Scheidung mit Auslandsbezug

Ein schwieriges und unheimlich weites Thema. Bei Scheidungsverfahren  von ausländischen Staatsbürgern gilt es zu klären, ob

-    deutsches Recht oder ausländisches Recht anzuwenden ist
-    wo die Scheidung stattfindet
-    ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann/muß.

Welches Gericht ist für die Scheidung örtlich zuständig ?

Welches Gericht zuständig ist, sagt aber noch nichts darüber aus, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. So werden z.B. zwei türkische Staatsbürger, die in Deutschland leben zwar vor dem deutschen Familiengericht geschieden, es wird aber das türkische Eherecht angewendet. Einschlägig für die Zuständigkeit ist § 606 a ZPO.

Danach ist das deutsche Gericht zuständig,

-    wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei Eheschließung Deutscher war.
-    Wenn beide Ehegatten zwar Ausländer sind, aber in Deutschland leben.

Welches Recht ist bei Scheidungen ausländischer Bürger maßgeblich?

Ausländisches Recht kommt in Betracht, wenn

-    beide Ehepartner Ausländer sind
-    zumindest ein Ehepartner nicht Deutscher ist
-    ein Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat
-    um Vermögen (speziell Immobilien) gestritten wird, die im Ausland liegen
-    die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.

Für Ehepaare gemischter Nationalitäten in Deutschland sieht unser Recht eine Anknüpfungsleiter in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB (Regelscheidungsstatut) vor. Dabei wird die nächste Sprosse dieser Leiter erst betreten, wenn die vorhergehende Sprosse nicht „trägt“.

Die
1. Sprosse (ART. 14 I Nr.1 EGBGB) besagt, es gilt das Recht des Staates, dem beide angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn noch einer diesem Staat angehört. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, kommen wir auf die
2. Sprosse (ART 14 I Nr. 2 EGBGB), wonach das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für gemischtnationale Ehe mit einem deutschen Ehepartner bedeutet dies, dass jedenfalls dann deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.
Läßt sich auch auf dieser Sprosse keine Lösung finden, kommen wir zur
3. Sprosse (ART. 14 I Nr.3 EGBGB), wonach das Recht des Staates gelten soll, mit dem die Eheleute auf andere Weise am engsten verbunden sind. Dies ist meist schwierig festzustellen.
Beispiel: Die Ehe zwischen einer spanischen Frau und einem französischem Mann wird nach deutschem Recht geschieden, wenn das Ehepaar seit langem in Deutschland lebt. Das bedeutet aber im Gegenzug, dass eine Ehe einer Deutschen mit einem Spanier, wobei beide lange und überwiegend in Spanien gelebt haben, nach spanischem Recht zu scheiden ist,  auch wenn die deutsche Ehefrau wieder nach Deutschland zurückgekehrt  ist und hier einen Scheidungsantrag stellt. Auf der
4. Sprosse (ART. 14 II – IV EGBGB) wird den Eheleuten ein Wahlrecht unter bestimmten Umständen gegeben.

Erwähnenswert und wichtig in diesem Zusammenhang ist das „Deutschenprivileg“ (ART. 17 I Satz 2 EGBGB). Das bedeutet, das für einen Deutschen für die Scheidung Deutsches Recht gilt, wenn die Ehe nach dem sich aus ART. 14 ergebenen Recht gar nicht geschieden werden kann. Solche Rechtssysteme gibt es. Beispiele sind: Andorra, Dominikanische Republik, Malta, Philippinen und der Vatikan)

Wichtig ist auch, dass im Ausland lebende Deutsche Ehepaare sich immer auch in Deutschland scheiden lassen können, auch wenn sie hier nicht leben. Zuständig ist dann immer das Familiengericht in Berlin-Schöneberg.

