Scheidung bei Suizidgefahr
Das OLG Schleswig zum Problemkreis: Scheidung einer unwiderlegbar gescheiterten Ehe bei verfahrensbedingter Auslösung einer Suizidgefahr beim Antragsgegner; Schutzpflicht des Antragstellers
Die Leitsätze
2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
Das OLG führt u.a. aus:
Die Suiziddrohung eines psychisch Kranken ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange der Kranke seine seelischen Reaktionen noch steuern kann. Ist das Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist. Unerheblich ist dabei, ob der suizidgefährdete Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat. Die Härteklausel kann allerdings nicht zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des betroffenen Ehegatten gebieten. Anders liegt es, wenn sich der Ehegatte in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, auf Grund derer er sein Verhalten nicht in ausreichendem Maße verantwortlich steuern kann. Ein solcher Ausnahmezustand kann die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen. Als außergewöhnlich kann es dabei schon angesehen werden, wenn die Fähigkeit des betroffenen Ehegatten zu einem eigenverantwortlichen Handeln durch die psychische Störung erheblich eingeschränkt ist (BGH FamRZ 1981, 1161).
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Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller auf Grund der noch bestehenden ehelichen Bindung zuzumuten, dass er alles ihm zumutbare tut, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Antragsgegnerin möglichst auszuschließen. Hierzu hätte gehört, dass er beim Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz der Antragsgegnerin beantragt. Â
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