Der Wohnvorteil im Unterhaltsrecht

Lebt jemand in der eigenen Immobilie, wird ihm diese kostenlose Nutzung als Wohnvorteil auf sein Einkommen aufgeschlagen. Ein echter Wohnvorteil ergibt sich nur, wenn der Mietwert (die objektive Marktmiete = Kaltmiete) die Aufwendungen und Belastungen für das Haus überschreitet. Dies gilt jedenfalls für die Wohnnutzung nach Rechtskraft der Scheidung.

Es sind also 2 Phasen getrennt zu betrachten:

1. Wohnvorteil vor Rechtskraft der Scheidung und

2. Wohnvorteil nach Rechtskraft der Scheidung

Zu 1. Im Trennungsstadium wird noch nicht der objektive Wohnwert = Marktmiete berechnet. (Früher gab es die Drittel-Obergrenze-Methode, wird nicht mehr angewandt). In der Trennung gilt der subjektive Wohnwert. Der Gebrauchsvorteil durch den Wohnwert wird nur noch in der Höhe berechnet, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung für den verbleibenden Ehegatten darstellt. Dieser Vorteil ist idR. das, was der Verbleibende für eine ihm angemessene Wohnung ausgeben würde.

Zu 2. Hier ist konkret am Markt zu ermitteln, was das Haus oder die Wohnung auf dem örtlichen Markt an Miete erbringen würde. Dieser Wert ist komplett dem Einkommen hinzuzurechnen. Abgezogen werden die Belastungen des Hauses wie Darlehenszinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungskosten, Versicherungsbeiträge usw. Abgezogen werden nicht die Tilgungsleistungen (Dies ist Vermögensbildung) Der Unterhaltsberechtigte soll nicht den Eigentumserwerb des Verpflichteten mitfinanzieren und auch nicht verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, Strom, Wasser usw.)

Etwas anderes gilt hier aber, wenn

– erkennbar ist, dass die Trennung dauerhaft sein wird,

– das Eigentum bereits in der Trennungszeit verwertet wurde,

– durch die Aufnahme eines neuen Lebensgefährten oder Untervermietung das Eigentum voll genutzt wird,

– eine außergewöhnlich lange Trennungszeit vorliegt.

Dann wird auch schon in der Trennungsphase der marktübliche Mietwert als Wohnwert angesetzt.

TIPP, den viele Anwälte häufig vergessen:
wenn einem Eigentümer ein Wohnwert zugerechnet wird und ihm die Tilgungsleistungen nicht dagegen gerechnet werden können, kann er vorbringen, dass jedenfalls 4% seines Bruttoeinkommens zusätzliche Altersversorgung sind und er diese Altersversorgung in Form seines Hauses aufbaut.

Spannend ist folgender Fall:

Eheleute in Scheidung haben gemeinsam eine Villa und verkaufen sie. Jeder erlöst 250.000 EUR. Die Frau kauft sich davon eine Eigentumswohnung. Der Mann verspekuliert sein Geld an der Börse. Muß sich die Frau, die eigentlich Unterhalt bekommt, den Wohnwert der neuen Wohnung anrechnen lassen und wird bei dem Mann nichts mehr angesetzt, weil das Geld weg ist?

Das ist wohl so, wenn dem Mann eine illoyale Verschwendung nicht nachzuweisen ist.

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389 Reaktionen zu “Der Wohnvorteil im Unterhaltsrecht”

  1. Matthiesen

    Guten Tag, lebe mit 2 Kindern teils von UH und Hartz IV. Noch-Mann (noch nicht geschieden) hat Haus während der Ehe auf Leibrente von Mutter gekauft. Wird der Wohnvorteil (er lebt seit meinem Auszug mit neuer Lebensgefährtin zusammen) noch beachtet? Habe schließlich auch mein Teil mit ins Haus gesteckt und stehe nun völlig leer da. Unterhalt wird immer knapper, aber lebt mit neuer Frau im Haus?!

  2. RAvonderwehl

    Der Wohnvorteil wird beachtet, aber unterschiedlich vor und nach der Scheidung. Vor der Scheidung günstiger für den Unterhaltsverpflichteten, wenn er im Haus wohnt.

  3. Rolf

    Guten Tag, meine Frau lebt im Trennungsjahr mit unseren drei Kindern (15,16 18Jahre) in dem von uns beiden gekauften Eigenheim. Ich zahle €1400 als Kindesunterhalt. Ich finanziere nach wie vor den gesamten Hausabtrag (€800) und möchte von meiner Frau (sie ist zur Zeit halbtags tätig plus ein 400€ Job; In der Summe ca. 900€/Monat) einen Nutzungsausgleich haben. Macht eine Klage hierauf Sinn bzw. hat sie Erfolgsaussichten? Alternativ würde ich auch nur zu gerne wieder in dem Haus einziehen und dort mit den drei Kindern leben, wenn ich meine Frau aus dem Hause „klagen“ kann. Könnte ein solcher Prozess gewonnen werden?

  4. Hermann

    Hallo, ja klar bekommen Sie Geld von Ihrer Frau. Das Haus gehört jedem zur Hälfte bei einer Trennung kommen auch beide hälftig für die Schulden auf. Ihre Frau wohnt mietfrei einen Beitrag von 300 – 400 € hielte ich für angemessen. Ob eine Klage Erfolg hätte kann ich nicht beantworten.

  5. Katharina

    Ich habe eine Frage!
    Im Trennung habe ich 650 euro Unterhalt bekommen und 199 euro fur unsere 1 Jahre alte Sohn. Mein Mann verdient 2900 euro dazu aus Eigentum Wohnung vermiettung 290 euro und Wohnwert 380 euro.In EheZeit nimm er mehrere Kredite (10Kredite in Höhe 200000 euro)auf über meiste erfahre ich erst bei Unterhaltberechnung .Verwendung ist mir nicht genau bekannt zb einen Kredit 70000euro für Haus Renowierung Allerdings Haus wurde nur für 11000 renoviert .Entgegen alle Kredite steht kein Vermögen das Gericht hat ihm alle Kredite berücksichtig Gibt es Sinn darüber zu streiten?Jetz hat noch alles verkauft das Haus so gibst keine Wohnwert die Wohnung mit solchem Verlust das noch-50000euro gibt also keine Mieteinnahmen 290euro nur noch Belastung -474 euro .Jetz steht mir gar kein Unterhalt zu behauptet er für Kind nur 130 euro .darf er muttwillig seine Situation so verschlechtern?

  6. Katharina

    Bitte um schnelle Antwort und viellen viellen dank

  7. RAvonderwehl

    an Katharina:

    diese Frage sind so speziell und es kommt auf so viele Details an, so dass ich es nicht sicher beantworten kann. Sie haben doch sicher einen Anwalt und dieser muss doch Auskunft geben können.

    Die Schulden müssen ehebedingt sein, sonst finden sie beim Unterhalt keine Berücksichtigung. Manchmal hilft nur der Weg zum OLG, um zu gewinnen. Also nicht gleich in erster Instanz aufgeben.

  8. Robert

    Sehr geehrter Hr.RAvonderwehl,
    wie weit geht partnersch.Solidarität? Wann ist
    ein Ehegatte bedürftig? -auch im Hinblick auf Unterhaltsreform! Leider haben wir uns nach 27J. Ehe, 3 erw. Kinder, auseinandergelebt.
    Verdiene 3000€ Netto, meine Frau 1500€ in Tz.
    und wird nach Hausteilung ein.größ.Betrag auf
    d.Sparkonto haben. Ich werde, den Kindern zu Liebe, unser Haus behalten u.Schulden haben.
    Muß ich Aufstockungsunterhalt zahlen?
    Wäre für mich eine Gesamtvereinbarung, um nicht einem Richter die Entscheidung zu über-lassen, sinnvoll?
    Vielen Dank für die Antwort.
    MfG

  9. RAvonderwehl

    an Robert:

    während der Trennung wird der Wohnvorteil eher vernachlässigbar sein.

    Nach Rechtskraft der Scheidung sieht es dann anders aus. Ob Sie Aufstockungsunterhalt zahlen müssen, hängt von vielen Faktoren ab: Schulden, Kindesunterhalt, was erlöst Ihre Frau aus dem Haus und was macht sie damit…??

    Eine Unterhaltsvereinbarung muss ein Anwalt für Sie aushandeln. Das können Sie nicht dem Gericht überlassen.

  10. Bernd

    Sehr geehrter Hr.RAvonderwehl,
    meine Frau ist seit September ausgezogen. Jetzt kommt Sie zu mir und möchte noch Sachen aus dem Haus holen (Unterlagen). Wir haben zusammen in einem Einfamilienhaus gewohnt, in dem ich z.Z. noch alleine wohne. Meine Frage: Hat Sie das Recht sich die Sachen ohne meine Erlaubnis aus dem Haus zu holen? Oder darf ich bestimmen wann dazu die Zeit ist? Hat Sie das Recht dazu obwohl Sie schon ausgezogen ist? Das Heim ist noch nicht abgezahlt und gehört uns zu gleichen teilen.
    Um eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

  11. RAvonderwehl

    an Bernd:

    der ausgezogene Ehepartner hat kein Recht das Haus danach ohne Einwilligung des Anderen wieder zu betreten. Das hat nichts mit Eigentumsverhältnissen zu tun. Sogar der ausgezogene Alleineigentümer dürfte es nicht.

    Ein Termin sollte ohne großen Stress abgestimmt werden.

  12. Marcel

    Sehr geehrter Hr.RAvonderwehl,
    meine Frau ist seit August ausgezogen, und hat sich von mir getrennt.
    Meine Frage ist, Ich habe das Haus 2003 alleine gekauft, wir haben 2004 geheiratet, August 2007 getrennt, hat meine noch Frau, Ansprüche an das Haus -Zugewinn-?

  13. RAvonderwehl

    an Marcel:

    theoretisch ja, wenn das Haus im Wert gestiegen ist. Ist es das denn? Ich vermute nein, womit nur ein Scheinproblem vorliegen würde.

  14. Jana

    hallo,
    eheähnl.Gem. + gem.Haus jeder 1/2 im Grundb. + gem.Kind8. Er ist aus dem Haus raus, wonnt bei neuer Freundin. Ich +kind sind im Haus. Abtrag680Euro davon 100 Tilg., hiervon trage ich 250 Euro, KV den Rest. Bekomme keinen KU, solamge Haus nicht verkauft wird. Restschuld von 80.000Euro noch drauf. strebt Teilungsverst. an. Hat er Anspruch auf Wohnwertausgleich?Lohnt der Teilungsversteig.?
    kostet diese Auskunft etwas?
    danke

  15. RAvonderwehl

    an Jana:

    effektiv zahlen werden Sie nichts müssen, nicht für Miete bzw. Nutzung des Hauses.

    Die Versteigerung würde ich vermeiden und einverständlich verkaufen. Das ist günstiger und bringt meist mehr Erlös.

    Wie es mit dem Unterhalt aussieht, kann ich nicht beantworten.

    Meine Antworten im Blog – ich kann bald nicht mehr alle beantworten – sind natürlich nicht kostenpflichtig. Das sind meine Guten Taten 🙂

  16. Jan

    Sehr geehrter Hr.RAvonderwehl,

    nach 2 Jahren möchte ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Wir haben in der Ehe ein Haus gekauft (beide im Grundbuch), welches ich allein finanziere, da sie kein Einkommen hatte und hat. (sie steht aber mit im Kreditvertrag).
    Sie ist freiweillig aus dem Haus ausgezogen. Nun verklagt sie mich auf einen höheren Trennungsunterhalt und ihr RA rechnet mir einen Wohnvorteil von 520€ an. Die Kredithöhe beläuft sich auf ca. 105000€, das Haus ist derzeit ca 110000 wert und hat 160qm. Ist der Wohnvorteil in dieser Höhe vor Gericht maßgeblich?

    Vielen Dank im voraus.

  17. RAvonderwehl

    an Jan:

    lesen Sie bitte meinen Ursprungsbeitrag. In der Trennungszeit gilt als Wohnwertvorteil das, was Sie selbst an Miete aufwenden würden und können. Wenn Sie allein leben würden, hielte ich 520,00 EUR für zu hoch. 350 – 400,00 EUR wären realistisch.

    Davon werden dann aber die konkreten Belastungen (Zins + Tilgung) abgezogen, so dass Sie wohl im Moment einen negativen Wohnwertvorteil haben und sich Ihr bereinigtes Nettoeinkommen verringert.

  18. Gerd

    Hallo Hr. RA vonderwehl,

    lebe in Trennung und und bin aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, meine Frau wohnt im abbezahlten Haus mit beiden Kindern(15 u.18), ich zahle sämtliche Nebenkosten und Versicherungen, sie verlangt Unterhalt und weigert sich, selbst etwas zu ihrem Unterhalt beizutragen. Kann man sie zum Arbeiten zwingen und wenn ja wie?

  19. RAvonderwehl

    an Gerd:

    wenn Ihre Frau eine Erwerbsobliegenheit hat und davon gehe ich aus und dennoch nicht arbeitet, wird sie fingiert. Das bedeutet, es wird so getan, als würde sie arbeiten und verdienen. Der Verdienst wird fiktiv in eine Unterhaltsberechnung eingestellt. Bei Ihrer Frau kommt auch den Wohnwertvorteil hinzu. Bitte mal hier im Blog nach diesem Begriff suchen.

  20. fatima

    Hallo Hr.RA vonderwehl
    Seit einem jahr habe ich von meinem mann getrennt mit 2kindern ,seit 1994 habe ich verheiratet und 1997 er hat das haus gekauft vom seine eltern alein ,und yetzt sagt mir einfach so ,bald gehst du raus von meinem haus…..
    Ich bitte Ihnen HR. Vonderwehl ratten Sie mich ,ich brauche Ihre hilfe.
    habe ich recht ein teil vom haus zu haben ?
    Danke Vielmal

  21. RA Thomas von der Wehl

    an fatima:

    Sie könnten nur über den Zugewinnausgleich einen Anspruch haben. Wie hoch der Zugewinn in 10 Jahren ist, kann ich nicht sagen. Bitte befragen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrem Ort.

  22. achim

    Hallo Hr. RA vonderwehl,
    Erst einmal vielen Dank für Ihre Mühe
    Meine Frau hat mich vor 2Jahren verlassen und die Scheidung ist erfolgt.
    Das Haus ist seit 5Jahren bezogen und ich muss monatlich 1500EUR Zins+Tilgung bezahlen Bekomme 1800+154EUR Netto. Habe vor kurzem wieder geheiratet und wohne mit meiner neuen Frau und meinem Sohn aus erster Ehe ( 13) in dem Haus.
    Bei meiner Ex-Frau leben meine beiden Töchter (7+14) Sie ist mit 50% im Grundbuch.
    Die Immobilie ist momentan nicht gewinnbringend zu veräußern.

    1. Bin ich unterhaltsfähig bzw. was fließt in die Berechnung ein.

    2. Wie kann ich meine Ex. dazu bringen Ihren Anteil am Haus schuldbefreiend zu überschreiben.

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ achim

    Für Ihr Nettoeinkommen ist das Haus zu bewerten, was es konkret am örtlichen Markt an Nettokaltmiete erbringen würde. Um diesen Betrag ist Ihr Nettoeinkommen fiktiv zu erhöhen, allerdings die Zinsbelastung (nicht die Tilgung) wieder davon abzuziehen. Das wird wahrscheinlich bei Null oder einem Minusbetrag landen.

    Unterhaltspflichtig sind Sie ggüber den beiden Kindern. Ihre gesch. Frau natürlich ggüber dem Sohn, wenn dies auch ihr Kind ist. Aufrechnen kann man hier aber nicht.

    Wie Sie Ihre Frau zu etwas bringen, kann ich nicht beurteilen. Das Problem sind meist die Banken, die selten einen Schuldner entlassen (2 sind für die Bank besser, als einer).

  24. ott

    hier sind Sie wohl mit Ihrer Nummerierung durcheinander gekommen: der Kommentar zu Punkt 1 passt nur zu Punkt 2 und umgekehrt. Dies sollten Sie korrigieren, bevor der Laie, der dies liest, verwirrt wird.

  25. RA Thomas von der Wehl

    Liebe Kollegin, Lieber Kollege,

    ich verstehe nicht ganz. Welchen Kommentar zu welchem Beitrag meinen Sie.

  26. Gerhard

    Hallo Herr RA. von der Wehl,

    ich habe ein großes Problem und leider weiß man Anwalt zur Zeit offensichtlich auch nicht, wie er reagiern soll. Da ich nach einer sehr schmerzvollen Trennung nun mit meinem minderjährigen Sohn alleine lebe, meine Ex die Teilungsversteigerung angedroht hat, war ich gezwungen -auf Anraten meines Anwaltes, Klage auf Gesamtschuldnerausgleich ein zu reichen. Jetzt kam prompt die Reaktion (Schreiben der Gegenseite an das Landgericht) und nun bin ich ziemlich ratlos. Vielleicht darf ich Ihnen meinen Sachverhalt einmal schildern.

    Also folgender Sachverhalt:

    -seit knapp 3 Jahren getrennt
    -seit Okt. 2007 geschieden
    -2 Kinder (16/14), eins lebt bei Ex, eins bei mir
    -gemeinsames Haus (50/50), Mutter hat lebenslanges Wohnrecht
    -Ex hat Teilungsversteigerung angedroht
    -Klage meinerseits bei Gericht wg. Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB(seit fast 3 Jahren werden sämtliche Hauskosten (Finanzierungsdarlehen etc. von mir bedient)

    Der Anwalt der Gegenseite ist nun der Auffassung, dass es nur einen Ausgleichsanspruch im Sinne der §§ 748, 755 BGB geben kann. Demzufolge, müsste eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Objektes gem. § 745 BGB herbeigeführt werden. In diesem Sinne werde ich nun aufgefordert, aus meiner Wohnung aus zu ziehen und diese dann entsprechend zu vermieten.
    Selbstverständlich, erkenne ich eine angemessene Nutzungsentschädigung für den von mir und meinem Kind bewohnten Bereich an. Nach Abzug, dieses „Mietwertes“ von meinen monatlichen Darlehensbelastungen (das Haus betreffend), verbleibt immer noch ein Restbetrag von dem ich gerne die Hälfte von meiner Ex haben möchte.
    Diese weigert sich aber und macht von einem sogenannten „Zurückbehaltungsrecht bis zur Neuregelung der Nutzung“ Gebrauch. Im Ãœbrigen, erkennt sie die Höhe der mtl. zu zahlenden Kreditraten zwar an, will aber nicht davon ausgehen, dass diese auch tatsächlich von mir an die Bank gezahlt wurden. Eigentlich müsste sie das aber daraus ersehen, dass die Bank sie bis heute noch nicht -im Rahmen ihrer Mithaftung- zur Zahlung eines evtl. rückständigen Betrages aufgefordert bzw. die Zwangsversteigerung wg. mehrere rückständiger Raten veranlasst hat.
    Alles wurde von mir bis dato alleine und pünktlich beglichen.

    Außerdem wird nun behauptet, dass ich meine monatl. Belastungen mit den Unterhaltsansprüchen der Kinder verrechnen und diesbezügl. auch keinen Ehegattenunterhalt zahlen würde. Dabei hat und hatte meine Ex ein mindestens genau so hohes Einkommen wie ich und da den Kindern -lt. Düsseldorfer Tabelle- der gleiche Unterhaltssatz zusteht, gehe ich mal davon aus, dass sich das gegenseitig aufhebt, wenn je ein Kind bei einem Elternteil lebt.

    Kann die Ex nun verlangen, dass ich aus diesem Haus ausziehe und eine Vermietung vorgenommen wird?
    Hat sie ein Recht darauf dies zu verlangen?
    Hat sie tatsächlich noch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (bei gleichem Einkommen)?
    Wie ist der Sachverhalt bezügl. des Untehalts für die Kinder?
    Darf ich meine Darlehenskosten -unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzungsentschädigung- nicht in Abzug bringen?

    Beste Grüße

    Gerhard

  27. Jan

    Hallo Hr.RA vonderwehl,

    ich lebe gegenwärtig in Scheidung. Meine Frau hat kein Einkommen außer den von mir gezahlten Unterhalt. Wir sind Hausbesitzer eines noch kreditbelasteten Hauses, den Kredit zahle ich allein. Sie ist aus dem Haus ausgezogen. Nun kommen erheblich Kosten für das Haus auf mich zu: Heizung defekt, Anschlusskosten, Rechnung für den Neubau einer Strasse. Ich kann dies alles allein nicht aufbringen. Muß meine Noch-Frau auch ihren Anteil für das Haus leisten? Das heißt,
    können die Kosten von dem von mir gezahlten Unterhalt abgezogen werden? Sie möchte ihren Hausanteil nicht an mich übertragen.
    Vielen Dank.

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ Jan:

    grds. haftet Ihre Frau. Die Verrechnung mit Unterhalt kann jedoch problematisch werden. Bitte befragen Sie für die konkrete Situation einen Fachanwalt für Familienrecht.

  29. gerrit

    hallo ich gerrit 45 jahre lebe seit feb. 2006 von meiner frau (mit 3 kindern 7,16,17 jahre) getrennt. frau lebt mit neuem partner in unserem noch gemeinsamen haus wofür ich monatlich 537Euro tillgung abbezahle plus 126 euro unterhalt für den jüngsten sohn. der wunsch meiner frau ist, so lange in dem haus wohn zu bleiben bis die ältesten kinder auf eigenen füßen stehen. Da ich aber seit einem jahr selber wieder in einer festen beziehung bin und auch ich mir eine zukunft aufbauen möchte, kann oder muß ich den anforderungen meiner frau zustimmen? Ich von meiner seite möchte lieber 700 euro die ich nur zur verfügung habe kindesunterhalt zahlen anstatt meiner frau und ihrem neuen lebenspartner das haus was zur hälfte ja noch mir gehört zu finanziehren. wie kann ich jetzt richtig vorgehen?? Bitte um baldige antwort

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ gerrit

    wenn Ihre Frau nicht freiwillig auszieht, bleibt nur die Teilungsversteigerung.

    Letztlich schaffen Sie aber mit den derzeitigen Zahlungen u.U. Werte, zur Hälfte auch für sich selbst, wenn z.B. die Immobilienpreise steigen.

    Ich würde über die sehr verständlichen Befindlichkeiten noch mal nachdenken.

  31. Jens

    Hallo Herr RA. von der Wehl,

    Ich bin seit einem Jahr geschieden u. lebe bei meiner neuen Ehefrau (erwerbstätig/1000€)u. ihren zwei Kindern in Ihrem Haus. Für das Haus zahlen wir Mtl.800 € abtrag(Netto ohne Tilg). Meine Ex-frau macht seit 1 Jahr ein auf „Depressiv“ u. geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ich habe einen Selbstbehalt von 1100 €.
    Kann der Selbstbehalt noch weiter reduziert werden u. was kann ich da gegen tun ?

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ Jens

    Stichwort Erwerbsobliegenheit Ihrer Exfrau. Da müssen Sie ansetzen.

    Wer droht mit Senkung des Selbstbehaltes?

    § 1578 b BGB kann spannend sein. Begrenzung und Befristung.

  33. Ulrike

    Hallo,Ex hat sich 1.1.06, nach jetziger Behaupt. früher, getrennt,an meinen Konten bedient,ist aus gemeinsamen Haus ausgezogen, hat aber in Absprache diverse Dinge hinterlassen sowie uns die Bewirtschaftung des gr.Gdst.u.hohen Kosten überlassen.
    Ich gerade arbeitslos,aber mit Abfindung, die er wollte,schwer erkrankt,Sohn im Abitur,Tochter beim Studium,konnte nichts regeln o.mich gleichfalls in Luft auflösen.
    Er hat den Kinder nie ausreichend Unterhalt gezahlt,im Trennungsjahr Geld Beiseite geschafft und fordert.Will sich an meiner Krankengeschichte ergötzen, zZ50%schwerbehindert,32Std.-Woche dennoch tätig, unterstellt er,ich tute nicht ausreichend viel f.meine Genesung u. könnte selbst f.mich sorgen, Zusätzlich will er in Größenordn.500€ Wohnwertvorteil,obwohl seine Sachen ca.30%Fläche betreffen, schlechter Bauzustand,kl.Dorf,schlechte Lage,Sohn auf Wohng.angewiesen.
    Wie winde ich mich raus, um mich endlich freikämpfen zu können u. auch zugenesen?
    Will meine Vernichtung, um Unterhalt zu sparen, sogar Tochter is seinen Lügen verfallen.

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ Ulrike

    zum Wohnvorteil lesen Sie bitte oben zu 2. In der Trennung kommt es nicht auf das konkrete Haus an, sondern auf das, was Sie für Miete aufwenden würden.

    Der Rest ist sehr komplex und bedarf der Betreuung durch einen Fachanwalt im Familienrecht.

  35. Sandra

    Hallo. Ich wohne seit August mit im Haus meines Freundes, seine Frau ist mit dem gemeinsamen 9-jährigen Sohn im Mai ausgezogen. Den Kredit übernimmt mein Freund komplett, geht aber in die Unterhaltsberechnung mit ein, allerdings wird nun ein Wohnvorteil von 700 € zusätzlich angerechnet, weil ich mit in den 150 qm wohne. Ist das in dieser Höhe rechtens, obwohl sie selbst seit Auszug in einer eheänlichen Gemeinschaft lebt? Hat mein Freund nicht das Anrecht auf etwas Geld zum leben? Ihm bleibt gar nichts zum leben und sie hat mindestens 1400 im Monat und einen Partner mit dem sie zusammen lebt. Können wir gar nichts dagegen tun? Müssen wir den Wohnvorteil so hinnehmen?

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ Sandra

    der Wohnvorteil könnte berechtigt sein. Theoretisch müßten Sie ja Miete zahlen, wenn Sie dort wohnen und diese Miete wäre zusätzliches Einkommen des Freundes.

    Der Kredit wird doch aber dagegen gerechnet und damit sollte sich ein vernünftiges Ergebnis erzielen lassen.

    Wenn die Frau aber ebenfalls in fester Partnerschaft lebt, entfiele ihr Unterhaltsanspruch.

  37. Sandra

    Danke für die rasche Antwort. Aber ich wohne unentgeldlich dort und kümmere mich dafür rund ums Haus und um seine Wäsche. Kann man ja auch so drehen, oder? Ich verstehe nicht, dass, wenn er ihre Kredithälfte mitträgt, das sie trotz Partners noch Wohnvorteil erhalten soll? Das wiegt sich doch eigentlich auf, oder? Sie haben bloss 11 Monate zusammen in diesem Haus gelebt. Da soll schon der komplette Anspruch drin sein? Er ist immer der Hauptverdiener gewesen und jetzt soll er unterm Strich nicht mal einen Selbstbehalt haben dürfen? Ich glaub das alles nicht. Das klingt alles so unlogisch.
    Wäre es nicht besser, ihr nahe zu legen ihre Rate selbst zu bezahlen um diese Ansprüche zu stellen, sprich Wohnvorteil?
    Sie hat eh einen Partner, der mit bei ihr wohnt, dadurch erlischen doch eh die Unterhaltsansprüche, oder? Ich werde doch auch mit rein gerechnet, obwohl ich nichts beisteuere, weil es ja nicht mein Haus ist. Verstehe das alles nicht so richtig. Wäre es nicht besser ihre halbe Rate alleine bezahlen zu lassen und dann ihr den Wohnvorteil zu geben? Wir stossen uns nicht daran gesund, sondern ihm bleibt nach ihrer Rechnung 0 € zum leben. Deshalb suchen wir jetzt irgend einen Weg, mit dem beide Parteien leben können. Was wäre Ihrer Meinung nach die beste Lösung? Muss dazu sagen, sie gibt keinen Frieden. Mein Freund würde es gern ordentlich regeln, schon seinem Kind zuliebe. Da muss es doch eine Möglichkeit geben, dass er auch noch was zum Leben hat.

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    wenn Sie eine ehrliche Antwort haben wollen (die wird Ihnen aber nicht gefallen)

    Das Haus verkaufen.

    Sie können da zwar unentgeltlich wohnen, aber das muss die Unterhaltsgläubigerin nicht gegen sich gelten lassen. Auch die Pflege des Hauses und des Haushaltes hat doch Geldwert!

    Das Verwirken des Unterhaltsanspruchs bei gefestigter Lebenspartnerschaft hatte ich doch angesprochen. Hier liegt doch der Zündstoff.

  39. HomeAlone

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mit den von mir betreuten Kindern (7J ind 9J) wohne ich im gemeinsam erworbenen Eigenheim (50:50 Grundbuch, beide bei der Bank unterschrieben).

    Jetzt, nach der Trennung, würde ich von dem mir zur Verfügung stehenden Geld (Unterhalt und eigenes Einkommen) die Zahlungen an die Bank (Zinsen und Tilgung), sowie alle Nebenkosten und Unterhalt des Hauses allein bestreiten.

    1. Für die Unterhaltsberechnung: Eine fiktive Miete wäre meinem Nettoeinkommen zuzurechnen und alle Kosten außer Tilgung wieder abzuziehen – richtig?

    2. Wie verfahren wir mit dem Wert des Hauses? Bis jetzt haben wir gemeinsam Vermögen gebildet. Ab jetzt würde ich das allein tun und somit auch allein „weitere Anteile am Haus erwerben“, richtig? Was passiert jetzt mit seinem Anteil? Muss ich ihm Zinsen zahlen oder sollte ich versuchen, ihn auszuzahlen?

    MfG und vielen Dank im voraus!

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ Homealone

    zu 1. nicht ganz richtig. In der Trennung setzen Sie den Wohnwert damit an, was Sie für Miete selbst ausgeben würden/könnten und ziehen Zins und Tilgung ab. Dies ändert sich erst nach Rechtskraft der Scheidung. Dann keine Tilgung mehr abzugsfähig.

    zu 2. wenn die Trennung nur ca. 1,5 Jahre dauert, ist der Vermögensbildungsanteil minimal und auch nicht auszugleichen.

    Wenn Sie das Haus übernehmen wollen, sind meist schwierige Verhandlungen mit den Banken um die Schuldhaftentlassung des Ehemannes notwendig.

  41. Beate

    Sehr geehrter Herr RA,
    mein Mann hat im Jahr 2001 ein Haus in einer Zwangsvesteigerung gekauft. Bamaliger Verkehrswert 400.000 DM. Kaufpreis nach Ersteigerung 235.000 DM. Kreditsumme 300.000 DM. Von der Summe wurden Umbaumaßnahmen in einer Einliegerwohnung gezahlt und sämtliche Unkosten die zu dem Hauskauf gehörten.
    Es wurde ohne Eigenkapital finanziert .Er war der einzige Bieter und auch Interresent. Zu dem Zeitpunkt war er noch mit seiner jetzigen Ex -Frau verheiratet. Scheidung im Sep.2005. Im Sept 2007 verlangt Sie einen Ausgleich auf die Wertsteigerung. Wir müssen jetzt ein Gutachten erstellen lassen. Der Verkehrswert hat ja meistens nichts mit dem Verkaufswert zu tun. Wir wollen das Haus jetzt verkaufen da das Haus zu 100 % Finanziert ist und kaum Tilgung in den Jahren zu verbuchen ist. Wir werden selbstverständlich versuchen das meiste aus dem Hauskauf heraus zu holen. Ist bei dem Ausgleich der Verkehrswert oder der Verkaufswert maßgebend. Das Haus ist von 1970 und weder nach der Wärmeverordnung noch sonst mit Häusern in dieser Preisklasse zu vergleichen. Wir haben uns schon ausrechnen lassen wie viel Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden muss. Er steht alleine im Grundbuch , bei der Bank ist mein Mann und seine Ex in der Verpflichtung. Seit der Trennung trägt mein Mann die Unkosten alleine. Mussen wir die Entschädigung bei der Bank alleine tragen oder wird das von Ihrem Anteil zur hälfte mit getragen?
    Vielen Dank im vorraus
    Mit freundlichen Grüssen Beate

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ Beate

    Maßgebend für den Zugewinn ist der Marktwert zum Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag), notfalls durch ein Gutachten zu ermitteln. Wenn sich unter Berücksichtigung aller Belastungen ein Mehrwert ergeben würde, wäre 1/2 davon auszugleichen.

    Die Kosten Zins und Tilgung hätte die Exfrau ansich zu 1/2 zu tragen, aber hier spielt oft auch Unterhalt eine Rolle.

  43. Claudia

    Hallo RA! Folgende Frage:
    Freund in Scheidung lebend 2 Kinder. Haus in dem zur Zeit Nochfrau mit Kindern lebt. Er trägt Tilgung/Zinsen für Haus allein. Jetzt wo Nutzungsentschädigung von ihr gefordert wird, will sie ausziehen und entschuldet werden. Hauswert = Kredithöhe. Wir müssten Haus übernehmen, um den finanziellen Schaden gering zu halten. Wird dann Kaltmietwert als Einkommen bei ihm angerechnet, obwohl belastet??? Wenn ich mit hafte und im Grundbuch stehe, hat das Vorteile für sie? Wenn er allein weiter finanziert wird dann verlangt das ich Miete zahle und erhöht sich sein Einkommen? Wenn Haus verkauft werden soll, wer muss bis Verkauf die Finanzierungskosten tragen, obwohl leerstehend?
    Danke für ihre Mühen
    Claudia

  44. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    ein Teil der Antworten ergibt sich aus meinem Beitrag. Ich bitte um Verständnis, dass ich konkrete Einzelfälle im Blog nicht lösen kann und darf. Dies bleibt anwaltlicher Tätigkeit vorbehalten.

  45. Hella

    Hallo Herr RA von der Wehl,
    mein Sohn ist aus dem gemeinsamen Haus im Okt. 2006 ausgezogen. Seine Noch-Ehefrau lebt mit 2 Kindern (zZ.4+5Jahre) weiterhin im Haus. Während des Trennungjahres hat er die monatlichen Tilungskosten ca. 800 sowie die Nebenkosten (Heizug, Wasser usw) allein getragen. Im Jahr 2007 ist er arbeitslos geworden und lebt nach Zahlung des Unterhaltes für die Kinder am Exestenzminimum. Unterhaltzahlung an die Nochehefrau konnte er nicht mehr zahlen. Da die Frau sich weigert mit ihm zu sprechen und vernünftige Regelungen herbei zu führen, z.B. das Haus zuverkaufen. Mein Sohn hatte schon Kaufinteressenten, sie weigert sich jedoch Leute zur Besichtigung ins Haus zu lassen.Sie ist Miteingentümerin und haftet gesamtschuldnerisch für den Hauskredit, der seit Aufnahme im Jahr 2006 unwesentlich getilgt ist. Dass mein Sohn das Haus nicht in die Zwangsversteigerung bringen möchte wegen des hohen Verlustes aus dem Versteigerungserlös ist wohl nachvollziehbar.
    Eiine weitere Lösung wäre, dass die Nochehefrau mit den Kindern im Haus wohnen bleiben (Kindeswohl), er eine ortsübliche Miete von der Nochehefrau erhält und zusätzlich die Eigenheimzulage zur Tilgung der Hausfinanzierung einzusetzen.
    Ich bitte eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie er eine Regelung durchkriegen kann. Anmerkung die Nochehefrau ist nicht berufstätig, die Kinder gehen in den Kindergarten.
    Danke für eine Antwort Hella

  46. RA Thomas von der Wehl

    @ Hella

    ich sehe keine finanziell vernünftige und tragfähige Lösung.

    Mein Rat, wie in vielen vergleichbaren Fällen, auch wenn die Mandanten es nicht hören wollen:

    Alle Zahlungen einstellen und Privatinsolvenz beantragen.

    Alles was jetzt noch an Banken pp. gezahlt wird, ist sonst verloren.

  47. Ulla

    Guten Tag
    Bei unseren Haus hat man vergessen,das es einen wert von 1ooo,oo Euro hatte bei der Bank,Mit renovirung dann einen Wert von 15000,00 hatte.Berechnet würde ich nur mit den Kaufpreis,Den Kredit 75000.Auch die restschuld von 35000 euro würde halbbiert.Man hat sich nicht mal die mühe gemacht eine neue Einschätzung der Bank vorzunehmen.

  48. Hansi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Frau war nicht berufstätig und hat ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus, welches wir unserem Sohn überschrieben haben.
    Wird der Wohnwert (ca. 400,00€) beim Versorgungsausgleich berücksichtigt? Wir sind noch nicht in Rente.

    vielen Dank im voraus.

    Hansi

  49. RA Thomas von der Wehl

    @ hansi

    nein, ein Wohnwertvorteil gehört nicht in den Versorgungsausgleich.

    Dies kann ein Vermögensgegenstand (ein Recht) sein und im Zugewinn berücksichtigt werden oder (am wahrscheinlichsten) ein Einkommen, was den Unterhalt beeinflußt.

    Was für Sie günstiger ist, muss Ihr Anwalt entscheiden.

  50. Lena

    Ich lebe seit 3 Wochen getrennt. Mein Mann wohnt in seiner Wohnung. Die letzten Jahre habe ich nur einen geringen Zuverdienst erzielt (ca. 150€/Monat). Ich lebe mit unserem Kind weiterhin in unserem Haus. Schuldenfrei.
    Bekomme ich Trennungsunterhalt, was ist, wenn ich jetzt so schnell keine Arbeit finde. Unser Kind ist 13 und ich weiß, daß ich eine Erwerbsobliegenheit habe.

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ Lena

    Sie werden wohl Trennungsunterhalt bekommen, aber wieviel und wielange, vermag ich nicht zu sagen. Während der Trennung wird Ihnen ja nicht der tatsächliche Mietwert des Hauses fiktiv zugerechnet.

  52. karla

    Hallo..
    2008 Haus gekauft..beide im Grundbuch, 2003 März Mann ausgezogen..trage alles Kosten allein duch Arge als Miete..bei Kauf 200.000 DM Kredit, ich Erbschaft von 120.000 DM gemacht durch Pflege von Tante von 2000 bis 2002..Alleinerbin..mache Werterhaltung..Ex geht nicht aus Grundbuch..bekomme 8 Jahre Eigenheimzulage, die auf Bausparvertrag geht..2 Jahre hat er bekommen, Rest ist für mich und Sohn eingezahlt..wird nach Ablauf von 10 Jahren ins Haus gezahlt..er geht auch dort nicht aus dem Bausparvertrag..habe vor Heirat Vermögen gehabt..Haus verkauft..er hatte kein Vermögen..2 Jahre nur von mir gelebt..was kann ich tun..hatte Unterhaltsverpflichtung für mich und Sohn schriftlich gemacht..zählt das..Titel ist nur über 75 €..er hat auch wegen FA ein Schriftstück ..Beleihung meiner Tante über 4.000 Dm gemacht..zählt doch als Erbe..Sohn ist 8 und zu klein um Anteil von Vater zu überschreiben …
    Danke für eine Antwort Karla

  53. karla

    Habe mich verschrieben..Haus gekauft 2000..würde ich auch nach 10 Jahren Festzins bei Neuverzinsung den kredit verlängert bekommen..sind dann noch rund 70.000 €..kann ich ihn normal überall rausbekommen und zugewinnausgleich machen..danke Karla

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ karla

    ein sehr komplexer und komplizierter Sachverhalt, der hier im Blog sicherlich nicht lösbar ist. Wo leben Sie? Vielleicht kann ich einen Rechtsanwalt empfehlen.

  55. Paula

    Mein Mann ist Dez.2006 aus dem gemeinsamen Haus (Kreditbelastung noch nahezu 100%, mtl.2000€) ausgezogen. Zins und Tilgung werden derzeit noch von ihm getragen, in der Unterhaltsberechnung seines Anwalts werden Zins und Tilgung bei der Berechnung seines Nettoeinkommens abgezogen. Gleichzeitig wird mir ein Wohnvorteil von 1250€ vom Trennungsunterhalt abgezogen (entspräche der ortsüblichen Miete). Ist das korrekt? Meines Erachtens sind wir ja eigentlich hälftig für die Verpflichtungen der Bank gegenüber zuständig, allerdings würde ich 250€ mehr zahlen, da ich das Haus ja nutze.

  56. Maria

    Mein Mann und ich trennen uns nach 10 Jahren Ehe. Die zwei Kinder 6 und 9 Jahre bleiben bei mir im Haus, das uns beiden zur Hälfte gehört. Auf dem Haus sind noch Schulden in Höhe von 90000€. Die Überlegung ist das Haus gemeinsam weiterzufinanzieren. Muß ich meinem Mann dann eine entsprechenden Betrag als Entschädigung (Wohnvorteil) zahlen?
    Wie sähe es aus, wenn ich den Kredit und die Hauskosten ab jetzt alleine finanziere und den Hausanteil meines Mannes im Grundbuch ändern lasse?

  57. Maria

    Noch eine Frage, ich war bisher teilzeitbeschäftigt mit 30%. Ich werde jetzt auf 50% erhöhen. Die Trennung ist räumlich bereits vollzogen, ich habe zwei Kinder mit 6 und 9 Jahren. Welches Gehalt wird für den Ehegattenunterhalt herangezogen. Das vor der Trennung oder das nach der Trennung? Meinem Mann wird vermutlich der Selbstbehalt zum Leben bleiben. Gewinne ich an Geld durch Mehrarbeit oder wird mir das vom Unterhalt gleich wieder abgezogen?

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ maria

    wenn Sie eine Erwerbsobliegenheit haben, werden Sie arbeiten müssen. Natürlich wirkt sich das auf den Unterhalt aus.

  59. Bernd

    habe vor 15 Jahren ein Haus gekauft zu 70% bar bezahlt , kauf 7 Monate nach der Heirat , das vermögen war bei mir vor der Heirat. meine frau wohnt mit den 2 Kindern im Haus geht nicht arbeiten obwohl die Kinder schon 10 und 14 sind. Jetzt soll ich für mein eigenes Haus welches bezahlt ist auch noch Mietvorteil bezahlen.Meine Frau steht nicht im Grundbuch! Was soll ich machen.

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ bernd

    das ist unverständlich. Einen Wohnvorteil muß sich nur der zurechnen lassen, dem im Haus lebt. Das ist doch Ihre Frau?

    Im Zugewinn werden Sie sich auf ein hohes Anfangsvermögen berufen können.

  61. Georg

    Hätte eine Frage zu Fall Bernd Am 17. Oktober 2007 um 21:04 Uhr. Wann gilt die Frau als ausgezogen?

  62. Sophie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meinem Mann wurde bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die komplette Hauskreditrate angerechnet (auf meinen Wunsch hin und von seinem Anwalt als unstrittig erklärt). Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin im Haus, während ich mit unseren beiden minderjährigen Kindern gehen musste. Nachdem nun der Unterhalt gerichtlich festgelegt wurde, erhielt ich nun auf einmal von Seiten meines Mannes die Ankündigung, dass er ab nächstem Monat nur noch die hälftige Kreditrate überweisen wird. Meine Frage ist nun: Ein Verkauf des Hauses würde für uns beide mit Schulden enden. Obwohl die Kreditrate (Zins+Tilgung) voll angerechnet wurde, darf er jetzt einfach die Rate halbieren und mich damit zwingen ein Haus abzuzahlen, in dem er mit seiner Freundin lebt? Die hälftige Kreditrate würde den Ehegattenunterhalt komplett und einen Teil des Kindesunterhaltes betreffen (ich befinde mich zur Zeit noch mit dem zweiten Kind in der Elternzeit). Was soll ich machen? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Danke!

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ sophie

    das was Ihr Mann versucht, wird er nicht durchsetzen können – keine Angst. Zudem könnte er dann auch nur noch 1/2 der Hauslasten von seinem EK absetzen und müßte ja mehr Unterhalt zahlen.

    Sie haben doch einen Titel?

    Drohen Sie ihm die Vollstreckung in sein Gehalt an, wenn er seine Ankündigung wahrmacht.

  64. Sophie

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich bin leider ziemlich unwissend auf diesem Gebiet. Jeden Tag gibt es mindestens fünf neue Fragen…
    Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen, sowohl für den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt. Ist das ein Titel??? Oder muss ich da noch etwas in die Wege leiten?
    Liebe Grüße!
    Sophie

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ sophie

    der Vergleich sollte ein Titel sein, wenn dort eine bestimmte Summe als Unterhalt festgelegt wurde. Damit können Sie dann notfalls vollstrecken.

  66. Heiko

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich bin aus dem gemeinsamen Haus 140qm (1/2 Grundbuchanteil) ausgezogen. Meine Frau lebt allein dort. Jeder zahlt die hälftigen Kreditkosten (650 €). Nun fordert sie Trennungsunterhalt. Wie hoch wäre ein ihr anrechenbarer Wohnvorteil ? Wären es ca. 400€ für eine 60qm Wohnung ?
    Danke und Gruß H.

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ Heiko

    ca. 400,00 EUR könnten passen, aber davon kann sie die hälftig gezahlten Belastungen absetzen.

  68. bendie

    Frau wohnt nach der Scheidung seit 4 Jahren im gemeinsamen Haus zu für 550 Euro.
    (Betrag besteht aus Zins und Tilgung)Ortsübliche Miete wären 1.000,-E.
    Mittlerweile sind alle Kinder aus dem Haus.
    Unterhalt muss ich, (und will ich auch), noch für einen 22 jährigen Studenten leisten, der Bafög bekommt.

    Frage: Muss oder kann ein Wohnvorteil als Einkommen bei der Ex Frau angerechnet werden?

  69. RA Thomas von der Wehl

    @ bendie

    Wohnvorteil ja – bei den geschilderten Zahlen 450,00 EUR.

    Aber wenn Sie gar keinen Unterhalt an die Frau zahlen, bringt das ja auch nichts.

  70. bendie

    O.K. aber das Einkommen erhöht sich dadurch und Ihr Bafög Anteil wäre dadurch höher und Sie müsste mehr Steuern bezahlen.

    Oder etwa nicht?

  71. Bernd

    Ich habe folgende Frage:
    Meine Frau hat sich von mir getrennt und ist vor rund eineinhalb Jahren aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Ich bin mit unseren beiden Kindern (jetzt 11 und 14) im Haus verblieben und habe seitdem sämtliche Kosten bestritten.
    Bei der Unterhaltsberechnung wurden die Finanzierungskosten (Zins und Tilgung) von meinem Einkommen abgezogen und ein Wohnvorteil meinerseits von 350 € berücksichtigt.
    Seit Januar ist ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht wirksam.
    Wir wollen nun eine Ausgleichszahlung für das Haus vereinbaren. Rein rechnerisch ergibt sich ein theoretisches Guthaben von jeweil 36.000 € (Verkehrswert + angespartes Guthaben in Bausparverträgen – Darlehnssumme). Meine Frau beansprucht nun diesen vollen Betrag als Ausgleichszahlung.
    Ich bin aber der Auffassung, das dieser Betrag zu mindern ist um Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Garten- und Grundstückspflege, Wartungskosten, …., die nach ihrem Auszug angefallen sind (Minderung um die Hälfte der Kosten, da wir ja beide noch Eigentümer). Also nur verbrauchsunabhängige Kosten und Kosten, die der Werterhaltung, nicht der Wertsteigerung dienten. Da ich auch viele Arbeiten selbst, und somit zu geringen Kosten erledigt habe (Belege für notwendig Materialien liegen vor) möchte ich diese Eigenleisung mit ca. 15 € /h ebenfalls anrechnen.
    Die laufenden Finanzierungskosten will ich nicht mit einbeziehen, da ich derzeit keine Nutzungsentschädigung zahle (die halben Finanzierungskosten sollten ungefähr der möglichen Nutzungsentschädigung entsprechen)
    Ist aus Ihrer Sicht eine Minderung der anstehenden Ausgleichszahlung zulässig?
    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.

  72. RA Thomas von der Wehl

    @ Bernd

    sehr kompliziertes Thema. Versuchen Sie Ihre Maximalforderung durchzusetzen und einigen Sie sich irgendwo dazwischen.

  73. Alexander

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe eine Frage. Ich seit 6 Monaten, Heirat 2007, verheiratet und wir haben seit 4 Monaten eine Tochter.
    Seit 2000 habe ich eine Eigentumswohnung für die ich noch monatlich ca. 800 Darlehensrückzahlung machen muss.
    Nach der Heirat ist meine Frau zu mir gezogen.
    Nun zeichnet sich doch immer mehr eine gewollte Trennung von meiner Frau ´von mir ab, leider.
    Folgende Fragen
    1. Die Wohnung sollte verkauft werden, das war so abgemacht. Wenn ich das tue und meine Frau möchte sich dannach wirklich trennen bekommt sie dann die Hälfte des Verkaufserlöses. Kann das dann mit der noch zu leistenden Darlehnsrückszahlung verrechnet werden.
    2. Wenn ich die Wohnung behalte und meine
    Frau möchte sich von mir trennen ist dann die Wohnung ein geltwerter Vorteil der mir zur Unterhaltszahlung angerechnet wird. (Mietwert ca. 600 EUR) laut Mietspiegel, oder könnte ich mit der Wohnung mein Nettoeinkommen verringern, da die Darlehnszahlung und die montalichen Aufwendungen den Mieterwert überschreiten.
    Mit freundlichen Gruß Alexander

  74. Alexander

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe eine Frage. Ich bin seit 6 Monaten verheiratet, Heirat 2007, verheiratet und wir haben seit 4 Monaten eine Tochter.
    Seit 2000 habe ich eine Eigentumswohnung für die ich noch monatlich ca. 800 Darlehensrückzahlung machen muss.
    Nach der Heirat ist meine Frau zu mir gezogen.
    Nun zeichnet sich doch immer mehr eine gewollte Trennung von meiner Frau ´von mir ab, leider.
    Folgende Fragen
    1. Die Wohnung sollte verkauft werden, das war so abgemacht. Wenn ich das tue und meine Frau möchte sich dannach wirklich trennen bekommt sie dann die Hälfte des Verkaufserlöses. Kann das dann mit der noch zu leistenden Darlehnsrückszahlung verrechnet werden.
    2. Wenn ich die Wohnung behalte und meine
    Frau möchte sich von mir trennen ist dann die Wohnung ein geltwerter Vorteil der mir zur Unterhaltszahlung angerechnet wird. (Mietwert ca. 600 EUR) laut Mietspiegel, oder könnte ich mit der Wohnung mein Nettoeinkommen verringern, da die Darlehnszahlung und die montalichen Aufwendungen den Mieterwert überschreiten.
    Mit freundlichen Gruß Alexander

  75. RA Thomas von der Wehl

    @ alexander

    wenn es keinen notariellen Ehevertrag mit Regelungen zur Wohnung gibt, müssen Sie ihr gar nichts geben. Wenn doch, gilt der Vertrag und natürlich werden die Belastungen vom Erlös abgesetzt.

    Die Belastungen werden vom Wohnwert abgezogen und können in Ihrem Fall das bereinigte NettoEK sogar verringern.

  76. Adele

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Mein Mann und ich sind deutschte Staatsbürger, haben in D geheiratet. Danach bin ich zu ihm in die Schweiz gezogen, wo wir unsere erste gemeinsame Wohnung hatten. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Nun haben wir uns nach 6 Jahren getrennt und alles läuft Richtung Scheidung. Um dem Kontakt zwischen Kindern und Vater nicht im Wege zu stehen, habe ich mich entschlossen in der Schweiz zu bleiben was er sehr begrüsst, aber zahlen möchte er so wenig wie möglich und zieht daher eine Scheidung in D vor, obwohl wir beide in CH leben und hier die Lebensunterhaltskosten um ein 3faches höher ist als in D. Nach 2 Monaten könnte lt. CH-Gesetz alles erledigt sein. Er möchte aber das Trennungsjahr nach D-Gesetz abwarten und in D die Scheidung einreichen. Nach 2 Trennungsjahren in CH ist es mir möglich mich ohne sein Einverständnis Scheiden zu lassen. Daher meine Frage, wenn er in einem Jahr in D die Scheidung einreicht und ich dem nicht zustimme, ist es mir dann trotzdem möglich nach 2 Jahren die Scheidung in CH einzureichen obwohl bereits ein Scheidungsbegehren eröffnet wurde?

    Mit frdl. Gruss
    Adele

  77. RA Thomas von der Wehl

    @ adele

    wenn eine Scheidung erst einmal eingereicht ist, ist es meist unmöglich ein weiteres Verfahren anderswo einzuleiten.

  78. Adele

    Vielen Dank für die Auskunft …

  79. Bruno

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!
    Nach Auszug meiner Ex erfolgte 2006 die Scheidung, Haus gehört ihr alleine, will es nicht haben, nicht bezahlen und mir nicht überschreiben. Nun ist sie in die PI gegangen. ich bewohne das Haus und möchte es gerne bezahlen, Bank stimmt zu nur IV mauert. bei ZV bzw. Freihandverkauf wäre Verkaufserlös geringer als Verbindlichkeiten. Was soll ich tun und wie setze ich ggf meine Ansprüche gegen Ex durch (habe schon 30000 ins Haus gesteckt zur Fertigstellung die IV bestreitet.

  80. RA Thomas von der Wehl

    @ bruno

    in diesem Fall stecken so viele Probleme, dass diese unmöglich auf dieser Plattform gelöst werden können.

    Sie müssen anwaltliche Rat suchen.

  81. Koelner

    Guten Tag,

    habe mal eine Frage.

    meine Partnerin zieht aus dem gemeinschaftlichen Haus aus “ jedem gehört die Hälfte “ und läßt für ca 4 Monate ihre kompletten Möbel im Haus. Nun soll ich für die Zeit eine Nutzungsendschädigung zahlen.

    Das Haus war ungefähr zu 80 % mit ihren Möbeln belegt.

    MfG Koelner

  82. RA Thomas von der Wehl

    @ koelner

    eine Nutzungsentschädigung kann nur in Ausnahmefällen gefordert werden.

    Der Auszug ist meist „aufgedrängte Bereicherung“ und wenn Sie nichts von der Alleinnutzung haben, also nicht z.B. untervermieten, würde ich die Zahlung ablehnen.

  83. Koelner

    Vielen Dank für die Info

  84. Regina

    Guten Tag,

    folgender Sachverhalt: Haus gehörte bereits vor der Ehe mir allein, Scheidung 2006 von mir eingereicht, er wohnt „oben“ im Haus, ich „unten“, ich ziehe in ein paar Tagen aus. Alle Kosten (Strom etc.) des Hauses trage ich allein; die Versorgungverträge laufen auf mich. Er wollte/will nicht ausziehen und nichts zahlen.

    1. Kann ich am Auszugstag alle Sachen aus der „unteren“ Wohnung mitnehmen?
    2. Kann ich nach meinem Auszug Strom, Wasser etc. abmelden?
    3. Kann ich den versorgern untersagen, mein Haus zu beliefern.
    4. Kann ich Ihn für den Fall, daß er wohnen bleibt zwingen, mit mir einen Mietvertrag zu schließen.
    5. Kann ich Ihn zum Auszug zwingen?

  85. Beate

    Hallo,
    wir leben im Tennungsjahr,

    uns gehöhrt das haus je zur Hälfte,
    mein Mann zieht aus, wir zahlen je zur Hälfte die Raten, jeder 1000 € im Monat, nun möchte er Geld ( 600€ ) dafür haben das ich kostenlos ohne Miete in unserem Haus wohne, geht das, reicht es nicht aus wenn ich die Raten mit abbezahle ?
    Er zahlt für die beiden kinder auch Unterhalt und möchte das Verechnnen.

    Gruß

    Beate

  86. RA Thomas von der Wehl

    @ beate

    lesen Sie mal 81. + 82. Das Verbleiben im Haus ist meist aufgedrängte Bereicherung und Nutzungsentschädigung wird ganz selten geschuldet.

    Eine Verrechnung mit Kindesunterhalt ist ohnehin nicht zulässig.

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ regina

    das sind auch haftungsrechtlich relevante Fragen, die ein beauftragter Anwalt beantworten muß.

    Nur eins, wenn Sie ausziehen, verschlechtern Sie Ihre eigene Position nachhaltig.

  88. Inge

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich möchte dieses Jahr noch heiraten. Mir gehört ein Einfamilienhaus. Mein zukünftiger Mann ist gegenüber seiner Exfrau noch unterhaltspflichtig. Mein monatliches Einkommen ist 400 € und mein Hausdarlehen beträgt 298 € an die Bank.
    Die laufenden, monatlichen Kosten trägt er.(Stadtwerke, Versicherungen, etc.)

    Meine Frage:
    Wird in Zukunft bei der Unterhaltsberechnung an die Ex, meinem zukünftigem Mann ein Wohnvorteil angerechnet, trotzdem das Haus MIR gehört?

    MfG

    Inge

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ inge

    ein Wohnwertvorteil wird nur Eigentümern zugerechnet. Hier kann aber über „ersparte Aufwendungen“ = keine Miete und/oder Herabsetzung des Selbstbehaltes nachgedacht werden.

  90. moni

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    nach 28 Ehejahren möchte ich die Scheidung einreichen. Mein Mann hat 1981 sein Elternhaus überschrieben bekommen mit den Auflagen seine Eltern (beide bereits verstorben) zu pflegen, diese Pflege habe ich durchgeführt. Es kostete eine enorme Summe dieses Haus wohngerecht zu erhalten. Ich habe in den Ehejahren meine ganzen Einkünfte mit in dieses Haus gesteckt.
    Können Sie mir mitteilen ob ich bei der Scheidung im Zugewinnausgleich usw. hier die Renovierungskosten des Hauses irgenwie geltend machen kann. Wenn ja, welche Nachweise müßte ich hierfür erbringen?
    Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar.

  91. RA Thomas von der Wehl

    @ moni

    Sie werden im Zugewinnausgleich 1/2 der Differenz zwischen dem Wert des Hauses 1981 und dem Wert heute bekommen.

    Daneben Renovierungskosten geltend zu machen, wird nicht möglich sein. Sie haben letztlich auch in dem Haus gelebt.

  92. moni

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    bezüglich der Schenkung des Hauses an meinen Mann habe ich da noch eine Frage.

    Bei der Schenkung wurde den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einer Etage im Haus sowie ein Benutzungsrecht für Keller und Garten eingeräumt.
    Ebenso wurde ein Betrag von 100,00 DM mtl. für Lebensunterhaltskosten für die Eltern auferlegt.

    Können Sie mir mitteilen ob dies den Wert des Hauses beim Anfangsvermögen meines Mannes herabsetzt?

    Mit freundlichen Grüßen

  93. RA Thomas von der Wehl

    @ moni

    ja, diese Tatsachen senken den Wert im Anfangsvermögen.

  94. sunny76

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    mittlerweile wurden mir drei Anwälte empfohlen und ich habe meine Probleme bezgl. des Hauses innerhalb der Scheidung nicht lösen können. Vielleicht können Sie mir sagen, ob evtl. ein Termin beim Notar ausreichend sein könnte.
    Ich habe 2003 geheiratet und gemeinsam mit meinem Mann ein Haus gebaut. Weder er noch ich haben Geldbeträge / Bausparvertägeinvestiert. Lediglich die Elektroarbeiten wurden von ihm durchgeführt.
    Seit 2004 bewohnen wir das Haus. Er hat nicht mitgezahlt (Kreditabtrag 840€).
    2005 habe ich ihn gebeten, das Haus zu verlassen. Hat er gemacht. Nach 5 Monaten kam er zurück. Erst durch die zweite Anwältin konnte ich ihn im Januar 2006 inkl. Räumung seiner Sachen bewegen zu gehen. Im November 2006 war die Scheidung. Die „Eigentumsauseinandersetzung“ sollte nach der Scheidung passieren. Das dauert bis jetzt an. Ich zahle seit 2003 alles fürs Haus. Aus dem Grundbuch bekomme ich ihn aber nicht raus. Mal will er raus, dann wieder nicht. Die Zeit geht dahin und ich habe Angst, dass er mit Ansprüchen auf mich zukommt, obwohl er nichts zahlt (auch nicht in der Zeit, als er hier lebte). Könnte ich mit Hilfe eines Notars etwas in die Wege leiten? Der letzte Anwalt meinte nur, dass es endlich mal eine Frau getroffen hat. Normalerweise wären die Männer „die Blöden“. Das hat mir nicht geholfen.
    Wer kann mir helfen diese Situation zu beenden?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

  95. RA Thomas von der Wehl

    @ sunny76

    ein Notar kann hier nicht helfen. Entweder Ihr Mann geht freiwillig aus dem Grundbuch und Sie schaffen seine Schuldhaftentlassung bei der Bank oder Sie leiten (in Absprache mit der Bank) die Teilungsversteigerung ein.

  96. sunny76

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    wie sähe so eine Teilungsversteigerung aus? Da ich schon sämtliche Belastungen trage, möchte ich die Aufwendungen möglichst gering halten. Das Haus möchte und kann ich „tragen“. Und bis jetzt habe nur ich abbezahlt.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  97. RA Thomas von der Wehl

    @ sunny76

    das kann ich hier nicht in Details schildern – zu umfangreich. Sie werden einen Anwalt beauftragen müssen.

  98. hannah

    danke schon mal im vorraus!hatten ein grundstück wärend der ehe gekauft. ein großteil kam von meinen eltern den rest als darlehn,den ich von meinem geld beglichen habe.es wurde verkauft,mit gewinn.das geld wurde in ein grundstück neben meiners elternhauses investiert.darauf wurde ein haus ans elternhaus gebaut.das haus lief vertraglich auf meinem namen,zwei jahre später überschrieb ich meinen mann die hälfte des miteigentumsteil,mit der klausel:beim scheitern der ehe kann jede partei so gestellt werden wie vor den vertrag.sieben jahre später wurde die ehe auf grund von gewalt geschieden.meine frage:darf mein ex mann beim zugewinn die hälfte des gutachterwertes für sich geltend machen?habe aus der ehe zwei kinder die bei mir wohnen u.im elternhaus,ein vater den ich mitpflege. gibt es in der art ein urteil das mir hälfen könnte.danke schön!

  99. hannah

    ich würde gerne etwas verbessern: helfen wird immer noch mit e geschrieben.

  100. hannah

    an sunny 76, schau bei verjährung des zugewinns nach der scheidung nach.

  101. RA Thomas von der Wehl

    @ hannah

    nach Ihren Schilderungen ist der Zugewinn offenbar nicht ausgeschlossen. Damit würde der Exmann daraus profitieren. Ein Fachanwalt sollte aber das Anfangsvermögen prüfen (Zuwendungen der Eltern) und auch das Endvermögen (Wohnrecht des Vaters? Würde den Wert mindern)

    Da läßt sich einiges machen.

  102. Vogel

    Hallo Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    mein Problem liegt darin, Trennung vor 4 Wochen, meine Frau und unsere Beiden Kinder (3 und 6) wohnen in unserem gemeinsamen Haus. Kaufvertrag/Finanzierung läuft auf beide, die Raten habe ich von Anfang an selber bezahlt. Ich bin durch die Trennung aus dem Haus ausgezogen, da meine Frau kein regelmäßiges Einkommen hat. Ich zahle seither die Raten vollständig weiter inkl. NK wie Strom/Wasser, Versicherungen etc. Desweiteren zahle ich die Rate für das in der Ehe angeschaffte und ausschließlich von ihr genutze Fahrzeug inkl. Steuer und Versicherung weiter. Da ich durch die ganzen momentanen Ausgaben nicht in der Lage bin einen Kindes bzw. Trennungsunterhalt zu bezahlen, bekommt sie momentan Unterhalt für sich vom Sozialamt und für die Kinder vom Jugendamt. Habe nun hier 2 Forderungen dieser Ämter vorliegen mein Vermogen (grins) und die Einkünfte/Ausgaben offen zu legen. Das Haus, da sind wir uns einig soll/muss schnellstens verkauft werden. Jetzt mal meine Frage, kann es sein, das ich trotz dieser ganzen Belastungen, die mein zur Verfügung stehendes Einkommen unter 900,- € drücken zu Unterhaltszahlungen gezwungen werden kann? Sobald das Haus (hoffentlich schnell) verkauft ist, bin ich ja u.U. wieder in der Lage den Unterhalt zu bezahlen. Meinen Sie hier könnte ein Mangefall vorliegen? Schlussfrage noch, ist der Selbstbehalt von 900,- € gegen alle Forderer (Frau+Ämter) definitiv? Sprich kann ich mich „darauf verlassen“ künftig diesen Betrag zur Verfügung zu haben?

    Für Ihre Arbeit hier erstmal Vielen Dank und vielleicht können Sie mir ja auch weiterhelfen.

  103. RA Thomas von der Wehl

    @ vogel

    die Behörde braucht die Unterlagen, um den Unterhaltsanspruch aus übergeleitetem Recht zu prüfen. Ihr Selbstbehalt von 900,00 EUR gilt immer.

    Ob ein Mangelfall vorliegt, werden die Berechnungen ergeben.

    Lassen Sie das Ergebnis in jedem Falle anwaltlich überprüfen.

  104. Susanne

    Hallo Herr RA von der Wehl,
    ich habe mich nach 23 Ehejahren von meinem Mann getrennt. Während der Ehe haben wir uns ein Haus gebaut. Eigentümer ist nur mein Mann. Ich bin aus dem Haus ausgezogen, da er mir das Haus nicht gönnt (seine Worte). Wie verhält es sich nun mit dem Zugewinnausgleich. Die Tilgungsraten wurden bis zu meinem Auszug gemeinsam gezahlt. Abzüglich der Darlehen hat das Haus noch einen Wert von 30000,00 Euro. Habe ich auch wenn ich nicht Eigentümer des Hauses bin einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich für das Haus? Und wie sieht es mit dem Wohnvorteil aus? Für Ihre Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß
    Susanne

  105. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    wenn die 30.000 der einzige Zugewinn Ihres Mannes wäre und Sie im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hätten Sie Anspruch auf 1/2 = 15.000.

    So einfach ist es aber meistens nicht, zumal der Wert des Hauses schwer festzulegen ist. Aus Ihrer Sicht möglichst hoch, aus der Sicht Ihres Mannes möglichst niedrig. Notfalls per Gutachter.

    Der Wohnvorteil spielt nur beim Unterhalt eine Rolle, wie oben im Artikel beschrieben.

  106. Birdy

    Hallo Herr RA von der Wehl,

    meine Frau bekommt momentan Kindesunterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse und Unterhalt für sich vom „Sozialamt“. Mit meinem Einkommen decke ich zur Zeit u.a. auch den Abtrag für das gemeinsam angeschaffte Haus. Momentan wohnt sie dort noch mit den Kindern, hat aber zwischenzeitlich eine Umzugsbewilligung vom Amt bekommen. Ich habe nun eine Aussage bekommen, wonach der Mitarbeiter auf dem Amt gemeint hat, das sie (das Amt) den Unterhalt sofort bei mir einfordern, da es nicht sein kann, das ich „keinen“ Unterhalt zahle obwohl ich das Haus abbezahlen kann.
    Frage, kann es sein, das die Wertigkeit der Unterhaltszahlung höher ist als die Verpflichtung zur Ratenzahlung? Also konkret, kann es so kommen das ich auf jeden Fall den Unterhalt zahlen muss und dann sehen wie ich das Haus (welches zum Verkauf steht) weiterzahlen kann? Wenn dies so ist, könnte ich wohl dann gleich den Gang in die Inso gehen.

    Danke

  107. RA Thomas von der Wehl

    @ birdy

    das geschilderte Szenario kann eintreten.

    Unterhalt ist immer vorrangig und notfalls droht die Insolvenz. Der Staat zahlt nicht Transferleistungen, um finanzierende Banken vor Schaden zu bewahren.

    Vielleicht sollte Ihre Frau lieber bis zum Verkauf in dem Haus wohnen bleiben.

  108. Birdy

    Hallo RA von der Wehl,

    meine Frau will nicht bis zum Verkauf drin wohnen bleiben, da hier noch andere Faktoren (bevorstehende Einschulung des Kindes) eine Rolle spielen.
    Ich zahle momentan die kpl. Rate (obwohl sie ja normalerweise davon 1/2 zu tragen hätte), desweiteren bezahle ich weiterhin die Raten und den Unterhalt (Steuer+Versicherung) für ihr Auto und z.T. weitere gemeinsame Versicherungen für z.B. Haus.
    Dies müßte doch z.T. sicherlich als „Unterhaltszahlung“ an meine Frau angerechnet werden, oder?
    Jetzt ist guter Rat teuer, wäre es u.U. das Beste, sobal die Unterhaltsforderung vorliegt, die Raten für das Haus nicht mehr zu bezahlen?
    So könnte man ggf. das alles beschleunigen.

    Ich danke Ihnen trotzdem für Ihre Arbeit hier im Forum.

  109. Sarah

    Hallo,

    ich hab eine Frage: mein Ehemann und seine Exfrau besitzen zusammen Eigentum in welchem wir nun wohnen. Bei seiner Scheidung wurde ihm das Haus zugesprochen und er trägt bislang auch alle anfallenden Kosten hierfür. Ein Guthaben auf das Haus ist während der kurzen Zeit nicht angefallen.
    Notariell und von seiten der Bank gehört das Haus aber immer noch zur Hälfte seiner Exfrau. Leider versuchen wir bislang das Haus notariell umzuschreiben aber sie unterschreibt nicht.
    Dürfen wir nun verweigern, die Darlehen weiter zu bezahlen?

    Ich wäre sehr dankbar für eine schnelle Antwort.

  110. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    wenn die Darlehen nicht weiter gezahlt werden, riskieren Sie unangenehme Reaktionen der Bank.

    Wenn die Exehefrau nicht aus dem Grundbuch geht, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung.

  111. Sophie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich hatte schon einmal unter Punkt 62 gepostet. Mittlerweile steht ein Verkauf des Hauses nicht mehr zur Debatte, allerdings verlangt mein Mann von mir, dass ich mich sozusagen von meinen Eigentumsanteilen (50% Hauseigentümerin) „freikaufe“. Er lebt mit seiner Freundin im Haus, will dieses auch weiterhin bewohnen und verlangt von mir (jetzt per Anwalt mitgeteilt) eine Zahlung in Höhe von 25.000 Euro, danach will er mich aus Krediten und dem Grundbuch entlassen. Diese Zahlung bin ich nicht im Stande zu leisten, geschweige denn, ich mir nicht vorstellen kann, dass es das wirklich gibt? Ich musste mit den Kindern gehen und soll jetzt dafür zahlen, dass er im Haus bleibt?? Alternativ hatte ich vorgeschlagen, keinerlei Ausgleichszahlung von ihm zu erhalten und lediglich aus den Kreditverträgen (laut Auskunft der Sparkasse, wäre dies möglich) und dem Grundbuch gelöscht zu werden.
    Über eine kurze Information, wie Sie das sehen, wäre ich Ihnen sehr verbunden!
    Liebe Grüße!
    Sophie

  112. RA Thomas von der Wehl

    @ sophie

    eine ziemlich ungewöhnliche (wohl kaum durchsetzbare) Forderung, auf die ich an Ihrer Stelle gar nicht weiter eingehen würde.

    Eigentumsübertragung gegen Schuldhaftentlassung ist der richtige Weg

  113. gehoernte

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl.

    im Jahre 2003 hat sich mein Noch-Mann von mir getrennt. Wir sind seit 1981 verheiratet, zwei Kinder, Student, 25 J. und Azubi, 21 J. 1987 haben wir gemeunsam ein Haus gekauft, jeder zur Hälfte im Grundbuch. Mein Noch-Mann hat im Okt. 2007 die Scheidung eingereicht. Ich erhalte von ihm titulierten Unterhalt in Höhe von 1202 €. Tochter Azubi nix mehr, Sohn Student 3. Semester nix. Damals Bafög kompl. abgelehnt, weil Vater zu viel verdient. Sohn möchte nicht gegen Vater gerichtlich vorgehen. Ich ziehe meine Kinder von 1202 € und 400 €-Job durch. 600 € Wohnwert wird angerechnet. Ist aber so ok. Hauslasten wie Bankkredit, Lebensversicherung zur Tilgung des Hauses, Hausversicherungen = ca. 900 € trug und trägt er weiterhin. Ich habe nach der Geburt unseres ersten Kindes nicht mehr gearbeitet. Nach 4 Jahren zweites Kind. Dann auf Wunch meines NM nicht mehr gearbeitet, Kindererziehung, Rücken freihalten, Karriere unterstützen.
    Nebenkosten und Reparaturen etc. trage ich. Da das Scheidungsverfahren in einen Rosenkrieg ausartete hat mir meine Anwältin geraten, damit wir noch im Haus wohnen bleiben können, einen Vergleich zu schließen. Ich weiterhin 1202 € Unterhalt, und bis Sohn und Tochter auf eigenen Beinen stehen, können wir bis 2012 im Haus bleiben. Jetzt im Sept. 08 wollten wir (damals) die Lebensvers. verkaufen, um dann schuldenfrei zu sein. Ausserdem steht mir noch Zugewinn zu, ca. 45.000 €. Diesen Vergleich will er nicht. Will nur 600 € an mich zahlen. Ich soll ausserdem auf den Zugewinn verzichten. Wenn nicht, dann wird er direkt nach dem Scheidungsurteil die Teilungsversteigerung einleiten.
    Kann er das so einfach?. Soll ich pokern? Mir geht es um die Kinder. Lehrbetrieb direkt um die Ecke. Studium auch nicht weit entfernt.
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Bin mit meinem Latein und auch Nerven am Ende!
    Vielen Dank im Voraus
    gehoernte

  114. Uschi

    an Gehoernte

    Rücken freihalten ist immer Sch….. habe so einen Fall in der Fam. erlebt. Jüngere wird gesucht keine Verantwortung für Kd. übernommen. Die Frau wird wie ein altes Fahrrad in die Ecke gestellt und außerdem noch mit Schimpfwörtern und Terror überhäuft.
    Viele Männer sind Schw….

  115. RA Thomas von der Wehl

    @ gehörnte

    die Teilungsversteigerung ist ohnehin erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich und ein versierter Anwalt kann dies Jahre in die Länge ziehen. Eine stumpfe Drohung.

  116. gehoernte

    Vielen Dank für die schnelle Antwort! Sicher, die Wahl meiner Anwältin ist gut ausgefallen. Nur, mein NM will ja die Scheidung. Aber er steht sich doch schlechter, wenn er die Teilungsverst. möchte. So wie ich es ihm vorgeschlagen habe hat er ja dann auf jeden Fall die Belastung für das Haus gespart, keinen Unterhalt für die Kinder, wesentlich weniger Unterhalt an mich bis zum Jahre 2012. Dann können wir die Kate wegen mir verkaufen. Das ist sicher lukrativer für ihn. Aber da verstehe jemand die Männer.
    Grüße an alle!

  117. Claudia

    Hallo,
    ich habe nur eine kurze Frage.
    Werden Mietkosten bei der Berechnung von KU über 18jährigen angerechnet?
    Und was wird überhaupt angerechnet?

    Vielen Dank im Voraus

  118. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    ich verstehe die Frage nicht. Was meinen Sie mit angerechnet?

  119. mathilde

    Betr. Wohnwertvorteil:
    Ehefrau ist ausgezogen, Mann bleibt mit Kind wohnen.Alleinige Eigentümerin war die Ehefrau; mann hatte wohnrecht in allen räumen. 1,5 Jahre nach Trennung übernimmt Mann das Haus gegen Entbindung aller Schulden und Verpflichtungen für die Ehefrau. Sogar im Notariatsvertrag vermerkt,dass die Ehefrau keine weiteren Ansprüche mehr hat. .
    Somit hat er doch das Haus von ihr gekauft.?
    Frage:Handelt es sich nach der ÃœBergabe = Verkauf an ihn noch um einen Wohnwertvorteil ?
    Lt. Gesetz endet mit dem Verkauf der Wohnwertvorteil ?

  120. RA Thomas von der Wehl

    @ mathilde

    der Eigentümer des Hauses hat einen Wohnwertvorteil, kann aber die Belastung bei der Bank dagegen rechnen

  121. mathilde

    obwohl das Haus veräussert wurde von ihr auf ihn? Lt. Gesetz erlischt der Wohnwertvorteil bei Verkauf und Neukauf einer Immobilie.
    Ist das im Prinzip hier nicht der Fall?

    Kann er die Belastungen auch im nachehelichen Unterhalt dagegen rechnen?
    Was ist wenn er dann verkauft und sich eine neue Immobilie kauft? Ich verstehe das nicht – Danke trotzdem für die Beratung. Schön,dass es solche Leute wie Sie gibt!!

  122. RA Thomas von der Wehl

    @ mathilde

    ich weiß nicht, welches Gesetz Sie meinen.

    Jeder der eine eigene Immobilie hat (ob neu, alt oder woher auch immer) und mit Unterhalt zu tun hat, muss sich den (Miet-)Wert der konkreten Immobilie als Wohnwertvorteil zurechnen lassen. Die Belastungen werden dagegen gerechnet.

    Einzelheiten stehen oben.

  123. Kristina

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich möchte Sie auch gerne mal um Rat fragen:
    Ich bin letztes Jahr mit meiner Tochter(10) aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Mein Sohn(13) und mein Mann sind noch für ein halbes Jahr dort wohnen geblieben. Da mein Mann den Abtrag für das Haus dann alleine gezahlt hat und die Belastungen so hoch waren, konnte er keinen Unterhalt an mich und für meine Tochter nur 77,– Euro monatlich zahlen. Jetzt habe ich meine Steuern getrennt veranlagt und er möchte, dass ich jetzt Anlage U unterschreibe. Er hat aber ja keinen Unterhalt gezahlt und wertet meine Hälfte vom Hausabtrag als Unterhalt .
    Bin ich verpflichtet die Anlage U in diesem Fall zu unterschreiben ?
    Und wie sieht es mit dem Wohnwertvorteil aus?
    Ich war gezwungen meine Lebensversicherung zu kündigen, da mein Nettoeinkommen gerade meine Miete deckte und meine Tochter und ich ja von irgendetwas leben mußten.
    Habe ich ihm nicht indirekt Unterhalt durch seinen Wohnwertvorteil gezahlt?
    Ich würde mich sehr über eine schnelle Antwort freuen, da er auf die Anlage U wartet.
    Mit freundlichen Grüßen

    Kristina

    P.S. Würde mir, wenn ich Anlage U unterschreibe, von seiner Steuerersparnis die Hälfte zustehen ?

  124. RA Thomas von der Wehl

    @ kristina

    meine Zeit ist gerade sehr knapp, aber mein dringender Rat:

    Wenden Sie sich an einen Fachanwalt bevor etwas schief läuft.

  125. schnuffel

    sehr geehrter herr ra von der wehl

    mein mann und ich sind getrennt ich lebe mit den kindern weiter in unseren gemeinsamen immobilie die noch lange abgezahlt werden muß ( Ich zahle komplett alles alleine )
    wärend unsere ehe haben wir von seiner mutter 30.000 euro für den erwerb der immobilie bekommen ! Nun vordert sie ihr geld zurück !
    Kann ich nicht aufbringen , haben keine verträge oder sonstiges darüber , nichts schriftlich festgehalten !
    mein mann meint nun es wäre sein geld was er von seiner mutter bekommen hat !und will dieses als auszahlung fürs haus er meint das wär gerecht (haus gek im jahr 2002)
    wie soll ich mich verhalten , haus ist 50/50 eingetragen , haus hochbelastet wenn es verkauft werden muß ist das geld eh futsch!
    wer rechnet einem eigentlich aus wieviel man dem ex auszahlen muß ?
    vielen dank gruß schnuffel

  126. RA Thomas von der Wehl

    @ schnuffel

    es gibt hier nur einen wirtschaftlich vernünftigen Ratschlag:

    Das Haus verkaufen!

    Alles andere wird bei beengten finanziellen Verhältnissen nicht funktionieren.

    Alles berechnen kann nur ein Fachanwalt.

  127. Lisa

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    mein Mann und ich haben uns Anfang Juni getrennt. Ich lebe inzwischen mit unserer gemeinsamen Tochter (16 J.) in einer eigenen Wohnung.

    Mein Mann lebt im ehelichen Einfamilienhaus, dessen Eigentümer er allein ist. Dieses Haus ist schon seit Jahren abbezahlt und verfügt über eine Einliegerwohnung, die vermietet werden könnte, bisher aber nie vermietet worden ist.
    Wie sieht es mit dem Wohnwert aus? Werden mögliche Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung – auch wenn diese nicht vermietet ist und meine Mann die Vermietung dieser Wohnung ablehnt – und/oder der Wohnwertvorteil aufgrund des Wohnens im mietfreien Eigenheim meinem Mann als Einkommen zugerechnet bzw. kann ich eine Nutzungsentschädigung geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Lisa

  128. RA Thomas von der Wehl

    @ lisa

    Ihr Mann muss sich den vollen Wohnwertvorteil, also die marktübliche Miete für das Haus als Einkommen anrechnen lassen. Dazu gehört auch die Vermietung der Einliegerwhg., auch wenn er sich praktisch nicht vermietet.

    Wenn er Unterhalt schuldet, muss er alle Möglichkeiten ausschöpfen sein Einkommen zu erhöhen. Ansonsten werden ihm die unterlassenen Mieteinnahmen eben fiktiv zugerechnet.

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben Sie hingegen nicht.

  129. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,
    seit Ende April hat sich meine Frau von mir getrennt. Sie ist mit unseren gemeinsamen Tochter (4 Jahre) ausgezogen. Wir sind seit 2004 verheiratet und lebten in meinem Haus (1994 geerbt und bis 1998 umgebaut). Hat Sie ein Anrecht auf „wohnwerten Vorteil“ ? Wenn wie hoch?
    Oder hat Sie, wenn überhaupt, ein Anrecht auf Zugewinnausgleich ( aufs Haus bezogen)?
    Danke für Ihre Mühe.

  130. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    jedem, der in Eigentum lebt, wird bei der Unterhaltsberechnung ein Wohnwertvorteil zugerechnet. Belastungen der Finanzierung werden abgezogen.

    Wie die Höhe ermittelt wird, habe ich oben beschrieben.

    Wenn das Haus seit 2004 im Wert gestiegen wäre (wohl eher nicht) hätte Sie Anspruch auf den Zugewinn = 1/2 aus der Wertsteigerung.

  131. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,

    d.h. meine Frau hat Anspruch auf Wohnwertvorteil
    obwohl Ihr das Haus nicht gehört ???
    Das kann doch nicht sein!!
    Gruss
    Udo

  132. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    doch, glauben Sie es mir!

    Zur Unterhaltsberechnung wird zunächst das Einkommen ermittelt. Was der Job einbringt, was angelegte Gelder an Zinsen bringen, was vermietete Wohnungen an Miete einbringen usw. Jede Einnahme die jemand erzielt, ist Einkommen.

    Wenn jemand in einem eigenen Haus lebt, zahlt er keine Miete. Also hat er gegenüber Mietern Ersparnisse, die als Wohnwertvorteil zu dem Einkommen gerechnet werden. man kann allerdings die Belastungen der Finanzierung abziehen.

    Wenn Sie 100 eigene Wohnungen vermietet hätten und daraus 50.000 EUR im Monat erzielen würden, wäre das Einkommen, aus dem Unterhalt berechnet wird. Diese Wohnungen gehören ja auch nicht Ihrer Frau.

    So ist es auch mit dem Wohnwertvorteil.

  133. UDO

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    da bin ich sprachlos!

    D.h. die Unterhaltsberechnung sieht bei mir wie folgt aus:
    2200 EURO Durchschnittsverdienst
    (ist wohl der Arbeitgeberanteil zur VBL spricht Zusatztrentenversicherung schon abgezogen!)
    550 EURO WOHNWERTVORTEIL
    (700 Euro Mietpreis minus 150 E Zinsen)

    2750 – 5 % = 2612,5
    2612,5 – 258 (335KU – 1/2KG) = 2354,5 EURO
    2354,5 – 1450 (Verdienst Partner) = 904,5 EURO
    904,5 3/7 = 387,64
    KU= 258 + 387,64 EU = Endsumme 645,64

    Ist das so ungefähr richtig?

    Wie lange müßte ich denn dann den Ehegattenunterhalt bezahlen?

    Fällt der Wohnwertvorteil bei einem Hausverkauf weg???

    Ich weiß es sind sehr viele Fragen. Wäre aber für eine Antwort sehr dankbar.

  134. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    ich kann nicht zu konkreten Berechnung kostenlos Stellung beziehen. Das ist einerseits nicht erlaubt und wäre auch unseriös, mangels aller Daten.

    Bitte wenden Sie sich an einen Fachanwalt, wobei ich bei Bedarf gerne eine Empfehlung aussprechen kann.

  135. Zwillingspapa

    Hallo,

    was wäre denn, wenn man sein Haus seinen Kindern schenkt und dafür mietfreies Wohnen von den Kindern bekommt? Wie sieht da der Wohnwertvorteil aus? Dürfte dann ja nicht anfallen.
    Überhaupt finde ich den Wohnwertvorteil falsch. Dazu ein Beispiel: 2 Brüder erben jeweils 300.000 EUR. Der eine kauft davon eine Doppelhaushälfte, der andere mietet die andere 100% identische Doppelhaushälfte für 1000 EUR. Die 300.000 EUR legt er so an, dass sie ihm eine Nachsteuerrendite von 4%, mithin 1000 EUR pro Monat bringt ohne dass es Kapitaleinkünfte sind, z.B. Zerobonds oder defensive Discountzertifikate. Der das Haus gekauft hat, muss also viel mehr Unterhalt zahlen als sein Bruder. Wo bleibt da die Gerechtigkeit? Wer denkt sich so was aus? Letztlich kann es dadurch ja passieren, dass man mehr Unterhalt zahlt, als man Einkommen zur Verfügung hat, wenn das Haus in entsprechender Lage und Größe liegt.

    Grüße

  136. RA Thomas von der Wehl

    @ zwillingspapa

    ich würde auf die Schenkungslösung nicht setzen. Umgehungstatbestände strafen unsere Familiengerichte gern ab.

    Ihr Beispiel widerlegt nicht den Sinn des Wohnwertvorteils, der fester Bestandteil der Unterhaltsberechnung ist und bleiben wird (zumal ich diese kuriosen Anlagemodelle weder kenne, noch in Erwägung ziehen würde)

  137. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,

    wie lange muß denn der Wohnwertvorteil gezahlt werden?
    Man spricht ja laut dem neuen Scheidungsgesetzt
    auch davon ,dass der Unterhalt endlich ist. Das heißt sobald der Partner einen neuen Lebenspartner
    (müssen nicht zusammenwohnen!) fällt der Unterhalt weg.
    Stimmt das überhaupt so???

  138. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    solange Unterhalt geschuldet wird, wird der Wohnvorteil einberechnet.

    Nach § 1578 b BGB kann der Unterhalt befristet werden.

    Wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, kann der Unterhalt verwirkt sein. Lesen Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/28/zusammenleben-in-einer-verfestigten-lebensgemeinschaft/

  139. UDO

    Was passiert eingentlich mit dem Wohnwertvorteil wenn ich mein Haus verkaufe?
    Das meine Frau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf den Wertzuwachs zwischen 2004 bis 2008 hat ( wird wohl gegen Null tendieren) weiß ich.
    Aber was passiert mit dem Geld was ich abzüglich der Schuldzinsen aus dem Haus erziehle?
    Danke für Ihre Mühe!

  140. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    das Geld ist ertragsbringend anzulegen und die Erträge erhöhen das für Unterhalt einzusetzende Einkommen.

    Beispiel: das Haus hat einen Wert von 300.000 und könnte für 1.250 vermietet werden.

    Wohnvorteil also 1.250.

    Jetzt wird es für 300.00 verkauft und der Betrag mit 5% zinsbringend angelegt = 15.000 pa und 1.250 im Monat.

    Ob Sie dann 1.250 als Wohnvorteil oder als Zinseinkünfte für Unterhalt einsetzen müssen, bleibt gleich.

    Bei anderen Zahlen mag das natürlich ganz anders aussehen.

  141. UDO

    Obwohl es mein eigenes Haus ist und meine Frau
    nicht im Grundbuch steht?

    Dann ist es ja im Prinzip egal ob eine Ehegattin im Grundbuch eingetragen ist oder nicht.

    Ist Sie eingetragen hat Sie Recht auf die Hälfte des Hauses, eventuell sofort. Ist Sie nicht der Miteigentümer bekommt Sie halt das Geld über den Mietwertvorteil über die Jahre.
    So ist ja der Ehepartner dem vorher nichts gehörte total im Vorteil. Solche Gesetze kann es auch nur in Deutschland geben. Man ist ja gezwungen wenn dies den Tatsachen entspricht vor der Ehe zwingend einen Ehevertrag zu schließen.
    Danke für Ihre Mühe.

  142. UDO

    Zusatz zu 141.)

    …… weil Sie haben auf die Frage von Marcel unter Punkt 12.) geschriebe das die Frau keine Anspruch auf das Haus hat, nur auf eine eventuelle Wertsteigerung.
    Also kann ich doch als Alleineigentümer machen was ich will mit dem Haus. Oder?

  143. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    die Gesetze haben andere gemacht, aber mit dem Ehevertrag haben Sie vollkommen recht. Da ist vieles regelbar.

    Zum Zusatz

    Unterhalt und Vermögen sind eben etwas völlig unterschiedliches

  144. Zwillingspapa

    Sie schreiben an UDO, wenn das Haus verkauft wird, MUSS das Geld gewinnbringend angelegt werden. Ich habe aber gehört, nur der der Geld als Zugewinnausgleich bekommen hat, muss sein Geld gewinnbringend anlegen (was den Unterhalt dann mindert), derjenige der Unterhalt zahlen muss, kann sein Geld anlegen wie er will und dies sollte dann doch auch für ein verkauftes Haus gelten.

  145. RA Thomas von der Wehl

    @ zwillingspapa

    wenn jemand Unterhalt schuldet, muss er vorhandenes Vermögen gewinnbringend anlegen. In der derzeitigen Bankenkrise kann man sicher darüber diskutieren, was die sichere Anlageform ist.

    Aber im Grundsatz muss der Unterhaltsschuldner Erträge aus Vermögen für Unterhalt einsetzen und darf nicht ohne guten Grund derartige Erträge vernachlässigen.

    Ob man(n) sich aber davon auch einen Ferrari kaufen darf, hängt vom Einzelfall ab.

    Wenn es nur um Aufstockungsunterhalt geht sicherlich eher, als wenn 4 minderjährige Kinder zu unterhalten sind und ohne den Vermögenseinsatz nicht einmal der Mindestunterhalt gewährleistet werden kann.

    Ich kann hier nicht Einzelfälle beurteilen, sondern gebe das wieder, was der „Regelfall“ ist.

  146. Svenson

    Hallo,
    meine Ex-Frau möchte mehr Unterhalt für mein Kind haben. Sie hat das Jugendamt eingeschaltet und ich muss Fragen beantworten. Das mache ich auch gern. Bin nämlich der Meinung, dass ich sowieso zu viel zahle. Nun meine Frage, hat Wohneigentum und ein evtl. Wohnvorteil etwas mit dem Unterhalt des Kindes zu tun?

  147. RA Thomas von der Wehl

    @ svenson

    ja, der Wohnwertvorteil beeinflußt das Nettoeinkommen und daher auch die Höhe des Kindesunterhaltes.

  148. Kathrin

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Mann ist im September aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Wir stehen beide im Kreditvertrag und im Grundbuch. Unsere monatlich Rate beträgt 850,- € davon sind 3% Tilgung enthalten. Ich bewohne das Haus gemeinsam mit unserem Sohn und bekomme für meinen Sohn Unterhalt. Aufgrund des Wohnvorteils will mein Mann nur noch nur 210,- € für das Haus bezahlen. Ist das richtig?

    Danke für Ihre Mühe

    Kathrin

  149. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    ich kann hier keinen Tipp geben, da erst alle Einkommensdaten gesammelt werden müßten, um zu sehen, was noch an Unterhalt verbliebe.

    Wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Bei Bedarf kann ich vielleicht jemanden empfehlen.

  150. Kathrin

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Mann verdient 1.950,- € netto und ist vorerst durch meine Anwältin zur Zahlung von 288,-€ Unterhalt für meinen Sohn aufgefordert worden. Ich habe noch eine Tochter die im Haushalt ihres Freundes Wohnt. Sie ist Schülerin und hat kein eigenes Einkommen. Für Sie will er 100,- € zahlen. Ich selbst bin Berufstätig und verlange keinen Unterhalt von meinem Mann. Laut meiner Anwältin ist mein Mann zur hälftigen Zahlung der Hausrate und der Gebrauchskosten als Eigentümer verpflichtet. Mein Mann weigert sich den hälftigen Anteil am Hauskredit zu Zahlen und begründet dies mit dem Wohnvorteil den ich durch das Bewohnen des Haus habe.
    Danke für Ihre Mühe
    Kathrin

  151. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,
    wenn ich mein Haus, dass ich in die Ehe eingebracht habe, jetzt nach der Trennung verkaufe hat ja meine Frau Anspruch auf Zugewinnausgleich …. der wird sich wahrscheinlich auf Null belaufen.
    Wenn ich jetzt den Erlös (nach Kreditabzug), der sich dann auf ca. 100000Euro belaufen dürfte mit einer neuen Partnerin in ein neues gemeinsames Haus investieren würde, hätte dann meine jetzige Frau noch Anspruch auf Wohnwertvorteil?
    Stimmt es wenn meine jetzige Frau eine neue gefestigte Beziehung eingeht, das Sie den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Wohnwertvorteil automatisch verliert?
    Danke für Ihre Mühe

  152. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    ich bitte um Verständnis, aber Sie haben doch eine Anwältin. Ich mische mich nicht bei so dünner Faktenlage in laufende Mandate ein.

    Dabei kommt – außer Verwirrung – nichts heraus.

  153. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    lassen Sie sich bitte dringend anwaltlich beraten. Dafür kann der Blog nicht sorgen.

    – jeder, der in einer eigenen Immobilie wohnt, hat einen Wohnwertvorteil

    – zur verfestigten Lebensgemeinschaft lesen Sie hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/28/verfestigte-lebensgemeinschaft-aenderungen-nach-dem-neuen-unterhaltsrecht/

  154. Günther

    Hallo,
    also wäre im allgemeinen folgende Ausführung richtig?
    Meiner Frau, die keine verfestigte Beziehung führt, muß ich nach der Trennung Ehegattenunterhalt und eine wohnwertvorteil (da ich Eigenheim habe) bezahlen.
    Zieht jetzt eine neue Partnerin in mein Eigenheim und würde deshalb eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit mir führen, so dass Sie Ihrerseits Ihren Ehegattenunterhalt und wohnwertvorteil verlieren …… da wäre ich ja doppelt beschnitten. Meine Ex bekommt weiter Ihr dickes Geld und meine Neue verliert Ihren Anspruch. Ist dass so richtig? Wäre ja unverschämt!
    Gruss
    Günther

  155. UDO

    Hallo,
    ich schon wieder!
    Das heißt meine Frau bekommt solange Sie in keine verfestigten Beziehung steht Ehegattenunterhalt und Wohnwertvorteil gezahlt.
    Zieht in der gleiche Zeit eine neue Partnerin in mein Haus ein, würde Sie Ihrerseits, da es sich mit der Zeit um eine verfestigte Beziehung handeln, keinen Ehegattenunterhalt und wohnwertenvorteil mehr bezahlt bekommen.
    Das heißt: man verliert finanziell direkt 2x !!!

  156. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    kann passieren………, aber ich sehe da keine Ungerechtigkeit oder ein Ungleichgewicht.

  157. RA Thomas von der Wehl

    @ udo und Günther

    irgendwie sind die Fragen die gleichen????

    Ich habe jetzt mehrfach versucht, Ihnen das System „Wohnwertvorteil“ zu erläutern. Es kommt offenbar nicht bei Ihnen an. Sie haben eine ganz eigene, aber unrichtige, Sicht der Dinge.

    Seien Sie nicht böse, aber ich möchte darauf jetzt nicht mehr antworten.

  158. Linda

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich würde gerne „meine“ RA befragen, sehe mich aber aktuell außerstande die Kosten zu bezahlen. Ich freue mich über Ihre Hilfe, soweit hier möglich.

    Ich bin seit 10 J. verheiratet, 1 Kind 9J. Trennung steht an. Weil ich fast seit Geburt des Kindes nicht berufstätig bin und kein Einkommen habe und auch keine bezahlbare Wohnung finde, ist mein Mann bereit, in ein Apartemente zu ziehen.

    Wir dürfen in „seiner“ Wohnung verbleiben.
    Diese ETW wurde von meinem Mann 2 J. VOR der Eheschließung gekauft. Die Wohnung ist noch nicht abbezahlt. Es werden mtl. 540 Euro an die Bank getilgt.

    Die RA hat den Trennungs-Unterhalt für mich und unser Kind ausgerechnet und dabei die Baufinanzierung zu meinen Lasten vom Trennungsunterhalt abgezogen.
    >Warum?

    Sie hat reingeschrieben, das bei der Berechnung ein sog. Wohnvorteil nicht berücksichtig wurde, da vor 2 Wochen noch nicht feststand, wer auszieht.

    Wie kann man das jetzt handhaben? Ich weiß nicht, was zu tun ist und möchte weder meinen Mann finanziell schaden, noch mir selbst.

    Ich wäre bereit, meinen Mann eine Miete in der Höhe von 540 zzgl. NK zu zahlen. Ortsüblich sind ca. 700 – 800 Euro.
    Muss ich dann trotzdem davon ausgehen, dass die Baufinanzierung mir vom Unterhalt abzgezogen wird?

    Da ich nicht weiß, was dieser Wohnvorteil konkret in unserem Fall bedeutet, bitte ich um Ihre Hilfe.

    Vielen Dank!
    mfg
    Linda

  159. RA Thomas von der Wehl

    @ Linda

    ob Sie Ihrem Mann 540 zahlen, oder er diesen Betrag vom Unterhalt absetzt, kommt doch zum gleichen Ergebnis?

  160. Linda Meyer

    Hallo Herr von der Wehl,

    nein, denn die Anwältin hat die Summe in der Berechnung vom Unterhalt abgezogen.

    D.h. mir stehen 540 Euro weniger zur Verfügung und ich müsste meinen Mann das gleiche nochmal als Miete zahlen.

    Ich kann doch nicht seinen Kredit begleichen UND auch noch Miete in gleicher Höhe zahlen.

    Bitte erklären Sie es mir.

    Dankeschön!
    mfg
    Linda

  161. Linda Meyer

    Nachtrag
    Ich habe noch das im Netz gefunden.
    Ist das eine praktikable udn akzeptable Variante?

    mfg
    Linda

    Zitat:
    „Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der ausgezogene Ehegatte von demjenigen Ehegatten, der im Eigenheim bleibt, eine Miete verlangt.

    Diese Miete kann 50% der Kreditrate ausmachen. Vorteil dieser Variante: der ausgezogene Ehegatte bekommt mehr Geld, als wenn er den Kredit beim Unterhalt berücksichtigt.

    Denn wie das vorstehende Beispiel zeigt, bekommt er über die Unterhaltsberechnung nur 3/7 der Schulden, also weniger als die Hälfte zurück.

    Nachteil dieser Variante: sie funktioniert nur, wenn der im Haus wohnende Ehegatte die Miete auch wirklich zahlt. Falls er nämlich nicht zahlt, darf der ausgezogene Ehegatte die Miete nicht mit dem Unterhalt verrechnen.

  162. peter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich hätte eine dringende Frage:
    Meine Ehefrau ist im März aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, welches uns beiden gehört. das Haus ist fast abbezahlt. Sämtliche Kosten trage ich alleine. Unsere beiden minderjährigen Kinder leben bei mir, sie zahlt wegen eines 400,- jobs keinen Unterhalt. Steht Ihr denn nun nach Ablauf des Trennungsjahres Nutzungsausgleich zu? Ausserdem droht sie mit Teilungsversteigerung, obwohl dementsprechend die Kinder ihr Eltrnhaus verlieren würden. Was kann ich tun?
    MfG
    Peter S

  163. RA Thomas von der Wehl

    @ linda

    was die Gegenseite macht, muss ja nicht richtig sein.Sie werden ohne anwaltliche Vertretung nicht auskommen. Schalten Sie den Fachanwalt rechtzeitig ein.

  164. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    das fast bezahlte Haus gehört beiden Eheleuten. Daher kann keiner davon ausgehen, dort dauerhaft wohnen zu können, ohne dem anderen dafür etwas zahlen zu müssen.

    Ob die Zahlung über den Unterhalt oder über die Nutzungsentschädigung geregelt wird, kann ich aber nicht beurteilen.

  165. Linda

    @ Herr von der Wehl
    zu 158, 160, 161 und Ihre Antworten

    Ich habe mich mißverständlich ausgedrückt.
    DAS hat MEINE Anwältin so ausgerechnet.
    Mein Mann hat keinen Anwalt, dafür ahben wir kein Geld.

    Das heisst im Klartext, ich darf jetzt den Kredit meines Mannes tilgen, für eine Wohnung die ich nicht gekauft habe und ihm noch zusätzlich Miete zahlen?

    Im umgekehrten Fall bei Bezug einer eigenen Wohnung, muss ich meine Miete und zusätzlich sienen Kredit finanzieren, weil dieser vom Einkommen/Unterhalt abgezogen wird?

    Der Wohnvorteil den er mir zahlen müsste, wenn er hier wohnen würde, ist ja gegen Null soweit ich das sehe.
    Die verbrauchsunabhängigen Kosten, Grundsteuer, Darlehenszinsen, evtl. sogar noch Instandhaltungspauschale etc. bei einer Vergleichsmiete von € 750 bis 800 fressen den Wohnvorteil auf.

    Somit hätte ich in allen Fällen den schwarzen Peter?

    Oder habe ich da einen Denkfehler?

    Vielen Dank!
    mfg
    Linda

  166. RA Thomas von der Wehl

    @ linda

    Ich würde so rechnen:

    Netto-EK des Mannes minus Hausbelastung (nur Zins, keine Tilgung) = bereinigtes Netto-EK.

    Netto-EK Frau plus Wohnwert ( = angemessene sonst zu zahlende Miete) = bereinigtes Netto-EK.

    Aus den Differenzen kann man den Unterhaltsanspruch errechnen.

    Profitieren Sie vielleicht über den Zugewinn an dem Wert der Wohnung?

  167. Scheidungsopfer

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl.

    ich lebe seit Mitte 2005 getrennt. Zum Zeitpunkt der Trennung war das Haus bezahlt und auch einiges an Bargeld verfügbar. Nach der Trennung, ist meine zukünftige Ex ausgezogen. Im Rahmen des Zugewinausgleiches, hat sie die Hälfte des Bargeldes bekommen und auch ihre Hälfte des Hauses habe ich ihr ausbezahlt (das Haus wurde geschätzt und nach der Auszahlung an mich überschrieben). Mit dem Bargeld, wäre meine Ex durchaus in der Lage sich eine Immobilie zu kaufen und mietfrei zu wohnen. Stattdessen hat sie das Geld angelegt, über die Zinsen gibt sie keine Auskunft und bei der Unterhaltsberechnung, rechnet man mir den Wohnwert zu meinen Lasten mit ein.

    Kann sie einerseits mit ihrem Geld machen was sie will (selbst unterm Kopfkissen liegen lassen) und andererseits bei mir mit Wohnvorteil rechnen? Man trennt sich, teilt das Geld, der eine schafft sich Wohneigentum auch auch Altersversorgung an. Dafür wird ihm Wohvorteil angerechnet, der andere lässt das Geld liegen, kassiert Zinsen und lässt sich auch noch die eigene Miete, zumindest teilweise über den Wohnvorteil des „Dummen Wohneigntümers“ mitbezahlen.

    Frage 2. Seit Mitte 2005 getrenntlebend, seit Anfang 2007 Scheidung eigereicht, leider spielt die Gegenseite auf Zeit, wie lange kann so etwas gehen, gibt es da Zeitliche Grenzen, wie lange man eine Scheidung in die Länge ziehen kann? Ich selber lebe inzwischen mit meiner neuen Partnrin und unserem gemeinsamen Kind zusammen, der Ärger und die Ungewissheit mit der Scheidung und dem Nachehelichem Unterhalt ist nicht gerade fördernd für die neue Beziehung.

    Vielen Dank
    Mfg

  168. Neli

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    ich lebe seit 10 Monaten von meiner Frau und unseren beiden Söhnen (12 und 14) getrennt. Ich bin zu meinem Vater in eine kleine ausgebautes Dachwohnung gezogen. Dem Haus gehören mir 1/8 als Erbteil. Meine Frau wohnt in der gemeinsamen Eigentumswohnung ca. 90 qm (noch stark belastet). Ich bezahle sämtliche Kredite. In der Berechnung Ihres RA werden ihr 450 EUR Wohnvorteil auf Ihr Einkommen zugeschlagen. Mir wurde im Gegensatz zu nun ebenfalls ein Wohnvorteil von 250 zugeschlagen, da ich bei meinem Vater wohnen kann und lediglich Nebenkosten trage. Meine Frage nun: Muss ich mir den Wohnvorteil in Höhe von 250 EUR auf mein Einkommen anrechnen lassen?

    Vielen Dank
    Mfg

  169. RA Thomas von der Wehl

    @ neli

    es kommt darauf an, ob ein Mangelfall vorliegt, oder nicht. Wenn kein Mangelfall, würde ich mich dagegen wehren.

    Einem Unterhaltsschuldner muss es selbst überlassen werden, ob er z.B. in eine Baracke zieht, um so neben den Unterhaltszahlungen etwas mehr Geld zu haben.

    Auch ist die Mietleistung des Vaters „Leistungen Dritter“, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleib

  170. Udo

    Hallo,
    habe mich von meiner Frau gertrennt. Hat mein Frau trotz Auszahlung Ihrer Hälfte des Hauseswertes Anspruch auf wohnwertvorteil? Oder erlischt der Anspruch auf wohnwertausgleich wenn einer von beiden Ausgezahlt worden ist.
    Danke für Ihre Mühe

  171. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    den Wohnwert hat jeder, der eine eigene Immobilie bewohnt.

    Wenn Sie Ihre Frau ausgezahlt haben, erlischt er damit nicht. Allerdings können alle Belastungen dagegen gerechnet werden und bei Ihrer Frau muss das ausgezahlte Geld als vermögen mit der Verzinsung ebenfalls bewertet werden.

  172. Doreen

    Ich habe mal eine Frage…mein Lebensgefährte und ich leben in einem Einfamilienhaus,das noch ihm und seiner Noch-Frau gehört…wir wollen das Haus gern übernehmen,da wir auch jetzt schon alles allein zahlen…jetzt ist vor ca.einer Woche die Heizungsanlage ausgefallen…wir haben eine Bestätigung einer Heizungsfirma,das diese nicht mehr reparabel sei.Bei der Sparkasse ist das Haus finanziert und auch dort wollten wir den Kredit in Höhe der Kosten von der neuen Heizung aufstocken.die Problematik ist,das seine Noch Frau im Kreditvertrag steht und die Unterschrift für die Aufstockung des Kredites verweigert! Unser Berater bei der Sparkasse hatte ihr aber bei einem gemeinsamen Gespräch mitgeteilt,das diese Aufstockung möglich ist,da schon das Grundstück mehr wert ist,als das Darlehen was noch besteht.Da wir 3 kinder und 14 tägig sogar 5 Kinder haben geht es bei diesem Wetter nicht ohne Heizung.Was können wir tun??? Kann man seine Noch Frau zur Unterschrift über das Gericht verklagen…bitte um schnelle antwort…

  173. Manuelle

    wir sind seit 39 Jahre verheiratet. Mein Mann (60) ist ausgezogen (neue Liebe) und die Scheidung vor 3 Tage eingereicht.
    Wir haben 3 erwachsene Kinder die schon lange nicht mehr im Haus wohnen.
    Netto Rente von meinem Mann : 5.500 euro (Beamter)
    Ih habe meine Kinder grossgezogen und arbeite schon lange nicht mehr.
    Ich (59) wohne im ausbezahltes Haus.

    Muss ich mit 60 Jahre bald wieder arbeiten gehen ?
    Kann ich weiterhein im Haus bleiben ? und wie lange.
    Muss ich Ihme eine Miete zahlen ?
    Danke fur eine Information.

  174. Manuelle

    sorry… das Haus ist abbezahlt und Schuldenfrei.

  175. Manuelle

    Noch 1 Information um meinefrage zu ergänzen und zwar wir haben kein Ehevertrag.Falls ich keine Miete zu bezahlen habe muss ich die anderen Kosten übernehmen (Gas, Strom, Wasser, Grundbesitzabgabe, Hausratversicherung, etc…)
    Vielen vielen Dank für mehr infos.

  176. Thomas

    Meine Trau hat im Jahre 2002 mit Ihrem EX Eheman ein Haus gebaut. Es kam zur Scheidung der Ex wohnt nun woanders.Nun bin ich mit seiner Frau verheiratet uns sind aber die Raten zu hoch.Die Bank will aber keinen neuen Vertrag machen.Möchten gerne 700 Euro statt 1000 Euro zahlen wert des Hauses 130000 Euro.

  177. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    dies ist offensichtlich keine Frage aus dem Familienrecht, sondern hat nur mit dem Vertragsrecht gegenüber der Bank zu tun.

    Ich kann nicht beurteilen, in wie weit Sie das Recht haben, eine Vertragsänderung gegenüber der Bank zu verlangen.

  178. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    ich gehe davon aus, dass das Haus beiden Eheleuten gemeinsam hälftig gehört. In diesem Falle müsste tatsächlich überlegt werden, ob Sie eine Nutzungsentschädigung an ihren Mann schulden. Allerdings schuldet ihr Mann ihnen wohl auch Unterhalt. Diese beiden Verpflichtungen werden gegeneinander zu stellen sein.

    Mit 60 Jahren trifft sie zwar theoretisch eine Erwerbsobliegenheit, praktisch wird dies aber kaum durchsetzbar sein.

  179. RA Thomas von der Wehl

    @ doreen

    eine kurzfristige Lösung enthält mir auch nicht ein. Sie werden notfalls eine Zwischenfinanzierung in Anspruch nehmen müssen, um sodann mit der Ehefrau eine Gesamtlösung hinsichtlich des Hauses zu erzielen.

  180. Thomas

    Im Grundbuch ist meine jetzige Frau allein eingetragen.Ihr Ex hat nur die Finanzierung mit unterschrieben.

  181. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    die Frage der Eigentümerstellung hat mit der Vertragsgestaltung gegenüber der Bank nichts zu tun. Ihre Frau sollte dennoch versuchen, dass der Ex-Mann aus der Schuldhaft gegenüber der Bank entlassen wird. Dann gibt es solche Probleme zukünftig nicht mehr.

  182. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich lebe seit 7 Monaten getrennt von meiner Frau.
    Meine Frau hat seit ca. 2 Monaten einen „Neuen“.
    Wenn ich in ca. einem Jahr geschieden wären und meine Frau hat dann immer noch den gleichen „Neuen“ ab wann kann man dann die Verwirkung des Unterhalts bewirken. Wie gehe ich dann vor und welche Beweißmittel muss ich dann erbringen.
    Geht dies nur über einen Anwalt bzw. übers Gericht.
    Danke für Ihre Mühe
    Udo

  183. RA Thomas von der Wehl

    @Udo

    oben rechts im Blog ist ein Suchfeld. Suchen Sie dort nach dem Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“. Dort werden Sie einiges finden.

    Unsere Rechtsprechung geht nach ca. 1,5 Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Dies wäre im Streitfall allerdings von dem Unterhaltsschuldner zu beweisen. Aus diesem Grunde würde ich dringend raten, rechtzeitig einen Fachanwalt einzuschalten und mit diesem Anwalt abzustimmen, welche Beweise zu sichern und zu erheben sind. In der Praxis ist es meist sehr schwierig, bei Bestreiten der Gegenseite, eine verfestigte Lebensgemeinschaft nachzuweisen.

  184. dm

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe da noch mal eine frage…
    mein Mann schläft schon seit 2 monaten bei seiner Freundin, seit der trennung,ich mit unserem 17 jährigen sohn in unserem Haus was während der ehe gebaut wurde vor 4 jahren, er aber leider alleine im grundbuch steht. Er will schnellstens mit seiner neuen hier hinein u eine familie gründen. Habe die schlößer ausgetauscht was vorher auch angekündigt wurde. Nun behauptet er er wohne noch hier… Hallo?!? hat fast keine anziehsachen hier u erst recht keine badutensilien mehr hier. u da er hier wohne hat er recht drauf das die alten schlößer wieder hinein müßen, er dürfte hier hinein wann er wolle, ansonsten kann er auf meine kosten ein schlüßeldienst kommen lassen bzw auch austauschen so das ich auch nicht mehr hinein komme. Er kann jederzeit hier rein habe ich ihm gesasgt soll vorher anrufen damit ich da bin u er nicht umsonst kommt. Er will nun eine wohnungszuweisung beantragen, die er gewinne u die kosten dafür müßen wir uns teilen.Stimmt das ? Er zahlt bisher kein unterhalt weder für sein sohn noch für mich, ist in „mache“, ich verdiene nur ca 450 euro, Erüber 3000.Wie soll ich das zahlen, gerichtskosten usw? U wie schnell muß ich dann raus sein.Unser sohn geht hier zur schule weiter u bleibt bei mir.Bei meinen Gehalt ist es sehr schwer was zu finden, sind seit 18 jahre verheiratet.Geht das denn so einfach u so schnell wie er will? Können doch nicht nacher auf der straße leben! mit freundlichen grüßen u besten dank
    dm

  185. dm

    sorry noch was… zugewinn… versteh ich irgendwie nicht… hatten beide am anfang der ehe nichts nun das haus, ist das der zugewinn was wir nun am haus alles abbezahlt haben ? Also kreditaufnahme (200000)- Restschuld(150000)=zugewinn(50000)+(40000)eigenkapital=80000… oder muß dann ein gutachter rauskommen?

  186. RA Thomas von der Wehl

    @ dm

    Es ist dringend an der Zeit, dass Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Wenn sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den gewünschten Wohnsitz des Anwaltes beziehungsweise die nächst größere Stadt.

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  187. floppy

    Hallo,

    wie siehts denn aus, haben im Grundprinzip das selbe Problem. Er bezahlt nach Trennung und Scheidung alle anfallenden Kosten für´s Haus alleine. Kredit,Tilgung,Versicherung etc. Das gemeinsame Kind lebt nach dem französischen Modell bei beiden. Wenn die Häfte der Wohnräume jetzt wieder renoviert werden (stehen im Moment leer, sie hatte es mit Nutzungsausfall versucht). hat Sie das Recht uns wieder mit Nutzungsausfall zu drohen. Sie hat sich damals die Erste eigene Wohnung als Zweitwohnsitz genommen, weil sie ja während der Hausrenovierung nicht im Dreck wohnen konnte.
    Es gibt keine Scheidungsfolgevereinbarung!!
    Danke im Vorraus

  188. RA Thomas von der Wehl

    @ floppy

    Es tut mir leid. Aber dem Sachverhalt verstehe ich nicht. Der Begriff“ Nutzungsausfall“ ist vielleicht missverständlich. Im Familienrecht gibt es die Begriffe „Wohnvorteil“ und“ Nutzungsentschädigung „.

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  189. floppy

    sorry dann war es wohl die nutzungsentschädigung

  190. RA Thomas von der Wehl

    @ floppy

    dennoch erschließt sich mir der Sachverhalt nicht. Ich weiß nicht, was ich antworten könnte.

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  191. Günter

    mein problem: Seit 2.1. leben meine Frau in Trennung in einem haus.
    Das Haus ist im grundbuch auf mich eingetragen. Monatl. Schulden ca. 1100 EURO.
    Weiterhin ist ein Nießbrauch im grundbuch einetragen. lebenslanges Wohnrecht meines vaters incl. verpflichtung ihn zu pflegen (er ist 94). Der nießbrauch ist auf jährlich lt. Notarvertrag auf 18.000 Euro veranlagt.
    bei der berechnung des Kindesunterhalts will meine Frau mir einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Sie wohnt jedoch mit unseren 4 Kindern auch in diesem haus und hat dadurch einen Wohnvorteil.
    Ich selbst bezahle die kompletten Kreditraten!
    Sie weigert sich die laufenden kosten des hauses mitzutragen.
    Darf sie diesen Wohnvorteil anrechnen? und….da mein vater möchte das ich mit ihm in diesem Haus bleibe……..wie bekomme ich sie aus dem haus……und…..in wie weit ist die versorgung meines vaters die ja notariell verankert ist für mich einkommens mindernd anzusetzen.

  192. RA Thomas von der Wehl

    @ günter

    die Belastungen werden den Wohnvorteil deutlich übersteigen, so dass er keine Rolle spielt.

    Und die weiteren Fragen müssen sie mit einem beauftragten Fachanwalt für Familienrecht besprechen. Wenn Sie eine Empfehlung brauchen, bitte ich um kurze Nachricht, wo der Anwalt seinen Sitz haben müsste.

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  193. Heike

    ich lebe mit meinen Kindern 17 und 18 J. in einer Wohnung. Mein Ex zahlt regelmäßig Unterhalt. Jetzt muss mein 18 J. Sohn zum Bund. Ist es richtig das dann der Unterhalt wegfällt. Ich könnte dann die Miete nicht mehr bezahlen aber die Wohnung kündigen kann ich auch nicht weil mein Sohn nach dem Bund wieder nach Hause kommt. Hab ich oder mein Sohn irgendwelche Ansprüche gegen den Vater.

  194. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    Im Grundsatz müssen Sie davon ausgehen, dass der Bedarf eines Kindes gedeckt wird, wenn er als Wehrpflichtige einberufen wird. Nur in Ausnahmefällen gibt es ergänzende Unterhaltsansprüche

    Ein ungedeckter Bedarf kann bestehen, wenn dem Wehrpflichtigen von seinen Eltern ermöglicht wurde, nicht unbedeutende und wiederkehrende Verpflichtungen einzugehen, die nicht ohne weiteres beendet werden können.
    Auch ist zu prüfen, ob tatsächlich kostenfrei Wohnraum zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, besteht zumindest in Höhe dieses ungedeckten Wohnkostenbedarfs ein Unterhaltsanspruch. Der Wohnkostenbedarf kann z.B. in Anlehnung an den in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Wohnkostenanteil mit 30 % bestimmt werden .

    Aus einem Urteil

    1. Hat ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind vor Antritt seines Wehrdienstes noch keine eigene selbständige Lebensstellung erreicht (hier Schulbesuch und Beginn eines Berufsausbildungslehrganges des Arbeitsamtes für moderne Bürowirtschaft), so ist sein Bedarf auch als Soldat nicht losgelöst von den Lebensverhältnissen und der finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Eltern zu bestimmen.

    2. Wer als Unterhaltsberechtigter auf Grund der günstigen Einkommenssituation der Eltern (hier des Vaters) einen Anspruch auf gehobene Unterhaltszuwendungen hätte, wenn er nicht bei der Bundeswehr wäre, kann als Wehrpflichtiger nicht allein auf die eher an durchschnittliche Verhältnisse orientierten Leistungen der Bundeswehr verwiesen werden (hier zusätzlicher Unterhaltsanspruch von monatlich 100 DM bei einem monatlichen Einkommen von 3.600 DM aus seiten des Verpflichtete).

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  195. bine

    hallo,
    sind im eheähnl.Verhältnis getrennt, hieraus ging Kind hervor 9 J.
    Hatten beide Haus. Nun bin ich Teilzeit und Kind lebt bei mir, Haus ist umgeschrieben nur auf mich alleine (Tilg.ca. 350 Euro).

    Nun hat kind sich dafür entschieden beim Vater zu leben. (Dort hat KV neue Partnerin ,sind beide Vollzeit)

    Nun verlangt KV vom JA-Vorschuss- KU.

    Habe berufsbed. Aufw. in Höhe von ca. 280 Euro, bin nu auf Vollzeit mein Netto unbereinigt ist aber nur ca. 1350,-. Habe noch VBL und Riesterrente und Beiträge zu berufsverb. obendrein auch noch erhöhte Wohnkosten, da nicht abzusehen war, dass Kind nun die Seiten wechselt, der Kredit ist nun gerade erst abgeschlossen und läuft noch 10 Jahre. Ein Verkauf ist nicht möglich, da der Markt tot ist, eine Vermietung geht auch nicht, außerdem ist , würde ich umziehen, müsste ich anderswo für weniger Wohnraum genauso viel zahlen wie für das Haus.

    Nun die Frage, muss ich dann überhaupt noch KU zahlen?

    Danke für ne Antwort

  196. RA Thomas von der Wehl

    @Bine

    Ich kann nicht beurteilen, ob sie Kindesunterhalt schulden, gehe aber davon aus. Immer wenn ein Unterhaltsschuldner nicht einmal den Mindestunterhalt bezahlen kann, werden unsere Gerichte sehr kreativ.

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  197. günni

    Hallo, Herr von der Wehl,

    ich habe in 2 Wochen Scheidungstermin. War inklusive Trenungsjahr 35 Monate verheiratet. Wir haben ein kleines Haus, stehen gemeinsam im Grundbuch, Kreditvertrag läuft aber nur auf mich. Ich zahle auch alle Raten alleine.
    Meine Frau will jetzt eine Nutzungsentschädigung verlangen, wobei der tatsächliche Mietwert des Hauses angenommen werden soll, das sind ca. 800 € kalt für 108 qm. Demnach will sie von mir wohl 400 € haben. Dem stehen aber Abtragungen von ebenfalls ca. 850 € gegenüber. Muss sie sich nicht hiervon auch die Hälfte gegenrechnen lassen ? Das heisst, geht es dann nicht ins negative ?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Gruss
    Günni

  198. günni

    nochmal günni,
    übrigens keine kinder, meine frau verdient selbst gut, also nachehelicher unterhalt wird wohl nicht gefordert. es geht nur um den wohnvorteil des hauses.

  199. RA Thomas von der Wehl

    @ günni

    die entscheidende Frage in dieser Sache ist, inwieweit das Haus belastet ist. Wenn das Haus komplett unbelastet ist, müssten Sie natürlich eine Nutzungsentschädigung zahlen, da nicht verlangt werden kann, dass sie kostenlos in einem unbelasteten Haus wohnen.

    Hier ist das Haus aber belastet. Sie haben recht, dass Ihre Frau keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn sie sich nicht an den Hauslasten beteiligt.

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  200. Klaus

    Auf dem gemeinsamen Grundstück stehen zwei Häuser. Eins wird von der getrennt lebenden Frau mit zwei Kinder (17 und 19) bewohnt und das andere steht leer. Da die Betriebskosten für das leerstehende Haus hoch sind habe ich mir eine kleine Wohnung gesucht. Ist es rechtens, dass mir zur Unterhaltsrechnung ein Wohnvorteil angerechnet wird, obwohl ich nicht dort wohne?

  201. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    die Frage kann ich abschließend nicht beantworten. Es wird sicherlich die Frage auftauchen, ob sie nicht verpflichtet wären die kostengünstigste Lösung zu wählen, wenn Sie unterhaltsverpflichtet sind.

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  202. Klaus

    nochmal Klaus. Da mein Einkommen Netto 1160,00EUR beträgt, müßte ich einen Selbstbehalt von 900,00EUR haben und habe dadurch einen Wohnberechtigungsschein bekommen. Meine geförderte Wohnung hat 35m² Wohnfläche bei einer Warmmiete von 250,00EUR. Für das 99m² große Haus wird mir ein Wohnvorteil von 450,00EUR berechnet und die Betriebskosten betrugen 550,00EUR, die ich mir bei einem errechneten Unterhalt von 478,00EUR nicht leisten kann.

  203. bine

    hallo alle ,

    habe mal ne Frage zur Auskunftspflicht der JA-hier Vorschusskasse.

    Wenn diese einmal täig war und zu einem Ergebnis kam , ob zu zahlen ist oder nicht (hier Kosten zurückholen vom Pflichtigen), hat dieses dann auch das Recht, wie bei der normalen Auskunftspflicht alle 2 Jahre nachzufragen?
    Oder sogar jedes Jahr?

    Der JA-Vorschuss würde mit alter des Kindes auslaufen, wenn dieses dann zahlt, für die nächsten 3 Jahre.

    Hätte ich dann die nächsten 3 Jahre Ruhe vom JA oder kommen die immer wieder.

    Danke um ne Antwort
    gruss

  204. RA Thomas von der Wehl

    @ bine

    lesen Sie bitte hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/08/06/sperrfrist-fuer-auskunftserteilung-im-unterhaltsrecht-1605-ii-bgb/

    Für das JA gilt nichts anderes

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  205. nini

    Guten Tag, ich wohne nach der Trennung von meinem Mann mit zwei Kleinkindern mietfrei eine Immobilie, die meinen Großeltern gehört. Muß ich mir für die Berechnung des Trennungsunterhaltes einen geldwerten Vorteil anrechnen lassen weil ich keine Mietaufwendungen habe? Danke!

  206. Darius

    Hallo,

    ich habe 1994 ein Haus auf meinen Namen lautend gekauft. Meine Noch-Frau steht mit im Darlehensvertrag (50%). 1996 haben wie eine süsse tochter bekommen und geheiratet. 2008 haben wir uns getrennt. sie lebte in meinem haus weiter mit tochter 8wohnvorteil 360,- eur??). ich zahle darlehen alleine. nach ablauf 1. trennungsjahr möchte ich in mein haus ziehen weil wohnung zu teuer. bekomme ich wohnvorteil auf einkommen zugerechnet und wie hoch? (darlehen 650,- davon aber nur noch 120,- Zinsen) aber Instandhaltungskosten und NK sehr hoch weil altes Haus. Haus sollte sein wegen altersvorsorge, weil sonst keine zusätzl. altersvorsorge da. Kann ich Haus verkaufen wenn Noch-Frau nicht zustimmt aber ausgezogen ist?
    wie wird zugewinn geregelt: kaufpreis 90.000 eur davon finanziert 70.000 eur. 20.000 habe ich bezahlt vor ehe.
    vielen dank!
    Mfg, Darius

  207. RA Thomas von der Wehl

    @ darius

    Wenn Sie wieder in ihr Haus einziehen, wird ihnen in der marktübliche Mietwert als Wohnvorteil angerechnet. Davon absetzen können Sie die Darlehns Belastungen, soweit diese sich nicht auf Tilgung beziehen. Allenfalls können sie 4% ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersversorgung ansetzen.

    Die Frage des Zugewinnausgleiches berücksichtigt alle Vermögenspositionen der Eheleute und kann nicht isoliert auf das Haus beantwortet werden. Sie werden einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen müssen und ich kann gerne eine Empfehlung geben, wenn Sie mir den gewünschten Wohnsitz mitteilen.

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  208. Chuck

    Hallo Herr von der Wehl,

    Sie schreiben oben: „Wenn einem Eigentümer ein Wohnwert zugerechnet wird und ihm die Tilgungsleistungen nicht dagegen gerechnet werden können, kann er vorbringen, dass jedenfalls 4% seines Bruttoeinkommens zusätzliche Altersversorgung sind und er diese Altersversorgung in Form seines Hauses aufbaut.“

    Heißt das, dass ich in diesem Fall ZUSÄTZLICH zu einer bereits bestehenden Zusatzaltersvorsorge (Riester) weitere 4 % meines Bruttoeinkommens pauschal geltend machen kann?

    Werden außerdem bei der Berechnung des Wohnwerts eine Wohngebäudeversicherung (+ ggf. weitere Versicherungen) sowie neben der Grundsteuer weitere Nebenkosten berücksichtigt?

    Mein Fall: Ich habe nach meiner Scheidung mit meiner zweiten Frau zusammen ein Haus gekauft (wir sind beide Eigentümer) und muss an meine Exfrau Kindesunterhalt zahlen, der gegenwärtig neu berechnet wird. Ich rechne damit, dass mir ein geringer Wohnwert zugerechnet wird. Meine zweite Frau und ich haben Anfang 2008 einen Riesterrenten-Vertrag abgeschlossen.

    Vielen Dank

    Chuck

  209. RA Thomas von der Wehl

    @ chuck

    die 4% des Jahresbruttoeinkommens sind die Obergrenze für eine zusätzliche, neben der primären Altersversorgung bestehende, Absicherung. Die Riesterrente ist also mit einzubeziehen.

    Als Abzugspositionen beim Wohnwert kommen in Betracht, alle nicht verbrauchsabhängigen Kosten eines Hauses. Dies sind in der Regel Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Regenwasser, aber auch Instandhaltungsrücklage, was gesondert und ausführlich zu begründen wäre.

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  210. UDO

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich habe durch Rufbereitschaft und Überstunden ein stark schwankendes Einkommen. Überstunden fallen demnächst wahrscheinlich auch weg. Welches Einkommen wird eigentlich als Grundlage genommen? Kann man die 4% des Jahresbrutto auf alle Fälle abziehen auch wenn die Zusatzrentenversicherung, Regenwasser, Grundsteuer und Hausversicherungen die Summe nicht erreichen?
    Danke für Ihre Mühe

  211. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    das für den Unterhalt einzusetzen Einkommen berechnet sich in der Regel nach dem Einkommen der vergangenen letzten 12 Monate. Sollte sich aktuell eine dauerhafte Verschlechterung einstellen, müsste diese anhand von Unterlagen und Aussagen des Arbeitgebers vorgetragen werden.

    Die zusätzliche Altersversorgung von 4% des Jahresbrutto ist keine Pauschale, die in jedem Falle geltend gemacht werden kann. Wenn allerdings ein Haus bezahlt wird, kann der Tilgungsanteil auf die Darlehen, der üblicherweise nicht unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, als zusätzliche Altersversorgung vorgebracht werden. Eben bis zu max. 4%. Das Abbezahlen eines Hauses ist immer irgendwie auch Altersvorsorge.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  212. freeeagle

    Hallo

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl,

    Ich bin seit fast 2 Jahren in der Scheidung mit meinem noch Ehemann. War 30 Jahre verheiratet habe 3 Kinder und wohne aber im Einfamilienhaus von meinem Mann das im Grundbuch eingetragen ist auf nur seinen Namen mit eines von meinen Kindern.
    Er selber wohnt im Haus das auf uns beide im Grundbuch eingetragen ist ganz alleine. Jetzt möchte er das ich die Wohnung indem ich im Moment wohne ausziehe.
    Unterhalt möchte er auch nicht bezahlen. Ich selber bin arbeitslos und 50% Behindert.

    Meine Frage ist kann er oder hat er das recht mich aus dieser Wohnung rauszuwerfen? Was kann ich machen was für Rechte habe ich??Und was wird mit den Möbeln die drin sind?

    Danke ihnen für die Antwort
    Gruss

  213. RA Thomas von der Wehl

    @ freeeagle

    Wenn seit Jahren das Scheidungsverfahren läuft, gehe ich davon aus, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Wenn nicht, sollten Sie sich dringend und schnellstens einen Anwalt nehmen.

    Ihr Mann wird es schwerlich schaffen, sie mit 3 Kindern aus dem Haus heraus zu werfen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  214. HEIKO1008

    Hallo und Guten Tag!
    Ich lebe seit knapp 2 Jahren getrennt von meiner Frau in unserem Haus. Wir hatten das Haus von meiner Tante geschenkt bekommen und uns ausgebaut. Meine Frau zog aus und ich blieb wohnen. Jetzt verlangt meine Frau von mir Unterhalt obwohl ich die gesamten Kosten für unser Haus übernommen hab. Sie steht zwar mit je zur Hälfte im Grundbuch und steht auch mit im Kreditvertrag. Unsere Tochter(20) wohnt bei mir und bezieht kein Einkommen außer Kindergeld. Mir wird von seietens des Gerichtes ein Wohnvorteil zu mein Nettolohn berechnet obwohl sämtliche Kosten von mir getragen werden. Wie kann ich mich dagegen wehren und welche Möglichkeiten gibt es für mich? Ich bin berufstätig(Schichtdienst,12 Std) meine Frau ist berufstätig bekommt aber Lohn an der Gehaltsgrenze. Ich weiß echt nicht mehr wie ich die alles weiter durchstehen soll.

  215. Michael

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    auf mich wird das Thema Scheidung auch auf kurz oder lang auch zukommen, da im Moment eigentlich nichts mehr richtig läuft.

    Dazu hätte ich mehrere grobe Fragen:

    1. Sorgerecht: unserere gemeinsamen Kinder sind 11 Jahre (Tochter) & 5 Jahre (Sohn). Kann die Tochter mit 11 Jahren schon mitentscheiden, bei wem sie später wohnen möchte, immerhin hat sie mir gegenüber schon mal gesagt, dass Sie lieber bei mir wohnen würde. Was passiert dann mit unserem 5-jährigem Sohn? Wie ich gelesen habe, sollten Geschwister nach Möglichkeit nicht auseinander gerissen werden, würde dieser dann – wenn das Wohnrecht meiner Tochter zu meinen Gunsten geklärt worden ist – auch bei mir bleiben dürfen?

    2. Trennungsjahr/Scheidung

    Unsere Ehe ist im Prinzip seit über 3 Jahren zerrüttet, meine Frau ist mir gegenüber damals sogar handgreiflich geworden. Allerdings haben wir – im Interesse unserer Kinder – bislang keine endgültigen Maßnahmen (offizielles Trennungsjahr, Scheidung etc.)eingeleitet. Muß ich nun dieses Trennungsjahr offiziell besiegeln? (wir wohnen noch im gleichen Haus)

    Da ich demnächst einen guten Job und vielleicht eine recht hohe Einmalzahlung bekommen könnte, wie verhält es sich dazu im Trennungsjahr, wenn dieses nun offiziell begonnen hat. Würde das Einkommen und/oder die Einmalzahlung noch mit in die Scheidung einbezogen werden? Dürfte ich die Einmalzahlung erst nach dem Einreichen der Scheidung erhalten oder auch schon vorher, ohne etwas davon abgeben zu müssen (damit hat meine Frau nämlich überhaupt nichts zu tun)

    Es wäre nett, wenn Sie mir eine grobe, kurze Antwort geben könnten.

    Im Voraus herzlichen Dank

    Michael

  216. RA Thomas von der Wehl

    @Michael

    Bei wem die Kinder nach der Trennung leben, entscheidet sich am so genannten Kindeswohl. Dazu werden i.d.R. Stellungnahmen des Jugendamtes eingeholt oder bei extremen Streitigkeiten auch Sachverständigengutachten. Ein elfjähriges Kind kann natürlich seine Wünsche äußern und diese Wünsche werden berücksichtigt. Die Wünsche sind aber nicht das alleinige oder entscheidende Kriterium.

    Die offizielle Trennung sollte durch ein Schreiben eines Rechtsanwaltes dokumentiert werden. Ansonsten kann es Beweisprobleme geben.

    Alles was sie in der Trennungszeit noch mehr verdienen, ist eheprägend und somit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Dabei geht es nicht darum, dass Ihre Frau einen Anspruch auf 1/2 einer Einmalzahlung hätte. Diese Einmalzahlung steigert allerdings ihr Jahreseinkommen und damit die möglichen Unterhaltszahlungen.

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  217. RA Thomas von der Wehl

    @ heiko1008

    jeder der in einem Haus lebt, welches sein Eigentum ist, muss sich einen Wohnwert zurechnen lassen. Dieser Wohnwert wird allerdings gekürzt um die Belastungen für das Haus, die in der Planungsphase aus Zinsen, Tilgung und allen nicht verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses bestehen.

    Zudem gilt in der Trennungsphase noch der subjektive Wohnwert, d.h. die Kosten, die der im Haus verbleibende üblicherweise an Miete aufwenden würde. Erst nach dem Trennungsjahr bezw. nach Rechtskraft der Scheidung gilt die objektiv erzielbare Miete für das konkrete Objekt als der Wohnwert.

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  218. Michael

    Guten Abend Herr von der Wehl

    herzlichen Dank für Ihre Informationen.

    Wenn ich meiner Frau nun so ein „Trennungschreiben“ per Rechtsanwalt zuschicken lassen würde, was würde mich das denn in etwa kosten?

    Mal noch 2 weitere ergänzende Fragen:

    Gesetzt den Fall, beide Elternteile erfüllen in etwa die gleichen Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder, würden in diesem Fall die Wünsche der 11-jährigen Tochter maßgeblich berücksichtigt werden? Würde in dem Fall auch automatisch der 5-jährige Sohn dann bei seiner Schwester bleiben (dürfen)?

    Und noch eine Frage zum Trennungsunterhalt:

    Gesetzt den Fall, ich habe in den letzten Jahren der Ehe als Alleinverdiener so netto um die 1.500 € verdient, nun beginnt das Trennungsjahr und ich habe in Kürze einen neuen, richtig guten Job und verdiene dann sagen wir 5.000 € bzw. erhalte eine Einmalzahlung i.H.v. sagen wir 50.000 €, würde dann das eheliche Einkommen als Basis gerechnet oder jetzt das aktuelle Einkommen bzw. die Einmalzahlung?

    Im Voraus herzlichen Dank!!

    Karl

  219. UDO

    Hallo,
    ich bin jetzt seit einem Jahr von meiner Frau getrennt. Ich habe Ihr damals mein Auto zur Verfügung gestellt obwohl Sie Geld hat sich ein neues Auto zu kaufen. Nun will ich mein Auto zurückhaben. Sie will es mir nicht geben und will Ihr Geld als Rücklage behalten. Was soll ich machen?
    Danke für Ihre Mühe

  220. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    Ich kann Ihnen hier nur raten, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und dort die nächsten Schritte zu sprechen. Wenn Sie eine Empfehlung möchten, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  221. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    eine Menge Fragen.

    Das 1. Schreiben eines Rechtsanwaltes, mit dem die Trennung dokumentiert wird, wird von einigen Kollegen gesondert neben dem Scheidungsverfahren abgerechnet und wird sicherlich mit einigen 100 € zu Buche schlagen. Ich selbst berechne dieses Schreiben auf die nachfolgenden Kosten eines Scheidungsverfahrens an. Dies wird aber sehr unterschiedlich gehandhabt.

    Bei den Kindern wird für jedes Kind unterschiedlich betrachtet und gegebenenfalls gutachterlich bewertet, wo das Kind am besten lebt. Natürlich wird dabei auch berücksichtigt, dass Geschwister möglichst nicht getrennt werden sollten.

    Wenn eine erhebliche Gehaltssteigerungen innerhalb der Trennungsphase eintritt, ist immer die Frage, ob dies ein Karrieresprung ist, dann wäre die Steigerung nicht eheprägend und damit nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen.

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  222. UDO

    Hallo,
    ich komme aus der Gegend von Jülich,Düren. Wenn Sie mir vielleicht eine Anwaltsempfehlung aussprechen könnte wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Trotzdem noch eine Frage. Der Wohnwertvorteil wird doch erst nach einer Scheidung hinzurechnet. Innerhalb der Trennungszeit bleid er doch unberücksichtigt?
    Danke für Ihre Mühe

  223. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    wenden Sie sich mit Grüßen von mir an

    Holger Bauchmüller
    FA für Familienrecht
    Schützenstrasse 18
    52351 Düren
    NRW
    Kontakt aufnehmen
    02421/555970
    02421/10887

    Der Wohnvorteil wird auch schon in der Trennungsphase berücksichtigt.

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  224. Martin

    Sehr geehrte Anwälte,
    fühle mich leider ein wenig verschaukelt bei meiner Trennung/ Scheidung..durch meinen RAin. Habe auf Ihr Raten hin eine Geldzuwendung meiner Eltern ( zur Finanzierung einer ETW) bei mir ins Anfangsvermögen gestellt (muss ich aber zurückzahlen,bei Verkauf..so meine Eltern..habe ich vor einigen Jahren auch unterschrieben)..ich sollte das Geld im Topf lassen..dann bleibt mir Madame aus dem Unterhalt…habe dann auf Zugewinnausgleich verzichtet…so bekam EX viel Geld und muss mir nun noch wohnwerten Vorteil anrechnen lassen..ist der wohnwerte Vorteil wirklich qm x Nettokaltmiete abzgl. Steuern und Versicherung..das wäre bei mir dann ca 120 qm( Haus lastenfrei) und sind die Schulden während der Ehe dann ehebedingt?? und eventuell beim KU abzugsfähig ?..zahle mer als nur Mindestunterhalt…gilt bei der Geldzuwendung der Eltern – da ich es bei mir im Zugewinn erwähnt habe …aber nun als Darlehn angeben werde als Doppelverwertung??
    Bin schon ein wenig überfordert..bitte um Hilfe…werde so langsam vom Depri eingeholt
    Danke für eine Antwort
    Gruss Martin

  225. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    Sachverhalt habe ich nicht ganz verstanden. Wenn eine elterliche Zuwendung bereits im Anfangsvermögen berücksichtigt wird, kann dies für Sie nur positiv sein. Der Zugewinn ist Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen und damit vermindert jede Position im Anfangsvermögen zwangsläufig das Endvermögen.

    Ihre Frage scheint zu sein, da sie offenbar aus der Etagewohnung Zugewinnausgleich gezahlt haben, ob dennoch der Wohnwert unterhaltsrechtlich Berücksichtigung findet oder dem Doppelberücksichtigungsverbot unterfällt.

    Mir ist dazu keine konkrete Entscheidung bekannt, aber ich würde sagen, dass dies nicht ein Problem des Doppelberücksichtigungsverbotes ist. Sollten Sie z.B. den Zugewinnausgleich finanziert haben, würde dies ihr bereinigtes Nettoeinkommen nicht verringern.

    Als Wohnwertvorteil gilt die marktübliche Miete abzüglich der Kosten, die nicht verbrauchsabhängig sind. Abgezogen werden kann auch eine angemessene Instandhaltungsrücklage.

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  226. Martin

    Danke für die schnelle Antwort. Um es ein wenig klarer zu machen. Habe auf eine Forderung von ca 25.000€ verzichtet…damit sie auf eventuell zu wenig gezahlten TU KU ( während der Trennung ) und alles was sonst noch anfällt incl nacheheliche Unterhalt. – wäre nicht viel gewesen ,da keine ehebedingten Nachteile..aber es gibt ja hierzu keine 100% ige Sicherheit. Muss das Geld nun den Eltern abstottern in monatlichen Raten.Wäre nun interessant zu wissen ,ob die dann ehebedingte Schulden sind..auch wenn noch Barvermögen auf meiner Seite ist??
    Danke und Gruss Martin

  227. UDO

    Hallo,
    meine Frau hat vor der Trennung unseren Sparvertrag (11000EURO), der wohl auf Ihren Namen lief, gekündigt und sich auszahlen lassen.
    Sie hatte Angst das ich Ihr meinen Wagen unter den Hintern wegziehe. Jetzt ist mein zweiter Wagen in die Jahre gekommen und ich hätte gerne nach einem Jahr Trennung meine ersten Wagen zurück. Meine Frau sträubt sich jetzt mir den Wagen zu geben obwohl Sie sich von den 11000 Euro einen Wagen kaufen wollte. Der erste Wagen ist wohl von meiner Frau zu 1/3 mitbezahlt worden. Der Sparvertrag war halbe halbe.
    Danke für Ihre Mühe

  228. RA Thomas von der Wehl

    @ udo

    Die Situation hinsichtlich des Sparvertrages ist für mich nicht abschließend zu beurteilen. Wenn Sie nachweisen können, dass die Beiträge darauf von beiden Eheleuten eingezahlt wurden, haben Sie sicherlich gute Chancen.

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  229. mokischu

    Guten Morgen, ich bin seit Mai 2007 geschieden, 4 Kinder (10-16 Jahre alt), bewohne gemeinsames Haus.
    Seit unserer Trennung bezahle ich alle Kredite selbst (die Verschuldung des Hauses liegt noch bei 95000,- €). Ich bekomme ein Unterhalt für mich (600,-) und für die Kinder.
    Wenn ich jetzt die Kredite in Höhe von 50000,-€ abbezahlen würde (Geld meiner Eltern), das Haus ist nich auf mich überschrieben, welche Ansprüche wird mein Exmann beim späterem Hausverkauf geltend machen können? Zur Zeit der Scheidung war das Haus mit 95000,- € abbezahlt.
    Im Voraus vielen Dank für die Antwort.

  230. RA Thomas von der Wehl

    @ mokischu

    In einer Trennung-/Scheidungssituation kann ich nur dringend davon abgeraten, ohne eine grundsätzliche Klärung Tilgungsleistungen auf gemeinsames Eigentum zu erbringen. Zumindest muss vor abgeregelt sein, wie diese Tilgungsleistungen im Zugewinnausgleich behandelt werden.

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  231. Thomas

    wenn ich in einem Jahr geschieden bin, werde ich das gemeinsame schuldenfreie Haus meiner Ex-Frau zur alleinigen Nutzung überlassen. Kann dennoch zusätzlich zu einer Nutzungsentschädigung der Mietwert bei einem eventuellen Aufstockungsunterhalt zum anzurechnenden Einkommen der Frau addiert werden? Oder muss ich zwischen Nutzungsentschädigung und Anrechnung entscheiden? Wenn dann das Haus nach Jahren verkauft wird, müssen dann beide einen Wertverlust in gleicher Höhe mittragen? Oder kann ich hier zusätzlich einen Ausgleich für den Wertverlust verlangen? Sind notwendige Sanierungsmaßnahmen aufzuteilen oder zahlt hier nur der Nutzer? Vielen Dank im Voraus für die Anwort

  232. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    Es gibt nicht nur die Wahl zwischen einer Nutzungsentschädigung oder der Berechnung eines Wohnvorteils.

    Wenn von Ihnen Unterhalt geschuldet wird, würde die Berechnung so aussehen, dass Ihrer Frau ein Wohnvorteil zugerechnet wird, von dem sie dann aber die gezahlte Nutzungsentschädigung absetzen kann. Bei Ihnen wird die Nutzungsentschädigung natürlich zu dem Nettoeinkommen und damit für die Unterhaltsberechnung hinzugesetzt.

    Einen Wertverlust müssen beide Eigentümer tragen, wobei sich die Frage stellt, was hier ein Wertverlust sein soll. Den Wert eines Objektes stellt immer der aktuelle Markt. Notwendige Reparaturkosten tragen ebenfalls beide Eigentümer.

    Ich würde vorschlagen, dass Sie hier mit Ihrer Frau eine schriftliche Vereinbarung treffen, die möglichst alle denkbaren streitigen Punkte vorab regelt.

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  233. Thomas

    noch eine Frage: Könnte man vom zum Zeitpunkt der Scheidung volljährigen Sohn theoretisch auch eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er die Immobilie mitnutzt, selbst wenn der Sohn dann noch Schüler ist und nur wenig Geld hat?

  234. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    an eine Nutzungsentschädigung habe ich in derartigen Fällen noch nicht gedacht. Ich halte dies auch für sehr zweifelhaft. Wenn Sie allerdings dem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sind, könnte man daran denken, dass der Sohn einen eigenen Wohnvorteil hätte, der bedarfsdeckend auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet werden könnte. Dies sind im Moment aber mehr theoretische Erwägungen.

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  235. Klaus

    Kann Wohnwertvorteil auf ein Wohngrundstück angerechnet werden, dass zum Verkauf durch einen Makler steht?

  236. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    ein Wohnwertvorteil wird angerechnet, wenn das Haus von dem Unterhaltsschuldner oder Unterhaltsgläubiger bewohnt wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Haus zum Verkauf steht. Sollte das Haus nicht bewohnt werden wäre die Frage, ob es nicht verlangt werden könnte dass einer der Beteiligten es bewohnt, um zum Beispiel Miete zu ersparen.

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  237. Ranger

    Folgender Fall: lebe seit März 08 getrennt, Scheidungsantrag im April diesen Jahres eingereicht. Frau ist mit zwei Söhnen (9/14) im Haus (200 qm) geblieben. Setze ihr seitdem 350 € beim Unterhalt als Wohnwert an. Ich stehe allein im Grundbuch (Grundstück ererbt), die Kreditverträge laufen auf beide Namen, d.h. sie zahlt die Hälfte des Kredits (650 €). Kann ich den Wohnwert (da Scheidung eingereicht ist) höher ansetzen? Ich will das Haus halten und im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch den Kredit vollständig übernehmen.

  238. RA Thomas von der Wehl

    @ ranger

    Wenn ihre Frau die Hälfte des Kredites bezahlt, wird auch eine höhere Ansetzung des Wohnwertes nicht zu einer fiktiven Erhöhung des Einkommens führen, da die andere Seite natürlich die Kreditraten gegen den Wohnwert setzen kann.

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  239. Udo

    Hallo Herr von Wehl,

    wenn ich mein Haus jetzt verkaufe, dann würde meine von mir getrenntlebende Frau erstmal von der erziehlten Summe nichts bekommen, es sei denn von der Wertsteigerung der letzten fünf Jahre wo wir verheiratet waren. Sie würde dann doch nur von den Zinseinnahmen die durch den Hausverkauf entstehen in den Folgejahre Geld bekommen? Stimmt diese Aussage?
    Danke für Ihre Mühe.

  240. Manuelle

    guten Tag Herr von der Weh,

    was ist eine fiktive Miete ? ich wohne noch Mietefrei in unser ausbezahlte Haus. Mein Mann ist ausgezogen undbezahlt noch keine Miete da er bei seine

  241. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    irgendwie fehlt da was. Die Frage verstehe ich nicht.

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  242. Gerd

    Hallo Herr von Wehl,
    ich hätte eine Frage zur Vermögensteilung (Haus)
    Hier die Fakten in Kürze:
    1. Trennung 1.1.2008 / Scheidungsantrag von
    mir 3/2009
    2. Ein Kind (19Jahre) studiert ab 9/2009 (aus
    dem Haus)
    3. Ehefrau wohnt im Haus / ich in gemieteter
    Whg. Sie zahlt Kreditrate (weniger als ich
    Miete) und ihre NK. Es gibt keinen
    Ehegattenunterhalt.
    4. Haus 2001 gebaut, Grundstück Schenkung
    Schwiegereltern an Ehefrau, sie steht allein im
    Grundbuch. Ich brachte Bargeld von meinen
    Eltern für den Hausbau ein.
    5. Kreditvertrag von beiden gesamtschuldnerisch
    unterschreiben.

    Jetzt mache ich mir Gedanken, wie ich an meinen Zugewinn kommen, da meine Ehefrau keine Anstregungen unternimmt, das Haus zu verkaufen und über Mittel, mich auszuzahlen nicht verfügt.

    1. Stimmt es, dass nach der Scheidung noch 3 Jahre Zeit bleiben um die Vermögensangelegenheiten zu klären?

    2. Was passiert, wenn sie keine Anstalten macht, mich abzufinden? Es wird kein Käufer gefunden… Sie wohnt weiter dort und zuckt mit den Schultern?

    3. Gibt es unter Umständen jetzt schon eine Möglichkeit soetwas wie Ausfallentschädigung geltend zu machen? (ich könnte meinen Anteil am Haus ja vermieten.)

    Ich bedanke mich im voraus für ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerd.

