Berechnung Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Wenn die geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern sich die Kinderbetreuung hälftig teilen, spricht man von dem Wechselmodell. Die Frage taucht immer wieder auf, wie der Unterhalt bei einem Wechselmodell geregelt wird. Die Gerichte haben herausgearbeitet, dass zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes wegen der Versorgung in zwei verschiedenen Haushalten um einen zu schätzenden Mehrbetrag zu erhöhen ist. Sodann wird der Unterhalt zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufgeteilt, wie dies auch beim volljährigen Unterhalt geschieht. Falls das Kind einen eindeutigen Lebensmittelpunkt hat, sind nach dort die Fixkosten zu zahlen. Wo das Kind allerdings gemeldet ist, ist nur ein schwaches Indiz. Einen ähnlichen Ansatz wählt das Familiengericht Freiburg, in dem es davon ausgeht, dass der Naturalunterhalt durch beide Eltern zu leisten ist, während der Barunterhalt nach Maßgabe der zusammen gerechneten Einkommen gerechnet wird und das Kindergeld hälftig geteilt wird. Dies alles ist leicht gesagt, doch schwierig zu rechnen. Insbesondere tauchen folgende strittige Fragen auf:1. Wie ist bei der Eingruppierung vorzugehen? Geht man vom Einkommen des Besserverdienenden aus oder von den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern?2. Welcher Selbstbehalt ist abzuziehen?3. Wie wird der Umstand berücksichtigt, dass ein Elternteil die Fixkosten trägt?Kann der weniger Verdienende auch die Hälfte des Kindergeldes absetzen, wenn er selbst nur wenig zum Unterhalt beitragen kann. 5. Wie hoch ist der Mehrbedarf?6. Um welchen Betrag ist der Unterhaltsanteil des besser Verdienenden zu vermindern mit Rücksicht darauf, dass er das Kind die Hälfte des Monats bei sich hat?
Ich habe nachstehend ein Beispiel berechnet, dass von meinem Kollegen Duderstadt stammt:Das Ehepaar hat ein 14jähriges Kind, das von beiden zeitlich je zur Hälfte betreut wird. Ein Lebensmittelpunkt ist nicht erkennbar. Jeder trägt Fixkosten in gleicher Höhe. Die Frau bezieht das Kindergeld. Der Mann verdient 2.600,00 Euro, die Frau verdient 1.600,00 Euro. Zusammen sind das 4.200,00 Euro. Bedarf des 14jährigen Kindes aus Gruppe 12 = 548,00 Euro. Aufstockung wegen Mehrbedarf auf 600,00 Euro. (Der Betrag von 1.100,00 ist ein erhöhter Selbstbehalt)
Wertende Quotierung: M: 2.600.00 – 1.100.00 = 1.5.00,00 F: 1.600,00 – 1.100.00 = 500,00

Summe 2.000,00 €

Im Ergebnis trägt der Mann 75% und die Frau 25% des Unterhaltsbedarfs von insgesamt 600,00 Euro. Die Frau schuldet also 150,00 Euro, die sie an niemanden auszuzahlen hat, weil der zeitanteilige Bedarf des Kindes bei ihr höher ist. Der Mann zahlt 75% von 600,00 Euro = 450,00 Euro, wovon er ½ des Bedarfes (300,00 Euro) abzuziehen hat und ein Betrag von 150,00 Euro verbleibt. Davon wiederum ist seine Kindergeldhälfte von 77,00 Euro abzuziehen, womit der Mann noch einen Unterhaltsbetrag von 73,00 Euro an die Frau zu zahlen hat.

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105 Reaktionen zu “Berechnung Kindesunterhalt beim Wechselmodell”

  1. werner

    wie lange muß ich für meinen sohn unterhalt zahlen.

  2. toni

    hab nochmal eine frage. ich bin studentin. kann meine selbständige tätigkeit, bei der ich im letzten jahr durchschnittlich 550 euro im monat verdient habe, bei der es aber auch durchaus sein kann, dass ich mal zwei monate garnichts verrdiene, als einkommen angerechnet werden bezogen auf die unterhaltsansprüche gg meinen mann?

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ toni

    provokante Gegenfrage: warum sollte dies Einkommen nicht gegen den Unterhalt gerechnet werden?

    Es wird der Jahresdurchschnitt genommen. Ob Monate dabei sind, in denen nicht verdient wird, ist unerheblich.

  4. Christina

    Ich bin alleinerziehend und gehe 26 Std. pro Woche arbeiten. Da ich im Schichtdienst tätig bin, ist mir eine Erhöhung der Wochenarbeitsstunden nicht möglich. Während dieser zeit wird mein Sohn von meinem Ex-Partner betreut, der ebenfalls Schichtdienst versieht. Im Durchschnitt sind es bei ihm 52 Wochenarbeitsstunden.
    Obwohl das Kind eindeutig mehr von mir betreut wird und dies auch anhand von Dienstplänen und aufrechnungen jedes einzelnen Tages auf einen Monat gesehen, durch meine Anwältin aufgerechnet wurde, habe ich am Dienstag beim AG Essen keinen Unterhalt für meinen Sohn zugesprochen bekommen. Da der Antrag abgelehnt wurde, muß ich auch noch die ganzen Prozeßkosten samt gegnerischen Anwaltskosten übernehmen. Hat vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ? Wie stehen die Chancen beim OLG´, das mir dort vielleicht doch der Unterhalt fürs Kind zugesprochen wird ? Soviel zu Them Wechselmodel…

  5. Papa64

    Bei mir läuft im September die Berufungsverhandlung vor dem OLG. Wir haben ein echte Wechselmodell. Mo + Mi Mutter Di + Do Vater Fr.-Sa.-So. im Wechsel. Ferien je zur Hälfte. Übergabe ist jeweils 13 Uhr bzw. nach der Schule.
    Alles in Allem läuft die Sache seit 4 Jahren gut.
    Ich habe allerdings 3 Prozesse und etliche €uronen gebraucht um mein Kind nicht zu verlieren. Die Mutter mit der ich nicht verheitatet war, klagt auf Staatskosten.

    Jetzt soll ich obendrauf noch zur Kasse gebeten werden. Das es dem Kind an irgendwas fehlt, wagt keiner zu bezweifeln. Im Gegenteil: an materiellen Dingen hat sie eigentlich alles doppelt.

    Da ich seit 2 Jahren verheiratet bin, hat sie jetzt auch noch (fast) eine zweite Mutter.

    Hier geht es beim Kindesunterhalt doch nicht um das Kind. Es ist nur eine Abzocke des Vaters von der Kindesmutter.

    Wir werden sehen, wie die Richter entscheiden. Aber da sie schon im Vorfeld nach – unterhaltenen Fahrzeugen und nach – objektivem Mietwert fragen, ist doch die Tendenz klar!?

    Ich glaube jedenfalls eher an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ papa64

    “ Ich glaube jedenfalls eher an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz“

    Ein Satz, den ich nicht unterschreibe.

    Was ist denn Gerechtigkeit? Sie wird meist sehr subjektiv empfunden und deckt sich häufig mit den ganz persönlichen Vorstellungen des Einzelnen.

    Ein Richter sagte mal auf die Forderung nach Gerechtigkeit durch eine Partei: “ Sie haben hier Anspruch auf ein Urteil. Auf mehr nicht“.

    Dennoch wünsche ich viel Erfolg.

  7. Papa64

    „Sie haben hier Anspruch auf ein Urteil. Auf mehr nicht“.

    An diesen Worten kann man den Irrsinn der Rechtsindustrie festmachen. Es geht hier nicht um Gerechtigkeit dem Menschen gegenüber, sondern um Arbeitsbeschaffung und finanzielle Sicherheit von Richtern und Anwälten.

    Das da Menschen dahinterstehen, die manchmal um Hab und Gut gebracht werden interessiert nicht.

    Da wundert man sich warum die Menschen nicht mehr zur Wahl gehen oder gar extrem wählen. Ich wundere mich schon lange nicht mehr.

  8. EP

    Wechselmodell ist schwierig:
    Ãœber fast 3 Jahre minutiös belegt – Mutter 52 % – Vater 48 % tatsächliche Betreuung = Mutter: Betreuungsunterhalt – Vater: Barunterhalt. Die Mutter durfte zudem ihre Arbeitszeit (nach 3 Jahren Trennung und mit Ankündigung) reduzieren und erhielt einen Bonus für überobligatorische Tätigkeit in voller Höhe = 200,- Euro. Vater (ich) zahlt vollen Kindesunterhalt, bis zur Scheidung vollen Trennungsunterhalt. Also: Im Zweifelsfall auf genaue 50 / 50 % achten oder lieber eine Minute mehr

  9. superspezial

    Hallo,
    mein Sohn ist 13 Jahre alt und hat beschlossen bei mir (Vater) zu wohnen.Zeitlich und räumlich ist dieses kein Problem.Der Junge hat sein Zimmer usw.
    Die Kindesmutter übt eine selbsständige Tätigkeit aus.Bin ich noch unterhaltspflichtig?

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ superspezial

    wenn das Kind bei dem Vater wohnt, lebt und betreut wird, muß die Mutter Unterhalt in bar zahlen und der Vater erbringt seine Unterhaltsleistung durch Betreuung.

  11. Katja

    Bei mir ist folgendes Problem und ich brauche dringend einen Rat,da meine Anwältin wortwörtlich gesagt hat,das wäre so selten da hätte sie kein Erfahrungswerte! Also: ich lebe seit drei Jahren getrennt von meinem Mann und die Scheidung läuft. Mein Mann ist Harz 4 Empfänger und ich arbeite ca.12 Tage im Monat in der Nachtschicht als Krankenschwester. In dieser Zeit ist mein Sohn komplett beim Vater zusätzlich auch schon mal ein zwei Tage mehr.Ich beziehe das Kindergeld, Unterhalt von seiner Seite habe ich nie beantragt,ich bezahle alles für unseren sohn, mein Mann zahlt lediglich Essen und Kleidung für die Aufenthaltszeit bei ihm und Rückwirkend für das vergangene Jahr eine Nebenkosten Nachzahlung von 160 Euro, da es der Vermieterin jetz doch zu viel zeit war die das Kind bei ihm verbrachte.Gemeldet ist unser Sohn bei mir. Jetzt möchte mein Mann das ich schriftlich einem Wechselmodell zustimme damit er bei der ARGE zusätzlich Geld für unseren Sohn erhält. Bei der ARGE konnte man mir keine Auskunft geben was dies für Auswirkungen für mich hat! Sein Anwalt hat eine Frist bis zum 09.09. angesetzt um eine Antwort zu erhalten! Wie soll ich mich verhalten? Was kommt da auf mich zu? Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen!

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ katja

    ein echtes Wechselmodell ist das nicht und insofern wird man Sie auf Zustimmung nicht in Anspruch nehmen können. Welche Leistungen die ARGE dafür zahlen soll, ist mir nicht bekannt.

  13. frank

    Hallo,
    ich möchte auch gerne das Wechselmodell, hatte die letzten 5 Jahre unsere Kids (jetzt 11) immer schon ca 140 Tage im Jahr. Meine Ex ist dagegen, wenn ich weiterhin Kindesunterhalt bezahle, ist die Chance dann besser?? Gruß F.

  14. Kiki

    Hallo,
    ich bin seit gestern auch mit dem Wechselmodell konfrontiert.

    Kurz zur Vorgeschichte: Ich war 8 Wochen in einer Klinik diesen Sommer. In dieser Zeit hat mein Mann (vor 3 Jahren auch schon fremdgegangen) mit seiner Ex von vor 20 Jahren wieder angebandelt. Ich kam nach Hause, sollte meine Koffer packen, alleine gehen und sie mit ihrer Tochter direkt einziehen…

    Ich blieb, ließ ihn wegen massiver Drohungen von der Polizei des Haueses für 14 Tage verweisen (Platzverweis). Er hat persönliche Befundberichte an seinen Anwalt gegeben, wollte mir die Kinder wegnehmen aus psychischen Gründen. Damit er wieder in die Wohnung durfte und ich keine weiteren Anträge auf Aufenthaltsbest.recht und Wohnungszuweisung stelle, hat er eingelenkt- ich solle die Kinder haben und wir kündigen zum Ende des Jahres den Mietvertrag dieses Hauses.

    Seitdem wurde Unterhalt berechnet- er änderte seine Meinung! Kündigt nicht mit mir, will die Kinder haben.

    Gestern wieder Gespräch beim Jugendamt (sind eher für mich eingestellt) und es ging ums Wechselmodell.

    Ich hatte noch nicht einmal die Chance, mich auf eine Trennung einzustellen. Geschweigedenn, mich an die Konfrontation mit dieser Frau zu gewöhnen… nun soll ich in 2 Wochen mit ihr über den Ablauf dieses Modells sprechen?!

    Wir wollen sehen, wie das für mich überhaupt umsetzbar ist- gar nicht. Bräuchte einen Vollzeitjob- kann ich mich nicht um die Kids kümmern. Selbst mit Volljob kann ich die Wohnung für 3 Personen nicht finanzieren, da ich noch ein Auto zu unterhalten habe. Er nicht- Geschäftswagen.
    Außerdem verdient er einiges mehr als ich und sie ja mit dazu.

    Kann ich mich gegen ein solches Modell aussprechen und kann man MIR das zumuten? Das geht eindeutig über die Maße dessen, was ich in den letzten 2 Monaten hier schon aushalten musste.

    Verzweifelte Grüße

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ kiki

    ein Wechselmodell funktioniert nur bei Einverständnis. Es kann niemanden aufgezwungen werden.

    Handeln Sie aber taktisch und versuchen Sie immer das JA für sich zu gewinnen. Die schreiben notfalls ein Gutachten.

    Notfalls probieren Sie es aus und denken Sie immer daran:

    das Wohl der Kinder ist etwas anderes als Ihr eigenes Befinden.

  16. Zwillingspapa

    Hallo,

    ich möchte auch das Wechselmodell für unsere 3 jährigen Zwillinge, meine Noch-Frau lehnt dies aber ab. 1. Frage: Darf Sie das?
    Wir haben uns jetzt auf folgenden Modus geeinigt: In einem 4-Wochenrythmus habe ich die Kinder:
    Freitag-Montag
    Donnerstag
    Montag-Mittwoch
    Samstag-Montag
    Donnerstag
    Montag-Mittwoch
    Ich habe die Kinder also an 15 von 28 Tagen, aber nur an 9 von 28 Nächten.
    Wie sieht es hier mit Unterhalt aus? Mein unterhaltsrechtliches Einkommen liegt bei ca. 2000 Euro, meine Frau weigert sich zu arbeiten und hat dementsprechend außer dem Kindergeld keine Einkünfte. Muss ich auch Kindesunterhalt zahlen? Schon mal im Voraus vielen Dank.

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ zwillingspappa

    Sie können die Mutter nicht zu einem Wechselmodell zwingen.

    Die Unterhaltsprobleme habe ich oben grundsätzlich geschildert. Im konkreten Fall muss ein beauftragter Fachanwalt Sie beraten.

    Ich kann gerne eine Empfehlung aussprechen.

  18. Sarina

    Hallo,

    ich habe da ein rechtliches Problem. Die Kurzfassung: Mein neuer Freund ist noch verheiratet und hat einen 4jährigen Sohn. Nach dem Auszug aus der Ehewohnung haben die Eltern eine 4-Tages-Regelung hinsichtlich dem Kind getroffen. Beide sind Polizisten, sie arbeitet 35 Std. und er 42,5 Std. wöchentlich und haben beide in etwa den gleichen Verdienst.

    Nun kam Post vom Anwalt, der ihn auffordert, seine Gehaltsnachweise zu erbringen, da er zum Kindesunterhalt verpflichtet sei. Nun frage ich mich aber, ob das nicht geht, weil ja jeder das Kind 4 Tage lang hat. Also im Verhältnis zum Monat gesetzt mit 30 Tagen, hat jeder das Kind insgesamt 15 Tage. Wieso sollte er ihr zum Kindesunterhalt verpflichtet sein, wenn er doch ebenso wie sie zu gleichen Teilen seiner Betreuungs- und Fürsorgepflicht ebenso wie dem Naturalunterhalt nachkommt?

    Gibt es dazu Rechtssprechungen oder Urteile?

    Vielen Dank im Voraus

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ sarina

    auch bei einem echten Wechselmodell ergeben sich durch Gehaltsdifferenzen ggfls. Zahlungspflichten. Ich habe das oben dargestellt. Das muss der Anwalt prüfen und dazu benötigt er Auskunft.

    Gegen die Auskunftsverpflichtung kann man sich ohnehin nicht wehren, kann aber gleiches fordern.

  20. balu07

    Hallo. Freue mich sehr, hier so viele Fragen beantwortet zu sehen, die mich auch betreffen. Seit Sommer geschieden, noch in einem Haus, bald Wechselmodeller…

    …und wenn jetzt beide Elternteile zu 50% betreuen, beide den gleichen Beruf mit gleicher Bezahlung ausüben, ein ET aber nur zu 60% arbeitet, um „mehr Zeit für sich“ zu haben: Bin ich dann dennoch gezwungen, den künstlich herbeigeführten Einkommensunterschied in Form von Barunterhalt auszugleichen?

    …zudem schwierig: Die Besoldungsstelle kennt offenbar kein Wechselmodell, wir wurden aufgefordert, jeweils ein Kind in unserem Haushalt anzumelden, dies auch durch eine „Haushaltsbescheinigung“ der Meldebehörde zu dokumentieren. Kurz danach kam dann die Aufforderung, Unterhaltsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Elternteil nachzuweisen. „Andernfalls muss der Grundbetrag der Düsseldorfer Tabelle als fiktiver Unterhaltsanspruch zugrundegelegt werden“ Dieser wird dann dem Einkommen zugerechnet und damit möglicherweise der Familienzuschlag (Zulagen für nicht so gut verdienende Beamte mit Kindern) gestrichen. Ganz schön trickreich, unsere Behörden. Find ich. Ist das rechtens? Hat jemand Erfahrungen damit?

    Danke für mögliche Antworten!

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ balu07

    Wenn einer der Eheleute sich entschieden hat aus rein persönlichen Gründen nicht vollschichtig zu arbeiten, obwohl er dies könnte, kann er sicherlich dahingehend fingiert werden, dass er so gestellt werden würde, als würde er vollschichtig tätig sein.

    Natürlich können sich beide Eheleute auch darüber einig werden, dass Kindesunterhalt nicht gezahlt wird, der jeder die Kinder in gleicher Weise versorgt.

    Zu der beamtenrechtlichen Problematik kann ich leider nichts sagen.

  22. Yvonne

    Wie verhält sich die Berechnung des Kindesunterhaltes, wenn nur einer der Eltern Einkommen hat?
    In meinem Fall ist es auch so, dass mein Kind seit 1 Jahr zu 50% bei mir und zu 50% bei meinem Nochmann lebt. Mein Ex bezahlt anteiligen Unterhalt, der der Hälfte des vollen Unterhalts entspricht. Das Kindergeld bekomme ich. Ich beziehe Sozialleistungen (ALG2) und habe somit kein eigenes Einkommen. Mein Ex verdient 1250,- € netto / Monat. Nun hat die ARGE ihn aufgefordert den vollen Unterhalt für das gesamte Jahr 2008 nachzuzahlen und ab sofort den vollen Unterhalt in Höhe von 240,- €. Ist das rechtens? Und wie verhält sich das dann bei ihm mit dem Selbstbehalt von 1100,-€?

