanessa

    ich wohne noch bei meiner mutter

  144. RA Thomas von der Wehl

    @ vanessa

    Ihr Bedarf liegt bei maximal 500 EUR. Davon bedarfsdeckend ab das Kindergeld. Bleiben rund 350 EUR. Das verdienen Sie aber selbst, auch nach Abzug der genannten Positionen.

  145. Vanessa

    naja… an januar 09 bekomme ich kein kindergeld mehr… steht mir dann auch nich mehr zu?

  146. RA Thomas von der Wehl

    @ vanessa

    dann müßte neu gerechnet werden.

  147. Anja

    Hallo.
    Ich bin 17 werde im in 6 monaten 18. Ich bin im 1 Lehrjahr und verdiene monatlich netto 396 €.. Mein Vater zahlt monatlich 250 Euro aber er sagt er wird nix mehr zahlen, er hat sogar gedroht mich umzubringen wenn ich etwas von ihm Fordere. Meine Mama behält im MOment noch meinen Unterhalt und das Kindergeld. Für Bus in die Berufschule gehen 120 Euro weq, und 96 in die Fahrt zu meiner Arbeitstätte… Jetzt verkauft meine Mutter, bei der ich seit der Scheidung lebe unser Haus und sie kann mir keinen Unterhalt zahlen weil sie so wenig verdient. ich muss jetzt eine Eigene Wohnung nehmen. die ist bei meiner Oma im Haus, aber ich muss 200 EUro Miete zahlen.. Also es reicht hinten und vorne nicht. Was kann ich machen, dass ich im Monat ein bisschen was habe für mich und trotzdem die WOhnung zahlen kann?Kann ich meinen Vater (der der mitbesitzer des Hauses ist in dass ich ziehen werde) verpflichen?
    Lg

  148. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    eine konkrete Unterhaltsberechnung kann und darf ich nicht machen. Sie müssen bitte einen Fachanwalt befragen.

  149. Harry

    Mein volljähriger Sohn fodert jetzt einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 270 Euro da er einfach 25 km zur Arbeitsstelle mit dem Auto zurück legt. Kann er die volle Höhe der Fahrtkosten geltend machen?

  150. RA Thomas von der Wehl

    @ harry

    Fahrtkosten kann er von seinem Lohn absetzen, aber idR. nur eine Monatskarte o.ä. für öffentliche Verkehrsmittel. Das er ein Auto benutzt, muss er besonders begründen.

  151. Chrissi

    Meine Tochter ist noch 15 Jahre alt und beendet nächstes Jahr die Realschule. Sie bekommt von ihrem Vater 284,00 Euro Unterhalt. Nun meine Frage, muss er weiter Unterhalt zahlen, wenn sie nächstes Jahr eine Ausbildung anfängt, wo sie kein Lehrgeld bekommt? Und mindert sich dies dann trotzdem? Diese Lehre geht 3 Jahre, und ich muss Lehrgebühren zahlen.
    Danke.

  152. RA Thomas von der Wehl

    @ chrissi

    wenn sie nichts verdient, kann auch nichts angerechnet werden. Allenfalls sei die Frage erlaubt, warum sie nichts verdient.

  153. Chrissi

    Hallo,
    sie verdient nichts, weil es eine Ausbildung der Handwerkskammer ist und dies nur Schule ist, also bekommt sie evtl nur Bafög. Wenn dies überhaupt. Und die Schule kostet mir monatliche Schulungsbebühren.
    Also müßte sie dann bis sie 18 Jahre dann ist, wohl Unterhalt von Ihrem Vater weiter bekommen???

  154. Maria

    Hallo, meine Tochter ist in ein betreutes Wohnen gezogen.Sie ist 18 Jahre und besucht die 13. Klasse.( priviligierte Volljährige).
    Meine Frage: Behalte ich als Alleinerziehende von nur diesem Kind die Steuerklasse II, mit einem Freibetrag von 0,5 ?
    Ich leiste Unterhalt an das Jugendamt und erhalte das staatliche Kindergeld, welches ich auch an das Jugendamt weiterleite.
    Dann bitte noch diese Frage, ist der Unterhalt den ich an meine Tochter zahle , steuerlich absetzbar, wenn ich die Steuerklasse I erhalten sollte ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Maria

  155. Maria

    Kommentar 154, leider habe ich noch keine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Maria.

  156. Nicole

    Sehr gehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    Wie alle hier habe ich eine Frage zur Bedarfserrechnung meines Stiefsohnes.

    Er verdient im 2 Lehrjahr 430€ netto und bekommt ca bis zu 80€ Überstunden bezahlt.

    Sein Bedarf liegt wie ich hier erlesen könnte bei 640€ wenn er eine eigene Wohnung hat.

    Nun da er seine eigene Wohnung nehmen will bez. soll, da er sich nicht an unsere Regeln halten will verlangt er ja seinen Unterhalt.

    Ich habe die eine folgene Rechnung aufgestellt:

    Der Bedarf € 640,- minus 154,- Kindergeld = 486,00

    Ausbildungsvergütung 430 + 80 € minus 90,00 = 420

    Bedarf 486,00 minus 420 = 66 €

    Unterhaltsanspruch = 66 € ????

    Dürfen wir den das Überstundengeld mitberechnen und muss die Mutter mit der er seit 12 jahren kein Kontakt mehr hat die Hälfte mittragen????

    mit freundlichen Grüßen

    Nicole

  157. Stefi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn (17) wird eine Lehre beginnen und ca. 550€ (brutto) monatl. verdienen.
    Sein Vater bezahlt 312 € Unterhalt (er bezahlt nach der 1. Unterhaltsstufe der DDT).
    Ich selbst verdiene ca. 1100€ monatl. und besitze ein Mietshaus und verfüge über eine angelegte Geldsumme.
    Frage: Wird mein Verdienst bzw. mein anderes Vermögen bei der Unterhaltsberechnung angerechnet? Oder erst bei Volljährigkeit meines Sohnes? Wenn JA, wie wird es angerechnet?

    Wenn der Junge ca. 450€ (netto) verdient – 90€ (können Fahrtkosten, Arbeitskleidung nochmal extra abgezogen werden?) wären das 360€ – 154 KG = 206€ : 2 = 103€.
    Wird der Unterhalt von 312€ dann um 103€ auf 209 € gekürzt ??

    Danke für Ihre Auskunft!
    Herzliche Grüße
    STEFI

  158. midimike

    Hallo,
    ich habe eine Frage bzgl. der Rangfolge des Unterhalts.Ich verdiene 1400,- netto und zahle für meine 14 und 17 jährigen Kinder 400 Euro Unterhalt.(Mangelfall).Nun wird mein Sohn nächste Woche 18 und ist arbeitsuchend (Ausbildungsstelle).Erhöht sich somit der Unterhalt für meine 14.jährige Tochter auf 365 Euro weil vorrangig?Was kann ich dann für meinen 18 jährigen Sohn zahlen.

    MfG
    midimike

  159. RA Thomas von der Wehl

    @ stefi

    richtig gerechnet. Bei Volljährigkeit ändert es sich aber, wie oben beschrieben.

  160. RA Thomas von der Wehl

    @ midmike

    was der Volljährige noch bekommt kann ich nicht sagen. Ob er überhaupt noch bedürftig ist? Wohl für eine Übergangszeit. Es kommt aber auch die Mutter ins Spiel, wenn sie leistungsfähig ist.

  161. Georg

    Finde diese Seite toll, besonders die kostenlose Hilfe was nicht Alltäglich ist.

    Hier meine Frage:
    Mein Sohn (17 geworden) wohnt bei Seiner Mutter und hat einen Ausbildungsplatz wo er 660 Euro Netto im ersten Lehrjahr bekommt,
    sehe ich das nun richtig, dass ich nichts mehr zahlen müsste?

    PS: Da ich gut verdiene, werde ich auf jeden Fall etwas Unterhalt weiterzahlen, nur sollte es meiner Meinung nach in einem Verhältnis stehen.

    Danke schon mal im Voraus

  162. RA Thomas von der Wehl

    @ georg

    nichts mehr zahlen zu müssen ist nicht zwangsläufig.

    Wenn wir von einem hohen NettoEK bei dem Barunterhaltspflichtigen (DDT 4700-5100) ausgehen, liegt der Bedarf des Kindes bei 584 minus 77 KiGeld = 507 EUR.

    Das Kind hat selbst 660 minus Pauschale 90, minus etwaige Fahrtkosten (nehmen wir 70 an) = 500.

    1/2 davon wird auf den Betreuungsunterhalt und 1/2 auf den Barunterhalt angerechnet. Das bedeutet

    Bedarf = 507 minus 250 Anrechnung auf Barunterhalt = Restbedarf 257, der vom Barunterhaltsschuldner zu zahlen wäre.

  163. Maria

    Leider erhalte ich nie eine Antwort auf meine Anfragen ?
    Bitte löschen sie 154 vom 01.11.08.

  164. W.G.

    Habe 2 Kinder leben beide bei Ihrer Mutter,
    Sie ist wieder verh. und Verdient 1500,-

    Beide Kinder sind in Ausbildung, Kind
    1 ist 17 und bekommt Lohn 600,-
    Kind 2 ist 20 und bekommt 500,- Lohn

    Selbst habe ich 2.000,- Lohn, wieviel muss ich Unterhalt zahlen?

    Danke für eine Antwort

  165. RA Thomas von der Wehl

    @ w.g.

    konkrete Unterhaltsberechnungen kann und darf ich hier nicht vornehmen und bitte um Verständnis.

  166. RA Thomas von der Wehl

    @ maria

    auch ich bin mal im Urlaub (01. – 06.11.08). Bei meiner Rückkehr liegen hier ungefähr 150 – 200 Anfragen vor. Außerdem meine Akten, mit denen ich mein Geld verdienen muss. Manchmal schaffe ich es einfach nicht mehr. Solche Kommentare sind dann sehr motivierend

    Vieles habe ich aber auch bereits behandelt. Der Blog hat oben eine Suchfunktion. Gibt man dort z.B. „Steuerklasse 2“ ein, findet man dies

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/11/23/wer-kann-steuerklasse-2-beantragen-und-bekommen/

    was viele Ihrer Fragen bereits beantwortet.

    Kindesunterhalt ist nie steuerlich absetzbar.

  167. Peter

    Hallo,

    ich habe folgende Situation:

    Ich habe 3 Kinder (16/17/19).
    Die Kinder leben allesamt bei der Mutter,die aktuell Kindesunterhalt in Höhe von 2*361 EUR von mir bezieht für die 2 Minderjährigen.
    Mein 17-jähriger Sohn wird in 3 Monaten volljährig und laut Berechnung steht ihm kein Unterhalt zu, da seine bereinigte Ausbildungsvergütung seinen Bedarfssatz laut Tabelle übersteigt.
    Allerdings möchte ich ihm einen Zuschuss zukommen lassen,damit er z.B. seine Busfahrkarte davon zahlen kann,die Zuwendung soll so um die 100 EUR liegen mntl.
    Die würde ich ab dem Monat nach seinem 18.Geburtstag auf sein eigenes Konto überweisen.Den Unterhalt von 361 EUR für ihn überweise ich ab dann nicht mehr auf das Konto seiner Mutter.
    Diese wird versuchen mir die Hölle heiss zu machen,da sie sagt,das Geld fehle ihr nun zum Leben und was ich mir erlauben würde es mit ihm allein zu klären.
    Meine Frage: Kann sie verlangen dass ich das Geld ihr überweise,obwohl mein Sohn 18 ist?
    Sie wird dann meinem Sohn ihr Leid klagen und mich als den Bösewicht hinstellen (sie ist ziemlich jähzornig).

    MfG Peter und Vielen Dank

  168. W.G.

    Dann mal anders, liege ich in etwa Richtig mit meiner Berechnung?

    Kind 1 (17)
    Bedarf nach ddt. 402 Euro – 77Euro KG
    Entspricht 335 Euro
    Lohn 600 Euro minus Pauschale/Fahrtk.
    (rund 100)
    Rest ca. 500 Euro davon 1/2 ist rund 250 Euro
    Bedarf: 335-250 = 85 Euro Unterhalt

    Kind 2 (20)
    Bedarf nach ddt. 449 Euro – 77Euro KG
    Entspricht 372 Euro
    Lohn 500 Euro minus Pauschale/Fahrtk.
    (rund 100)
    Rest ca. 400 Euro davon 1/2 ist rund 200
    Bedarf: 372-200 = 172 Euro Unterhalt

    Wäre soweit meine Rechnung richtig, oder habe ich etwas vergessen bzw. falsch.
    z.B.
    Muss ich für das Kind unter 18 nicht voll zahlen?

    mfg G.W.

  169. Maria

    Vielen Dank, dass sie geantwortet haben !
    Gleichzeitig entschuldige ich mich bei Ihnen, manchmal zerstören Worte, wo sie nicht hingehören !
    Habe seit 4 Monaten große Sorgen, weil meine Tochter (18 Jahre ) in ein betreutes Wohnen gezogen ist, aus einem sehr behüteten Elternhaus. Sie ist previligierte Volljährige, macht ihr Abitur im anno 2009.
    Alles kam überaus überraschend.

    Danke.
    chiao Maria

  170. Sylvia

    Hallo,
    mein Sohn wird am 13 Januar 08,18 Jahre alt.
    Das Jugendamt errechnete den Kindesunterhalt unseres Sohnes, der Vater zahlt aber nur unter einer Bedingung den Kindesunterhalt, wenn er die Bankverbindung von unseren Sohn bekommt. (Unser Sohn wohnt bei mir und macht eine Ausbildung ca. 200 Km entfernt)und bekommt – mit Fahrgeld 290 Euro, sowie Essen und Wohnen – diese Kosten übernimmt das Arbeitsamt Wie kann ich mich dagegen währen, damit der Unterhalt auf mein Konto kommt? Ich habe einen Job und zusätzlich habe ich Hartz IV beantragt-dort sind wir also eine Bedarfsgemeinschaft.
    Meine 2. Frage ist:
    Ich bin seit ca 2 Jahren geschieden und habe Unterhalt(bis September)bekommen,mit dem neuen Gesetz ab Janur gibt es diesen ja nun nicht mehr. Muss ich das zurückzahlen? Mein EXMann möchte eine Rückforderung der Unterhaltszahlungen, sowie eine Unterschrift ,das ich keine Unterhaltszahlungen weiterhin bekomme. Er hat natürlich einen Anwalt. Wie soll ich mich am besten verhalten?
    mfg Sylvia

  171. RA Thomas von der Wehl

    @ sylvia

    Sobald ein Kind volljährig wird, muss es den Unterhaltsanspruch selbst geltend machen und Sie werden sich nicht dagegen wehren können, dass der Vater den Unterhalt auf das Konto des Sohnes zahlt.

    Hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche würdig nicht dringend raten einen Anwalt zu beauftragen. Die Unterhaltsreform führt nicht automatisch dazu, dass sie keinen Unterhaltsanspruch mehr haben. Wenn ich eine Empfehlung aussprechen soll, bitte ich um Mitteilung, wo der Anwalt seinen Kanzleisitz haben soll.

  172. Maria

    Bitte den Kommentar 163 löschen.
    Chiao Maria

  173. Maria

    Bitte den Kommentar 154 löschen .
    Danke .
    Chiao Maria.

  174. Maria

    Bitte den Kommentar 155 löschen.
    Danke.
    Maria

  175. W.G.

    168 kann auch gelöscht werden…
    mfg w.g.

  176. Thomas

    Hallo, ich würde gerne mal nachfragen bzgl. einer Situation zu der ich im Netz keine Lösung finden konnte.

    Ich bin 21 Jahre und besuche zur Zeit die höhere Berufsfachschule um dort mein Fachabi zu machen. Wie bei allen höheren Berufsfachschulen gibt es zu dem Fachabi einen Berufsabschluss. Bei mir den techn. Assistenten für Informatik.

    Wie das Arbeitsamt mir sagte, existiert dieser Abschluss nur im Gesetzbuch, wird aber in der Wirtschaft nicht als beruflicher Abschluss akzeptiert.

    Ich besuchte die Schule ja auch nur aufgrund des Fachabi’s.

    Meine Frage ist nun, wenn ich nach der Schule eine Ausbildung beginne, die ich ja brauche, weil die schulische Ausbildung in der Wirtschaft nicht zählt, ist mein Vater dann noch verpflichtet Unterhalt an mich zu zahlen? Wie würde es aussehen, wenn ich studieren gehe?
    Ich müsste das dringend wissen, damit ich mir gedanken darüber machen kann, wie es hetzt weiter geht, da ich auf das Geld dringend angewiesen bin.

    Deswegen bitte ich Sie darum, mir meine Sachlage zu erläutern.

    Vielen Dank im Vorraus

    MfG

    Thomas

  177. Conni

    Einen schönen guten Abend wünsch ich und hab mir nun all die Anfragen von Bedürftigen und Beanspruchten durchgelesen.

    Leider konnte ich in keinem Beitrag eine Antwort auf meine eigene Frage finden:

    Kann ein Auszubildender, der bis vor kurzem bei seiner Mutter lebte, nunmehr grundlos in eine eigene Wohnung ziehen und damit den erhöhten Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater geltend machen? Da die Mutter aufgrund der Selbstbehaltsgrenze nichts zahlen muss, entfiele der „Gesamtbetrag“ (640 EUR minus Ausbildungsvergütung minus Kindergeld = ca. 200 EUR) auf den Vater (statt ca. 60 EUR, wenn der Sohn bei der Mutter wohnen bleiben würde).
    Eine Unwirksamkeit des Bestimmungsrechtes ist im übrigen auf beiden Seiten der Eltern nicht zutreffend.
    Darf der Sohn also einfach so ausziehen? Zumal der neu gewählte Wohnort weder dem Weg zur Berufsschule, noch dem Weg zum Ausbildungsbetrieb entgegenkommt.
    Oder darf der Barunterhaltspflichtige – in dem Falle der Vater – bestimmen, dass der Sohn weiterhin bei der Mutter wohnen bleibt, bis die Ausbildung abgeschlossen ist?

    Ich bedanke mich sehr für eine Auskunft. Denn die gibts leider so nirgendwo zu finden.

  178. RA Thomas von der Wehl

    @ conni

    der Vater kann nicht bestimmen, was der Sohn weiterhin bei der Mutter leben muss. Soweit geht das Bestimmungsrecht der Eltern nicht. Er kann dem Sohn allenfalls anbieten, dass er bei ihm wohnt.

    Der Sohn wird immer eine einigermaßen gute Begründung finden, warum er nicht mehr zuhause wohnen kann. Dies ist jedenfalls meiner Erfahrung aus diversen Verfahren.

  179. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    mir ist diese konkrete Problematik so noch nicht untergekommen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Eltern eine Schul- und eine Berufsausbildung mit Unterhalt finanzieren müssen. Wenn die Tatsache, dass die mit ihrem Schulabschluss einhergehende Berufsausbildung tatsächlich nicht anerkannt wird, feststeht, werden die Eltern eine nachfolgende Berufsausbildung, sei es eine Lehre oder auch ein Studium, mit Unterhalt finanzieren müssen.

  180. Conni

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die prompte Antwort!

    Nun, zu einem Rechtsstreit im Sinne eines Gerichtsverfahrens soll es gar nicht kommen Рjedoch erschien es meinem (Ge-)Rechtsempfinden nicht fair, dass Eltern, solange sie zusammen leben, bestimmen k̦nnen, dass die Kinder eben nicht ausziehen und die Eltern automatisch zu mehr Unterhalt zu verpflichten; dieses Bestimmungsrecht jedoch nicht zutrifft, wenn die Eltern eben nicht zusammen leben.

    Der Vater kann dem Sohn dieses Angebot leider nicht unterbreiten, da die beiden ca. 400 km trennen und der Sohn sich mittlerweile im 2. Ausbildungsjahr seiner 2. Ausbildung (ich hoff, das klingt nicht zu verworren) befindet. Die 1. Ausbildung brach er aufgrund zu hoher Fahrtkosten und eines Lehrvertrages ohne Vergütung ab. Ob das so stimmt, weiß der Kindesvater nicht, Unterlagen dazu gab es bis heute keine. Auch über die aktuellen Einkünfte vor allem der Mutter gibt es nur sehr unzureichende Angaben bzw. Unterlagen. Insgesamt ist die ganze Angelegenheit ziemlich diffus, verschwommen – und lässt immer mehr den Eindruck zu, dass es hier lediglich darum geht, den Vater noch mal – so gut es geht – zur Kasse zu bitten.
    Ich bin selbst Mama eines 13- und eines 18-jährigen Sohnes und wenn ich dieses ganze Melkdrama verfolge, dann denke ich, dass ich trotz aller persönlichen finanziellen Engpässe gut daran getan habe, auf jegliche Ansprüche zu verzichten. Dann lieber arm – aber das in Ruhe und somit entspannt und glücklich.

    Nochmals vielen Dank,
    es hat mir trotz allem sehr geholfen.

    Gruß, Conni

  181. Sven

    Hallo,

    ich bin 19Jahre alt wohne zz noch bei meiner Mutter.
    Nun ist folgender Fall, dass ich ein FSJ mache, damit Auszubildenden gleichgestellt bin und ich bisher vollen Unterhalt von 328 € bezogen habe.
    So, nun behauptet mein Vater, dass er mir nur noch 90 € zahlen müsse weil ich jetzt eigenes Geld verdienen würde etc…
    Da ich mich in diesem Fall überhaupt nicht auskenne wollte ich hier mal nachfragen.
    Daher hoffe ich um schnelle und freudige Antwort.

    MfG
    Sven

  182. RA Thomas von der Wehl

    @ sven

    ich denke, dass Sie im Moment in dem freiwilligen sozialen Jahr gar keinen Unterhaltsanspruch haben. Diese Tätigkeit ist nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen, so dass die Unterhaltspflicht des Vaters erst wieder einsetzt, wenn sie tatsächlich einer Ausbildung absolvieren.

  183. Sven

    @ Thomas

    Erstmal Danke für die schnelle Antwort nun aber folgendes…
    Also ich habe in meinem Arbeitsvertrag drinstehen, dass ich mit meinem FSJ Azubis gleichgestellt bin.
    Zudem aber auch eine bescheinigung, dass ich Kindergeld beanspruchen kann….
    Ich bin total verwirrt und will ja egtl nur wissen was hier jetzt richtig ist und wie viel geld ich zusätzlich bekomme….

  184. Constanze

    Hallo

    Ich hab mal ne frage:

    ich bekomme Harz 4 ich bekomme 200 Euro, mein Sohn hat eine lehre und bekommt 245 Euro und da sie das Geld von meinen Sohn anrechnen.
    Jetzt frage ich mich ob das mit rechten Dingen zu geht, da mein Sohn sein ausbildungsgeld für die fahrt in die Berufschule braucht. und somit bekomme ich kein Geld von meinen Sohn.Er lebt von meinen Harz 4 , ich muss aber meine Versicherung vom Auto von den 200 Euro bezahlen. Bleibt noch übrig 127 Euro zum leben. Und jetzt frage ich mich ob das Richtig ist. Bitte melden sie sich bei mir.

    Mit freundlichen Grüßen

    Constanze

  185. katsluck

    Meine sohn ist in ausbildung und Verdienst 310,00 Euro/ monate. Wie wirde die Anrechnung von Ausbildungsvergütung wegen untehalt für mein sohn, ihr wohnt bei mir.

  186. RA Thomas von der Wehl

    @ katsluck

    ich kann Ihre Frage nicht beantworten, da die wesentlichen Informationen fehlen. Die Unterhaltsberechnung bei minderjährigen Auszubildenden ist ganz anders, als die bei Volljährigen.

  187. RA Thomas von der Wehl

    @ sven

    Nach der Rechtsprechung wird das freiwillige soziale Jahr wie z.B. der Ersatzdienst behandelt. In dieser Zeit erhält der Jugendliche von den Trägern entsprechende Leistungen und ist insofern nicht unterhaltsbedürftig. Zuletzt hat das OLG München in dieser Weise entschieden.

    Dabei wird unerheblich sein, ob der Jugendliche in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen kann oder nach dem Arbeitsvertrag mit einem Auszubildenden gleichgestellt ist. Es ist jedenfalls keine Ausbildung und damit wird Unterhalt durch die Eltern nicht geschuldet.

  188. RA Thomas von der Wehl

    @ constanze

    Sie sprechen hier Probleme der staatlichen Transferleistungen an, insbesondere von Hartz 4. Das ist leider nicht der Bereich, in dem ich mich auskenne. Sie müssen einen Fachanwalt für Sozialrecht befragen.

  189. Sylli

    @Constanze

    Sie müßen den Fall bei der ArGe vorbringen.
    Offensichtlich bilden Sie und der Sohn eine Bedarfsgemeinschaft.Das EK des Sohnes wird
    zzgl.Kindergeld angerechnet,das sind dann wohl grob ca.400 € EK des Sohnes und das braucht er
    wohl nicht alles für die Fahrtkosten.In der Regel
    hat er einen Freibetrag von 100 € +20 % von
    100-400 €.Evtl bekommt er noch UH vom Vater?
    Vermutlich stimmt die Rechnung der ArGe.
    Wenn Sie selbst nicht erwerbstätig sind,steht Ihnen kein Freibetrag zu und Ihre Autoversicherung muß vom Regelsatz bezahlt werden.Das ist zu komplex alles,sprechen Sie bei der Arge vor.
    LG Sylli

  190. Constanze

    Hallo Sylli

    Mein Sohn bekommt kein Unterhalt vom Vater, er bekommt nur das Kindergeld ( 154 € ) und das Ausbildungsgeld ( 245 € )das sind dann 399 €. Seine Wochenkarte kostet 56,50€. Was ist ArGe???
    Aber er bekommt nicht einmal Brufsausbldungsbeihilfe. Andere bekommen wenigsten die Fahrtkosen bezahlt. Und das Verstehe ich nicht. Was mache ich falsch oder mein Sohn. Das kann nicht sein das ich und mein Sohn mitte des Monats nix mehr zu Essen haben oder? Ich versteh die welt nicht mehr!

    Ps schreib zurück

    Mit freundliche Grüße

    Constanze

  191. Sylli

    @Constanze

    ArGe ist die Stelle von der Sie Hartz IV beziehen.

    Wenn Sie möchten,klicken Sie im Forum auf
    Mitglieder ,suchen Sylli und klicken dort auf das
    Mailzeichen(Briefumschlag)und schicken mir eine
    private EMail.Dann kann ich Ihnen evtl. privat
    helfen,denn hier gehört das Thema ja nicht hin.

    LG Sylli

  192. Erika

    Guten Tag Herr RA Thomas Van der Wehl,

    ich bräuchte eine Info von Ihnen. Meine Tochter (18), hat nach dem Schulabschluss eine 18 montige Ausbildung begonnen. Mtl. kostet die Schule 259,-€, dazu kommen 80,-€ Fahrkosten. Der Vater zahlt mtl. 300,-€ Unterhalt. Ich selber verdiene 1100,-€. Muss der Vater sich auch an den Schul-und Fahrkosten beteiligen, oder braucht er nur Kindesunterhalt zu zahlen?

    Danke und liebe Grüße
    Erika

  193. Eaussem

    Hallo nochmal,

    habe vergessen zu erwähnen, dass meine Tochter ausser Kindergeld kein Einkommen hat.

    Danke nochmal.
    LG. Erika

  194. RA Thomas von der Wehl

    @ erika

    wir reden hierüber Sonderbedarf im Unterhaltsrecht. Die Fahrtkosten sind sicherlich kein Sonderbedarf, sondern diese Kosten müssen von dem gezahlten Unterhalt bestritten werden. Bei den Schulkosten kann man darüber nachdenken. Lesen Sie bitte auch hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/

    Wenn die Eltern vorher keine übereinstimmende Entscheidung zu den Schulkosten getroffen haben, wird der Vater nicht automatisch mit diesen Kosten neben seinen Unterhaltsverpflichtungen zu belasten sein.

  195. Melanie

    Hallo!

    Ich bin 20 Jahre alt und wohne seit kurzem in einem eigenen Haushalt mit meinem Freund zusammen.Nun behauptet mein vater das er kein Kindergeld mehr für mich kriegen kann. Ich stecke mitten in einer Ausbildung. Wann habe ich denn noch Anspruch auf Kindergeld und ist er mir unterhaltspflichtig? Mein vater ist Beamter und muss für ein weiteres Kind schon Unterhalt zahlen.

  196. RA Thomas von der Wehl

    @Melanie

    Ich kann nicht sicher beurteilen, ob sie noch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Auch der Unterhaltsanspruch ist für mich nicht zu beurteilen. Hinsichtlich des Kindergeldes lesen Sie bitte dem folgenden Link der Arbeitsagentur

    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html

  197. Ralph

    Guten Tag,

    ich habe ein Frage betreffend der Möglichkeit die Ausbildungsvergütung anzurechnen und allgemeiner Unterhaltszahlung.
    Mein erster Sohn ist 18Jahre und am 1.09.09 mit seiner Ausbildung fertig.
    Mein zweiter Sohn (16Jahre) ist dieses Jahr ab Juli mit seinem Schulabschluß fertig und wird ab 1.09.09 eine 2 jährige weiterführende Schule besuchen.
    Können sie mir bitte mitteilen was ich für beide Kinder ab September an Unterhalt zu bezahlen habe.
    Mein Netto Einkommen beläuft sich auf ca. 3000€
    Vielen Dank im Voraus
    Schöne Grüße
    Ralph.S

  198. RA Thomas von der Wehl

    @ ralph

    Ich kann und darf in diesem Blog keine konkreten Unterhaltsberechnungen vornehmen.

    Bei einem volljährigen Kind ist entscheidend, ob es noch im elterlichen Haushalt lebt oder bereits einen eigenen Haushalt führt. Gleiches gilt natürlich für minderjährige, bei denen es auch einen Unterschied macht, ob sie noch zuhause wohnen. Eine konkrete Berechnung kann nur ein beauftragter Fachanwalt durchführen und bei Bedarf kann ich Ihnen gerne einen Kollegen an ihrem Wohnort empfehlen.

  199. Ralph

    Vielen Dank für ihre Antwort!

    Die Kinder wohnen beide zu Hause bei ihrer Mutter.

    Gerne können sie mich per email kontaktieren.

    Vielen Dank im Voraus
    MfG
    Ralph.S

  200. Kinderlein

    Hallo,
    als Vater von 2 Kindern lebt der ältere Sohn (17) bei mir.
    Meine Tochter (13) lebt bei der Mutter.
    Bisher hebt sich der Unterhalt lt. D’dorfer Tabelle bis auf knapp 20€ gegenseitig auf, da meine Exfrau in der Gehaltsgruppe bis 1500€ und ich in der nächsten bis 1900€ eingestuft bin.
    Wie verändern sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche, wenn der Sohn
    a: in 4 Monaten volljährig wird?
    und
    b: hoffentlich im Sommer eine Ausbildung beginnt?

    Vielen Dank schon mal für eine evtl. Antwort

    Ralph

  201. RA Thomas von der Wehl

    @ kinderlein

    Wenn der bei ihnen lebende Sohn volljährig wird, ändert sich einiges. Ab da sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile wird dann nach dem jeweiligen Einkommen quotenmäßig berechnet.

    In der Konsequenz und in der Summe wird dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter sinken.

  202. Karin

    Hallo,
    meine Tochter (18) ist im 2. LJ u. bekommt eine Ausbildungsvergütung von ca. 570,- Euro netto. Anspruch auf Kindergeld besteht nicht mehr, da der Freibetrag im Jahr überschritten wird. Besteht weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung? Tochter lebt in meinem Haushalt.

  203. Vebra

    Hallo,
    mein leiblicher Sohn wird nächsten Monat 19 Jahre und steht im 3. Ausbildungsjahr.
    Seine Lehre beendet er im August 2009

    Ich zahle 260.- Euro Unterhalt, dies wurde bei unserer Scheidung so festgelegt

    Mein Sohn verdient im 3. Ausbildungsjahr 597.-Euro im Monat

    Bin ich trotzdem noch Unterhaltspflichtig? bis zum Ausbildungsende?

  204. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    auch hier kann ich nichts abschließendes sagen, denke aber, das kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  205. Tobias

    Hallo,
    ich habe zwei Fragen.
    Meine Eltern haben sich scheiden lassen. Ich bin 22 und habe Abitur, bin zur Zeit auf der Suche nach einer Lehrstelle. Ich wohne mit meienr Schwester bei meinem Vater. Dieser vedient 2800€ im Monat brutto. Er zahlt rund 550€ Unterhalt an meine Mutter.
    Jetzt meine Frage, habe ich Anspruch auf Unterhalt?
    Hat meine Schwester Anspruch auf Unterhalt? Sie verdient rund 300€ netto in ihrer Ausbildung.
    Vielen dank im Vorraus.

  206. RA Thomas von der Wehl

    @ tobias

    Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Derzeit haben Sie damit offensichtlich keinen Unterhaltsanspruch.

    Bei Ihrer Schwester kommt es darauf an, ob diese volljährig ist. Sollte sie volljährig sein, wird die Ausbildungsvergütung, verringert um eine Pauschale von 90 € und etwaige Fahrtkosten, auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  207. Thomas S

    Ich habe eine 22 Jahr Jahre alte Tochter, die unverheiratet ist, bei ihrer Mutter lebt und im 7. Semester studiert und bereits ihren Bachelor hat. Sie braucht noch drei Semster bis zum Masterabschluß.
    Sie erhält 360,- Bafög, sie verdient etwa 190,- € im Monat dazu, Mutter erhält 164,- € Kindergeld. Zusammen sind das also 714,- €. Meiner Ansicht nach genug für eine Studentin die zu Hause bei der Mutter lebt. Ich verdiene 1384,- € netto Monatlich. Wieviel Unterhalt muss ich noch zahlen? Was ist wenn sie auch noch promovieren will?

  208. Monika

    Ich bin von Anfang an alleinerziehend. Meine Sohn, 17 Jahre, macht seit einem halben Jahr eine schulische Ausbildung und mein älterer Sohn,18 Jahre alt beendet im Juli eine schulische Ausbildung. Beide bekommen Bafög. Für meinen jüngsten Sohn besteht noch ein Unterhaltstietel bis zum Juli 2009. Für den 18-jährigen wurde bereits eine Neuberechnung beim Jugendamt veranlaßt. Demnach würde ich für beide Unterhalt bekommen.
    Der gemeinsane Vater meiner Kinder hat ab Januar die Unterhaltszahlung eingestellt ohne Kontakt mit dem Jugendamt oder zu mir aufzunehmen. ( Unterhaltstietel für den 17-jährigen besteht noch). Auch für den 18-jährigen steht noch Unterhalt bis zur Vollendung der Lehre zu. Der Vater ist inzwischen 74 Jahre alt und hat sich in ein betreutes Wohnen begeben. Leider hat er trotz Brief vom Finanzamt, versuchte Telefongespräche von mir und auch Zahlungsaufforderung von mir nicht reagiert. Auch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er durch das betreute Wohnen nicht unterhaltspflichtig wäre. Auch das Jugendamt ist in dieser Hinsicht anscheinend überfordert-kennt sich rechtlich nicht wirklich aus. Da ich alleinerziehend bin und wenig Geld zur Verfügung steht habe ich vorerst trotz meines seit 25 Jahren ausübenden Berufes ALG2 beantragen müssen. Die Kinder sind Herzkrank und benötigen dringend ihre Herzmedikamente-der Arztbesuch kann nicht bezahlt werden. Wenn es nicht so dringend wäre würde ich den Vater meiner Kinder in Ruhe lassen. Ich bin wirklich finanziel am Ende. Leider konnte ich im Internet auch keinen ähnlichen Fall entdecken. Ist der Vater aufgrund seines jetzt betreutem Wohnen nicht mehr unterhaltspflichtig? Gesundheitlich ist er wohl noch recht gut drauf und leidet auch nicht an Demenz. Was kann ich tun? Wie sind die rechtlichen Grundlagen? Der Vater meiner Kinder hat noch 2 erwachsene Kinder, die vermögend sind. Müssen diese evtl. für den Unterhalt aufkommen, wenn der Vater nicht mehr zahlen braucht? Zudem besitzt der Vater eine große Villa, die jetzt anscheinend leer steht. Seine jetzige Rente beträgt ca 1500 Euro.
    Es wäre schön, wenn mir irgendjemad helfen könnte. Denn ich weiß nicht mehr weiter. Das Jugendamt ist nicht wirklich auf meiner Seite, obwohl der Unterhaltstietel besteht. Hier spielt Mitleid dem Vater gegenüber eine große Rolle.

    Vielen Dank
    Monika

  209. Monika

    Korrektur: Der Brief kam nicht vim Finanzamt, sondern vom Jugendamt!

  210. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas b

    Ich denke, Sie schulden derzeit keinen Unterhalt an ihrer Tochter. Der Unterhaltsbedarf der Studenten ist durch BAföG und Kindergeld im wesentlichen gedeckt. Der Eigenverdienst eines Studenten wird in der Regel allerdings nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen, da dieser als überobligatorisch gilt.

    Da die Frage der Promotion immer wieder auftaucht, habe ich hierzu einen kleinen gesonderten Artikel geschrieben, dem Sie hier finden:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/05/promotion-im-unterhaltsrecht/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  211. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    Anhand der Fakten kann ich nicht beurteilen, ob weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht.

    Es scheint aber zumindest zweifelhaft. In der Regel reichen heutzutage die eigenen Einkünfte nicht, um die Unterbringung in einem Heim bezahlen zu können. Damit wäre der Kindesvater aber auch den Kindern gegenüber nicht mehr leistungsfähig. Wenn er nicht einmal seine eigene Heimunterbringung zahlen kann, schuldet er keinen Kindesunterhalt mehr. Daran würde auch eine Unterhaltspflicht seiner eigenen Kinder nichts ändern.

