Gesteigerte Erwerbsobliegenheiten
Auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, dass heißt wenn Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen ist, besteht keine Verpflichtung, eine schon seit 20 Jahren ausgeübte krisensichere Teilzeitbeschäftigung bei einem Nettoeinkommen von ca. 1.300,00 Euro aufzugeben, um vollschichtig zu arbeiten. Entsprechendes hat das OLG Schleswig kürzlich entschieden. Es hat aber auch ausgeführt, dass sich unter Umständen eine Verpflichtung zu einer weiteren Nebentätigkeit ergeben kann.
Am 18. Oktober 2007 um 16:02 Uhr
hallo
habe gerade einen anruf vom anwalt bekommen er hat eine abänderungsklage wegen seiner unehelichen tochter ich selber arbeite nicht habe zwei kinder die aber nicht von ihm sind nun meine frage an euch zählen wir den garnicht da er für unsere bedürfnisse aufkommt
mfg playmein