Verwirkung des Betreuungsunterhalt

Das OLG München hat kürzlich entschieden, dass eine Ehefrau, obwohl sie das gemeinsame Kind betreut, ihren Unterhalt verwirkt hat, da sie wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und unhaltbare Anschuldigungen (sexueller Mißbrauch) gegen ihren Mann geäußert hat. Sie hatte zudem schuldhaft und massiv das Umgangsrecht mit dem Kind vereitelt. Das OLG sah es danach als zumutbar an, dass die Frau eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und die Erziehung des Kindes anderweitig sicherstellt.

Mein Kommentar:

Sowohl die Beleidigungen, als auch die Umgangsvereitelung hätten, jedes für sich, ausgereicht, um den Unterhalt zu verwirken. Das Problem ist in diesen Fällen aber immer der Nachweis/Beweis.

Eine Reaktion zu “Verwirkung des Betreuungsunterhalt”

  1. jeppa

    Schade, dass man sämtliche Tonaufnahmen nicht gerichtlich verwehrten kann. Das ist eine Gesetzeslücke! Denn wie sollte man dies sonst beweisen. Oft liegt es in der Hand, das es „Aussage gegen Aussage“ steht!

    Traurig, traurig!

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht