Vollstreckung ausländisches Scheidungsurteil

BGH 14.2.2007, XII ZR 163/05
Vollstreckung in ein ausländisches Scheidungsurteil setzt nicht unbedingt Anerkennung der Scheidung in Deutschland voraus


Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils ist, setzt nicht voraus, dass die Scheidung zuvor durch die Landesjustizverwaltung gemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkannt worden ist. In einem solchen Fall stellt die Verurteilung zur Unterhaltszahlung regelmäßig eine eigenständige Nebenentscheidung dar, die auch ohne das Scheidungsurteil dem Grunde nach Bestand hat.

Der Sachverhalt:
Die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Kläger war 1990 vor einem slowenischen Gericht rechtskräftig geschieden worden. Die Mutter bekam für die damals noch minderjährigen Kläger das Sorgerecht zugesprochen, und der Beklagte wurde verurteilt, für seine Kinder Unterhalt zu zahlen.

Die Kläger verlangten vom Beklagten, der mittlerweile in Deutschland lebt und schon zum Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger war, Zahlung von Unterhalt. Auf ihren Antrag hin, wurde das Urteil des slowenischen Gerichts durch Urteil vom AG anerkannt und für in der Bundesrepublik vollstreckbar erklärt. Hiergegen wandte sich der Beklagte und trug vor, dass der Unterhaltsanspruch der Kläger die Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung voraussetze (Art. 7 § 1 FamRÄndG). Das OLG wies die gegen die Entscheidung des AG gerichtete Berufung zurück. Die Revision blieb ebenfalls erfolglos.

Die Gründe:
Das AG hat über den Antrag der Klägerin zu Recht mit Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO entschieden. Hiernach ist ein Urteil eines ausländischen Gerichts ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechtskraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist. Ein Ausschlussgrund nach § 328 Abs.1 Nr.1 bis 5 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch keine Anerkennung des Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung gemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG erforderlich. Insoweit war eine Anerkennung zwar nicht schon nach Art. 7 § 1 Abs.1 S.3 FamRÄndG entbehrlich. Hiernach muss in den Fällen keine Anerkennung der Scheidung erfolgen, in denen die Ehegatten beide dem Staat angehören, dessen Gerichte die Scheidung ausgesprochen haben. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt, da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger war.

Die Scheidung musste aber nicht durch die Landesjustizverwaltung anerkannt werden, weil es sich bei der Verurteilung zur Unterhaltszahlung um eine eigenständige Nebenentscheidung in dem slowenischen Scheidungsurteil gehandelt hat. Nur wenn eine solche Nebenentscheidung auf dem Scheidungsurteil beruht, ohne dieses also keinen Bestand haben kann, darf sie nach Anerkennung des Scheidungsausspruchs für vollstreckbar erklärt werden. Vorliegend beruht die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aber nicht auf dem Scheidungsurteil, sondern besteht eigenständig neben diesem Urteil. Scheidung und Unterhaltszahlungen sind nach slowenischem Recht zwei rechtlich selbständige Sachverhalte, die lediglich in einem Urteil geregelt werden dürfen.

Quelle: ZR-Report-Datenbank

2 Reaktionen zu “Vollstreckung ausländisches Scheidungsurteil”

  1. xhafer kiqina

    sehr geehrte damen und herren

    bettreff,ausaendigung -scheidungsurteil
    xhafer kiqina
    geb,28.05.1979 baice-gllogovc
    kosovo

    ich lebe in kosovo wahr verheiratet in deutschland wurde aber abgeschoben mochte fragen ob jemand mir helfen kann wie ich mein scheidungsurteil rueber bekommen konnte schreibt bitte zurueck
    mit freundlichen grussen
    xhafer kiqina

  2. RAvonderwehl

    Hallo in den Kosovo,

    schreiben Sie an das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren durchgeführt wurde und bitten um eine

    „rechtskräftige Ausfertigung des Scheidungsurteils“.

    Geben Sie das Aktenzeichen oder die vollen Namen beider Eheleute an und fügen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Sollte klappen.

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