    Um ganz sicher zu gehen würde ich raten, dass sie einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  212. Monika

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Hierbei handelt es sich nicht um ein Altersheim, sondern um ein betreutes Wohnen. Die Bewohner müssen lediglich eine Miete (aus meinen Recherchen für eine kleine 1-Raum-Wohnung) von ca/ab 500 Euro bezahlen. Je nach Pflegestufe bekommen die Bewohner Geldleistungen von der Pflegekasse dazu. der Vater meiner Kinder ist in guter Verfassung und ist in der Lage selbsständig Auto zu fahren. Aufgrund eines Schlaganfalles seiner Frau hat er sich auch in das betreute Wohnen begeben um seiner Frau nahe zu sein.Die Frau sebst ist in der Lage den vollen Pflegeumpfang zu zahlen, da sie eine sehr hohe Rente bezieht. Der Kindsvater jedoch benötigt nicht wirklich eine Betreuung. Jeder der beiden Ehepartner bewohnt eine eigene Wohnung.Laut meinen Recherchen aus dem Internet können Bewohner für das betreute Wohnen sogar noch Freibeträge erhalten wenn diese unterhaltspflichtig sind. Das jedoch habe ich auch nur erlesen und bin mir unsicher, ob das auch wirklich zutrifft. Zudem muß vorhandenes Vermögen verwendet werden. Hier existiert eine große leere unbewohnte Villa. Die ganze Angelegenheit kann nicht geklärt werden, weil der Kindsvater zu 100% unkooperativ ist und weder auf Schreiben vom Jugendamt noch auf Anrufe reagiert.
    Lieber Herr von der Wehl, Sie sind doch auch Rechtsanwalt. Wer sollte sich da besser auskennen als Sie?

  213. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    wenn Unterhaltstitel vorliegen wäre der einfachste Weg, dass Sie diese Titel einem Fachanwalt übergeben und dieser für Sie die Vollstreckung einleitet. Dann muss der Vater sich erklären.

    Das wird im Moment aber nur mit dem Titel wegen des minderjährigen Kindes funktionieren, da der Titel hinsichtlich des volljährigen Kindes auf die Mutter ausgestellt ist, diese aber nicht mehr vollstrecken kann.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  214. Bärbel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    der Sohn meines Mannes ist 17 und befindet sich in der Ausbildung. Er bekommt 200,-€ Ausbildungsvergütung und 400,-€ BAB. In der Woche wohnt er im Internat und am Wochenende zu Hause bei seiner Mutter. Wie wird der Unterhalt berechnet. Wie wird der Unterhalt berechnet? Eigener Hausstand oder DDT? Sind Interntskosten (120,-€)Mehrbedarf oder Ausbildungsbedingte Aufwendungen?
    Das Jugendamt rechnet nach DDT.

    Vielen Dank

  215. RA Thomas von der Wehl

    @ Bärbel

    Urteil OLG Nürnberg

    1. Ob und in welchem Umfang der sorgeberechtigte Elternteil neben dem barunterhaltspflichtigen zur Übernahme der durch einen Internatsaufenthalt des Kindes hervorgerufenen Mehrkosten herangezogen werden kann, ist insbesondere davon abhängig, in welchem Umfang er seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung nachkommt.

    2. Internatskosten eines minderjährigen Kindes sind zusätzlich zum Regelbedarf zu erstatten. Einsparungen infolge der Internatsunterbringung, insbesondere solche für Verpflegung, Heizung und Beleuchtung, können zu Einsparungen beim Regelbedarf führen und sind von der Gesamtunterhaltsleistung abzuziehen. Die Ermittlung der Einsparungen erfolgt unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung .

    BGB § 1606 § 1610 § 1626 ;

    Gründe:

    Die Antragstellerin hat die hinreichende Erfolgsaussicht der von ihr beabsichtigten Abänderungsklage ausreichend dargetan. Sie macht geltend, daß sich die für die Unterhaltsbemessung in dem abzuändernden Prozeßvergleich vom 13. Juli 1982 … Amtsgericht … maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Dazu trägt sie, gestützt auf eine Bescheinigung der Arbeitgeberin des Beklagten, schlüssig vor, das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten betrage derzeit rund DM 2.640,–; bei Abschluß des Vergleichs habe es nach ihrem damaligen Sachvortrag rund DM 2.240,– betragen. Sie selbst habe spätestens seit Oktober 1991 einen Mehrbedarf von monatlich DM 450,–, weil sie wegen Lernschwierigkeiten die Schule habe wechseln müssen, seit Herbst 1991 ein kirchliches Internat in …/… besuche und im dortigen Schülerinnenheim untergebracht sei, wofür sie einen Pensionsbeitrag von monatlich DM 450,– zu bezahlen habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs erst sechs Jahre alt war (Altersstufe 1 nach der Nürnberger Tabelle), inzwischen aber das 16. Lebensjahr vollendet hat (Altersstufe 3 der NT). Die vorgetragenen Änderungen sind wesentlich.

    Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der noch minderjährigen Klägerin ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, also des Beklagten (NT III 2.1). Dieses Einkommen wird aufgrund der schlüssigen Behauptung der Klägerin mit monatlich DM 2.640,– zu veranschlagen sein, weil der Beklagte das Vorbringen der Klägerin bisher nicht hinreichend substantiiert bestritten hat (vgl. BGH FamRZ 1987, 259 , 260). Da die Mutter der Klägerin ihren eigenen Unterhalt selbst bestreitet (sie bezieht nach eigenen Angaben Unterhaltsgeld nach §§ 44 , 45 AFG in Höhe von wöchentlich DM 371,40 = rund DM 1.610,– monatlich) kann der ersparte Ehegattenunterhalt dem Bemessungseinkommen hinzugerechnet werden (vgl. Nürnberger Tabelle III 2.2 und Beispiele 12 und 13). Der ersparte Ehegattenunterhalt beträgt für die Zeit vom 01.10.1991 bis zum 31.06.1992 nach der Nürnberger Tabelle 1989 rund DM 1.050,– monatlich, für die Zeit ab 01.07.1992 nach der Nürnberger Tabelle 1992 rund DM 1.150,– monatlich. Es ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von rund DM 3.690,– (bis 30.06.1992) bzw. rund DM 3.790,– (ab 01.07.1992). Das ergibt nach Raster B der Nürnberger Tabelle einen Kindesunterhalt von rund DM 530,– bzw. rund DM 540,–. Nach Abzug des halben Kindergeldes (bis 31.12. 1991 DM 25,–, danach DM 30,—) ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von rund DM 490,– im Monat.

    Zu diesem Regelbedarf kommt hinzu der durch die Internatsunterbringung verursachte Mehrbedarf von monatlich DM 450,–.
    RN 4

    Bei der Bemessung des Gesamtbedarfs ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Internatsunterbringung wegen der dort gewährten Verpflegung (auch Heizung und Beleuchtung), zu Einsparungen beim Regelbedarf führt (vgl. Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 179). Diese Einsparungen können unter Heranziehung der Sachbezugsverordnung ermittelt bzw. geschätzt werden. Nach § 1 der Sachbezugsverordnung ist der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung mit monatlich DM 540,–, bei Jugendlichen unter 18 Jahren mit (DM 540,–./. 15 % =) rund DM 460,– zu veranschlagen. Läßt man den darin enthaltenen Anteil von 34 % für die Wohnungsgewährung außer Betracht (weil die Klägerin sich an den Wochenenden bei ihrer Mutter aufhält, so daß Miete kaum erspart wird), kann noch eingespart werden ein Betrag von rund DM 300,– monatlich oder DM 10,– täglich. Die gesamte Ersparnis würde sich dann bei vier Wochenendheimfahrten im Monat auf rund DM 220,–, bei nur zwei Wochenendheimfahrten monatlich auf rund DM 260,– belaufen. Der Gesamtbedarf der Klägerin wäre dann mit rund DM 680,– monatlich bzw. rund DM 720,– monatlich zu veranschlagen. Die genaue Bezifferung setzt jedoch weitere Feststellungen, insbesondere bzgl. der Zahl der Wochenendheimfahrten und der dadurch entstehenden Kosten voraus.

    Die Entscheidung der Mutter, die Klägerin in einer Internatsschule unterzubringen, wird der Beklagte kaum mit Aussicht auf Erfolg angreifen können. Die Mutter, der die elterliche Sorge für die Klägerin übertragen wurde, hat allein das Recht und die Pflicht, im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des minderjährigen Kindes verantwortlich festzulegen. Der andere Elternteil muß in aller Regel die Entscheidung des Sorgeberechtigten hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen und sich kostensteigernd auswirken (BGH FamRZ 1983, 48 ). Die sachliche Berechtigung der Internatsunterbringung ist von der Klägerin hinreichend dargetan. Sie hat vortragen lassen, daß Lernschwierigkeiten und der Wunsch, im Rahmen einer Realschulausbildung die Mittlere Reife zu erreichen, für den Schulwechsel maßgebend waren. In der bisher besuchten Realschule hätte sie eine Klasse wiederholen müssen. Durch die Aufsicht im Internat und die Nachhilfestunden der Klosterschwestern hätten sich ihre schulischen Leistungen erheblich verbessert, so daß sie damit rechnen könne, die Mittlere Reife zu erreichen.

    Ob und in welchem Umfang die Mutter der Klägerin zu den Mehrkosten beitragen muß, wird von weiteren Feststellungen abhängen, insbesondere davon, in welchem Umfange die Mutter ihre Unterhaltspflicht noch durch Pflege und Erziehung erfüllt. Dabei wird zu beachten sein, daß der sorgeberechtigte Elternteil seine Verpflichtung zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ). Daneben ist er zur Leistung von Barunterhalt grundsätzlich auch dann nicht verpflichtet, wenn er erwerbstätig ist und über eigenes Einkommen verfügt (BGH FamRZ 1980, 994 , 995 u. 1981, 543). Das gilt jedenfalls dann, wenn der nichtbetreuende Elternteil leistungsfähig ist und mindestens ebenso hohe Einkünfte hat wie der betreuende. Das diese Voraussetzung hier nicht gegeben wäre, hat der Beklagte bisher nicht dargetan. Jedoch wird noch zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der reduzierte Betreuungsaufwand der Mutter der Klägerin deren Beteiligung an den durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrkosten rechtfertigt (Quelle: DEUBNER)

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  216. Paulchen

    Hallo,

    meine Frage ist folgende:
    Eine meiner Töchter befindet sich nun in der 10. Klasse der Gesamtschule. Leider habe ich
    bisher nicht erfahren, welcher Bildungsgang nun eingeschlagen wird. Schule oder Ausbildung – das ist fraglich. Bekomme auch keine Auskünfte obwohl gemeinsames Sorgerecht besteht.
    Es besteht beim Jugendamt eine Beistandschaft. Ich habe hier auch schon daraufhingewiesen, dass falls eine Berufsausbildung angefangen wird, die Vergütung abzgl. der 90 Euro hälftig auf den Unterhaltsbetrag angerechnet werden muss.
    Ich hörte da nur: Da für sind wir nicht zuständig!!! Was soll denn das??? Wss kann ich machen???

  217. RA Thomas von der Wehl

    @ paulchen

    wenn die Tochter noch minderjährig ist, ist die Kindesmutter zur Auskunft aufzufordern. Ihr ist eine Frist dafür zu setzen und anzukündigen, dass bei fruchtlosem Fristablauf gegebenenfalls die Unterhaltszahlungen reduziert werden beziehungsweise eine Abänderungsklage erhoben wird.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  218. tommy

    meine tochter /volljährig beginnt eine Lehre 590€ p.M. netto. der ausbildungsbetrieb liegt ca. 30 km entfernt und die berufsschule ca 50 km. eine zug- oder busverbindung gibt es nicht und sie mus daher mit dem pkw fahren. leben tut sie bei mir im haushalt. wie berechnet sich der unterhaltsanspruch?

  219. RA Thomas von der Wehl

    @ tommy

    der Bedarf der Tochter festzulegen. Dieser Bedarf ergibt sich aus dem addierten Nettoeinkommen der Eltern. Man schaut bei dem Betrag in die Düsseldorfer Tabelle und wenn wir zum Beispiel von einem Betrag von 3120 € ausgehen, läge der Bedarf der Tochter bei 553 €. Von diesem Bedarf ist das Kindergeld mit 164 € abzuziehen.

    Der verbleibende Restbetrag ist der zu deckenden Bedarf des Kindes.

    Dagegen zusetzen ist nun das Nettoeinkommen des Kindes, wobei eine Pauschale von 90 € vor ab abzuziehen ist. Die Fahrtkosten mit dem Pkw wären mindestens mit den tatsächlich anfallenden Benzinkosten abzusetzen. Bleibt sodann unter Anrechnung des Eigeneinkommens ein ungedeckter Bedarf, so wäre dieser ungedeckter Bedarf auf die Eltern anteilig nach dem jeweiligen Einkommen aufzuteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  220. Dirk

    Hallo H.von der Wehl,
    meine Tochter 20J in Ausbildung ist im Streit ausgezogen und hat sich eine Wohnung genommen. Nun verlangt die natürlich Unterhalt. Ich habe ihrer Anwältin mitgeteilt dass ich einen Bedarf von 640€ – Ausbilungsvergütung, gekürzt um den Ausbilungsbedingten Mehrbedarf von 90€, plus 164€ Kindergeld anerkenne und diesen Restbedarf komplett bezahlen werde. Auf eine Quotierung mit meiner Exfrau verzichte ich auch. Selbst die Unterzeichnung eines Titels habe ich schriftlich zugesagt.
    Trotzdem werde ich nun von ihrer Anwältin auf Auskunft über meine Einkommensverhältnisse verklagt. Ich bin der Meinung dass der Bedarf von Volljährigen in Ausbildung bei max. 640€ liegt.
    Kann die mich trotzdem erfolgreich auf Auskunft verklagen wenn ich schon alles anerkannt habe ?
    Vielen Dank

  221. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    ich teile Ihre Auffassung, dass Ausbildungsbedarf bei maximal 640 € liegt und daher für eine Auskunft kein Raum verbleibt. Dennoch lässt sich die teilweise krude Rechtsprechung einiger Familiengerichte nicht vorhersehen. Sie sollten überlegen, einen notariellen Titel ausfertigen zu lassen und ihn der Tochter zu überreichen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  222. Dirk

    Hallo,
    erst einmal vielen Dank für ihre rasche Antwort. Das mit dem Titel hatte ich ja schriftlich angeboten, obwohl mir dabei aus Erfahrung nicht ganz wohl dabei ist, denn ständig gibt es Änderungen, in der Wohnsituation, in der Höhe der Ausbildungsvergütung die sich auch in 4 Monaten schon erhöehen wird, so dass ich wieder weniger Unterhalt leisten muss. Der Aufwand und noch mehr die Streiterei sind erheblich. Kann denn auch ein in der Höhe gestufter Titel, zeitlich begrenzt abgegeben werden.
    Auch die jetzige Höhe des Unterhalts ist strittig. Ich bin der Meinung dass wenn ich kein Kindergeld für meine Tochter erhalte, weil sie es selbst schont seit dem Monat nach ihrem Auszug selbst erhält, dass sie es nicht noch einmal von mir fordern kann. Ihre Anwältin weiss dass sie das Kindergeld direkt erhält, meine Tochter ist in dieser Kanzlei in Ausbildung. So etwas halte ich für versuchten Betrug. Auch wird nicht angerechnet, dass ich meiner Tochter einen PKW zur Verfügung stelle, zumindest wären doch die monatliche Versicherung und Steuer für den PKW die ich nachweislich zahle anrechenbar. Das Fahrzeug ist auf mich zugelassen, wird aber zu 100% von meiner Tochter genutzt.

    Vielen Dank

  223. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    das Kindergeld wird bei volljährigen Auszubildenden vollständig auf den Bedarf angerechnet. Das bereitstellen eines Fahrzeugs würde ich zudem mindestens mit 200 € monatlich bewerten wollen. Alternativ ziehen sie das Fahrzeug eben wieder ein.

    Aus Gründen der Waffengleichheit würde ich Ihnen raten, ebenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Wohnsitz des Rechtsanwaltes.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  224. hoppel

    Hallo,
    meine Tochter 13Jahre alt lebt bei mir. Ich habe nun bei ihrer Mutter den Mindestunterhalt eingefordert. Im ersten Schreiben ihres RA meinste sie nur 1600€ brutto zu verdienen, sie sein nicht leistungsfähig. Ich bestand aber darauf dass sie ihre Einkommensnachweise zusendet. Hier ergab sich, dass sie durch Steuerklasse 5 weniger als 900€ netto erhält, sie ist wieder verheiratet. Soweit ich weis darf sie nicht Steuerklasse 5 wählen nur um nicht Unterhalt für ihr Kind zahlen zu müssen. Ich bestand also auf den Mindestunterhalt für meine Tochter. Im letzen Schreiben ihres RA meinte sie dass mir gar kein Unterhalt zustehe da ich meine Tochter nicht ausreichend betreue und meine Lebensgefährtin nicht berechtigt und auch nicht in der Lager sein meine Tochter zu betreuen wenn ich später erst von der Arbeit komme. Sicher kommt meine Tochter in der Regel früher von der Schule als ich von der Arbeit. Meine Lebensgefährtin ist jedoch spät. 16Uhr zu Hause, das ist sogar zweimal eher als meine Tochter.
    Meine Exfrau ist seit nunmehr 8 Monaten nicht bereit Unterhalt für ihre Tochter zu zahlen und fordert nun Auskunft über mein Einkommen. Ich frage mich aber wozu ?
    Hat sie einen Auskunftsanspruch gegen mich obwohl sie wieder verheiratet ist und unsere Tochter bei mir lebt ?
    Es gibt noch eine weitere Tochter 20Jahre alt mit eigener Wohnung, deren Gesamtbedarf in Höhe von 640€ ich alleine zahle, ohne dass eine Quottierung erfolgt, das ist auch ok so.
    Hat meine Exfrau vielleicht daraus einen Auskunftsanspruch gegen mich ?

  225. Anke

    Ob sie einen Auskunftsanspruch hat, weiß ich nicht. Dein Anspruch auf KU könnte höchstens wegfallen, wenn du ein Vielfaches ihres Einkommen hättest. Das kann sie nur feststellen lassen, wenn du Auskunft über deinen Unterhalt gibst. Zu diesem Zwecke dürfte sie also wohl schon einen Auskunftsanspruch haben.

    Ansonsten ist der Kindesunterhalt ja nicht von der Betreuung abhängig, das wäre der Betreuungsunterhalt. Die Tochter hat ja trotz „fehlender Betreuung“ einen Wohnraum der kostet und bekommt Essen etc. Dafür ist der KU gedacht.

    Den Mindestunterhalt würdest du allerdings nur bekommen können, wenn ihr ein fiktives höheres Einkommen zugerechnet würde oder der Selbstbehalt herabgesetzt würde. Beides sind Einzelfallentscheidungen der Gerichte, die du ihr also nicht als allgemein gültige Regeln vorlegen könntest, um sie dazu zu bewegen, zu bezahlen, denn bei 1.600 EUR Brutto und Steuerklasse I oder IV (anhand der dann das Netto berechnet würde) kommen nur gut 1.100 EUR Netto raus. Der Betrag müsste noch bereinigt werden, wie durch arbeitsbedingten Kostenaufwand, z.B. Fahrtkosten, was bis zu 15% des Nettos gehen kann (da weißt du selber besser, wie viel sie hierfür aufbringen muss). Der normale Selbstbehalt liegt bei 900 EUR. Über die normalen Regeln müsste sie also nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen, alles andere müsstest du per Gerichtsverfahren durchsetzen lassen.

    Den Unterhalt für die andere Tochter müsstest du dann sowieso alleine bezahlen, sofern du ausreichend Einommen hast, weil durch den Unterhalt der 13-jährigen ja der Selbstbehalt deiner Ex-Frau schon erreicht würde.

  226. Petra

    mein mann seine Tochter 22 Jahre alt aus erster Ehe verlangt auf einmal wieder Unterhalt.Sie hat keine Arbeit will aber einen 400 Euro Job annehmen.Muss mein Mann wieder an die Tochter Unterhalt bezahlen?

  227. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    Volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Ein volljähriges Kind, das eine solche Ausbildung nicht durchläuft, hat keinen Unterhaltsanspruch.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  228. Katlin

    Guten Tag,

    mein Mann zahlt aufgrund einer Unterhaltsfestsetzung aus dem Jahr 2006. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Kind noch kein eigenes Einkommen (war aber schon 18 Jahre alt). Im Jahr 2008 bekam das Kind dann 5.000 € Ausbildungsvergütung, es hat sich aber nicht um eine Neuberechnung des Unterhalts bemüht. Müsste der Beitrag des Kindesvaters nicht geringer werden, wenn das Kind eigenes Einkommen hat? Was ist mit den zuviel gezahlten Beträgen? Das Kind wurde jetzt gebeten, eine Neuberechnung durchführen zu lassen. Besteht die Möglichkeit, zuviel gezahlte Beträge (immerhin das ganze Jahr 2008 bis heute) aufrechnen zu lassen?

    Besten Dank für Ihre Antwort!

  229. RA Thomas von der Wehl

    @ katlin

    selbstverständlich muss das Kind mitteilen, wenn es eigene Einkünfte hat. Diese Einkünfte werden auch – bis auf eine Pauschale von 90 € und gegebenenfalls Fahrtkosten – voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

    Nicht das Kind muss eine Neuberechnung des Unterhaltes durchführen, sondern der Vater muss dies veranlassen. Dazu braucht er Auskünfte über die Einkommenssituation des Kindes.

    Sollte das Kind eigene Einkünfte verschwiegen haben und den Unterhalt entgegengenommen haben, würde ich einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  230. GIGANTIG

    Hallo,
    Ich lebe seid dem 01.01.2007 von meiner Frau getrennt.
    Meine Kinder, Tochter 18 Jahre und Sohn 16 Jahre alt, beginnen am 01.08.2009 jeweils ihre Ausbildung.
    Meine Tochter würde dann 350€ Netto verdienen.
    Mein Sohn 320€ Netto.
    Mein Nettoverdienst beträgt 2217 € und der von meiner Frau beträgt 900€.
    Das Kindergeld (Gesamt 328€) erhält meine Frau.
    Nun zu meiner Frage :
    Wie hoch wären die Unterhaltsansprüche von mir für beide Kinder, ab den 01.08.2009.
    Ich habe mich mit meiner Frau bislang immer geeinigt und hoffe das bleibt auch so.
    Um eine schnelle Antwort wäre ich ihnen sehr sehr Dankbar.
    Lieben Gruß Dieter

  231. frank

    hallo
    ich hätte mal ne frage.
    meine tochter 17 jahre,wird jetzt im juni 18
    ich verdiene 1200 netto und zahle 167 euro unterhalt.
    ich bin in einer neuen beziehung und habe in meinen haushalt einen 14 jährigen sohn,
    mit meiner jetzigen lebensgefährtin.
    nach anruf bei dem jugendamt,teilte ich der mitarbeiterin mit,dass ich ab juli die zahlungen
    einstellen werde,weil mein bedarfssatz dann schlieeslich von 900 auf 1100 erhöt wird bei volljährigen.
    ihre antwort war: ich müsse die 167 euro weiterzahlen ans jugendamt.
    meine frage: ist die auskunft richtig
    und die höhe?
    ich danke schonmal in vorraus

  232. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    die Unterhaltsfrage eines volljährigen Kindes hängt im wesentlichen davon ab, ob dieses Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Sollte dies der Fall sein, und das Kind zudem unverheiratet und im Haushalt eines Elternteils leben, gilt auch das volljährige Kind als privilegiert und wird behandelt wie ein minderjähriges Kind. Der Selbstbehalt liegt damit weiterhin bei 900 €. Das Kind ihrer neuen Beziehung steht rechtlich in keinem Verhältnis zu Ihnen. Sie mögen zwar eine moralische Verpflichtung haben, haben aber keine rechtliche Verpflichtung gegenüber diesem Kind.

    Inwieweit Sie verpflichtet sind an das Jugendamt Unterhalt zu zahlen, kann ich nicht beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  233. RA Thomas von der Wehl

    @ gigantig

    Ich kann in diesem Blog und Berechnungen vornehmen. Denn dies wäre auch unseriös, da immer noch weitere Details zu klären wären. Die Unterhaltsberechnung bei einem Volljährigen und einem minderjährigen Kind, beide in der Ausbildung, ist zudem nicht ganz einfach, zumal die Mutter exakt beim Selbstbehalt liegt.

    Nach einer ganz vorläufigen Berechnungen, die Sie bitte durch eine Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen, schulden sie für das volljährige Kind rund 50 € Unterhalt und für das minderjährige Kind rund 220 € Unterhalt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  234. Thomas

    Guten Tag,
    ich habe zwei volljährige Kinder, die bei meiner Ex Faru leben. Für beide Kinder besteht ein Titel, der bis zum 31.07.2009 befristet ist.
    1 Kind ist 20 Jahre und beendet zum 31.07.2009 sein Abitur. 1 Kind ist 18 Jahre, hat seine Realschule nicht geschafft und ist ohne Schulabschluss von der Schule gegangen. Er macht zur Zeit eine Schullische Maßnahme, die wohl das Ziel hat, einen Hauptschulabschluß zu erreichen. Da ich weder Kontakt zur Mutter habe noch zu den Kindern und ich nicht weiß was sie weiter machen, kann ich mit Ablauf der Befristung des Titels den Unterhalt einstellen?

  235. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    mit absoluter Sicherheit kann sich die Frage nicht beantworten, ob die Zahlungen eingestellt werden können, da ich den Titel nicht kenne. In jedem Falle sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Informationen von den Kindern einfordern, welche schulischen oder beruflichen Maßnahmen sie gerade durchführen. Erst dann kann beurteilt werden, ob noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  236. Meike

    Hallo, mein Freund hat ein Sohn und eine Tochter (15) der Sohn wird im September 18 und will nach der Schule auf eine Weiterführende Schule gehen. Er bezahlt im Monat für beide Kinder 608 Euro. Meine Frage ist was muss mein Freund ab September in die Wege leiten?
    Mfg meike

  237. RA Thomas von der Wehl

    @ meike

    ab der Volljährigkeit eines Kindes ändert sich die Unterhaltsverpflichtung insofern, als mit Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Das bedeutet, dass ab Volljährigkeit festzustellen ist, welches Einkommen der andere Elternteil hat und ein Verhältnis zwischen den Einkommen zu bilden ist. Nach diesem Verhältnis wäre dann Unterhalt für das volljährige Kind geschuldet. Außerdem wird ab Volljährigkeit das Kindergeld voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  238. jack

    also meine lage ist auch etwas verzwickt ich bin 18 und mit 17 von zuhause raus ich wohne also nicht mehr zuhause ich hab einen job auf 400 euro basis..ich hab gehöht das meine eltern unterhaltspflichtig sind wenn ich nicht mehr zuhause wohne bis ich eine berufsausbildung abgeschlossen hab..trifft das auch zu wenn ich mich nicht in einer ausbildung befinde und drohe auf der straße zu landen

  239. RA Thomas von der Wehl

    @ jack

    volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Allenfalls für eine Übergangszeit zwischen Ende der Schule und Beginn der Ausbildung kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.

    In Ihrer Situation müsse Sie davon ausgehen, nicht auf Unterhalt der Eltern zurückgreifen zu können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  240. Schiller

    Hallo ich habe jetzt schon fast das halbe Internet durch und habe auch viele Informationen bekommen, kann aber keine direkt auf mich anwenden. Zu meiner Situation:
    Ich bin 41 Jahre und habe aus erster Ehe einen Sohn der jetzt 22,5 Jahre alt ist und die Schule bis Sommer 2008 besuchen sollte, laut der vorletzten Bestätigung. Im Oktober 2008 habe ich meinen Sohn ein Schreiben zukommen lassen, in dem ich wieder eine Bestätigung von der Schule gefordert hatte. Er schickte mir die Betätigung aus der aber hervorgeht, das er bereits 1 Jahr vorher, sprich im Juni/2007 die Schule mit dem Fachabbi verlassen hat. In meinem nächsten Schreiben wollte ich von ihm wissen wie er sich seine weitere Zukunft vorstellen würde bzw. wo er sich schon überall beworben habe incl. Angabe als was. Die Antwort hat mich fast umgehauen, da er sich in diesen 15 Monaten nur auf 20 Ausbildungsstellen beworben hat und diese noch nicht mal mit einem Ausbildungsziel, sondern viel mehr in 15 verscheidenen Bereichen. Auch ist noch nicht nachgewiesen, ob er sich wirklich beworben hat. Im Januar/2009 habe ich ihm wieder angeschrieben und ihm mitgeteilt, das ich nur für eine Ausbildung finanzieren müsste und ich somit den Unterhalt ab Mai nicht mehr bezahlen würde. Jetzt bekomme ich einen Breif von seinem Anwalt aus dem der Unterhalt für Mai gefordert wird, eine neue Festsetzung der Unterhaltshöhe, wozu ich alle Unterlagen einreichen soll und die Krankenversicherung die ich ab Mai auch noch zahlen sollte. Mein Sohn hat sich auf meinen Brief aus Januar nicht gemeldet und mir auch nicht mitgeteilt das er über seinen Stiefvater ab Mai nicht mehr versichert wäre.
    Jetzt zu meiner Frage:
    1. Hat er überhaupt noch Unterhaltsansprüche
    2. Hat er nicht seinen Unterhaltsanspruch auf Grund seines Verhaltens verwirkt
    3. Muss ich den Mai jetzt sofort nachzahlen, obwohl ich dies im Januar mitgeteilt habe
    4. Wielange Zeit hat man von dem Zeitpunkt des Schulabschlusses bis hin zur Ausbildung, denn dies ist bei meinem Sohn dann mehr als 2 Jahr her. Jetzt will er im August eine Lehrstelle anfangen, was er mir über den Anwalt zwar mitteilen lässt aber keine Vertragskopie mit eingereicht hat.
    5. Hat man Überhaupt noch einen Anspruch auf Unterhalt wärende der Ausbildung, wenn man schon 22,5 Jahre alt ist, den er wird im November 23 Jahre alt.

    So das wären meine Fragen und über eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.

  241. weibl69

    Mein Mann seine uneheliche Tochter beginnt ab 01.09.09 eine Ausbildung, wobei die Ausbildungsverütung hoch ist und wahrscheinlich kein Unterhaltsbedarf mehr vorhanden ist.Muss mein Mann im September noch zahlen, wenn kein Unterhaltsbedarf mehr da ist?

    MfG weibl69

  242. Brini

    Hallo,
    ich bin 13 Jahre alt und lebe mit meinem Vater. Zu meiner Mutter habe ich seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr. Nachdem ich zu meinem Vater zog hat sie sich monatelang nicht bei mir gemeldet, bzw.nur ein paar mal weil sie Geld von mir für eine Handyrechnung von mir wollte wo ich mal zuviel telefoniert hatte. Nicht einmal Weihnachten hat sie sich bei mir gemeldet, nun will ich nicht mehr.
    Sie zahlt auch keinen Unterhalt, hat keine weiteren Kinder die bei ihr leben und arbeitet nur halbtags, sie macht uns immer das Leben schwer.
    Meinem Vater wurde nun von seiner Firma angeboten für 1 Jahr in die USA zu gehen, ich möchte gerne mit, es ist sicher auch für mich eine schöne Erfahrung von der andere Kids nur träumen können.
    Kann meine Mutter dies verbieten ?
    Derzeit ist es sogar so, dass sie nicht einmal die Unterschrift auf meinen Reisepassantrag macht, und wir deshalb nicht in Urlaub fliegen können. Hier hat mein Vater bereits einen Anwalt beauftragt damit ich die Unterschrift bekomme.
    Vielen Dank

  243. Schiller

    Nur eine kurze Frage, lebt dieser Blob noch ?
    Sehe schon seit längerem keine Antworten oder Einträge mehr.

  244. RA Thomas von der Wehl

    @ schiller

    ich weiß nicht wo Sie nachschauen, aber dies soll wohl eine Erinnerung sein. Ich war zu der Zeit in Urlaub und die aufgelaufenen Anfragen kann ich nicht zeitnah alle beantworten. Ich mache das alleine und während meiner Arbeitszeit.Irgendwann muss auch ich Geld verdienen.

    Aber zum Ihrer Frage: ein volljähriges Kind hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es eine Schul oder Berufsausbildung durchläuft. Sollte der Sohn nach der Schule nichts dergleichen gemacht haben, hätte er keinen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhaltsanspruch kann dann wieder aufleben, wenn er ihnen eine Ausbildung beginnt.

    Ob er bereits mit den geschilderten Tatsachen seinen Unterhaltsanspruch endgültig verwirkt hat, halte ich für zweifelhaft. Es liegt an dem Unterhaltsverpflichteten, rechtzeitig die notwendigen Informationen abzufragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  245. RA Thomas von der Wehl

    @ brini

    Ich denke nicht, dass die Mutter einen zeitweiligen Aufenthalt in den USA letztendlich verhindern kann. Notfalls müsste darüber das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Der bereits beauftragte Rechtsanwalt wird dies sicherlich klären können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  246. Lorenz

    Hallo,meine Tochter wird im Oktober volljährig.Sie hat die 10te Klasse der Realschule gerade hinter sich,hat aber den Abschluss nicht bekommen. Sie geht jetzt weiter zur Schule und zwar auf ein Berufskolleg.Sie holt dort den mittleren Schulabschluss nach und besucht für 2 Jahre die Berufsfachschule für Körperpflege. Ich habe bis jetzt immer 349 Euro an Unterhalt gezahlt. Kann ich den Unterhalt bei eintritt der Volljährigkeit beenden oder vielleicht auch schon sofort?
    Danke für Ihre Antwort.

  247. RA Thomas von der Wehl

    @ lorenz

    Sie können die Unterhaltszahlungen nicht einstellen. Auch ein volljähriges Kind, welches sich noch in Schul oder Berufsausbildung befindet, hat einen Unterhaltsanspruch. Mit Volljährigkeit ändert sich jedoch einiges. Ab da schulden beide Eltern Barunterhalt. Ich habe zu dem Unterhalt für volljährige einiges geschrieben, was sie mit der Suchfunktion oben im Blog finden können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  248. Wolff

    Hallo Herr von der Wahl,

    meine 19-jährige Tochter beginnt zu8 1.8.2009 eine Ausbildung. Sie verdient 520,–Euro. Sie wohnt bei Ihrer Mutter.
    Muss ich weiterhin Unterhalt Zahlen-
    Im Moment Zahle ich 314,–Euro
    ——————————————
    Aus meiner zweiten Ehe habe ich eine Tochter 2 Jahre und einen Sohn 7 Jahre.
    Ich Zahle für beide Kinder 600,–Euro Unterhalt im Monat.
    Mein Verdienst ist 2700,– Euro netto.

    Ich komme aufgrund mit meiner zweiten Frau eingegangener finanzeller Verpflichtungen in Zahlungsschwierigkeiten.

    Deshalb meine Frage ist der Unterhalt für meine beiden kleinen Kinder korrekt?

    Ich freue mich über Ihre Antwort.

    U.Wolff

  249. RA Thomas von der Wehl

    @ wolff

    Konkrete Berechnungen kann und darf ich hier nicht vornehmen. Bei der volljährigen Tochter wäre zu klären, was die Mutter verdient, da beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Der Nettoverdienst der Tochter wird unter Abzug einer Pauschale von 90 € und gegebenenfalls Fahrtkosten voll auf den Bedarf angerechnet. Daher dürfte für diese Tochter nicht viel, wenn überhaupt etwas, an Unterhalt verbleiben.

    Der Nettoverdienst ist nicht immer gleich das, was an bereinigtem Nettoeinkommen für Unterhaltsberechnungen herangezogen wird. Die schwierigsten Fragen bei der Unterhaltsberechnung tauchen dort auf, wo es um das bereinigte Nettoeinkommen geht. Es stellt sich die Frage, welche Positionen noch abgezogen werden können. Zum Beispiel welche finanziellen Verflichtungen berücksichtigt werden können. Sie sollten dies mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprechen, den Sie beauftragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  250. Hausbalk

    Meine 17 jährige Tochter ist bei Ihrer Mutter ausgezogen und hat sich in Obhut des Jugendamtes begeben. Ihr Ziel ist es über ein betreutes Wohnen an eine eigene Wohnung zu gelangen. Sie verweigert seit ca. 3 Jahren durch schlechte Leistungen die Schule. Im letzten Jahr hat sie eine Berufsqualifizierungsmaßnahme absolviert, wobei sie den Hauptschulabschluss nicht geschafft hat. Das Zeugniss weist überwiegend mangelhafte Leistungen auf. Ab September 09 wir ihr im Rahmen einer Modulare Duale Qualifizierungs-Maßnahme erneut die Möglichkeit gegeben, einen Schulabschluss zu erreichen. Ich wurde nunmehr aufgefordert, im Rahmen der Jugendhilfe, Unterhalt nach dem SGB VIII zu zahlen. Die Höhe wird derzeit noch berechnet. Auf die Jugendhilfemaßnahme habe ich mangels Sorgerecht keinerlei Einfluss.
    Hierzu 2 Fragen:
    1. Wie lange bin ich zum Unterhalt noch verpflichtet?
    2. Muss ich nach Volljährigkeit meiner Tochter immer noch Unterhalt nach dem SGB VIII zahlen,auch wenn sie dann keinen Ausbildungsplatz haben sollte?

  251. RA Thomas von der Wehl

    @ hausbalk

    Solange Ihre Tochter minderjährig ist, müssen sie von einer Unterhaltsverpflichtung ausgehen. Ab Volljährigkeit wird Unterhalt nur noch dann geschuldet, wenn das Kind einer Schul oder Berufsausbildung absolviert.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  252. pbest

    Hallo Herr RA,

    mein Sohn, 18 1/2 Jahre alt, bei meiner geschiedenenen Exfrau lebend, wird nächsten Monat nach 2 Jahren seine Verkäuferausbildung abschliessen aber vom Betrieb nicht übernommen. Er hat sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und ich rechne damit dass er 60% des durchschnittlichen letzten Ausbildungsgeldes als Arbeitslosengeld bekommt. Das Kindergeld kassiert immer noch seine Mutter.
    Er geht nun davon aus, dass der Restbetrag, der einem in der Ausbildung befindlichen zustehenden volljährigen Kind laut Düsseldorfer Tabelle, von mir dazugezahlt wird. Kann er überhaupt Unterhalt fordern mit abgeschlossener Ausbildung?
    Oder muss er mit dem wenigeren Arbeitslosengeld auskommen und schnellstmöglich Arbeit suchen?
    Wenn er sich darum bemüht, wäre ich evtl. zu einer freiwilligen Unterstützung seiner Kosten bereit.

    MfG und Vielen Dank

  253. RA Thomas von der Wehl

    @ pbest

    ein volljähriges Kind mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung hat in der Regel keinen Unterhaltsanspruch. Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob für eine Übergangszeit ab Ende der Ausbildung und Beginn einer beruflichen Tätigkeit ein Unterhaltsanspruch besteht. Auch das dürfte nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.

    Natürlich spricht nichts dagegen, wenn der Vater seinen Sohn dennoch eine Zeit lang unterstützt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  254. pbest

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

  255. Jörg H.

    Hallo Herr von der Wehl,
    hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    folgende Sachlage:
    meine volljährige Tochter (19J) beginnt ab 1.8.09 eine Ausbildung als Industriekauffrau (bruttoVerdienst 1.LehrJ: ca. 760,-EUR
    bis dato habe ich meiner geschiedenen Frau (sie ist bei Ihrem Lebensgefährten, im eigenen Geschäft als Angestellte tätig) einen monatlichen Unterhalt von 250,- für unsere Tochter überwiesen, obwohl ich seit 9Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis nur 1350,-netto verdiene. (im vorherigen Arbeitsverhältnis hatte ich einen Verdienst von 1950,-EUR)
    Nun bin ich seit 2Monaten in Kurzarbeit beschäftigt (200,-EUR weniger), und weis beim besten Willen nicht mehr, wie ich den Unterhalt überweisen soll.
    Bin ich meiner volljährigen Tochter, die ja nun ab 1.8.09 Ihr eigenes Geld verdient überhaupt weiterhin Unterhalts pflichtig???
    Recht vielen Dank im Voraus für Ihre fachliche Auskunft.

  256. Jörg H.

    Nachtrag.
    meine 19Jährige Tochter lebt im Haushalt meiner geschiedenen Frau und deren Lebensgefährten.(keine weiteren Kinder)
    Die 250,-EUR Unterhalt bis dato waren eine, im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheidung von uns beiden. Allerdings bevor ich aus wirtschaftlichen Gründen eine andere, weitaus schlechter bezahlte Anstellung annehmen musste.
    Vielen Dank für Ihre Antwort, und freundliche Grüße von mir.

  257. RA Thomas von der Wehl

    @ jörg h

    bitte unter allem Vorbehalt, da ich konkrete Unterhaltsberechnung in nicht machen kann und darf: der Bedarf einer volljährigen, die im elterlichen Haushalt lebt, richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Wenn wie hier von den Mindest Einkommensgruppen ausgehen, läge der Bedarf bei 432 € abzüglich des vollen Kindergeldes. Diesen Bedarf kann Ihre Tochter aus dem Eigenverdienst bestreiten, so dass wahrscheinlich kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Sollte allerdings ein Titel vorliegen, müsste gegebenenfalls Abänderung verlangt und bei Verweigerung Abänderungsklage erhoben werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  258. Jörg H.

    recht herzlichen Dank für diese, mir sehr weiter helfende Auskunft.

  259. Andrea

    Habe mal eine Frage habe einen 17jährigen Sohn der im August seine Ausbildung beginnt.Er verdient dann ca.500€.Er bekommt im Monent 320€ unterhalt vom Vater.Ich selber arbeite nicht habe noch 3 Kinder die jünger sind .Lebe mit meinem Freund zusammen der selber 2 Kinder hat für die er zahlt.Ich habe als Einkommen nur den Kindesunterhalt plus Kindergeld sonst nichts.Der Vater vom Grossen meint nun er müsste ab August nix mehr bezahlen.Doch das glaube ich nicht.Denn es ist ja Tims Geld was er in der Ausbildung verdient und wenn er z.b. Kostgeld abgibt macht er das ja freiwillig.Versorge ihn ja weiter Essen Kleidung etc.wenn der Unterhalt weg fällt haben wir echte Probleme da wir ja auch Fixkosten haben wie Miete etc.

  260. Andrea

    sorry er hat 1jahr berufschule bau hinter sich und fängt im 2.Lehrjahr an dort sind es 630€

  261. RA Thomas von der Wehl

    @ andrea

    ein Berechnungsbeispiel, wie der Unterhalt bei minderjährigen Auszubildenden gerechnet wird, habe ich oben dargelegt

    Beispiel (Kindergeld bleibt unberücksichtigt):

    der Minderjährige wohnt bei der Mutter und verdient bereinigt 400,00. Der Vater schuldet Barunterhalt. Der Bedarf ist nach der Berechnung 480,00 EUR. 1/2 der 400,00 EUR = 200,00 EUR wird dem Vater angerechnet,

    Im konkreten Fall wird nicht mehr viel der Unterhaltsverpflichtung des Vaters übrig bleiben.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  262. Andrea

    das heisst er muss wahrscheinlich gar nix mehr zahlen?
    obwohl ich selber kein Einkommen habe aber er bei mir lebt?
    ist ein Kind in der Ausbildung denn verpflichtet Zuhause was abzugeben.Was wenn er das nicht möchte?
    dann komme ich weiterhin für ihn auf bekomme aber keinen Unterhalt mehr der die Kosten abdeckt.Unlogisch und ungerecht….

  263. RA Thomas von der Wehl

    @ andrea

    natürlich muss ein Kind, welches selbst verdient, auch zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Wenn er freiwillig nichts abgeben will, muss man ihn fragen, warum er glaubt, kostenlos unterhalten werden zu müssen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  264. Henrietta

    @ Andrea

    Als bei mir der Kindesunterhalt weg fiel habe ich – wenn auch ungern – mir von meiner Tochter „Kostgeld“ geben lassen. Ich habe ihr erklärt, dass ich finanziell ohne den KindesUnterhalt nicht mehr klar komme, habe ihr auch den Unterhalt genannt, den ich bekomme, was ich an Ausgaben hatte etc, damit sie eine Vorstellung hatte von meinen Finanzen. Sie sollte nicht den Eindruck haben, ich wolle ihr Geld, um mir ein schönes Leben zu machen auf ihre Kosten.

    Ich habe ihr erklärt, dass das „Kostgeld“ ihr Anteil an der Miete, Essen, Heizung, Telefon/Internet usw ist. Sie hatte es eingesehen und anstandslos gezahlt.Schließlich hat Ihr Sohn ja auch einen Nutzen vom Leben bei Ihnen; würde er eine eigene Wohnung beziehen, wäre sein Geld sowieso weg.

    Und: wenn Ihr Sohn so viel verdient, warum soll denn dann der Vater noch zahlen? Das Geld vom Vater dient doch dem Unterhalt des Kindes und wenn sich das Kind selber unterhalten kann, weil es genug verdient ist das doch nur gerecht dem Vater gegenüber.

  265. Ralph

    Hallo, auch ich habe eine Frage:
    Mein Sohn wird Ende dieses Jahres 21 Jahre alt, im Januar hat er den Hauptschulabschluss nachträglich erworben. Bisher hat er kein richtiges Berufsziel, lebt meist in den Tag rein und chattet..
    Bisher habe ich immer 400€jeden Monat gezahlt, vor 2 Wochen hat er in einer Bäckerei ein Praktikum gemacht, und hatte schon die Lehrstelle sicher. Dann fiel ihm ein das ihm die Arbeit nicht gefällt und ist nicht mehr zur Arbeit gegangen und hat geschmissen. Das Zeugnis ist mehr schlecht als recht, und er konnte froh sein das ihn jemand genommen hat.
    Wenn ich ihn auf Arbeit anspreche, sei es Job oder Lehrstelle bekomme ich nur zu hören ich würde ihn unter Druck setzen, und so lebt er weiter in den Tag.
    Muß ich trotzdem weiter Unterhalt bezahlen? Er wohnt bei meiner Ex-Frau..

  266. RA Thomas von der Wehl

    @ ralph

    Volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Davon ist bei Ihrem Sohn derzeit nicht zu sprechen, so dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Er muss selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen und irgendeinen Job annehmen. Erst wenn er eine Ausbildung beginnt, setzt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern wieder ein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  267. Conny

    Hallo!
    Mein Sohn (16 Jahre) macht ein 1-jähriges Praktikum im Zuge des angestrebten Fach-Abiturs.
    D. h. im 1.Jahr der Fachoberschule wöchentlich 3 Tage Praktikum im Betrieb und 2 Tage Schule.
    Für diese 3 Tage Betriebspraktikum erhält er von seinem Betrieb ca. 240 € monatliche Vergütung.
    Im 2. Jahr der Fachhochschule kein Praktikum mehr, sondern 5 Tage wöchentlich Schule und natürlich auch keine Vergütung mehr.
    Nun meine Frage:
    Darf der Bar-Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt im dem 1. Jahr des Praktikums kürzen oder streichen?
    (Bisher bekam er (bzw. ich) von monatlich € 367,– Kindesunterhalt.)
    Gruß von
    Conny

  268. Birgit

    Hallo,
    wie hier schon so oft erwähnt geht es häufig um volljährige Kinder.
    Ich habe eine Frage zu einem 17,5jährigen Kind, welches ein FSJ macht. Muss hier weiter Unterhalt gezahlt werden, oder gilt hier das Gleiche wie bei Volljährigen auch, also muss der Unterhalt erst wieder gezahlt werden, wenn eine Ausbildung begonnen wird ?

    Vielen Dank

  269. Horst

    Hallo
    Hr. von der Wehl
    auch auf die Gefahr hin, dass diese Art der Fragestellung schon mal hier
    in diesem Blog behandelt worden ist, bitte ich Sie trotzdem
    mir die Unterhaltsrechtslage ein wenig näher zu bringen. Also momentan fogender
    Sachverhalt.
    Meine Kinder;
    mein Sohn (jetzt noch 17 bis Dez.) bereits seit August 08 in einer Ausbildung, und
    meine Tochter (16), diese hat jetzt im August diesen Jahres eine Ausbildung angetreten.
    Beide Kinder leben bei der Mutter.
    Die monatlichen Ausbildungsvergütungen liegen bei beiden ungefähr bei 480€ brutto.
    Was ich bis jetzt bereits herausgefunden habe ist, das davon ck. 20% an Abzüge wegfallen.
    Demnach hätten jeder von ihnen 384€ eigenes Einkommen.
    Davon muss man aber noch einmal 90€ für ausbildungsbedingten Mehrbedarf 
    abziehen so das letztentlich ck. 300€  pro Nase übrigbleiben, die anrechnungsfähig sind.
    Ist es richtig, dasss ich mir von diesen 300€ die Hälfte von meiner Unterhaltspflicht abziehen kann?
    Mein Einkommen der letzten 12 Mon. liegt bei 46800 Euro netto.
    Dies entspricht laut Düsseldorfer Tabelle einem Unterhaltsbedarf von 513€  bei 12-17 Jährige.
    Bei meinem Nettogehalt habe ich jetzt aber noch nichts abgezogen. Da gibt es bestimmt auch
    Posten (Arbeitskleidung, ect.) die mein Einkommen anrechnungsfähig schmälern .
    Mir ist auch bewusst, dass Sie hier keine Unterhaltsberechnungen anstellen können.
    Meine Frage aber nun. In einigen Beispielen bleibt das Kindergeld unberücksichtigt. Warum?
    Was kann ich an Kindergeld bei minderjährigen pro Kind abziehen
    und wie verhält sich das mit dem Kindergeld wenn meine Jungs 18 werden?
    Das sich der Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit erhöht ist mir klar.
    Dafür ist dann aber, wenn ich das richtig verstehe, die volle
    Summe der Ausbildungsvergütung abzuziehen, oder?
    Ich gehe nach wie vor davon aus, dass meine Ex- Frau durch Ihre Arbeiten max. 600- 800€ verdient.
    Für Sie bezahle ich nach unserer gütlichen Scheidung (vor acht Jahren) keinen Unterhalt.
    Wie ist dieser Sachverhalt zu bewerten wenn Sie mehr Verdienen würde und
    hätte Ihr Einkommen evtl. Auswirkungen auf meine Unterhaltsverpflichtung?
    Mit der Bitte um eine kurze Stellungnahme Ihrerseits;
    Mit freundlichen Grüssen;
    Horst

  270. RA Thomas von der Wehl

    @ horst

    grundsätzlich haben sie vieles bereits richtig recherchiert. Solange die Auszubildenden minderjährig sind, ist von dem von Ihnen richtig berechneten Nettoeinkommen das hälftige Kindergeld und der hälftige Nettoverdienst bedarfsdeckend anzurechnen.

    Sie stellen also oben anhand der Düsseldorfer Tabelle den Bedarf der Kinder fest, ziehen davon das hälftige Kindergeld ab und ziehen ferner die Hälfte des verbleibenden eigenen Nettoverdienstes der Kinder zusätzlich ab. Bei minderjährigen Auszubildenden geht man davon aus, dass das Ausbildungsgehalt je zu 1/2 jeweils dem Elternteil auf die Unterhaltsschuld angerechnet wird.

    Sobald Kinder volljährig werden, ändert sich dies vollständig. In diesem Momente wird das Kindergeld auch voll bedarfsdeckend angerechnet und der Nettoverdienst ebenfalls. Zusätzlich wird geschaut, dass der verbleibende nicht gedeckte Bedarf von beiden Elternteilen im Verhältnis der Nettoeinkommen zueinander geschuldet wird. Wenn allerdings die Mutter unterhalb des Selbstbehaltes bleibt, wird der Vater alles auf den nicht gedeckten Bedarf bezahlen müssen, was allerdings mit Volljährigkeit nicht mehr viel sein kann.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  271. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    eine Kürzung käme in Betracht, analog zu den Vorschriften über das Ausbildungsgehalt minderjähriger Kinder. Dieses Ausbildungsgehalt ist vorab um eine Pauschale von 90 € zu kürzen und gegebenenfalls zusätzlich um Fahrtkosten (Monatskarte), soweit diese anfallen. Von dem Rest kann sich der Unterhaltspflichtige 1/2 als bedarfsdeckend anrechnen lassen. Im Ihren konkreten Fall würde dies bedeuten, (ohne Berücksichtigung von Fahrtkosten) das 150 € zu 1/2 spricht 75 € für den Unterhaltsverpflichteten bedarfsdeckend anzurechnen wären, also der Unterhalt um diesen Betrag gekürzt werden könnte.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  272. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    ich würde davon ausgehen, dass die gleichen Regeln gelten, wie Volljährigen. Das OLG Brandenburg dazumal entschieden:

    Nach § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt hieraus zunächst die Verpflichtung, nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt das minderjährige Kind an keiner Ausbildung teil, so trifft es im Verhältnis zu seinen Eltern eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  273. Birgit

    @RA Thomas von der Wehl

    Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.

  274. Conny

    Vielen Dank, Herr von der Wehl.
    Sie haben mir (und wie ich sehe, auch vielen anderen Fragestellern) sehr geholfen.
    Liebe Grüße von
    Conny

  275. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    sorry für die Fehler (sind verbessert), aber dieses Spracherkennungsprogramm, obwohl angeblich das beste (teuerste) auf dem Markt, schreibt manchmal unglaublichen Unsinn und ich vergesse das Verbessern.

    Aber Sie haben es wohl dennoch verstanden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  276. Horst

    Unglaublich, dass man heutzutage noch so schnell und unkompliziert von kompetenter Seite eine vollkommen befriedigende Antwort erhält. Dafür bedanke ich mich ausgesprochen herzlich und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Wirken auf dieser Seite viel Geduld und Ausdauer im Hinblick auf die doch sehr häufig gleichgestellten Fragen. Vielen Dank noch einmal für Ihre Mühe.

  277. Barbara

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Sohn ist 19 J. und ist seit dem August 2009 beim Zwivildienst und erhält eine Vergütung von 600,00€ im Monat.
    Ich zahle an den Kindsvater Unterhalt, muss ich den noch weiterzahlen, wenn ja wie viel und kann ich den Unterhalt nicht direkt an meinen Sohn zahlen?
    Mein Einkommen beträgt 1.600,00€ netto im Monat.

    Herzliche Grüße, Barbara

    Ps. Danke, dass Sie hier so freundlich und unermüdlich auf die Fragen antworten, dies ist eine Blume die heute nur noch selten blüht!

  278. RA Thomas von der Wehl

    @ barbara

    Für die Zeit des Zivildienstes, wie auch für die Zeit des Wehrdienstes gilt, dass Kinder i.d.R. in dieser Zeit keinen Unterhaltsanspruch haben. Im übrigen wäre in Ihrem Fall der Unterhaltsbedarf durch den Eigenverdienst des Kindes gedeckt, so dass auch aus diesem Grunde kein Unterhalt mehr geschuldet wird.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  279. Barbara

    Hallo Herr von der Wehl,
    vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Ich habe da doch noch Fragen.
    Wie sieht es nach dem Zivildienst aus, wenn mein Sohn eine Lehre, oder ein Studium macht.

    a) in der Zeit wo er noch keinen Ausbildungsplatz hat

    b) noch kein Studienplatz hat

    Und bekommt er nach dem Zivildienst, im Falle einer Ausbildung oder Studiums wieder Kindergeld?

    Danke vorab, für Ihre freundliche Hilfe!

    Viele Grüße, Barbara

  280. RA Thomas von der Wehl

    @ barbara

    zu a) und b):

    Wenn es sich um einen kurzen Zeitraum handelt, mag es sein, dass für diese Übergangszeit Unterhalt zu zahlen wäre. Wenn es sich allerdings um mehrere Monate handelt, wird das volljährige Kind sich einen Job suchen müssen und selbst für sich sorgen müssen.

    Meines Wissens nach wird im Falle einer Ausbildung oder Studiums das Kindergeld wieder gezahlt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  281. Barbara

    Herr von der Wehl,

    recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

    Wie gesagt, es ist schön, dass es Menschen wie Sie gibt die so hilfsbereit sind!

    Viele Grüße, Barbara

  282. Andi

    Herr von der Wehl,

    zur Zeit zahle ich für meinen 16jährigen Sohn 307€ Unterhalt. Da er ab 01.09.09 eine Ausbildung beginnt muß ich für ihn nur noch 83€ Unterhalt zahlen. Meine Frage ist nun: Kann ich den verminderten Unterhalt bereits im September zahlen, obwohl mein Sohn erst am Ende des Monats seine Ausbildungsvergütung erhält?

    MfG
    Andi

  283. RA Thomas von der Wehl

    @ andi

    dazu die Fundstelle:

    Der Unterhaltsbedarf ist zu mindern, sobald der Minderjährige die Ausbildung, für die eine Vergütung gezahlt wird, aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung erst im Folgemonat tatsächlich ausbezahlt wird (AG Weiden, FamRZ 2006, 565)

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  284. Rolf

    Hallo Herr von der Wehl,
    meine Tochter -16 Jahre – will nach der Beendigung Ihrer Realschule ein 10monatiges Praktikum weit entfernt von Ihrem bisherigen Wohnort machen. Sie erhält bei der Praktikumsstelle freie Kost und Unterkunft. Meine Frage ist, ob die unendgeldlichen Leistungen beim Praktikum unterhaltsmindernt auf mein zu zahlenden Unterhalt angerechnet werden können?
    Freundliche Grüße
    Rolf

  285. EP aus F

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt v.d. Wahl,

    durch Ihre vielen Antworten auf fremde Fragen wurden meine Fragen bzgl. künftigem Unterhalt bereits mitbeantwortet. Hierfür vielen Dank.

    Meine Anerkennung auch für Ihre Mühen und vor allem Ihre Geduld auch die teils egoistischen und unfreundlichen Fragen zu beantworten.
    Es ist erschreckend wieviele Menschen glauben einen ewigen Anspruch gegenüber anderen zu haben ohne selbst etwas dafür zu tun oder zu geben zu wollen, nicht mal Respeckt und Anerkennung!

  286. RA Thomas von der Wehl

    @ ep aus f

    Vielen Dank für die freundlichen Worte. Es sind doch schon viele Menschen dabei, die sie für meine kurzen Statements bedanken.

    Dass im Internet teilweise tatsächlich die Mentalität besteht, alles umsonst zu bekommen und auch fordern zu können, ist sicherlich ein Problem der Anfangszeiten.

    Ich selbst habe aus den Fragen der Menschen viel gelernt. Es ist ein absoluter Querschnitt durch das Familienrecht, der teilweise auch weit in die Tiefe geht und auch von mir erforderte, die entsprechende Literatur und die Urteile zu studieren. So bleibe ich auf dem Laufenden in einer ständigen Prüfungssituation und kann vielleicht nebenbei einigen Menschen etwas behilflich sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  287. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    Abschließend kann ich die Situation nicht beurteilen. Es könnte vergleichbar sein mit der Situation eines Wehrpflichtigen oder eines Ersatzdienstleistenden. In dieser Zeit werden die Jugendlichen auch vollumfänglich mit Unterkunft und Verpflegung versorgt, so dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Ob diese Grundsätze auf ihre sechzehnjährige Tochter anzuwenden sind, ist sicherlich nicht ganz ohne Zweifel.

    Sollte das Kind allerdings nicht mehr bei einem Elternteil wohnen, gilt die Regelung, wie sie für erwachsene Auszubildende gilt. Beide Elternteile sind dann im Verhältnis der jeweiligen Einkommen zueinander barunterhaltspflichtig. Eine Kürzung des Unterhaltes durch Versorgung mit Wohnraum und Verpflegung wäre in jedem Falle berechtigt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  288. peter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    folgender Fall:
    Meine Tochter hat im Jahr 2005 mit 18 Jahren ihren Realabschluss auf dem zweiten Bildungsweg gemacht. Ab September 2005 hatte sie dann einen Ausbildungsplatz aus dem sie 2 Monate später (wahrscheinlich wegen fehlenden Geldes in der Kasse) fristlos gekündigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie bei ihrer Mutter von der ich geschieden bin. Kurze Zeit später verklagte meine Tochter mich auf Unterhalt.
    Anfang Januar 2006 wurde sie dann schwanger. Kurz vor ihrer Schwangerschaft wurde sie vom Gericht zum wiederholten Male aufgefordert Erwerbsbemühungen vorzulegen. Diese kamen natürlich nicht und arbeiten ging sie die ganze Zeit auch nicht. Die Klage auf Unterhalt wurde dann vom Gericht auch abgewiesen.
    Nach der Geburt ihres Kindes bezog sie eine eigene Wohnung und lebt im Moment wohl von Hartz IV. Ob sie Unterhalt für sich und ihr Kind vom Kindsvater (zu dem sie meines Wissens nach keinen Kontakt hat) erhält ist mir nicht bekannt.
    Nun ist ihr Kind 3 Jahre alt und geht in den Kindergarten. Die Behörden werden wohl in der nächsten Zeit verstärkt darauf drängen, dass sie selbst für ihren Unterhalt und den ihres Kindes aufzukommen hat.
    Jetzt kommt es zu meiner eigentlichen Frage.
    Bin ich noch zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sollte sich meine Tochter doch noch entscheiden 4 Jahre nach ihrem Schulabschluss eine Ausbildung anzufangen?
    Eigentlich wäre sie ja dazu verpflichtet gewesen möglichst zeitnah nach ihrer Schulausbildung eine Berufsausbildung zu starten und diese zielstrebig duchzuführen. Stattdessen zog sie es vor nichts zu tun und ersteinmal ein Kind zu bekommen.
    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus aufs Herzlichste
    LG
    Peter

  289. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    Ihre Frage kann sich nicht abschließend beurteilen. Wie immer in diesen Fällen hängt vieles vom Einzelfall ab.

    Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt käme in Betracht, wenn man zu dem Ergebnis käme, durch die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes wäre Ihre Tochter daran gehindert, eine Ausbildung zeitnah und zielgerecht zu durchlaufen.

    Es konkurriert dieser Ausbildungsanspruch mit dem Unterhaltsanspruch, den Ihre Tochter gegen den Kindesvater hat.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  290. Karin

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich habe Ihren Blog bis hierher interessiert gelesen. Um mein verständnis noch einmal bestätigt zu bekommen:
    1. Für eine volljährige Tochter, bei der Mutter lebend, welche ein freiwilliges soziales Jahr antritt mit einer Vergütung von > 500,00€ entfällt der Anspruch des Unterhaltes für diese Zeit. Evtl. neuer Anspruch erst nach Antritt einer Berufsausbildung (Lehre o. Studium).
    Zusätzl. Frage:
    Muss an einen 22 Jährigen Sohn weiterhin Unterhalt bezahlt werden, wenn er die offizielle Schulzeit mit mittl. Reife abgeleistet hat, dann eine Ausbildung an einer privaten Dolmetscherschule (nur Schule) mit Abschluß als Dolmetscher nach 2 Jahren jetzt beendet haben sollte. Vom Vater wurde Unterhalt bezahlt und die Schulkosten zur Hälfte. Jetzt stellt sich heraus, dass angeblich wg. Krankheit 1/2 Jahr wiederholt werden muss. Ein Leistungsnachweis, sprich Zeugnis liegt nicht vor. Wenn gezahlt werden muss, dann wie lange noch? Wäre nach dem folgenden halben Jahr der Anspruch auf Unterhalt dann erledigt?

    Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Mfg
    Karin

  291. Sabine aus München

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    gehe ich recht in der Annahme, dass mein Ex-Mann meiner Tochter keinen Unterhalt mehr schuldet, wenn sie in ihrer Ausbildung 600,- netto verdient und 164,- Kindergeld erhält?

    Sie ist volljährig und wohnt bei mir. Ich bin derzeit ohne Arbeit und beginne zum 01.10. wieder einen Job und werde da ca 1.700,- netto verdienen. Der Vater meiner Tochter verdient 1.950,- netto.

    Falls das Kindergeld wegfallen würde, müsste dann wieder Unterhalt an meine Tochter gezahlt werden?

    Vielen lieben Dank schon mal!

    Sabine

  292. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    bei dem Nettoverdienst ihrer Tochter dürfte deren Bedarf tatsächlich vollständig gedeckt sein. Damit entfiele der Unterhaltsanspruch. Ob bei Wegfall des Kindergeldes ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, kann ich so nicht beurteilen. In jedem Falle wären die Eltern, falls das Kind volljährig ist, beide barunterhaltspflichtig im Verhältnis der Einkommen zueinander.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  293. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    1. die Tochter im freiwilligen sozialen Jahr hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, da dies keine Ausbildung ist.

    2. hinsichtlich des Sohnes und einer Dolmetscherausbildung kann ich nicht zweifelsfrei beurteilen, ob dies tatsächlich eine Berufsausbildung ist und nach Vollendung dieser Ausbildung damit der Unterhaltsanspruch erfüllt wäre. Leistungsnachweise muss das Kind auf Anforderung vorzeigen. Sollte tatsächlich ein halbes Jahr wegen Krankheit versäumt worden sein, wird in dieser Zeit von den Eltern zu finanzieren sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  294. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen Dank für Ihre Auskunft! Das hat schon mal weitergeholfen!
    Folgende Rückfrage hat sich jedoch noch ergeben:

    Die Dolmetscherschule ist angeblich gem. Art. 7 GG und Art. 91+92 BayEUG beihilfefähig im Sinne der Bestimmungen des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes.

    Bedeutet das, dass demnach ein Schüler einer Ersatzschule gem. Art. 7 GG und Art. 91+92 BayEUG dazu berechtigt ist, regulären Kindesunterhalt im Sinne schulischer Ausbildung zu beanspruchen?

    Fällt dann das Schulgeld (202 Euro) für diese Schule zusätzlich an oder kann es in einen etwaigen Unterhalt mit einberechnet werden?

    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort!

    Karin

  295. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    Ich bitte um Verständnis, aber ich finde keine Zeit diese Spezialgesetze zu prüfen. Dafür sind es inzwischen einfach zu viele Anfragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  296. Angie

    Guten Tag ich werde diesen Monat 21 Jahre alt und befinde mich im 2.Jahr der Erzieherausbildung.Zuvor habe ich die Sozialassistentenausbildung abgeschlossen.Ich verdiene zur Zeit kein Geld.Ich bin vor ein paar Wochen bei meinem Freund und seiner Mutter eingezogen. Habe ich jetzt Anspruch auf Unterhalt?

  297. Sabine aus München

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  298. RA Thomas von der Wehl

    @ angie

    Da ich die Ausbildung zum Sozialassistenten nicht kenne, kann ich nicht verbindlich sagen, ob es sich hierbei um eine Ausbildung i.S. des Unterhaltsrechtes handelt. Sollte die Erzieherausbildung aber zum Beispiel eine weitere Qualifikation sein, da mit der Erstausbildung kein Job zu finden ist, wäre ein Unterhaltsanspruch denkbar.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  299. Carolin

    Ich bin 23 Jahre und im zweiten Lehrjahr…mein Vater hat die Unterhaltszahlungen seit August einfach eingestellt, weil er meint, dass meine Ausbildungsvergütung angerechnet würde…Ist das rechtens? Ich dachte immer, dass die Ausbildungsvergütung dazu da ist, die Kosten, die im Bezug auf die Ausbildung entstehen, zu decken???

  300. RA Thomas von der Wehl

    @ carolin

    bitte lesen Sie die Ausführungen oben sorgfältig durch.

    Selbstverständlich wird die Ausbildungsvergütung (ebenso wie das Kindergeld), bis auf eine Pauschale von 90 € und gegebenenfalls Fahrtkosten, bedarfsdeckend auf den Unterhalt angerechnet.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  301. PillePalle

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    ich bin Vater von zwei Kindern und geschieden und zahle natürlich ordnungsgemäß Unterhalt für meine Kinder. Einer der beiden müsste nun eine Ausbildung beginnen. Leider erhalte ich hierüber keinerlei Informationen, weder von der Kindesmutter, noch vom zuständigen Jugendamt.

    Nun ist meine Frage: besteht hier nicht eine Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsschuldner und welche Rechtsmittel sind anzuwenden um an diese Informationen zu kommen? Oder kann die Kindesmutter mir diese Informationen rechtskonform verweigern, um erfolgreich zu verhindern, dass sich durch eine beginnende Ausbildung die vergütet wird, der Kindesunterhalt verringert.

    Beste Grüße

  302. PillePalle

    Welche Voraussetzungen muss man denn in diesem Portal erfüllen, damit man auch vom Fachmann eine Antwort auf seine Frage erhält? Ist eine Registrierung oder Überweisung erforderlich? Aber wozu dann eine frei editierbare Kommentarfunktionalität für Gast-User?!?!?!

  303. Henrietta

    Hallo Pillepalle, registriert sind Sie durch Ihre E-Mail-Adresse. Ãœberweisung wäre vielleicht keine schechte Idee 😉 – aber die Auskünfte hier sind kostenlos. Man muss halt Geduld haben; hier antwortet ein Fachanwalt neben seinem Beruf und (vermutlich) Familie, da kann eine Antwort schon mal dauern.

    Haben Sie denn keinen Kontakt mehr zu Ihren Kindern, um das von ihnen selber zu erfahren?

    Für mich war es eine Selbstverständlichkeit, meinen Exmann auf dem Laufenden zu halten, was seine Kinder anging, egal ob es die schulischen Leistungen betraf bis hin zu ihren beruflichen Ambitionen und selbstverständlich auch die sich von Jahr zu Jahr ändernden Ausbildungsvergütungen, die den Kindesunterhalt ja kürzen. Eine Auskunftsverweigerung in dieser Hinsicht wäre für mich Betrug gewesen. Ihre Exfrau wird diesbezüglich auch verpflichtet sein, hierüber Auskunft zu geben – aber die genaue Rechtslage dazu kenne ich leider nicht.

  304. RA Thomas von der Wehl

    @ pillepalle

    Die Verpflichtung zur Information besteht gegenseitig. Selbst verständlich muss das Kind bezw. die Kindesmutter alle Informationen über den Ausbildungsplatz spätestens auf Anfrage mitteilen. Sollte trotz Anfragen mit Fristsetzung keine Information erfolgen, sollte die Einstellung der Unterhaltszahlung angedroht werden. Konkrete Schritte wären aber immer mit einem beauftragten Fachanwalt für Familienrecht abzustimmen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  305. PillePalle

    Herzlichen Dank für die recht konkrete Antwort!

    Nur eine Frage zur Abwägung des Aufwandes, oder vielmehr der Sinnhaftigkeit zur evt. Durchsetzung der Informationsplicht hab ich dann doch noch:
    Entstammt diese Verpflichtung einer gesetzlichen Regelung, beispielsweise ableitend vom Unterhaltsrecht oder basiert sie auf richtungsweisende Gerichtsurteile der entsprechend relevanten Instanzen? Oder ist dies wie so oft im Familienrecht eine relativ „frei“ auslegbare grundsätzliche Regelung, der jedoch kein entsprechendes Rechtsmittel entgegensteht, sowie es differenziert z.B. bei der Düsseldorfer Tabelle im Allgemeinen und beim Umgangsrecht im Speziellen der Fall ist?

  306. RA Thomas von der Wehl

    @ pillepalle

    schauen Sie in § 1605 Abs. 1 BGB

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  307. PillePalle

    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen! Sie haben mir weiter geholfen!

  308. PillePalle

    @ Henrietta

    Ihre Einstellung zu dieser Thematik ehrt Sie. Leider gehören Sie nach meinen Erfahrungen jedoch leider einer Minderheit an. In meinem Umfeld befinde ich mich mit der beschriebenen Situation in illustrer Gesellschaft mit Ex-Partnern, die nicht die Vernunft besitzen, sich wie erwachsene Menschen zu trennen, wenn sie feststellen mussten, dass die Beziehung nicht mehr funktionieren kann.

    Es ist aber beruhigend, zu lesen, dass es auch viele andere Beispiele wie das Ihre gibt…

    Beste Grüße
    PillePalle

  309. eva

    Hallo Herr van der Wehl!

    Habe jetzt alles gelesen, habe aber auch noch eine Frage. Kind 18 Jahre, Ausbildungsverg. ca, 500 Euro netto. Da während der Ausbildung bereits im ersten Lehrjahr schon Außenbaustellen – liegt das Nettogehalt aber auch schon mal höher – letzten Monat z. B. 850 Euro netto. Kind wohnt bei Mutter und Stiefv. im Haushalt. Gehalt der Mutter unbekannt, wieder verheiratet – noch ein Kind. muß noch weiter Unterhalt gezahlt werden. Kann man die Unterhaltszahlung einfach einstellen?

  310. RA Thomas von der Wehl

    @ eva

    es deutet vieles daraufhin, dass der Bedarf des Kindes durch den eigenen Verdienst gedeckt ist und damit ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht. Abschließen kann ich dazu natürlich nichts sagen. Eine exakte Berechnung müsste ein Fachanwalt für Familienrecht anstellen. Sollte ein Unterhaltstitel vorliegen, kann nicht einfach die Zahlung eingestellt werden. Für diesen Fall müsste das volljährige Kind aufgefordert werden zuzustimmen, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird und dem Unterhaltstitel herausgeben. Sollte das Kind dies nicht machen, wäre eine Abänderungsklage zu erheben.