Ist eine Ehe nach ausländischem Recht zu scheiden, ist immer die sog. „ordre public“ (ART. 6 EGBGB) zu beachten. Danach ist eine Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn ihr Ergebnis mit dem Deutschen Recht offenbar unvereinbar ist. Die Fälle sind selten, z.B. wenn nach dem ausländischen Recht auf Kindesunterhalt für die Zukunft verzichtet werden kann. Dies wird kein deutscher Richter sanktionieren.

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44 Reaktionen zu “Scheidung mit Auslandsbezug”

  1. Stefanie

    Mein Mann und ich leben in Trennung (er hat eine junge Freundin und will mit ihr leben). Wir haben 3 kinder 12 9 und 6 Jahre alt. Wir sind beide Deutsche und haben in Deutschland geheiratet. Wir gingen von Brüssel, wo auch alle Kinder geboren, wurden, im Dez 2003 nach Mauritius. Wir fühlen und hier alle wohl. Die Kinder gehen hier auf eine Frz. Schule und sind glücklich. Sie leben bei mir. Mein Mann muss 08/2008 das Land verlassen und in ein anderes Land ziehen (Diplomat). Vielleicht auch wieder nach Brüssel. Ich möchte mit Kindern hierbleiben. Was muss ich beachten. Kann er mir die Kinder wegnehmen. Ich brauche Hilfe. Mein Mann ist Anwalt und nach all den Lügen, vertraue ich ihm garnicht mehr. Nur um Alles zu haben, würde er die Kinder mitnehmen wollen, obwohl er arbeitet(ich nicht) und viel auf Reisen ist und auch sonst eher nicht anwesend.

    Ich danke ihnen für jeden Tipp, evtl. Anwalt usw. Ich muss vorraussehnd sein zum Wohle der Kinder.

    Stefanie

  2. Mitzu

    Habs gelesen. Hast Du Antworten?

  3. RAvonderwehl

    an Stefanie:

    was soll ich dazu sagen? Sie brauchen einen Anwalt vor Ort, der im internationalen Recht Spezialist ist. Nur soviel: die Kinder gehören niemanden allein. Ein Diplomat muss reisen und das Spannungsverhältnis Umgang mit den Kindern – weite Entfernungen – Kontinuität für die Kinder, läßt sich in einer zerbrochenen Diplomatenehe wohl nicht lösen. Ob allerdings Mauritius für Kinder der ideale Ort ist um aufzuwachsen, vermag ich nicht zu beurteilen.

  4. Leeanne

    ich lebe in Abu Dhabi mit meinen 2 Kindern. Mein geschiedene Ehemann ist Diplomat. Als wir in Saudi Arabien waren vor 7 Jahren, hat er uns dort verlassen und wurde nach Khartum, Sudan versetzt. Ich blieb hier um die Ehe zu retten und die Besuchsmoeglichkeiten zu erleichtern.

    Er ist vor drei Jahren wieder nach Deutschland versetzt worden und wir blieben einfach hier. Er hat die Scheidung eingereicht und alles wurde ohne meine Anwesenheit per Anwalt gemacht. Obwohl er lebenslange Sicherheit hat, zahlt er seit drei Jahren 750 euro fuer die Kinder – ich habe nichts bekommen.

    Das AA hat uns nicht beraten, geholfen – wir wurden einfach hier gelassen. Nun wird er nach Abu Dhabi versetzt. Das AA gibt mir keine Information ueber sein Gehalt (wird 2 oder 3 mal so viel) und er antwortet meine Fragen ueber sein neues Gehalt nicht. Wenn Diplomaten im Ausland sind, sind sie nicht verpflichtet mehr Kindergelt/ Unterhalt zu zahlen?

    Haben Sie eine Adresse von Spezialisten, die sich mit solchen Scheidungen auskennen?

    Ich komme aus Kanada – wir wurden allerdings in Deutschland getraut.

