Auslandsschuljahr + Unterhalt

Die Kosten für ein Auslandsschuljahr fallen im Regelfall nicht unter die Unterhaltspflicht und sind somit nicht ohne weiteres von den Eltern zu zahlen. Das OLG Schleswig entschied so mit Urteil vom 29. August 2005, dass nämlich eine Unterhaltspflicht nur in Fällen „notwendiger Schulbesuche im Ausland“ entstehen kann.

Der Kläger ist Schüler und besuchte in seinem 11. Schuljahr eine Schule in den Vereinigten Staaten. Er bekam monatlich ca. 250 Euro Unterhalt von seinem Vater. Nach dem Auslandsschuljahr bat er seinen Vater um eine Beteiligung an den Kosten. Als sein Vater jegliche Zahlung ablehnte, klagte der Gymnasiast. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte der Schüler Erfolg, in der Berufung verlor er jedoch. Das OLG entschied, dass der Vater über den festgesetzten Unterhalt hinaus keine Geldbeträge zu zahlen habe. Er sei lediglich zur Mitfinanzierung des allgemeinen Ausbildungsbedarfs verpflichtet. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Kosten eines Auslandsaufenthaltes den allgemeinen Ausbildungsbedarf übersteigen. Ein darüber hinausgehender Bedarf müsse nur finanziert werden, wenn er notwendig ist. Eine Notwendigkeit, wie sie zum Beispiel bei überdurchschnittlicher Sprachbegabung vorliegen kann, legte der Gymnasiast jedoch nicht dar.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht