Wesentlichkeitsgrenze von 10% für Abänderungsklagen
Das OLG Hamm hat 2007 entschieden, dass bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn der zu zahlende Kindesunterhalt das Existenzminimum von 135% des Regelbetrages nicht erreicht, das Kind bereits auch dann eine Abänderungsklage auf Erhöhung des titulierten Unterhaltes einreichen kann, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht ist. Normalerweise ist es so, dass eine Abänderung nur dann verlangt werden kann, wenn der abzuändernde Unterhalt mehr als 10% höher liegt, als bisher.
Am 13. September 2007 um 18:51 Uhr
Hallo,
seit meiner Scheidung 2005 (im Bereich OLG München) zahlte ich immer pünktlich:
1. EU gemäß gerichtlichem Vergleich
2. KU 326 € – 1/2 KiG = Zahlbetrag 249 €
Die Anwälte haben wegen dem EU häufig hin- und hergeschrieben und dabei wurde in den Berechnungen immer von diesem KU ausgegangen. Ãœber den KU wurde nichts bei Gericht entschieden/protokolliert o.ä. – KU-Betrag taucht nirgends auf. Ebenso gibt es diesbezüglich nichts vom Jugendamt.
Nun habe ich meiner EX mitgeteilt, dass ich Ihren EU nicht mehr bezahle, da sie bereits 4 Jahre mit Lebensgefährten zusammenlebt (schon bei Scheidung zusammen und dort protokolliert).
Dem hat meine Ex zugestimmt und gleichzeitig behauptet sie nun, dass ich KU schulden würde, da
1. das Kind in die nächst höhere Altersgruppe gekommen wäre (ab Geburtstagsmonat) und
2. die DT sich ja geändert hätte (7/2005 erhöht u. 7/2007 verringert).
Muss ich das tatsächlich rückwirkend zahlen?
Wenn ja, alles auf einmal und sofort, wie von ihr verlangt?
Wenn nein, wo steht dazu was bzw. wie kann ich ihrer Forderung begegnen, ohne gleich wieder Anwaltskosten zu haben (ich muss alles selbst bezahlen und sie bekommt PKH)
Nicht falsch verstehen – den Betrag leg ich gerne auf die Seite und geb ihn meinem Kind, wenn er mal wieder etwas braucht – neues Fahrrad, Führerschein, Auto, Möbel etc. was auch immer.
Wenn ich es ihr gebe, gibt sie es für ihre Klamotten und Schminke, aber nicht für das Kind aus.
Gruß,
Andi
Am 18. September 2007 um 13:53 Uhr
an Andi:
höherer Kindesunterhalt ist bei Wegfall anderer Unterhaltsverpflichtungen denkbar, aber erst in Zukunft. Der höhere Kindesunterhalt muss aber nicht nachgezahlt werden…….einfach nicht zahlen!
Am 17. Januar 2008 um 09:11 Uhr
Hallo,
ich lebe in Trennung und streite mich mit meiner Ex hinsichtlich Festlegung meines Selbstbehaltes.
Meine Ex ist berufstätig, verdient ca. 900 Euro, ich habe seit 1.1. etwa 1700 Euro. Weiterhin habe ich einen Sohn(6 Jahre) und einen Sohn (21 Jahre), der gegenwärtig eine Ausbildung ableistet.Wohnhaft bin ich im Osten.
Welcher Selbstbehalt ist für mich ansetzbar ?
Am 17. Januar 2008 um 14:19 Uhr
@ rentom
900,00 ggüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern
1.000,00 ggüber Frau
Am 8. Januar 2009 um 17:36 Uhr
[…] Aber, und jetzt kommt die Ausnahme, bei sehr engen finanziellen Verhältnissen, wenn also nur Mindestbeträge aus der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden können, kann eine Abänderung auch dann berechtigt sein, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil, das sich bereits einmal zitiert habe und welches sie hier finden. […]
Am 15. Januar 2009 um 21:36 Uhr
Hallo Herr RA,
mein Mann (Heirat im Aug. 08) zahlt an seine Exfrau Aufstockungsunterhalt. Ihre Anwältin meint jetzt, dass unsere „Steuervorteile“ dazu führen, dass seine Exfrau mehr Unterhalt zustehen würde. Wir haben St.kl 4. Kann mein Mann verpflichtet werden, auf St.kl. 3 zu arbeiten? Oder bleibt der Steuervorteil in der neuen Ehe? Es geht nur um EU!
Mfg Frecky
Am 16. Januar 2009 um 12:52 Uhr
@ chris
lesen Sie bitte hier zum Splittingvorteil
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/29/der-steuervorteil-nach-wiederheirat-wer-hat-was-davon/
und hier zu den Steuerklassen
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/12/03/scheidung-und-steuerklassen/
Ich denke, die Wahl 4/4 ist nicht zu beanstanden.
Am 9. Februar 2009 um 11:11 Uhr
Hallo Herr RA !
2004 wurde ich geschieden.Da das Verursacherprinzip nicht mehr gilt habe ich damals widerwillig einem befristeten Vergleich über monatlichen Unterhalt bis zum Jahr 2013 zugestimmt.Für die Zeit danach verzichten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt und nehmen den Verzicht wechselseitig an .Die Höhe des Unterhalts wurde nach meinem damaligen Einkommen berechnet.Meine ex Frau lebt seit über 6 Jahren in einer eheähnlichen Beziehung.Die gemeinsamen Kinder sind jetzt 15 und 19 Jahre alt .(wohnen bei ihrer Mutter)Als Geringbeschäftigte verdient meine ex ca.1000 € im Monat. Ihr Lebensgefährte lebt in sehr guten Verhälltnissen wovon auch meine ex provitiert.(Neues Haus,wo meine ex Frau angeblich 900 € Miete zahlt,Ferienhaus an der Ostsee und andere Nettigkeiten.Da ich den Luxus nicht weiter unterstützen möchte macht mir die neue Rechtslage Mut mit einer Abänderungsklage von der Unterhaltszahlung wegzukommen.Es sind ja nun wesentliche Änderungen eingetreten( Meine ex muß doch ab 2008 nun selber für ihren Unterhalt sorgen sowie die Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei längerem Zusammenleben)Sehe ich das richtig oder gibt es Ihrerseits irgendwelche Bedenken ?Ist man auf das Wohlwollen der Richter angewiesen ? Gruß Hardy
Am 9. Februar 2009 um 14:49 Uhr
@ hardy
es ist denkbar, dass die veränderte Rechtslage einen Abänderungsgrund setzt. Ich kann nicht beurteilen, inwieweit Sie allerdings mit bestimmten Einwendungen präkludiert sind. Wenn die gefestigte Beziehung ihrer Ex Frau bereits bei Abschluss des Vergleiches bestanden hat, könnten hier Probleme entstehen. Ein Fachanwalt für Familienrecht wird sich mit den Grundlagen des Vergleiches auseinander setzen müssen, um dann zu beurteilen, inwieweit eine Abänderungsklage erfolgreich sein könnte. Manchmal hilft bereits die Androhung durch den Anwalt eine solche Klage einzureichen, um ein besseres Ergebnis zu erzielen.
Am 11. Februar 2009 um 14:16 Uhr
1966 Heirat, 1986 Trennung u.notar.Vereinbarung der Gütertrennung u getrenntlebend Unterhaltsregelung nur auf Basis der Gehaltseinnahmen(jetzt Renteneinkünfte ohne Kapital u.Zins etc..). Z.Zt. beide i Rente. Partner ist seit 10/08 in e Pflegeheim St.II. Ab 1/09 Unterhaltsverweigerung v Partner a Grund d Mehrkosten i Heim. Privatvermögen + Haus i Wert v. cirka 3-400Ts €. Kapitaleinkünfte u.Mietvorteile nicht berücksichtigt.
Frage: Nach 43Jahren verheiratet, kann Partner d bisher Unterhaltszahlungen n Vereinbarung immer gezahlt hat, berechtigt den ges.Betrag kürzen?
Am 11. Februar 2009 um 14:16 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
eine Freundin im Alter von 67 J. lebt seit ca. 15 J. von ihrem pensionierten Ehemann (69 J.) getrennt. Er zahlt ihr Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle.
Wie würde sich ihre Situation darstellen, wenn er sich von ihr scheiden ließe? Wie würde der Unterhalt berechnet und wie lange wäre er ihr gegenüber verpflichet?
Herzlichen Dank im voraus und
freundliche Grüße!
Ingrid
Am 11. Februar 2009 um 17:58 Uhr
@ ingrid
die Düsseldorfer Tabelle ist nur für Kindesunterhalt. Dies verwechseln Sie sicherlich.
Bei einer Scheidung wäre der Versorgungsausgleich durchzuführen und zu prüfen, wie viele Rentenansprüche die Ehefrau zum Beispiel daraus erhalten würde. Wenn ein Restbedarf nicht durch eigene und übertragene Rentenansprüche gedeckt werden kann, kommt Unterhalt in Betracht. Dieser Unterhalt wird sicherlich lebenslang zu zahlen sein.
Am 11. Februar 2009 um 18:00 Uhr
@ gh
Dieser Sachverhalt ist sehr komplex und ich rate dringend, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen. Wenn Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Sitz des Anwaltes beziehungsweise die nächst größere Stadt.
Am 24. Februar 2009 um 13:25 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
im Rahmen einer Beistandschaft des Jugendamtes wurde ich im September 2008 aufgefordert, aktuelle Einkommensunterlagen zur Neuberechnung des Kindesunterhaltes an das Jugendamt zu senden. Nachdem ich dies getan habe wurde ein erhöhter Zahlbetrag errechnet, den ich auch bis heute zahle. Meiner mehrmaligen Bitte, über diesen neuen Zahlbetrag des Kindesunterhalts einen statischen Titel vorzubereiten, ist das Jugendamt bis heute noch nicht nachgekommen. Nun erhalte ich vom JA einen Hinweis, dass sich die Zahlbeträge ab 01.01.09 aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle erhöht haben. Ich werde aufgefordert, wiederrum einen erhöhten Kindesunterhaltsbetrag zu zahlen. Die Erhöhung liegt aber unter der 10%-Grenze (Wesentlichkeitsgrenze). Da noch kein neuer Titel geschaffen wurde, zieht die 10%-Wesentlichkeitsgrenze trotzdem?
Herzlichen Danke im Voraus von Stefan.
Am 24. Februar 2009 um 16:44 Uhr
@ stefan
lesen Sie bitte hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/08/duesseldorfer-tabelle-2009-wesentlichkeitsgrenze-abaenderung-abaenderungsklage/
Am 5. Oktober 2009 um 19:22 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
ich bin über 10 Monate Krank geschrieben und kann den Kindesunterhalt für meine Tochter nicht mehr zahlen, da ich zusätzlich ALG 2 bekomme. Muß ich dem gegnerischen Anwalt Auskunft über meine Krankheit geben und kann dieser verlangen, dass ich eine Tätigkeit aufnehme, obwohl ich krank bin und bei 3 Ärzten in Behandlung bin.
Am 6. Oktober 2009 um 15:09 Uhr
@ thomas
Sie werden im Zweifelsfall, wenn nicht einmal mehr der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, durch geeignete ärztliche Gutachten belegen müssen, dass sie nicht erwerbsfähig sind.