Wohnwert – Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht

Der Wohnwert eines Familienheims ist der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens, der als Einkommen im Unterhaltsrecht berücksichtigt wird. Zu unterscheiden ist beim Ehegattenunterhalt danach, ob es um den Wohnwert nach Trennung oder nach Rechtskraft der Scheidung geht. Während der Trennungsphase spricht man von dem angemessenen Wohnwert und nach Rechtskraft der Scheidung von dem objektiven Wohnwert.

Der angemessene Wohnwert während der Trennungsphase ist das, was der in dem Familienheim verbliebene Ehegatte nach seinen veränderten Lebensverhältnissen (geringere Personenzahl, geringeres Einkommen) für eine kleinere und preisgünstigere Wohnung am Markt ausgeben würde.

Der objektive Wohnwert ist grundsätzlich die am Markt zu erzielende Miete für das konkrete Objekt. Ich rede hier derzeit nur über Ehegattenunterhalt und nicht über Kindesunterhalt. Für Kindesunterhalt gelten etwas andere Voraussetzungen.

Von dem in der Trennungszeit anzusetzenden angemessenen Wohnwert sind die mit der Immobilie verbundenen Belastungen abzusetzen. Während der Trennung sind dies einerseits alle Finanzierungskosten (Zins und Tilgung) und andererseits alle Kosten nach § 556 BGB in Verbindung mit § 27 der 2. Berechnungsverordnung nicht umlagefähig wären (Dies sind z.B. Kosten für die Verwaltung und den Geldverkehr). Außerdem sind notwendige Instandhaltungskosten vom angemessenen Wohnwert abzuziehen. Nach Rechtskraft der Scheidung sind von den Finanzierungskosten nur noch die Zinsbelastungen abzugsfähig, nicht aber mehr die Aufwendungen für Tilgung. Das Argument dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Vermögensbildung betreiben soll.

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73 Reaktionen zu “Wohnwert – Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht”

  1. ilse

    Hallo, ich habe dazu eine Frage: Wir sind seit
    16 Jahren verheiratet, haben 2Kinder (11 und 14) . Unser Eigenheim ist seit letztem Jahr abbezahlt. Jetzt fordert der Sohn meines Mannes aus erster Ehe (21) Unterhalt, da er
    ab Oktober 07 studiert. Wie wird unser Haus
    bei der Berechnung des Unterhaltes gewertet?

    Gruß, Ilse

  2. RAvonderwehl

    an Ilse:

    wenn ihr Mann ansonsten unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist, also ca. 480,00 EUR Unterhalt zahlen könnte, spielt der Wohnwert hier keine Rolle.

    Unterhaltsbedarf Studenten = 630,00 EUR. Bedarfsdeckend das Kindergeld mit 154,00 EUR – verbleibt offener Bedarf von 476,00 EUR. Bedarfsdeckend wäre auch BAFöG. Ist dies beantragt?

    Die 476,00 EUR sind auf Vater und Mutter im Verhältnis der Einkommen zu verteilen. Suchen Sie hier im Blog mal bei Kindesunterhalt Volljähriger.

  3. Sukram

    Ich habe das selbe Problem….. 13 Jahre verheiratet..Haus mit in die Ehe gebracht … und nun muß ich während der Trennung den geldwerten Vorteil abtreten in Höhe von 350 € ..Hat jemand schon die Erfahrung gemacht was man nach der Scheidung für ein Haus abtreten muß ?? .. welches nun ja einem selber gehört .. gibt es einen Bonus ?? .. oder muß ich ausziehen .. oder verkaufen ?? mein Haus ist 145 qm groß mit Wintergarten ca. 30 qm dazu Grundstück ca.900 qm .
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar
    Gruß Sukram

  4. RAvonderwehl

    an Sukram.

    Sie müssen gar nichts abtreten oder sogar Ihr Haus verkaufen. Sie müssen sich nur eine Erhöhung Ihres Einkommens um den Wohnwert zurechnen lassen, was den Unterhaltsanspruch der Gegenseite erhöhen kann.

    Lesen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/03/15/der-wohnvorteil-im-unterhaltsrecht/

  5. Marina

    Hallo,

    Ich bin seit 2005 geschieden,mein Sohn lebt beim Kindesvater.
    Mein Exmann führt seit 2004 eine Eheähnliche Gemeinschschaft,beide verdienen so ca 1500/1000 Euro Netto zusammen wohnen Mietfrei und Schulden sind auch keine da,ich dagegen habe einen Job 1016 Euro Netto
    mein Lebenspartner ist Harz 4 Empfänger,
    wir zahlen Miete habe auch ein PKW auf Finanzkauf den ich für meinen Job benötige.
    Wie kann das sein das zu meiner Zahlung Kindesunterhalt mein Lebenspartner angerechnet wird und bei meinen Ex alles keine Rolle spielt????

    LG.Marina

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ Marina

    was zahlen Sie denn an Kindesunterhalt?

    Da nur Sie Kindesunterhalt schulden ist fast unerheblich, was der Kindesvater an Geld hat. Das sollten Sie also nicht vergleichen.

  7. Stefan

    Hallo Herr von der Wehl,

    nachdem ich nun stundenlang recherchiert habe und ich Ihre Seite sehr informativ und möglicherweise hilfreich in meinem Fall fand, stelle ich kurz mein Problem dar, in der Hoffnung von Ihnen oder gern auch anderen Lesern Anregungen zu bekommen.