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    dies ist eine Problematik, die ich im Moment nicht abschließend beantworten kann.

    Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, da auch bei einem Wechselmodell der Unterhalt im Verhältnis der Einkünfte zueinander gezahlt wird, der Vater in Ihrem Falle den vollen Unterhalt schuldet, weil Sieselbst keine eigenen Einkünfte haben.

  24. Yvonne

    Vielen Dank für die Antwort. Aber wie ist das dann mit dem Selbstbehalt? Gibt es den in unserem Fall nicht?

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    der SB gilt und beträgt 900 EUR.

  26. sister

    ich (m) habe zwillinge, 6jahre alt.von der KM bin ich geschieden.
    sie verdient ca 1200€, ich 1700€.sie erhält das kindergeld.
    vom gericht bekam ich jedes zweite wochenende (fr abend bis so abend) und zusätzlich jeden(!)dienstag und jeden(!) donnerstag umgang zugesprochen.
    ich zahle trotz des fast hälftigen umgangs 490€ monatlich, so dass mir selbst nach abzug laufender kosten kaum geld zum leben bleibt.
    welchen rat haben sie?
    vielen herzlichen dank.

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ sister

    die von Ihnen beschriebene Umgangsregelung rechtfertigt nicht, den Unterhalt für die Kinder zu reduzieren. Es handelt sich hier nicht um das oben beschriebene Wechselmodell.

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  28. Maggi

    Guten Tag!
    Ich bin seit 3 Jahren Wechselmodelllebender Vater. Warum wird überhaupt Kindesunterhalt fällig? Beide Elternteile haben die gleichen Kosten!!
    MfG,
    Maggi

  29. Anke

    Ich glaube, weil sich der Unterhalt dann so berechnet wie bei volljährigen, also nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern. Bei Volljährigen leistet keiner seinen Unterhalt als Naturalunterhalt, beim Wechselmodell sind es beide.

  30. Iris

    Hallo, wir brauchen dringend eine richtige Berechnung.
    Wir haben ein Wechselmodell 50 zu 50.
    Die Exfrau hat ein Nettoeinkommen von 875,00 Euro und mein Mann 2.030,64 Euro.
    Die Kinder sind 11 und 13. Die Exfrau bekommt von beiden das Kindergeld. Wieviel muß mein Mann nun wirklich für die Kinder an Kindesunterhalt noch abgeben? Bitte nicht veröffentlichen und an meine email adresse antworten. Lieben Dank Iris

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ iris

    konkrete Unterhaltsberechnung für Einzelfälle kann und darf ich hier nicht machen. Eine Unterhaltsberechnung in Wechselmodellen ist zudem nicht unkompliziert und bedarf wesentlich mehr Informationen, als hier mitgeteilt worden.

    Bitte denken Sie auch daran, dass Anwälte damit ihr Geld verdienen.

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  32. Sally

    Wir leben nun schon seit fünf Jahren im Wechselmodell ohne Barunterhaltsausgleich. Meine Einkünfte sind wesentlich geringer als beim KV, haben daher eine 2/3 und 1/3 Aufteilung für Kosten.
    Da der KV die Beiträge für KIGA/Hort von 2004-2007 übernommen hatten, habe ich keinen
    Zuschuß beim Jugendamt beantragt. Da wir nach langen Verhandlungen im letzten Jahr vor dem OLG einen Vergleich für den Gattinen-unterhalt hatten und es zur einer Einmalzahlung, die zur Tilgung von aufgelaufenen Schulden genutzt wurden, kam, erhielt ich Mahnbescheide. Einer ist nun beim Amtsgericht gelandet: 2004 ist verjährt, aber 2005-2007 muß ich nun zurückzahlen – sind locker 3500 €.
    Dort wird nicht unsere Einkommenssituation berücksichtigt .
    Hat jemand noch eine Idee? Bin am überlegen, ob ich einen Kindesunterhalt beantrage.

  33. Biba

    Kostet es etwas eine Frage zu stellen???
    Also:
    Unsere Kinder leben im echten Wechselmodell. Ich (Verdiener- Beamte) habe die beiden Kinder bei mir gemeldet, erhalte Kindergeld und zahle für anfallende Betreuungskosten, Hobbies und für alles, was die Kinder nur 1mal brauchen. Unterhaltsberechnungen gibt es gar nicht.
    Jetzt will mein Ex-Mann (absoluter Gering- oder Garnichtverdiener) unbedingt ein Kind bei sich melden, damit er Kindergeld erhält und entsprechende Steuervorteile /Riester-Rentenvorteile etc. hat. Ich habe große Probleme ein Kind „abzugeben“, auch, wenn es nur auf dem Papier ist… . Es genügt ihm nicht, wenn ich ihm das Kindergeld „nur“ überweisen würde. Auch wäre dann nicht auszudenken, welche ständigen finanziellen Gegeneinanderrechnungen ständig stattfinden müssten. Am liebsten würde ich mich weiterhin sturr stellen.. hat jemand eine Idee??
    Falls ich für eine Antwort was zahlen muss, möchte ich erst wissen wieviel..
    Vielen Dank und Grüße, B.

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ biba

    Die Antworten kosten hier nicht.

    Ich habe große Bedenken, ob das, was der Kindesvater hier vorhat, nicht unter den Begriff „Steuerhinterziehung“, „Leistuingserschleichung“ oder ähnlichem zu definieren wäre. Das Kindergeld kann nur derjenige bekommen, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Wenn dies proforma gegenüber der Kindergeldkasse erklärt wird, und daraus weitere Konsequenzen gezogen werden, wäre ich sehr sehr vorsichtig.

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  35. Sally

    Hallo!
    Nun ist das Urteil raus und ich muß wohl locker 3500 € KIGA-Beiträge zurückzahlen. Habe zwar erstmal EInspruch eingelegt, und such noch nach guten Argumenten. Heute habe ich ein Urteil gelesen, daß KIGA-Beiträge nicht zum Unterhalt zugehören und ggf., wenn die eine Partei finanziell bis zum Selbstbehalt verdient, nicht zu diesen Kosten herangezogen werden kann. Könnte dies nicht auf diese Situation passen oder wird soetwas
    nur vor dem Familiengericht verhandelt? Der Vorgang wurde bisher vor dem Amtsgericht verhandelt!

    Würde mich freuen, wenn ich doch noch Unterstützung bekäme! Vielen DANK

    Sally

  36. Zwillingspapa

    Wie sieht die obige Beispielrechnung aus, wenn die Frau weniger als die 1100 EUR Selbstbehalt verdient, z.B. 400 EUR oder gar nichts? Dann wäre ja der Quotient negativ. Was ist, wenn beide weniger als 1100 EUR verdienen? Muss dann auch Unterhalt gezahlt werden?
    Vielen Dank

  37. RA Thomas von der Wehl

    @ zwillingspappa

    wenn ein Elternteil deutlich unterhalb des Selbstbehaltes verdient, kann dieser Elternteil keinen Unterhalt zahlen. Gleiches gilt, wenn beide Elternteile unterhalb des Selbstbehaltes liegen. Dann können eben beide keinen Unterhalt zahlen.

    Bei der Problematik des unterhalb des Selbstbehaltes liegenden Einkommens und der Unterhaltsverpflichtung für minderjährige Kinder stellt sich immer die Frage, ob hier § 1603 BGB eine Rolle spielt. Suchen Sie oben dazu unter dem Begriff „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“

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  38. Sally

    was heißt es denn für die rückwirkend geforderten Beiträge für KIGA/Hort? In den Jahren habe ich unter dem Selbstbehalt verdient und der Vater wohl deutlich mehr (hat bisher immer Auskunft verweigert, aber bei der Scheidung wurde ein Betrag genannt – es war zu damaliger Zeit ein vielfaches von meinem Gehalt). Inzwische habe ich Zuschüsse beantragt, die mir auch bewilligt werden. Hätte der Vater nicht stillschweigend gezahlt, hätte ich meinen Anteil als Zuschuß beantragen können. Rückwirkend kann ich es nicht beantragen, soll aber jetzt für 3 Jahre zurückzahlen. Gibt es einen Weg für die Berufung? PKH wurde in diesem Fall nicht gewährt.

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ sally

    der Sachverhalte erschließt sich mir nicht vollständig. Ich gehe aber davon aus, dass sie einen Anwalt beauftragt haben und dieser müsste mit ihnen doch das weitere Vorgehen klären können.

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  40. Jesse

    Hallo
    Erstmal bitte ich um Entschuldigung für den langen Text, aber ich dachte vielleicht haben andere ja ähnliche Probleme und ich frag dann dochmal.

    ich stehe vor folgenden Problemen:
    meine Freundin und ich haben uns kürzlich getrennt. Ich arbeite derzeit bei Stuttgart und mein Sohn und sie wohnen seit neuestem in Mecklenburg. Wir wollen das Wechselmodell. Ich verdiene bei 100% ca. 2300netto sie bei ihrem freiwillig eingegangenen Teilzeitpraktikum ca. 600€netto.

    Nun ergibt sich für mich als den deutlich besser verdienenden das kleine Problem von 800km und die Folgen daraus.

    1.
    die erforderliche Zeit

    Um erstmal wenigstens 4Tage:10Tage zu ermöglichen hat mein Chef einer einkommensrelevante Arbeitszeitreduzierung von 10% zugestimmt (also real nur noch ca. 2100€).

    Hierzu stellt sich mir die erste Frage:
    Droht mir jetzt bereits die Anrechnung eines fiktives Einkommens?

    2.
    Ein WG-Zimmer (Stuttgart) und zusätzlich eine Wohnung (Mecklenburg) und
    3.
    die Fahrten (mit Wohnung Mecklenburg zusammen ca. 850€)

    Nun verbrauche ich mit der 2. Wohnung & Fahrten zur Arbeit am Arbeitsort, der Finanzierung unseres ehemals gemeinsamen Autos und der Versicherung, sonstigen Versicherungen, Internet, Telefon (da es beruflich erforderlich ist ja folglich auch großteils 2x) Kosten von etwas über 900€.

    Die Kosten für die Wohnung in Neustrelitz sowie die Kosten für die Fahrten dorthin sind laut Amt als Umgangskosten nicht zu berücksichtigen.

    Frage 2:
    Kann doch eigentlich garnicht sein, oder?

    Inkl. Kinderkrippe und Unterhalt müsste ich lt. Tab. zusätzlich ca. 350€ zahlen.
    Daraus folgt:
    1. Gegessen habe ich dann auch noch nix und ob meine Klamotten die nächsten 25 Jahre halten???. Ist also schon allein rechnerisch nicht möglich.
    2. ist in dieser Situation das 50:50 Modell nicht machbar.

    Gebe ich aber aus den zwei o.g. Gründen meinen Job auf:

    – habe ich doch noch mehr das Problem des fiktiven Einkommens, oder?
    Und das bei zu erwartender deutlicher Einkommensreduzierung.

    – Oder kann die finanzielle Unmöglichkeit und das Recht des Kindes auf seinen Vater als Grund für die eigene Kündigung gelten?

  41. Jesse

    Danke schonmal im voraus!

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ jesse

    Ich halte Ihr Vorhaben für praktisch nicht durchführbar. Die Entfernungen und die notwendigen Fahrten sind einfach zu weit. Sie können sich einen Job in der Nähe des Kindes suchen oder sich überlegen, wie der Umgang praktikabel gestaltet werden kann. Ein Wechselmodell ist über diese Entfernungen kaum vorstellbar.

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  43. Anke

    @Jesse,

    bei einem echten Wechselmodell gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr, weil beide Elternteile nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt unterhaltspflichtig sind. Demnach auch keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens.

  44. Alex

    Bezugnehmend auf die Frage von Zwillingspapa „Wie sieht die obige Beispielrechnung aus, wenn die Frau weniger als die 1100 EUR Selbstbehalt verdient, z.B. 400 EUR oder gar nichts? Dann wäre ja der Quotient negativ. Was ist, wenn beide weniger als 1100 EUR verdienen? Muss dann auch Unterhalt gezahlt werden?“ und Ihrer Antwort stellt die Lage bei mir wie folgt dar:

    Ich lebe mit meiner Ex-Frau seit ca. 1 Jahr ein exaktes 50-50-Wechselmodell für unsere beiden Kinder. Ich verdiene 2.400, meine Ex-Frau gar nichts, sie ernährt sich von Hartz4. Da sie sofort nach der Trennung mit dem neuen Partner ein weiteres Kind bekommen hat, fällt wohl auch die „“gesteigerte Erwerbsobliegenheit” aus. Das heißt ich verdiene 2.400, meine Ex hat 0 (Hartz4 zählt ja nicht als Einkommen).

    Aktuell zahle ich 50% KU für beide Kinder an sie. Ist das richtig so?

    Heißt das für meine Zukunft, dass ich, wenn meine Ex-Frau kein Interesse an Arbeit zeigt bzw. nur geringfügig (unter SB) verdient, immer den hälftigen KU zahlen werde?
    Klartext: Wir spielen Wechselmodell und ich bezahle es?

    Vielen Dank!

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    Da das neue Kind nicht von Ihnen ist, entfällt für die Kindesmutter nicht deren Erwerbsobliegenheit.

    Ob ihnen dies etwas helfen kann, kann ich nicht beurteilen.

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  46. Tilo

    Hallo
    Nachweislich lebt meine Tochter, 4 Jahre zu 58 % bei mir, der Rest bei der KM. Kindergeld erhalte ich. KM geht arbeiten 550 Netto und Rest ALG2. Nun kommt die Arge zu mir und will 3000 € Nachzahlung.Da ich zum Unterhalt für meine Tochter verpflichtet bin. Es wäre laut Arge kein Lebensmittelpunkt ersichtlich. Was kann ich tun. Geschieden sind wir seit Okt08. Kindersorge wurde vor Amtsgericht geregelt 58% ich 42% Mutter. Doch davon weiß die Arge seit Auszug der KM nichts.

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ tilo

    Sie müssen diese Tatsachen belegen und beweisen und würden dann natürlich keinen Kindesunterhalt schulden.

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  48. Tilo

    Danke für Ihre Antwort.
    Ich habe von der Kindessorge ein Protokoll vom zuständigen AG. Dort ist klar geregelt, wie die Sorge aufzunehmen ist.
    Freitag bis Samstag der KV dann Samstag bis Freitag bei KM.
    Weiterhin habe ich alle Tage im Kalender notiert.
    2008 KV 210 Tage, KM 156 Tage.
    2009 bis jetzt KV 163, KM 119 Tage. Weiterhin habe ich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über Sonderurlaub zur Plege des kranken Kindes für 2008 und 2009 erhalten.

  49. Franka

    Hallo,

    unsere Tochter lebt seit über einem halben Jahr in diesem Wechselmodell mit halbwöchentlichen Wechsel. Wir, als Eltern, hatten uns selbstständig dazu entschlossen, da es das Beste für unseren Zwerg ist. Es klappt soweit auch alles super. Leider ist dies eine finanzielle Herausforderung, da ich Studentin bin und der Vater zum Teil Hartz IV bezieht. Ich bekomme zur Hälfte das Kindergeld, BAföG und Sozialgeld (Hartz IV). Nun habe ich gelesen, es gibt einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Können wir den auch beantragen bzw. welche Leistungen stehen uns eventuell noch zu, da dieses Modell echt teuer ist und ich zum Wohle meiner Tochter dies auch weiterführen will. Oder wird man bestraft, wenn man sich zum Wohle des Kindes dazu entschließt?

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ franka

    Den Hinweis auf eine Bestrafung verstehe ich nicht so ganz. Unterhalt hätten sie von dem Vater bei seinen Einkommensverhältnissen ohnehin nicht zu erwarten. Allenfalls das hälftig abgegebene Kindergeld könnte sich zu ihrem Nachteil auswirken. Welche staatlichen Leistungen sie daneben beanspruchen können, kann ich nicht sagen. Dies ist nicht mein Thema.

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  51. Monika

    Folgender Fall bei mir:

    Wir haben 2 Kinder 13 und 14 Jahre, wobei eine eine Körperbehinderung hat (Pflegestufe 2) und nachmittags in einer Tagesstätte betreut wird. Sie kommt dann 16.15Uhr nach hause.

    Es gibt eine 50-50 Wochenend und Ferienregelung. Während der Woche leben die Kinder bei mir, ausser wenn ich als Selbständige die Betreuung nicht wahrnehmen kann, dann übernachten sie beim Vater. Nachmittags organisiere ich eine Betreuung (in meiner Wohnung), dann Abendessen, Übernachtung, Frühstück beim Vater. Das sind ca 45 Tage im Jahr.
    Alles zusammen kommt es so auf eine zeitliche 2/3 Mutter – 1/3 Vater Teilung. Die anfallenden Kosten (Kleidung/Schule/Ärzte etc etc ..) trage ich, ebenso übernehme ich fast ausschliesslich alle notwendigen organisatorischen Dinge. Auch bin ich die Ansprechpartnerin für Schule, Therapien etc. Der Vater könnte dies auch anteilig in seinem 1/3 Zeitanteil nicht leisten, da er 08.00Uhr bis 18.00Uhr im Büro ist.
    Bisher zahlt der Vater Barunterhalt (im Einvernehmen festgelegt) , den er nun anzweifelt.
    Meine Information ist die, dass ein Elterteil den Betreungsaufwand trägt und der andere den Baraufwand. Der Baraufwand kann dann ggfl. bei den Lebensmitteln gekürzt werden, wenn es mehr als 4-5 tage pro Monat sind.
    Der KV behauptet, dass auch bei einer 2/3 1/3 Lösung, bei der ich alle Kosten (ausser anteilige Lebensmittel) trage, alles um die Kinder herum organisieren und leisten muss, der Unterhalt berechnet wird, indem beide Einkommen zusammengelegt werden und daraus dann anteilig der Unterhalt berechnet wird.
    (Der Vater verdient ca 50% mehr als ich).
    Ist dem so, denn dann hätte ich ja fast alle Lasten zu tragen? Oder ist es so, dass er nach Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste und dann den Lebensmittelanteil entsprechend kürzen kann?
    Entschuldigen sie die lange Ausführung und Danke im Voraus

  52. Monika

    Noch ein kleiner Nachtrag:
    Es soll hier ein neues Urteil des OLG München (oder ein anderes Gericht in Bayern geben), was die Meinung des Vaters stützt. Ist dem so?

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    in 2/3 – /1/3 Betreuungslösung kann nicht von einem echten Wechselmodell gesprochen werden. in diesen Fällen schuldet er weniger Betreuende den vollen Kindesunterhalt.

    Andere Urteile dazu sind mir auch nicht bekannt.

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  54. Anke

    Mit der Kürzung des Lebensmittelsanteils kenne ich mich nicht aus, persönlich finde ich dies jedoch dann schon gerechtfertigt, denn diese Kosten entstehen dem anderen Elternteil dann ja nun wirklich nicht (die Kinder essen ja nicht doppelt so viel) und es ist leider so geregelt, dass der weniger betreeunde Elternteil nicht nur den Barunterhalt zahlen muss sondern nebenbei auch noch die Kosten des Umgangs. Da läuft man dann schon Gefahr, dass derjenige vielleicht irgendwann sagt, „mach ich nicht mehr, ich nehm die Kinder nicht mehr zu mir, bzw. nur noch wenn ich es selbst auch möchte und es mir leisten kann“. Die Kinder haben zwar ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, aber kein Recht darauf, dass die Kosten von ihm dafür auch getragen werden.

    Ansonsten ist der Barunterhalt nicht Ersatz für die Betreuung sondern nur für den Naturalunterhalt, der für Ernährung, Kleidung, Unterkunft usw. gedacht ist. Neben dem Bar- oder Kindesunterhalt gibt es als Kompensation für die Betreeung noch den Betreeungsunterhalt extra, der dir ggf. zustünde, wenn du wegen Betreuungsaufgaben die du wahrnimmst weniger arbeiten kannst. Unter den Unterhaltszahlungen kommt er jedoch erst im zweiten Rang, so dass zunächst der Kindesunterhalt voll beglichen wird und nur wenn über dem Selbstbehalt noch etwas verbleibt auch noch Betreuungsunterhalt anfallen könnte.

    Die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind also keine Kompensationszahlungen für Betreuung, tatsächlich nur für Naturalien wie Lebensmittel, Kleidung oder Wohnung.

  55. Birgit

    Hallo,

    ich stehe vor der Trennung, habe 2 Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren. Wir überlegen nun auch das Wechselmodell.
    Nun meine Frage wo sollten die Kinder bei diesem Modell gemeldet sein?. Je ein Kind bei einem Elternteil oder sollten beide Kinder gemeinsam gemeldet sein?

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    wenn es um das Kindergeld geht, wäre die Idee, dass jemals ein Kind bei einem Elternteil gemeldet ist.

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  57. Oliver

    Hallo Herr von der Wehl!
    Ich lebe von der KM getrennt und wir haben uns für das Wechselmodell 50:50 entschieden. Sie ist Studentin aber beurlaubt wegen Kindeserziehung, hat kein Einkommen (ALG II) und erhält das Kindergeld. Das Kind ist bei Ihr gemeldet. Ich zahle den vollen KU (ca. 300 EUR nach Abzug hälftiges KG) und zusätzlich 100 EUR BU für die Mutter. Alle Vereinbarungen wurden zwar vertraglich aber ohne Hinzuziehen eines Anwalts, des JA oder eines Gerichtes getroffen. Mein Einkommen beträgt ca. 3.300 EUR netto. Hat die KM im Zuge des Wechselmodells überhaupt Anspruch auf BU?

  58. teo

    also der mann ist immer der gef…… hier in deutschland . kein wunder das deutschland immer mehr kaputt geht, kenn eine frau die zwei kinder hat , zum leben hat sie 1100 euro und der mann bettelt um eine zigarette weil nichts über bleibt bei ihm von sein lohn , manchmal kann ich die leute verstehen die zum mörder werden. bei eine scheidung ist das leben eh vorbei weil du alles verlierst als mann und die frau lebt wie ein pascha.

  59. fred

    ich bin seit Sep.2008 geschieden und brauchte bis jan2010 kein Unterhalt zu zahlen . seit 2008 machen wir das Wechselmodell . Meine Ex lebt von Harz 4 mein Sohn ist bei ihr gemeldet ich verdiene ca.1650€ ich habe Lohnsteuerklasse 1 habe kein Kindergeld Ich sollte Jan2010 erst 350€im Monat zahlen dann nach einem Gespräch nur noch 108€ dies habe ich dann auch rückwirkend für Jan bis März 2010 getan jetzt soll ich ab April 142€ zahlen weil mein Sohn jetzt 12 ist . Ich fühle mich abgezockt fehlende Lohnsteuerklasse Kindergeld jetzt noch Unterhalt macht ca. 400 € oder so die mir fehlen . Meine Anwältin konnte mir das damals nicht errechnen. Ich weis nicht was fair und gerecht ist.

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ fred

    die spezielle Berechnung in ihrem Fall kann ich auch nicht nachvollziehen. Dazu fehlen mir die Informationen.

    Grundsätzlich ist es aber so, dass es meinem Wechselmodell derjenige, der mehr Geld verdient, in der Regel auch Unterhalt an den anderen schuldet.

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  61. Lexymama

    Hallo also meine Geschichte is etwas kompliziert. Bin seit März von meinem Mann geschieden wir haben beide auf Unterhalt verzichtet es gehen zwei Kinder 5 und 6 Jahre Aus der ehe hervor wo wir uns auf geteiltes Sorgerecht geeinigt haben. Ich gehe 3 Tage in der woche in die arbeit wo die Kinder Frühs in schule und kiga sind Nachmittag bei Tagesmutter und abends bei ihm. Wochenende wechseln wir uns ab. Er verdient ca dasselbe wie ich ( wobei er 100 pro mehr verdient ) laut Aussage 1100. Ich habe nach Abzügen ca 400 Euro zum leben. Hab ich irgendwelche Ansprüche ??

  62. RA Thomas von der Wehl

    @ lexymama

    der Betrag, der dem Kindesvater über dem Selbstbehalt (900 €) verbleibt, wird von ihm als Kindesunterhalt zu zahlen sein. Dann stellt sich allenfalls noch die Frage, ob der Vater seiner Erwerbsobliegenheit im Rahmen der gesteigerten Erwerbs Pflicht ausreichend nachkommt. Dies kann ich nicht beurteilen.

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  63. Trixi 79

    Hallo, ich habe da mal eine Frage: Und zwar ist es so, das mein Mann und ich seit letzten Oktober getrennt leben, wir haben einen 8-jährigen Sohn. Die Betreuungssituation sieht bei uns folgendermaßen aus: Unser Sohn kommt jeden Tag nach der Schule direkt zu mir, macht Hausaufgaben, ißt zu Mittag, ich kümmere mich um alles, was sein tägliches Leben betrifft. Mein Mann besteht darauf, das unser Sohn jeden Abend ab 18 Uhr bei ihm ist. Wir haben gemeinsames SG und ABR. Er ist selbstständig, ich lebe zur Zeit leider von ALG2. Unser Sohn ist bei ihm gemeldet. Es ist so, das ich von der Arge, weil unser Sohn nicht bei mir gemeldet ist und wir somit keine Bedarfsgemeinschaft bilden, nur Unterstützung für mich bekomme, aber durch die Betreuungssituation, die ich selbstverständlich sehr gerne übernehme,mir natürlich Mehrkosten enstehen. Das Kindergeld teilen wir uns. Müßte mein Mann nicht eigentlich Unterhalt für unseren Sohn an mich bezahlen, weil laut § 1629 Abs.2 Satz 2 BGB das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei mir liegt? Er beruft sich darauf, das er nicht zahlen muß, weil unser Sohn bei ihm gemeldet ist und jeden Abend ab 18 Uhr bei ihm ist, somit wäre das ein Wechselmodell, wo sich die Unterhaltsansprüche gegeneinander aufheben. Auf der anderen Seite hat er aber schon mal mir damit „gedroht“, das er mich auf Zahlung von Barunterhalt verklagen will. Bei wem von uns beiden liegt denn nun das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung? Ich habe das Gefühl, das er nur deswegen darauf besteht, das unser Sohn immer jeden Tag abends zu ihm kommt und bei ihm schläft, weil er dann meint,keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar. Beste Grüße, Trixi

  64. Carola

    Hallo, ich habe einen 13 jährigen Sohn und der lebt offensichtlich erst einmal bei mir. Unser Wechselmodell sieht so aus, dass ich das Kind täglich betreue, mit allem was dazu gehört. Die neue Regelung von meinem Exmann ist, dass dass Kind drei mal in der Woche am Abend zum Vater geht, also nachdem alles soweit erledigt ist. Ich habe meine Arbeit so ausgerichtet, dass ich am Nachmittag für das Kind da bin und falls nötig in Krankheitsfällen, Freistunden oder Überbrückungstagen, an den schulfrei ist, die Betreuung übernehme. Wenn ich grob rechne, komme ich sicherlich auf halbe/halbe, nur mit dem Unterschied, dass ich mich reduziere und die gesamte Arbeit und Erziehung bei mir liegt. Von meinem Ex wird einfach bestimmt, wie es abläuft. Er zahlt keinen Pfennig Unterhalt. Meine Frage ist, Wenn die Betreuung bei mir liegt und die Nächte bei meinem Ex, ist das ein Wechselmodell? Steht mir Unterhalt zu?
    Für eine Antwort wäre ich Dankbar, Schöne Grüße Carola

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ carola

    Sie schildern hier einen besonderen Fall, den ich nicht abschließend beurteilen kann. Letztlich werden sie wohl nur über ein Familiengericht beziehungsweise über mehrere Instanzen eine endgültige Entscheidung erhalten.

    Tendenziell würde ich aber sagen, hier liegt kein echtes Wechselmodell vor und nach der BGH-Rechtsprechung würde danach von dem Kindesvater Unterhalt geschuldet werden.

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  66. Petra

    Hallo,
    ich habe zwei Kinder (13 und 16) und lebe seit einigen jahren von ihrem Vater getrennt. Die Kinder werden überwiegend von mir betreut (ca. 60:40).
    Der Vater bekommt ALG2, auch anteilig für die Kinder, ich bin berufstätig und verdiene derzeit ca. 1700 € netto. Ich habe noch zwei weitere Kinder mit einem neuen Partner.
    Bisher habe ich alle Ausgaben für die Kinder getragen, nur schulische Ausgaben für unseren Sohn (Klassenkasse und Fahrten) hat der Vater bezahlt. Nun steht eine Klassenfahrt an und er weigert sich zu zahlen, weil die ARGE ihm das Geld nicht erstatten will.
    Habe ich eine Handhabe, ihn zur Zahlung der Fahrt zu bewegen? Und besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht bzw. eine Pflicht zur Übernahme von Kosten für die Kinder?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Viele Grüße
    Petra

  67. Petra

    Hallo,
    meine Frage ist noch aktuell und ich würde mich immer noch sehr über eine Antwort freuen.
    Viele Grüße
    Petra

  68. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    der Kindesvater hat bei minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und wäre, wenn der Betreuungsanteil der Kindesmutter überwiegt, zur vollen Unterhaltsleistung verpflichtet. Wenn er nicht einmal den Mindestunterhalt bezahlen kann, wird er nachweisen müssen, dass alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen Job zu finden oder sonst wie Geld zu verdienen, damit er jedenfalls diesen Mindestunterhalt sicherstellen könnte. Sollte der Kindesvater sich langfristig auf staatlichen Transferleistungen ausruhen, würde ich von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen, ob nicht eine Unterhaltsklage sinnvoll ist.

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  69. mie

    Lieber Herr von der Wehl
    Liebe Betroffene,

    meine tochter ist 8 jahre alt und ich lebe seit 6 jahren vom kindsvater getrennt!das wechselmodell klappt bei uns sehr gut….aber sicher nur weil es unsere tochter nicht anders gewöhnt ist!!!
    der kindsvater war bisher in der ausbildung und so habe ich unterhaltsvorschuss bekommen!
    Jetzt hat er eine festanstellung und verdient recht gut!!!
    ich bin studentin.
    trotz das sie zu 50% bei ihm ist, habe ich ausgaben!sie braucht auch bei mir ein eigenes zimmer, hobbies,kleidung,essen usw….!

    auf dem jugendamt wurde mir gesagt, dass er unterhalt zahlen muss….damit ein sozialer ausgleich für unsere tochter stattfindet!
    leider finde ich keine gesetzl. grundlagen dafür!
    von meinem bafög dürfen 520Euro angerechnet werden und sonst bekomme ich noch kindergeld für unsere tochter!

    muss er etwas zahlen oder nicht???
    ist sein selbstbehalt bei 1100Euro oder 900Euro???

    was bedeutet in der unterhalttabelle „bereinigtes Nettoeinkommen“?

    vielen dank für ihre arbeit hier im netz…..sie helfen sicher vielen Verwirrten auf beiden seiten weiter!!!!

  70. RA Thomas von der Wehl

    @ mie

    Bitte lesen Sie nochmals den oben dargestellten Artikel. Ich habe dort auch eine Berechnung der Unterhaltsquoten im Rahmen des Wechselmodells und unterschiedliche Einkommen dargestellt.

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  71. Carsten

    Lieber Herr von der Wehl,
    meine beiden Söhne (10 und 13) leben derzeit bei der Mutter. Mein 13-jähriger Sohn hat nun den Wunsch an mich gerichtet, dass er und sein Bruder mehr Zeit mit mir verbringen möchen und im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und mir leben möchten. Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin im gleichen Ort, in dem die Kinder leben, so dass dies ohne weiteres möglich ist. Wohin können wir uns wenden und mit welchen Problemen müssen wir rechnen, damit den Wünschen der Kinder entsprochen wird.
    Für eine Antwort sind wir Ihnen sehr dankbar.

  72. RA Thomas von der Wehl

    @ carsten

    natürlich können sich die Eltern über die Einrichtung eines solchen Wechselmodells untereinander einigen. Wenn eine Einigung untereinander nicht möglich ist, ist zunächst das Jugendamt aufgerufen, Hilfestellung zu geben.

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  73. Carsten

    Hallo Herr von der Wehl,

    auf meine Frage von letzter Woche habe ich keine Eingangsbestätigung erhalten. Deshalb bitte ich um kurze Info, ob Sie meine Mail zum Wunsch meiner Söhne, das Wechselmodell einzuführen, erhalten haben.
    Danke & Gruß

  74. Doreen H

    Hallo ich habe auch eine Frage für meinen Falle zum Thema Wechselmodell, weil ich befürchte, das mein in trennung lebender Mann es nur anstrebt um sich vor dem kindesunterhalt zu drücken und zu hoffen, das sichu nser 4 jähriger sohn balt äussert nur beim Papa leben zu wollen. da ich bald aus dem ehelichem Haus ausziehen werde mit meinem sohn. er hier aber sein zimmer inclusive Möbel(Die will der Kindesvater auch nicht rausrücken) behält. bwefürchte ich das unser sohn das Gefühl haben wird in seinem neuen zuhause bei mir nur zu besuch zu sein und in seinem gewohntem Haus mit zimmer bei Papa zu wohnen. nun strebe ich diesbezüglich kein 50 /5o wechselmodell an, das der Kleine ne reelle chanze hat sich in seiner neuen Umgebung und Zimmer einzugewönen. ist das machbar oder kann der Kindesvater auf seine 50 % bestehen, wie verhalte ich mich dort richtig, das es dem Kind dabei gut geht. ich muss dazu sagen, das ich mich die letzten 4 Jahre zu 90 Prozent um unseren sohn gekümmert habe und er erst jetzt durch die Trennung zu Seiner Geliebten sich in seinen Job mehr Zeit für seinen sohn nimmt, was mich doch sehr verwundert, weil es vorher auch jeder Zeit möglich gewesen wäre, da er selbständig ist und einen angestelten hat, der gut ohne hn klar kommt. War ihn sein Sohn vorher nicht so wichtig wie jetzt. hat für mich nen bitteren Beigeschmack. was empfehlen sie mir in diesem Falle. habe ich gute chansen nicht das 50 /50 Wechselmodell aufgedrückt zu bekommen?

  75. RA Thomas von der Wehl

    @ doreen

    ein Wechselmodell funktioniert nur, wenn beide Elternteile dies wollen und es miteinander vereinbaren. Wenn Sie ausziehen und das Kind in seiner gewohnten Umgebung bei dem Vater verbleibt, ist davon auszugehen, dass das Kind bei dem Vater lebt und Sie „nur“ das Umgangsrecht haben.

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  76. sabsin

    Guten Tag,
    mein Mann hat sich Anfang 2010 von mir getrennt, ist ausgezogen und unser Sohn (6) wechselt wöchentlich hin und her (50:50). Ich lebe nach wie vor in der früheren gemeinsamen Wohnung. Jetzt möchte ich für 2011 einen Steuerklassenwechsel beantragen (von V auf II). Momentan sind das Kindergeld und der Familienzuschlag (beide Beamte) noch bei mir, ich arbeite nur 50%, der Vater 100%. Darf ich das Kindergeld behalten, steht das dem Vater zu oder wer kriegt das in Zukunft, wenn beide Anspruch darauf erheben und das Kind hälftig von beiden betreut wird? Ist es vom steuerlichen Standpunkt aus geschickt, wenn ich die Hälfte an den Vater überweise, oder wie mach ich das am Besten? Kann es sein, dass der Vater evt. Unterhalt zahlen müsste für das Kind?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  77. RA Thomas von der Wehl

    @ sabsin

    die Frage des Kindergeldes beim Wechselmodell ist nicht abschließend geklärt. Im übrigen betreffen ihre Fragen im wesentlichen steuerliche Aspekte, zu denen ich keine Stellung nehmen kann.

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  78. Kathrin

    Ich habe da auch mal eine Frage. Wir haben 2 Kinder. Die 10jährige lebt beim Vater, die 12jährige bei mir. Müssen wir uns gegenseitig Unterhalt überweisen für die Kinder? Er ist Hartz4- Empfänger, Privatinsolvent und ich bin 30 Stunden pro Wochen berufstätig mit netto 1100€. Mit meinem neuen Lebensgefährten haben wir etwa 800,00€ pro Monat zur Verfügung, wobei er unterhaltspflichtig ist und 550€ an seine beiden Kinder bezahlt. Wie kann es sein, das das JA von mir Unterhalt will, es hat doch jeder ein Kind, für das er sorgen muß. Danke für die Auskunft im voraus.

  79. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    Ich kann nicht beurteilen, ob ihr Nettoeinkommen richtig berechnet wurde. Unterstellen wir tatsächlich einen Betrag von 1100 €, liegen Sie 150 € über dem Selbstbehalt (950 €) und dieser Betrag wäre entsprechend den unterschiedlichen Altersgruppen der Kinder aufzuteilen, so dass tatsächlich ein kleiner Betrag an das andere Kind verbliebe.

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  80. Cl.

    Hallo Herr von der Wehl,

    unsere Tochter (fast 6) wird seit unserer Trennung im letzten Herbst im 50/50 Wechselmodell betreut (gemeldet bei beiden Elternteilen).

    Da ich freiberuflich tätig bin, kann ich sie leider auch in der Mamawoche nur selten von der Kita abholen. Ihr Vater erklärte sich bereit, das zu übernehmen, und sie verbringt unter der Woche somit ein bis zwei Stunden bei ihm, ehe ich sie dort abhole. Dafür hatten wir uns zu Beginn geeinigt, daß sie in den Schulferien, in denen ich kaum arbeiten muß, öfter und länger bei mir ist. Mitunter betreue ich sie dafür am Morgen und frühstücke mit ihr und bringe sie in die Kita, während er schon arbeiten geht.
    Effektiv ist meine Tochter also in etwa wirklich 50 % der Zeiten bei jedem Elternteil und es funktioniert zumeist auch ganz gut mit den Absprachen.

    Nun kam er in letzter Zeit immer häufiger mit der Ansage, ich würde mich zu wenig um mein Kind kümmern, würde ihn immer einspannen… dabei kann ich meine Arbeitszeiten aber leider nicht verlegen und leide selbst darunter, daß ich gern mehr Zeit für meien Tochter hätte.
    Würde ich jetzt meine Arbeitszeit reduzieren, sodaß ich zwar am Nachmittag mehr Zeit hätte, und auf seine Abholdienste nicht mehr angewiesen wäre, würde sich mein Einkommen derart reduzieren, daß ich monatlich ins „minus“ rutschen würde. Könnte ich von ihm dann trotzdem (auch wenn ich eigentlich allein klar kommen möchte!) Unterhalt bekommen, da er ein ganzes Stück mehr verdient als ich, auch wenn er bereits seine Arbeitszeit reduziert hat, um mehr Zeit für sich, Wohnung, Kind zu haben…
    Oder muß ich der „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ folgen, mein höheres Einkommen behalten und für mein Kind eine andere Betreuungsmöglichkeit finden, um mit dem Vater nicht immer wieder anzuecken?

    Weiterhin hatten wir uns zunächst darüber geeinigt, daß er Kita und Essen bezahlt, weil er mehr verdient… um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen wäre es sicher sinnvoll, das (und das Kindergeld) wirklich hälftig zu teilen?

    Wer berechnet eigentlich den genauen Unterhalt, wenn wir uns nicht „unter uns“ einigen können? Nur das Gericht, oder geht das auch mit weniger Kosten auf anderem Wege?

    Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
    MfG,
    Cl.

  81. Anke

    Hallo Cl.,

    ich bin kein Anwalt, soweit ich es aber verstanden habe, schuldet beim 50-50-Wechselmodell jeder Elternteil dem anderen Betreuungs- und Kindesunterhalt. Die Unterhaltshöhe berechnet sich nach den Einkommen, so dass es sein kann, dass ein Elternteil mehr Unterhalt zu zahlen hat, als der andere. Dies kostenlos berechnen lassen, kann man beim Jugendamt.

  82. Ralph

    Hallo Herr von der Wehl,
    meine Ex-Frau und ich praktizieren seit letzten Jahr ein Wechselmodell. Meine Ex-Frau ist selbständig, ich bin angestellt. Gibt es neben der von Ihnen dargestellten Berechnungsmöglichkeit noch weitere?

    Wir haben für jeden von und beiden individuell in Abhängigkeit des Verdienstes den Unterhalt für unseren Sohn berechnet.

    Der Gedanke war, dass wir BEIDE Unterhalt schulden.

    Vom höheren Betrag haben wir den niedrigeren abgezogen, sodass einer von uns beiden etwas an den anderen zum Ausgleich bezahlt.

    Da meine Ex-Frau sehr wechselhafte Einkünfte hat, haben wir bei Ihr auch nur den Mindestbetrag laut Düsseldorfen Tabelle angenommen. Ein Mangelfall ist sie nicht.

    Sofern sie nun sie nun doch Hilfsleistungen durch die Arge beantragen würde – müsste ich den VOLLEN Unterhalt trotz 50:50 Regelung bezahlen?

    Tritt dann nicht das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss an die Stelle, wie es sonst auch der Fall wäre bei einer „gewöhlichen“ Unterhaltsregelung? Wenn nicht, wissen sie warum nicht?

    Ich hoffe, dass ich das einigermassen verständlich beschrieben habe und freue mich auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

  83. jug29

    Hallo,
    Bei mir und meiner Ex steht ab August diesen Jahres das Wechselmodell für ca 6 Monate an. Ab Februar 2012 wird mein Sohn dann zu mir ziehen.
    Die Betreuung wird von uns in diesen 6 Monaten hälftig Durchgeführt.
    Nun habe ich Fragen zur Berechnung in Ihrem Beispiel.
    Wo kommt der Bedarf von 548,-€ her? (DD Tabelle??) und warum ist eine Aufstockung auf 600,-€ notwendig?bzw warum dieser Betrag?
    Mein Sohn ist fast 16 und aktuell zahle ich einen Betrag von 362,-€ (106,5% des Festbetrages von 426,-abzüglich Kindergeld).
    Ich hoffe Sie können mir auf meine Fragen antworten.
    Mit freundlichem Gruß
    jug29

  84. RA Thomas von der Wehl

    @ jug

    sorry, aber die Antworten stehen in meinem Text

    DDT natürlich von 2007

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  85. Spitshy

    Hallo,
    stehe auch vor dem Wechselmodell, zwei Kinder. Meine Frau hat nach dem zweiten Kind (jetzt 3J) die Stelle gewechselt und wieder mit 25h angefangen zu arbeiten, muss sie, wenn der Arbeitgeber dies anbietet wieder voll arbeiten?
    Die Kinder sind Mo-Di bei mir, Mi nimmt sie meine Mutter bei mir im Haus, Do-Fr bei ihr, WE teilen wir. Zeit hätte sie also, ich schaffe es ja auch….
    Spitshy

  86. RA Thomas von der Wehl

    @ spitshy

    eine generelle Verpflichtung zur vollschichtigen Arbeit bei so jungen Kindern wird es nicht geben. Dennoch können sich die Eltern natürlich gern auf die Regelung verständigen, dass gegenseitig keinen Unterhalt gezahlt wird.

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  87. Spitshy

    Hallo,
    danke für die Antwort, ich finde es aberTraurich, das ich voll erwerbstätig die Kinder 2 Tage + 1 Tag meine Mutter nimmt, meine Exfrau „nur 2 Tage“ und dann nicht wieder mehr arbeiten muss. Sie sind ja sogar bis 14 Uhr im Kindergarten! Da mit die Kinder aber sehr wichtig sind muss ich da wohl durch und da ich mit meiner Ex auch noch einen „normalen“ Umgang pflegen will werde ich zwar noch mal nachharken, aber dann wohl in den sauren Apfel beißen müssen…
    Spitshy

  88. harry65

    Hallo,
    wir praktizieren das Wechselmodell zu 100 %. Es besteht auch eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung. Darin wurde die Quotierung des Kindesunterhaltes mit dem Nettoeinkommen beider Elternteile vorgenommen. In Ihrer Berechnung wurde vom Nettoeinkommen jeweils der erhöhte Selbstbehalt abgezogen. Was natürlich zu einer Veränderung der Quotierung führt. Ich habe den Selbstbehalt immer als Kontrollbetrag (wie auch der Notar u. mein Rechtsbeistand) verstanden. D.h. es wird geprüft ob der Barunterhaltspflichtige überhaupt in der Lage ist Unterhalt zu leisten.
    Mit freundlichem Gruß
    harry 65

  89. Micha63

    Hallo,
    erstmal eine kurze Erklärung vorab:
    Ich geschieden lebe mit einer neuen Partnerin, ebenfalls geschieden zusammen.
    Bis vor ca. 3 Monaten hat sie an ihren Ex-Mann Kindesunterhalt gezahlt.
    Nun wohnen wir im gleichen Ort wie ihr ex und natürlich auch die Kinder. Ihr ex hat auch wieder eine Partnerin und lebt mit ihr im ehemaligen gemeinsamen Haus meiner Partnerin.
    Probleme gab es bisher keine.
    Seit ca. 2 Monaten praktizieren sie nun das Wechselmodell…
    Alles war solange i.O. wie sie ihren KU gezahlt hat. Nun hat sie diesen eingestellt, war auch kein Titel vom Gericht, und möchte von ihrem ex die Hälfte des KG, weil ja beide zu gleichen Teilen die Kinder haben. Natürlich weigert sich ihr ex und möchte weiterhin KU und auch das KG im Ganzen… er will das weiterhin alles was Geld betrifft in seinen Händen bleibt.
    Termin beim Jugendamt ist gemacht. Wird wohl auch auf eine anwaltliche Auseinandersetzung hinauslaufen.
    Frage:
    so wie ich bisher gelesen habe ist bei einem Wechselmodell trotz allem KU zahlbar und zwar nach dem jeweiligen Einkommen.
    Ist es möglich das jeder ein Kind bei sich meldet und jeder für ein Kind KG bekommt?
    Kann er sich gegen das Wechselmodell aussprechen,obwohl er es akzeptiert hat solang Unterhalt gezahlt wurde?

    Danke
    Gruß
    Micha63

  90. Ick

    Wird bei der Berechnung des Unterhalts bei echtem Wechselmodell auch die Miete oder die Bezahlung von Krediten für ein Haus einbezogen?

    Danke

  91. Gabi

    Mein Mann und ich haben uns im Mai 2011 getrennt. Kids sind 14 und 9 Jahre alt. Wollen das Wechselmodell. Dies ist sehr schwierig, da mein Ex-Mann den ganzen Tag arbeitet. Ich bin gegen 12.00 Uhr zu Hause. Haben Antrag auf Umgangsrecht gem. Cochemer Modell gestellt. Ergebnis: 1 Woche Kids komplett bei mir in der 2. Woche bis 17.00 Uhr bei mir danach beim Vater. Ferien werden zu 70% von mir abgedeckt. Somit liegt ja die Mehrbetreuung bei mir. Habe ich Anspruch auf Kindsunterhalt? Verdienst: Er ca. 2500 + Mieteinnahmen 700 = 3200. Ich ca. 2000 – 2500. Kids sind auf Privatschule je 250 Euro. Wer muss was zahlen ? Würde mich über eine Info freuen

  92. RA Thomas von der Wehl

    @ gabi

    Bei 70 ./. 30 liegt kein Wechselmodell vor und die 30% müßten vollen Kindesunterhalt zahlen. Konkret muss ein beauftragter RA rechnen. Ich kann und darf das hier nicht mit so wenigen Infos.

  93. Joe

    Hallo!
    Ich stehe gerade vor der Trennung, wir sind nicht verheiratet, haben ein 1,5 Jahre altes Kind, um das ich mich gern kümmern möchte. Sorgerecht ist geteilt. Ich möchte das Wechselmodell. Meine Frage bezieht sich auf den Betreuungsunterhalt.
    KM hat bei 40 Std. 1.500 Euro verdient, arbeitet jetzt 28 Std., verdient also 1050 Euro, hat Brutto einen Abzug von 450 Euro.
    KV hat bei 40 Std. 3.000 Euro verdient, arbeitet jetzt 30 Std., verdient also jetzt 2.100 Euro, hat Brutto einen Abzug von 900 Euro.
    Ist in so einem Fall zusätzlich zum Kindesunterhalt noch Betreuungsunterhalt zu bezahlen?

    Danke

  94. RA Thomas von der Wehl

    @ joe

    wahrscheinlich ja, schauen Sie meine Beispielsrechnung oben an. Konkret muss ein beauftragter RA rechnen und alle Aspekte berücksichtigen.

  95. Karl

    Folgender Fall:

    Getrennt lebend, 2 Kinder, 12 und 14 Jahre. Kinder haben nun unterschrieben, dass die Kinder das Wechselmodell wollen (wöchentlicher Wechsel), obwohl sie wohl nicht absehen können, was das konkret bedeutet, da die KM bisher fast alle Verpflichtungen übernommen hat (Schule, Ärzte, etc – 1 Kind behindert). Evtl. hat KV sie dazu verleitet.

    Lange Rede:
    Kann ein Elternteil, der aufgrund fehlendem Vertrauen dem anderen Elternteils gegenüber gegen ein Wechselmodell ist, durch „Kinderwunsch“ dazu „gezwungen“ werden?

    Vater könnte definitiv weniger Zeit für die Kinder aufbringen als die Mutter.

  96. Sascha

    Hallo Herr Wehl,
    ich habe eine Frage zur erhöhten Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell. Meine Ex-Freundin und ich haben 2 Kinder (4J und 9J). Beide sind tagsüber betreut von 0700 – 1600 (OGS und KiTa).
    Die KM arbeitet momentan Teilzeit und ich Vollzeit. Per Jugendamt haben wir uns den Unterhalt, den ich ihr schulde, ausrechnen lassen.
    Die KM hat einen Vollzeitvertrag, der jedes Jahr durch einen Teilzeitvertrag ausser Kraft gesetzt wird. Im März nächsten Jahres läuft der Teilzeitvertrag wieder aus und sie würde automatisch Vollzeit arbeiten.
    Ist sie durch die erhöhte Erwerbsobliegenheit verpflichtet, ihren Job in Vollzeit wieder aufzunehmen?
    Die Arbeitszeit wäre durch die schon geregelte Betreuung abgedeckt und die Aufnahme ohne weiteres möglich.

    Vielen Dank

  97. RA Thomas von der Wehl

    @ sascha

    mir ist nicht ganz klar, ob sie tatsächlich ein Wechselmodell praktizieren. Dies würde bedeuten, dass die Kinder wechselweise die gleiche Zeit bei beiden Elternteilen verbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Kindesmutter einen Unterhaltsanspruch. Ob dieser Unterhaltsanspruch durch eine erweiterte Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter bei einem erst 4-jährigen Kind verringert wird, kann ich nicht abschließend beurteilen. Dies hängt von der konkreten Betreuungssituation ab. Vordergründig spricht einiges bei der von ihnen gewählten umfassenden Kinderbetreuung dafür.

    MfG
    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

  98. Michaela

    Hallo kann mir einer helfen
    seid Nov 2011 haben wir jetzt das Wechselmodell Kind genau aufgeteilt jeder 14 Tage.Ex verdient gut
    ich nicht mache eine Ausbildung und verdiene brutto 800,- Euro habe auch noch eine 17-jährige Tochter die bei mir lebt.Bekomme weder Unterhalt noch von irgendwelchen Ämtern Unterstützung durch den Umzug muss ich auch noch mehrere Kredite abbezahlen.Was kann ich erwarten von meinen Ex waren auch nicht verheiratet.Er legt es offentsichlich drauf an vorm Gericht zu landen was ich schade finde vielleicht erhofft er sich das kein Unterhalt zahlen muss nu stehe ich da und habe gerade mal 280,- Euro zum leben und tanken für 2,5 Personen wo bleibt die Gerechtigkeit da

  99. mic44

    Hallo !

    Ich bin Vater von Zwillingen. Lebe getrennt und zahle Kindesunterhalt an die Mutter. Wir wollen versuchen in das Wechselmodell zu gehen. Ist es möglich ein Zwilling bei der Mutter und den anderen bei mir anzumelden. Und reicht es aus das darüber eine Elternvereinbarung zwischen uns getroffen wird ?

  100. RA Thomas von der Wehl

    @ mic44

    für das Kindergeld müsste es reichen und eine Elternvereinbarung ist auch ausreichend. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Zustand dauerhaft sein muss. Entscheidend ist immer das Kindeswohl.

  101. Micha900

    Hallo,

    ich hab da ein Problem meiner Freundin!

    Diese hat sich scheiden lassen und betreut derzeit Ihr Kind in geraden wochen von Freitag bis Sonntag und in den ungeraden Wochen von Mittwoch bis Freitag.

    Nunmehr hat sie ja auch entsprechende Kosten, wie Miete für Kinderzimmer ausflüge, Fahrtkosten und allgemeine Kosten.
    Dennoch fordert der Ex-Mann nach aufrechnung auf Stunden Unterhalt, obgleich dieser wesentlich mehr verdient, angegeben hatte dieser 2200 € Netto.
    Meine Freundin hingegen verdient nur 1300 € Netto.
    Diese soll nunmehr mindestens 274 € Unterhalt zahlen und dann auch noch die Betreuung ihres Kindes finanzieren.
    Nach Stunden ausgerechnet ergibt sich eine Mehrbetreung durch den Kindesvater von 2 – 7 Tagen im Monat, je wie die Tage also fallen.
    Angemerkt sollte sein, das der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter die Betreuung durch die Schule abzieht, was wir dann natürlich im gegenzug auch getan haben.
    Wie also kann es sein, dass wegen ein Maximum von 7 Tagen mehr Betreuung durch den Kindesvater ein derart hoher Unterhaltsanspruch entsteht, im gegenzug jedoch keinerlei Leistungen an die Kindesmutter gezahlt werden, nichteinmal das Kindergeld, dies wurde in der Unterhaltsberechnung zu 50% berücksichtigt, jedoch wird dies dem Kindesvater ausbezahlt.

    Hoffe auf eine logische Erklärung, da mir das alles sehr unlogisch erscheint und dann auch noch zu lasten des betreffenden Kindes geht.

    Danke LG Micha

  102. Pia

    Hallo,

    leben in Trennung mit meinem Freund und ab Juni beziehen wir jeder seine eigene Wohnung, der Umgang mit unserem gemeinsamen Sohn Richard, 6 Jahre, wird „geteilt“, also wir wollen versuchen das Wechselmodell zu praktizieren. Mein Freund hat 1.150 EUR netto und ich 1.100 EUR netto. Das Kindergeld wollen wir teilen.

    Kann mir jemand kurz und knapp anhand der Berechnungsformel erläutern ob in in welcher Höhe mein Sohn Unterhalt beanspruchen kann.

    Vielen Dank.

    LG Pia

  103. Pia

    Berichtigung: Mein Expartner hat nicht 1.150 EUR sondern 1.550 EUR netto!!!!

    LG Pia

  104. Mathematiker

    Als Mathematiker fällt mir da spontan folgendes Beispiel ein, dass die Genialität dieser Berechnung zeigt:

    Zwei Kinder von 14 und 15 Jahren, echtes 50% Wechselmodell, beide Elternteile verdienen jeweils 1100 Euro, jeder bekommt das Kindergeld für ein Kind -> keine gegenseitigen Ansprüche. Dann arbeitet die Frau mehr und verdient jetzt 1600 Euro. Resultat: Der faule Mann hat ab jetzt 1600 Euro im Monat zur Verfügung, der fleißigen Frau bleibt nur der Selbstbehalt von 1100 Euro!?!

    Gilt natürlich auch andersherum: Anfangs verdienen beide jeweils 1600 Euro, also gibt es keine wechselseitigen Zahlungen. Dann arbeitet der schlaue Mann mal etwas weniger und verdient nur noch 1100 Euro. Ergebnis: Er hat weiterhin 1600 Euro im Monat in der Tasche, die Frau muss ihm jetzt 500 Euro im Monat ‚rüberschieben?!?

    Kann das sein?

    (Stand Düsseldorfer Tabelle 2013)

  105. Timo Lass

    Elternvereinbarung über das ECHTE WECHSELMODELL
    Gegenseitiger Verzicht auf Kindesunterhalt.
    Kindergeld erhählt die Kindesmutter
    Kindesvater berufstätig Kindesmutter hat ihre sozverspflichtige Beschäftigung reduziert auf Minijob.
    KM bezieht jetzt ALGII und die ARGE verlangt nun einen sogenannten Familienrechtlichen Finanzausgleich von mir. Das ist doch indirekt ein Unterhalt.. Oder??Gemeinsames Kind ist 3 JAHRE alt.

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