Gesteigerte Arbeitspflicht

Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und den ihnen gleichgestellten privilegierten Volljährigen besteht eine gesteigerte Arbeitspflicht (§ 1603 II BGB).

Was bedeutet das praktisch?

Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft bestmöglichst einsetzen und unter Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte versuchen, wenigstens den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen. Die Anforderungen sind grundsätzlich unabhängig vom Alter des Unterhaltsschuldners. Im Rahmen der verschärften Erwerbsobliegenheit muss der Unterhaltsschuldner auch zusätzliche Anstrengungen unternehmen, also z.B. Überstunden machen oder Akkordarbeit leisten. Er kann auch gehalten sein, über seine vollschichtige Haupttätigkeit hinaus eine stundenweise Nebentätigkeit aufzunehmen. Das gilt selbst bei Schichtarbeit und der Möglichkeit, auch Samstags zum Dienst herangezogen zu werden

Nimmt der Unterhaltspflichtige eine Nebentätigkeit auf, so müssen die gesetzlichen Abzüge berücksichtigt werden. Führen die Einkünfte nach Abzug der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben aber dann nicht zur Leistungsfähigkeit, ist die Aufnahme der Nebenbeschäftigung nicht zumutbar.

Notfalls muss ein selbständiger Unterhaltsschuldner seine bisherige selbständige Tätigkeit aufgeben und wieder ein abhängiges Arbeitsverhältnis eingehen.

Die gesteigerte Arbeitspflicht löst eine verschärfte Obliegenheit aus, insbesondere, wenn der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist. Er muss alles in seinen Kräften stehende tun, um einen neuen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Dies hat unverzüglich zu geschehen. Die verschärfte Erwerbsobliegenheit gilt aber auch für einen teilerwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der bereits ein minderjähriges Kind betreut.

Geht es um den notwendigen Unterhalt für minderjährige Kinder, kann sich der Unterhaltsschuldner, der sich bereits seit fünf Jahren in Deutschland aufhält, nicht auf Sprachprobleme als Ursache für seine erfolglose Arbeitsplatzsuche berufen. Ein ausländischer Unterhaltsschuldner muss alles tun, um wenigstens im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit die Basiskommunikation zu gewährleisten.

Gegebenenfalls muss der Unterhaltsschuldner auch einen Berufs- oder Ortswechsel vornehmen.

In Ermangelung eines seiner Ausbildung angemessenen Arbeitsplatzes muss der Schuldner Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten – also auch Tätigkeiten unter seinem bisherigen beruflichen Niveau – suchen.

Die gesteigerte Arbeitspflicht erlaubt es dem Unterhaltsschuldner auch nicht, sich auf die Teilnahme an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung zu beschränken. Vielmehr muss er in einem solchen Fall regelmäßig durch eine zusätzliche Aushilfstätigkeit versuchen, wenigstens den Mindestunterhalt seines Kindes sicherzustellen.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung ähnlich wie der Unterhaltsschuldner, der sich selbständig machen will, vor Durchführung der Umschulungsmaßnahme Rücklagen bilden, evtl. durch Ausübung einer Nebentätigkeit. Auch neben einer Umschulung kann ohne Anrechnung auf das Unterhaltsgeld ein Nebenverdienst erzielt werden.

Der Arbeitslose muss mit dem gleichen Zeitaufwand wie ein vollschichtig Erwerbstätiger nach einer geeigneten Arbeit suchen.

Kommt der Unterhaltsschuldner den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht nach, wird ihm das Einkommen, das er realistischerweise erzielen könnte, fiktiv zugerechnet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er bei ordnungsgemäßen Bemühungen eine Erwerbstätigkeit gefunden hätte.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz trotz aller Bemühungen erfolglos geblieben ist, liegt beim Unterhaltspflichtigen.

2 Reaktionen zu “Gesteigerte Arbeitspflicht”

  1. Uwe Kipke

    Ich bin alleinerziehend. Meine beiden Töchter 12 und 16 Jahre leben bei mir.
    Für die Mädchen erhalte ich keinen Unterhalt von der Mutter.
    Mein 15 jähriger Sohn lebt bei seiner Mutter. Nun ist die Mutter aber an mich über das Jobcenter herangetreten und verlangt Unterhalt.
    Ich soll nun zahlen, obwohl ich nichts von ihr erhalte.
    Dadurch können wir nicht mehr vernünftig leben.
    Ich finde es sehr verwunderlich, das dieser Staat eine intakte Familie zerstört, um dem Gesetz genüge zu tun.
    MFG UWE KIPKE

  2. timo

    Hallo Uwe,
    grundsetzlich bist du verpflichtet Unterhalt zu zahlen auch wenn du nichts bekommst.
    Ich würde aber vorher paar Sachen versuchen:
    1) Gehalt runterrechnen! für den Weg zur Arbeitsstelle benötigst sicherlich ein Auto dazu kannst du die Kinder die bei die Leben nach der Düsseldorfer Tabelle abrechnen.(das bereinigte Nettogehalt wird für Unterhaltszahlungen verwendet und kommst du unter das Existenzminimum zahlst garnichts)
    2) deine Exfrau ist verpflichtet zu arbeiten. Setze Sie unter Druck für ihre Kinder die bei dir leben zu zahlen.

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