    Dies muss unbedingt beachtet werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  311. Sonja

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich bin auf Ihre Webseite gestoßen,weil ich eigentlich auch die Frage hatte:
    „Um wieviel Geld der Vater den Unterhalt dem Sohn gegenüber kürzen darf, wenn der Sohn 16 Jahre alt ist und seine Ausbildung beginnt.“
    (Der Sohn lebt bei mir)
    Ich habe die verschiedensten Fragen und Berechnungen mir auch eingehenst durchgelesen.
    Was die Berechnung angeht habe ich die vom Andi am besten erklärt bekommen.
    Aber mal ehrlich mein Mutterherz blutet vor Wut,Trauer und wirklichem Entsetzen.
    (Sorry falls sich jemand falsch verstanden fühlen sollte).
    Was ich sagen will ist folgendes:
    Erstens es ist schon nicht leicht nach Windelwechseln, Kindergarten und Vorschule,anschließend der Besuch der Grund- und Hauptschule mit anschließender Nachmittagsbetreung die Kinder so groß zuziehen damit Sie fähig sind – selbständig eine Lehrstelle zu finden – und arbeiten zu gehen und das in der heutigen Wirtschaftslage.
    Jeder Auszubildende freuht sich auf seinen ersten Lohn (selbst erarbeitet) und schmiedet Pläne was will ich mir davon Sparen ,Kaufen (Wünsche erfüllen)oder gar für die Zukunft anlegen (z.B. für die Rente)
    Aber mit welchem Gehalt ??
    Wenn die Eltern mit der Aufteilung fertig sind ist gar nichts mehr davon übrig!!
    Nun für mich steht fest :
    Dann soll doch der Vater seinen Unterhalt kürzen wenn es Ihm so weh tut -ist ja nur sein Leibliches Kind das vielleicht mal später für Ihn aufkommen muß, weil er Hilfe braucht- weil er zu wenig Rente erhält und vom Staat abhängig ist (Fürsorgepflicht Kind -Eltern-alt-jung). Mit der Zahlung vom Unterhalt hat er sich ja eh gut aus der Affäre gezogen und sich um nichts kümmern müssen!! (Er hätte dürfen, will aber nicht)
    Aber ich werde nicht der Geldgeier sein und meinem Sohn sein erarbeitetes Geld wegnehmen.
    Dann Spare ich lieber woanderst.
    Wir waren alle mal jung und an der Schwelle gestanden, wo jetzt unsere Kinder stehen!!
    Ich habe mich schon auf mein erstes Ausbildungsgeld gefreut und bis auf 150 DM (Die meine Mutter als Vorwand für Essen und Zimmer abverlangte, aber in Wirklichkeit für mich angelegt (Sie kannte mich wohl zu gut)hatte alles behalten dürfen.
    Sie war auch Alleinerziehend bekam keinen Unterhalt weder für mich, meine Schwester noch für sich selber und war berufstätig!!
    Manchmal hatten wir nichts zum Essen oder nur das gleiche aber es hat uns immer geschmeckt und verhungert sind wir auch nicht. Aber ich weiß meine Mutter liebt mich so wie Ich meine Kinder (selber zwei) heute Liebe.
    Ich habe mich entschieden und brauche keinen Rat mehr. Danke! Aber vielleicht nehmen auch andere sich die Zeit und lesen meinen Text und Aufruf:
    “ Es sind eure Kinder und Ihr solltet Ihnen das beste ermöglichen egal wie hart die Elternfronten sind!!! Es Danken Euch am Ende Eure Kinder !!!!!

  312. eva

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meines Wissens liegt kein Unterhaltstitel vor. Man hat sich all die Jahre auf eine bestimmte Summe an Unterhalt selber geeinigt. Ohne Unterhaltstitel kann ich also die Unterhaltszahlung einstellen oder habe ich das falsch verstanden? Und ist meine Berechung so korrekt? 500 euro netto Ausbildungsverg. minus 90 euro Pauschale = 410 euro plus 164 euro Kindergeld = 574 euro dem zugrundegelegt lt, DT 553 euro. Also keinen Unterhalt mehr.??? Vielen Dank für Ihre Antwort bereits im Vorraus.

  313. RA Thomas von der Wehl

    @ eva

    Unter allem Vorbehalt liest sich die obige Unterhaltsberechnung nicht schlecht, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind im elterlichen Haushalt lebt. Ansonsten wäre der Bedarf höher anzusetzen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  314. eva

    Lieber Herr van der Wehl,

    vielen Dank für die schnelle Antwort, jedoch weiß ich immer noch nicht, falls ein Unterhaltstitel n i c h t vorliegt, ob man dann die Zahlung einfach einstellen kann oder darf.
    Ach und übrigens, das Kind lebt im elterlichen Haushalt.

    Viele liebe sonnige Grüße aus dem schönen Allgäu – mache gerade Urlaub.

  315. RA Thomas von der Wehl

    @ eva

    ganz allgemein und nicht auf den konkreten Fall bezogen: wenn kein Titel vorliegt kann die Zahlung eingestellt werden, ohne das Risiko einer Vollstreckung.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  316. Zahlvater

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    momentan bin ich am Zweifeln. was auf mich zukommt. Mein Sohn wird in kürze 18, und daher ändert sich die Unterhaltsverpflichtung. Er ist in Ausbildung, und der JA-Titel endet mit dem 18. Geburtstag.Allerdings habe ich jetzt schon Wind bekommen, das er vorhat, statt mit dem ÖPNV zukünftig mit dem PKW zur Ausbildungsstätte zu fahren und entsprechend Fahrtkosten (ca. 400€) unterhaltsrechtlich geltend zu machen. Die Fahrkarte ÖPNV liegt bei 90€, aber etwas mehr Zeitaufwand. Sein Verdienst liegt bei 500€, ca..Die Mutter ist wieder verheiratet. Das mit dem Anteil der Verdienste ist mir klar, allerdings leigt mir noch die Frage der Erwerbsobliegenheit im Magen, da die Mutter Teilzeit arbeitet und ich keien Grund sehe, Ihren Halbtags-Komfort zu finanzieren. Worauf kann ich mich guten Gewissens einlassen, ohne mich übervorteilt wiederzufinden?

  317. Andreas

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein 17jähriger Sohn hat seit dem 01.08.2009 eine Lehrstelle und es betseht eine Beistandsschaft vom Jugendamt (ich gehe mal davon aus, daß damit der hier oft erwähnte „Titel des JA“ gemeint ist.) Der Mitarbeiter des JA hat mir nun, nach Einsicht der ersten Gehaltsabrechnung, eine genaue Aufschlüsselung zugeschickt, gegen die auch nichts einzuwenden ist. Diese entspricht der Ihrer hier aufgeführten
    Aber jetzt: bei einem Telefonat im Juni diesen Jahres hat er mir das auch so erklärt und gesagt, daß ich im August 2009 noch den vollen Unterhaltsbetrag zu zahlen hätte, was mir aber nicht plausibel vorkam. Er führte das Argument des bestehenden Bedarfs an.
    Ich machte mich im Anschluss dieses Gesprächs im Internet auf die Suche nach dieser Problematik und wurde auch fündig. Es gab ein Urteil, ich meine sogar es war das eines OLG, in dem darauf verwiesen wurde, das mit Beginn der Ausbildung, schon der geminderte Unterhalt zu zahlen ist. Begründung: „Es gibt Ausbildungsberufe in denen die Ausbildungsvergütung im voraus gezahlt wird (z.B. Telekom und noch einige andere) und es müsse hier eine Gleichbehandlung geben.“ Ich hoffe, daß ich das Urteil bzw. die Begründung einigermaßen genau wiedergegeben habe, denn leider finde ich diese Internetseite nicht mehr. Jedenfalls habe ich daraufhin noch einmal beim JA angerufen und besagtes Urteil zitiert. Der JA-Mitarbeiter wurde daraufhin sehr komisch und meinte, daß ihm das Urteil egal wäre. Er würde das entscheiden, und zwar so, wie ER es für richtig hält.
    Gestern kam also dieses Schreiben mit einer Nachforderung von 140,- € und dem Hinweis auf ein Buch. Ich zitiere: „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, Wendel/Staudigel, 7. Auflage 2008, § 2, Rd.-Nr. 86“.
    Ach ja, ich bin seit 2005 geschieden, alleinlebend, Einkommen 1396,- netto/mtl. Meine Ex-Frau, bei der unser Sohn lebt, seit 2007 wieder verheiratet, selbständig seit 1997 mit einem gut florierenden Kosmetik-Salon.
    Frage: entscheidet das wirklich dieser Mitarbeiter des JA? Kann man dagegen evtl. Einspruch einlegen? 140,- € ist für mich sehr viel Geld.
    Vielen Dank im voraus

  318. RA Thomas von der Wehl

    @ zahlvater

    Die Fahrtkosten mit dem PKW wird der Sohn nicht unterhaltsrechtlich geltendmachen können.

    Bei der Mutter wird man eine volle Erwerbsobliegenheit unterstellen können und wenn sie dieser Obliegenheit nicht nachkommt, würde sie mit einem Einkommen fingiert werden, welches sie bei ihrer Ausbildung und ihrer Qualifikation erzielen könnte.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  319. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    das Jugendamt hat unrecht (wie sehr oft).

    Der Unterhaltsbedarf ist zu mindern, sobald der Minderjährige die Ausbildung, für die eine Vergütung gezahlt wird, aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung erst im Folgemonat tatsächlich ausbezahlt wird (AG Weiden, FamRZ 2006, 565)

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  320. zahlvater

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung der Lage. SO geht es mir Seelisch gleich viel wohler. Danke dafür!

  321. Andreas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich danke Ihnen für die schneller Antwort, die mir auf jeden Fall weiterhilft. So habe ich für meine Gegenargumentation einen wichtigen Anhaltspunkt.

    Grüße
    Andreas

  322. Andreas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Frage ist die nach der Unterhaltspflicht in folgendem Fall:
    Meine Ex-Frau und ich sind seit 5 Jahren geschieden, unser Sohn lebt bei ihr, ist 21, hat einen Hauptschulabschluss, eine zweijährige Ausbildung zum Verkäufer (bei REAL) und in dieser Zeit seinen Realschulabschluss über die Abendschule gemacht. Er wollte in dem Ausbildungsbetrieb gerne das dritte Lehrjahr, mit dem Abschluss zum Kaufmann im Einzelhandel machen, was ihm allerdings verwehrt wurde. Grund dafür war Personalabbau, der leider über die Auszubildenden nach dem zweiten Lehrjahr realisiert wurde.
    Da die Kündigung unmittelbar mit der Prüfung zum Verkäufer kam, schaffte er es nicht mehr, sich in dem gleichen Jahr einen Betrieb für das dritte Lehrjahr zu besorgen. Also jobbte er ein Jahr bei einer Zeitarbeitsvermittlung und besorgte sich in dieser Zeit in einem Sportgeschäft den Ausbildungsvertrag für das dritte Lehrjahr, das er dann auch mit erfolgreicher Prüfung in diesem Jahr bestanden hat.
    Jetzt macht er die FO12W (Fachoberschule Klasse 12 Wirtschaft) und möchte im Anschluss BWL studieren.
    52 Stunden im Monat für 320 Euro geht er pro Woche in dem Sportgeschäft noch arbeiten. Er hat einen Antrag auf BAföG gestellt. Dieser wurde mit einer Summe von etwas über 30 Euro festgesetzt, der Elternanteil auf 350,- Euro.
    Da seine Mutter angeblich nur 2000,- Euro im JAHR netto verdient, bleibt dieser Elternanteil natürlich an mir hängen. Ich habe aber mal gehört, das die Variante Haupt-/Realschule, Ausbildung, Fachoberschule, Studium von den Eltern nicht über die erste Ausbildung finanziert werden muss. Bei der Mutter lebt übrigens noch ein zweiter gemeinsamer Sohn (16, im ersten Lehrjahr), für den ich im Monat 152,- Euro im Monat zahlen muss. Mein mtl. Netto-Einkommen beträgt 1380,- Euro.
    Nun meine Frage: bin ich für den volljährigen Sohn unterhaltspflichtig? Es geht mir hier nicht um eine detaillierte Berechnung, sondern nur um die Feststellung ja oder nein.
    Danke im Voraus

  323. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    es gibt die so genannten Abitur-Lehre-Studium – Fälle. Dies ist meines Erachtens nicht mit dem zu vergleichen, was Sie schildern. Ihr Sohn hat eine Ausbildung absolviert und die weitere Qualifizierung wird er selbst finanzieren müssen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  324. zahlvater

    @RA Thomas von der Wehl

    Von mir hier nochmals vielen Dank für die vielen Antworten zu den vielen Fragen, die mir in allen Themenbereichen einen kleinen Einblick in die Nickligkeiten des Familienrechts geben.
    Das ehrt Sie, weiter so!

    Zahlvater

  325. Susanne

    Hallo!
    Habe da eine Frage:
    Mein Mann hat eine Tochter 16j. und einen Sohn 13 j.
    Die Tochter wohnt bei uns, der Sohn bei der neu verheirateten Mutter. Der Unterhalt von ca. 300 Euro hebt sich auf. Nun hat die Tochter am 1.8.09 eine Ausbildung begonnen und verdient netto ca. 460 Euro. Die Mutter hat jetzt im Nov. den Anspruch erhoben, den Unterhalt zu kürzen. (auf ca. 120 Euro). Ab wann kann sie das geltend machen? Sie meint rückwirkend ab 1.8. Stimmt das? Wir haben beide Parteien einen Unterhaltstitel mit Festbetrag.
    Vielen Dank.
    Gruß
    Susanne

  326. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    Einerseits ist die rückwirkende Kürzung von Unterhalt immer problematisch, da hier das Problem der so genannten Entreicherung eine Rolle spielt. Das Geld ist einfach verbraucht worden. Andererseits wäre die Tochter (bezw. die Eltern) natürlich verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Ausbildung mit einer Ausbildungsvergütung anzuzeigen. Hier sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  327. Dirk

    Hallo H.von der Wehl,
    die Anwältin meiner Tochter bei der sie auch in Ausbildung ist, rechnet den Unterhalt meiner Meinung nach in ungeöhnlicher Weise und jedesmal errechnet sie was anderes. Einmal bestätigt sie dass kein Rückstand besteht, zwei monate später wieder kommt sie auf einen Rückstand obwohl ich immer die Beträge gezahlt habe die sie errechnet hat. Auch kam es schon vor, dass sie sich in der Anzahl der Monate vertan hat oder mal den Kinderbomus vergisst. Das Problem sind nicht die 20,31€/Monat die sie errechnet, sonders dass sie deshalb sogar bei meinem Arbeitgeber eine Lohnpfändung veranlasst hat. Zur Pfändung kam es zwar nicht, weil sie dann merkte dass es keinen Rückstand gibt, was sie auch meinem Arbeitgeber mitteilte, trotzdem will sie die Pfändung nicht zurück nehmen.
    Den Unterhalt rechnet sie monatlich aus. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld das meine Tochter erhielt wird nicht gemittelt und auf 12 Monate verteilt wie ich das sonst kenne sondern nur in dem Monat in dem sie es erhielt. So erhielt sie beispielsweise 200€ Urlaubsgeld, erkennt mir gegenüber aber nur die 20,31€ an. So kommt sie natürlich auf einen anderen, höheren Betrag als mein Anwalt mir erechnet hat.
    Aber auch er scheint machtlos, obwohl ich ihn schon auf eine Pfändungsschutzklage, Betruganzeige gegen die gegnerische Anwältin angesprochen habe. Ich wohne in einer Kleinstadt und mir kommt es fast so vor, als ob mein Anwalt sich mit dieser Kollegin nicht anlegen möchte da er ja immer wieder mit ihr zu tun hat.

  328. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Es ist schwer hier einen Rat zu geben. Möglicherweise sollten Sie den Anwalt wechseln und auf eine größere Stadt ausweichen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  329. Gudsi

    hallo Herr von der Wehl,

    die Tochter meines Mannes studiert seit Oktober in Augsburg Lehramt für Grundschule.

    Nun bekam sie den Bafögbescheid, wonach sie 276 € Bafög im Monat bekommen soll…wenn ich von 640 € ausgehe oder darf ich niedriger ansetzen, da sie Krankenversicherung nicht zahlen muss, von den
    640 € – 164 € KG abziehe,
    dann die 276 € Bafög ebenfalls,
    bleiben gerade noch 200 € Unterhalt übrig,

    die mein Mann zahlen muss, sofern die Mutter nicht genug verdient….

    ist meine Rechnung soweit richtig?
    würde mich über Antwort freuen!!

    gruss Gudsi

  330. RA Thomas von der Wehl

    @ gudsi

    scheint mir richtig gerechnet zu sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  331. Schiller

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich möchte mich herzlich bedanken für die Informationen, die ich von Ihnen bekommen habe. Mein Sohn beantragte durch seine Anwältin Gerichtskostenbeihilfe. Ich bekam also einen Brief vom Gericht zur Stellungsnahme. Diesen habe ich dann genauso beantwortet wie auch der Anwältin im letzten Brief. Das Gericht lehnte meinem Sohn die Gerichtskostenbeihilfe ab, da in meinem letzten Schreiben an die Anwältin alles richtig gerechnet und formuliert war.

    Somit habe ich also keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, erst wieder ab Begin seiner Ausbildung.

    Dies hab ich auf Grund Ihrer Informtionen gesschaft !!!

    Danke, wenn auch etwas spät !

    MfG. Schiller

  332. Buchi

    hallo Herr von der Wehl,

    meine Tochter(20) bekam heute ihren Bafögbescheid.
    Der Grundbedarf wurde auf 546 € festgelegt!
    Sie hat Anspruch auf 138 € Bafög,
    ich der Vater soll nach der Berechnung 291 € zahlen, die Mutter 116 €!
    138+116+291= 546
    wie werden nun die 164 € Kindergeld dort rein gerechnet!
    Ich war der Meinung:
    546 € -164 €Kig-138 Bafög=244 €,
    die dann anteilig auf die Mutter und mich verteilt werden!
    ist das so richtig oder habe ich was übersehen?
    über Antwort würde ich mich freuen!

    danke

  333. RA Thomas von der Wehl

    @ buchi

    ie Berechnung des BAföG folgt anderen Regeln, als die Unterhaltsberechnung. Bei einem Studenten, der einen eigenen Haushalt führt, wird grundsätzlich von einem Regelbedarf von 640,00 € ausgegangen. Von diesen Bedarf wird das Kindergeld voll abgezogen, womit ein Restbedarf von 476,00 € verbleibt. Davon kann der BAföG- Satz abgezogen werden und der Rest ist nach dem Einkommen der Eltern quotiert aufzuteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  334. Michael

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Unterhaltsrechtlich soll eine volljährige Auszubildende zu ihrem Bedarf eine Pauschale von ca. 90 Euro (neue DüDo Tabelle) + Fahrtkosten (Ihre Angaben) geltend machen können. Ist dies grundsätzlich der Fall oder wird hier unterschieden nach Zuständigkeit des OLG ? Den neuen Leitlinien des OLG Celle ist beispielsweise keine Pauschale zu entnehmen. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass für den Bereich Celle sämtliche Kosten (incl. Fahrtkosten) von der Unterhaltsberechtigten konkret nachgewiesen werden müssen ?

    Vielen Dank für Ihre Mühe
    Michael

  335. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    beim OLG Celle heißt es:

    „13.2 Auf den Bedarf wird unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes,
    auch BAföG-Leistungen (vgl. Ziff. 2.4) und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte
    Aufwendungen) sowie das staatliche Kindergeld in voller Höhe (vgl. Ziff. 14), angerechnet“

    Somit müssen die ausbildungsbedingten
    Aufwendungen konkret nachgewiesen werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  336. Gernot

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    zuerst möchte ich Ihnen für diese Möglichkeit der Beantwortung von Rechtsfragen danken. Ihre Arbeit finde ich toll und bin sicher, dass Sie dadurch vielen Menschen helfen!

    Nun habe auch ich drei Fragen an Sie, doch zuerst meine Situation:
    Meine 20-jährige Tochter hat die Schule mit 18 beendet, war seitdem arbeitslos und hat im August eine Ausbildung begonnen, wie ich nun durch Zufall erfahren habe. Eigentlich wäre ich in den letzten beiden Jahren der Arbeitslosigkeit nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, habe aber dennoch den vollen Unterhalt gezahlt.

    1. Kann ich den zuviel gezahlten Unterhalt zurückverlangen bzw. darf ich diesen mit dem nun bestehenden Unterhaltsanspruch verrechnen/aufrechnen?

    2. Habe ich das Recht, einen Einkommensnachweis bzw. den Ausbildungsvertrag von meiner Tochter zu verlangen?

    3. Ich möchte das Geld nicht auf das Konto meiner Exfrau überweisen. Habe ich das Recht, den Unterhalt auf das Konto meiner Tochter zu überweisen oder eine alternative Auszahlart zu wählen, z.B. über einen Orderscheck?

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort und wünsche Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit,

    Liebe Grüße,
    Gernot

  337. RA Thomas von der Wehl

    @ gernot

    Die Rückforderung des in der Vergangenheit möglicherweise unnötig gezahlten Unterhalt des hängt davon ab, ob Sie gewusst haben, dass Ihre Tochter keine Ausbildung absolviert oder ob sie dies hätten vielleicht wissen müssen. Ein Problem in diesen Fällen ist immer die Entreicherung, also dass das Geld bereits ausgegeben wurde. Wenn Sie zum Beispiel keine Fragen in den vergangenen 2 Jahren nach dem schulischen oder beruflichen Werdegang ihrer Tochter gestellt haben, sondern fraglos einfach nur gezahlt haben, könnte eine Rückforderung schwierig werden.

    Selbstverständlich muss ihnen die Tochter Unterlagen über den Verdienst in der Ausbildung vorlegen.

    Der Unterhalt wird der Tochter geschuldet und nicht der Mutter.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  338. Dirk

    Hallo H.von der Wehl,
    es ist ja hinreichend bekannt dass die Zahlungsmoral deutscher Mütter für Kinder die beim Vater leben sehr schlecht ist.
    So auch bei meiner Exfrau.
    Seit 1,5 Jahren zahlt sie keinen Unterhalt für ihre 12jährige Tochter die bei mir lebt.Sie ist wieder verheiratet und hat vorgetragen dass sie nicht genügend verdiene, sie hat eine 70% Stelle und könne gesundheitlich auch nicht mehr arbeiten, ein ärztl.Attest gibt es nicht. Es wurde dann vor Gericht diskutiert, ob man ihren Freibetrag nicht absenken könnte da sie ja von ihrem neuen Ehemann versorgt sei.
    Nun trägt sie vor, dass ihr neuer Ehemann viele Schulden hat, aus seinen beiden voran gegangenen Ehen, und er sie deshalb nicht unterstützen könnte.
    Vor kurzem hat sie ein Gebäude verkauft und meines Wissens ca.25.000€ dafür erhalten.
    Der Richter hat dann vorgeschlagen, dass sie doch wenigstens die Hälfte des Erlöses für den Unterhalt ihrer Tochter zur Verfügung stellen soll.
    Jedoch kam als Antwort, dass der Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses zur Schuldentilgung ausgegeben sei, nur 4 Wochen nach dem Verkauf. Sie habe ihr eigenes Konto ausgeglichen, auch das Konto ihres Ehemannes. Weiter tauchte dann plötzlich ein Darlehensvertrag zwischen meiner Exfrau und dem Bruder ihres neuen Ehemannes auf der auch aus dem Verkaufserlös getilgt worden sei; nun wäre nichts mehr vorhanden.
    Der Richter lässt sich leider immer wieder auf diese Spielerein ein, wenn sie es nicht mit Argumenten schafft dann mit Tränen.

    Ich wohne im Raum HD/KA, eigentlich ist immer der Mindestunterhalt sicherzustellen.
    Sehen sie Chancen dass meine Tochter und ich doch noch Recht bekommen.
    Als Mann bin ich in einem Unterhaltsprozess ohnehin bereits benachteiligt, das ist definitiv so. Würde hier ein Kind den Vater in Anspruch nehmen wäre das schon lange entschieden und würde sich nicht schon 1,5 Jahre hinziehen.

  339. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    jeder Richter ist natürlich ein Individuum und entscheidet ganz persönlich. Grundsätzlich würde ich aber sagen, dass die Kindesmutter mit diesen Argumentationen keine Chance hat. In unserem Gerichtssprengel würde sie in jedem Falle zur Zahlung des Mindestunterhaltes verurteilt werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  340. Sandra

    Hallo Herr von der Wehl,
    auch auf die Gefahr hin, dass diese Frage schon mal gestellt wurde:
    Meine Tochter hat eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen und sich aufgrund der unterschiedlichen Schichten z.B. 5.30 h Beginn eine kleine Wohnung in der Nähe gemietet. Von Zuhause wäre sie täglich 4 Stunden mit Bussen und Bahn unterwegs, was einfach nicht zumutbar ist. Die Monatskarten sind ca. gleich der Kaltmiete ihrer Wohnung. Der Vater, der 60 % Unterhalt zahlen soll, macht die Rechnung auf: 640 € Bedarf ./. Azubivergütung ./. Kindergeld plus 90 € Aufwendungspauschale.
    Leider bleiben die Mietkosten (430 € warm) damit unberücksichtigt. Gehören diese tatsächlichen Kosten nicht auch von der Azubivergütung abgezogen? Freiwillig will er 100 € zahlen (vorher 285 € als sie noch Schülerin war). Das reicht leider nicht in Anbetracht der Kosten für Berufsschuhe (75 €) und Büchern (75 €).
    Was kann meine Tochter geltend machen?
    Vielen lieben Dank!

  341. Sandra

    Hallo Herr von der Wehl,
    auch auf die Gefahr hin, dass diese Frage schon mal gestellt wurde:
    Meine Tochter hat eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen und sich aufgrund der unterschiedlichen Schichten z.B. 5.30 h Beginn eine kleine Wohnung in der Nähe gemietet. Von Zuhause wäre sie täglich 4 Stunden mit Bussen und Bahn unterwegs, was einfach nicht zumutbar ist. Die Monatskarten sind ca. gleich der Kaltmiete ihrer Wohnung. Der Vater, der 60 % Unterhalt zahlen soll, macht die Rechnung auf: 640 € Bedarf ./. Azubivergütung ./. Kindergeld plus 90 € Aufwendungspauschale.
    Leider bleiben die Mietkosten (430 € warm) damit unberücksichtigt. Gehören diese tatsächlichen Kosten nicht auch von der Azubivergütung abgezogen? Freiwillig will er 100 € zahlen (vorher 285 € als sie noch Schülerin war). Das reicht leider nicht in Anbetracht der Kosten für Berufsschuhe (75 €) und Büchern (75 €).
    Was kann meine Tochter geltend machen?
    Vielen lieben Dank!

  342. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    In dem Bedarf von 640 € sind tatsächlich etwaige Mietkosten enthalten. Ob hier weitere Kosten für Schulbücher usw. geltendgemacht werden können, kann sich nicht abschließend beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  343. dieter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe viele Beiträge hier gelesen, finde allerdings keinen, der auf meine Situation übertragbar wäre.

    Meine Tochter bekam bereits als Schülerin mit 16 J. ihr erstes Kind und wohnte damals noch bei Ihrer Mutter. Nach der Schulzeit hat sie eine Ausbildung begonnen und hatte seit dem eine eigene Wohnung. Nach Ende des 2. Lehrjahres wurde sie zum 2. Mal Mutter. Sie ist nun mit dem Vater des 2. Kindes in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Sie ist also 2fache ledige Mutter (2 Väter), momentan noch in Mutterschutz und will ab Ende 2010 mit dem 3. Lehrjahr ihrer Ausbildung beginnen.

    Nun meine Fragen:
    Bin ich auch für die Zeit des Mutterschutzes unterhaltspflichtig? Wenn ja,..
    Welche Zuwendungen kann man von den 640 € abziehen (Unterstützung vom Jugendamt usw.)?
    Wie weit ist der Freund für meine Tochter Unterhaltspflichtig?
    Kann ich einen Einkommensnachweis von der Mutter meiner Tochter verlangen.

    Ich zahle aktuell 316 € an meine Tochter. Ihre Mutter ist angeblich aufgrund Ihres Einkommens nicht zu Unterhaltsleistungen fähig.

    Vorab schon vielen Dank.

  344. dieter

    Nachtrag:
    Meine Tochter ist inzwischen 20 Jahre alt.

  345. Dirk U.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Sohn wohnt seit vielen Jahren seinem Wunsch entsprechend bei seinen Großeltern. Er ist mittlereile 18 1/2 Jahre alt und besucht derzeit immer noch die 10. Klasse (bereits Wiederholer).
    Da er eine „Null-Bock-Phase“ hat, sind seine schulischen Leistungen eher schlecht, so dass er seine Qualifikation für das Absolvieren eines Abiturs wohl nicht erhalten wird und mit Beginn der Sommerferien von der Schule abgehen muß.
    Bewerbungen hat er bisher nicht großartig geschrieben (Null-Bock-Phase). Diesen Part übernahm seine Oma für ihn. Warum auch.
    Er bekommt ja guten Unterhalt, Kindergeld und wird zudem noch von seinen Großeltern spitzenmäßig verwöhnt. Warum dann auch sich um einen Ausbildungsplatz kümmern?!

    Mir ist bekannt, dass wenn die Bundeswehr in einziehen wird, ích keinen Unterhalt für diesen Zeitraum leisten muß.

    Wie sieht es denn grundsätzlich aus? Muß ich nach seiner Bundeswehrzeit weiterhin Unterhalt zahlen, wenn er keinen Ausbildungsplatz findet und wenn ja, wie lange muß ich dann noch zahlen?
    Ist er dazu verpflichtet sich auch einen 400-Euro-Job zu suchen, wenn er keinen Ausbildungsplatz mehr in 2010 findet?
    Ich danke Ihnen schon jetzt recht herzlich für Ihre Antwort und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

  346. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Unterhalt wird nur geschuldet, wenn das volljährige Kind eine Schul-oder Berufsausbildung absolviert. Ansonsten muss ein volljähriges Kind sich selbst unterhalten und sich selbst einen Job suchen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  347. Bernd

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Tochter ist 16 Jahre alt und hat Ihre Ausbildung in S.H. begonnen. Sie wohnt ca. 30 km von Ihrer Mutter entfernt in der eigenen Wohnung am Ausbildungsort. Bisher hatte Sie bei der Mutter gewohnt.
    Nun die Frage:
    M.E. hat meine Tochter nun Anspruch auf 640€ – KG- anteilige Ausbildungsvergütung (90€ Selbstbehalt + Fahrtkosten zur Berufsschule), welches von beiden Elternteilen anteilig gezahlt werden muss.
    Sehe ich dies falsch?
    Da JA meint, dass meine EX keinen Barunterhalt leisten muss, da sie die Aufsichtspflicht weiterhin vollzieht und das hier der normale Satz gem DDT zieht, also halbes KG und halbe Ausbildungsvergütung.
    Wie sieht es das OLG Schleswig?

    Mit freundlichem Gruss

    Bernd

  348. Hans

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin barunterhaltspflichtig meinem Sohn und meiner Tochter gegenüber. Die Kindesmutter hat kein Einkommen. Meine Tochter ist letztes Jahr 22 geworden und hat ihr Abitur im Frühjahr 2009 beendet. Seit Herbst letzten Jahres bis in den Frühling diesen jahres hinein macht sie ein Praktikum. Nun redet sie von einem weiteren Praktikum. Bin ich für diese Zeit barunterhaltspflichtig? Sie steckt ja in keiner Ausbildung und könnte Sie gleich wegen des Titels vom Jugendamt (Volljährigenberechnung) bei mir vollstrecken?
    Angeregt natürlich durch die KM.
    Vielen lieben Dank und liebe Grüße Hans

  349. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    volljährige Kinder, die sich nicht in Schul-oder Berufsausbildung befinden, haben allenfalls für einen kurzen Übergangszeitraum einen Unterhaltsanspruch. Sollte ein Titel über die Volljährigkeit hinaus vorliegen, würde ich von der Tochter die Erklärung verlangen, nicht aus diesem Titel vorzugehen, solange keine Schul-oder Berufsausbildung aufgenommen wird. Sollte sie diese Erklärung nicht abgeben, wäre eine Abänderungsklage unumgänglich.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  350. RA Thomas von der Wehl

    @ bernd

    Eine minderjährige Auszubildende, die einen eigenen Hausstand führt, würde ich behandeln wie eine Volljährige. Insofern würde ich ihre Berechnung für richtig erachten.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  351. Hans

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen lieben Dank erstmal für Ihre schnelle Antwort und das es Sie gibt. Wirklich einzigartig in der heutigen Zeit. Gott beschütze Sie und Ihre Familie-Hans

  352. Daniel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Meine Tochter ist 23jahre und hat bereits eine 3jährige Hauswirtschaftslehre in einem Bildungszentrum und danach ein einjähriges Fachabitur gemacht.Seit dem 1.9.2009 macht sie nun eine Ausbildung zur Krankenschwester und bekommt 463€ netto Ausbildungsvergütung+KG.Sie lebt seit ihrem 6.Lebensjahr bei ihren Großeltern,weil sie nicht bei ihrer Mutter leben wollte.Ich war mit ihrer Mutter nicht verheiratet und habe bis heute immer Unterhalt an meine Tochter gezahlt,momentan noch 105€ monatlich.Ihre Mutter hat sich noch nie am Unterhalt beteiligt,da sie staatliche Leistungen bezieht! Meine Tochter hat nun eine Anwältin eingeschaltet,die von mir 346€ monatliche anfallende Fahrtkosten einfordert,da sie jeden Tag mit dem Auto zu Ihrer Lehrstelle fährt obwohl sie die ca.40km auch mit Bus oder Bahn fahren könnte.Können Sie mir sagen,ob sie überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt bzw.Fahrtkosten Erstattung hat? Mit freundlichem Gruß Daniel

  353. Daniel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    Meine Tochter ist 23jahre und hat bereits eine 3jährige Hauswirtschaftslehre in einem Bildungszentrum und danach ein einjähriges Fachabitur gemacht.Seit dem 1.9.2009 macht sie nun eine Ausbildung zur Krankenschwester und bekommt 463€ netto Lehrgeld+KG.Sie lebt seit ihrem 6.Lebensjahr bei ihren Großeltern,weil sie nicht bei ihrer Mutter leben wollte.Ich war mit ihrer Mutter nicht verheiratet und habe bis heute immer Unterhalt an meine Tochter gezahlt,momentan noch 105€ monatlich.Ihre Mutter hat sich noch nie am Unterhalt beteiligt,da sie staatliche Leistungen bezieht!Ich verdiene ca.2100€ netto.Meine Tochter hat nun eine Anwältin eingeschaltet,die von mir 346€ monatliche anfallende Fahrtkosten einfordert,da sie jeden Tag mit dem Auto zu ihrer Lehrstelle fährt obwohl sie die 40km auch mit Bus oder Bahn fahren könnte!Können Sie mir sagen,ob sie überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt bzw.Fahrtkosten mir gegenüber hat? Mit freundlichem Gruß Daniel

  354. Ralph

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    im Grunde habe ich nur die Frage ob ich ihrer Einschätzung nach zur Unterhaltszahlung verurteilt werde oder nicht.
    Hintergrund ist:
    Mein Sohn(21) hat Anfang 2009 den Hauptschulabschluß nachgemacht und ist seitdem zu Hause(bei meiner EX-Frau).
    Ich habe trotzdem weiter Unterhalt bezahlt obwohl ich lt meiner Anwältin nichts hätte bezahlen müssen.
    Er hat
    1.Im August eine sichere Lehrstelle nicht angetreten,
    2. Ich hatte ihm im September einen 400€ Job besorgt wo er sich nicht gemeldet hat
    3. Ich habe ihm für Mitte November einen Job als Lagerarbeiter besorgt wo er ca 1600€ hätte verdienen können, den er aber trotz unterschriebenen Vertrag nicht angetreten hat.
    Nachdem er den 400€-Job nicht angetreten hat, habe ich die Unterhaltszahlung eingestellt. Daraufhin bin ich von meinem Sohn(Urheber ist meine Ex-Frau) anwaltlich zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden dem ich aber nicht nachgekommen bin.
    Zwischenzeitlich hatte ich meinem Sohn die o.a. Stelle als Lagerarbeiter besorgt die er nicht angetreten ist.
    Vor ca. 3 Wochen kam dann erstmals vom Gericht ein Schreiben mit der Kopie meines Gegenanwalts in dem ich wie geschrieben zur Zahlung verurteilt werden soll. Auch meint er die Klage hätte Aussicht auf Erfolg.
    Meine Anwältin sagt ich brauche mir keine Sorgen zu machen da er selber für sich sorgen muß.
    Erst wenn er eine Ausbildung antritt bin ich wieder zur Zahlung verpflichtet.
    Was denken sie, werde ich zur Zahlung verurteilt?

    Vielen Dank,
    Ralph

  355. Tomas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein 18 jähriger Sohn befindet sich im betreuten Wohnen im Rahmen der Jugendhilfe. Er wiederholt derzeit eine Berufsqualifizierungsmaßnahme mit dem Ziel einen Hauptschulabschluss (HA) zu erreichen. Wahrscheinlich wird er aufgrund seiner Schulverweigenrung (Fehlzeiten, Faulheit usw.) den HA wiederholt nicht schaffen. Nach Auskunft des JA werde ich solange für die Kosten der Jugendhilfe herangezogen (SGB VIII) solange sich mein Sohn in der Obhut des JA befindet.
    Muß ich weiter an das JA zahlen auch wenn mein volljähriger Sohn im Sommer keiner Ausbildung nachgeht?
    Muss ich eine dritten Versuch zum Erreichen des Hauptschulabschlusses dulden und weiter zahlen oder kann ich dagegen vorgehen?
    Sind die Unterhaltsversagungen bei Volljährigen (Verletzung der Ausbildungs- bzw. Erwerbsobligenheitspflicht) nach dem BGB auch bei Kostenheranziehungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII analog anwendbar?

    Danke und Gruß

    Tomas

  356. RA Thomas von der Wehl

    @ tomas

    Solange das Kind zur Schule geht, werden Sie Unterhalt zahlen müssen. Ob ein erneutes Scheitern des Kindes und der 3. Versuch um die Schule zu schaffen noch mit Unterhalt zu finanzieren ist, wäre eine Zweifelsfrage.

    Grundsätzlich gilt auch bei der Jugendhilfe nichts anderes als bei sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  357. RA Thomas von der Wehl

    @ ralph

    dass sie genauso wie ihre Anwältin und würde mir an ihrer Stelle keine Sorgen machen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  358. Klaus

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich zahle i.M. für meine beiden Söhne aus erster Ehe 16 und 18 Jahre alt je 275€. Sie wohnen beide bei ihrer Mutter. Mein volljähriger Sohn macht eine Ausbildung bei der er z.Z. angeblich 352€ im Monat bekommt. Die Ausbildung endet im August 2011. Der Ausbildungsvertrag wird mir aber nicht vorgelegt, mit der Begründung ich wolle mir damit Steuervorteile erschleichen. Nun meine Fragen: endet meine Unterhaltspflicht automatisch mit Ende der Ausbildung und bestandener Abschlußprüfung? Wie sieht es aus, sollte mein Sohn bei der Prüfung durchfallen? Wie sieht es mit der Unterhaltspflicht aus, wenn er als „Geselle“ nicht arbeitet, sondern noch ein Studium beginnt. Ich bin wieder verheiratet und habe noch einen Sohn von 6 Jahren und eine Tochter von 2 1/2 Jahren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus

  359. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    Sie haben einen Anspruch auf Vorlage des Ausbildungsvertrages. Die Eltern sind verpflichtet, eine Ausbildung zu finanzieren. Ob anschließend ein nachfolgendes Studium finanziert werden muss, ist anhand der Abitur-Lehrer-Studium-Fälle zu beurteilen. Suchen sie unter diesem Stichwort mit der obigen Suchfunktion.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  360. Lina

    Hallo,ich habe eine Frage zum Unterhaltsrecht.Bin w54 Jahre,seit 15Jahren verheiratet, eine gemeinsame Tochter 14 Jahre, Hausfrau(in Abstimmung mit meinem Ehemann sollte ich mich voll und ganz dem Kind widmen) zudem habe ich während der Schwangerschaft meine Karriere beendet zugunsten unserer Familie.
    Mein Mann ist selbständig mit einem sehr hohem Jahreseinkommen,wir haben ein gemeinsames Haus. Muß ich mir einen Job suchen oder kann ich damit rechnen Unterhalt zu bekommen?dankeschön für die Auskunft

  361. Heinz

    Hallo,

    meine seit Oktober letzten Jahres 18jährige Tochter hat 2009 ihren Realschulabschluss gemacht. Sie hatte zwar keine 5en im Zeugnis, aber viele 4en. Sie fand auf den letzten Drücker eine Lehrstelle zur Bürokauffrau und trat die Stelle an. Nach 2 Tagen sagte ihr Chef, sie bräuchte nicht mehr kommen und soll noch 1 Jahr Handelsschule machen (da war sie noch angemeldet). Das macht sie derzeit.Im Zwischenzeugnis stehen nun drei 5er, u. a. in Mathe. Da ihr bewußt ist, dass sie mit diesem Zeugnis keine Lehrstelle finden wird, hat sie nun beschlossen, auf Fachoberschule zu gehen und Fachabitur zu machen um dann zu studieren. Angesichts der Notenlage (in Grund- und Realschule musste sie jeweils einmal wiederholen) scheint es ja sehr fraglich, ob sie das Fachabitur überhaupt schafft.
    Muss ich immer noch Unterhalt zahlen oder kann ich verhindern, dass sie auf die Fachoberschule geht? Habe ich irgendwelche Möglichkeiten?

    Vielen Dank!

  362. RA Thomas von der Wehl

    @ heinz

    Es ist schwierig bis unm̦glich ein Kind von einem Рvoraussichtlich nicht mit Erfolg gekr̦nten РAusbildungsweg abzuhalten.

    Es bliebe nur der ganz harte Weg, wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Schule, jede Unterhaltszahlung zu verweigern und es auf einen Prozess ankommen zu lassen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  363. RA Thomas von der Wehl

    @ lina

    Stichwort in ihrem Fall ist „ehebedingte Nachteile “

    Sicherlich werden Sie sich um einen Job bemühen müssen, werden aber aller Wahrscheinlichkeit nach zusätzlich immer einen Anspruch auf Ausgleich der ehebedingten Nachteile haben. Die ehebedingten Nachteile ergeben sich daraus, dass Sie zu Gunsten der Ehe und der Kindererziehung ihre eigene Karriere aufgegeben haben. Es müsste festgestellt werden – was immer sehr schwierig ist – was Sie ohne Ehe und Kind an Karriereweg beschritten hätten und was sie heute verdienen könnten. Wären dies zum Beispiel 2000 € monatlich netto, könnten sie aber heute allenfalls als ungelernte Kraft 800 € netto monatlich verdienen, wäre die Differenz von 1200 € der ehebedingte Nachteile und wäre in jedem Falle als Unterhalt auszugleichen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  364. Karl-Heinz

    Sehr geehrter Herr von Wahl,

    meine Frage: Mein Sohn (17 noch Schüler) lebend bei der Mutter und für den ich monatlich 490 € Kindesunterhalt zahle, zuzüglich dem Kindergeld von 184 €, ergibt 674 €, was die Mutter für das Kind zur Verfügung hat.

    Ab August 2010 wird er die Schule beenden und eine Lehre beginnen, wo er 400 € Monatlich als Lehrgeld erhält und er hat keinerlei Fahrtkosten usw.

    Nach meiner Rechnung müsste ich ab September noch ca. 180 € der Mutter überweisen, könnte das so stimmen?

  365. Karl-Heinz

    sorry – natürlich Herr von Wehl.

  366. Karl-Heinz

    Antwort von Jugendamt:
    1) monatliches Einkommen des Sohnes 400,00 €
    2) Dem Sohn steht ein sog. Freibetrag in Höhe von 90,00 € zu. Somit ergibt sich vorläufig ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310,00 €
    3) Gemäß der Rechtsprechung des BGH und des OLG Köln zum § 1606 III Satz 2 BGB müsste der Sohn die Hälfte der 310,00 € einsetzen. Also beläuft sich das einzusetzende Einkommen auf 155,00 €.
    4) Seit dem 01.01.2010 beläuft sich die titulierte Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 488,00 €.
    5) Ihre Unterhaltsverpflichtung würde sich also auf 333,00 € (488,00 € – 155,00 €) belaufen.

    Ist das so OK?

  367. RA Thomas von der Wehl

    @ karl Heinz

    solange der Sohn noch minderjährig ist, wird tatsächlich nur die Hälfte seines Ausbildungs Gehaltes bei Ihnen als bedarfsdeckend angerechnet. Ich gehe davon aus, dass die titulierten 488 € schon das aktuelle hälftige Kindergeld berücksichtigen.

    Sobald der Sohn aber volljährig wird, entsteht eine ganz andere Rechnung. Sodann ist sein Einkommen bis auf den Betrag von 90 € voll absetzbar und auf das Kindergeld wird voll bedarfsdeckend angerechnet.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  368. Kate

    Guten Abend, ich habe hier viel gelesen und auch eine Frage, mit der Bitte um Antwort, für die ich mich herzlich bedanke:

    Meine Tochter lebt seit 2 Jahren mit Ihrem Freund in der gemeinsamen Wohnung, ist jetzt 23 Jahre alt und im 3. Ausbildungsjahr. Im Jahr 2006 ist mein Mann ausgezogen, meine Tochter wohnte bis 2007 bei mir, zog dann zum Freund – ab dem Zeitpunkt hat sie das Kindergeld von mir bekommen. Mein Mann und ich haben keinen Kontakt, eine Scheidung läuft noch nicht. In der Zeit, in der meine Tochter mit Ihrem Freund zusammenlebt, hatte oder wollte sie leider keinen Kontakt zu mir. Der Freund hat jetzt die Beziehung beendet und ist ausgezogen, lässt ihr aber die Wohnung. Jetzt hat sich meine Tochter gemeldet. Ich wollte ihr auch gleich 50 Euro monatlich zur Unterstützung geben, die sie ablehnte mit der Bemerkung, ich müsse ihr 120,- Euro Unterhalt zahlen. Meine Tochter bekommt die 184,- Euro Kindergeld und hat ein Einkommen von 420,- Euro netto. Sie verklagt mich auf Unterhalt. Was der Kindesvater macht, weiß ich nicht. Sie erwähnte, dass er ihr 100,- Euro im Monat zahlt. Was solle ich tun? Meine Tochter hatte es gut – sie musste nicht ausziehen – hat aber das Ausziehen durch schlechtes Benehmen dahingehend provozieren wollen, dass ich sie rausschmeiße, was ich nicht tat, da ich sie liebe. Die Ehe ist gescheitert, da der Vater (mein noch Ehemann) Alkoholiker war.

  369. RA Thomas von der Wehl

    @ kate

    der Regelbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes beträgt 640,00 €, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt. Davon bedarfsdeckend abzusetzen ist das Kindergeld mit 184 €. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 456 €. Bei dem Nettoeinkommen der Tochter von 420 € ist ein Kostenbeitrag von 90 € abzusetzen, so dass ein ungedeckter Bedarf von (456 -330) von 126 € besteht. Dieser Bedarf ist der zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander aufzuteilen. dazu wird die Tochter herausbekommen müssen, was der Vater macht. Wenn die Tochter allerdings selbst angibt von dem Vater 100 € zu erhalten, ist ihr ungedeckter Bedarf nur noch 26 €.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  370. Elke

    Hallo,
    ich habe eine Frage.
    Meine Tochter beendet im Juli die Realschule mit Abschluss.
    Da sie nach vielen Bewerbungsabsagen jetzt ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) machen möchte würde ich gerne Wissen wie das Verrechnet wird.
    Meine Tochter bekommt 371,00€ Unterhalt von meinem EX Mann, beim FSJ würde sie 360,00€ bekommen kann dann mein Ex Mann den Unterhalt einfach kürzen oder gar ganz einstellen? Ich arbeite auf 400 € Basis hat das auch Einfluss darauf?
    Meine Tochter wohnt bei mir im Haushalt.
    Ich würde mich freuen wenn Sie mir darauf eine Antwort geben könnten!
    Meine Tochter ist 16 Jahre

  371. Jutta

    Mein Mann hat seit Dez.2009 den Unterhalt für seine Volljährige Tochter eingestellt.Obwohl sie einen Realschulabschluß mit Qualifikation hat,kommt sie nicht auf die Idee sich eine Lehrstelle zu suchen.Stattdessen hat sie ein Jahr eine Fachschule ohne jegliche Zeugnisse „besucht“und geht jetzt aufs Gymnasium(halbjahreszeugnis:281 Fehlstunden entschuldigt!!!! plus 6xMangelhaft)Sollte sie mal Bewerbungen schreiben,würden diese schlechten Noten doch bestimmt dazu beitragen nichts zu finden!!!!Wir streben den weg an,vor Gericht zu gehen.Hätten wir erfolg?

  372. Annabelle

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    der 16jährige Sohn (wird im März 17) meines Mannes geht seit September in die Lehre und hat ein eigenes Einkommen von ca. 450 €. Er wohnt bei seiner Mutter, die für ihn einen Unterhalt von 427 € bezieht. Mein Mann hat versucht, den Unterhalt nach den bekannten Berechnungen zu reduzieren, wurde aber sofort vom Anwalt der Mutter aufgefordert die volle Summe zu zahlen, da der Unterhalt durch eine Scheidungsfolgevereinbarung aus 2005 tituliert ist. Danach zahlt er 135 % des Regelsatzes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Was ist hier zu tun? Muss er eine Abänderungsklage betreiben? Die Scheidungsfolgevereinbarung enthält im letzten Absatz eine salvatorische Klausel.

    Mit freundlichen Grüßen

  373. RA Thomas von der Wehl

    @ jutta

    einen sicheren Erfolg für eine Unterhaltsklage könnte ich nicht garantieren. Das Kind geht immerhin zur Schule. In diesem Falle wäre nachzuweisen, dass der Schulbesuch gar nicht ernsthaft ist, sondern allein dem Zweck dient, den Unterhaltsanspruch zu erhalten. Dieser Beweis wird extrem schwierig zu führen sein.

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber der Prozess ist mit einem hohen Verlustrisiko verbunden. Auf jeden Fall sollte der Tochter deutlich gemacht werden, dass kurzfristig ein schulischer Erfolg erwartet wird, da andernfalls der Unterhalt eingestellt werden wird und eine Abänderungsklage (falls ein Unterhaltstitel besteht) angestrebt wird.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  374. RA Thomas von der Wehl

    @ annabelle

    Was der gegnerische Anwalt schreibt halte ich für Unsinn.

    Selbstverständlich muss ein eigenes Einkommen des Kindes, wenn sich dessen Situation finanziell verändert hat, bedarfsdeckend angesetzt werden. Da das Kind noch minderjährig ist, wird nach Abzug der üblichen Pauschale und gegebenenfalls der Fahrtkosten 1/2 des verbleibenden Nettoeinkommens bei dem Vater als bedarfsdeckend auf die Unterhaltszahlung angerechnet.

    Falls die Gegenseite diese Berechnung nicht akzeptiert, würde ich tatsächlich eine Abänderungsklage einreichen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  375. RA Thomas von der Wehl

    @ elke

    bei einem volljährigen Kind entfällt in der Regel mit Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres die Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

    Bei einem minderjährigen Kind ist dies nicht so. Allerdings wird der Betrag, der im freiwilligen sozialen Jahr gezahlt wird, jedenfalls zur Hälfte auf den Bedarf beim Unterhaltsverpflichteten angerechnet. Inwieweit hier eine Pauschale oder Fahrtkosten vorher abgezogen werden können, kann ich nicht abschließend beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  376. Jutta

    Sehr geehrter Herr RA.von Wehl,
    erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Zwischenzeitlich herrscht reger Kontakt zwischen Anwälten beider Parteien.Anfangs existierte KEIN Zwischenzeugnis(Angabe der Tochter),nun kommt auch noch eine Krankmeldung zum Vorschein die sich auf die 281 Fehlstunden bezieht!!!!(von einen Psychiater)Die Tochter(bitte entschuldigen Sie ,wenn ich keine Namen nenne)hat mehrfach die Schulen gewechselt,immer waren es die Lehrer oder Mitschüler schuld.Es ist also ersichtlich das dass große Interesse nur den Unterhaltszahlungen gilt,zumal die KM verlauten ließ:“wenn ER nicht mehr Zahlen muss , schmeiss ich DIE raus“Eigentlich liegt unser Anliegen darin,das sie sich nicht durch noch schlechtere Noten alles verbaut.Selbstverständlich würde mein Mann sofort zahlen wenn sie sich in Ausbildung begeben würde,sie endlich einsehen würde auf eigene Füßen zu stehen.So wie die Sachlage momentan aussieht,werden wir vor Gericht gehen.
    lg Jutta

  377. Annabelle

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie machen uns wieder Mut, die Angelegenheit anzugehen. Mitunter haben wir leider den Eindruck, die Dinge nicht wirklich zu verstehen – egal von welcher Seite man sie betrachtet.
    Lieben Gruß Annabelle

  378. jutta

    hallo Herr Ra.von der Wehl,
    zwischenzeitlich haben wir einiges herausgefunden und können dies auch vor Gericht beweisen(Dedektei mit gutem Ruf,kosten spielen keine Rolle)es stellt sich fast alles als „unwahr“ dar!!!Werden Fotos und Wochenberichte bei Gericht zugelassen,wenn es um Barunterhalt der KM geht(die KM geht angeblich für ca. 100Euro Brutto/Netto monatlich arbeiten ,lt.Steuerbescheid)?
    Kann die Tochter ihren Unterhalt auch verwirken, wenn wir doch die „Unlust“ beweisen?
    Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    lg.Jutta
    p.s.Mir scheint es geht hier nicht um die Tochter denn bis auf 120 Euro kassiert die Mutter plus K-Geld ca.400Euro!!!!
    Wie können wir vermeiden das die KM den Unterhalt,trotz Konto v.Tochter ,einbehält?
    Km wohnt im Haus von Ehemann Mietfrei!!!

  379. Erika

    Hallo,
    mein jüngster Sohn (im April 17) beginnt ab 1.09.2010 eine Ausbildung ca 65 km von zu hause entfernt.
    Sein Bruttoeinkommen wird 756€ betragen. Wenn ich von etwa 20% Abzügen ausgehe, verbleiben rund 600€.
    Da er aber auch eine Unterkunft bezahlen muss, die in etwa 200€ betragen wird, bin ich nicht sicher wie es sich nun mit den Unterhaltsleistungen verhält, die zur Zeit 350€ betragen.
    Ich selbst beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 775€. Wird diese mit angerechnet?
    Können Sie mir eine grobe Berechnungsmethode mitteilen?
    Vielen Dank im voraus

  380. RA Thomas von der Wehl

    @ jutta

    wenn ein RA beauftragt wurde, wird dieser die Fragen sicherlich beantworten können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  381. RA Thomas von der Wehl

    @ erika

    ich kann und darf hier konkrete Unterhaltsberechnungen nicht anstellen. Dafür muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  382. Jutta

    Sehr geehrter Herr RA. von der Wehl,
    da ich ohne Wissen meines Mannes gehandelt habe,
    er keine Ahnung hat,dass die „Beweise“existieren bin ich mir nicht im klaren ob sie angewendet werden können.Einerseits liebt er seine Tochter,anderseits muss er festellen,dass sie ihn und die Großmutter (seine Mutter )schamlos ausnutzt,weil den Unterhalt holt sie sich kleckerweise dort ab(erzählt aber auch :“Papa ist ein Asi“somit ist das Verhältnis zwischen Sohn u. Mutter auch gestört!!!Was können wir machen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    lg.Jutta

  383. hgk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein juengster Sohn ist 17 Jahre und ist in Ausbildung.Da ich nicht weiss was er verdient(beruht darauf das der Kontakt abgebrochen wurde)moechte ich wissen ob ich noch unterhaltspflichtig bin,wenn ich davon ausgehe das er 600 Euro Lehrgeld bezieht.Ich bezahle momentan 304 Euro Unterhalt monatlich.(DDT 3).

  384. hgk

    Sorry 600 Euro sind falsch.meinte 385 Euro

  385. RA Thomas von der Wehl

    @ hgk

    da das Kind noch minderjährig ist, muss der betreuende Elternteilauskunft über die Verdienstsituation des Kindes erteilen. Ich würde dazu schriftlich auffordern, eine Frist setzen und ankündigen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Unterhaltszahlung jedenfalls teilweise vorläufig eingestellt wird, bis entsprechende Auskunft erteilt wurde.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  386. Siggi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Tochter (19 J.)wird jetzt dann ihr Abitur schreiben und äußert den Wunsch nach einem Medizinstudium. Sie hat aber nicht den nötigen Abiturschnitt und möchte die Wartezeit überbrücken und MTLA machen. Die Berufsfachschule, privater Träger, verlangt ein Schulgeld i.Höhe v. mtl. 345,- € (1.+2. Jahr) und im 3. Jahr 145,- €. Sie erhält 492,- € Unterhalt vom Vater und 184,- € Kindergeld. Sie wohnt bei mir. Vater ist gutverdienender leitender Angestellter, ohne weitere familiären Verfplichtungen außerdem vermögend. Ich bin teilzeitbeschäftigt, schwerbehindert und teilberufsunfähig verrentet. Ist der Vater zur Übernahme des Schulgeldes in die Pflicht zu nehmen? Es gibt seit 3 Jahren keinen Kontakt zwischen Vater und Kind. Unterhalt wird regelmäßig pünktlich bezahlt.

  387. RA Thomas von der Wehl

    @ siggi

    die privaten Schulkosten als Mehrbedarf ohne Zustimmung des Vaters gegen ihn durchzusetzen, wird ganz schwierig werden. Es gibt letztlich Alternativen, die keinen Mehrbedarf erfordern.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  388. Josephin

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    ich bin nun 22 Jahre alt, habe seit Oktober 2009 eine Ausbildung, die ich aber noch in diesem Monat aus finanziellen Gründen kündigen will. Ich habe mich, während ich die Ausbildung besuchte, um einen neuen Ausbildungsplatz gekümmert. Seit dem 21.04. habe ich von dem Unternehmen eine mündliche Zusage bekommen. Jetzt besteht folgendes Problem: ich erhalte monatl. insg. 640,- € und möchte bis September (Ausbildungsbeginn der „neuen“ Ausbildung) einen Minijob annehmen. Erhalte ich das Entgeld von 400,-€, zu dem monatl. Unterhalt dazu oder wird dieser Betrag von dem Unterhalt abgerechnet, sodass meine Eltern nur noch 240,- € pro Monat an mich zahlen müssen?

    lg

  389. Tina

    Halló Herr Von der Wehl,
    ich hätte da mal eine Frage zum Unterhalt…..
    der sohn von meinem Lebensgefährten fängt im September 10 eine Ausbildung an.Leider wissen wir noch nicht was er an Lohn bekommt.Ér wird im Oktober 2010 volljährig und wir denkem mal das er noch bei seiner mutter wohnt während der ausbildung. wieviel ausbildungsgeld ist der eigenbedarf ohne das wir noch was zuzahlen müssen? wenn der lohn beider eltern fast gleich ist dann wird jeweils zur hälte geteilt falls der junge am ende noch von den eltern was bekommt??? über eine antwort wäre ich super dankbar. wir haben auch schon versucht einen abänderungstitel zu beantragen aber ohne erfolg ist das zulässig das uns das gericht sowas verweigern kann??? da der lohn von meinem lebensgefährte nur knapp 1200,- € ist und er noch ein unterhaltspflichtiges kind hat wie kann ein gericht sowas dann verweigern??? vielen dank ersteinmal und hoffe auf antwort lieben dank tina

  390. RA Thomas von der Wehl

    @ tina

    die grundsätzlichen Berechnungsweisen, wie Ausbildung gehalten bei minderjährigen oder volljährigen Kindern berechnet werden, habe ich oben dargestellt. Ich möchte dies nicht wiederholen. Was die Abänderung angeht kann ich natürlich zu dem konkreten Gerichtsverfahren nicht sagen.
    bartenbach_warentrennstab.jpg

  391. corrina

    ich wohne mit meinem Lebenspartner und zwei Kinder (1 Sohn 15Jahr von ihm und meine Tochter 6 Jahre.) Zusammen. Der zwlingingsbruder vom 15 Jährigen wohnt bei der Mutter die wieder verheiratet ist.Sie selber geht nicht arbeiten und ihr Mann hat eine gutbezahlte Anstellung.Die Mutter verlangt jetzt Unterhalt für den Sohn der bei Ihr wohnt,da der 15 Jährige der bei uns wohnt ab sep eine Lehre macht und ca 789,00 Brutto hat. Mein Partner und ich verdienen beide nicht über 1500,Muss mein Partner diesen Unterhalt bezahlen ? und kann er Gerichtskostenbeihilfe beantragen?

  392. RA Thomas von der Wehl

    @ corrina

    ich denke schon, dass Unterhalt gezahlt werden muss, obwohl ich den Unmut verstehen kann.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  393. Frank

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    habe eine 17 Jährige Tochter, die lügt uns schlecht macht und provoziert. Sie macht noch die 11 Klasse und soll lt. Ihrer Lehrerin eine Ausbildung machen da Ihre Noten schlecht sind. Hat Bewerbungen die ich mit Ihr geschrieben habe nicht abgegeben und Termine beim Arbeitsamt nicht wahr genommen. Sie will ins betreute wohnen, ich habe aufgrund der Vorkommnisse nichts mehr dagegen. Bin in zweiter Ehe verheiratet, habe eine 18 Monate alte Tochter, verdiene ca. 2800 € Netto. Aufwendungen (200 km zur Arbeit) Sprit und Bahnkosten 200 €, und laufende Kosten inkl. der 200 € von ca. 1700 € (Abzahlung Eigentumswohnung usw.). Ende Oktober fallen 400 € Elterngeld für unsere kleine Tochter weg sodas wir für 2 Erwachsene und Kleinkind etwa 1100 € Netto (dann nur mein Verdienst) plus zweimal Kindergeld haben. Mit welchen Zahlungen müsste ich ungefähr rechnen wenn meine Tochter doch noch eine Ausbildung macht und wenn nicht.
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frank B.

  394. Manfred Maschke

    Hallo, guten Tag,
    ich habe eine Frage. Ich bin seit 1988 geschieden und habe 2 volljährige Töchter. Eine Tochter ist 25 und zu ihr habe ich seit ca. 3 Jahren keine Verbinung mehr, d.h. sie hat die Verbindung zu mir abgebrochen, warum, weiß nicht. Soviel ich weiß war sie bis jetzt im Rotlichtmilieu und lebt mit einem älteren Mann zusammen. Jetzt erhielt ich eine Aufforderung vom Arbeitsamt mein Einkommen mitzuteilen, da mein Tochter im Juli eine Ausbildung beginnen will. Wie gesagt ich habe keinen Kontakt und weiß auch sonst nicht was sie jetzt macht. Auch was ihre Mutter jetzt macht kann ich nicht sagen. Ich bin Hartz IV Empfänger und 58 jahre alt. Einen Job zu bekommen kann ich vergessen, das ist aussichtslos. Muss ich jetzt von Hartz IV Unterhalt zahlen? Wovon soll ich dann leben?

    Für eine kurze Rückantweort wäre ich sehr dankbar.

    Herzliche Grüße

    Manne

  395. Franzi

    Ich hätte gern eine Information zu folgendem Sachverhalt.
    Ich lebe seit 2008 von meinem Mann getrennt. Mein Mann hat vom Jugendamt einen Titel erwirkt, von sich aus, wieso auch immer. Er zahlt seit dem jeden Monat 325 Euro für unseren inzwischen 16 jährigen Sohn. Ab Oktober 2010 nimmt unser Sohn in einem anderen Bundesland eine Ausbildung auf und verdient 643,81 Euro Netto. Volljährig wird er erst im September 2011, habe ich bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf den bisherigen Unterhalt? Muss ich den Titel nach Lehrbeginn raus geben? Wie lange ist der Vater jetzt unterhaltspflichtig und in welcher Höhe für unseren Sohn und ab wann ich mit? Der Vater beteiligt sich an keinen Kosten, welche im Zusammenhang mit unserem Sohn stehen da er der Meinung ist dafür zahlt er ja den Unterhalt.

  396. Dominik

    hallo ich habe auch ne frage:
    Muss meine Mutter (Hausfrau) und mein stiefvater (Selbständig) für mich auch unterhalt zahlen ich wohne nich mehr bei ihnen. Ich bin 21 jahre habe bald eine abgeschlossene berufsausbildung gehe dannach zur schule um mich weiterzubilden .

    wäre klasse wenn man mir das beantworten kann

  397. Ingrid

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein geschiedener Mann ist Beamter und verdient monatlich über 3000 €. Um jedem Ärger aus dem Weg zu gehen habe ich vor dem Familienrichter zugestimmt 288 € Unterhalt für meine bald 17jährige Tochter zu bezahlen. Leider kann ich diesen Unterhalt zur Zeit nicht bezahlen ich verdiene 635 € netto. Was ich schon damals nicht verstanden habe ist die Tatsache das mein geschiedener Mann so viel verdient und ich laut Richter trotzdem Unterhalt zahlen muss. Ich könne ja noch eine zusätzliche Stelle annehmen um mehr zu verdienen meinte der Richter. Entspricht dies den Tatsachen und warum wird der sogenannte Selbstbehalt bei mir nicht angewendet. An wen kann ich mich wenden um dieses Urteil anzufechten?
    Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

  398. Sven

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    die Kinder meiner Frau (beide 16) ziehen vor Beginn Ihrer Ausbildung zum Kindesvater, da sie von dort aus eine bessere Anbindung zum Ausbildungsplatz haben. Nun ist es so, dass einer am 01.08. und einer am 01.09.2010 seine Ausbildung beginnt, bis dahin möchten die beiden Ferien bei ihrem Vater machen.
    Kann der Kindsvater von meiner Frau die sofortige Ummeldung der Kinder und anschließend Unterhaltszahlungen von ihr verlangen?
    Weiterhin droht er damit, meine Frau auf Unterhalt zu veklagen und das halbe Sorgerecht einzuklagen (Vater hat keins, waren nicht verheiratet).

    Wie stehen unsere Chancen dagegen anzugehen?

    Vielen Dank

  399. Gabi

    Hallo Herr von der Wehl,

    wird bei der Ermittlung der Höhe des Barunterhaltes
    für ein volljähriges Kind der Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, also nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, oder wird
    in jedem Fall von 640,- € ausgegangen?

    MfG
    Gabi

  400. RA Thomas von der Wehl

    @ sven

    Sie werden davon ausgehen müssen, dass ab dem 1. August Unterhalt geschuldet wird. Inwieweit die Kindesmutter leistungsfähig ist und inwieweit das Einkommen der minderjährigen Auszubildenden angerechnet wird, müsste ein konkret beauftragter Fachanwalt für Familienrecht beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  401. RA Thomas von der Wehl

    @ gabi

    bei einem volljährigen Kind, welches einen Unterhaltsanspruch hat, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, wenn das Kind noch im elterlichen Haushalt lebt.

    In der Regel werden die Nettoeinkommen beider Elternteile addiert für die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle. Die meisten Richtlinien der einzelnen OLGs sehen allerdings vor, dass dann wieder eine Gehaltsgruppe hoch gegangen wird, da der Nachteil der Eltern wegen doppelter Haushaltsführung berücksichtigt werden soll. Erst wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind volljährig ist und einen eigenen Haushalt führt, wird der Pauschalbetrag von 640,00 € als Bedarf angesetzt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  402. RA Thomas von der Wehl

    @ ingrid

    lesen Sie mal hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/09/17/gesteigerte-unterhaltsverpflichtung-entfaellt-wenn-der-andere-elternteil-doppelt-so-viel-verdient/

    und prüfen Sie eine Abänderungsklage.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  403. RA Thomas von der Wehl

    @ gabi

    wenn ein volljähriges Kind noch zuhause lebt, wird der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, indem die Einkommen beider Eltern addiert werden, dann allerdings eine Gehaltsgruppe nach oben gegangen wird.

    Wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führt, wird von dem Pauschalbetrag von 640,00 € ausgegangen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  404. Katharina

    Hallo,

    ich bin ein 17-jähriges Mädchen und gehe ab 01.09.2010 in die ausbildung zur gesundheitspflegerin und habe im Monat knapp 600€ ausgezahlt. bekomme zzgl. noch mein kindergeld von 186€. mein vater sagt mir das er bei der höhe von gehalt kein unterhalt mehr zahlen brauch. nun habe ich aber von bekannten gehört das er weiterhin bis ich eigenes geld ( ausbildung zählt nicht dazu) verdiene Unterhaltpflichtig ist. ich habe mir zu diesem thema schon ettliche internet seiten angeschaut und immer irgendwas anderes gelesen. nun ist meine Frage ob ich Unterhalt bekomme oder nicht?
    danke im vorraus

  405. RA Thomas von der Wehl

    @ katharina

    Mir fehlen hier viele Informationen, um eine für sie geeignete Antwort zu geben. Bei minderjährigen Auszubildenden ist es so, wie ich es oben geschildert habe. Es wird das Gehalt auf beide Elternteile verteilt und wenn der minderjährige Auszubildende noch bei einem Elternteil lebt, kann es sein, dass der andere Elternteil noch einen Rest an Unterhalt zahlen muss.

    Bitte lesen Sie sich nochmal aufmerksam meine Ausführungen oben zu dem Artikel durch. Vieles erklärt sich daraus von selbst.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  406. katharina

    könnte ich denn unter konkreten angaben evtl. genau gesagt bekommen von ihnen ob mir unterhalt zusteht?

  407. RA Thomas von der Wehl

    @ katharina

    Ich kann hier nur allgemeine Tipps geben. Konkrete Lösungsvorschläge kann und darf ich in diesem Forum nicht unterbreiten.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  408. Ralph

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein 20 jähriger Sohn der noch bei seiner Mutter lebt, hat vor einer Woche eine Ausbildung begonnen, sein Verdienst beträgt Brutto 385€
    Sein Anwalt errechnete einen Nettobetrag von ca 307€ davon wurden pauschal 90€ Kosten abgezogen. Nach Addition von dem Kindergeld hat er ein Einkommen von 399.13€
    Muß ich den Differenzbetrag bis zur lt Düsseldorfer Tabelle ganz allein zahlen? Wäre in diesem Fall 186€.Der Anwalt hat in der Tabelle eine Stufe höher berechnet!?
    Ich denke das auch die Mutter, obwohl er bei ihr wohnt, auch zum Unterhalt verplichtet ist?
    Ist diese Berechnung soweit korrekt, oder wäre es auf jedenfall besser sich nochmal Fachkundlich beraten zu lassen?

  409. RA Thomas von der Wehl

    @ ralph

    der Bedarf des Sohnes wird so berechnet, dass die bereinigten Nettoeinkommen der Eltern addiert werden und in die Gehaltsgruppen der Düsseldorfer Tabelle geschaut wird. Da hier aber 2 Haushalte zu berücksichtigen sind, geht man dann in der Düsseldorfer Tabelle wieder eine Gehaltsgruppe nach oben.

    Von dem errechneten Bedarf wird der Eigenverdienst abgezogen, der so berechnet wird, wie geschildert. (Denken Sie aber im folgenden Jahr daran, dass der Sohn eine erhebliche Steuerrückzahlung bekommen wird, was wiederum auf sein Einkommen hin aufzurechnen ist.) Der ungedeckte Bedarf wird sodann von den Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander geschuldet. Beispiel: Vater 2000 €, Mutter 1000 € EK ergibt das Verhältnis 2/3 zu 1/3, wobei natürlich immer der Selbstbehalt von 900 € berücksichtigt werden muss.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  410. Ralph

    Aber aus der Berechnung die ich bekommen habe, geht nicht hervor das auch die Mutter zur Unterhaltszahlung mit rangezogen wird.
    Wird sie nicht mit rangezogen weil unser Sohn noch bei ihr wohnt?
    Aus der Berechnung geht hervor das nur ich selbst den Differenzbetrag von eigenem Einkommen bis zum Betrag lt Düsseldorfer Tabelle zu tragen habe.
    Da die Mutter auch verdient, müßte so ungefähr die Drittelregelung in Kraft treten..?

  411. Katharina

    sehr geehrter herr von der Wehl,

    ich habe noch ein paar fragen zu meinem oben genannten problem. ich wohne nun nicht mehr zuhause sondern bei meinem freund bekomme aber jetzt auch noch nichts von dem unterhalt zu sehen der jetzt gezahlt wird. steht mir denn unterhalt unter den o.g. anderen voraussetzungen zu?

    danke

  412. Josef

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tochter ( 19 Jahre ) beginnt ein duales Studium bei dem Sie 1200 Brutto verdient.
    Wohnt bei Ihrer Mutter die arbeitet – ich verdiene ca. 2600.- Netto – steht meiner Tochter hier noch Unterhalt zu?

  413. Christian

    Hallo Hr. von der Wehl

    Ichh finde dieses Forum super, und bin begeistert über die Antworten die Sie uns Usern geben können.

    Ich habe auch eine frage bzgl. meiner Kinder. Mein Sohn ist 16 ( im November 17 ) und meine Tochter 17 ( im Februar 18 )

    Ich bezahle pro Kind 356 Euro an Unterhalt.

    Meine Tochter geht noch immer in die Schule, in die selbe Klasse wie mein Sohn. Kontakt habe ich zu beiden ( und auch zur Mutter ) nicht mehr. Das mit der Schule weis ich nur vom Vormundschaftsamt, da diese mir regelmäßig Schulbescheinigungen zusenden.

    Wie ist das jetzt, wenn meine Tochter nach den Ferien immer noch in die Schule geht? Dann ist sie doch im Februar zwar 18 aber immer noch Schülerin einer Hauptschule.

    Wie sieht es denn in solchem fall mit dem Unterhalt aus? Eigenes Einkommen wird sie dann ja noch nicht haben.

    Sollte man nicht mit 18 schon aine Ausbildung beginnen?

    Soll ich meine Tochter zum 18 Geburtstag keinen Unterhalt mehr bezahlen, oder soll ich sie anschreiben und um Gehaltsnachweis der Mutter und gegebenenfalls auch von Ihr selbst bitten?

    Kann ich den Unterhalt kürzen weis sie 18 geworden ist, und die Mutter dann ja mit Unterhaltspflichtig ist?

    Wäre super wenn sie mir die umständlichen Fragen beantworten könnten.

    Danke Christian

  414. RA Thomas von der Wehl

    @ christian

    auch ein volljähriges Kind hat, wenn es zur Schule geht, einen Unterhaltsanspruch. Man kann ein Kind nicht zwingen die Schule zu verlassen, um eine Ausbildung zu machen. Es ändert sich aber dennoch einiges. Mit Volljährigkeit werden beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass einerseits das Kindergeld nunmehr voll auf den Bedarf angerechnet wird und andererseits die Eltern den restlichen Bedarf im Verhältnis der Einkommen zueinander schulden. Insofern muss das volljährige Kind dann auch die Einkünfte des anderen Elternteils darlegen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  415. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    bei einem eigenen Einkommen des Kindes von 1200,00 brutto monatlich ist der Bedarf gedeckt und es besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  416. Christian

    Hallo Hr. von der Wehl

    Danke für die schnelle Antwort. Damit kann ich schon etwas anfangen.

    Gruß Christian

  417. Harry59

    Sehr geehrter Herr von Wahl

    Seit 2008 bin ich geschieden seit 2005 wollen mein zwei Söhne aber keinen Kontackt mehr zu mir.
    Nun ist es so weit das mein jüngster nach dem siebten Schuljahr mit 16 Jahren in die Lehre geht.
    Jetzt stellt sich mir die Frage wiefiel Unterhalt steht im jetzt noch zu .
    Dazu einige Daten:

    mein Nettoverdienst liegt bei 2400 €
    gezahlter Unterhalt 398 €

    Bruttoeinkommen im ersten Lehrjahr 400€
    Steuerabzüge geschätzte 23,30%

    Meine Rechnung : 400,00 Bruttoverd.
    ca – 23,3% Steuern
    = 306,80 €
    – 90,00 € Freibetrag
    = 216,80 € Nettolohn

    ausgehend von einem Eigenbedarf von 460,00 €
    – 216,80 € Nettolohn
    – 184,00 € Kindergeld
    = 59,20 €
    zu zahlender Unterhalt .

