Bauherrenmodell und Unterhalt
Ein aktueller Fall:
Der Unterhaltsschuldner wendet ein, sein Nettoeinkommen sei um Zahlungen für ein Bauherrenmodell zu bereinigen.
Dazu gilt: Die Beteiligung an einem Bauherrenmodell ist Vermögensbildung. Sie kann dem Unterhaltsschuldner zwar nicht verwehrt werden, aber die anfallenden Zins- und Tilgungsaufwendungen kann er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht von seinem Einkommen abziehen. Diese Zahlungen werden also nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Im Gegenzug gilt konsequenterweise natürlich, dass auch die erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben. Der Gläubiger kann diese nicht zu dem Einkommen des Schuldners addieren. Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen muss also unter Ausschluss der Steuervorteile ermittelt werden. Das gilt auch für Aufwendungen im Rahmen eines fehlgeschlagenen Bauherrenmodells.
Am 2. Juli 2014 um 00:48 Uhr
Hallo!
Mein Mann hat sich an mehreren Bauherrenmodellen beteiligt, die noch nicht abbezahlt sind. Wie werden die bei der Scheidung aufgeteilt? Muss ich Schulden übernehmen, obwohl ich die Projekte nicht abgeschlossen habe, sondern mein Mann??
Am 3. Juli 2014 um 15:15 Uhr
Sie haften nur für das, was Sie unterschrieben haben
Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0049 431 91116
http://www.vonderwehl.de
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