  5. vanusa

    Ich bin brasilianerin zeit 4 jahre bin ich mit ein mann aus austria veheiratet.Mein frage ist wenn ich scheide lass, das ich nicht will,weil ich im liebe,aber wenn so ist was kann ich mache.Es ist so mein mann ist ein studet, hat er kein geld, der letzt jaher muss ich fur das haus sorgen.Iich habe der ganz wohnug angericht, die ganz mobel gekaufe.Mein frage ist wenn ich scheid lasse werde ich alles veliere?Oder solle ich scheide lass wenn er mit der universitet vertig, und ein arbeit hast.
    Bitte ich brauch ihre hielfe ,sage es mir was ich tun sollen.
    Ich bedanke mich so jetzt fur ihre antwortet
    guss aus leoben

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ vanusa

    ich kann Ihnen keinen sinnvollen Rat geben, zumal ich nicht einmal feststellen kann, welches Recht anzuwenden ist und wo die Scheidung stattfinden würde.

    Sie sollten einen Anwalt vor Ort befragen.

  7. chris

    Ich bin Deutsche, mein Mann ist Marokkaner. Wir haben in Marokko nach marokkanischem Recht geheiratet, leben aber seither in Deutschland (8 Jahre). Wir haben einen Eintrag im deutschen Familienbuch, jedoch keinen deutschen Ehevertrag.
    Mein Mann droht mir nun seit einiger Zeit, dass er mir nach einer Trennung meinen Sohn wegnimmt und ist der Meinung, er habe als Moslem, der mit einer Christin verheiratet ist, das Recht dazu, das Kind gehöre ihm.
    Dabei hat er mich während der Schwangerschaft mit einer anderen Frau betrogen. Wird bei einer Scheidung deutsches Recht oder Marokkanisches Recht angewendet und könnte er mir bei einer Scheidung in Marokko wirklich mein Kind wegnehmen? Ich bin dankbar für Ihren Rat

  8. zole

    als erstes möchte ich wissen, wie es dir geht.ich bin in der gleichen situation. hast du eine antwort erhalten? kannst du mir die information schreiben?

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ chris + zole

    ich denke, es wäre deutsches Recht anzuwenden, was aber nicht abschließend beurteilt werden kann.

    Aber selbst nach marokanischem Recht dürfte der Vater der Mutter das Kind nicht entziehen.

  10. Sven

    Hallo,
    ich habe eine Frage und weiss nicht an wen ich mich wenden kann. Meine Frau wohnt seit einem Jahr in Polen. Ich finanziere sie voll. Nun möchte sie sich von mir trennen. Ich beziehe hier das Kindergeld. Das hatten wir beim Jugendamt nicht gemeldet, da sie hier noch den Wohnsitz hat. Wenn wir jetzt zum Jugendamt gehen und sagen, dass Unsere Tochter seit einem Jahr bei meiner Frau in Polen lebt, habe ich angst, dass ich den gesamten Bezug zurückzahlen muss. Oder reicht es, dass ich hier in Deutschland lebe und arbeite? Die beiden sind auch bei mir Familienversichert mit Bescheid an die polnischen Behörden. Ich habe versucht zu recherchieren, konnte aber nichts finden.
    Vielen Dank schonmal vorab.
    Sven

  11. Sven

    Hallo,
    ich hatte vergessen zu sagen, dass sie keinerlei Leistungen in Polen für das Kind bezieht. Und ich Zahle Ihr seit einem Jahr so viel Geld, dass mir selbst nur 1000 Euro bleiben.
    Vielen Dank,
    Sven

  12. Manuelle

    Ich habe heute noch überlegt und hatte vergessen etwas zu berichten.
    Mein Mann ist Deutscher. Bezieht als Eu Beamter eine Pension – Invaliditätstatus – aus Belgien. Wir haben in F’reich geheiratet vor 39 J und bin selbst französin. Gilt das deutsche Recht für eine Trennung/Scheidung ? soll ich mich von einer Rechtsanwalt für internationaler Recht vertreten lassen ? Habe schon -noch ohne Ahnung – der erste Briefwechsel zwischen den Rechtsanwalt meines Mannes und mir an einer deutscher Familienanwalt. Können Sie mir helfen ? Danke.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    Ich gehe davon aus, dass für Sie das deutsche Recht Anwendung findet.

  14. Thomas

    Ich bin Deutscher und werde im Februar eine Frau aus der Dominikanischen Republik heiraten. Wir heiraten in ihrem Land, werden aber in Deutschland leben. Wir lieben uns sehr, aber man hört ja immer wieder von der Kurzlebigkeit der Ehen mit Partnern aus anderen Kulturen. Ich will nichts beschwören, aber möchte mich vorsichtshalber nur mal generell erkundigen, wie es mit Unterhaltszahlungen meinerseits bei einer Scheidung ohne Kinder aussieht (vorausgesetzt, nur ich habe ein Gehalt). Ab wann, wieviel und für wie lange müßte ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
    Sollte ich bei der Eheschließung zudem einen besonderen Ehevertrag in Betracht ziehen?

    Danke für eine schnelle Antwort
    Thomas

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    jeder schuldet dem anderen Ehepartner Unterhalt, wenn dieser bedürftig ist. Dies ist völlig unabhängig von der Nationalität. Trennungsunterhalt wird auch geschuldet, wenn die Ehe nur sehr kurze Zeit angedauert hat.

    Sicherlich wäre in ihrem Falle ein Ehevertrag anzudenken, allerdings mit dem hohen Risiko, dass später ein Gericht diesen Ehevertrag für nichtig oder so nicht mehr wirksam hält. Ihnen ist das Risiko bewusst, eine Frau aus einem Entwicklungsland zu heiraten, deren Erwerbsmöglichkeiten in Deutschland wahrscheinlich äußerst gering sind.

    Sie sollten sich also die Heirat sehr gut überlegen und wenn sie sich dazu entschließen auch die Möglichkeit einkalkulieren, später für eine gescheiterte Ehe Unterhalt zahlen zu müssen.

  16. Nick

    Lieber Herr von der Wehl,

    deutsches Ehepaar, 2 gemeinsame Kinder, Scheidung in Deutschland, Vater alleiniges Sorgerecht, beide Eltern Wohnsitz im unterschiedlichen Ausland ( nicht Europa oder Haager Vertragsstaat ). Vater ( Kinder leben bei ihm im Ausland Y ) klagt auf KindesMindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Vater und Kinder haben Diplo.status.

    Erstinstanzlich wird Kindesmutter zur Zahlung verurteilt. Sie geht in Berufung. OLG verweist nunmehr auf massgebliches Unterhaltsrecht des Landes Y, da dort temporärer Wohnsitz der Kinder.

    Kinder deutsch, Eltern deutsch, Eheschliessung in Deutschland, Scheidung in Deutschland, Diplo.status ( 1 Kind hat trotz Geburt im Land Y, wo ius solis gilt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, da der Diplostatus dies verhindert) und nun soll bei auch nur temporären Aufenthalt im Land Y das Recht des Landes Y gelten.

    Hätten Sie einen Hinweis?

    Beste Grüsse

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ nick

    um welches Land handelt es sich bei Y?

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  18. Nick

    Das Land ist Guatemala

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ nick

    vertiefte Kenntnisse über die Rechtssituation in Guatemala habe ich nicht. Grundsätzlich hat Guatemalas Domizilprinzip.

    Allerdings sollte auch hier Art. 18 EGBGB Anwendung finden. Da Abs. 5 dieser Vorschrift nicht anzuwenden ist, gilt Abs. 1 wonach auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechtes anzuwenden sind. Wenn der Berechtigte nach diesem Recht von dem Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann, sie dieser Vorschriften des Staates anzuwenden, mit dem sie gemeinsam angehören. Dies wäre das Recht Deutschlands.

    Insofern könnte das OLG nur dann das Recht Guatemalas anwenden, wenn auch nach diesen Vorschriften Unterhalt zu erlangen wäre.

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  20. Nick

    Herzlichen Dank
    Nach guat. Recht steht dem mittl.weile 18 j Kind kein Unterhalt mehr zu, nach dt Recht aber ja, solange in Ausbildung etc. Demzufolge müsste das OLG in dem Fall wieder dt Recht anwenden?

    Paradox ist allerdings auch, dass die Kinder mit Diplo.status nicht einmal die guat. Staats.ang., erwerben können ( wg Immunität etc. ) keinerlei Bezug zu Guatemala haben, fisdkalischer Wohnsitz in D ist, sich dann aber guat. Unterthaltsrecht unterwerfen müssen, was ja eine eindeutige Schlechterstellung ist, zumal finanz. Aufwendungen auch nicht auf guat. Standard übertragbar sind

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ nick

    können Sie mir die Entscheidung des OLG zukommen lassen

    info@vonderwehl.de

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  22. nick

    im Postfach

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ nick

    sehr interessant zu lesen. Ich hätte dem OLG allerdings mehr juristische Kompetenz zugetraut.

    Auch meine Erfahrung vor dem hiesigen OLG ist, dass gerade in Unterhaltsverfahren oftmals ein von den Richtern gewünschtes Ergebnis herbeigeführt wird. Da bekommt man eben sehr unterschiedliche Entscheidungen, je nachdem ob der Vorsitzende Richter ein älterer Herr ist, der unter ganz konventionellen Familienbedingungen aufgewachsen ist oder ob es sich um eine sehr selbstbewusste weibliche Vorsitzende handelt, die ihr Leben lang für sich selbst sorgen musste und dies auch von ihren weiblichen Geschlechtsgenossinnen verlangt.

    Wir haben es eben mit keinen juristischen Computern zu tun.

    In Ihrem Fall kann ich juristisch keine weiteren Ratschläge geben, aber würde dringend vorschlagen darüber nachzudenken, die Sache allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten und den Begriff „aus Prinzip“ einfach zu streichen. Sie werden gegen die geschilderten Vorurteile nicht ankommen.

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  24. Sara

    Hallo,
    bin in einer verzwickten Situation, wir (mein Mann und ich, beide deutsche Staatsbürger seit 2oo1, marokkanischer Abstammung , verheiratet seit 1997 vor marokkanischer Botschaft)
    haben uns kürzlich ein Haus gekauft und wurde vor wenigen Tagen verbal und fast körperlich angegriffen!
    Meine Frage: bei einer Scheidung speziell auf das Haus bezogen, welches Recht kommt zum Zuge, Beim Notar im Kaufvertrag steht, dass zur Hälfte erworben wird, jedoch taucht auch der Text auf dass wir bei Eheschließung marokkanische Staatsbürger waren und eventuell dieses angewandt werden könnte. (?)
    Bitte Bitte um Rat!! DANKE DANKE!!

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ sara

    Wenn Sie beide deutsche Staatsbürger sind und in Deutschland leben, kann nur deutsches Recht Anwendung finden. Das Sie bei Eheschließung marokkanische Staatsbürger waren, spielt keine Rolle.

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  26. Lea

    Beide Deutsche, geheiratet 1992 in Deutschland, drei Kinder sind in Amerika geboren und die Mutter ist inzwischen auch
    Amerikanerin geworden, der Vater hat nun green card und beide zusammen besitzen 2 Immobilien (verschuldete/mortgage) dort, nichts mehr in Deutschland.
    Durch die Erziehung der Kinder und weltweite Taetigkeit des Mannes hat die Frau nur ab und zu gearbeitet , zirka 5 J. von 18 J. Ehe.
    Wo soll die Ehescheidung stattfinden, welche
    Recht geeigneter fuer Frau und Kinder ist bzgl.
    Unterhalt, weil der Mann Hauptverdiener ist, Frau arbeitet nicht, hat viel gelitten, mitgemacht weltweit fuer ihm, eigene Karriere und Familie/Freunde verloren ?? Muss er in Amerika neben Unterhalt fuer 3 kids, auch weiter mortgage fuer das Wohnhaus bezahlen, weil sie um kids sorgt und nicht arbeitet???

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ lea

    einen Rechtsvergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Recht kann ich nicht anstellen. Dies würde den Rahmen weit springen. Eine Empfehlung möchte ich ebenfalls nicht verbindlich abgeben.

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  28. Tester

    Hallo,
    ich bin in einer etwas verzwickten Situation.
    (1) Meine Frau und ich sind beide getrennt lebend
    (2) ich bin z.Z. berufl. in Rumänien tätig
    (3) Mein kleiner Sohn (12 J.) möchte bei mir leben, bisher hat er immer in D gelebt.
    (4) Ich will weder Streit noch Krieg, insbesondere nicht wegen der Kinder.
    Ab welchem Alter haben Kinder ein Aufenthaltswahlrecht ?
    Gruß, T.

  29. Prasetyo

    Hallo,

    nach deutschem Recht – falls die Eltern Deutsche sind – werden die Kinder bei ausreichender Verstandesreife vom Richter gefragt, wo und bei wem sie leben wollen. Sie bekommen einen Verfahrenspfleger beigeordnet, der die Interessen des Kindes vertritt,wenn sich die Eltern nicht einigen können. Diese Meinung wird der Richter dann in seine Entscheidung mit einbeziehen müssen. Mit 12 Jahren sollte er soweit sein, seine Meinung zu sagen. Allerdings – WARNUNG ! – wechselt er dann seinen Lebensmittelpunkt, verliert also ggf. Freunde, Schule ect. – die Auswirkungen dieses Bruches könnte er unterschätzen, vor allem, wenn Papi in Rumänien arbeitet und keine vernünftige Betreuung
    ( Haushälterin ? Internationale Schule ? ) vorhanden ist. Also : gute Rahmenbedingungen schaffen. Grüsse, Karin Prasetyo, Rechtsanwältin aus Hamburg

  30. Tina

    Hallo, habe zur Zeit wirklich schwierige Situation, brauche dringend hilfe! Mein Ehemann ist Türker, ich – Deutsche, haben beide in DE den Wohnsitz. Gehairatet haben wir in Türkei, unsere kleine Tochter habe ich in DE geboren. Da mein Ehemann den Heimweh hatte, sind wir alle zusammen nach Türkei gegangen um es auszuprobieren, ob wir hier leben können. Haben den deutschen Wohnsitz beibehalten. Nach zahlreichen Streitigkeiten kamm es dazu, dass mein Ehemann mich zurück nach Deutschland schicken will (würde ich auch selber sehr gerne zurückgehen), will aber die Tochter nicht gehen lassen. Sie ist erst 1,5 jahre alt, kann nicht ohne mama, er hat mir aber ihre Papiere weggenommen, auch Ihren deutschen Reisepass. Sie hat doppelte Staatsangehörigkeit – deutsche und türkische. Was ich in der Hand habe ist die Geburtsurkunde und unsere Heiratsurkunde. Ich wollte beim deutschen Konsulat hier in der Türkei um Hilfe bitten, daamit ich wenigstens mit Tochter zurück nach Deutschland gehen konnte, weiss aber nicht, ob die was machen können.

  31. ulla

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich (dt.) lebe derzeit mit meinem Mann (dt.) und 3 jährigem Sohn im Ausland. Wie es aussieht werden wir uns trennen und nach D zurückkehren. Leider sind wir uns nicht darüber einig wo unser Sohn leben soll. Wir wollen ihn beide bei uns haben. Nach welchen Kriterien wird das Gericht entscheiden? Unser Sohn wird noch nicht befragt werden können was er selbst möchte. Nach welchen Kriterien äußert sich der Verfahrenspfleger? Das Kindeswohl ist ja nicht immer objektiv zu beurteilen. Ich habe einen sicherern Job, in dem ich auch Teilzeit arbeiten könnte. Mein Mann hat seit Jahren nicht gearbeitet. Würde es also eher so sein, dass das Kind bei ihm lebt und ich für beide unterhaltspflichtig wäre oder so, dass mein Sohn bei mir lebt, weil ich Beruf und Familie sehr gut verbinden kann?

    Vielen Dank!

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ ulla

    ein Familiengericht wird in solchen Streitfällen unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers für das Kind nach dem Kindeswohl entscheiden. Ich kann derzeit unmöglich seriös beurteilen, wer von ihnen hier die besseren Chancen hat.

    Nur weil der Kindesvater nicht arbeitet, sind seine Chancen damit noch nicht größer.

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  33. paul

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wir ( beide deutsche ) haben in der Domenikanischen Republik geheiratet. Meine Frau lebt seit dieser Zeit in der Dom. Rep. Ist die Ehe in Deutschland gültig ?, wo müste ich die Scheidung einreichen ?

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ paul

    wo sie geheiratet haben, spielt nicht so sehr die große Rolle, sondern hier die Frage, wo sie gemeinsam gelebt haben. Ob eine Scheidung in der dominikanischen Republik möglich ist, kann ich nicht beurteilen. In jedem Falle können Sie sich aber in Deutschland scheiden lassen.

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  35. Malka

    Hallo,
    ich habe eine Frage. Wir beide deutsche Staatsbürger seit 2oo5, ukrainischer Abstammung, verheiratet seit 1978 in der Ukraine wollen uns trennen. Sollen wir ein Jahr getrennt leben, wie das nach deutschem Recht üblich ist, oder für ausländische Ehe kann es etwa kurze sein.

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ malka

    wenn Sie jetzt deutsche Staatsbürger sind, gilt für Sie deutsches Recht und damit auch das Trennungsjahr, wenn keine Härtegründe vorliegen.

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  37. singer

    ich bin sri lankanerin, zeit 1984 in meine Heimat ein Deutsche Man geheiratet, 1989 ist er gestoben. ernut ende 1989 bin ich wider eine Deutsche Mann (in Deutschland )geheiratet. die Ehe 2 kinder 18 und 20 jahre Alt. 2010 bin ich gescheiden.

    meine frage? ich Liebe hier seit 27 Jahre, ich habe keine Deutsche Statburgerschaft. nach dem scheidung muss ich deutschland verlassen?

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ singer

    ich denke nein, Sie können hier bleiben.

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  39. Leni

    Ich habe eine Frage:
    Mein Mann ist Engländer, ich Deutsche, wir haben 2006 in Spanien geheiratet und dort auch gelebt. Ich wollte schon seit 2,5 Jahren zurück nach Deutschland, konnte meinen Mann aber nie davon überzeugen.
    Im Januar 2010 ist unser Kind geboren, in Deutschland. Das Kind und ich sind seit Dezember 2010 wieder komplett in Deutschland, mein Mann sagte mir im Januar 2011, er wolle sich scheiden lassen.
    Er will sich in Spanien scheiden lassen, da es dort sehr schnell gehen kann und er auf das lasche spanische Scheidungsrecht hofft (er denkt, er müsse zumindest für mich so gut wie nichts zahlen) sowie darauf, dass ich das Kind immer zu ihm werde bringen müssen (obwohl keinerlei Beziehung oder Bindung zwischen Kind und Vater besteht).
    Es besteht keine Wohnung mehr in Spanien, die hat mein Mann bereits geräumt und gekündigt, er hat nur noch eine Postadresse, ist aber Ende Januar wegen seiner Arbeit für voraussichtlich 1 Jahr (weiss ich von Bekannten, mir sagte er nur etwas von 3 Monaten) in die USA gegangen (ich habe dort auch eine Adresse von ihm, er hat dort bereits eine Mietwohnung).
    Mein Mann drängt und hat es eilig mit der Scheidung, ich versuche das Ganze hinauszuzögern, weil ich hoffe, dass es irgendeine Möglichkeit gibt, mich in Deutschland scheiden zu lassen. Oder zumindest über alles, was das Kind betrifft (um das er sich nie gekümmert und es auch nicht kindgerecht behandelt hat), hier entscheiden zu lassen.
    Ich habe gelesen, dass bei Kindern schon ab 3 Monaten Aufenthaltsdauer ein Ort zum gewöhnlichen Aufenthaltsort wird. Könnte mir das helfen?
    2. Man sagte mir, dass die Ehe auf jeden Fall nach spanischem Rect geschieden werden würde, selbst wenn ich schon 6 Monate hier in Deutschland lebe und es vor einem dtsch. Gericht möglich ist. Gibt es da gar keine MÖglichkeit, dass dtsch. Recht angewandt wird? Das spanische Recht sieht weder Versorgungsausgleich vor noch gibt es sonst eine Regelung oder wenigstens Tabelle, nach der man sich bzgl. des Unterhalts für die Ex-Partnerin richten könnte, es liegt alles komplett in den Händen des Richters…
    Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  40. Seneca

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin deutscher Staatsbürger, Beamter, (marokkanischer Abstammung), aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausbürgerung in Marokko, besitze ich auch die marokkanische Staatsangehörigkeit!
    Meine Frau ist marokkanische Staatsbürgerin, wir sind seit knapp 5 Jahren verheiratet und haben einen zweijährigen Sohn, geheiratet wurde in Marokko, in Marokko wird eine Ehe immer Im Stand der Gütertrennung (also keine Zugewinngemeinschaft) geschlossen.
    Meine Frau möchte sich in Marokko scheiden lassen, weil sie die Morgengabe-Goldschmuck (Wert 20 000 Euro) behalten kann und zusätzlich eine Abfindung abkassieren kann!

    Wird eine marokkanische Scheidung unter diesen Bedingungen anerkannt!

    Und wenn ja, was ist mit Betreuungsunterhalt und dem Versorgungsausgleich, musst dieses zusätlich in Deutschland geregelt werden.

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Seneca

  41. Seneca

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin deutscher Staatsbürger und Beamter, (marokkanischer Abstammung), aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausbürgerung in Marokko, besitze ich auch die marokkanische Staatsangehörigkeit!
    Meine Frau ist marokkanische Staatsbürgerin, wir sind seit knapp 5 Jahren verheiratet und haben einen zweijährigen Sohn, geheiratet wurde in Marokko, in Marokko wird eine Ehe immer im Güterstand der Gütertrennung geschlossen also keine Zugewinngemeinschaft!
    Meine Frau möchte sich in Marokko scheiden lassen, weil sie die Morgengabe (Goldschmuck im Wert von 20 000 Euro) behalten kann und zusätzlich eine Abfindung abkassieren kann!

    Wird eine marokkanische Scheidung unter diesen Bedingungen in Deutschland anerkannt?

    Und wenn ja, was ist mit Betreuungsunterhalt und dem Versorgungsausgleich, muss dieses zusätzlich in Deutschland geregelt werden oder kann es außergerichtlich geklärt werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Seneca

  42. günni

    nach 25 jahren wollen wir uns trennen meine frage währe ich ab 1995 Türkische u. Deutsche sie vorher Türkisch ab 2000 Deutsche staatsbürgerschaft wenn ich mich nach Türkischen recht trenne muß ich trotzdem für die ganzen 25 jahre renten anteile (Versorgungsunterhalt)
    gerechnet oder wieviel jahre wird abgerechnet wir haben in Türkischen konsolat geheiratet da müßen wir uns auch scheiden lassen
    bitte an mein mail antworten

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ günni

    wenn beide Eheleute Deutsche sind und in Deutschland leben, richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, vor dem deutschen Familiengericht mit Durchführung des Versorgungsausgleichs.

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

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  44. Inge

    Mein Mann ist Spanier, ich bin Deutsche. Die letzten sieben Monate haben wir in der Dom Rep gelebt und uns dann getrennt. Er ist nach Spanien gegangen und ich bleibe in der Dominikanischen Republik. Geheiratet haben wir in Deutschland.
    Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden?
    Danke für die Auskunft.

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