    Kann es sein das ich so ungefähr mit dieser Rechnung richtig liege???????

    es würde mich sehr freuen eine Antwort von Ihnen zu erhalten.

    Mit vielen Grüßen

    Harald

  418. mp1975

    Hallo Hr.von der Wehl
    Ich habe vom jugendamt ein schreiben bekommen das meine Tochter in ein Betreuteswohnen kommen soll. Ich habe noch nie etwas über meine Tochter erfahren, aber jetzt soll ich zahlen .Das Heim soll 193euro pro tag kosten.Ich zahle zur Zeit 362euro Unterhalt und weiß nicht wie ich mehr bezahlen kann.Meine Tochter ist 16 Jahre alt mehr weiß ich nicht.Ich selber bin verheiratet und habe eine 3 Jährige Terochter . Ich muß unser Eigenheim,Auto,Küche bezahlen und den Kindergarten 150euro muß ich das betreutewohnen für meine großen Tochter bezahlen oder nicht. wenn ja kann ich auch aufhören zu Arbeiten oder nicht ich verdiene jetzt ca.1850euro netto würde mich freuen wenn sie mir einen tip geben könnten ob und vieviel ich zahlen muß Danke

  419. RA Thomas von der Wehl

    @ mp1975

    zunächst sollte geprüft werden, was die Tochter überhaupt macht. Sollte sie weder eine Schul-noch Berufsausbildung absolvieren, ist der Unterhaltsanspruch bereits zweifelhaft. Danach wäre zu prüfen, inwieweit die Mutter leistungsfähig ist. Wenn das Kind fremdbetreut wird, wird auch die Mutter barunterhaltspflichtig und das Kindergeld wird voll angerechnet. Ich denke, Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Prüfung beauftragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  420. RA Thomas von der Wehl

    @ harald

    Nein, die Rechnung ist nicht richtig. Bei minderjährigen Auszubildenden wird immer noch nur 1/2 des Kindergeldes angerechnet und auch nur 1/2 des verbleibenden Eigenverdienstes.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  421. Luna

    Meine Situation: 16 Jahre alt und fange ab 1.9. eine Ausbildung an, womit ich 900€ brutto verdiene (ca 790€ abzüglich Fahrtkosten, Versicherung und Steuern). Mein Vater meine er müsste kein Unterhalt mehr bezahlen. Hat er damit recht oder muss er weiterhin bezahlen ?

  422. ulrike

    Hallo Herr RA,
    mein Problem ist folgendes: ich bin seit 2 Jahren geschieden, bei der Scheidung wurde meinem EX kein Unterhalt von mir zugesprochen, nur Rentenanteile (er war selbstständig während der Ehe, die priv. Absicherung wurde 2006 an ihn ausgezahlt, hat er verbraten). Er sollte den Mindestunterhalt für unsere bei mir lebende Tochter zahlen, hat er während der Trennung nicht + dito nach der Scheidung. Wenn er arbeitet dann nicht vollzeit, derzeit ARG2. Ich selbst habe einen Teilzeitjob (auch in der Ehe), habe ca.1150€ netto(habe den ganzen Kinderfreibetrag+Pendlerpauschale auf der Steuerkarte)wurde trotzallem von der ARGE zum Einkommensnachweis aufgefordert (ihm stehe nachehelicher Unterhalt nach BGB zu). Da unsere Tochter bisher Schülerin war + kein Einkommen hatte, war ich weit unter Selbstbehalt. Jetzt beginnt sie aber zum 1.9. eine Ausbildung, bekommt im 1.Jahr 695€ Brutto. Wie wird das auf mein Einkommen angerechnet, muß ich jetzt etwa Unterhalt an ihn zahlen? Auf das Sorgerecht verzichtet er nicht, kümmern tut sich nicht, jammert nur wenn er mal anruft. Sprüche wie „ich kann ja nur xx dazuverdienen sonst wird das ja angerechnet“ sind normal. Wie lange muß ich noch mit Briefen von der ARGE rechnen, wofür bin ich überhaupt rechtskräftig geschieden??
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    MfG

  423. Patriot

    Hallo und guten Tag!

    Mein jüngster Sohn wird im April 2011 volljährig, hat aber zum 02.08.2010 bereits eine Ausbildung begonnen. Sein Verdienst beträgt mtl. ca. € 750 brutto (wohnt noch bei seiner Mutter).

    Ich habe bislang mtl. € 488 Kinderunterhalt gezahlt, aber nun müsste meine Verpflichtung doch zumindest deutlich geringer ausfallen? Oder entfällt sie aufgrund der Einkommenshähe meines Sohnes zur Gänze?
    Für einen kurzen Hinweis wäre ich sehr dankbar.

    Vielen Dank im Voraus,
    Patriot

  424. RA Thomas von der Wehl

    @ patriot

    im Prinzip ist die Frage durch den obigen Artikel beantwortet. Den Bedarf ihres Sohnes kann ich nicht errechnen. Dieser hängt auch von dem Einkommen der Mutter ab. Nehmen wir als Beispiel mal einen Bedarf von 500,00 €.

    Sodann muss das Nettoeinkommen des Sohnes berechnet werden, davon werden pauschal 90 € abgezogen und diese Summe dann durch 2 geteilt. Gehen wir mal fiktiv von ebenfalls 500 € NettoEK bereinigt aus.

    Bedarf 500
    ab 92,00 (1/2 KiGeld)
    verbleiben 408
    ab 250,00 (1/2 von 500)

    Restunterhalt Vater 158,00 EUR

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  425. RA Thomas von der Wehl

    @ ulrike

    bevor der Staat an geschiedene Eheleute Transferleistungen auszahlt, prüft er immer zunächst, ob nicht jemand anderes für diese Leistungen in Anspruch genommen werden kann. Dies wäre denkbarerweise der Ehepartner. Ob ihr Mann noch einen Unterhaltsanspruch hat oder ob er nicht eine volle Erwerbsobliegenheit hat und dieser nicht nachkommt, kann ich nicht zweifelsfrei beantworten.ich glaube aber, Sie müssen sich nicht so große Sorgen machen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  426. RA Thomas von der Wehl

    @ luna

    um die Frage zweifelsfrei zu beantworten, wäre eine konkrete Unterhaltsberechnung nötig. Ich kann und darf dies hier nicht tun. Es kann aber allenfalls ein geringer Unterhaltsbetrag für den Vater übrig bleiben, da selbst 1/2 ihres bereinigten Nettoverdienstes den Bedarf im wesentlichen decken wird.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  427. Tommy

    Grüß Gott!

    Ich habe drei kinder, und zahle gerne und weiter mehr als der DD Tabelle angibt, habe meiner EX Frau auch gesagt ich zahle die Kindesunterhalt alleine,da sie weing verdient.

    meine 2 Kids wohnen nach daheim bei derren Mutter, und sind beide volljahrig (studieren bzw. ausbilbildung.

    Ich werde die Unterhalt NICHT kurzen, da ich die kinder bis zum vollen selbständigkeit unterstützen mag, aber eins verstehe ich.

    ich habe aber hier alles gelesen und bin trotzdem ein bissle verwirrt. Meine Frage ist folgende…

    was WÄRE anzuwenden, der Höhe der DD Tabelle, was wesentlich mehr ist, oder der 640€ pauschale, abzuglich miete.

  428. Tina

    Guten Tag,
    meine Tochter ist 19 Jahre alt und bekommt
    Ausbildungsgeld von ca.466€. Sie wohnt noch bei ihrer Mutter deren Einkommen unter 900€ liegt. Ist es richtig das ihr Einkommen nicht berücksichtigt wird weil sie zu wenig verdient? Ich selber habe ein Einkommen von 1200€. Da meine Tochter jetzt Kindergeld und Ausbildungsgeld bekommt,bin ich der Meinung ,das ihr Bedarf jetzt gedeckt ist?
    Danke im Voraus!!!!

  429. Harry 59

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Leider war sie nicht so positiv wie ich erhofft hatte.

    Nochmal Danke Gruß Harry

  430. Birgit

    sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Mann zahlte bisher für seinen Sohn ( 16.Jahre ) aus 1. Ehe Unterhalt – nun beginnt dieser am 1.9.10 eine Ausbildung ( 587 Euro Ausbildungsvergütung ). Mein Mann verdient 2.800 Euro netto – seine Ex-Frau verdient 1.500 Euro netto – muss mein Mann noch weiterhin Kindesunterhalt zahlen ?

    herzlichen Dank für Ihre Antwort, und wenn Sie mir einen Hinweis geben könnten bis wieviel Einkommen Prozeßkostenhilfe gezahlt wird ?

    denn die Ex-Frau meines Mannes hatte mit ihrem Verdienst und Kindesunterhalt und Kindergeld runde 2000 Euro netto im Monat, und schaltet ständig den Anwalt wegen allem möglichem Kram ein – da sie ihn ja nicht zahlen muss – mein Mann dagegen muss seine Anwaltskosten alleine zahlen, und das weiss sie und verzögert mit Hinhaltetaktik und wir müssen immer wieder den Anwalt beauftragen und somit gibt es unendliche Kosten die vermeidbar wären, aber genau das will sie ja nicht.

    Ups und jetzt ist es doh wieder länger geworden als geplant.
    Herzlichen Dank im voraus

    Birgit

  431. Biggi

    mein damaliger Mann hat mich vor knapp 3 Jahren aus der Wohnung geworfen weil er – nach 28 Jahren Ehe – im Internet eine andere Frau kennengelernt hat. Er blieb in der gemeinsamen Wohnung, ich hatte zeitgleich meinen Arbeitsplatz verloren – habe mich dann langsam ( auch mit Hilfe von Freunden ) wieder ins normale Leben zurückgearbeitet. Inzwischen sind wir geschieden und beide wieder neu verheiratet. Ich verdiene max. 1.100 Euro brutto – da ich selbstständig trage ich meine Krankenkasse und Rentenversicherung selber – das mir rund 900 Euro netto verbleiben. Mein Ex-Mann verdient runde 1900 Euro netto – und fordert nun von mir 10.000 Euro für die gemeinsamen Schulden ( für ein Wohnmobil das er inzwischen verkauft hat – er hat einiges an Hausrat veräußert und das Geld für sich behalten ) wir haben noch ein gemeinsame Eigentumswohnung um die er sich alleine kümmert – und auch zahlt. Also für diese Kosten und die Schulden die ihm verblieben als er sich von mir trennte. Ich bin unbefristet schwerbehindert und kann nicht mehr als derzeit arbeiten besteht die Gefahr das ich zur Zahlung verurteilt werde ?

    Danke im voraus

    Biggi

  432. RA Thomas von der Wehl

    @ tina

    eine genaue Berechnung kann und darf ich nicht machen, es spricht aber tatsächlich viel dafür, dass der Bedarf des Kindes durch den Eigenverdienst und das Kindergeld gedeckt ist.

    Grundsätzlich richtig ist, dass bei der Unterhaltsberechnung nur Einkommenberücksichtigung finden, die oberhalb des Selbstbehaltes liegen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  433. RA Thomas von der Wehl

    @ tommy

    wenn die volljährigen Kinder, in Ausbildung oder im Studium noch zuhause leben, kann die (auch für mich unverständliche) Situation auftauchen, dass bei hohen Einkommen der Eltern die Düsseldorfer Tabelle höhere Beträge ausweist, als die Pauschale von 640 €, die für volljährige angesetzt wird, wenn sie einen eigenen Haushalt führen.

    Leben die Kinder also noch zuhause, werden die Einkommen beider Eltern addiert und man schaut in die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Man geht allerdings eine Gruppe nach oben wegen doppelter Haushaltsführung.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  434. RA Thomas von der Wehl

    @ biggi

    die Erfolgsaussichten eines Prozesses kann ich nicht seriös beurteilen. Dazu fehlen allzu viele Details. Ich kann nur sagen, dass aus Sicht ihres geschiedenen Mannes solche Prozesse nicht leicht zu gewinnen sind.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  435. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    Bei minderjährigen Kindern, die eine Ausbildung machen, wird nach Abzug der üblichen Pauschale von 90 € und gegebenenfalls von Fahrtkosten der verbleibende Einkommensbetrag auf beide Elternteile hälftig verteilt. Insofern kann schon sein, dass noch ein offener ungedeckter Bedarf des Kindes verbleibt, den der unterhaltspflichtige Vater auszugleichen hat. Genaues kann und darf ich hier aber nicht berechnen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  436. Thomas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe ein etwas selsames Problem.
    Ich bin seit 1998 geschieden und habe 2 Töchter 17 und 19 Jahre alt.
    Meine Große wohnt seit 5 Jahren bei mir und die kleine ist vor 2 Jahren bei mir eingezogen.
    Die Kindesmutter ist wieder verheiratet und hat einen 1jährigen Sohn.
    Jetzt ist meine Kleine wieder zu ihrer Mutter zurückgezogen. Sie beginnt im September eine Ausbildung mit einem Bruttogehalt von 769€ plus Dividenden und VWL.
    Meine Große befindet sich auch in einer Ausbildung mit einem Gehalt von ca. 450€ brutto.
    Ich selbst habe ein Nettoeinkommen von ca. 3000€ monatlich.
    Bin ich meiner Exfrau verpflichtet Unterhalt für meine 17jährigen Tocher zu zahlen?
    Spielt es bei der Unterhaltsberechnung ein Rolle ob meine Exfrau in einer Zugewinngemeinschaft lebt?
    Was wird meiner Exfrau an Einkommen angerechnet (Elterngeld,…)?
    Was passiert wen meine Kleine Volljährig ist?
    Ich möchte auch nicht das das hier jemand falsch versteht, ich werde meine Kleine auf jeden Fall unterstützen und mich nicht vor Zahlungen drücken aber ich möchte mich auch etwas absichern, da ich mit meine Exfrau schon böse Überaschungen erlebt habe.
    Ich weis das sind viele Fragen auf einmal aber ich würde mich über etwas Aufklärung freuen.

    mfg und vielen Danke im vorraus
    Thomas

  437. Jörg

    Hallo,
    mein Sohn hat hat das Abitur geschmissen,ist von zuhause ausgezogen(damals 19,lebte bei meiner geschiedenen Frau)und ist eine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin eingegangen,mit eigener Wohnung ,2 gemeinsamen Kindern(2J+1/4 J).Er hat erst vor einem Jahr mit 22 eine Lehre begonnen,dies
    erfuhr ich aber erst im Juli diesen Jahres,da zwischen uns kaum Kontakt besteht und er seiner Nachweispflicht bisher nicht nachgekommen ist.Er bekommt soviel ich ermittelt habe 550€ Ausbildungsvergütung +ca.75€ Berufsausbildungsbeihilfe +154 Kindergeld.Er ist der Meinung das ich noch Unterhalt zu zahlen hätte ,da er eine Familie zu versorgen hat.Wie ist zu verfahren? Danke im voraus Jörg

  438. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe eine Frage in Sachen Sonderbedarf, die ich gerne an Sie richten möchte.
    Mein Sohn (19 Jahre) wohnt freiwillig bei seinen Großeltern und bekommt von mir monatlich 378 Euro Unterhalt und 184 Euro Kindergeld.
    Von dem Gesamtbetrag gibt er nach eigenen Angaben 200 Euro monatlich an seine Großeltern ab (Verpflegung / Unterkunft).
    Mein Sohn ist weder am studieren, noch ist er in einer Ausbildung. Er besucht momentan ein Berufskolleg.

    Nun erhalte ich stets Arzt- und Medikamentenrechnungen etc., wo ich teilweise auf Kosten sitzen bleibe.

    Im vorliegenden Fall hatte sich mein Sohn, der schon seit langen Jahren Brillenträger ist, eine neue Brille zugelegt, da sich seine Sehstärke verändert hatte.
    In diesem Fall soll ich einen Eigenkostenanteil von 25 Euro zahlen.

    In einem anderen Fall handelt es sich um einen Krankenhausaufenthalt, wo ich bezüglich einer ärztlichen Behandlung auf 30 Euro Eigenanteil sitzen bleibe.

    Meine Frage an Sie ist nun, ob mein Sohn aufgrund seines ihm monatlich zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von 362 Euro (200 Euro an Großeltern abgezogen) nicht diese Beträge selbst zahlen muß.

    Beim Sonderbetrag muß es sich doch um unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handeln.
    Gemessen an seinem zur Verfügung stehenden Geld sind die o.g. Beträge doch nicht außergewöhnlich hoch.

    Wie stehen Sie dazu? Ab welchem Betrag, gemssen an dem Geld welches mein Sohn monatlich hat, könnte man von einem hohen Bedarf sprechen?

    Übrigens: Seine Mutter muß keinen Unterhalt zahlen, da sie zwei neue Kinder hat, die noch zur Grundschule gehen. Somit muß sie auch keinen Sonderbedarf zahlen.

    Besten Dank schon jetzt für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Dirk

  439. RA Thomas von der Wehl

    @ jörg

    ein volljähriges Kind in der Ausbildung hat einen Regelbedarf von 640,00 €. Davon ist das volle Kindergeld (184 €) und sonstige Einkünfte, bereinigt um eine Pauschale von 90 € und gegebenenfalls um Fahrtkosten, abzuziehen. Bei den obigen Zahlen dürfte damit kaum ein Unterhaltsanspruch verbleiben.

    Die Tatsache, dass er eine Familie zu versorgen hat, erhöht nicht seinen Unterhaltsanspruch. Dies war seine Entscheidung und dann muss er sehen, wie er seine Familie versorgt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  440. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    ob der Sohn überhaupt einen Unterhaltsanspruch hat, kann ich derzeit nicht zweifelsfrei beurteilen, da ich nicht weiß, was ein Berufskolleg ist.

    Die von Ihnen genannten Beträge sind derart gering, dass diese aus dem Unterhalt selbst zu leisten sind. Dies ist kein Sonder-oder Mehrbedarf.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  441. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    Die Beantwortung all dieser Fragen sprengt den Rahmen dieses Forums. Ich bitte um Verständnis. Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht mit einer Beratung beauftragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  442. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    zunächst besten Dank für Ihre Antwort.

    Ein Berufskolleg bietet z.B. die Möglichkeit, ein Abitur zu machen oder die Voraussetzungen dafür zu erlangen. Zudem hat man die Möglichkeit berufspraktische Zeiten neben dem theoretischen Unterricht zu absolvieren um so einen Einblick in das Berufgsleben zu bekommen.

    Meine letzte Frage wäre:
    Ab welchem Betrag kann man bezogen auf dem meines Sohnes zur Verfügung stehenden Geldes von einem außergewöhnlich hohen Betrag sprechen?

    MfG

    Dirk

  443. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    es gibt hier keine festen Grenzen. Das Problem ist, ob solche Beträge Sonderbedarf oder Mehrbedarf sind. Suchen Sie bitte auch mit diesen beiden Begriffen oben in diesem Forum.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  444. sonja70

    sehr geehrter herr von wehl,
    mein sohn ist 18 jahre alt und lebt mit mir in einem gemeinsamen haushalt.sein vater hat unterhalt gezahlt.
    mein sohn hat keinen schulabschluß.beim arbeitsamt wurde in einem längeren test festgestellt,dass er eine lernbehinderung hat.
    er wird jetzt ab september an einer rehamaßnahme teilnehmen in der er auf das berufsleben vorbereitet werden soll.
    während der rehamaßnahme wird er eine „Aufwandsentschädigung“ von ca.200 Euro durch das arbeitsamt erhalten.
    kindergeld in höhe von 184 Euro erhält er noch.
    sein vater hat bisher 290 Euro unterhalt gezahlt.
    ich selber erhalte nur krankengeld,aufgrund einer wirbelsäulenerkrankung in höhe von 540 Euro.
    muss der vater weiterhin unterhalt zahlen?
    vielen dank für ihre bemühungen.

    mit freundlichem gruß

  445. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Meine Tochter wird 17 Jahre(wohnt beim Vater) und hat seit diesen Monat eine Ausbildung,wo Sie über 500€ Brutto verdient.

    Ich verdiene etwa 600,- euro netto und zahle 75 euro Unterhalt.
    Leider habe ich noch keine Informationen von meinem Exmann erhalten,zwecks Unterhaltkürzung.

    Kann ich dem Vater mitteilen,dass ich die Zahlungen einstelle?(da ich warscheinlich nichts mehr zahlen muss)oder kann ich es auch so machen?

    Vielen Lieben Dank
    Kerstin

  446. Kerstin

    Noch eine Anmerkung:
    Da ich zuwenig verdiene und mein Exmann mich verklagte auf Unterhalt(welchen ich bis dahin auf freiwilliger Basis zahlte von 100,- euro),haben wir uns gerichtlich auf 75,- euro geeinigt.

    Vielen Dank
    Kerstin

  447. Susanne

    Sehr geehrter Herr von Wehl,
    meine Frage:
    wenn mein noch minderjähriger Sohn eine Berufsausbildung beginnt, bin ich dazu verpflichtet, den bestehenden Unterhaltstitel des Vaters neu berechnen zu lassen, oder ist das Aufgabe des Vaters?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Susanne

  448. RA Thomas von der Wehl

    @ sonja70

    dies ist sicherlich ein Zweifelsfall, für den es keine eindeutige Antwort gibt. Tendenziell würde ich aber eher sagen, das Kind hat noch einen Unterhaltsanspruch.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  449. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    wenn es einen gerichtlichen Vergleich gibt, wonach sie 75 € Unterhalt zahlen, können sie eine Abänderung nur verlangen, wenn sich ihre Grundlagen wesentlich geändert haben. Wenn sie auch schon bei Abschluss des Vergleiches ie gleiche finanzielle Einkommenssituation hatten, gibt es keinen Abänderungsgrund.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  450. Nicole

    Hallo,

    ich bin 19 und beginne eine Ausbildung zur Physiotherapeutin, deren Kosten ich allein durch Ererbtes tragen muss. Meine Eltern sind seit 2 Jahren geschieden. Meine Mutter bekommt 1100 Euro ausgezahlt, mein Vater etwa 1400 Euro.
    Da sich mein Ausbildungsplatz weiter weg von zu Hause befindet, ziehe ich in den Ort der Ausbildung und wüsste nun gerne, ob ich Unterhalt bekomme und von wem.

  451. Stefan

    Folgende Situation: Meine Ex und ich haben uns per Scheidungsfolgenvertrag geeinigt, unsere drei Kinder hälftig zu betreuen, d.h. 2 Wochen pro Monat sind sie vollständig hier, 2 Wochen bei ihr. Ich kann das so, weil ich von zu Hause aus arbeite. Das funktioniert seit nun 8 Jahren recht gut. Ich zahle ihr dafür aber auch nur den hälftigen Kindesunterhalt, im Moment 448,- pro Kind /2 = 224,- pro Kind und Monat (Kindergeld wird geteilt). Sie selbst trägt nichts zum Barunterhalt bei, und hat gemäß dieser Regelung auch nur 50% des Betreuungsaufwandes. Nun beginnt der Älteste (17) jetzt eine Lehre und wird ein Nettoeinkommen von ca. 350 Euro haben. Wie ist dieses in unserem Fall auf den Kindesunterhalt anzurechnen, da meine Ex ja nur 50% des Betreungsaufwandes erbringt, ich 50% plus 100% Barunterhalt (50% an sie und 50% sozusagen an mich selbst)? Wie ist es weiterhin, wenn der Junge volljährig ist und dann noch weiterhin unsere 50/50 Regelung gilt? Ganz herzlichen Dank im Voraus.

  452. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    Wäre das aber nicht dieselbe Situation,wie bei anderen,deren Kinder selber Geld verdienen?

    Ist es denn ein Unterschied,ob man einen Vergleich hat oder Unterhalt nach Tabelle bezahlt?

    Meine (Ex)Anwältin hat dies mit der Gegenpartei ausgehandelt (75,- euro),mit der Auflage,dass bei Änderung der Vermögensverhältnisse ich unterrichtet werden muss und gegebenfalls der Unterhalt wegfällt.

    Aus Ihrer Erläuterung oben,denke ich,dass meine Tochter soviel verdient,dass ich meine Unterhaltszahlung einstellen kann(Ich spare es mir jeden Monat wirklich von Mund ab)

    Entschuldigen Sie die vielen Fragen!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Kerstin

  453. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    es macht einen großen Unterschied, wenn ein Unterhaltstitel (hier offensichtlich ein gerichtlicher Vergleich) besteht. Man kann in diesen Fällen nicht einfach die Unterhaltszahlungen einstellen. Sie müssen zunächst die Gegenseite auffordern, auf die Wirkungen des Titels zu verzichten. Kommt die Gegenseite dieser Aufforderung nicht nach, müssen Sie eine Abänderungsklage erheben. Es gibt keinen anderen Weg. Einfach die Zahlungen einstellen funktioniert nicht.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  454. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    solange der Sohn minderjährig ist, würde ich das Ausbildungsunterhalt, abzüglich einer Pauschale von 90 €, zu 1/2 bei Ihnen anrechnen wollen. Sobald er volljährig ist, wird einerseits das volle Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet und andererseits auch das volle Ausbildung Gehalt abzüglich oben genannten Pauschale und gegebenenfalls der Fahrtkosten.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  455. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    Dem Vater mussten die Veränderung in der finanziellen Situation mitgeteilt werden. Er muss dann entscheiden, wie er damit umgeht. Sie selbst müssen den Unterhalt nicht neu berechnen lassen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  456. RA Thomas von der Wehl

    @ nicole

    Volljährige Kinder, die über eigenes Vermögen verfügen, müssen dieses Vermögen für Unterhaltszwecke einsetzen bis auf einen kleinen Schonbetrag, den die Gerichte inzwischen 3 und 5.000 € einordnen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  457. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    Vielen Lieben Dank für Ihre kostenlose Hilfe!

    Leider kann ich mir keinen Anwalt für eine Klage leisten(Ich hab noch Haufen Schulden beim letzten).
    Ich bedanke mich nochmals recht herzlich bei Ihnen für Ihre Hilfe,es gibt nicht viele Anwälte,die Ihre Dienste kostenlos zur Verfügung stellen!

    Viele Liebe Grüsse
    Kerstin

  458. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    für den außergerichtlichen Bereich der Beratung gibt es die staatliche Beratungshilfe, die sie beim Amtsgericht beantragen können und für ein eventuell notwendiges Gerichtsverfahren gibt es die Verfahrenskostenhilfe, wenn sie sich einen Anwalt nicht leisten können. Verfahrenskostenhilfe wird im Prozess der Anwalt für sie beantragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  459. Angelina

    Hallo.
    Ich habe vor mit Meinem Freund zusammen zu ziehen. Wir sind beide 20 jahre alt. er lebt noch bei seiner mutter, ist im 2. ausbildungsjahr & verdient 450 € Ich allerdings bin arbeitslos.. Lebe aber seid jahren schon allein‘. Jetzt musste ich aber in Duisburg aus der wohnung & habe vor in Wuppertal mit meinem Freund zusammen zu ziehen.

    Fragen:

    Werden Die 450€ meines Freundes bei Der Arge angrechnet ?

    Was steht mir zu ?

    Was steht meinem Freund von Der Arge zu ?

    Was steht Uns zusammen zu ?

    Danke im vorraus fuer Die Hilfe !!

    Liebe Gruesse aus Wuppertal

  460. Marcel

    Hallo Herr von Wehl,

    ich bin hier schon seit Std am lesen und finde irgendwie mein problem im gesamten forum nicht.
    Es wäre nett auf meine Frage zu anworten.

    Mein Sohn wird am 26.9.2010 21 Jahre alt und er beginnt am 1.9.2010 seine Ausbildung als Industriekaufmann. Nach Beendigung seines Zivildienst (ab Juni 2010) habe ich ihm noch 200,- € Unterhalt gezahlt; darauf haben wir uns geeinigt.
    Mein Sohn verdient im 1. Ausbildungsjahr
    420,- € netto und lebt noch bei seiner Mutter.
    Wie ich gehört habe, sucht er aber bereits eine eigene Wohnung, weil er gerne auf eigenen Beinen stehen möchte.
    Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen,…

    a) …wenn er noch zu Hause bei seiner Mutter lebt?
    b)…wenn er in eine eigene Wohnung zieht?

    Anm.:
    An meinen 4 jährigen Sohn aus zweiter Ehe, zahle ich 300,- € Unterhalt.

    Auf eine, für mich zufriedenstellende Antwort, wäre ich sehr verbunden und bedanke mich im voraus.

    MfG
    Marcel

  461. RA Thomas von der Wehl

    @ marcel

    Konkrete Unterhaltsberechnungen kann und darf ich hier nicht machen. Allerdings habe ich die Problematik eines volljährigen Auszubildenden und seiner Unterhaltsansprüche bereits mehrfach ausführlich dargelegt.

    Wenn ein volljähriger noch bei einem Elternteil lebt, ergibt sich sein Unterhaltsbedarf aus dem addierten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern, wobei eine Gehaltsgruppe nach oben gegangen wird.

    Bedarfsdeckend wird das Nettogehalt des Kindes und das volle Kindergeld angerechnet. Ein etwaiger ungedeckter Bedarf wird zwischen den Eltern quotenmäßig nach deren Einkommen aufgeteilt. Hat das Kind eine eigene Wohnung, ergibt sich ein fester konkreter Bedarf von 640,00 €.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  462. RA Thomas von der Wehl

    @ angelina

    diese Fragen müssen Sie bitte mit der ARGE klären. Hier ist das Sozialrecht, aber nicht das Familienrecht betroffen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  463. Mayer

    Von meiner Lebensparterin die Tochter die ist 16 jahre und hat jetzt in Juli die Schule beendedet. Ab ersten Sept. macht Sie ein freiliges soziales Jahr und bekommt eine kostenlose 1Zimmerwohnung sowie ein Lohn(Vergütung) monatlich 260€.Ihr leiblicher Vater hat bisher 370€ Unterhalt bezahlt,was er jetzt nicht mehr bezahlen will.Jetzt hat Meine Tochter 260€ +184€ und da meint er ,er müsste da nichts mehr bezahlen erst wenn seine Tochter nach dem sozailem Jahr wieder bei ihrer Mutter wohnt müsste er wieder bezahlen.Die Mutter hat ein einkommen von 1200€ und das Jugendamt wo Sie sich infommiert hat,die haben gesagt der Vater muss für den Zeitraum wo die Tochter das soziales Jahr macht nichts bezahlen nur das Kindergeld steht ihr zu.Bitte um Beistand(Aufklärung) ob das der warheit entschpricht.Danke

  464. RA Thomas von der Wehl

    @ mayer

    die Gerichte haben entschieden, dass ein freiwilliges soziales Jahr in der Regel nicht mit einer Ausbildung zusammenhängt, so dass für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet wird. Zudem dürfte hier der Bedarf des Kindes gedeckt sein, da das Kind ein Einkommen von mehr als 400 € und eine kostenlose Wohnmöglichkeit hat.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  465. Thomas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich verstehe das Sie meine Anfrage vom 13.August diesen Jahres den Rahmen sprengen würde. Könnten Sie mir vielleicht nur eine der Fragen beantworten?Wird bei einer normalen Ehe (die meiner Exfrau) der Lohn Ihres neuen Gatten bei der Unterhaltsberechnung herangezogen?

    Danke Thomas

  466. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    Die Beantwortung dieser Frage kann Ihr Problem nicht lösen. Das Problem liegt einerseits in dem Bedarf der jüngeren Tochter und andererseits in dem Einkommen der Mutter, wobei ich beide Frage nicht klären kann. Der Bedarf des Kindes ergibt sich aus dem kumulierten bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile. Darauf angerechnet wird das eigene Einkommen des Kindes abzüglich einer Pauschale von 90 €. auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil wird – solange das Kind minderjährig ist – nur 1/2 des so errechneten eigenen Einkommens angerechnet.

    Wenn die Kindesmutter allerdings ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hätte, wäre denkbar, dass der neue Ehemann, wenn dieser sehr gut verdient, für den Selbstbehalt der Mutter aufkommen müsste. In einem solchen Falle könnte das Einkommen des neuen Ehemannes eine Rolle spielen.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  467. Jürgen Mayer

    Jetzt eine Frage für mich!
    Bin seit ca.2Jahren geschieden.Jetzt die frage ich zahle seit der Scheidung laut Jugendamt 319€ Unterhalt für meinen Sohn,was ja auch selbstverständlich ist.Mein Verdienst war bisher ca.1200€ Netto und verdiene auch leider mehr.Meine Ex-Frau die wieder Verheiratet ist rief mich heute an und sagt, weil mein Sohn jetzt 16 wird muss ich viel mehr bezahlen was ich ja sehr gerne für meinen Sohn machen würde aber ich verdiene ja leider nicht mehr und seit einem 3/4 jahr bin ich Krankgeschrieben wegen eines 4fachem Bandscheibenvorfall und dazu bin auch noch LKW-Fahrer was natürlich nicht gut für die Banscheiben ist.Und da bekomme ich ein Krankengeld von ca.850€Netto.Mit der Düsseldorfer Tabele komme ich leider nicht zurecht und da würe mir ihre Hilfe sehr recht.
    Ich danke Ihne mal für eine positive Antwort.

    Gruß Jürgen Mayer

  468. Jürgen Mayer

    entschuldigung für die 2-4 Fehler die im Text sind,hab meine Brille nicht aufgehabt.Nochmals entschuldigung.

    Gruß Jürgen Mayer

  469. Marcel

    vielen dank für die schnelle info…

    lg marcel

  470. Jürgen Mayer

    Am 7. September 2010 um 21:14 Uhr hab ich schon einmal geschrieben aber noch keine Antwort bekommen,jetzt schreib ich einfach nochmal.
    Bin seit ca.2Jahren geschieden.Jetzt die frage ich zahle seit der Scheidung laut Jugendamt 319€ Unterhalt für meinen Sohn,was ja auch selbstverständlich ist.Mein Verdienst war bisher ca.1200€ Netto und ich verdiene auch leider nicht mehr.Meine Ex-Frau die wieder Verheiratet ist rief mich an und sagte, weil mein Sohn jetzt 16 wird muss ich viel mehr bezahlen was ich ja sehr gerne für meinen Sohn machen würde aber ich verdiene ja leider nicht mehr und seit einem 3/4 jahr bin ich Krankgeschrieben wegen eines 4fachem Bandscheibenvorfall und dazu bin auch noch LKW-Fahrer was natürlich nicht gut für die Bandscheiben ist.Und da bekomme ich ein Krankengeld von ca.850€Netto.Ich bezahle trotzdem weiter die 319€ Unterhalt auch wenn ich weniger Verdiene .Mit der Düsseldorfer Tabele komme ich leider nicht zurecht und da würde mir ihre Hilfe sehr recht.

    Gruß Jürgen Mayer

  471. Tim

    Schönen Guten Tag,

    ich bin 18 Jahre alt und grade in einer BaE- Maßnahme/Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann.

    Ich wohne z.Z. bei meiner Schwester da es Ärger zu Hause gab. Meine Eltern sind getrennt und mein Vater der Meinung er müsse nur noch gekürzten Unterhalt zahlen. Mein Netto-Einkommen beträgt im derzeitigen Lehrjahr 310 Euro (inkl. Fahrtkosten).

    Hat er das Recht dazu?
    Und… Wie viel müsste er zahlen?

    LG, Tim.

  472. Jürgen Mayer

    guten Tag Herr RA. Thomas von der Wehl,würde mich sehr freuen wenn Sie mir helfen könnnen.
    Die frage hab ich ja schon mal geschrieben,aber ich werde es ihnen nochmal Schreiben.
    Bin seit ca.2Jahren geschieden.Jetzt die frage ich zahle seit der Scheidung laut Jugendamt 319€ Unterhalt für meinen Sohn,was ja auch selbstverständlich ist.Mein Verdienst war bisher ca.1200€ Netto und ich verdiene auch leider nicht mehr.Meine Ex-Frau die wieder Verheiratet ist rief mich an und sagte, weil mein Sohn jetzt 16 wird muss ich viel mehr bezahlen was ich ja sehr gerne für meinen Sohn machen würde aber ich verdiene ja leider nicht mehr und seit einem 3/4 jahr bin ich Krankgeschrieben wegen eines 4fachem Bandscheibenvorfall und dazu bin auch noch LKW-Fahrer was natürlich nicht gut für die Bandscheiben ist.Und da bekomme ich ein Krankengeld von ca.850€Netto.Ich bezahle trotzdem weiter die 319€ Unterhalt auch wenn ich weniger Verdiene .Mit der Düsseldorfer Tabele komme ich leider nicht zurecht und da wäre mir ihre Hilfe sehr recht.
    Bitte um Antwort.
    DANKE J.Mayer

  473. F. Klein

    Guten Tag Herr RA Thomas von der Wehl,
    ich habe ein kleines Problem.
    Ich bin 22 und habe soeben mein Bachelor-Studium abgeschlossen. Während dieses Studiums habe ich sowohl Bafög als auch Unterhalt von meinem Vater erhalten. Allerdings hat er sich stets geweigert den vom Anwalt berechnetetn Unterhalt zu zahlen und ich musste nebenbei immer arbeiten. Nun habe ich eine Vollzeitstelle angenommen bei der ich Netto ca 1000 Euro verdiene… Meine Mutter meint, ich solle ihm das nicht mitteilen, da er ja immer zu wenig gezahlt hätte und mir der Unterhalt von 8 Jahren ja noch zusteht, in denen er im Schnitt 200 Euro zuwenig pro Monat gezahlt hatte.
    Was kann mir passieren, wenn er herausbekommt, dass er eigentlich momentan nicht mehr unterhaltspflichtig ist? Kann es sein, dass ich den bereits gezahlten Unterhalt zurückzahlen muss?
    LG F. Klein

  474. Micha

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ini der DDT wird darauf hingewiesen, dass bei den Bedarfsbeträgen die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflege nicht enthalten sind. Mein 17 jähriger Sohn macht eine Ausbildung und hat 623 Euro netto. Er ist als pflichtversichert in der GKV. Muss ich nun diese Beiträge zum Unterhaltsbedarf addieren? Oder worauf bezieht sich der Passus in den Anmerkungen unter Punkt 9?
    Vielen Dank

  475. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vor 2,5 Jahren wurde nach der Scheidung ein Titel gegen meinen Ex-Mann gefertigt. Er sollte monatlich 288 € Unterhalt für meinen Sohn zahlen. Aktuell liegt das Gehalt des Kindesvater nach seiner Aussage bei 1300 € netto (Belege habe ich keine erhalten). Seit 1 Monat befindet sich unser 17 Jahre alter Sohn in einer Berufsausbildung, er erhält 577 € netto, lebt bei mir. Mein Ex-Mann zahlt jetzt nicht mehr, hat laut seiner Aussage seit 3 Monaten Kontopfändung bis auf den Mindestsatz wegen früheren Schulden. Auch hierfür gibt es nur die mündliche Aussage von ihm. Nun weiß ich aber, dass Kindesunterhalt vor anderen Verpflichtungen gilt. Ich erhalte 184 € Kindergeld.
    Stimmt meine Rechnung:
    577 € netto – 90 € Pauschale – 184 € Kindergeld = 303 €, geteilt durch 2 = 151,50 €, die mein Ex-Mann von seiner Unterhaltsverpflichtung abziehen kann ?? Von den damals vereinbarten Zahlbetrag von 288€ ODER dem heute gütigen Betrag berechnend auf sein Nettoeinkommen von 1300 € netto ???? Ãœbrigens zahlen wir für ein Busticket zur Berufsschule noch 34,50 € im Monat und ein Arbeitskollege, der meinen Sohn mit seinem Auto zur Arbeit mitnimmt erhält 20 € Fahrkostenbeteiligung im Monat, weil es keine Busverbindung gibt. Eine Antwort von Ihnen würde mir sehr helfen.

  476. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    fast richtig:

    577 minus 90 Pauschale, minus 92 = 1/2 KiG, minus 54,50 Fahrtkosten durch 2 = 170,25. Dies ist der Betrag, der dem hatte als anrechenbarer Eigenverdienst des Kindes von den titulierten Unterhaltsbetrag abgezogen wird. 1. das Kind volljährig ist, wird das volle Kindergeld abgezogen. Dann wird allerdings auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  477. RA Thomas von der Wehl

    @ micha

    die meisten Kinder sind über die Eltern mitversichert in der Familienversicherung. Sollte allerdings für ein Kind tatsächlich eine eigene Versicherung aus irgendwelchen Gründen notwendig sein, wäre dies bedarfserhöhend.

    Ein Kind, das selbst Geld verdient, ist aber auch selbst versichert. Die Krankenversicherung ist allerdings von dem Brutto Gehalt ja bereits abgezogen. Insofern spielt der Krankenversicherungsbeitrag hier meines Erachtens keine Rolle bezw. ist nicht bedarfserhöhend. Wenn der Beitrag eines Auszubildenden für die gesetzliche Krankenversicherung bedarfserhöhend wäre, müsste konsequenterweise als bedarfsdeckend das Einkommen herangezogen werden, welches jedenfalls nicht um den Krankenversicherungsbeitrag gekürzt wurde.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  478. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Meine Tochter(19 jahre ) macht eine Auslildung und bekommt 450euro im monat und das Kindergeld(184 euro)somit hat sie 634 euro.Von ihrem Vater kekommt sie 230 euro Unterhalt muss er das weiter zahlen oder darf er das einstellen?

  479. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    auch wenn bereits 11 Tage vergangen sind, wünsche ich Ihnen noch ein „Frohes Neues Jahr“.

    Frage:
    Mein Sohn feiert am 29.03.2011 seinen 18. Geburtstag. Kann ich den Unterhalt gemäß der DDT schon mit der Zahlung 03/2011 ändern oder erst für 04/2011 ?

    MfG
    Dirk

  480. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    es ist taggenau abzurechnen. Bis zum 28.03 Minderjährigenunterhalt, ab dem 29.03. Volljährigenunterhalt.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  481. Anja

    Hallo, der Sohn meines Freundes ist 18 Jahre alt und ist jetzt in eine Wg gezogen. Er macht eine Ausbildung und bekommt dort ca.800 € brutto… Er wollte nie Kontakt mit seinem Vater haben .. Mit der Kindesmutter besteht auch kein Kontakt.
    Nun plötzlich fordert er Unterhalt und erpresst seinen Vater , entweder er zahlt oder er will ihn verklagen.
    Mein Freund verdient netto ca. 1440 € und er hat noch eine Minderjährige 17jährige Tochter an die er ca. 360€ Unterhalt zahlt.
    Nun meine Frage, muss mein Freund sich auf die Erpressung einlassen und zahlen? Wenn ja in welcher ca. Höhe wäre das?
    Wir sind uns fast sicher das der Sohn von dem neuen Mann seiner mutter vor mehreren Jahren adoptiert wurde, wenn das so ist ist mein Freund doch rechtl. gesehen gar nicht mehr der Vater oder?
    Ich hoffe auf eine schnelle antwort.

    Lg anja

  482. Anja

    Achso noch ein Nachtrag, mein Freund zahlt jeden Monat eine Handykarte und zu Weihnachten und Geburtstag hat er auch finaziell an seinen Sohn gedacht und über die Oma Geld zukommen lassen.

  483. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bitte um eine kurze Hilfestellung Ihrerseits.

    Mein 19 jähriger Sohn, der bei seinen Großeltern lebt und monatlich folgende Leistungen erhält (184€ KG / 378€ Unterhalt), ist der Auffassung, dass ich im Rahmen des Sonderbedarfs für sein Brillengestell (110 Euro nur für das Gestell) aufkommen müßte.

    Hinweis: Er ist bereits seit Kindesalter Brillenträger und könnte somit von seinem monatlichen Geld doch Rücklagen bilden. Oder?

    Frage: Muß ich ihm ein Brillengestell, welches seinen Vorstellungen entspricht bezahlen? Er argumentiert damit, dass er sich das Gestell aussuchen könnte welches ihm gefallen würde und welches zu seinem Typ passen würde. Er sei nicht dazu verpflichtet ein Brillengestell aus einem Nulltarifsortiment nehmen zu müssen.

    Dieses sehe ich anders.

    Weiterhin teilt er mir mit, dass er diese Information von einem Rechtsanwalt erhaten hätte.

    Frage: Muß ich eigentlich für eventuelle Rechtsanwaltskosten aufkommen, wenn mein Sohn einen solchen permanent für seine offenen Fragen im Bereich Unterhalt konsultiert?

    Hinweis: Mein Sohn steht noch in keinem aktuellen Berufsverhältnis.

  484. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigener Wohnung beträgt 670,00 €. Davon ist das Kindergeld voll abzusetzen. Ich gehe davon aus, dass bei einem Bruttoeinkommen von 800,00 € der Bedarf vollständig gedeckt sein müsste. Damit wird kein Unterhalt geschuldet. Konkret muss dies aber ein beauftragter Rechtsanwalt überprüfen.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  485. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    ich gehe zunächst davon aus, dass der Sohn noch zur Schule geht oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Ansonsten bestünde ohnehin keine Unterhaltsverpflichtung.

    Einen Sonderbedarf für ein Brillengestell von 110,00 € würde ich nicht akzeptieren. Ich würde ebenfalls mit der Rücklagenverpflichtung argumentieren.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  486. Unbekannt

    Meine Frage:
    Ich bin volljährig und bin seit einem 3/4 Jahr in der Ausbildung zur Friseurin! Mein Vater verweigert seit meiner Volljährigkeit weiterhin Unterhalt auszuzahlen! Mit recht oder ist er noch verpflichtet?!
    Mein Bruttogehalt ist 345€ hoch! Mit Abzügen habe ich dann noch 289,17€ in etwa!
    Lebe noch zu Hause bei meiner Mutter! Diese nur einen Minijob hat bei einer 400€-Basis! Ihr Ehemann, der alleinige Träger aller Bruttoauszahlungen ist! Bruttogehalt von ca. 1500€!
    Der nichtige Unterhaltszahler ein Bruttogehalt von ca. 2300€ hat!
    Wenn er nicht mehr verpflichtet ist auzuzahlen, was wäre eine Alternative dazu?
    Mit freundlichen Grüßen!
    Unbekannt

  487. Dresi

    Hallo Unbekannt,

    Wenn Dein leiblicher Vater ein Bruttogehalt von Eur 2300,- hat, dann wird er wohl ein Nettogehalt von Eur 1500,- haben.

    Damit fällt er in die niedrigste Stufe der Düsseldorfer Tabelle und Dir stehen somit Eur 488,- zu.

    Auf diesen Bedarf in Höhe von Eur 488,- ist Dein Einkommen in Höhe von Eur 289,17 anzurechnen, wobei Du einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von Eur 90,- hiervon abziehen darfst.
    Außerdem musst Du Dir das Kindergeld in voller Höhe, d.h. Eur 184,- anrechnen lassen.

    Wenn Du nun von Deinem Bedarf in Höhe von Eur 488,- Dein Einkommen in Höhe von Eur 373,17 abziehst, erhältst Du den Betrag, den Dein Vater Dir zahlen müsste.

    Dieser Betrag liegt dann bei Eur 114,83.

    Allerdings kommst Du in der Rangfolge als volljähriges Kind in Ausbildung ganz am Ende. Wenn also Dein Vater noch andere Unterhaltsverpflichtungen hat (minderjährige Kinder und auch neue Ehefrau) dann ist deren Unterhalt zuerst abzuziehen.

    Da Dein Vater ein max. Einkommen in Höhe von Eur 1300 haben dürfte, hat er ohnehin nur Eur 150,- Verteilmasse, da sich sein Selbstbehalt auf Eur 1150,- beläuft. Diesen muss er nicht antasten.

    Ob es also weitere Unterhaltsberechtigte gibt, müsstest Du selbst am besten wissen 🙂

    LG
    Dresi

  488. Harry

    Sehr geehrter Herr Wehl!
    Ich habe 1Volljärige Tochter ,die 18j.geworden ist,im Dezember,die bei ihre Mutter lebt und bis Ende Juli 1Berufsbildende Schule Besucht.Ich Habe bis November 334,00 Unterh.Bez.Ich Verdiene 1.300Euro.was ich bisher immer an das Jugendamt Bez.habe immer ,hab dann Eingestellt den Unterhalt ,weil eine Tochter u.ich kein Kontakt miteinander haben,dann schrieb sie mir an sie möchte weiter die 334,00Euro haben.ich habe ihr mit 1Einschreiben geschrieben,das sie zum zuständigem Jugendamt gehn möchte,und eine Neuberechnung machen lassen möchte es sind 3 Monate her ,hab beim jugendamt Angerufen bis heute war sie nicht da?Sie nehmt meine Einschreben auch nicht an 2x schon,Das Jugendamt sagte ich sollte abwarten ,nun warte ich schon wiegesagt 3Monate,Ihre Mutter Arbeitet auch ,ich weiss nicht was ich machen soll,dieses Ungewisse.Mit Freundlichen Gruß.H.

  489. isabell

    Sehr geehrter Herr Wehl,
    ich habe zwei Kinder aus erster Ehe wo eines bei mir lebt und eines beim Vater. Ich bin neu verheiratet. Mein Exmann verdient gut und hat seit das jüngste Mädchen 12 Jahre ist den KU eingestellt mit der Begründung ich kann mehr arbeiten. Ich habe leider nur einen Minijob und bin schon eine Weile auf Jobsuche was aber nicht einfach ist. Mein neuer Mann ist auch unterhaltspflichtig. Ist das so rechtens? Wenn ja ändert sich das wenn der Grosse(16) im Sommer in Ausbildung geht?Ein Titel besteht nicht.
    Danke im Vorraus
    Isa

  490. Dirk

    Sehr geehrter Herr Von der Wehl,

    ich habe einen 17jährigen Sohn, der monatlich von mir Unterhalt bezieht.
    Neben dem Unterhalt leiste ich auch noch private Krankenkassenbeiträge.

    Frage: Bin ich im Rahmen des Sonderbedarfs dazu verpflichtet für ärztliche Behandlungskosten aufzukommen, die medizinisch nicht notwendig sind, sondern unter ästhetische/kosmetische Gesichtspunkte fallen?

    MfG,

    Dirk

  491. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    tendenziell: nein

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  492. Unknow

    Mein Sohn (noch minderjährig) lebt bei seiner Mutter und wird Ende 2011 18 Jahre alt. In 2010 hat er die Schule geschwänzt und ohne Abschluss verlassen. Im September 2010 hat er eine Ausbildung begonnen. Heute (Ende Mai) habe ich erfahren, dass meinem Sohn die Ausbildung im März oder April gekündigt wurde, weil er nicht zuverlässig war (Fehlzeiten). Daraufhin hat mein Sohn eine zweite Ausbildung begonnen, welche meinem Sohn gekündigt wurde oder er abbrach. Mein Sohn macht zur Zeit nichts und aufgrund des Lebensumfeldes ist eine Normalität nicht zu erwarten.
    1. Muss ich wegen seiner Minderjährigkeit weiterzahlen, oder gilt hier ebenfalls die Feststellung des Oberlandesgerichtes Nürnberg 10 WF 4068/00?
    2. Wenn ich bezahlen muss, muss ich jetzt wieder den vollen Satz bezahlen, statt 200 € > 375 €?
    Vielen Dank.

  493. RA Thomas von der Wehl

    @ unknown

    das zitierte Urteil des OLG Nürnberg passt insofern nicht, als es sich dort um ein volljähriges Kind handelte. Grundsätzlich gelten aber auch für minderjährige Kinder die Regeln der Volljährigen, wenn sie zuhause rumhängen und gar nichts machen und auch keine Anstalten nachweisen, sich um Schule oder Ausbildung zu kümmern. Konkret kann ich den Fall natürlich mit so wenigen Informationen nicht lösen, würde er aber dazu tendieren, dass das Kind derzeit keinen Unterhaltsanspruch hat.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  494. Anette

    Meine Tochter 16 Jahre und bezieht am 01.07.2011 eine eigene Wohnung. Ich verdiene netto Rund 1.348 Euro. Was muss ich zahlen, wenn sie eine Ausbildung beginnt (z.B 500 Euro brutto) und was ist mir dem Kindergeld. Ihr Vater ist Frührentner und zahlt monatlich 197 Euro Unterhalt. Sollte sie keine Ausbildung machen, sondern weiter zur Schule gehen, wie sieht es dann aus?

  495. RA Thomas von der Wehl

    @ anette

    Das habe ich alles schon mehrfach beschrieben. Ich bitte die einzelnen Beiträge daraufhin durchzulesen.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  496. Ewald

    Hallo Herr von der Wehl,

    bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1900,-Euro zahle ich für meine beiden Kinder (14+17Jahre) 650,-Euro Unterhalt.Im Sommer beginnt das 17jährige Kind eine Ausbildung.Vorraussichtlich wird diese mit etwa 200,-Euro vergütet.Um wieviel Euro läßt sich der Unterhalt dann kürzen und wie sieht es ab der Volljährigkeit aus?!

    Herzlichen Dank

  497. RA Thomas von der Wehl

    @ ewald

    konkrete Unterhaltsberechnung werden kann und darf ich hier nicht durchführen. Dies wäre auch unseriös. Zu der Frage der Volljährigkeit habe ich vieles im Blog geschrieben. Bitte benutzen Sie die Suchfunktion.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  498. Lilli

    Guten Abend!
    Ich finde diese Seite recht aufschlussreich. Doch leider habe ich noch nichts passendes auf meine Fragen gefunde.
    Situation:
    Mein Sohn (17 Jahre) lebt seit meiner Scheidung bei mir und erhält Unterhalt (365€) von seinem Vater.
    Im August beginnt er seine Ausbildung (Vergütung noch unbekannt). Für diese Ausbildung muss er leider weg ziehen und sich somit eine eigen Wohnung nehmen. Ich selber bin wieder verheiratet und habe in meiner neuen Ehe keine weiteren Kinder, gehe halbtags arbeiten und verdiene ca. 500€ netto)
    Nun meine Fragen:
    1. steht meinem Sohn weiterhin Unterhalt von seinem Vater zu?
    2. wieviel muss ich lt. Gesetz zum Lebensunterhalt meines Sohnes dazu geben?
    3. wird das Gehalt meines jetzigen Mannes dazu gerechnet?

    Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Bemühung!

  499. Dirk

    Hallo,

    meine Tochter (21) fängt am 01.09.2011 eine
    Ausbildung an und wird ca.623 € netto
    verdienen im Monat.
    Abzüglich der 90 € = 533 €

    Mein Einkommen beträgt 3976 € brutto.

    Liege ich richtig damit das ich kein Unterhalt mehr für meine Tochter bezahlen muss.

    Was ist mit dem Monat August wo sie nicht
    mehr zur Schule geht muss ich trotzdem für diesen Monat noch Unterhalt bezahlen da die
    Ausbildung erst am ersten September beginnt.

    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Bemühungen.

  500. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    ganz unverbindlich: ja, der Bedarf ist wohl gedeckt.

    Für August: Zweifelsfall. Ein Gericht könnte in beide Richtungen entscheiden. Tendenz: Unterhalt noch ja.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  501. Marina

    Sehr geehrter Hr.v.d.Wehl,
    Mein Sohn(21) beendet nächstes Jahr 2012 die FOS,hat dann sein Fachabi und möchte an der gleichen Schule noch 1 Jahr anhängen um sein „normales Abitur“ zu absolvieren.
    Momentan bekommt er von seinem Vater(ich bin geschieden seit 2006 und beziehe z.Z.Krankengeld)noch 275€Unterhalt und 184€ Kindergeld.Sein Vater ist seit 2007 wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei kleine Kinder. Nächstes Jahr möchte mein Sohn sich mit dem Unterhalt + Kindergeld ein kleines Zimmer suchen.Die Schule würde dann wieder im September 2012 beginnen. Bekommt er dann nächstes Jahr weiterhin das gesamte Kindergeld und den Unterhalt? Er würde auch neben seiner Schule jobben gehen.Könnte er irgendwo Hilfe beantragen? Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus.

  502. RA Thomas von der Wehl

    @ marina

    für die Zeit auf der weiterführenden Schule wird das volljährige Kind sicherlich einen Unterhaltsanspruch haben. Etwas anderes kann gelten, wenn zwischen Beendigung der Schule und Beginn des neuen Schuljahres ein maßgeblicher Zeitraum von mehreren Monaten liegt. In diesem Zeitraum müsste das Kind selbst für seine Unterhaltsansprüche sorgen.

    MfG

    von der Wehl
    FA Familienrecht

  503. maria

    Sehr geehrter Hr. v. d. Wehl,
    der Sohn (17) meines jetzigen Mannes macht ab dem 01.08.11 eine Ausbildung die etwa 250 km vom Wohnort der Mutter entfernt ist. Muss er jetzt mit mehr als 417 Euro Unterhalt rechnen. Entstehen uns dadurch Mehrkosten. Zudem hält die Mutter schon seit 10 Jahren ihre Informationspflicht dem Vater gegenüber nicht ein. Trotz gerichtlicher Anordung ( PAS) !! Er hat keine Info darüber, als was er arbeitet, wieviel verdient und wo sein Sohn arbeitet, bzw. keinen Lehrvertrag unterschrieben. Zur Zeit läuft gegen die Mutter eine Anpassungklage, da sie verschwiegen bzw nicht mitgeteilt hat, dass die Kinder einen 400 eurojob haben.
    Vielen Dank

  504. RA Thomas von der Wehl

    @ maria

    wenn ein minderjähriges Kind eine Ausbildung macht, und nicht mehr bei einem Elternteil lebt, wird er wie ein volljähriges Kind behandelt. Das bedeutet, dass sein Bedarf auf pauschal 670,00 € steigt, wovon aber das volle Kindergeld abzurechnen ist. Die Eltern schulden dann Kindesunterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander.

    MfG

    von der Wehl
    FA Familienrecht

  505. zizi

    Hallo

    Also Mein Sohn hat eine Ausbildung diese jahr angefangen und verdient etwa 350 € wie viel von diesen 350 € werden abgezogen er ist 17 jahre alt

  506. RA Thomas von der Wehl

    @ zizi

    Abgezogen werden 90,00 € und gegebenenfalls anfallende Fahrtkosten.

    MfG

    von der Wehl
    FA Familienrecht

  507. Christin Schulz

    Sehr geehrter Herr v. d. Wehl,
    Ich werde diesen Monat 22 jahre alt und mache zur Zeit ein duales Studium an einer Berufsakademie.
    Vor einem Monat bin ich bei meinen Eltern ausgezogen und mit einer Freundin zusammen in eine WG gezogen. Für diese Wohnung plus Nebenkosten zahle ich im Monat ca. 420€. Meine Ausbildungsvergütung beträgt ca. 680€. Mein leiblicher Vater zahlt mir momentan noch 200€ im Monat als Unterhalt. Seinen monatlichen Verdienst schätze ich um die 3500€. Meine Mutter verdient allerdings nur 2000€ im Monat. Habe ich bei meinem Vater noch Anspruch auf Unterhalt und wenn ja, wie viel wäre das?
    Vielen Dank für die Antwort.

  508. RA Thomas von der Wehl

    @ christin

    Ihr Bedarf von 670,00 EUR abzgl. Kindergeld ist durch den Eigenverdienst gedeckt, damit wohl kein Unterhaltsanspruch mehr. Diser Rat kann aber nur ein Anhaltspunkt sein.

    MfG

    von der Wehl
    FA Familienrecht

  509. dagmar

    hallo,
    uns beschäftigt eine Frage:
    Mein Sohn (16) lebte bei seinem Vater, ich bin Unterhaltspflichtig. Kein Thema!
    Nun hat mein Sohn ab 01.08.11 eine Ausbildung in einem Hotel begonnen und wohnt und lebt auch in diesem Hotel (es ist ca 200 km) von seinen zu Hause beim Vater entfernt. Polizeilich gemeldet ist er wohl noch beim Vater, obwohl dieser mir darüber keine Informationen gibt. Allerdings ist sein gewöhnlicher Aufenthalt für 7 Monate im Jahr in dem Hotel, wo auch die Ausbildung stattfindet, weitere 8 Wochen im Jahr besucht er eine Berufschule per blockunterricht, wo er in einer Art Kasserne untergebracht ist, lediglich die Urlaubszeit ist er noch bei seinem Vater – bzw. auch bei mir zu Besuch. Die Anrechnung des Ausbildungseinkommens ist relativ klar. Hier meine Fragen:
    1. muss der Vater sein Einkommen zur Neuberechnung offenlegen?
    2. Kann ich den neu berechneten UH direkt an meinen Sohn überweisen, da er nicht mehr beim Vater wohnt? Der Vater möchte den UH weiterhin auf seinem KTO sehen, ich würde gern meinem Sohn das Geld auf sein eigenes KTO überweisen.

    Können Sie mir da einen Rat geben?
    MfG
    D.Becker

  510. RA Thomas von der Wehl

    @ dagmar

    hier gilt das, was zu volljährigen Kindern gilt, dass nämlich beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, im Verhältnis der Einkommen zueinander. Ich würde den Unterhalt anwaltlich neu berechnen lassen

    MfG

    von der Wehl
    FA Familienrecht

  511. marriol

    unsre tochter ist 18 geworden aber hat kein lust auf die schule ist in der 11 sitzen gebliben weil sie im 3 fächan 0 Punkte hate weil sie nicht zu schule gegangen ist jetz hat sie auch keine lust will aber eigne wohnung wir haben noch ein sohn 13 mein mann verdint nur 1900 und wir haben haus schulden usw was mus ich ihr zahlen wenn sie auszit

  512. Katrin

    Hallo, Herr von der Wahl,

    ich habe heute auch einmal eine kurze Frage.

    Ich bin seit 10 Jahren geschieden. Wir haben zwei, inzwischen volljährige, Töchter.

    Die eine,inzwischen 22 Jahre alt, hat nach vielen Trödeleien in der Oberstufe mehrere Schulklassen wiederholt und nun doch nur einen Realschulabschluss.

    Nach der Schule hat sie ein ganzes Jahr mit Ihrem Freund, mit dem sie zusammen in einer Wochnung lebt, vertrödelt und weder eine Ausbildung angefangen noch ist sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

    Dennoch hat sie von mir und meinem geschiedenen Ehemann regelmäßig Barunterhalt erhalten.

    Vor einem Jahr hat sie an einer Schule die Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin angefangen. Das erste jahr hat sie nun auch wieder versemmelt, so dass sie dies wiederholen muss.

    Was sagt die aktuelle Rechtsprechung dazu, wie lange ich mir das noch mit ansehen muss.

    Inzwischen habe ich auch erfahren, dass meine Tochter seit einigen Monaten aushilfsweise in einem Supermarkt an der Kasse arbeitet und 380,00 € monatlich verdient. Ist sie verpflichtet dies mir und ihrem Vater unaufgefordert mitzuteilen? Welche Konsequenzen hat es, dass sie dies nicht getan hat?

    Besten dank im voraus für Ihre Antwort.

  513. Katrin

    Sorry, Herr von der Wehl, ich habe mich bei Ihrem Namen vertippt.

  514. patrick

    ich habe eine frage,
    also ich lebe bei meinen eltern meine mama arbeitet und mein papa bezieht hartz 4
    ich bin jetzt noch 17 und in 2 mon. 18 jahre
    und meine frage ist wie viel geld wird meinen eltern angerechnet wenn ich netto 356 euro verdienen.?

  515. Kathrin

    Hallo, ich hatte hier einen Beitrag geschrieben – wo ist der hin?

  516. Heiko

    Guten Tag,

    Ich habe auch ein Frage:
    Ich bin 20 Jahre alt, lebe bei meiner Mutter und habe am 01.08.11 eine Ausbildung begonnen. (Eltern geschieden)

    Mein Brutto Verdienst beträgt 448,00€
    Mein Netto Verdienst beträgt 355,59€

    Wenn man vom Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle ausgeht (488€), wie viel Unterhalt hat mein Vater dann zu zahlen?
    Was wird alles angerechnet/abgezogen?!
    Gibt es eine art Formel um es zu berechnen?

    Meine Mutter verdient nichts und bekommt das Kindergeld.

    Kann man etwas bewirken mit Kosten für Sprit, Schulmaterial (die ersten 4 Bücher kosten über 110€) oder etwas ähnlichem?

    Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass mein gesamter Verdienst vom Bedarf abgezogen wird.

    Vielen Dank im Voraus.

    Heiko

  517. michaela

    Hallo,

    irgendwie bin ich sehr ratlos.
    Meine Tochter ist 18 Jahre alt. Sie besucht die Fachakademie für Sozialpädagogik, Das ist die Ausbildung zur Erzieherin, ist aber ne Schule. Sie wohnt zuhause und zahlt derzeit nichts an mich, ich beziehe das Kindergeld. Sie macht jetzt ihr 2. Praktikumsjahr und verdient eine P.-Vergütung von ca. 390€. Ich arbeite vollzeit, habe aber noch eine minderjährige Tochter. Ich habe einen Titel. War auch bei ner Anwältin. Die meint ich soll pfänden, ich weiss aber garnicht wieviel? Nächstes Jahr verdient sie dann nichts mehr, wie ist das dann?
    Er verweigert, es vollkommen, uns auskunft zu geben, da er meint er muss sowieso nichts zahlen, mit 18 ist schluss, meint er. Wie soll ich mich verhalten, soll ich pfänden, denn ich glaube nur so bekomme ich antwort auf meine Frage hin, was er genau verdient. Und wieviel muss ich denn meiner Tochter zahlen?

  518. Kathrin

    Guten Tag,
    ich habe da mal eine Frage. Mein Lebensgefährte hat 2 minderj. Töchter, wobei die eine 17 und die andere 16 ist. Die 17 Jährige hat ein Ausbildungsvorbeiteungsjahr mit einer Vergütung von 287,00 Euro begonnen. Wir leisten aber Unterhalt. Muss dieser nun NEu berechnet werden?? Zieht man von den 287 € nun die 90 Euro ab? Die Kinder leben beide bei der Mutter.
    Vielen Dank.

  519. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    suchen Sie bitte oben mit der Suchfunktion „Unterhalt Minderjährige“. Der Verdienst Minderjähriger wird auf beide Eltern aufgeteilt, wie das Kindergeld. Erst mit Volljährigkeit wird es beim Unterhaltspflichtigen voll angerechnet (abzgl. 90,– Pauschale und ggfls. Fahrtkosten)

  520. Andreas

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    mein Sohn (16) hat im September eine Lehre begonnen. Sein Lehrentgelt beträgt monatlich 280,00€ Brutto = 222,25€ Netto, die Fahrkosten zum Ausbildungsbetrieb betragen 82,00€ monatlich. Nach weiterem Abzug des pauschalisierten Betrages i. H. v. 90,00€ würde ein Betrag von 50,25€ verbleiben. Liege ich richtig, dass dieser Betrag hälftig von meiner bisherigen Unterhaltszahlung in Höhe von 266,00€ abgezogen wird?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas

  521. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    ja, da liegen Sie richtig. Erst mit Volljährigkeit ändert sich das.

  522. Alfred

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt. Meine 17 jährige Tochter hat im August eine Ausbildung angefangen. Sie erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 376 €. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung und macht 260€ Miete, 42,80 € Fahrkosten und 15 € für Berufsbekleidung geltend. Anspruch auf Bafög besteht nicht. Bisher habe ich 297 € Unterhalt gezahlt. Nun wurde der Unerhalt neu festgesetzt. Ich verdiene 2355 € netto, bin neu verheiratet und für ein weiteres minderjähriges Kind unterhaltsverpflichtet. Ab sofort soll ich 368€ Unterhalt zahlen. Nun hab ich hier im Blog gelesen, dass minderjährige Kinder mit eigener Wohnung wie volljährige Auszubildende behandelt werden. Gehe ich recht in der Annahme dass sich dann mein Zahlbetrag ändert und sich der Unterhalt wie folgt berechnet:

    Bedarf 670€ minus Ausbilungsvergütung (376 € (-90€ Freibetrag)= 286€ Minus 184 € Kindergeld = 200€ Zahlbetrag
    aufgeteilt auf beide Elternteile. Da die Mutter unter dem Selbstbehalt ist, muss ich den gesamten Betrag zahlen. Falls die Berechnung richtig ist, was muss ich unternehmen, damit ich auch nur diesen Betrag zahlen muss. (Bisheriger Unterhalt mit Tietel festgelegt). Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alfred

  523. Alfred

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    ich habe noch einen Nachtrag. Nach nochmaliger Recherche hier im Block habe ich festgestellt, dass ich bei der Berechnung die Fahrkosten außer acht gelassen habe. ( Also 200€ + 42,80 €.) Was ist mit den 15 € Berufsbekleidung? Ist es richtig, dass ich den Betrag der Mutter bis zur Volljährigkeit mitzahlen muss, weil sie Leistungen nach dem SGB II erhält? Ich habe dem Jugendamt meine Berechnung vorgeschlagen, es besteht aber auf den Zahlbetrag aus der DDT in Höhe von 368€ Unterhalt mit der Begründung, dass meine Tochter noch nicht volljährig ist. (Aus den Antworten hier im Forum erlese ich das anders) Das Jugendamt fordert mich auf diesen Betrag beurkunden zu lassen. (Bisher sind 297 € beurkundet). Muss ich das tun? Ist das Jugendamt doch im Recht?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alfred

  524. Sophia

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    da ich seit September ein Studium an einer Hochschule des öffentlichen Dienstes absolviere und somit ein Netto-Einkommen von rund 940,-€ habe, behauptet mein Vater, er müsse nun keinen Unterhalt mehr bezahlen. Jedoch wohne ich aufgrund meines Studiums in einer eigenen Wohnung weit weg von meiner Familie und habe enorme Kosten wie Miete zzg. Nebenkosten, private Krankenversicherung, Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel usw. Habe ich weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt? Wenn nein, wie sieht es aus, wenn er noch mehrere Tausend Euro mit Zahlung des Unterhalts im Rückstand wäre?

    Alles Liebe und vielen Dank.
    Sophia

  525. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe einen 20jährigen Sohn, der momentan dabei ist, auf einem Berufskolleg seine Fachabitur zu machen. Er besucht derzeit die 12. Klasse und wäre im nächsten Jahr mit seiner Schule fertig.
    Neben dem Unterhalt den ich entrichte, erhält mein Sohn das Kindergeld, was auch alles seine Richtigkeit hat. Nun teilt er mir mit, dass wenn er im kommenden Jahr keine Ausbildungsstelle bekommen würde, dann wird er zur Überbrückung sein Vollabitur machen wollen. Unabhängig davon, dass ich mir die Frage stelle, wann die jungen Erwachsenen heute mal anfangen wollen zu arbeiten und für ihre zukünftige Rente zu sorgen, würde ich gerne wissen, ob ich dann immer noch Unterhalt zahlen muß, für die Zeit seiner Schulzeit zur Erreichung seines Vollabis? Darüber hinaus würde ich gerne wissen, ob ich meinem Sohn weiterhin Unterhalt zahlen muß, wenn er diesen nur in Spielotheken verspielt (für soetwas gehe ich arbeiten!!).
    Als Hinweis: Mein Sohn lebt bei seinen Großeltern und hat dort Kost und Logie frei.

    Besten Dank und schönes Weihnachtsfest wünscht Ihnen Dirk

  526. Jessica

    Hallo,

    ich bin 23 und im ersten Lehrjahr. Zurzeit wohne ich bei meiner Mutter, da ich mir mit 200€ Lohn plus Kindergeld (185€) keine eigene Wohnung leisten kann.
    Meine Mutter ist hat ein Einkommen von ca. 2000€ und mein Vater ist arbeitslos bzw. Geringverdiener (glaub wenn dann auf 400€ Basis).
    Mein Vater hat viele Jahre nichts an Unterhalt gezahlt und schuldet mir noch eine große Summe auf den rückständingen Unterhalt.
    Jetzt bekam ich einen Brief von meinem Vater, in dem stand, dass meine Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird und 90€ monatlich anrechnungsfrei sind.

    Ich habe versucht mich im Internet zu erkundigen, war aber aufgrund fehlenden Verständnisses erfolglos. Daher meine Frage:
    Ist mein Vater weiterhin unterhaltspflichtig sowohl auf den rückständigen Unterhalt als auch auf den zukünftigen? Wenn ja, wie viel steht mir dann noch zu und was hat es mit den 90€ anrechnungsfrei auf sich?

    Ich würde mich freuen wenn Sie mir dabei weiterhelfen könnten.

  527. RA Thomas von der Wehl

    @ jessica

    es ist richtig, dass das Nettoeinkommen der Auszubildenden nach Abzug einer Pauschale von 90 € bedarfsdeckend auf den Unterhalt angerechnet wird. Dies betrifft natürlich nicht den rückständigen Unterhalt. Ob der Vater zukünftig noch zum Unterhalt verpflichtet ist, obwohl er nicht leistungsfähig ist, also allenfalls ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann, kann ich nicht zuverlässig beurteilen.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
    0431 – 911 16

  528. D.S.

    Hallo,

    meine Tochter aus erster Ehe wird im Mai 21 Jahre alt und hat nach ihrer Schulzeit eine Abendschule besucht um ihren Realschulabschluss nachzumachen (3 Jahre lang bis mitte 2011) und hat keinen Ausbildungsplatz muss ich immer noch Unterhalt für sie bezahlen?

    vielen Dank im voraus

  529. RA Thomas von der Wehl

    @ d.s.

    Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Dies ist offensichtlich bei ihrer Tochter nicht der Fall, so dass im Moment kein Unterhalt geschuldet wird. Die Unterhaltsverpflichtung setzt allerdings wieder ein, sobald das volljährige Kind eine Ausbildung beginnt.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
    0431 – 911 16

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf
    http://www.vonderwehl.de

  530. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich würde gerne wissen, ob ich meinem 18 jährigen Sohn weiterhin Unterhalt zahlen muß, wenn er diesen nur in Spielotheken verspielt (für soetwas gehe ich arbeiten!!) und an einem 3. oder 4. des Monats schon leere Taschen hat? Sind schließlich monatlich 376 Euro.
    Als Hinweis: Mein Sohn lebt bei seinen Großeltern und hat dort Kost und Logie frei. Er macht momentan sein Fachabitur.

    Was kann ich machen?!

    Besten Dank für ihre Bemühungen !

  531. Karsten

    Hallo
    Minderjährige Tochter macht jetzt mit 17 Abitur. Fährt dann für mehre Monate nach Australien und macht ggf. noch einen AU-Pair Jahr in Amerika.

    Kontakt ist total abgebrochen, bekomme auch keine Infos von der Mutter.

    Welche Auskunftspflichten hat meine Tochter gegenüber mir.

    Bin ich für die Urlaubszeit und das Au-Pair Jahr Unterhaltspflichtig? Auch dann noch, wenn sie dann 18 Jahre alt wird.

