Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts (Quelle: ARGE FamR DAV)

Der BGH hat entschieden:

Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.

Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet.

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