  243. RA Thomas von der Wehl

    @ gerd

    es ist richtig, dass Ihnen für die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen eine Frist von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verbleibt. Sollte Ihre Frau überhaupt nicht reagieren, bliebe nach Rechtskraft der Scheidung nur der Antrag auf Teilungsversteigerung. Raum für eine Nutzungsentschädigung sehe ich nicht, da Sie Nichtmiteigentümer sind.

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  244. sanny

    Hallo Herr von der Wehl,

    Habe eine Frage Mein Ex Mann (11 Jahre verh.) ist im Mai ausgezogen.

    Ich lebe in unserem gemeinsamen Haus (2/5 Ich 3/5 Er )

    Er zahlt Kindesunterhalt für unsere beiden Söhne 480 euro

    2 Wohnungen sind vermietet.Ab dem Zeitpunkt des Auszuges zahlt er nichts mehr an Verpflichtungen (vorher auch nicht habe mir 5000 euro bei meiner Mutter geliehen für nicht gezahlten Kredit und fertigstellung der Wohnung im Dachgeschoß) Nun möchte er noch das ich 550 Euro Miete/Wohnvorteil zahle.

    Er zieht sich hier aus allem Raus Ich hab schon Harz 4 beantragt und kann nicht noch soviel „miete“ zahlen…
    Mein Einkommen ist 480 Unterhalt
    328 kindergeld

    und 2/5 Anteil Mieteinahmen320 Euro

    Die Mieteinahmen gehen direkt in die Haus tilgung und die ganzen Nebenkosten zu decken muss ich noch 550 auf das Mietkonto einzahlen…. Nur ist das rechtens das ich hier alles bezahle und er so tut als ob er nichts damit zu tun hat?
    Da er selbständig (gerade wieder neu ) ist kann er auch keine Bilanzen vorweisen…

    Was soll ich machen???

    Liebe Grüsse
    sanny

  245. RA Thomas von der Wehl

    @ sanny

    das ist eine schwierige und komplizierte rechtliche Situation. Eine Lösung hier im Blog kann ich nicht anbieten. Ich würde ihnen dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht und zu beauftragen und sich dort über die Möglichkeiten beraten zu lassen. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, müsste ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes wissen.

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  246. sanny

    Trotzdem ,danke,dann wer ich mal zum Anwalt tapern 😉

  247. Richard

    Hallo Herr von der Wehl,

    1993 bauten meine Frau und ich auf dem Grundstück meines Schwiegervaters, dass er meiner Frau zuvor überschrieb. Damit stand sie alleine im Grundbuch.
    1997 überschrieb meine Frau mir das erbaute Haus samt Grundstück als Schenkung, damit stand ich alleine im Grundbuch.
    2000 verkauften wir das Haus und fingen mit dem Geld woanders neu an, also wir bauten ein zweites Mal.
    Unsere Ehe wurde Anfang diesen Jahres geschieden und das neue Haus steht nun zum Verkauf. Der komplette Erlös des ersten Hauses ging in das neue. Meine Frau war zudem nicht arbeitstätig. Alle Einkünfte wurden durch meine Arbeit erzielt.
    Meine Frau möchte nun aus dem Erlös des neuen Hauses ihren Erbanteil (Grundstück vom ersten Haus) geltend machen.
    Meine Frage ist nun, damals war ich alleiniger Eigentümer des ersten Hauses, da dies nun schon zwölf Jahre her ist, kann sie diese Schenkung nun zurückverlagen? Und habe ich die Möglichkeit, dass Geld aus dem Erlös des ersten Hauses evtl. bei dem jetztigen Verkauf geltend zu machen?

    Mfg
    Richard

  248. RA Thomas von der Wehl

    @ richard

    die geschilderte Problematik wird sich nur über den Zugewinnausgleich lösen lassen. Es wäre dann zu berücksichtigen, wer was bei Eingehung der Ehe bereits hatte (Anfangsvermögen) bzw. wer was durch Schenkung/Erbe innerhalb der Ehe erworben hat (privilegiertes Vermögen) und welches Vermögen jetzt vorhanden ist (Endvermögen). Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, der diese Problematik mit Ihnen bespricht.

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  249. Ingrid

    Ich habe mich von meinem Mann getrennt und bewohne unser gemeinsames Einfamilienhaus allein. Für 10 Jahre soll dies auch nach der Scheidung so bleiben, dann entscheiden wir, ob das Haus verkauft wird oder von einem von uns übernommen wird. Die Belastungen und Nebenkosten trage ich zur Zeit allein. Er zahlt nur Unterhalt für die zwei Kinder.
    Die Belastungen belaufen sich auf 417 € Zinsen und 218 € Tilgung. Laut Mietspiegel müsste ich für ein vergleichbares Haus ca. 620 € zahlen. Muss ich mir daher jetzt die gesamten Belastungen von 635 € als Mietvorteil anrechnen lassen oder wird ein Teil evt. für die Kinder abgezogen?
    Danke Ingrid

  250. RA Thomas von der Wehl

    @ ingrid

    spätestens nach Rechtskraft der Scheidung wäre der Mietwerts, reduziert um die Zinsbelastung und die verbrauchsunabhängigen Kosten sowie eventuelle Reparaturrücklagen, bei Ihnen als fiktives Einkommen anzurechnen. Es gibt wohl Urteile, in denen der Wohnwert bei mehreren Personen auch aufgeteilt wird, wobei diese Urteile für mich schwer nachvollziehbar sind.

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  251. Ingrid

    Ich habe das leider noch nicht verstanden. Ich erhalte ja keinen Unterhalt von meinem Mann. Also geht es doch darum, in wie weit er sich an den Belastungen beteiligen muss. Wie wird das denn konkret berechnet?
    Gruß
    Ingrid

  252. RA Thomas von der Wehl

    @ ingrid

    Sie haben den Wohnwertvorteil selbst angesprochen und dieser wird nur dann interessant, wenn der Ehemann an Sie Unterhalt schulden würde.

    Wenn aber kein Unterhalt geschuldet wird, stellt sich die Frage, wie bewertet werden soll, dass Sie in dem Haus allein leben, welches zu 1/2 auch Ihrem Mann gehört, aber derzeit die Gesamtlasten des Hauses tragen. Man könnte dann sagen, sie hätten 1/2 einer ortsüblichen Miete als Nutzungsentschädigung an ihren Mann zu zahlen. Dagegenzurechnen wäre das, was sie an Zinsen und Abtrag für den Anteil ihres Mannes übernehmen. Wenn Sie also weiterhin die gesamten Belastungen des Hauses tragen und somit rund 320 € für den Anteil des Mannes übernehmen und gleichzeitig ihrem Mann rund 310 € Nutzungsentschädigung zahlen müssten, würde sich dies gegeneinander aufheben. Sie tragen dann weiterhin die Gesamtbelastung des Hauses und müssen ihrem Mann nichts bezahlen.

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  253. Rudi

    Meine Ex-Frau bewohnt mit unserem gemeinsamen Kind, und dem neuen Lebenspartner unser gemeinsames 2 Familienhaus. Seit unserer Trennung 2006 nutzt Sie meinen 50% Anteil am Haus (140 qm²). Ich bin nicht Unterhaltspflichtig und beteilige mich auch seit 2006 nicht mehr an den Kosten für das Haus. Der Wert des Hauses beträgt 360.000 Euro. Eine Einigung ist nicht zu erziehlen. Habe ich ein rechtliches Anrecht auf Entschädigung, da mein EIgentum von mir nicht genutzt werden kann?

  254. RA Thomas von der Wehl

    @ rudi

    Sie können möglicherweise eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des ihnen gehörigen Teiles des gemeinsamen Hauses verlangen. Ich würde dazu konkret einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Sollte sich überhaupt keine Lösung finden lassen, bliebe nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung.

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  255. jutta

    Ich trage mich mit dem Gedanken einer Trennung/Scheidung nach 22 Jahren Ehe.

    Derzeitiger Verm̦gensstand u.a. eine von uns beiden bewohnte DHH. Das Verm̦gen meines Mannes betrug am Enfang unserer Ehe Рeine ETW /Wert 90.000 DM zuzgl. DHH, welche er von seinen Eltern erworben hat 250.000 DM.
    Aus dem Verkauf der beiden Immobilien wurde u.a. derzeit bwohnte DHH finanziert.
    Meine Frage: Immobilien, durch deren Verkauf erst die Möglichkeit einer gemeinsamen Immobile geschaffen wurde – wie erfolgt in diesem Fall die Berechnung des Zugewinns, auch unter Berücksichtigung der Währungsumstellung?
    Für Ihre Antwort, vielen Dank!

  256. RA Thomas von der Wehl

    @ jutta

    bilden wir mal ein Beispiel, vielleicht wird es daran deutlich.

    Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen und 170.000 € (die Indexierung mit dem Lebenshaltungskosten Index lassen wir mal außen vor).

    Er hat ein Endvermögen in Form einer Doppelhaushälfte im Wert und 400000 €, wovon 1/2 auf ihn entfällt, also ein Endvermögen von 200.000 €.

    Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von null und ein Endvermögen als hälftige Eigentümerin der Doppelhaushälfte von 200.000 €.

    Bei dem Ehemann ist der Zugewinn die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen, also 30.000 €.

    Bei der Ehefrau ist der Zugewinn 200.000 €.

    Die Differenz sind 170.000 € und 1/2 davon müsste die Ehefrau als Zugewinn zahlen.

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  257. r

    Folgender Fall:

    Ehemann netto angeblich 2300 €

    Pflegekinder 15 und 16Jahre nach dem Frau ausgezogen im Haus bei Pflegevater(Pflegegeld 1600€)
    Laut § 39 Kein Einkommen Mutter pocht abber darauf das Einkommen da Sie sich nicht für Kinder interessiert.Trennung nur Erfolgt da Frau angeblich Psyche mir öffters vor Kindern ins Gesicht schlug und im Interesse des Kindeswohl flog Sie dann aus Haus.
    Sie Wohnung viel zu groß und teuer Warm 390 € ARGE unterstützt das ganze scheinbar.

    Kindergeld 328 €

    Haus mit 60000€ verschuldet.
    Wert der Imo(Wirtschaftskrise nur 80000-100000 altes Haus immer Renovierung)

    Abzahlung 760 € Zins und Tilgung(Zinsen jährlich etwa 3000 €)

    Hausrat hat Sie alles bekommen ausser 1 Wohnzimmer Waschmaschine Trockner
    20 Jahre alte Küche und 2 Kinderzimmer dieses verblieb bei mir und den Kindern.

    Sie bekommt befristet freiwillig Unterhalt in Höhe von 670 €

    fordert aber immer mehr wegen dem Pflegegeld.

    Habe im August Scheidung eingereicht wegen altem Gesetz Zusatzrente usw,
    jetzt will Sie mir für Haus 600 € Wohnvorteil aufdrücken ich muß aber wegen der Kinder schon mindestens 5 Zimmer Küche Bad haben?
    Fahrtkosten zur Arbeit wegen Körperbehinderung einfach 39 KmX2
    Versicherung Haus 300 € jährlich
    Gemeinde ca 200 €
    Schulden PKW Abzahlung 280 €
    Bauspar Kredit kleine Summe monatlich 40 €

    Kann das alles so Recht sein?
    Gnädige Frau kann angeblich mit 39 Jahren nicht arbeiten da Sie Psych Krank ist.
    Vermute aber da Sie sehr viel unterwegs ist das Sie das seit längerem so geplant hat,
    da Sie wußte das es bei Trennung oder Scheidung nichts gibt und die Kinder eh bei mir bleiben.

    Werde ich jetzt gestraft das ich kurz vorher noch Schulden bei Versandhäuser erledigt hatte die Sie machte Ihr die Kur letztes Jahr bezahlte usw.
    und sonst keine Schulden in dem Sinn habe.

  258. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    Dies ist zwar kein seltener, aber dennoch so komplexer Fall, dass nur ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht hier Hilfestellung geben kann. Falls noch nicht geschehen, würde ich dringend einen Kollegen einschalten.

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  259. r

    Danke, hab ich!
    Bin aber nur noch daran da jetzt Klage eingereicht wurde.Und die ex lacht sich weg.
    MfG

  260. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    wir werden sehen, wer am Ende lacht. Ich würde ganz ruhig bleiben.

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  261. r

    Noch eine Frage.
    Kann man im Scheidungsverfahren wenn man meint der Anwalt ist etwas überfordert und ich mich nicht gut beraten fühle wenn ich hier so lese
    den Anwalt wechseln und muß mein jetziger Anwalt dann alle Unterlagen an den neuen Verteidiger übergeben?
    Ich werd bald verückt muß aber Stark sein Kinder Job noch Haus usw
    Habe eben mit der Verbundklage gelesen!
    Auf meine Frage(Anwalt)was können wir machen lapidar Antwort nichts das würde ich auch so machen.Dann lese ich das ich Account hinterlegen könnte usw um alles zu beschleunigen
    Gruß R

  262. r

    Jetzt habe ich im Zusammenhang BG Urteil gefunden! Wo hat mein Anwalt das Problem wenn ich darauf hinweise?
    Das ist das worauf die Ex pocht um nicht zu arbeiten zu gehen aber BGH sagt doch aus was ich und J.A auch sagen kein Einkommen wiso weiß ich das ohne Studium und mein Anwalt scheinbar nicht????
    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des Pflegegeldes am 03.10.05 mit AZ : VIIZB 13/05 Folgendes festgestellt:

  263. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    seien Sie mir bitte nicht böse, aber ich kann Ihnen hier nicht ein Bündel von täglichen Fragen beantworten, die eigentlich ihr Rechtsanwalt Ihnen beantworten müsste.

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  264. r

    Danke bin nicht böse aber es ist alles sehr suspekt auf 261 und 262 bezogen.
    MfG
    r

  265. Kathrin

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich habe mich von meinem Mann getrennt. Ich lebe weiterhin in unserem EFH (Ich stehe alleine im Grundbuch, da mir das Grundstück schon vor der Eheschließung gehörte. Das Haus wurde während der Ehe errichtet.) welches noch nicht abgezahlt ist (ich zahle nur die monatlichen Zinsen, eine Tilgung erfolgte bisher nicht). Mein Mann lebt mietfrei bei seinen Eltern. Bei mir ist mein neuer Freund eingezogen. Muss ich mir trotzdem einen Mietvorteil anrechnen lassen bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes? Es arbeiten beide und es sind keine Kinder vorhanden.
    Danke schon mal im vorraus.
    LG

  266. Kathrin

    Hallo Herr RA von der Wehl,
    muss man sich einen Wohnvorteil anrechnen lassen, wenn der aus dem in der Ehe angeschafften Haus ausgezogene Ehegatte ebenfall bei seinen Eltern mietfrei wohnt?
    Danke, schon mal im vorraus.

  267. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    Da ich nicht alle Umstände des Falles kenne bitte mit aller Vorsicht: ich denke schon, dass hier ein Wohnwertvorteil für denjenigen Betracht kommt, der in dem gemeinsamen Haus lebt. Dass der andere mietfrei bei den Eltern lebt, ist eine so genannte Zuwendungen Dritter, die im Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt wird. Ob besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Betrachtung zu lassen, müsste ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

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  268. Mark

    Hallo Herr Van der Wehl
    eine Frage für den KU ab 18. Wird der wohnwerte Vorteil und die Stufung (nur 1 Unterhaltsberechtigter) angewandt ? Kind ist privelligiert. oder nur die Nettoeinkommen der Eltern zur Unterhaltsberechnung herangezogen?- und dann quoten –
    Danke für Ihre Antwort
    MfG
    Mark

  269. RA Thomas von der Wehl

    @ mark

    bei einem privilegierten volljährigen Kind haften beide Elternteile für den Unterhalt quotenmäßig entsprechend dem jeweiligen Einkommen. Ein Wohnwertvorteil wird bei demjenigen berechnet, der diesen Vorteil hat. Das erhöht dessen Einkommen und damit seine Quotenanteil. Eine Höherstufung erfolgt in der Regel nicht. Hier muss aber manchmal in die entsprechenden Leitlinien des zuständigen OLG geschaut werden.

    Bei Kindern, die noch zuhause wohnen, ergibt sich die Tabellenstufe meist aus der 4. Gehaltsstufe. Bei Kindern, die einen eigenen Hausstand führen, ist der Bedarf pauschal mit 640 € einzusetzen.

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  270. Lydia

    Guten Tag!
    Ich habe folgende Frage:
    Mein Ex hat seine Hälfte am gemeinsamen Haus (mit seiner neuen Frau) ihr notariell vermacht, im Rahmen eines Trennungsfolgevertrages – angeblich „entschädigungslos gegen Ãœbernahme sämtlicher Verbindlichkeiten“. Jetzt lebt er wieder mit ihr zusammen, in eben diesem Haus, und zahlt angeblich (eine schriftliche Vereinbarung wurde mir vorgelegt) 600,- € monatlich, also die Hälfte der Hauslasten. Gibt es eine Rechtsgrundlage, dass ihm nun ein Wohnwert angerechnet wird?
    Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Freundliche Grüsse.

  271. RA Thomas von der Wehl

    @ lydia

    nur wenn nachzuweisen wäre, dass die gesamte Konstruktion allein den Zweck und den Hintergrund hatte, Unterhaltsansprüche zu verringern.

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  272. Hans

    Hallo Herr von der Wehl,
    folgendes Problem tut sich bei mir auf. Wir haben uns ein Haus gekauft. Nicht verheiratet 2 gemeinsame Kids. Sie hat wesentlich mehr Geld reingesteckt. Ich bin für die ganzen Reperaturen was im Haus und am Haus zuständig. So wie Auto, Versicherungen usw. Jetzt soll ich Unterhalt für die Kids zahlen da Sie sich Arbeitslos gemeldet hat.Sie hat angegeben das wir getrennt lebend sind. Leben aber noch alle zusammen in den Haus. Sie nutzt weiter hin alle Geräte die mir gehören usw. Kann Sie von mir das Geld zurück verlangen was sie mehr eingezahlt hat? Kann Sie mich raus Klagen?Wir stehen beide zu 50% im Grundbuch so wie in den Verträgen bei der Bank. Muss ich überhaupt Unterhalt für die Kids zahlen?
    Mfg

  273. KonnieF

    sehr geehrter Herr Ra von der Wehl, wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir folgende Frage beantworten könnte. Zweifamilienhaus. Übernahme des 50%igen Anteils des Hauses nach Auszug des Ehepartners per Kaufvertrag. Eine Wohnung selbstgenutzt, die andere Wohnung schon seit Jahren an den gemeinsamen Sohn und im allseitigen Einvernehmen (verbilligt) fremdvermietet. Anrechnung des eigenen Wohnwertes i.O..Wird für die vermietet Wohnung der über Jahre mit Mietvertrag vereinbahrte Mietzins berücksichtigt, oder ist die ortsübliche (auch ein Streitfall) Miete in Anrechnung zu bringen, was dann eine Erhöhung des Mietzinses für den Mieter bedeuten würde, in Anrechnung zu bringen? MfG

  274. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    wenn ihnen das Haus grundbuchrechtlich gemeinsam gehört, wird es für einen der Eigentümer schwierig, höhere Einzahlungen in das Eigentum herauszuziehen. Die Unterhaltsproblematik kann sich nicht abschließend beurteilen, wenn aber alle noch unter einem Dach leben und gemeinsam wirtschaften ist es für einen Elternteil schwierig, Unterhalt zu verlangen. Sie sollten hier einen konkret beauftragten Fachanwalt für Familienrecht befragen. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  275. RA Thomas von der Wehl

    @ konnief

    Wenn es sich um einen seinerzeit gemeinsamen Beschluss der Eheleute handelt, die Wohnung an den gemeinsamen Sohn verbilligt zu vermieten, wird auch nur der tatsächlich erzielte Mietzins als Einnahme unterhaltsrechtlich relevant sein können.

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  276. KonnieF

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wie verhält es sich mit der Berechnung des Mietzins,wenn der Sohn die Wohnung durch den gemeinsamen Beschluß der Eheleute z.Zt. der Ausbildung kostenlos und nach Beendigung dieser verbilligt überlassen wird und die Mietzahlungen unregelmäßig sind und waren(letzten 2 Jahre).Wird in diesem Falle auch ein durchschnttlicher Mietzins
    errechnet?

    mfg

  277. KonnieF

    sehr geehrter Herr von der Wehl,
    bei der Berechnung des Zugewinns nach einem Urteil des OLG Koblenz 7 UF 850/05 vom 10.08.2006 ist bei Geldzuwendungen der Eltern zur Finanzierung eines Wohnhauses dieser Betrag hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen und die andere Hälfte in den Zugewinn des Schwiegerkindes.Wie würde,bei einem Wert des Hauses von 200.000,00€ und einer Zuwendung von 100.000,00€, die entsprechende Zugewinnberechnung erstellt?
    mit freundlichen Grüßen
    konnieF

  278. RA Thomas von der Wehl

    @ kónnief

    ich kenne dieses Urteil nicht und das Urteil muss auch einen ganz speziellen Fall betreffen. Die Aussagen werden sich nicht so ohne weiteres auf alle Fälle der Ausgleichsberechnung anwenden lassen.

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  279. KonnieF

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wie verhält es sich mit der Berechnung des Mietzins,wenn der Sohn die Wohnung durch den gemeinsamen Beschluß der Eheleute z.Zt. der Ausbildung kostenlos und nach Beendigung dieser verbilligt überlassen wird und die Mietzahlungen unregelmäßig sind und waren(letzten 2 Jahre).Wird in diesem Falle auch ein durchschnttlicher Mietzins errechnet (analog der Berechnung für nachehelichen Unterhalt für die letzten 12 Monate -Berechnungszeitraum-)?

    mfg

  280. RA Thomas von der Wehl

    @ konnief

    eine abschließende Beantwortung der konkreten Frage kann ich nicht geben. Die Eheleute werden sich an dem gemeinsamen Beschluss festhalten lassen müssen, der Sohn wird aber auch das zahlen müssen, was vereinbart war. Wenn er auf Grund eines Beschlusses nur eines Elternteiles weniger zahlt, wird dieser Elternteil sich die fehlenden Zahlungen dennoch zurechnen lassen müssen.

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  281. RGo

    Guten Tag,
    meine Noch-Ehefrau, die auf 400 Euro Basis jobbt und Hartz IV zusätzlich erhäült klagt auf Ehegattenunterhalt. Wir sind nooch bis Janaur im Trennungsjahr…
    Für ein Haus, dass ich seit ihrem Auszug bewohne, (es gehört zu 3/4 mir und zu 1/4 ihr), zahle ich eine monatliche Tilgung von 701,26. Nebenosten liegen noch mal bei ca. 500,- Euro. Also habe ich 1300 Euro Fixkosten. Bei einem Gehalt von 1980 Euro (netto) verbleiben mir ca. 680 Euro zum Leben. Das Gericht setzt einen Wohnvorteil von 600,- an. Jetzt soll ich 760 Euro Unterhalt zahlen. Dann bleibt mir nichts mehr zum Leben. Un ich mache Monat für Monat Miese. Wie kann das gehe? Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Und ich kann doch nicht mehr Geld ausgeben, als ich habe und davon nicht mehr leben können….

  282. RA Thomas von der Wehl

    @rgo

    falls noch nicht geschehen, müssen Sie unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten. Ich kann mich an konkrete Unterhaltsberechnung nicht einmischen.

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  283. MattseG2

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein erstgeborener, nichtehelicher Sohn (heute 8) lebt seit der Trennung 2005 bei seiner Mutter, Unterhalt lt. dynamischem Titel von 2007 (210%/seit 2008 161,3%) in Höhe von 434,– zahle ich regelmäßig und pünktlich. Als Einkommen lagen dieser Berechnung 2.050 Gehalt, 1.590 Zinserträge und 1500 Taschengeld p.m. zugrunde. Nicht zugrunde gelegt (vielleicht vergessen) wurde mein damals tilgungsfreies Haus, welches ich mit meiner heutigen Ehefrau, ihrer Tochter (7) und unserem gemeinsamen Sohn (2) bewohne.
    Ich sorge allein für das Einkommen, meine Frau sorgt sich um die Kinder und meine Ex-Partnerin lebt von Gelegenheitsjobs, Hartz IV u.ä. Nach der Unterhaltserhöhung zum 1.1.10 möchte ich nun den Titel anfechten, da das Taschengeld nicht mehr (nachweisbar) fliesst und ich mir eine Minderung der monatlichen Belastung verspreche. Mein Gehalt ist vor 2 Monaten auf nto. 2.418,– erhöht worden. Ebenfalls ist das Gebäude durch die Aufnahme eines Kredites nicht mehr lastenfrei und muss mit 1211,– p.q. bedient werden. Muss ich die Einbeziehung des Wohnvorteils hier auch fürchten? Würde es denn überhaupt auf eine Minderung hinauslaufen?

  284. RA Thomas von der Wehl

    @ mattseg2

    hier sind eine Menge Problemkreise angesprochen, zu denen ich wirklich keine abschließende Beurteilung abgeben kann. Sie sollten unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht vor ab konsultieren. Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Anwaltes.

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  285. anja

    lieber herr…von der Wehl,
    mein Lebensgefährte und seine Frau von der er seit mehreren Jahren getrennt lebt gibt es ein gemeinsames Haus.Die Kinder wohnen bei Ihm ich wohne seit etwa 1 Jahr bei ihm gemeldet bin ich aber noch bei meinen Grosseltern .Mein Lebensgefährte ist oft auf Geschäftsreise und ich kümmer mich dann um den Haushalt,Wäsche und Einkauf damit die Kinder auch versorgt sind sonst würde alles drüber und drunter gehen das war auch mit ein Grund warum ich da eingezogen bin.Jetzt will sie rückwirkend eine Nutzungsentschädigung er zahlt monatlich ca.
    900 Euro ink.Abtrag für den Kredit ab was kann bzw.wieviel kann sie monatlich verlangen ?

    mfg Sternchen

  286. sternchen

    lieber herr…von der Wehl,
    mein Lebensgefährte und seine Frau von der er seit mehreren Jahren getrennt lebt gibt es ein gemeinsames Haus.Die Kinder wohnen bei Ihm ich wohne seit etwa 1 Jahr bei ihm gemeldet bin ich aber noch bei meinen Grosseltern .Mein Lebensgefährte ist oft auf Geschäftsreise und ich kümmer mich dann um den Haushalt,Wäsche und Einkauf damit die Kinder auch versorgt sind sonst würde alles drüber und drunter gehen das war auch mit ein Grund warum ich da eingezogen bin.Jetzt will sie rückwirkend eine Nutzungsentschädigung er zahlt monatlich ca.
    900 Euro ink.Abtrag für den Kredit ab was kann bzw.wieviel kann sie monatlich verlangen ?

    mfg Sternchen

  287. Suzan

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    Hoffe das sie mir helfen können.Bedanke mich schon mal im voraus….

    Haben Eigentum das zu jeweils zur hälfte auf mich und meinen Mann gehört.(grundbuch)
    Werde mich aber jetzt trennen und sollen weiterhin mit meinen 3 kindern 13,17,18 im haus wohnen bleiben..Also mein mann würde ausziehen und auch weiterhin alles bezahlen,(darlehen,NK,versicherung usw)aber dafür keinen unterhalt sagte er…Würde das so gehen?Kann aus Gesundheitlichen gründen nicht arbeiten habe also kein eigenes einkommen..Muss ich troztdem zur Arge,denn von was sollen wir den leben?
    Wollte eigentlich ausziehen aber mein noch ehemann möchte den Kindern die gewohnte umgebung und auch den stress der trennung ersparen….

    Vielen dank für ihre Antwort,Hoffe sie können mir weiterhelfen..

    Mfg Suzan

  288. RA Thomas von der Wehl

    @ suzan

    es müsste eine Unterhaltsberechnung gemacht werden, die einbezieht, dass Sie im Haus verbleiben, dafür Ihnen einen Wohnwert zugerechnet wird und das Einkommen des Kindesvaters um Kindesunterhalt und seine Leistungen für das Haus reduziert werden. Erst dann könne man feststellen, ob der Verzicht auf Unterhalt angemessen durch die Leistungen des Kindesvaters abgegolten sind. Eine solche Berechnung kann nur ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht für Sie durchführen.

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  289. Kurt

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!

    Gemeinsames Haus,gemeinsame Kredite.Sie wohnt mit Kindern (6/8) im Haus, ich bin ausgezogen.Sie bedient alle laufenden Zahlungen aus Unterhalt und mit Papi. Scheidungstermin steht an.
    Ich werde nicht aus Schuldhaft entlassen und strebe Verkauf an. Sie will wohnen bleiben, kann aber selber Restschuld nicht Re-Finanzieren da keine Arbeit.
    Ist Zwangsteilung die einzige Möglichkeit? Was ist zu beachten? Erst ab Scheidung?! Bis zu 5 Jahre verzögerbar?Mindestgebot=Restschuld?
    Vielen Dank vorab!
    PS.:
    Suche einen kompetenten Kollegen im Raum Kiel/Rendsburg/Schleswig.

  290. Kurt

    Sehe grad auf Ihrer Website, wo sie ansässig sind 🙂 Streiche den letzten Satz!

  291. RA Thomas von der Wehl

    @ kurt

    rufen Sie mal an 0431 – 911 16

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  292. Schorch

    Sehr geehrter Herr v.d.Wehl!
    Meine Frau und ich haben uns getrennt.Wir haben 2Ki.(10+12Jahre). Ich besitze eine Doppelhaushälfte, die wir gemeinsam bewohnten, bis meine Frau u. die Ki. zu ihren Eltern zog. Ich zahle noch 550,-€/Monat für mein Haus ab. Vor ca. einem halben Jahr, kaufte meine Frau ein Einfamilienhaus(80ts€, 460,-€Abtrag). Ihr Einkommen ca.800,-€. Wie geht das??? Jetzt will sie Aufstockungs-unterhalt. Wie zählt jetzt der Wohnwert, wenn sie ein eigenes Haus besitzt. Ich denke, dass sie mit dem Unterhalt ihr Haus abbezahlen will!! Sie arbeitet nur 30Std./Woche als Arzthelferin. Muss sie nicht mehr arbeiten? Hoffe auf eine schnelle Antwort.
    Im Voraus schon mal Danke!

  293. RA Thomas von der Wehl

    @ schorch

    wie man sich bei einem Einkommen von 800€ + 2 minderjährigen Kindern ein Haus kaufen kann, kann ich auch nicht beantworten.

    Die Kindesmutter hat gegebenenfalls Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Kinder sind noch in einem Alter, wo sie Betreuung benötigen. Mehr als eine 30 stündige Tätigkeit wird bei diesem Alter der Kinder von der Mutter nicht zu erwarten sein.

    Der Wohnwert wird auch bei der Mutter wie üblich gerechnet: wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird der konkrete Mietwert des Objektes als Wohnwert angesetzt und die Belastungen, soweit sie nicht verbrauchsabhängig sind, können abgesetzt werden.

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  294. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich wohne nach Trennung mit den Kindern in der Immobilie meines Mannes.
    Diese ist von ihm alleine ca. 2 J. vor der Ehe (jetzt 12 J.) gekauft worden.
    Ich stehe nicht im Grundbuch und nur auf ihn läuft der Kreditvertrag.
    Ich war in meiner Ehe nur vor den Kindern kurz berufstätig, danach nicht mehr,
    habe also aktuell kein Einkommen. Bekomme TU und KU.

    Ich zahle meinem Nochmann eine Miete in Höhe des Kredites= Miethöhe + Kosten für Garage+EBK.
    Dazu zahle ich alle Mieter relevanten Nebenkosten.
    Die Miete liegt ca. 100 Euro unter der ortsüblichen Miete.

    Kann man bei mir von einem Wohnvorteil sprechen? Wenn ja, wie rechnet man?

    Wie verhält es sich, wenn ich ausziehe und mein Nochmann wieder in die Wohnung zieht?
    Hat er dann einen Wohnvorteil?

    Vielen Dank!
    mfg
    Karin

  295. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    da die Immobilie nicht ihnen gehört, kann bei ihnen nicht von einem Wohnvorteil gesprochen werden. Wenn der Eigentümer allerdings in die Immobilie einzieht, wird ihm ein Wohnvorteil zugerechnet werden müssen.

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  296. Karin

    zu 294+295

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    gehört mir denn die Wohnung im Rahmen des Zugewinns nicht auch?

    mfg
    Karin

  297. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    gehören, im Sinne von Eigentum oder Miteigentum, wird ihnen die Wohnung nicht. Sie können allenfalls an einem Zugewinnen profitieren. Dazu wäre festzustellen, welchen Wert abzüglich der Belastungen die Wohnung bei Hochzeit hatte und welchen Wert sie heute hat. Der Mehrwert wäre der Zugewinn an dem sie partizipieren könnten.

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  298. Stefan

    Hallo,
    Geschieden – KU – muss ich mir einen wohnwerten Vorteil auf mein Einkommen anerkennen lassen, obwohl ich die Immobilie mit in die Ehe gebracht habe?..die während der Ehe um einen Wintergarten vergrößert wurde – zu meinem jetzigen Nachteil, da nun mehr Wohnfläche ! vermiete einen Teil vom Haus ( Miete und Verpachtung – ist klar. Nach meinem Ermessen ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll mein Haus dafür ganz zu vermieten. Kann man sich in diesem Fall auf den „angemessenen Mietwert“ berufen ?
    Danke und Gruß Stefan

  299. Martin

    Hallo Herr von der Wehl,

    ersteinmal wieder großes Lob für diese Seiten.

    Eine Frage hätte ich mal wieder. Das älteste Stiefkind 19 Jahre beginnt im Sommer eine Lehre mit einem Bruttolohn in Höhe von ca. 600 Euro und einem Nettolohn in Höhe von ca. 380 Euro. Der Kindsvater zahlt zur Zeit einen Unterhalt in Höhe von 640 Euro (laut Verhandlung und Titel). Hat das Kind ab Sommer noch Recht auf Unterhalt vom Vater ?

    Vielen Dank für eine grobe Schätzung. Die genaue Berechnung führt seit einige Jahren schon Ihre Kollegin Frau Meyer hier aus Hannover durch. Die haben Sie mir damals empfohlen. Auch nochmals danke dafür.

    Grüße

    Martin

  300. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    wer eine eigene Immobilie besitzt, muss sich einen Wohnwertvorteil zurechnen lassen. Dabei ist unerheblich, ob diese Immobilie vor Eheschließung bereits im Eigentum stand. Nach Scheidung ist von dem konkreten Mietwert dieser Immobilie auszugehen. Dagegen gerechnet werden können die Finanzierungskosten (ohne Tilgung) und die verbrauchsunabhängigen Kosten einschließlich der Instandhaltungsrücklagen.

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  301. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    der Eigenverdienst des Kindes ist der teilweise bedarfsdeckend anzurechnen. Eine genaue Berechnung möchte ich jedoch meiner Kollegin überlassen.

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  302. Kieler Sprotte

    Hallo Herr von der Wehl,

    Stichwort Wohnwertvorteil. Wird von Gegenseite mit mind. 1000.- € angenommen, von mir werden max. 600.- € zugebilligt. Es handelt sich um ein kleines, älteres EFH in guter Lage. Ehevertrag vorhanden, Gütertrennung vereinbart, Versorgungsausgleich modizifiert, nachehelicher UH gegenseitig ausgeschlossen.
    Evtl. wird mittels Gutachten die Nettokaltmiete ermittelt. Das wäre m.E. fair. Bin Alleineigentümer (Grundbuch) und bewohne die Immobilie weiterhin. Das Haus habe ich während der Ehe von meiner Mutter erworben. Teilkaufsumme gezahlt, Rest wird als Dauernde Last (statt Leibrente) mit 500.- € monatlich an meine Mutter bedient. 2007 ist ein angrenzendes Grundstück von mir dazugekauft worden, dieses diente den Kindern als Spielplatz. Einen Kredit hierfür bediene ich mit 100.-€ monatlich. Belastungen somit 600.-€. Ohne verbrauchsunabhängige Kosten und Instandsetzungsrücklage.
    Frage: 1. Wird die Dauernde Last als Zins- oder als Tilgungszahlung gesehen? 2. Der Grundstückszukauf-Kredit beinhaltet Zins – und Tilgungsanteile. Wird hier auch der Zinsanteil als Altersvorsorge betrachtet, wenn ich die 4% Altersvorsorgerückstellung noch nicht ausschöpfe? 3. Werden vom Kieler Amtsgericht pauschale Instandsetzungsrücklagen akzeptiert oder evtl. nur aktuelle Instandsetzungskosten?
    Abschließend sei noch erwähnt, dass ich KU für 2 Kinder deutlich über dem Mindestunterhalt zahle. Würde ich einen Wohnwertvorteil großzügig zugeben, fehlt mir dieses Geld dann für persönliche Zuwendungen an die Kinder.
    Danke für ihre Mühe…

  303. RA Thomas von der Wehl

    @ kieler sprotte

    Sie schreiben oben, dass per Ehevertrag der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen ist. Damit würde ein Wohnvorteil keine Rolle mehr spielen können. Soweit es um Trennungsunterhalt geht, wird aber nicht der konkrete Mietwert sondern ein angemessener Mietanteil als Wohnvorteil bewertet.

    Daher nur vorsorglich, falls Kindesunterhalt betroffen ist:

    Die Leibrentenzahlungen würde ich als Zinslast ansehen. Die Tilgungsanteile, können insoweit die 4% nicht ausgeschöpft sind, hier angesetzt werden.

    Instandhaltungsrücklage können wohl nur berücksichtigt werden, wenn diese auch vor der Trennung regelmäßig gebildet wurden.

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  304. r

    zu 4% Altersvorsorge(Haus von Brutto 116€ monatlich) wollte ich so machen wird angeblich nicht anerkannt obwohl ich Riester 44€ ausser betracht lassen wollte.
    Rücklage Haus kleiner Bsp wird auch nicht anerkannt obwohl noch einer aus Renovierung abbezahlt wird.

    MfG

  305. Stefan

    Hallo Herr von der Wehl,
    diese Rücklagenbildung habe ich auch schon während der Ehe gebildet, nur nicht als Rücklagenbildung sondern als Sparrate.Wer denkt als Laie schon an solche rechtlich ( evt. wichtigen) Dinge. Also müßte man gegebenenfalls nachweisen, das man regelmäßig gespart hat?.das wäre schon sehr merkwürdig!
    Danke und Gruss Stefan

  306. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    dann muss man versuchen, dem Familiengericht dies nahe zu bringen.

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  307. r

    Bringe ich vor OLG nahe egal was Amtsgericht urteilt.

  308. Johannes

    Hallo Herr von der Wehl!
    Situation: Noch-Ehefrau lebt im gemeinsamen schuldenfreien Wohnungseigentum (50/50) mit 11-jähriger Tochter. Trennungsjahr ist rum, Scheidungsantrag ist eingereicht und es wurde von Gegenseite zugestimmt. Für die Tochter zahle ich regelmäßig Unterhalt, für die Noch-Ehefrau nicht, da nichts beantragt wurde (sie Halbtagsjob 880,-Euro netto, ich Vollzeitjob 1650,-Euro netto).
    Wir leben beide in neuen verfestigten Lebenspartnerschaften. Da sie mietfrei in unserer Wohnung wohnt, würde mich interessieren, ob sie das ohne irgendwelche Ausgleichs- oder Mietzahlungen an mich weiterhin tun kann. Sie und ihr neuer Partner haben dadurch klare finanzielle Vorteile. In wie weit spielt ihr neuer Partner denn eine Rolle? Ich habe ja keinen Einblick in seine Monatseinkünfte. Muss ich ggf. beweisen, dass er bei ihr lebt? Was wäre ein konkreter Beweis? Auskünfte von Dritten, Fotos?
    Ich habe im Moment nichts davon, dass ich in den Ehejahren ALLE Ersparnisse und Handwerksleistungen in das 2-Fam.-Haus, in dem auch ihre Eltern wohnen, gesteckt habe. Selbst wohne ich seit 1 Jahr zur Miete. Als ich letztes Jahr anwaltlich verlauten ließ, dass meine Noch-Ehefrau an mich die halbe ortsübliche Miete zahlen könnte, kam postwendend die Drohung, dass sie dann sofort Unterhalt für sich beantragen würde und sich das dann finanziell sogar negativer für mich auswirken würde, als auf die Miete zu verzichten. Kann das sein, dass ich als halber Miteigentümer an der Wohnung (bzw. ein Viertel vom Gesamtanwesen – Haus Grundstück etc.) überhaupt nichts davon habe? Wie sieht es denn nach der Scheidung aus? Wenn die Wohnung geschätzt ist möchte ich gerne ausbezahlt werden. Vermutlich kann meine Exfrau mich nicht ausbezahlen. Bleibt dann nur ein Verkauf bzw. die Zwangsversteigerung? Was ist mit der Zeit bis dahin? Ich versuche Lösungen zu finden, um ein finanzielles Desaster zu vermeiden. Meine Noch-Frau kommuniziert nicht mit mir. Können Sie mir den einen oder anderen Rat geben?
    Falls ja, vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
    Johannes

  309. Sina

    Lieber Herr Ra 🙂

    Ich habe mich letztes Jahr von meinem Mann im Februar getrennt und er ist im Mai ausgezogen.

    Ich habe Ratz fatz die Wohnung im Mittleren Geschoß mit meinen beiden Kindern bezogen(108qm).Oben habe ich eine Wohnung fertiggestellt und im Erdgeschoß ist auch vermietet. Somit ist die Abzahlung des Hauses gesichert.

    Ich selber bekomme Harz 4 340,UV 380 und Kindergeld 368

    Für die beiden vermieteten Wohnungen bekommen wir 790 Euro .

    Die Abtragung beträgt ca 950 Euro.Ca 450 Nk monatlich.

    Mein noch Mann hat einen 3/5 Anteil ich einen 2/5 Anteil des Hauses.

    Durch die Nebenkostenzahlungen der Mieter und Eigenanteil von 400 Euro von mir kann ich übers Jahr alle laufenden Kosten zahlen.

    Nun möchte mein Mann anteilig die überschüßigen die Mieteinkünfte haben.

    Ich selber soll 530 euro zahlen plus Nebenkosten.Das geht natürlich bei mir auf keinen Fall solang ich keinen beständigen Job habe der sich auch mit den Schulen der Kinder (7und11) vereinbaren lässt ich arbeite zur Zeit nur sporadisch als Aushilfe im Kiga.

    Also er rechnet so
    395 unten Miete 80qm
    530 ich miete (er sagt ordszulassig)108qm
    395 oben Miete80qm

    Er möchte 220 vom noch nicht bezalten Kindesunterhalt abziehen(wenn er dann mal zahlen kann) weil er den Kindern dadurch ja Wohnraum gewärt.

    Er hat sich jetzt mal wieder einen Job gesucht der unterhalb der Pfändungsgrenze und natürlich dem Trennungsunterhalt liegt.

    Er selber bewohnt seit der Trennung eine Wohnung mit seiner Freundin.

    Fragen
    Ist das alles so zulässig?Mit dem Wohnvorteil 530Euro?Und abzug des KU?

    Da er ja mit seiner Freundin lebt und sich alles „teilt“ Miete,Betriebskosten ect. liegt der Selbstbehalt da auch bei 1000 Euro?

    Liebe kopfzerbrechende Sonntagsgrüsse und DANKE

  310. Arnd

    Ich bin seit Oktober 2009 von meiner Frau getrennt lebend. Sie wohnt mit den drei Kindern in meiner Eigentumswohnung, die bereits weit vor der Eheschließung in meinem Eigentum stand.
    Ich selbst begang den Fehler, nahezu sämtliche Konten oder Kredite auf meinem Namen laufen zu lassen, so daß mein Schuldenberg incl. einer Grundschuld von 15.000 EUR auf der Wohnung sich insgesamt auf ca. 33.000 EUR beläuft, die abbezahlt werden wollen.
    Die Unterhaltsvorschusskasse streckt aufgrund der Schuldensituation und meiner daraus resultierenden Zahlungsunfähigkeit den Unterhalt für die Kinder vor.
    Meine Frau ist nicht berufstätig und ist bei der Arge.
    Steht mir für meine Wohnung Nutzungsentschädigung gegenüber meiner Frau zu und muss die Arge diese übernehmen, wenn sie selbst nicht zahlen kann?

    Danke für Ihre Mühen.

  311. Jürgen Schmitt

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    lebe nach der Scheidung (Febr. 2010 nach 33-jähriger Ehe) noch alleine im gemeinsamen (schuldenfreien) Haus mit großem (1200qm) Grundstück. Nun möchte meine Ex-Ehefrau eine in meinen Augen viel zu hohe Nutzungsentschädigung. Kann ich ständig anfallende Eigenarbeiten zur Instandhaltung des Hauses und Grundstückes bei der geforderten Nutzungsentschädigung in Abzug bringen? Sie kümmert sich um nichts; möchte nur Kohle.
    Vielen Dank für eine kurze Info!

  312. Strohmann

    Hallo,
    bin im Oktober aus meinem Haus-allein im Grundbuch- ausgezogen. Ich werde alsbald geschieden. Mein (Noch-)Gattin wohnt z.Zt. mit unseren 2 Kindern im Haus. Z.Zt. wird bei einer Wohnfläche v0n 144m2 ein Wohnwertvorteil von 450€ gegengerechnet. Wie sieht es nach der Scheidung aus, wenn immer noch in dem Haus wohnt. Volle Miete nach dem örtlichen Mietspiegel?
    Danke für die Antwort

  313. RA Thomas von der Wehl

    @ strohmann

    die Frage ist oben in meinem Artikel zu 2.) beantwortet.

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  314. Alena

    Liebe Damen und Herren
    bräuchte mal hilfe!!!
    Also ich(18) und mein Mann(21) haben im Nov 2009 geheiratet,in Jan 2010 ein gemeinsamen sohn bekommen.ab jetzt hatt er eine ausbildungstelle bekommen ich hart4 (haben zusammen 3.zimmer wohnung)nun will er jetzt getrennt leben und eigene wohnung.Darf ich in der wohnung bleiben wen ich zB selber die überschrittene summe dazuzahle z.b wen ich mir babsis nehme.
    Kriegt er eine eigene wohnung wen seine eltern eigenes haus haben.

    Liebe grüsse bitte um schnellst antwort.

  315. RA Thomas von der Wehl

    @ alena

    dies ist eine Frage, die sich im wesentlichen auf die Voraussetzungen Hartz4-Bezuges bezw. auf Wohngeld bezieht. Diese Frage kann ich nicht beantworten. Klären Sie dies bitte mit der ARGE.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  316. ratlos

    314 Ja dürfen Sie!
    Die ARGE zahlt nur den unteren Betrag
    zb Kaltspiegel Wohnort 2 Zimmer 300€
    die Wohnung jetzt 350€ den Betrag von 50 e
    zahlen Sie selbst egal wie.

  317. Alena

    hallo nochmal,und danke für die antwort.
    aber geht das den auch bei 3 zimmer wohnung ich alleine mit mein sohn?
    LG

  318. Alena

    hallo,hier genauer 3,5 zimmer 78qm kalt 324,00 euro,nebenkosten 150,00 euro und heizkosten 163,00 euro.

  319. ratlos

    Ja! Schauen Sie unter HarzIV im Net
    Dort finden Sie alles zumal dem Kind je nach alter Zimmer zusteht.

  320. ratlos

    Was ist mit dem Urteil aus 2009 BGH, das verbrauchsunabhängige Kosten nicht berücksichtigt werden?
    Der BGH (NJW 2009, 2523; vom 27.5.09, XII ZR 78/08) hat aktuell entschieden, dass der geldwerte Vorteil beim bewohnen einer eigenen Wohnung (Wohnvorteil) nicht mehr durch den Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten reduziert werden darf. Eigentümer dürfen nicht besser als Mieter behandelt werden, auf welche i.d.Regel diese Kosten (Versicherung, Grundsteuer, Kaminkehrer etc) abgewälzt werden. Nur noch Kosten nach § 556 I BGB, §§ 1,2 Betriebskostenverordnung, die nicht umlagefähig sind, können abgezogen werden.Das wären unterhaltsrechtlich beim Wohnvorteil dann nur noch die Kosten für die Hausverwaltung oder den Hausmeister oder Renovierungskosten

  321. Schanetta

    Hallo Herr von der Wehl,
    da mein Mann leider total dem Egoismus verfallen ist (hinter meinem Rücken Motorrad für 8000€ gekauft, Autoschlüssel aus der Handtasche entwendet und Auto ohne mein Wissen verkauft) brauch ich dringend RA Hilfe. Jetzt wirft er mir auch noch vor, ich würde ihm das Kind 8 Jahre entziehen. Was garnicht stimmt. Reden ist mit ihm leider nicht möglich (weiss seit 4 Wochen nicht für wieviel er das Auto verkauft hat, Kaufwert vor 18 Monaten 37.000,00€)u.s.w. u.s.w.Können sie mir Bitte einen kompetenten Anwalt im Raum Wolfsburg empfehlen?

  322. Falcon

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Frage besteht darin: Meine Frau ist im April diesen Jahres in die obere Wohnung die 120qm² hat gegeangen. Sie zahlt derzeit nur die Nebenkosten was für mich irgendwie nicht verständlich ist. Ich könnte die Wohnung besser Vermieten nur bekomme ich von ihrem Anwalt gesagt solange wir uns im Trennungsjahr befinden hat sie dieses Recht. Ich muß dazu sagen daß das Haus von jeher mir gehört und meine Frau keinerlei rechte daran hat. Sie hat sogar letztes Jahr meine Schwester im ihren kranken Kindern rausgeeckelt was ich erst im Nachhinein rausbekommen habe. Also meine Frage kann ich meine Frau vor die Tür setzen und gibt es dazu ein Urteil was mir helfen könnte.

    Gruß Falcon

  323. Schanetta

    Hallo,
    leider habe ich noch keine Antwort erhalten??!!

    Gruß Schanetta

  324. RA Thomas von der Wehl

    @ falcon

    eine schwierige Frage, die ohne Kenntnisse der gesamten ehelichen Verhältnisse nicht seriös beantwortet werden kann. Grundsätzlich ist es so, dass im Trennungsjahr keine derart abschließenden Maßnahmen zu treffen sind, die einer möglichen Fortsetzung der Ehe entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte tatsächlich die Wohnungsgewährung bis Ablauf des Trennungsjahres notwendig sein. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht im speziellen Einzelfall beraten.

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  325. rainer2010

    Hallo,
    getrennt lebend. Scheidung steht in 2011. Hauskauf während de Ehe. Meine Frau möchte das Haus verkauft haben. Ich möchte das Haus behalten und dort weiterhin wohnen. Ggf natürlich gegen Entschädigung, wenn nach Abzug der Tilgung nach was übrig bleibt. Die Belastung trage ich seit Erwerb der Immobilie allein. Wenn ich richtig informiert bin, kann mich meine Frau spätestens ab Scheidung dazu verklagen, dass ich einem Hausverkauf zustimme. a) Stimmt das. b) Wenn ja, kann meine Frau dazu verpflichtet werden, mir das das Haus zu überlassen? Wir sind zu gleichen Teilen Miteigentümer (50/50). Vielen Dank vorab.

  326. RA Thomas von der Wehl

    @ rainer 2010

    Sie müssen mit Ihrer Frau darüber verhandeln, ob und gegebenenfalls für welche Ablösesumme Ihre Frau ihnen den hälftigen Hausanteil überträgt. Richtig ist, dass nach Rechtskraft der Scheidung die Teilungsversteigerung betrieben werden kann. In der Regel ist in einem solchen Verfahren aber nur mit Verlusten zu rechnen. Natürlich können auch sie selbst in diesem Versteigerungsverfahren die andere Haushälfte erwerben.

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  327. rainer2010

    Vielen Dank. Und in einem Teilversteigungerungsverfahren würde meine Frau den reinen Erlös erzielen? Oder müsste/würde ihr auch anteilig die verbleibenen Tilgung angerechnet werden?

    Vielen Dank nochmal.

  328. Klaus

    Hallo Herr van der Wehl,
    eine Frage zum KU.Kind wird 18 und lebt bei der Mutter Ich habe eine lastenfreies Haus. Muss ich mir den vollen Mietzins, den ich am Markt erzielen könnte als Nettoeinkommen anrechnen lassen .? Mein Haus ist 30 Jahre alt und bedarf auch eines Unterhaltes in Form von finanziellen Mitteln. Gibt es vor Gericht „Pauschalen“ oder muss man einen Gutachter dafür beschäftigen?- oder haben sie schon einmal etwas über die Peterssche Formel gehört.
    Mit freundlichen Grüßen, von jemandem den der wohnwerte Vorteil so langsam erdrückt
    Klaus

  329. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    grds. ist der objektive Mietwert einkommenserhöhend. Konkret zurückgelegte Instandhaltungsrücklagen können aber abgesetzt werden.

    Ob die Peterssche Formel hier hilfreich ist ….? Sie ist mehr für klassische (und möglichst neuere) Vermietungsobjekte entwickelt und orientiert sich an den Herstellungskosten x 1,5 ./. 80 Jahre.

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  330. Thorsten H.

    Hallo Herr van der Wehl,

    ich lebe seit 2,5 J. getrennt und ziehe demnächst mit neuer Lebensgefährtin zurück in meine ETW.

    Diese wurde die bisher von Frau und beiden Kindern bewohnt wurde.
    Meine Kinder belieben hier wohnen, nur meine Frau zieht aus.

    Sie zahlte bisher 550 € Miete+ mieterübliche NK. Miete war ca. 100 Euro unter ortsüblicher Miete.

    Die Wohnung gehört mir, ich stehe auch alleine im Grundbuch.

    Wie hoch wird mir der Wohnvorteil/Wohnwert angerechnet?

    Danke und Gruß Thorsten

  331. RA Thomas von der Wehl

    @ thorsten h

    mit dem objektiven Mietwert = die konkret zu erzielende Marktmiete.

    Denken Sie aber an die zusätzlich mögliche Altersversorgung mit 4 % vom Brutto.

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  332. Zicke

    Ich war 23Jahre mit meinem Ex verheiratet. Gemeinsam haben wir ein Haus gekauft das auch bezahlt ist. Tochter ist 23Jahre alt, Unterhalt bekomme ich keinen, bin immer selber arbeiten gegangen. Er hat aber den höheren Lohn. Mittlerweile sind wir geschieden, Haus wurde bei der Scheidung nicht mit angegeben. Er lebt im gemeinsamen Haus, zahlte freiwillig 400€ die er nun einstellen will. Jetzt will seine Freundin bei ihm einziehen. Meine Frage kann ich Nutzungsausgleich verlangen???

  333. Zicke

    Eine Anmerkung noch: wir stehen natürlich auch beide im Grundbuch. Zudem habe ich ihm bis auf einen Esstisch mit 6 stühlen (geschenk meiner mutter) die alte Schlafcouch meiner Tochter u. eine alte Truhe, alle möbel überlassen.

  334. RA Thomas von der Wehl

    @ zicke

    Sie können den Wertausgleich unter Umständen über den Zugewinnausgleich verlangen oder schlimmstenfalls die Teilungsversteigerung betreiben. Natürlich können sie auch eine Nutzungsentschädigung verlangen müssen aber immer daran denken, dass sie als hälftige Eigentümerin im Prinzip auch für die hälftigen Kosten des Hauses geradestehen müssen.

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  335. Zicke

    vielen Dank für die Antwort. Denke dann versuch ich es über den Zugewinnausgleich oder vielleicht doch die Nutzungsentschädigung, denn Kosten für die Wartung/Reparatur der Heizung hatte er mir von den 400,00 eingehalten sowie Kosten für einen Vertikutierer für den Rasen.

  336. RA Thomas von der Wehl

    @ zicke

    Sie soll dringend einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen. Es geht auch um Verjährungsfristen.

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  337. Sonne

    trennung, haus, beide zur hälfte im grundbuch.einiegerwohnung ist vermietet,mein ex bekommt die mieteinnahmen.wir bezahlen zusammen Darlehen noch ca. 4 jahre.Haus wurde mitfinanziert von seinen eltern, welche ca.4 jahre kostenfrei mit gewohnt haben.nun ist 1998 sein vater verstorben und er verlangt von mir sein erbe.untehaltsansprüche bestehen nicht.ich bewohne 60 qm des hauses.ex lebt seit 1,5 jahren bei freundin.kann ich mein hälfte vererben?

  338. Caren Pf.

    Guten Tag Herr van der Wehl,

    mir soll ein Wohnvorteil auf den EU (wir sind im 2. TJ.) angerechnet werden. Warum?

    Ich wohne mit Kind in der ETW. meines getrennt lebenden Mannes. Er hat die Wohnung vor der Ehe gekauft. Er steht alleine im Grundbuch. Der Kredit läuft auch nur auf seinen Namen.

    Ich zahle Miete+NK/BK/HZG. Eine um ca. 30- 100 Euro höhere Miete könnte evtl. erzielt werden, aber die jetzige Miete ist nicht ungewöhnlich niedrig unter Mietspiegel.

    Wie kann ich das abwenden? Was muss ich beweisen?
    Muss ein Gutachten eingeholt werden? Oder reichen vergleichbare Angebote z.B. von Immobilienscout o.ä. oder Aussagen von Maklern über den üblichen Marktwert?

    Vielen Dank
    Caren

  339. Caren Pf.

    P.S. zu 338

    Ich verstehe insgesamt nicht, warum Wohnvorteil auf mich angewendet werden soll, egal ob in Trennungsphase oder nach Scheidung, weil ich nicht die Eigentümerin bin.
    Bitte wenn möglich kurz erläutern.
    Vielen Dank!

  340. RA Thomas von der Wehl

    @ caren

    Sie zahlen keine Miete, ersparen damit Geld und dies ersparte Geld wird wie Einkommen behandelt. Wenn Sie sich eine eigene Wohnung suchen, entfällt der Wohnvorteil.

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  341. Caren Pf.

    zu 340

    Herr von der Wehl,

    Sie haben leider überlesen,
    dass ich jeden Monat Miete + NK/BK/HZG zahle,

    seitdem mein Nochmann aus der Wohnung ausgezogen ist!

  342. Caren Pf.

    zu 340 und 341

    Ich weiß, dass Sie das kostenlos und in Ihrer Freizeit machen und dafür schätze ich Sie sehr!

    Es wäre trotzdem sehr wichtig, wenn Sie mir freundlicherweise meine Frage beantworten, damit ich weiß, wie ich weitermachen kann.

  343. schlund

    sehr geehrter Herr rechtsanwalt..

    bitte eine frage..wird mir bei verkauf meines hauses an die lebensgefährtin noch ein wohnvorteil errechnet..wenn ich in dem haus bleibe..vielen dank

  344. RA Thomas von der Wehl

    @ caren pf

    sorry, wenn Sie Miete zahlen für fremdes Eigentum gibt es keinen Wohnwertvorteil.

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  345. RA Thomas von der Wehl

    @ schlund

    grds. nein, Wohnvorteil nur für selbstgenutztes Eigentum. Wenn die Übertragung aber offensichtlich dies vermeiden soll, wird die Gegenseite andere Wege finden (aus Vermögen, ersparte Kosten usw) Zudem ist das Risiko der Übertragung auf Dritte groß. Auch diese Beziehung kann scheitern. Also Vorsicht!

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  346. Warum?

    Hallo Hr. von der Wehl,

    ich bin noch nicht geschieden und wir stehen 50:50 im gemeinsamen Haus. Er ist seinerzeit heimlich ausgezogen und zahlt seitdem seinen Kreditanteil nicht mehr. Ich zahle alles alleine. Ich will dort auch nicht mehr wohnen. Er verhindert aber jede Einigung das ich ausziehen kann auch in Hinsicht auf Verkauf. Ich bin quasi gefangen im eigenen Haus. Es wird wohl auf Zwangsversteigerung hinaus laufen. Zahlung kann ich nicht einstellen wegen dann anstehender Pfändung und eine Doppelbelastung kann ich mir nicht leisten. Nun sagt mein Anwalt das bei einer Scheidung diese Ratenzahlung mir für den gesamten Zeitraum seit Trennung voll als Wohnvorteil angerechnet wird. Nur an der darin enthaltenen Tilgung müßte er sich hälftig beteiligen, das würde dann verrechnet. Das heißt ich zahle seit 1,5 Jahren alles (hoher Zinsanteil, geringer Tilgungsanteil) alleine und er muß nur einen ganz geringen Anteil dabei leisten, obwohl er den Kreditvertrag genau so unterschrieben hat wie ich. Ist das richtig?

  347. Ebbi

    Hallo Hr.von der Wehl,

    ich bin seit 2001 geschieden,1998 wurde ein Haus zusammen gekauft,welches dann umgebaut wurde um später für gemeinsame behinderte Tochter eine Absicherung zu haben.Zahle seit 1998 alle Zinsen sowie Darlehen alleine.Haus wurde mir bei Scheidung nicht zugesprochen.Nun will mein geschiedener Mann das ich das Haus verkaufe und ihm seinen Anteil auszahle.Obwohl er mit im Grundbuch steht hat er weder zu Ehezeiten noch danach sine hälftigen Schulden bezahlt.Eine Teilungsversteigerung möchte ich nicht,dann stehe ich evtl. dann ohne Haus da.
    Was kann ich tun?

  348. RA Thomas von der Wehl

    @ ebbi

    hier muss ein Anwalt eingeschaltet werden. Möglicherweise können Sie dem Miteigentümer die in der Vergangenheit geleisteten Darlehenstilgung zur Hälfte im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches vorhalten.

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  349. RA Thomas von der Wehl

    @ warum

    wenn Sie praktisch zwangsläufig in dem Haus wohnen müssen, muss meines Erachtens der Miteigentümer die Hälfte der monatlichen Belastungen bei der Bank tragen.

    Der Wohnwert scheint mir hier nicht das Problem. Er wäre insofern auch aufgedrängt und ich würde mir diesen nicht zurechnen lassen.

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  350. ERS

    Hallo Hr.von der Wehl,

    wie sieht es eigentlich mit dem Wohnwert einer Immobilie aus, wenn der darin wohnende wieder heiratet, muß er sich dann immer noch den Wohnwert anrechnen lassen, bzw was ist, wenn er zu seiner neuen Frau in deren Haus/Wohnung zieht?

  351. Frank

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!
    In meinem Fall geht es um Unterhaltsansprüche meiner von mir getrennt lebenden Ehefrau. Laut gegenerischen Anwalts wird bei der Berrechnung auf mein Gehalt 300 Euro Wohnvorteil mit aufgerechnet, da ich zu meiner Freundin gezogen bin. Dort bezahle ich aber monatlich 300 Euro Miete und habe ein Untermietsvertrag. Der Anwalt möchte sich persönlich mit mir ohne meine Anwältin nächste Woche treffen. Was raten sie mir?

  352. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    ein Wohnvorteil kann nur dann berechnet werden, wenn jemand selbstgenutztes Eigentum hat. Wenn sie mit einer neuen Partnerin zusammen leben, redet man nicht von Wohnvorteil, sondern allenfalls von ersparten Kosten durch das gemeinsame leben und das gemeinsame wirtschaften. Dies können Sie aber gegebenenfalls widerlegen.

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  353. Doro

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich beabsichtige, die Schuldhaftentlassung meines Mannes aus unserem DL-Vertrag für unser Haus zu beantragen und finanziere die DL-Raten seit Dezember 2010 mit TZ-Job, Nebenjob, Mieteinnahme durch neuen Lebenspartner, Vermietung Garage und Erhalt von Kindesunterhalt) selbst, was sehr gut klappt. Sie schreiben, dass die Banken einer Schuldhaftentlassung eines DL-Nehmers nur schwer zustimmen. Wenn dies in meinem Fall auch verweigert werden sollte, kann ich nach 10 Jahren Sonderkündigungsrecht wegen Zinsbindung einfach ein neues Darlehen nur für mich aufnehmen, damit mein früherer Mann nicht mehr in Zahlungspflicht im Notfall genommen werden kann (was er verständlicherweise auch nicht möchte)? Ich möchte das Haus auf keinen Fall verkaufen müssen.

  354. Ender

    Hallo,

    meine Frau und ich sind seit Ende 2008 getrennt und wir warten auf den Scheidungstermin.
    Ich habe mir – da ich mit Verlobten eine große Familie wünsche – ein Haus gekauft. Das Haus wurde zu 100% von der Bank finanziert und ich wohne dirt mit meiner Verlobten, unerem Hund und zeitweise mit meinem Sohn, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Ich habe nur Umgang mit Ihm, aber er hat ein eigenes Zimmer. Ich habe nur die Erwerbsnebenkosten durch mein Restvermögen getragen.

    Meine Noch-Ehefrau will jetzt einen Wohnvorteil zum Unterhalt anrechnen lassen. Habe ich mit einer Erhöhung des Unterhalts zu rechnen?

    Vielen Dank für die Hilfe im Vorraus.

  355. Martin

    Hallo,
    meine Frage betrifft denUnterhalt
    Folgende Situation :
    Meine Frau hat mich nach 2 Jahren Ehe verlassen
    und verlangt nun Unterhalt Zahlung
    Ich Verdiene 2400 euro Netto ,ich wohne in meinen Haus was ich vor der der ehe alleine gekauft habe .
    der Monatliche Abtrag beträgt 780 Euro
    Kaufpreis 145000 Euro
    kann daraus ein wohnvorteil zu meinen Lasten berechnet werden

    Vielen Dank für die schnelle Antwort

  356. Anne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!
    Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern. Meine Exmann hat nie Unterhalt gezahlt, obwohl ein Titel besteht. Wir besitzen je zu einem 1/2 Anteil ein 2 Familienhaus, dass vermietet wird. Ich habe mich die letzten 4 Jahre alleine um Mieter und den Ausgleich der Konten gekümmert. Nun meine Frage, kann ich für den fehlenden Unterhalt von inzwischen 45.000,00 Euro eine Sicherungshypothek eintragen lassen und das Haus somit auf meinen Namen komplett umschreiben, so das mein Exmann nicht mehr mit im Grundbuch steht

  357. Bernd

    Ich bin seit fast 2 Jahren nach 15-jähriger Ehedauer von meiner Ex-Frau geschieden. Seit Anfang diesen Jahres bin ich nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber meiner Ex-Frau. In die Unterhaltsberechnung ist ein Wohnvorteil von 600 € eingeflossen. Das Haus gehört jedem zu 50 %. Ich zahle den kompletten Abtrag. Eine Unterhaltsberechnung würde zu einem in der Höhe des Wohnvorteils liegenden höheren Einkommen meiner Ex-Frau liegen. Ich möchte jetzt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 300 € von meiner Ex-Frau einfordern. Sie bewohnt mit unseren beiden Kindern das gemeinsame Haus. Ist das möglich? Würde man keinen Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, würde sich auch keine Unterhaltspflicht meinerseits ergeben, sodass es zu keine Doppelberücksichtigung des Wohnnungsnutzung kommt.

  358. Seelensonne

    Hallo,
    ich habe mit meinem Mann vor 12 Jahren den Kreditvertag für ein Haus unterschrieben, bei der Grundbucheintragung dürfte ich dann nicht mehr mit anwesend sein und stehe folglich nicht mit darin. Nach unserer Trennung vo zwei Jahren hat er mich aus dem Kreditvertrag entlassen. Seit dem waohne ich zur miete in der ehemal gemeinsam bewohnten ETW. Nun möchte ich mit meiner Tochter in eine eigene Wohnung ziehen und er möchte mit unserer gemeinsamen Tochter in die ETW ziehen. Die Betreuung unserer gemeinsamen Tochter wird von uns beiden im wechsel erfolgen (eine Woche bei mir, eine Woche bei ihm). Scheidungspapier wurden diesen Monat zugestellt.
    Nun meine Frage: Muss mein Mann mir nun den Wohnwertenvorteil ausbezahlen? Bisher habe ich ihm diesen gezahlt (wurde in die Miete mit einberechnet) Die Abtragung beläuft sich auf 998,- € pro Monat und verringert mitte nächsten Jahres auf 680 €, weil dann ein gemeinsam angesparter Bausparvertrag abgezahlt ist.Angemessene Monatsmieten für eine ETW in dieser Lage und Ausstattung sind zwischen 770 und 850€ unsere Gegend.

  359. Stepan

    Hallo,

    folgender Fall:

    Bin von meiner Frau getrennt. Sie zieht zum 30.10. mit unseren 3 Kindern freiwillig aus unserer 2006 erbauten Haushälfte in eine Mietwohnung (420,. kalt) KI und TU bekommt sie. Sind uns soweit einig und verstehen uns gut. Ziehe nach Absprache erstmal für das Trennungsjahr zurück ins Haus mit meiner Freundin und überlegen die Immobilie zu halten. Streben eine Schuldhaftentlassung für meine Frau an, da sie mit dem Haus nichts meht zu tun haben möchte und ich sie und die Kinder schuldenfrei haben möchte. Erstes Gespräch mit Finanzierer bereits gelaufen.

    ermitteltes Nettoeinkommen: 2970,-
    Berücksichtigt wurden:z. Zt. 874,- Belastung für das Haus (enthalten 391,-Zinsen)
    Gesamtkosten Haus: 175.000,-
    124m2

    Wie verhält es sich mit dem sog. Wohnwert; jetzt und nach der Scheidung?
    Muss mir nicht immer der Mindestbehalt bleiben?
    Und welche Rolle spielt meine neue Lebensgefährtin dabei? (selbst getrennt, KU, TU und geringes Einkommen)

    Kann vor Zahlen kaum noch schlafen 😉

    MFG

  360. Birgit

    Hallo,

    mein Mann und ich überlegen uns scheiden zu lassen. Wir haben zwei Kinder (2 und 6), ich werde im Herbst nächsten Jahres mit einen Einkommen monatlich von ca. 800.- netto wieder arbeiten.

    Unser Haus gehört meinem Mann, hier zahlt er monatlich 1.250.- ab. Für die Einliegerwohnung bekommen wir 300 EUR Miete. Sein Einkommen liegt bei 3.500 EUR netto.

    Bekomme ich Unterhalt von ihm, wenn ich in dem Haus wohnen bleibe? Falls ja, wieviel (grob)? Muss ich an ihn die 1.000.- Miete zahlen, die man für das Haus erzielen könnte? Ab wann muss/müsste ich an ihn Miete zahlen? Und wäre das in voller Höhe notwendig?

    Viele grüße
    Birgit

  361. Bettina

    Hallo,
    Mein Mann und ich sind seit 17 Jahren zusammen und seit 12 Jahren verheiratet. Wir haben drei gemeinsame Kinder (10, 9, 6 Jahre) und besitzen gemeinsam ein Haus, das von ihm allein abbezahlt wird. Ich habe einen Bachelor in Philosophie aber noch nie gearbeitet, sondern mich um Kinder und Haushalt und Garten gekümmert. Vor einem halben Jahr habe ich mich von meinem Mann getrennt, und er weigert sich, auszuziehen. Er sagt, ich kann ja mit den Kindern gehen. Ferner möchte er mir das Haus abkaufen und selbst alleine darin wohnen (250 qm), und ich soll mit den Kindern in eine günstigere Gegend ziehen, in der man nicht so viel Miete zahlen muss. Außerdem möchte er nur sehr geringen Trennungsunterhalt zahlen, viel weniger, als ich vorher auf meinem Haushaltskonto zur Verfügung hatte. Das Kindergeld möchte er auch bekommen.
    Ich überlege, ob ich das von einem Familiengericht entscheiden lassen muss, ich wollte das immer vermeiden.
    Was würden Sie tun?

  362. Thomas

    meine Frage: meine Frau bekommt Kindergeld für unsere gemeinsamen drei Kinder und verdient 400 Euro monatlich (Mini-Job). Zusätzlich habe ich ihr noch 600 Euro Haushaltsgeld überwiesen, was ich aber nun eingestellt habe. Ich besitze ein vor der Ehe gekauftes Haus in dem wir mit unseren Kindern gemeinsam leben und komme mit einem Nettoeinkommen von 2.800 Euro für sämtliche Kosten (Haus, Haushalt, etc. auf). Meine Frau behauptet, das sie mit ihrem Geld nicht auskommt und verlangt von mir weiterhin die Übernahme aller Kosten und eine zusätzliche monatliche Zahlung von 700 Euro für Einkäufe/ Lebensmittel. Gibt es Anhaltswerte, die zugrundegelegt werden können? Wie wird ihr eigenes Einkommen angerechnet?

  363. Markus

    Hallo,
    Meine Frau ist im August 2011 aus unserem gemeinsam finanzierten Haus ausgezogen. Ich bezahle den Abtrag fürs Haus und unsere gemeinsamen Schulden alleine. Wir haben noch eine Mietswohnung im Haus. Jetzt fordert meine Noch-Ehefrau die Hälfte von der Miete, Unterhalt und Miete von mir, weil ich ja weiterhin im Haus lebe. Meine Frau geht arbeiten, sagt aber immer das sie nichts hätte. Sie hat den Kredit fürs Haus mit unterschrieben. Sie fordert nur, will sich aber an nichts beteiligen. Ich habe seit 3 Monaten wieder eine neue Freundin, von der wird verlangt das sie mit bezahlen soll. Das Haus gehört mir und meiner Noch-Frau jeweils zu 50%. Ist sie nicht auch verpflichtet, den Abtrag mit abzubezahlen? Es kann doch nicht alles an mir alleine hängenbleiben.

  364. Ralf

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    meine grundsätzliche Frage ist unter welchen Umständen für die ehemalige Ehewohnung Nutzungsentschädigung und wann der Wohnwert zum Tragen kommt. Die Folgen dieser Grundsatzentscheidung hat bei mir erhebliche Tragweite. Ich will die Nutzungsentschädigung.

    Ich lebe seit 2,5 Jahren von meiner Frau getrennt, zuvor gesetzlicher Güterstand. Scheidungsantrag wurde im April 2010 gestellt. Sie bewohnt mit unseren beiden minderjährigen Kindern unsere ehemalige gemeinsame Ehewohnung. Diese Wohnung gehört zu 2/3 mir und 1/3 meiner Frau. Hintergrund ist das Eigenkapital, das ich in die Ehe mit eingebracht habe, während meine Frau zur Hochzeit mittellos war.

    Ich verlange von ihr Nutzungsentschädigung von 550 Euro für meinen 2/3 Anteil gemäß Mietspiegel. Das entspricht dem marktüblichen qm-Preis einer anteiligen Miete. Ich argumentiere, daß ich von jedem Mieter ob Ehefrau oder Dritter, diese 550 Euro bekommen würde. Ich weiß, daß diese bei mir einkommenserhöhend sind, ich möchte entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Sie reitet dagegen auf Wohnwert herum.

    Doch für die Berechnung des Kindesunterhalts, den ich zahle, spielt ihr Einkommen keine Rolle. Es ist also für die Höhe des Kindesunterhalts völlig egal wie hoch der Wohnwert ist und wie viel sie verdient.

    Es gibt noch Darlehen, die ich noch alleine bediene und sie nun beteiligen werde. So fließen bei Ansatz WW ein kleiner Unterhalt an sie, halbe Darlehensraten an mich (und die ganze Rate weiter an die Bank). Bei NE fließt ein hoher Unterhalt an sie, halbe Darlehenraten plus NE an mich. Je nach Ansatz WW oder NE errechnen sich Unterschiede im Netto-Kapitalfluß von 400 Euro monatlich! Ich will das Wort Wohnwert in keiner Unterhaltsberechnung sehen. Ich muß jetzt schließlich auch Miete zahlen, brauche das Geld und bestehe auf Nutzungsentschädigung.

    Anders wäre die Sache, wenn ich als Unterhaltspflichtiger in der Wohnung geblieben wäre. Dann wäre der Wohnwert für mich einkommenserhöhend, was in höheren Kindesunterhalt für sie mündete und mir einleuchtet.

    Leider finde ich nirgends eine Antwort auf die grundsätzliche Frage unter welchen Umständen ich Nutzungsentschädigung fordern und den Ansatz Wohnwert ablehnen kann. Ihre Einschätzung?

  365. Stefan

    Hallo Herr Van der Wehl,
    in ihrem Einleitungssatz schreiben sie unter anderen das Kosten für Grundsteuer, Versicherungen ect von der erziehlbaren Bruttomiete abgezogen werden können ( es geht um KU nach Scheidung) Meine Interpretation der LL des OLG Hamm würde ich dies nicht als abzugsfähige Posten deklarieren können ,weil heutzutage diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden…was ist denn nun richtig ?? bzw. was sehen die Gerichte als abzugsfähige Posten ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan

  366. Alla

    Hallo,ich habe auch, wie mein noch Ehemann eine ,Eigentumswohnung.Allerdings nach der Trennung konnte nicht gleich ausziehen,weil ich, erstens, 5
    Monate im Krankenhaus war, zweitens, Mieter wollte nicht bis zum Ende des Mietvertrages auszuziehen.
    Jetzt wurde mir ein Wohwert von 525 € bei 85 qm
    seiner Wohnung angerechnet,bei meiner Rente 594 € und seinem Unterhalt 500 €.Darf es so sein?
    Kann man Wohnwert kürzen wegen Krankheit und lange Aufenhalt im Krankenhaus.
    Wird Wohwert nicht weniger dadurch, dass Mieter nicht ausziehen wolte. Danke

  367. Alla

    Hallo, meine Wohnung war in der Ehezeit für 525 €
    vermietet (kalt und Stellplatz), sie ist kleiner, als Wohnung meines Mannes. Soll ich ohne Berechnung
    des Wonwertes den Betrag von 525 € an zunehmen?
    Mein Ex direkt vor der Berechnung des Wohwertes hat grosse Ausgaben gemacht in Form eiener privaten Altervorsorge,
    Bausparkasse, obwohl hat er seine Wohnung längs abbezahlt . Was passiert dann mit meinem Wohnwert, wir er deswegen größer?
    Was kann ich gegen seiner Anschaffungen tun.
    Bitte um baldige Antwort. Danke.

  368. Endlos

    ref.alia: nein, wird er nicht und es interessiert weder Gericht noch Rechtsanwalt die schicksalhafte und / oder menschliche Seite. Evtl. als Frau hast Du mehr Glück. Männer zahlen, egal ob sie können oder nicht

  369. Endlos

    ref. Markus doch alles bleibt an Ihnen haften. Wo irgendwie Geld zu holen ist wird dank unserer unmenschlichen Scheidungs-und Unterhaltsgesetze – lassen wir die Kinder bitte ausser Acht – zu einem Hartz4ler oder lebenslang Verurteilter und Verfolgter. Alles 2 Jahre können sie die Damen wieder bedienen bzw. nachfragen.Und die Gerichte und Anwälte untersützten sie bei diesem lebenslangen Ausnehmen. Evtl. werden die Tilgungszinsen in der Trennung noch angerechnet. Danach gilt das als Altersvorsorge bzw. Vermögensbildung. Also am besten alles verramschen und nicht mehr als das existenzminimum verdienen. Denn mehr wird dem Mann eh nicht gelassen. Und die NEue darf immer mit bezahlten indem Dein Selbstbehalt gekürzt wird um mindestens 10Prozent ihres Nettoverdienstes. Dafür macht sie dann noch den Haushalt und die Ex sich ein schönes Leben. Ja meine Herren – Willkommen in der emanzipierten welt mit einer rudimentären Rechtssprechung . Die Frauen haben die Macht Alle Macht Dir deine Kinder wezugnehmen und lebenslang dafür zu sorgen dass Du existenziell nie wieder hoch kommst. Wieviele Männer müssen das noch erleben, bevor endlich dagegen angegangen wird.???

  370. jörg

    Hallo! ich bin seid 4 Jahren Geschieden.Ich Wohne noch in unserem Haus.Mir wurde ein von 290€ angerechnet.Jetzt ist meine Freundin bei mir eingezogen.Jetzt verlangt meine Ex Frau Mite von ihr! Meine Freundin zahlt keine Mite an mich!
    Kann meine Ex Frau Mite von meiner Freundin verlangen?

  371. Volker

    Hallo,

    ich lebe seit 2005 getrennt von meiner Frau. Wir haben 3 gemeinsame Kinder. Ein Kind ist bei mir die beiden anderen bei meiner Frau.
    Sie lebt in meinem Haus und erhält Unterhalt von mir. Von dem Unterhalt bezahlt sie 800 EUR als Miete an mich zurück. Dies wurde so in der Mediation vereinbart.

    Wie ist dies steuerlich zu betrachten? Kann hier der Unterhalt um die Miete gekürzt werden und es erfolgt keine steuerliche Anrechnung bei mir (Mietertrag)? Im Gegenzug muss meine Frau dies nicht als Unterhalt versteuern? (D.h. das Geld 800 EUR fließt nicht mehr)?

  372. engin ileri

    sehr geehrte damen und herren.meine frage wäre,falls ich mich zum zweiten mal scheiden lassen würde,,würde mir dann wieder aus meine renteausgleich was abgezogen . ?und der frau gut geschrieben. ?

  373. Antje

    Kann der fiktive Mietwert auch angerechnet werde, wenn ich sämtliche Schulden und Kosten für das Haus alleine trage?

  374. sarah

    Hallo,
    ich habe mich im Oktober von meinem Mann getrennt und wir vollziehen das Trennungsjahr in dem zusammen gekauften Haus. Wir haben die Räumlichkeiten aufgeteilt. habe ich das Recht die von mir genutzten Räume ab zu schließen?
    und dann habe noch eine Frage. Das Haus ist mein ELternhaus, was wir von meiner Mutter, vor 2Jahren, gekauft haben. Meine Mutter ist auf meine Unterstützung in Sachen Einkauf, Wohnung putzen, Ärtze angewiesen. Nun ist das Problem das wir beide das Haus behalten möchten. Finanziell stehen wir ziemlich gleich da. wie hoch ist die Chance das das Haus, wenn es vor Gericht geklärt wird, mir zugesprochen wird?
    Ich hoffe auf schnelle Antwort
    Danke im Voraus

  375. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    das Gericht kann Ihnen das Haus gar nicht endgültig zusprechen (allenfalls zur vorläufigen Alleinnutzung). Entweder sie einigen sich beide oder es läuft auf eine Teilungsversteigerung hinaus.

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    RA Thomas von der Wehl
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  376. sarah

    Hab vergessen zu erwähnen das meine Mutter Wohnrecht auf Lebzeit hat in ihrer Einliegerwohnung.

  377. Anja

    Hallo 🙂

    meine Eltern sind jetzt seit letzten Jahr offiziell geschieden. Meine Mutter ist damals freiwillig ausgezogen wegen einem anderen Mann. Sie steht mit im Grundbuch des Hauses das noch nicht schulden frei ist. Sie lies damals mich meine Schwester und meinen Vater alleine und hat seit ca. 5 Jahren kein Cent gezahlt. Sie möchte jetzt ausbezahlt werden und fordert viel Geld das mein Vater nicht hat. Er rechnet damit das er das Haus verkaufen muss. Haben wir eine Chance das Haus zu retten ? Schließlich wohne ich dort noch und bin noch in der Ausbildung.

    liebe grüße
    Anja

  378. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    wenn die Mutter im Zugewinn einen Anspruch hat, was ich nicht sagen kann, wird der Vater diesen ggfls. zahlen müssen. Wie sich das finanziell bewerkstelligen ließe, kann ich leider nicht sagen.

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  379. Elisabeth

    Bei der Scheidung (2002) wurde im Urteil festgelegt, dass der Ehemann seiner
    unterhaltsberechtigten Ehefrau bei Verkauf des gemeinsame Haus einen Zugewinnausgleich von 35.000 € nebst 2 % Zinsen zahlen muss.
    Wenn dieses Haus von beiden Ehegatten an den gemeinsamen erwachsenen Sohn übertragen wird,
    verfällt dann der Anspruch auf die Zahlung des Zugewinns durch den Ehemann an die Ehefrau?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  380. Willi

    Ich lebe seit 61/2 Jahren getrennt. Im gemeinsamen Eigentum lebe ich seither allein und zahle für den Wohnvorteil. Im Oktober 2013 werde ich ausziehen. Dann wohne ich allein in einem neu erworbenen Eigentum, welches zu 100% finanziert wurde. Muss ich dann auch noch für das neue Eigentum ein Wohngeld (Wohnvorteil) zahlen????

    Danke für eine Antwort!

  381. Momo

    Guten Tag, ich möchte bitte eine Frage stellen:
    Ich bin seit 2006 geschieden und lebe gemeinsam mit meinem neuen Ehemann in seiner Immobilie, die sein alleiniger Besitz ist,
    (Einfamilienhaus) für die wir aktuell wegen dringender Renovierung einen Kredit aufnehmen mussten, was unvermeidbar war. Darf man mir oder meinem neuen Ehemann der alleinverdiener ist, den Wohnwert dieser Immobilie als Einkommen (wohnvorteil) für eine Unterhaltsforderung meines Ex Ehemannes anrechnen? Kann mein neuer Ehemann den Kredit für die Renovierung dieser Immobilie, da von seinem alleinigen Einkommen die Berechnung erfolgt, ob ich für Unterhalt an meinen Ex Mann leistungsfähig bin, von seinem Einkommen abziehen, da ich kein eigenes Einkommen habe.
    Ich frage das alles weil ich mir Sorgen mache, dass ich vom Einkommen meines neuen Ehemannes Unterhalt für meinen geschiedenen Ehemann zahlen muss.
    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir antworten und möchte Ihnen schon im voraus für das lesen meines Anliegens, für Ihr Verständnis und auch für`s Antworten danken. Ich wünsche Ihnen einen schönen Feierabend und eine angenehme Rest Woche. Danke schön Momo

  382. tina

    sehr geehrter herr von der wehl
    ich lebe in tennung, mein mann lebt noch in der ehelichen wohnung.
    ich helfe meinen eltern ( beide über 80) beim putzen und mein nochehemann behauptet ich würde dafür geld bekommen ( ist aber nicht der fall)und dieses soll jetzt , laut des rechtsanwalt meines mannes auf den unterhalt angerechnet werden.
    muß er denn sowas nicht belegen?

    lg tina

  383. Uli

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    lebe im abbezahlten Eigenheim und zahle für 3 Kinder Unterhalt. Mir ist nicht wirklich klar, wie der Wohnwert/-vorteil berechnet wird…. Wird tatsächlich ein fiktiver Wert (wie / wo wird dieser Ermittelt?) angesetzt und davon die Grundsteuer abgezogen und dieser Wert den Einkommen zu 100% hinzu gerechnet? Wohne in einem Haus mit nur 2 Personen (Haus war für 5 gebaut)… Können Sie Erläuterungen geben? – Danke!

  384. Elke

    Hallo

    ich bin nach 14 Jahren Zusammensein und jetzt gut 3 Jahren Ehe letztes Jahr ausgezogen.er hat mich betrogen und ich musste gehen. Nun möchte er wieder heiraten und ich will ihn so schnell wie möglich los werden. Wohnen schon getrennt u soweit auch alles geklärt. Käme da eine blitzsche denn in frage??

  385. RA Thomas von der Wehl

    rufen Sie mal durch. Über eine schnelle Scheidung müssen wir vorher sprechen

    Scheidung tut weh

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    RA Thomas von der Wehl
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    bartenbach_warentrennstab.jpg

  386. B. Brinck

    Ich habe eine Frage:
    Mein Mann und ich haben uns getrennt. Letztes Jahr sind wir in unser neu erbautes Haus eingezogen. Ich hatte durch den Verkauf meines vorherigen Hauses meinen 2/3-Anteil des heutigen Hauses bar eingebracht. Mein Mann hatte nur ein Aktiendepot, was er nicht auflösen wollte und hat seinen 1/3-Anteil voll finanzieren müssen. Da er nur einen Kredit über meine Bank bekam, hat diese mich zwingend „seine“ Darlehen (über sein eigenes Drittel) mit unterschreiben lassen. Anders wären die Darlehen nicht bewilligt worden. Ich habe unterschrieben.
    Nun geht es um Unterhalt, ich bin erwerbsunfähige Rentnerin inzwischen, und er will nun die Darlehen für seinen Drittel-Anteil vom Unterhalt abziehen und ich bekomme für meine bar eingebrachten 2/3 auch noch Wohnwert angerechnet. Ist das fair und richtig?

  387. Gunter

    Sehr geehrter Hr.RAvonderwehl,
    folgende Situation: Getrennt lebendes Ehepaar seit Juni 2014. Ehefrau Alkoholiker. Ehemann ist mit 3 Kindern aus gemeinsamen Haus ausgezogen. Haus noch mit 150.000 € verschuldet. Frau arbeitslos und Schulden inkl. alle Verpflichtungen werden von mir bedient. Ehefrau bekommt Unterhalt und es wird zurzeit 400€ Wohnvorteil für sie angerechnet. Nach Beginn einer Langzeittherapie werde ich mit den Kindern wieder ins Haus einziehen.
    Frage: Kann nun mir ein Wohnvorteil angerechnet werden, obwohl ich die Schulden, also auch ihre Schulden, komplett bediene?
    Viele Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!

  388. Susanne Krahl

    Mein Mann und ich leben seit Mai getrennt, er ist im Juni zu seiner Freundin gezogen. Wir haben 6 Kinder, 3 davon Leben mit mir im Haus was wir gemeinsam gebaut haben, mein Mann aber allein im Grundbuch steht.Die andern 3 Kinder sind in Ausbildung bzw. Beim Studium.
    Ich bezahle die Rate und die Nebenkosten, war in den letzten Jahren der Hauptverdiener. Mein Mann zahlt auch keinen Unterhalt. Er will mich aber aus dem Haus raus haben. Wie kann ich mich wehren.
    Er wollte mich auch immer mit ins Grundbuch schreiben lassen. Mein Vater hat damals das Projekt gemacht und die Ingenieursleistung übernommen. Es gab auch finanzielle Unterstützung von meiner Familie.
    Meine Kinder und ich wollen gern hier wohnen bleiben, es ist unser zu Hause, was kann ich tun?

  389. Anna

    Guten Tag,

    mein Freund hat sich von seiner Frau scheiden lassen (die Scheidung ist rechtskräftig) und möchte das gemeinsame Haus jetzt übernehmen. Den Kredit würde er bekommen, wenn er von mir eine monatliche Miete in Höhe von ca. 270,00 € verlangen würde. Bei der Unterhaltsberechnung wird ihm einen Wohnvorteil in Höhe von 1000,00 € angerechnet.
    Meine Frage: Wenn ich ihm monatlich 270,00 € zahle und als „Untermieterin“ hier wohnen werde, werden dann die 270,00 € neben den 1000,00 € als Einnahmen zu sein Gehalt berechnet? Oder lassen sich die 270,00 € mit den 1000,00 € verrechnen, da er jetzt nicht das komplette Haus nutzt?
    Die Belastung beträgt 400,00 € monatlich (ohne Tilgung).
    Danke im Voraus und MfG
    Anna

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