    Lebe seit 1,5 J. getrennt, meine Ex-Frau ist ausgezogen. Haben zwei gemeinsame Töchter (bald 18 u. 21 J. alt). Beide wohnten bis zu ihrem Auszug vor drei Monaten nach der Trennung bei mir im Reihenhaus. Da das Haus als eheliche Wohnung gedient hat, habe ich nun das altbekannte Problem des „Wohnwertes“. Meine Ex versucht über ihren RA alles mögliche rauszuholen und ich zahle seit der Trennung (unter Vorbehalt) an meine Ex 700 Euro monatlich, obwohl bis vor kurzem die Kinder bei mir waren.
    Nun fordert er nachehelichen Unterhalt von knapp 1150 Euro monatlich, für meine Kleine Tochter zahle ich auch über 400 Euro. Nach Abzug meiner Krankenvers. u. sonstiger Zahlungsverpflichtungen bin ich nicht mehr lebensfähig, während meine Ex ca. 2800 € monatlich Netto hätte. Der Hauptbrocken ist der Wohnwert der mir ortsüblich mit 1250 Netto zugeschlagen wird.
    Nun kann ich dem nicht wirklich folgen, da ich das Haus vor 15 J. von meinem Vater in vorzeitigem Erbe geschenkt bekommen habe und wir damals extra einen Notarvertrag für den Fall der Scheidung gemacht haben, in dem die Frau vom Zugewinn ausgenommen ist. (nur dachte niemand an den Wohnwert)

    Ich kann aber nicht glauben, dass der Gesetzgeber diesen Fall damit gemeint hat, denn meine Frau hat mit dem Haus absolut nichts zu tun, keinen Euro dafür aufgebracht, sondern in all den Jahren nur von der mietfreien Überlassung durch meinen Vater provitiert.

    Vielleicht haben Sie ja eine Anregung?

    Am 15.02. ist Scheidungstermin und ich habe nach wie vor keine Vorstellung wie sich das regeln lassen soll, ohne dass ich das Haus verkaufe, was aber angeblich nicht mal meine Ex will. (soll für die Kinder erhalten bleiben)

    Vielen vielen Dank.

    Mfg
    Stefan aus München

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ Stefan

    der Wohnwert ist in der Trennung offenbar falsch berechnet. Der konkrete Mietwert wird erst nach Rechtskraft der Scheidung angesetzt. Lesen Sie auch dies:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/03/15/der-wohnvorteil-im-unterhaltsrecht/

    Ihre Frau verdient doch offenbar selbst genügend und der Aufstockungsunterhalt sollte sich nach Scheidung gemäß § 1578 b BGB begrenzen bzw. befristen lassen.

    Was sagt denn Ihr Anwalt?

  9. Elsa

    Hallo,
    ich hoffe hier paßt meine Frage am besten herein. Also ich habe mich vor 6 Jahren von meinem Mann getrennt und unser Sohn (heute 15) lebt bei mir und besucht den Papa regelmäßig. Damals haben wir uns ohne eine offizielle Berechnung durch das Jugendamt gütlich über den Kindesunterhalt geeinigt. D.h. er hat laut DDT von Anfang an grundätzlich immer die niedrigste Stufe gezahlt. (obwohl er nur für dieses eine Kind Unterhaltsverpflichtet ist, und -im Gegensatz zu uns- keine Miete zahlen muß, da er ein eigenes Haus hat) Er hat also in den ganzen Jahren immer die niedrigste Stufe der aktuellsten DDT gezahlt und hielt mir permanent sein großes Herz vor……Auf Ehegattenunterhalt habe ich verzichtet vor und nach der Scheidung, er ist also wirklich nur dem einen Kind gegenüber verpflichtet was den Unterhalt angeht. Ãœber seine Einkommensverhältnisse weiß ich seit Jahren nichts.Hab ihm halt immer geglaubt. Letztes Jahr sind wir geschieden worden und haben im Scheidungsverfahren abgesprochen, es mit dem Kindesunterhalt weiterhin zu halten wie bisher, also ohne offizielle Urkunde. Da mein Ex nun jedoch permanent umhertönt er zahle ja eigentlich viel zu viel und sei viel zu großzügig usw…und ich das nicht mehr hören mag,-weil ich glaube er ist im Unrecht, möchte ich nun doch mal den Kindesunterhalt offiziell vom Jugendamt berechnet haben, was meinen Exmann ziemlich auf den Baum brachte als ich ihm das sagte. Er ist nun der Meinung, das sei meine Aufgabe die Berechnung beim Amt vornehmen zu lassen. Da ich damit keinerlei Erfahrung habe, frage ich hier nach: Wie läuft das ab? Muß ich das Jugendamt quasi „beauftragen“ den Unterhalt zu berechnen, indem die ihn dann auffordern seine Einkommensverhältnisse etc. darzulegen? Mir verrät er seit mehreren Jahren nicht mehr wieviel er verdient. Was genau benötigt das Jugendamt für die Berechnung? Und vor allem kann er bei seinen Angaben schummeln gegenüber dem JA? Also z.B. indem er Lohnabrechnungen aus „schlechten Monaten“ vorlegt, oder muß er den Steuerbescheid vom Finanzamt vorlegen? Kann er dem Amt sein Wohneigentum verschweigen, stattdessen einen fingierten Mietvertrag vorlegen? Ãœberprüft das Amt die Angaben über Vermögen bzw.Zinseinkünfte, besser ausgedrückt das Nichtangeben solcher Einkünfte?
    Im Scheidungsverfahren habe ich gemerkt, dass er dem Anwalt NICHTS über seine wirklichen Vermögensverhältnisse „verraten“ hat. Und ich befürchte ganz einfach, dass er auch gegenüber dem Jugendamt keine wahren Angaben machen wird. Da er bislang eh die niedrigste Stufe (288Euro) zahlt habe ich keine Bedenken, dass es weniger werden könnte. Ist es richtig, dass er sich jetzt ab der ersten Stufe das halbe Kindergeld abziehen kann?
    Bin dankbar für jeden Hinweis.
    Gruß Elsa

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ elsa

    gehen Sie zum Anwalt und fordern Sie Auskunft, was schon längst hätte geschehen sollen.

  11. Patrick

    Hallo!
    Ich will mich von meiner Frau trennen. Sie soll mit den Kindern 9 und 14 in unserer noch nicht abbezahlten Wohnung bleiben, ortsübliche Miete ca.500€. Mein Nettoeinkommen 1800€ und 400€-Job. Sie arbeitet nur unter einem 400€-Job. Für die Wohnung zahle ich ca.600€. Wieviel Unterhalt steht Ihr und den Kindern dann noch etwa zu?
    Danke
    Mfg. Patrick

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ patrick

    bitte Verständnis. Konkrete Unterhaltsberechnungen kann und werde ich hier nicht machen. Dazu ist das Unterhaltsrecht zu kompliziert, als das hier im Blog verlässliche Aussagen gemacht werden können.

  13. Tobi

    Guten Tag,

    zunächst vielen Dank für Ihre informative Seite.
    Dieser ist zu entnehmen, dass für den während der Trennungszeit mietfrei im Objekt wohnenden Ehegatten ein angemessener Wohnwert als Einkommen anzunehmen ist. Hierzu meine Frage: Sind die Finanzierungskosten sowie Nebenkosten für das Haus auch dann vom Wohnwert abzuziehen, wenn der nicht in der Wohnung wohnende Ehegatte diese allein allein zahlt? Letzterer muss daneben ja auch noch die Miete für die von ihm selbst bewohnte Wohnung zahlen.
    Oder werden die Finanzierungskosten sowie Nebenkosten bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzogen und zugleich kein Wohnwert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten angenommen? Oder wird beides gemacht, also einmal Finanzierungskosten sowie Nebenkosten vom Einkommen abgezogen und zugleich beim anderen Ehegatten der angemessene Wohnwert als Einkommen berücksichtigt?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tobi

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ tobi

    „Oder wird beides gemacht, also einmal Finanzierungskosten sowie Nebenkosten vom Einkommen abgezogen und zugleich beim anderen Ehegatten der angemessene Wohnwert als Einkommen berücksichtigt?“

    genau so wird´s gemacht.

  15. j.h.

    mein Problem:
    Ich habe seit 8 Jahren ein Haus, für dass ich derzeit noch etwa monatliche 1000 eur abbezahle.
    Mein Haus könnte ich für ca. 2000 eur vermieten.

    Vor ca. zwei Jahren habe ich eine Frau kennengelernt, die ein Kind von mir bekommen hat. Seit ca. 1 Monat ist sie nun endlich ausgezogen.

    Die Frau hat 2 Jahre mietfrei bei mir gelebt, die letzten paar Monate mußte ich ausziehen, weil es nicht mehr ging. Tilgung und Zinsen sowie Reparaturen habe ich immer selber komplett bezahlt.
    Ich bin im Grundbuch eingetragen, diese Frau hatte mit meinem Haus nie etwas zu tun.
    Verheiratet waren wir nicht.

    Wir mir mein eigenes Haus einkommend erhöhend bei der Ermittlung des Unterhalts für Frau und Kind angerechnet?

    Vielen Dank im voraus.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ j.h.

    ja, es wird angerechnet, aber die bestehenden Belastungen abgezogen.

  17. Frieda

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    auch ich habe Fragen zum Thema Unterhalt/Wohnwertvorteil.

    Mein Mann und ich sind seit 13 Jahren verheiratet und haben uns Anfang Juni getrennt. Ich lebe inzwischen mit unserer gemeinsamen Tochter (16 J.) in einer eigenen Wohnung.
    Nachdem es uns in den ersten 3 Monaten gelungen ist eine einvernehmliche Unterhaltsregelung zu treffen (mtl. Netto meines Mannes bei 3.450 €/ mein Netto 750 € zuzügl. Kindergeld – mein Mann zahlte 1.300 € Unterhalt für unsere Tochter und für mich, ohne dass wir diesen Betrag offiziell haben festhalten lassen), stellt er sich nun quer.
    Er sagt, dass er den Unterhalt in bisheriger Höhe ja gern weiter zahlen wolle, dies aber nicht könne und beziffert sine festen Kosten auf über 1.600 €. Ich habe in unserer Ehe unsere Finanzen „verwaltet“ und weiß, dass diese Kosten zumindest vor der Trennung so nicht bestanden. Mein Mann will nun einen geringeren Unterhalt mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.
    Mich beunruhigt das sehr, da ich natürlich selbst etliche feste Kosten (insbes. Miete i.H.v. 622 € incl.) habe und bes. für meine Tochter einen angemessenen Lebensstandard finanzieren können möchte, der es erlaubt, dass sie auch weiterhin ihre Hobbies (150 € mtl.) fortführen kann.
    Mein Mann lebt im ehelichen Einfamilienhaus, dessen Eigentümer er allein ist. Dieses Haus ist schon seit Jahren abbezahlt und verfügt über eine Einliegerwohnung, die vermietet werden könnte, bisher aber nie vermietet worden ist.

    Worauf muss ich mich jetzt einstellen?
    Kann mein Mann sein Einkommen beispielsweise durch Schulden/Ratenzahlungen (z.B. für eine Zahnsanierung) mindern, obwohl es vor unserer Trennung keinerlei Verbindlichkeiten gab und es zudem möglich wäre, neu entstandene Verbindlichkeiten durch vorhandene Kontoguthaben zu decken?
    Und wie sieht es mit dem Wohnwert aus? Werden mögliche Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung – auch wenn diese nicht vermietet ist und meine Mann die Vermietung dieser Wohnung ablehnt – und/oder der Wohnwertvorteil aufgrund des Wohnens im mietfreien Eigenheim meinem Mann als Einkommen zugerechnet bzw. kann ich eine Nutzungsentschädigung geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Frieda

  18. Elisabeth

    Hallo,
    wir haben 2 Kinder, sind seit Jahren geschieden und nun will meine Tochter (15 J.) zu ihrem Vater ziehen. Mein Sohn (16,5 J.) wohnt weiterhin bei mir. Mein Gehalt beträgt ca. 1700 €, das Gehalt meines Exmannes ca. 3500 €. Er ist wieder verheiratet, aber keine weiteren Kinder.
    Er hat eine Doppelhaushälfte nach unserer Ehe gekauft (nur er ist als besitzer eingetragen, seine Frau nicht), von der er und seine Frau die eine Wohnung nutzen und die Eltern die andere Hälfte. Er gibt an, das seine Eltern keine Miete zahlen.
    Nun meine Frage: wirkt sich das Haus bei der Unterhaltsberechnung in irgendeiner Weise aus?

    Kann es sein, das er nur ca. 80 € Unterhalt für den Sohn mehr bezahlt, wie ich für die Tochter?

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ elisabeth

    das Haus wirkt sich aus, aber mit welchen Beträgen kann ich nicht beurteilen.

    Wenn Sie bei 1.700 in die DDT schauen, lautet der Betrag auf 384 EUR. Bei 3.500 sind es 468 EUR.

    Der Unterschied sind 82 EUR!

  20. sonja

    Hallo Herr Wahl,

    ich bin seid 2005 geschieden. Mein Sohn jetzt 18 ist beim Vater geblieben meine Tochter jetzt 16 wohnte bis Nov. 2008 bei mir und ist jetzt zum Vater gezogen. Ich bin im Jan 2008 in das Haus meines neuen Patners eingezogen.
    Darf mir das wohnen im Haus des neuen Partners mit 300€ Wohnwert angerechnet werden. Wenn ja, wie wirkt sich der von mir bezahlte Dachgeschoßausbau (Zimmer und Bad für meine Tochter) von ca 6000€ aus.

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ sonja

    wenn ihnen das Haus des neuen Partners nicht gehört, und sie dort kostenlos wohnen dürfen, ist dies eine so genannte Zuwendungen Dritter, die grundsätzlich nicht mit einem Wohnwert berechnet werden kann.

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  22. Dirk

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bei mir gibt es folgende Konstellation:
    Ich, verheiratet, zwei Kinder (6+2) in einem Eigenheim lebend mit Frau und Kindern,das Haus gehört meiner Frau und mir zu gleichen Teilen.

    uneheliches Kind mit einer ebenfalls verheirateten Frau (KM), Kind 1 Jahr alt.

    Nachdem nun die Vaterschaft geklärt und anerkannt ist, kam natürlich die Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt, der ich auch nachkomme, habe bereits einen Abschlag bezahlt und tue dies monatlich.
    Bezüglich der genauen Berechnung nun zum Wohneigentum. Habe Beslastungen (Tilgung und Zins) in Höhe von ca. 1.230 EUR, die ich allein trage, da meine Frau nicht arbeitet. Wenn ich diese Belastungen vom Netto abziehen möchte, wie hoch wäre der Wohnvorteil, den ich gutschreiben müßte etwa bei einem Haus mit ca. 140m2. Muß ich den objektiven Mietwert anrechnen oder „nur“ einen Mietwert einer entsprechend für 4 PErsonen nötigen Wohnung? Muß ich den Wohnwert komplett für mich anrechnen oder nur zur Hälfte, da das Haus meiner Frau zu 50% gehört?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da man über eine solche Konstellation nichts findet … zugegeben, es ist sehr selten so.

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Sie müssen den Wohnwert anrechnen, den das konkrete Objekt am Markt zum Beispiel an Miete erbringen würde. Dagegen können Sie allerdings die Belastungen rechnen, die bei den Banken bestehen. Außerdem die Kosten des Hauses, soweit sie nicht verbrauchsabhängig sind.

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  24. Dirk

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Muß ich jedoch den gesamten Wohnwert anrechnen, da ich ja nicht alleine in dem Haus wohne?

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    es gibt eine recht indifferente Rechtsprechung, die unter bestimmten Umständen davon ausgeht, dass der Wohnvorteil zu kürzen,bezw. auf Kopfzeile erwachsene Mitbewohner aufzuteilen ist. Ich habe dazu aber nur ein amtsgerichtliches Urteil gefunden und es wäre sicherlich spannend, einmal ein höchstrichterliches Urteil dazu zu bekommen.

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  26. Markus

    Hallo!

    Wie verhält es sich mit Wohnwert und PKW-Eigennutzung und daraus erwachsenem Unterhalt, wenn es sich doch nur um fiktives Einkommen handelt?! In meinem Fall berechnet die Anwältin meiner Frau Trennungsunterhalt mit einem bereinigten Netto-Einkommen von rd. 1.700 EUR bei mir (nach Abzug einer Immobilienfinanzierung) und eines meiner Frau von 476 EUR. Hieraus ermitteln sich rd. 530 EUR nach 3/7 Methode. Mir fliessen aber gar nicht 1.700 EUR zu, da rd. 1.100 EUR Wohnwert und PkW-Nutzung sind. Also fliessen mir liquiditätsweise nur rd. 600 EUR zu, aus denen ich dann 530 EUR Unterhalt leisten soll. Wie soll das gehen?!?

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    zu der Unterhaltsberechnung in Ihrem speziellen Fall kann ich natürlich nichts sagen. Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Wohnwert angesetzt werden kann. Dagegen gerechnet werden die Finanzierungskosten und die nicht verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses sowie gegebenenfalls Instandhaltungsrücklage. Hier lohnt es sich häufig, einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

    Auch bei den Pkw Kosten wird es sicherlich eine andere Betrachtungsweise gegeben, als die der Anwältin Ihrer Frau.
    Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, müsste ich den bevorzugten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes wissen.

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  28. Markus

    Vielen Dank! Es gibt sicherlich noch jede Menge unterschiedliche Betrachtungsweisen in der Berrechnung. Gerne nehme ich eine Empfehlung entgegen, im Umkreis Münster i. Westfalen.

    Zum Wohnwert noch eine allgemeine Frage. Ich war nach Auszug aus der gemeinsamen Immobilie kurz davor einen Mietvertrag für ein Ein-Zimmer-Appartment für mich alleine zu unterschreiben. Da ließ meine getrennt lebende Frau mich wissen, dass sie auf jeden Fall das Haus mit unserem gemeinsamen Sohn verlassen will. Ich konnte sie auch nicht davon überzeugen, dass es wirtschaftlich anders herum sinnvoller wäre. Bin ich nun gezwungen einen Wohnwert in voller Höhe zu tragen, wo ich doch zu den momentanen Wohnumständen „genötigt“ wurde?!

    Vielen Dank

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    wir reden von einem „aufgezwungenen Wohnwert“ der sicherlich nicht vollumfänglich zu berücksichtigen ist.

    In Münster kann ich leider niemanden benennen.

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  30. susanne

    Hallo Herr von der Wehl,

    leider kann es sein, dass mein Lebensgefährte in den nächsten Wochen Vater eines unehelichen Kindes mit einer anderen Frau wird.
    Die beiden sind getrennt, haben nie zusammen gelebt, sie ist verheiratet, lebt aber getrennt.

    Meine Frage ist nun:
    Wir überlegen ein Haus zu kaufen, bzw. er würde das Haus kaufen.
    Da er von vorneherein ein recht geringes Einkommen hat, aber bisher eine hohe Miete (900Euro) zahlt, würde es sich für ihn lohnen dieses Geld in Eigentum anzulegen. Kann diesem Schritt die Vaterschaft im Wege stehen? Falls er nicht in der Lage ist, den Unterhalt für die Kindsmutter zu zahlen, kann dieser irgendwann nachgefordert werden?

    Da momentan noch alles wenn und aber, vielleicht und ggf. ist und noch nichts Konkretes, würde ich mich sehr über einen Rat freuen.

    Herzlichen Gruß

    Susanne

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    Wenn ein so künftiger Kindesvater sich in dieser Situation verschuldet, wird er die Schulden den Unterhaltsansprüchen der Kindesmutter nicht entgegenhalten könne.

    Der Vater wird sich dann so behandeln lassen müssen, als hätte er das Haus nicht gekauft und ihm würden fiktive Einkommen zugerechnet. Aus diesem fiktiven Einkommen müsste er Unterhalt zahlen und für das Haus und die Tilgung der Darlehen bliebe sicherlich nichts mehr über.

    Damit liefe alles auf ein finanzielles Fiasko hinaus.

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  32. Nobby

    Ich bin seit anfang des Jahres Rechtskräftig geschieden, und zahle den mtl. Unterhalt für meine Tochter.

    Für meine Frau musste ich bisher keinen nachehelichen Unterhalt bezahlen, da sie auch halbtags berufstätig ist, und ihr Einkommen gegengerechnet zu meinem dies nicht erforderlich macht.

    Nun die Frage:

    Ich habe bisher in einer Mietwohznung gelebt und bin vor kurzem zu meiner neuen Lebensgefährtin gezogen, welche ein eigenes Haus besitzt. Wird mir nun ein Wohnwert angerechnet und muss ich nun eventuell Unterhalt an meine Ex-Frau bezahlen?

    Macht es daher Sinn Miete an meine neue Partnerin zu zahlen? die muss jedoch diese dann versteuern… Frage ist das alles notwendig oder nicht???

    Danke im Voraus für die Auskunft
    Nobby

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ nobby

    ein Wohnwert kann demjenigen, der kostenlos in der Wohnung eines Dritten lebt, in der Regel nicht zugerechnet werden, da es sich insofern um freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Ob dennoch Unterhaltszahlungen in Betracht kommen, kann ich nicht beurteilen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass der Selbstbehalt gesenkt werden würde oder dass Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft angerechnet werden würden. Einzelheiten kann nur ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht beurteilen.

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  34. Nobby

    Hallo Herr von der Wehl,

    zunächst vielen Dank für Ihre Antwort, ich entnehme dieser, dass es unter Umständen doch Sinnig ist einen offiziellen Mietvertag mit meiner neuen Partnerin aufzusetzen, um den möglichen Forderungen von vorneherein Einhalt gebieten zu können. Steuerlich würden diese doch nur dann zum Tragen kommen falls wirklich Forderungen an mich gestellt werden würden.

    Danke und Gruß
    Nobby

  35. Herminator

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich bin seit 7 Jahren geschieden,die beiden Kinder 13+15 Jahre alt leben bei der Mutter,ich bewohne mietfrei das Haus meiner Eltern,nun wurde der Kindesunterhalt neu berechnet und der Wohnwert (450 Euro)auf mein Einkommen(1650Euro) addiert.
    Macht es Sinn mit meinen Eltern einen Mietvertrag zu machen ?
    Danke H.

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ herminator

    Bei Zuwendungen Dritter stellt sich immer die Frage, ob diese Zuwendungen unterhaltsrechtlich relevant sind. Hier liegt sicherlich ein Zweifelsfall vor, ich würde jedoch an Ihrer Stelle damit argumentieren. Die Zuwendungen Dritter, hier das kostenfreie wohnen, soll dem Unterhaltsgläubiger nicht zugute kommen.

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  37. Martin

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    gelten die oben genannten Grundsätze auch für den Fall, dass das Eigenheim nur auf den Namen meiner Frau läuft? Wir haben es zwar gemeinsam finanziert, im Grundbuch steht jedoch nur sie (dummer Fehler, ich weiß).
    Können Sie mir da eventuell auch ein Gerichtsurteil nennen? Mein Anwalt meint nämlich, diese Regelungen zählen nur für gemeinsame Eigenheime. Soll das wirklich wahr sein?

    Mit freundlichem Gruß
    Martin

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    der oben stehende Artikel schildert nur die Problematik des Wohnwertvorteil. Dies scheint aber nicht Ihr Problem zu sein. Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es darum, dass sie in das Eigentum Ihrer Ehefrau im Laufe der Ehe finanzielle Aufwendungen erbracht haben und diese gern zurückhaben möchte.

    Das wird sehr schwierig. Sie müssen auch bedenken, dass Sie im Laufe der Ehe ansonsten auch Miete oder sonstige Aufwendungen für das wohnen gehabt hätte. Möglicherweise kommen sie aber über den Zugewinnausgleich an eine gewisse Erstattung. Wenn das Haus, auch durch Ihre Leistungen, im Wert gestiegen ist, wäre gegebenenfalls ein Zugewinnausgleich zu zahlen.

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  39. Martin

    Ja, das ist auch problematisch, aber in Arbeit.
    Es geht aber auch um Geschiedenenunterhalt für meine Frau. Dabei wird das Einkommen meiner Frau berücksichtigt, dazu würde ich auch einen Wohnwertvorteil rechnen. Oder nicht?

    Vielen Dank im Voraus!

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    jeder, der Eigentum hat, muss sich, wenn er dieses Eigentum selbst nutzt, einen Wohnwertvorteil zurechnen lassen.

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  41. Mira

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Mann und ich wohnen in einem schuldenfreien Haus, das zu 1/3 ihm und zu 2/3 mir gehört.
    Seine volljährige Tochter möchte nun den Unterhalt neu berechnen lassen.
    Wie sieht das mit dem Wohnvorteil aus? Wird meinem Mann 1/3 der ortsüblichen Miete angerechnet? Was wäre, wenn das Haus mir allein gehören würde? Wäre das auch eine Zuwendung Dritter, wenn ich ihn umsonst bei mir wohnen lasse oder spielt es bei Eheleuten keine Rolle, wem das Haus gehört, wird es einfach auf das Einkommen mit angerechnet? Oder nur im Mangelfall (wäre er aber nicht)?

  42. V.

    Guten Tag Herr von der Wehl,
    obwohl ich gestern bei einem RA zur Beratung war, sind mir einige Fragen offen geblieben, vielleicht mögen Sie ja etwas dazu sagen.

    Demnächst ziehe ich aus der gemeinsam gekauften und gemeinsam genutzten ETW mit 90qm Wohnraum und 30qm wohnlich ausgebautem, so genutztem (aber nicht anerkanntem) Nutzraum aus. Mein Mann zahlt die Kreditbelastungen von seinem Gehalt, allerdings muss ich ab Auszug ja für die Hälfte ebenfalls aufkommen, und wohnwerter Vorteil wird i.d.R. im Trennungsjahr nur in „angemessener Höhe“ berechnet.

    Die neue Partnerin meines Partners wird umgehend in unsere gemeinsame Wohnung einziehen, ändert das etwas an der Regelung mit der „angemessenen Höhe“, oder ausschließlich dadurch, dass sein Eigenbehalt durch den Einzug der Partnerin sinkt?

    Mein Mann möchte für die luxuriös ausgestattete Wohnung nur den üblichen qm-Ortspreis von 6,50€ berechnen und auch nur für den Wohnraum. Der ausgebaute und genutzte Nutzraum soll nicht berücksichtigt werden, ebenfalls nicht die Ausstattung der Wohnung mit Fußbodenheizung, Kaminofen, gr. Terrasse, Bad mit Wanne und Dusche, Gäste-WC, sehr ruhige Hügellage in reiner sehr guter Wohngegend.

    Muss ich das wirklich so hinnehmen?

    Die Beratung beim RA gestern erschien sehr sorglos, aber ich lese überall, dass im Trennungsjahr nur ein angemessener Wohnraum als Wohnvorteil angerechnet würde, das ergäbe für mich (kaum eigenes Einkommen, krank) einen Minuswert, da Hypotheken und andere Aufwendungen für die Wohnung dann höher liegen als das, was nach Meinung meines Mannes als Wohnvorteil angerechnet würde.

    Aber so läge ja eigentlich eine Untervermietung an seine neue Partnerin vor und der „überflüssige“ eheliche Wohnraum würde durchaus genutzt werden.

    Es ist alles so widersprüchlich.

    Vielen Dank im Voraus!

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ v

    Die Rechtsprechung zu dem angemessenen Mietwert während des Trennungsjahres soll im Prinzip verhindern, dass schon im Trennungsjahr endgültige Entscheidungen getroffen werden, die verhindern, dass die Eheleute wieder zusammen kommen. Wenn allerdings die neue Lebensgefährtin unmittelbar in die Wohnung einzieht, würde ich nicht von dem angemessenen Mietwert sondern von dem konkreten Mietwert ausgehen.

    Scheidung tut weh

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  44. Mario

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich bin seit 2 Jahren geschieden.
    Meine beiden Kinder leben bei meiner EX.
    Das Haus, das sie bewohnen gehört meiner
    Ex und mir.

    Ehegattenunterhalt zahle ich keinen mehr,
    nur noch den Unterhalt für die Kinder.

    Als ich noch Ehegattenunterhalt zahlte wurden 500 EUR Wohnwertvorteil angerechnet.

    Die Frage ist nun, was mit diesem Wohnwertvorteil passiert, da er nicht mehr auf den Ehegattenunterhalt angerechnet werden kann.
    Der Vorteil der Nutzung des Hauses durch meine EX besteht ja immer noch.

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ mario

    wenn Kein Unterhalt mehr gezahlt wird, spielt der Wohnvorteil keine Rolle mehr. Man kann allenfalls darüber nachdenken, ob der im gemeinsamen Haus verbliebene Ehepartner eine Nutzungsentschädigung an den anderen (praktisch wie eine Miete) schuldet.

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  46. Anke

    Bezüglich des Wohnwerts im Kindesunterhalt:

    Wohnen Mutter und Kinder im Haus, welches zu gleichen Teilen den geschiedenen Eheleuten gehört, kann der unterhaltspflichtige Vater die Kindesunterhaltszahlungen ja um den Mietwert reduzieren.

    Das wird ja allerdings nicht im Umfang des objektiven Wohnwertes gehen, wenn dann nicht mehr ausreichend Unterhalt fürs Leben verbleibt; ich nehme an nur bis zu dem Anteil des Kindesunterhalts, der für Mietzahlungen gedacht ist.

    Wie hoch ist dieser Anteil im Unterhalt? Welchen prozentualen Teil macht dieser aus? Kann diese Information irgendwo entnommen werden oder stützt man sich hier auf irgendwelche anderen Werte um dies zu bestimmen?

    Vielen Dank!

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    hier scheint ein großes Missverständnis zu herrschen.

    Der Wohnwert der Mutter wirkt sich auf den Kindesunterhalt in der Regel überhaupt nicht aus (es sei denn, die Kinder sind schon volljährig).

    Er wirkt sich allenfalls auf den Betreuungs-Unterhalt der Mutter selbst aus.

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  48. Anke

    Hallo Herr von der Wehl,

    einen passenderen Blog-Eintrag hatte ich leider nicht gefunden, um meine Frage drunter zu setzen. Um den Wohnwert der Mutter ging es mir nicht.

    Die Kinder bewohnen ja die Hälfte des Hauses, die dem unterhaltspflichtigen Vater gehört (die andere Hälfte gehört der Mutter). Sie wohnen dort also kostenfrei, zumindest was die Kaltmiete betrifft, die sie nicht bezahlen müssen.

    Der Vater kann von seinen Kindern doch Miete verlangen, bzw. den Unterhalt um die Kaltmiete kürzen.

    Meine Frage ist, welcher Anteil des Kindesunterhaltes denn für die Miete vorgesehen ist? Um welchen Teil, welchen Prozentsatz kann der Kindesunterhalt maximal gekürzt werden?

  49. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    ich verstehe die Intention einer solchen Kürzung nicht. Was soll das für wen bringen?

    Soll sich dadurch der mögliche Ehegattenunterhalt erhöhen, weil der Kindesunterhalt geringer angesetzt wird?

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  50. andere Anke

    Hallo Herr von der Wehl,

    ein Ehegattenunterhalt wird nicht gezahlt. Die Ehe ist auch schon geschieden.

    Die Hälfte des Hauses in dem die Ex-Ehefrau und die Kinder wohnen, gehört jedoch noch dem Vater, und für die Nutzung seines Wohneigentums durch seine Kinder kann er doch Miete verlangen, die er bei den Unterhaltszahlungen in Abzug bringen kann.

    Nur wieviel kann man denn abziehen? Wie groß ist der Anteil des Kindesunterhalts, der für die (Kalt)miete vorgesehen ist?

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    jetzt verstehe ich den Gedankengang.

    Diese Auffassung würde ich jedoch allenfalls gegenüber volljährigen und wirtschaftlich selbstständigen Kindern für beachtlich halten. Solange es sich um minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder handelt, wird für den „Wohnwert“ kein Abzug zu machen sein. Mir sind keine Urteile insoweit bekannt. Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich nicht aus einer Addition verschiedener Einzelbeträge, zu denen unter anderem ein Betrag für das Wohnen zählt.

    Der Mindestunterhalt wird z.B. als Prozentsatz des doppelten Freibetrages angesetzt, so soll erreicht werden das der volle Betrag des Existenzminimums nach dem Existenzminimumbericht erfüllt wird. Diese Höhe wird auch alle zwei Jahre von der Bundesregierung neu ermittelt und angepasst.
    Bei dem Betrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Im Unterhaltsrecht wird von monatlichen Beträgen ausgegangen also ist der 12 Teil zu Grunde zu legen.

    Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um volljährige und wirtschaftliche selbständige Kinder handelt. Von diesen wird eine Nutzungsentschädigung zu verlangen sei. Gleiches kann möglicherweise auch die Kindesmutter zu treffen, so dass diese unter Umständen eine Nutzungsentschädigung schuldet.

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  52. andere Anke

    Dasnke erst mal für die Antwort,

    wie sieht denn dann der übliche Weg aus, die Miete für seine Haushälfte zu erhalten? Fordert man einfach von der Mutter den gewünschten Mietbetrag, die dann entscheiden muss, ob sie diesen bezahlt, oder auszieht und das Haus zum Verkauf gestellt wird?

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    das sollte ein Fachanwalt für Familienrecht zunächst prüfen und dann auch einfordern.

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  54. Lars

    Ist es nicht so, daß der tatsächliche Wohnwertvorteil bereits ab Beginn des Scheidungsverfahrens anzusetzen ist ? Hier hieß es, dies sei erst ab Rechtskraft der Scheidung der Fall.

  55. RA Thomas von der Wehl

    @ lars

    ja, es gibt eine BGH-Entscheidung, wonach der objektive Wohnwert bereits anzusetzen ist, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist, also z.B. der Scheidungsantrag rechtshängig gemacht wurde bezw. die Eheleute ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten abschließend geregelt haben.

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  56. ratlos

    Müßte dies der Anwalt der einen vertritt nicht auch wissen?
    Das heißt zb. ab Einreichung der Scheidung nicht die 350 € Regelung sondern zum Beispiel je nach Lage usw 600€ bei der Berechnung?

  57. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    sollte er wissen…….

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  58. ratlos

    Ah Ha.
    Sollte ja auch ZPO 407 kennen und Urteil hierzu München
    Danke mir fehlen wieder die Worte.
    Nicht ich verliere die Prozesse mein Anwalt

  59. Martin

    Hallo, Herr Dr. Wehl!

    Habe das alles ehr sorgsam verfolgt, leider aber keine Antwort auf meine Frage gefunden:
    bin seit ca. 9 Jahren geschieden und zahle Unterhalt an Ex und meine beiden Kinder. Habe es trotzdem geschafft, zusammen mit meiner neuen Partnerin ein altes Haus zu kaufen und zu renovieren. Muss ich dieses NEUE Wohneigentum mit seinem Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung angeben? Falls ja: wie wirkt sich die Aufteilung des Darlehens zwischen mir und meiner Partnerin aus?

    Vielen Dank für einen kurzen Tipp!

  60. Spectre

    Hallo,

    Ich wohne derzeit in der Eigentumswohnung meiner Eltern, und bin Student. Allerdings fällt mein Bafög jetzt flach, weshalb ich 2 Jobs angenommen habe, und nu ca auf 800 € Einkommen bin. Muss ich den Wohnwert auf das Einkommen draufschlagen, obwohl ich nicht der Eigentümer bin, sondern meine Eltern ?

  61. Spectre

    es geht um kindesunterhalt.. sorry vergessen

  62. Catan

    Lebe nach Trennung mit meiner 15jährigen Tochter in einer Mietwohung. Da wir nicht verheiratet waren wird nur Kindesunterhalt in Höhe von 454 € gezahlt, Nettoeinkommen des Vaters 3.200,–€. Ex-Partner lebt in seinem eigenen Haus, mit Restschulden von 10.000€. Müsste er mehr Unterhalt wg. des Wohnwertes zahlen?

    Vielen Dank für die Auskunft schon mal.

  63. marina

    Guten Tag,

    Ich wohne mit beiden Kindern im Haus, was meinem Mann und mir gemeinsam gehört. Scheidungsabtrag wurde von ihm gestellt. Es wird der volle Wohnwert auf meine eite zum Einkommen gezählt und die kompletten Kosten (Zins/Tilgung), die mein Mann trägt, von seinem Einkommen abgezogen. Die Anwältin meines Mannes meint nun, ich müsse ab sofort außerdem eine Art Nutzungsentschädigung für das Haus zahlen a EUR 600,-. Kann das sein? Ich dachte, mit der Anrechnung des Mietwertes sei bereits einen Ausgleich der Kosten gemacht. Er hat, nach Abzug der Hauskosten und Kinderunterhalt, immer noch ein höheres Netto als ich mit meiner Vollzeitarbeit erziele. Es wird keinen weiteren Unterhalt an mich geleistet.

    Vielen Dank für eine Antwort und für Ihre ksotenlose Hilfe auf dieser Seite.

  64. RA Thomas von der Wehl

    @ marina

    wenn ihnen der volle Wohnwert in der Unterhaltsberechnung zugerechnet wird, müssen Sie nicht noch zusätzlich eine Nutzungsentschädigung zahlen.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
    0431 – 911 16

  65. B.D.

    Hallo,

    Ich hab da ein Problem,
    ich lebe seit 1,5 Jahren in Trennung und hab den Scheidungsantrag gestellt.
    Da meine Ex-Frau vom Job-Center lebt wurde der Unterhalt für Sie und unsere 2 gemeinsamen Kinder auch von Job-Center berechnet.
    Nun hat Sie sich eine Anwältin genommen und versucht mehr Unterhalt einzuklagen.
    Meine Frage hat die Berechnung des Job-Centers vor Gericht eine Chance.

    Vielen dank in vorfeld

  66. marina

    Vielen Dank, Herr von der Wehl. Gilt dies auch, wenn der Scheidungsantrag gestellt wurde, die Ehe aber noch nicht geschieden wurde?

    Marina

  67. morgentau

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich möchte mich von meiner Frau trennen. Wir haben 17 und 15 jährige Kinder. Meine Frau ist 15 Jahre als Haushälterin tätig gewesen und arbeit nun seit über 2 Jahren. Unser Haus läuft auf uns beide, jedoch habe ich seit 1994 alles an Zinsen/Tilgung, Fixkosten/Nebenkosten, Reparaturen, Vorsorge, Urlaube ect. bezahlt. Das Geld welches meine Frau verdient, behält sie ein. Zusätzlich erhält sie von mir monatlich 1.600. Insgesamt hat sie ca. 3.000 netto monatlich zur Verfügung

    Meine Frage:
    Kann die schlechte Zahlungsmoral meiner Frau als „grob unbillig“ einstufen um keinen Versorgungsausgleich wie Betriebsrente und sonstigen Dingen zu zahlen ?

  68. RA Thomas von der Wehl

    @ morgentau

    eine jedenfalls interessante Idee, die allerdings nicht mit großem Erfolg gekrönt sein wird.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
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    http://www.vonderwehl.de

  69. Christian

    Hallo Herr von der Wehl!
    Ich soll für die Mutter meines unehelichen Kindes Unterhalt zahlen. Die Mutter bewohnt ein schuldenfreies Einfamilienhaus. Muss sie sich den Wohnwertvorteil auf Ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen und was ist, wenn der Wohnwertvorteil größer ist als ihr Unterhaltsanspruch, konkret 770 Euro ?

  70. Nicole

    Guten Tag Herr von der Wehl!

    bräuchte dringend einen Rat.
    Ich bin seit 2,5 Jahren geschieden und habe aus dieser Ehe 3 Kinder 12, 16, 19.
    Die 12 und 19 jährigen Kinder leben bei mir und der 16 jährige lebt bei seinem Vater.
    Dieser zahlt mtl. nur einen Teilunterhalt von 135 Euro. Er hat aber auch für unseren Sohn Unterhalt gefordert.
    Heute habe ich einen Beschluss des AG erhalten, demnach soll ich nun 212 Euro an meinen Sohn zahlen. Allerdings verdiene ich weniger als 400 Euro. Das verbleibende Einkommen meines 2. Ehemannes wurde mir zur Hälfte angerechnet und zusätzlich ein Wohnvorteil von dem Haus das meinem 2. Ehemann gehört. Dieser Wohnvorteil wurde in Höhe der gesamten Zinsen mit einberechnet. Außerdem wurden uns beiden in dem Beschluss keinerlei Fahrtkosten zur Arbeitsstätte berückstichtigt. Nun Frage ich mich, ob hier ein Wiederspruch Sinn machen würde. Für eine Antwort Ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Gruß Roswita

  71. Detlef Makulla

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    das Finanzamt fordert für die Jahre 2007 bis 2011 von meiner Ex jetzt ca 9000 Euro Steuernachzahlung. Ich habe immer die 13804 Euro als Unterhalt abgesetzt. Davon waren 12000 Euro Wohnwertvorteil für gemeinsames Haus und der Rest Geldunterhalt. Meine Ex hat aber immer nur den Geldunterhalt versteuert. Meine Frage:
    Wird der Wohnwertvorteil genauso wie Barunterhalt betrachtet?
    Kann man aufgrund der neuen Steuerbescheide auch noch nachträglich Freibeträge geltend machen?

    Mit freundlichen Grüssen
    Detlef

  72. René

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Exfrau hat unseren gemeinsamen Sohn (14) vor die Tür gesetzt, weil er mit dem neuen Partner von ihr nicht klar kommt! Ich habe mich sofort an das JA gewannt, und eine Beistandschaft eingerichtet, weil ich mir diesen Stress nicht antuen möchte. Sie will auf keinen Fall Unterhalt für ihren Sohn zahlen, und meint Schulden zu haben, wegen des Jungen…Sie hat ohne mein wissen beim Zahnarzt für den Jugen eine Klammer fertigen lassen, mit einer Sellbstbeteiligung von 4.000€ ohne das die Notwendigkeit gegeben war… dafür zahlt Sie 123,00 € im Monat ab.. Soweit so gut… Sie hat sich nun eine Anwältin genommen, und meint das Sie kein Unterhalt zahlen könne, weil Sie nur 900,00 € noch im Monat hätte!!! Sie war letztes Jahr 3 Monate Krankengeld bezogen, und ihre Anwältin hat jetzt bei JA auch nur diese 9 Monate ihres Gehaltes berechnet, und durch 12 geteilt! ( vorher 1350 NETTO). Jetzt woht Sie auch mit ihrem Partner zusammen, und zahlt ja nur die hälfte an Miete..1350 – 123,00 € = 1.227,00 €… und dann nur die hälfte an Miete…davon kann man keine Kindesunterhalt zahlen??? ist das Rechtens ??

    Mit freundlichen Grüssen
    René

  73. Petra

    Im Trennungsjahr waren Reparaturen nötig. Diese wurden durch einen Kredit bezahlt. Können die Raten vom Wohnwert abgezogen werden?

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