  532. RA Thomas von der Wehl

    @ karsten

    eine siebzehnjährige, die nach dem Abitur ins Ausland geht, hat meines Erachtens in diesem Zeitraum keinen Unterhaltsanspruch. Sie wird in diesem Fall wie eine Volljährige behandelt. Erst wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, wird die Unterhaltsverpflichtung der Eltern wieder einsetzen.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
    Telefon: 0431 – 911 16

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf
    http://www.vonderwehl.de

  533. gabi

    hallo hab ne frage
    mein sohn wird 20 und seit 1jahr macht er ne ausbildung als bäcker
    als er 18 wurde hörte ,der vater sofort auf zu bezahlen….wahr sein recht da er arbeitslos wahr
    und seit einem jahr streiten wir das er weiter unterhalt bezahlt er weigert sich
    er meint er hatte genug geld zum leben ….
    ausbildunggeld sowie das kindergeld, er ist im 1jahr und das 2te kind
    er hat sich auch nie für ihn interessiert,bezahlt auch jeden monat 100 euro (rückstand über 10 000 euro
    für seine andere kinder hat er führerschein und auto gekauft
    reisst mit seiner freundin in urlaub
    und jetzt kommt er mit …er wohnt zu weit weg 50km ,muss auf arbeit fahren,hätte schulde bei freund und und
    steht meinem sohn noch unterhalt zu???

  534. Jörg

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich fasse mich kurz:

    Einkommen Mutter: 2840 Brutto
    Einkommen (z.v.E lt. LStBescheinigung) Vater(+neue Ehefrau) im Jahr 36000
    Ausbildungsvergütung des Kindes 500€
    Kindergeld 184€

    Auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Umzug „zum“ Arbeitsort. Was zählt nun alles zu den „ausbildungsbedingten“ Aufwendungen, die das Kind hat?

    Ich vermute dann monatlich abziehbare Aufwendungen:

    – Monatskarte Bahn ca 40 €
    – Reinigung der Arbeitskleidung 10€
    – Mietaufwendungen ca 300€ (?)
    – Versicherungen zur Wohnung an der Arbeitsstätte: Hausrat, Haftpflicht(?)
    – Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsschule von über 8 Stunden je Tag?

    Es fällt mir schwer, eine Grenze zwischen beruflicher und privater Aufwendung zu ziehen, könnten Sie mir einen kleinen Anstoß geben?

    Vielen Dank im Vorraus!

    Jörg G.

  535. Ronja

    Hallo,
    ich bin 18 Jahre alt und beginne jetzt am 01.10. eine Ausbildung bei der ich ca. 825 Euro Brutto bekomme. Ich lebe bei meiner Mutter zusammen mit meinem jüngeren Bruder. Meine Mutter verdient ca. 1100 Euro Brutto deshalb ist sie auf Kindergeld und Unterhalt angewiesen. Da ich ja recht viel für eine Auszubildende verdienen werde, frage ich mich nun ob mein Vater mir überhaupt noch Unterhalt zahlen muss, geschweige denn wie viel?

    Ãœber eine Antwort wäre ich sehr Dankbar 🙂

  536. RA Thomas von der Wehl

    @ ronja

    bei diesem Einkommen habe ich größte Zweifel, dass noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Wenn überhaupt, wohl nur minimal.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  537. Ronja

    An die nachricht davor zu fügen:

    ich habe vergessen zu schreiben das mein Vater zur zeit 375 Euro im Monat an Unterhalt zahlt.

  538. Andy

    Hallo Herr RA.

    Meine Exfrau und ich sich geschieden, zahle seit Jahren Unterhalt für meine mittlerweile 19Jährige Tochter, lebt bei ihrer Mutter, macht gerade Abi. Nun macht meine Tochter ab August ein Freiwilliges Soziales Jahr, da gibt es ja bekanterweise kein Gehalt sondern ein „Taschengeld“ um die laufenden kosten wie zb Fahrkosten zu decken. Nun meine Frage: Kann ich dieses „Taschegeld“ von meinen Unterhaltszahlungen abziehen und nur noch die differenz an meine Exfrau überweisen? Tochter wohnt auch nach dem Abi und wärend diesem Jahr weiterhin bei meiner Exfrau.

  539. RA Thomas von der Wehl

    @ andy

    ein FSJ ist keine Schul- oder Berufsausbildung und daher wird mE kein Unterhalt geschuldet. Natürlich kann der Unterhaltsanspruch danach wieder aufleben.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  540. Manuela

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein älterer Sohn (16) lebt seit Feb. 2010 bei seinem Vater. Damals lebte ich von HartzV und konnte keinen Unterhalt zahlen. Mittlerweile lebe ich mit meinem jüngeren Sohn(8) bei meinem Lebensgefährten und habe kein Einkommen, ausser Unterhaltvorschuss und Kindergeld für den Jüngsten.
    Nun wurde ich von einem Anwalt, seitens des Vaters, aufgefordert, Unterhaltzahlungen zu leisten ( Einkommensnachweise) und die Fahrten zu mir ( 4,5 Stunden Zugfahrt) für Hin und Rückfahrt für den Jungen, im Vorfeld zu überweisen.
    Dies kann ich gar nicht leisten. Müssen diese Kosten nicht auch geteilt werden?
    Im August beginnt mein Sohn eine Ausbildung.
    Wenn ich einen 400.-Job habe, bin ich dann Unterhaltspflichtig? Bei einer Heirat, wird das Einkommen von meinem Mann dann mit berechnet?

    Ich bedanke mich im Vorraus für ihre Mühe.

  541. RA Thomas von der Wehl

    @ manuela

    ich kann nicht beurteilen, ob Sie die gesteigerte Erwerbsobliegenheit erfüllen, aber von einem 400 EUR Job wird kein Unterhalt geschuldet. Bei Heirat kann es anders aussehen durch Kostenersparnisse oder Senkungen des Selbstbehaltes. Zahlt der Vater denn Unterhalt für den jüngeren? Wenn nicht, ist seine Forderung unverständlich.

    bei Fragen wenden Sie sich an

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  542. Manuela

    Hallo

    Meine Tochter beendet in kurze das 3.Ausbildungsjahr.Ihr Vater hat vergessen den Unterhalt im 3.Jahr zu kürzen.Jetzt zahlt er meiner Tochter die letzten 2 Monate einfach nichts mehr:weil der Fehler ihm aufgefallen ist! Darf er das?

  543. RA Thomas von der Wehl

    @ manuela

    schwierige Frage!

    Man könnte an Entreicherung bei der Tochter denken (Unterhalt ist ausgegeben für Lebensunterhalt)

    aber auch

    an die Verpflichtung der Tochter, massgebliche Veränderungen mittzuteilen. Der Unterhalt ist eine gegenseitige Verpflichtung und nicht nur einseitig für den Barunterhaltpflichtigen.

    Wenn ein Titel besteht, kann natürlich vollstreckt werden.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  544. Gregor

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich hab noch mal eine Frage.
    Meine Tochter (23), hat ihre Schulausbildung im Jahr 2007 abgeschlossen. Im Dezember 2007 wurde Sie Mutter. Ich habe bis 3 Monate vor der entbindung Unterhalt gezahlt und ihn dann gestoppt, da ja der Kindsvater jetzt die Verantwortung hatte. Jetzt meine Frage:
    Meine Tochter hat jetzt eine Ausbildung begonnen.
    Muss ich jetzt wieder Unterhalt zahlen ?

  545. RA Thomas von der Wehl

    @ gregor

    es besteht eine Unterhaltskonkurrenz. Vordringlich haftet der Kindesvater. Wenn der aber nichts hat, können Sie u.U. herangezogen werden.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  546. Torsten

    Hallo marriol,

    anscheihnend hatest du auch nicht vil Bock
    auf die Schuhle. Wie wärs mit einer Tühte deutsch??? oder besser zwei!!!

  547. Natalie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Vater (netto Einkommen ca. 2200 €) will in Zukunft, für meinen Bruder (17) und für mich (20) keinen Unterhalt mehr zahlen. Mein Bruder und ich machen beide eine Ausbildung. Mein Bruder verdient ca. 300 € netto und ich ab dem 1.8. ca 700 €.
    Aus Erzählungen meiner Mutter weiß ich, dass mein Vater immer nur den Mindestsatz an Unterhalt bezahlt hat und jetzt meine Frage: Ist es sein Recht, nun den kompletten Unterhalt einzustellen?

    Ich bedanke mich im Vorraus für ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen

  548. Yvonne

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    Meine Tochter ist 16 Jahre alt, wird im Oktober 2012 17. Beginnt am 15. August eine einjährige Ausbildung zur Krankenfachpflegehelferin. Ich habe einen Unterhaltstitel und der Vater zahlt jeden Monat 362 Euro Unterhalt. Meine Tochter wird in dem einem Jahr 752 Euro verdienen – Ausbildungsvergütung. Sie muss bedingt durch Arbeitsbeginn im Krankenhaus eine Personalwohnung anmieten, die sie bei Bedarf, da wir nicht in der Stadt wohnen, nutzen wird. Es gibt da keine andere Möglichkeit. Dieses Zimmer kostet knapp 200 Euro. Für Lebensmittel ect. werde weiterhin ich aufkommen. die 200 Euro wird von Ihrem Gehalt direkt abgezogen. Ihr Hauptwohnsitz wird allerdings weiterhin bei mir sein. Abzüglich Abzüge sowie Zimmer werden Ihr ca. 400 Euro bleiben. Ich weiss nun gar nicht wie ich was rechnen muss. Nach dem einen Jahr Ausbildung möchte Sie noch eine weiter Ausbildung dranhängen um sich für die Zukunft beruflich richtig zu orientieren. bzw. eine gute Basis für die Zukunft zu haben. Was muss ich dem Vater nun mitteilen bezüglich des Unterhaltes seiner Tochter?

    Mfg Yvonne

  549. frank

    hallo zusammen!!
    Habe mal eine frage mein sohn ist 18jahre hat eine ausbildung seit dem 01.08 angefangen!wieviel unterhalt darf ich jetzt abziehn ??

  550. Michael

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    die Modalitäten zur Unterhaltsneuberechnung wenn ein Minderjähriger die Ausbildung beginnt und somit einen eigenen Verdienst hat sind mir bekannt.
    Wie aber ist der konkrete Ablauf ? Darf ich den Unterhalt mit Beginn der Ausbildung einfach selber neu Anpassen oder muss ich hierfür zwingend einen Anwalt aufsuchen ?

    Vielen Dank im vorraus.

    Michael

  551. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    das können Sie selbst versuchen. Ein RA ist nicht zwingend.

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner


  552. Mario

    Sehr geehrter Herr Wehl,
    durch Zufall bin ich auf diese Texte hier gestoßen und würde auch sehr gerne eine Frage stellen.
    Meine Tochter hat im Oktober 2012 eine Ausbildung begonnen. Ihr Ausbildungsvergütung beträgt nach ihren Angaben über 700 € netto. Sie wohnt in der Woche im Internat für 80€ Miete, am Wochenende fährt sie zur Mutter, was auch ihr Hauptwohnsitz ist. Das Kindergeld bekommt komplett die Mutter. Mein Verdienst ist 2300€ monatlich. Den Verdienst der Mutter kenne ich nicht. Muss ich nach diesen Angaben weiterhin Unterhalt zahlen? wenn ja, welche Rechnung muss ich beachten?
    Vielen herzlichen Dank für eine kurze Antwort.
    Mit freundl. Grüßen

    Mario

  553. Mario

    Nachtrag zu oben.

    Meine Tochter ist volljährig.

  554. Cindy

    Hallo,

    mein Kind (minderjährig) absolviert eine schulische Ausbildung und wohnt aufgrund der großen Entfernung während dieser Zeit in einer eigenen Wohnung (WG). Der Bafög-Bescheid lautet über 465 Euro. Meine Frage wäre jetzt, ob ich meinem Kind das Kindergeld zusätzlich auszahlen muss, auch wenn es bei mir als Hauptwohnsitz gemeldet ist und regelmäßig hier ist (aufgrund der Entfernung etwa einmal im Monat über das WE und in den Ferien ein paar Tage).
    Ich selber habe nur ein sehr geringes Einkommen und bezahle ja trotzdem die volle Miete (mein Kind hat ein eigenes Zimmer) für die Wohnung (Hauptwohnsitz) weiter.
    Der Kindesvater muss laut Bafögamt keinen Unterhalt zahlen, da sein Einkommen zu gering ist.

  555. Torsten

    Hallo
    Ich habe einen 17 jährigem Sohn der in der Ausbildung ist und auch bei seiner Mutter gewohnt hat jetzt habe ich erfahren das er zu Seifenoper gezogen ist und auch dort gemeldet ist. Natürlich habe ich keinen Unterhalt mehr bezahlt und nun kam der Anruf meiner ex Frau wo der Unterhalt bleibt sie bezieht auch noch das Kindergeld von ihm meine frage ist ob ich überhaupt noch Zahlen muss wenn ja an Wem dann

  556. Tanja

    Hallo,
    auch ich habe eine Frage,mein Partner zahlt für uneheliche Tochter 261 Euro Unterhalt.
    Nun ist sie volljährig,in Ausbildung und verdient 436 Euro netto,sie lebt bei ihrer Mutter,Einkommen unbekannt.Mein Partner verdient 1423 Euro netto.
    Wieviel Unterhalt müssen wir noch zahlen?
    Vielen Dank

  557. maria

    hallo

    ich bekomme hartz4 ,mein 19jähriger sohn macht eine lehre und bekommt 680 brutto.
    unterhalt bekomme ich keinen , nur das kindergeld
    wenn das alles angerechnet wird, bekomme ich 55€
    von arge , 120 Wohngeld für sohn , und denn rest muss er finanzieren , die rechnung kann doch nicht stimmen oder.
    mit bestem dank

  558. veronika

    Hallo
    habe grad ein großes problem
    meine tochter jetzt 17 ist letztes jahr also mit 16 in den sommer ferien einfach ausgezogen ohne meines wissens
    zu ihrem freund sie hat dann in einem altersheim ein freiwilliges soziale jahr begonnen sie bekommt da 345 _ euro….. vom vater unterhalt wurde jetzt neu berechnet vom jugendamt vo 202 euro und von mir das kindergeld …heute nun habe ich ein schreiben von einem anwalt bekommen das ich auch unterhalt bezahlen muß …ich arbeite seit ca 6 wochen über eine leiharbeiterfirma und verdiene ca 1400 brutto wird sich aber erhöhen ….ich habe hier noch eine minderjährige tochte 14 jahre von ihrem vater bekomme ich 18 euro unterhalt ….bezahle 550 euro miete warm …. was kommt da in meiner situation auf mich zu ???

  559. Michaela

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wie lange muss ich meine volljährige (19 Jahre alt ),arbeitslose Tochter unterstützen?
    Sie hat einen 450 Eurojob und macht sonst nichts (Hauptschulabschluss,keine Ausbildung ).Ab wann und wie habe ich die Möglichkeit Sie aus der Wohnung zu „werfen“ ?
    Und bin ich dann unterhaltspflichtig?

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Mit freundlichen Grüssen

  560. RA Thomas von der Wehl

    @ michaela

    Ihre Tochter hat derzeit keinen Unterhaltsanspruch und rauswerfen könnten Sie die Tochter auch. Unterhalt für Volljährige nur bei Schul- oder (1. )Berufsausbildung!!!!

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner


  561. VaterAlone

    Guten Tag ich habe eine Frage zur Begründung der Anrechnung.
    Mein Sohn hat eine Ausbildung begonnen und bekommt her eine Vergütung.
    Nach Abzug der Pauschalen verbleiben rund 300 Euro.
    Also mindert meine Ex-Frau den Unterhalt um 150 Euro.
    Die fehlen mir natürlich um die Miete etc. zu zahlen.
    Mein 2ter Sohn meint nun ich kann diese 150 nicht von meinem Sohn fordern.

    Mir ist die Begründung nicht ganz klar (seitens des Gesetzgebers): ich habe die gleichen Kosten wie vorher um meinen Sohn zu unterhalten (Miete, Essen, Kleidung…) – ich bekomme jetzt 150 Euro weniger.
    Selbst wenn ich mir die 150 Euro die mein Anteil wäre von meinem Sohn holen würde, habe ich das gleiche wie vorher – nur meine Ex-Frau hätte 150 zu zahlen; d.h. nur sie würde von der Ausbildung unseres Sohnes profitieren.

    D.h. wenn es gerecht zugehen sollte müßte ich von meinem Sohn 150 holen die ich weniger Unterhalt bekomme und 150 die mir zustehen als Hälfte.

    Nur dann würden meine Ex-Frau und ich jeweils 150 Euro besser dastehen als vorher.

    By teh way: ich will gar nichts von dem Geld aber ich finde es komisch das nur meine Ex-Frau profitiert und ich weniger habe wenn ich mir gar nichts von dem Geld meines Sohne hole.

    Viele Grüße

  562. RA Thomas von der Wehl

    @vateralone

    ist ist aber so, dass bei minderjährigen das Einkommen je zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtungen angerechnet wird. Da Ihr Sohn nun eigenes Geld hat, müsste er sich an den für ihn entstehenden Kosten beteiligen.

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

  563. Hannes

    Ich (19 Jahre alt) bin derzeit auf dem 3 Jährigen Wirtschaftsgymnasium und befinde mich im 2. von 3 Jahren. Ich möchte nun einen 400 € Job an nehmen. Mein Vater zahlt an meine Mutter Unterhalt. Kann er, aufgrund dessen, dass ich einen 400 € Job annehme, meiner Mutter den Unterhalt kürzen oder gar ganz streichen ?

  564. RA Thomas von der Wehl

    @ hannes

    wenn es sich nicht um den Unterhalt für Sie handelt, der Ihrer Mutter zufließt, hat Ihr Job auf einen Unterhaltsanspruch der Mutter keinen Einfluss.

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

  565. alex

    hallo, ich bin 19 jahre alt und habe letzen august meine ausbildung begonnen.
    ich bekomme von der stadt essen unterhalt in höhe von 362 euro gezahlt, da meine mama nicht zahlen kann. die frage ist, muss ich das geld zurückzahlen? Wir (mein vater und ich) haben schon versucht dies bezüglich eine antwort zu finden, aber wir erreichen niemanden.

    grüße

  566. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    die 362,00 EUR können kein „Unterhalt“ sein, sondern sind irgendwelche staatlichen Transferleistungen. Fragen Sie doch einfach nach, ob das rückzahlbar ist oder schauen Sie den Bescheid an. Dort steht meist alles drin.

    info@vonderwehl.de

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

  567. Oliver Kipfmüller

    Hallo, habe bezüglich des Kindesunterhalt eine Frage ?

    ich hab jetzt 12 Jahre lang regelmäßig Unterhalt für meine Tochter an meine Exfrau gezahlt Alterstufe 3 = 334 Euro

    Jetzt fängt meine Tochter eine Ausbildung bei mir in der Firma an und zieht zu mir in meine Wohnung, damit der der Arbeitsweg nicht so weit ist. Mutter wohnt in Cuxhaven und ich in Hamburg.

    Nun brauche ich ja keinen Unterhalt mehr zaheln, weil meine Tochter ja denn bei mir wohnt. Wem aber steht das Kindergeld 184 € und der Differenzunterhalt zu ? Meiner Tochter oder mir ?

    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich freuen.

    mit freundlichem Gruß

    Oliver K.

  568. Daniel

    BITTE UM HILFE DRINGEND

    hallo kurtze frage ich lebe in Scheidung muss unterhalt zahlen nun will meine Freundin zu mir zihen sie ist in der Ausbildung und bekommt ausbildungsgeld von der arge + Kindergeld muss sie für meine kinder mit aufkommen oder muss ich dann mehr zahlen ? und was wird die arge mir anrechnen bezihungsweise ihr abzihen ? haben zusammen so um die 1600 € VIELEN DANK

  569. Valentin H.

    Hallo liebes Team von Ehescheidung24,

    ich habe zur Zeit viele Probleme und Fragen, ob ich Total im Unrecht bin, oder ob es sich lohnt einen Anwalt aufzusuchen.

    Ich, 23 Jahre alt, fange ab dem 01.08 eine Ausbildung an und werde Rund 500 euro Netto verdienen. Zuvor, als ich in einem Studium war, habe ich durch Nebenjobs 400 Euro monatlich verdient und einen Unterhalt von meinem Vater in Höhe von 350 Euro (was meines Wissens nach ein wenig mehr, als eigentlich nötig ist) erhalten.

    Meine Mutter erhält von meinem Vater Unterhalt in Höhe von ca. 1200 Euro. Sie selbst ist nicht erwerbstätig und erhält zusätzlich noch eine behinderungs bedingte früh-Rente in Höhe von schätzungsweise 650 Euro

    Ich selbst zahle an meine Mutter, bei der ich wohnhaft bin monatlich 250 Euro und sie erhält das volle Kindergeld.

    Nun hat mein Vater sich mit dem Thema Unterhalt auseinandergesetzt und hat mir folgendes Unterbreitet.

    EIGENTLICH solle ich ihm laut Internetunterhaltsrechner 8 euro zahlen.
    Nachdem er mit seinem Netto einkommen, welches er aus Nettoeinkommen
    -weniger Unterhalt an meine Mutter
    -weniger Arbeitsbedingter Aufwendungen (Fahrtkosten)
    -weniger Ratenzahlung für den Kredit des Hauses
    -zzgl, seiner Lohnsteuerrückerstattung
    zusammengerechnet hat, hätte ich einen Anspruch auf 31 Euro monatlichen Unterhalt.

    Nun ist die Differenz zwischen 400 + 350 euro und
    500 + 31 euro doch eine relativ hohe.

    Wenn ich also davon ausgehen darf, das ich 531 Euro Netto erhalte, und davon abziehen darf
    -250 Euro Wohngeld an meine Mutter
    -~70 Euro Ticketkosten
    -Aufwendungen für die Ausbildung (Bücher etc.)
    Habe ich weniger als 200 Euro zur Verfügung.
    Dies ist zwar immernoch viel, allerdings gibt mir das kaum die Möglichkeit, einen Führerschein, oder auch beispielsweise ein Notebook (welches für die Arbeit gedacht sein sollte) zu erwerben.

    Deshalb die Fragen:

    Sind 31 Euro Unterhalt zu wenig ?
    [Bei einem Einkommen von 500 Euro Netto von mir
    und (nach meinem Vater seiner berechnung) ~3100 Netto von meinem Vater]

    Darf mein Vater sein Nettoeinkommen so bereinigen wie er es getan hat?
    (also abzgl. Spritkosten, Kreditrückzahlung etc.)

    Und schlussendlich zusammenfassend, lohnt es sich, sich einen Rechtsbeistand zur Seite zu hohlen ?

  570. Andreas

    Ich bin seit jahren geschieden und zalhe wenn auch mich den vollen Unterhaltssatz an meine 3 Kinder 17, 16 und 12.
    Die beiden großen sind aus der Schule und fangen eine Ausbildung an, von der mir meine EX-Frau nur mal so am rande den Termin mitteilte. Man Redet eben nicht mehr zusammen.
    nun die Frage: ist meine Ex Verpflichtet mit die Lehrverträge in Kopie zu schicken oder zumindest die Auskunft was die Kinder jetzt verdienen?
    ich Verdiene ca. 2150 € netto im Monat und bin das zweite mal verheiratet und würde auch wissen ob ich eventuell weniger Unterhalt zahlen muss?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen, auch ziemlich schnell da gezahlter Kindsunterhalt als verbraucht gilt und nicht zurück gefordert werden kann.

    Gruß
    Andreas aus Berlin

  571. Rainer

    Mein Sohn macht einen Ausbildung und bekommt 540,00 ich verdiene 1700.00 und muss 309, 00 für das zweite Kind bezahlen was muss ich mein grossen sohn noch zahlen .

  572. Enrico Mahlich

    Meine Tochter ist 17 und macht ein langzeitpraktikum bei dem sie 300€ monatlich bekommt muß ich noch Unterhalt bezahlen ?

    sie Wohnt seit Juni 2013 bei ihrer Mutter die 16 Jahre lang auch keinen Unterhalt gezahlt hat ! kann ich das Geld jetzt noch einklagen ?

  573. Enrico Mahlich

    Anbei wollte ich noch bemerken das der Wohnort von Mutter und Tochter in Belgien liegt

  574. Baesle

    hallo

    ich selbst bin hartz4 bekomme grade mal die miete von 500 euro bezahlt und auf mein Konto 130 euro + Kindergeld mein sohn verdient im 1. ausbildungsjahr nun 600 netto müßte der kindsvater noch zahlen ?? sohn lebt bei mir Dankeschön das man hier fragen stellen kann

  575. Baesle

    vergessen zu schreiben mein sohn ist volljährig

  576. Cüneyt

    Hallo,
    Ich bin 21 und habe am 01.September mit der Ausbildung angefangen. Da ich noch bei meinen Eltern wohne und mein Vater bei der Arge angemeldet ist haben die von Ihm 300€ abgezogen, weil ich mit der Ausbildung angefangen habe. Die Arge möchte jetzt von mir einen Kontoauszug und eine Lohnabbrechung haben. Das mit Lohnabbrechung habe ich verstanden aber mit dem Kontoauszug nicht so ganz. Hat die Arge Recht mein Kontoauszug zu sehen ??? Und ich habe gehört wenn das erste Kind in der Ausbildung ist das arge kein Recht hat das Geld von meinem Vater abzuziehen stimmt das ?? Ich gebe auch kein Lebensunterhalt an meine Eltern versteh ich nicht !! Kann mir jemand da helfen ??

    Ich bedanke mich schon im voraus für Antworten 🙂

  577. Ute

    Hallo,

    wenn ich ein stadium eingehe und meine geschiedenen eltern per gesetz mir studenten kindersunterhalt bezahlen muessen wie funktioniert das. Muss ich das einklagen oder verlaengert sich mein kindes unterhalt was meine mutter bekommet automatisch? und wie brechnet sich das? danke fuer ihre zeit und hilfe Ute

  578. lokutus

    Sehr geehrter Herr von der Wehl ,

    folgende Frage habe ich an Sie – ich verdiene 1295 € Netto, habe eine 17 jährige Tochter die bei meiner Ex wohnt ( alte Bundesländer) , meine Tochter hat eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, bekommt z.Zt. 450 € Netto Lohn. Ich zahle 150€ Unterhalt, mein Auskunftsbegehren, Ausbildungsvertrag wurde mir von der Kindesmutter verwehrt, habe über einen befreundeten Zahnarzt herausbekommen was sie verdient, meine Schreiben zur Abänderung oder Auskunft meines zukünftig zu zahlenden Unterhalts blieben von meiner Ex bisher unbeantwortet. Lohnt sich hier eine Abänderungsklage um zu erfahren was ich zukünftig zahlen muss, meine Frage ist was müsste ich zukünftig zahlen . Beipflichtend noch – ich habe nachgewiesene Fahrtkosten von derzeitig 198 € um zur Arbeitsstelle zu kommen . Wie raten Sie sollte ich vorgehen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rückantwort.

    Mit freundlichen Grüßen

  579. Silva

    Guten Tag, ich zahl für meine 16jährige Tochter vollen Unterhalt. Ab Aug. hat sie einen Schulvertrag, der im Monat ein Betrag „X“ kostet, den mein ExMann jetzt zur Hälfte zusätzlich von mir (also zum Unterhalt dazu) verlangt. Ist das rechtens?

  580. justin

    Hallo,

    Mein sohn wird 19 und geht zur fos klasse 12 die er jetzt im juli beendet. Will aber die 12 wiederholen. Weil er probleme mit dem knie hatte. Muss ich fur das das jahr was er freiwillig wiederholt unterhalt zahlen

  581. abdul

    Ich Fang im September eine Ausbildung an und verdiene 1028€ Brutto mein Vater ist arbeitslos da er einen Unfall hatte und ich wohne noch bei meinen Eltern unsere Wohnung wird in Raten abgezahlt also gekauft wieso muss ich immer noch miete zahlen???

  582. jenny

    Hallo,

    Der Sohn meines Freundes ist 18 Jahre alt und beginnt ab September eine Lehre. Nettoverdienst ca. 500, 00 Euro. Dazu ein Nebenjob mit 450,00 Euro. Der Sohn lebt bei der Mutter. Mein Freund hat noch eine minderjährige Tochter und erwartet mit mir im Januar ein Kind.
    Er hat sich im Jahr 2007 vor dem Jugendamt verpflichtet jeweils 350, 00 Euro pro Kind Unterhalt zu zahlen.
    Sein monatlicher Verdienst liegt bei ca. 3000,00 Euro.

    1. Ist er seinem Sohn noch Unterhaltspflichtig?
    2. Wird der eigentliche Bedarf oder die Vereinbarung zur Berechnung hergenommen?
    3. Kann er die Zahlungen einfach einstellen wenn keine Verpflichtung mehr besteht?
    4. Kann die Ex-Frau die Differenz auf die minderjährige Tochter anrechnen lassen?
    5. Wird sein drittes Kind an Januar berücksichtigt? (Auch hinsichtlich der Vereinbarung)

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen grüßen

  583. Tina Schwaninger

    Hallo, ich habe eine Tochter im Alter von 22, 7/12; die bereits eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester hat. Sie lebt mit Ihrem Freund zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. In wie Weit bin ich noch unterhaltspflichtig? Sie beginnt nämlich jetzt eine neue Ausbildung. Mein Ehemann und ich haben ein Haus zusammen gebaut und müssen dies auch noch entsprechend abbezahlen. Bitte klären Sie uns auf.

  584. Monika F.

    Hallo, die Tochter meines Mannes aus erster Ehe ist 17 und beginnt eine Ausbildung. Da wir verheiratet sind und gemeinsames Kind haben wird bei berechnung des Unterhaltes auch unseres Kind berucksichtig. Wenn seine Tochter Ausbildungsgeld bekommt, wird der Kindersunterhalt gekurz? Um wie viel. Mein Mann verdient 1720 € netto. Wir haben noch Hausschulden 400 € monatlich. Dazu kommen noch Benzinkosten für Fahr zum Arbeit. Laut den Titel muss mein mann 356 € Zahlen. Dann bleibt für uns kein Geld mehr. Wie ist das?Unsere gemeinsame Tochter ist 3, ich habe auch eigenes Einkomen. Kann man den Titel der schon 15 Jahre alt ist, aktualisieren? Wir haben jetzt auch Kind und nicht viel Geld. Von Mitarbeiter des JA bekommt man keine richtige Antwort. Jeder sagt- aber der Titel!!! Und arbeiten sehr langsam.

  585. Monika F.

    Und wie sollen wir rausbekommen wie viel Sie Ausbildungsgeld bekommt? Und ob Sie überhaupt welche macht? Muss man dafür einen Detektiv bezahlen? Hat die Mutter nicht dass Pflicht dass zu melden? Wenn der Vater Kindesunterhalt bezahlt? Denn wenn man bei JA fragt, bekommt man keine Auskunft- da die Mutter Alleinesorgerecht hat und kein Kontakt zur Kind und Exfrau seit Jahren besteht.

  586. Tessy

    Guten Abend
    nach 4 Std. googeln bin ich immer noch nicht schlauer und würde um Hilfe Ihrerseits bitten.

    Situation: Ich lebe mit meiner 16-jrg. Tochter (wir beide noch Deutsche Staatsangehörigkeit) in neuer Ehe (mit einem Deutschen) in der Schweiz seit ca. 3 Jahren, zunächst mit der Aufenthaltsbewilligung B für 5 Jahre.

    Mein geschiedener Mann der noch in Deutschland lebt wurde gerade erst gerichtlich dazu verurteilt a) reg. Unterhalt und b) Rückstand monatlich zu zahlen, was er seit letztem Monat (3 Jahre Rechtsstreit gingen voraus) nun endlich tut.

    Die Maus hat nun die Schule hier regulär beendet u. ein 1-jähriges vorberufliches Praktikum am 1.d.M. begonnen; sie wird monatlich ca. 400 CHF netto dafür beziehen. Natürlich werde ich das dem Vater melden aber: Nach welchem Recht wird das, was sie behalten darf, nun als Berechnungsgrundlage zu nehmen sein ?
    Ich habe nichts finden können, dass es in der Schweiz ein Gesetz gibt was Kinder hier behalten dürfen ähnlich der 90.-€ in Deutschland (+ggf. Fahrtkosten für Busticket).

    Wie wird dann folgend zwischen uns Eltern gesplittet?
    Die Lebenshaltungskosten sind hier in der Schweiz rund 2.5x so hoch im Verhältnis zu Deutschland. Kann dies berücksichtigt werden ?

    Ich möchte einfach nur wissen, worauf basierend man anfangen kann zu rechnen, denn der Vater wird mit Sicherheit was er „zurückkriegen kann“ gerne schnellstens von den aktuell festgelegten Zahlungen abziehen.

    Falls Sie die Frage nicht beantworten können:
    Einen RA zur Ausrechung zu beauftragen; Deutscher RA oder Schweizer RA, was wäre, wenn, richtig?

    Herzlichen Dank !

  587. Helga

    Sehr geehrter Herr von der Wähl,
    mein Lebenspartner und ich leben seit 2Jahren zusammen. Er hat drei Kinder. Zwei lebten bis jetzt bei uns. Das dritte 5Jahre bei der Mutter mit dem neuen Freund. Jetzt ist der Sohn (18 Jahre Mit Berufsausbildung und Verdienst Ca.800Euro)zur Mutter gezogen. Der Vater hat für die Kinder nie Unterhalt bekommen. Jetzt fordert die Mutter für beide Kinder Unterhalt 5 und 18 Jahre. Die Mutter geht auf 400Euro Basis arbeiten. hat der Vater Anspruch auf Unterhalt und wie kann er die Mutter belangen. ??? Wie muss der Vater für die beiden anderen aufkommen?

  588. sirin

    meine frage wäre darf ein 17-jähriger auszubildender mit zustimmung seiner eltern alleine wohnen und arbeiten und darf er am monatsende aus rechtlicher sicht mit seiner ausbildungsvergütung sein zimmer zahlen ? und was ist wenn er sich von seiner vergütung etwas kaufen möchte ? und wenn er geld gewinnt ? darf er sich mit dem gewonnen geld etwas kaufen.. und was ist wenn er von zuhause fortgelaufen ist und ohne wissen der eltern unter falschen namen irgendwo wohnt und arbeitet ?

  589. Jessie

    Hallo,
    Ich bin 20 jahre alt mit meiner mutter zerstritten und wohne seit ende juli mit meinem verlobten zusammen. Habe einem Jahr ausbildung beim Zahnartz hinter mir und abgebrochen da es nichts für mich war. Habe seit dem 1.10.14 eine neue Ausbildung als Altenpflegerin begonnen. Nun habe ich ein Anwaltsschreiben meines erzeugers bekommen. Dadrin steht das das gehalt mit kinder und unterhaltsgeld angerechnet werden kann. Ich möchte gerne wissen was jetz auf mich hinzukommen kann, denn ich wohne mit meinem freund zussammen und muss auch die Kosten gedeckt bekommen .Im ersten Jahr verdiene ich 915 Euro ohne Abzüge, mit Abzüge wären es ca. 750 Euro.
    Da mein verzeuger selbststandig ist wurde damals Unterhaltsgeld gerichtlich/ mit Anwälten um 590 Euro geregelt. Da ich ausgezogen bin musste ich neu kindergeld beantragen und dies dauert 6 wochen und noch habe ich kein kindergeld bekommen. Was kann jetz auf mich zu kommen?Da ich mir auch ein kopf mache was ist, wenn im januar eine nach zahlung kommt und ich diese nicht mehr zahlen kann.
    Genauso wie schul und fahrt kosten sowie bekleidungskosten auch bezogen auf ausbildung.

  590. Michael

    Hallo! Meine Tochter (18 Jahre, eigene Wohnung, in Ausbildung) verdient 637 Euro laut Ausbildungsvertrag. Kann ich die voll anrechnen abzügl. 90 Euro Pauschale oder benötige ich den Netto-Verdienst abzügl. Pauschale?

  591. Rex

    Hallo,
    ich hoffe, ich bekomme noch antwort.
    Situation:
    Sohn (19J) lebt noch bei Mutter. Beginnt nun Ausbildung (ca. 700 netto). Hat zyklisch ca. alle 3 Monate für 3 Monate Blockunterricht ca. 500km entfernt von zu Hause (wird in WG untergebracht). Wer trägt Kosten der WG (ca. 250€)? Welche Fahrtkosten können angerechnet werden (wöchentliche Heimfahrt; Auto). Sind Eltern noch barunterhaltspflichtig (V 2700€/Mutter 1300€ netto).? Vielen Dank im Voraus.

  592. eva

    meine tochter ist 20 jahre alt u macht eine ausbildung im 1. lehrjahr. ich bekomme mit titel unterhalt von 377 euro. sie verdient jetzt am 1.10. das erste mal 400 euro netto. ihr vater stellt jetzt mit sofortiger wirkung die unterhaltszahlungen ein. den dauerauftrag hat er schon heute gekündigt. er meinte, seine anwältin sagte, er brauche ab sofort, jetzt keinen unterhalt mehr bezahlen. geht das einfach so? mit mir spricht er nicht mal. ich weiß offiziell gar nichts. gruß eva

  593. sandra

    Hallo, meine Sohn 16, Geht noch zur schule und will neben der schule einen 450 € job machen. Der kindsvater zahlt unterhalt. Muss er dann noch unterhalt zahlen oder anteilig? Es besteht ein titel. LG und bitte um antwort

  594. Peter

    hallo, mein sohn 15 lebt bei mir. die mutter, also meine ex-frau, zahlt 250,- euro unterhalt (haben wir so vereinbart). das kindergeld erhalte ich.
    mein sohn wird bald eine ausbildung beim staat beginnen und dort im 1. jahr 1100 euro.
    wie sieht es ab beginn (1.8.16) der ausbildung mit unterhalt für meinen sohn aus ? wäre um eine antwort sehr dankbar!

    liebe grüße

    peter

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht