Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen werden kann, wenn sich die Eltern beharrlich weigern ihre Kinder auf eine öffentliche Grundschule oder auf eine anerkannte Ersatzsschule zu geben. In dem Fall ging es darum, dass die Eltern aus Glaubensgründen den Kindern selbst Hausunterricht erteilten. Das Gericht sah darin einen Missbrauch der elterlichen Sorge, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährden würde. Um dies zu verhindern, seien Maßnahmen des Familiengerichtes nach den §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich. Neben der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wurde eine Pflegschaft angeordnet, da diese Maßnahme vom Grundsatz her der Abwehr der Gefahr geeignet und auch verhältnismäßig sei.

4 Reaktionen zu “Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts”

  1. Magdalenas Mama

    Ich bin geschieden, eheliche Tochter (4) lebt bei mir (sind nach ihrem 1. Geburtstag beim KV ausgezogen). Sorgerecht wurde im Scheidungsurteil nicht angesprochen, keine Anträge. Haben wir automatisch gemeinsames Sorgerecht? Und bei wem liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (da nicht gesondert geregelt)? Wie sind die Chancen des Vaters, alleiniges Sorgerecht zu bekommen, da es zum Umgang immer wieder Terminprobleme gibt (er mir zu gerne Umgangsvereitelung vorwerfen würde, ich aber noch nicht einmal die Tochter nicht zum Umgans-WE „bereitgehalten“ habe und auch sonst in Gesprächen mit der Kleinen immer auf die „Schokoladenseite“ des Papa-WE hinweise, wenn sie mal wieder sagt, sie wolle lieber bei Mama bleiben… Ex-Mann schielt auf ein Wechselmodell oder gar Wohnort Tochter alleine bei ihm – zur Not erst nach Einschulung! Hauptsache irgendwann. Wobei bei mir nichts für eine „Wegnahme“ der Tochter spricht, gefestigte Wohn- und Lebensverhältnisse, 1/2-Tags-Job, wenn die Kleine im KiGa ist, betreue sie und lasse nicht „fremdbetreuen“, lege Termine und Freizeit in die Umgangszeiten beim KV…vorwerfen kann er mir nix. Aber sein Machthunger ist unstillbar. Er hat das ehemals gemeinsame Haus so an sich gerissen, mir war eben damals das Wohl unserer Tochter und die schnelle Trennung wichtiger. Und bis heute ist mir das Wohl der Tochter wichtigstes Gut! Er hingegen lässt sie fremdbetreuen, weil er ausgeht, arbeitet etc. in der Umgangs-Zeit. Lässt sie von seiner Freundin versorgen, anziehen, Zähne putzen, duschen etc. Ich weiss, dass eine Betreuung durch die KM einer Fremdbetreuung vorgeht. Aber der KV hat ein Stein im Brett bei der JA-Mitarbeiterin (die sich hat beeindrucken lassen von einem nach aussen sooo engagierten Vater..). Und die Gutachten von der sind NIX wert, leider! Aber das weiss ein Richter nicht. Habe ich vielleicht das alleinige ABR?
    P.S. Können Sie mir vielleicht einen Nebenjob/Aushilfe vermitteln, gel.RA-FA, um einen RA bezahlen zu können…? Danke

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ magdalenas mama

    SorgeR + AufenthaltsbstR liegen gleichmäßig bei beiden. Solange Ihnen nicht Kindeswohlgefährdung vorgeworfen werden kann, hat der Vater kaum ein Chance das Kind zu bekommen.

  3. gloria

    wenn einem elternteil kindeswohlgefährdung vorgeworfen wird,
    wie muß dieses bewiesen werden?? reichen vorwürfe der umgangsvereitelungen aus? welche beweiserbringung mus ja – das gericht erbringen?
    möglichkeiten der abwendung?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ gloria

    dies ist ein derart weites Feld und jeder Fall ist so anders, das ich hierzu keine allgemeinen Ausführungen machen kann. Es gibt verschiedene Formen der Beweismittel und letztlich kommen alle diese Formen als Beweis in Betracht.

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