Zur zulässigen Anzahl von Vornamen, die Eltern ihrem Kind geben dürfen.

Das BVerfG hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, weil eine Mutter dem Kind 12 Vornamen geben wollte und das Gericht nur 3 bzw. 4 zubilligen wollte.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Mutter dagegen, dass die Gerichte die Anzahl der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen begrenzt haben.Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Standesamt die Erklärung ab, ihrem neugeborenen Sohn zwölf – von ihr ausgewählte – Vornamen geben zu wollen. Das Amtsgericht entschied, dass dem Kind lediglich drei der angegebenen Vornamen beizuschreiben seien. Nachdem die Beschwerdeführerin die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge mehrmals geändert hatte, beantragte sie schließlich mit der Beschwerde, dass das Kind die Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro“ erhalten solle, wobei die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen auch deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen soll. Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto“ beizuschreiben. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Namenswahl nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfe, zwölf Vornamen aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind hätten. Es wäre gehalten, sich in seinem späteren Leben sämtliche zwölf Vornamen in der richtigen Reihenfolge und der richtigen Schreibweise zu merken. Bei den zum großen Teil ungewöhnlichen Namen sei dies keine leichte Aufgabe für das Kind. Zudem werde das Kind in seinem späteren Leben immer wieder auffallen, wenn die Ausstellung einer Urkunde notwendig sei.

Eine Reaktion zu “Zur zulässigen Anzahl von Vornamen, die Eltern ihrem Kind geben dürfen.”

  1. Carlos

    Man sollte dieser Mutter besser das Sorgerecht für ihr armes Kind ganz entziehen und es im Rahmen einer Adoption normalen Eltern zuführen; diese gwünschten Namen zeigen doch eindeutig, daß die gute Frau ihr Kind als eine Art Selbstverwirklichungsspielzeug betrachtet.

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