Trennungsunterhalt nach Unterhaltsreform

Es tauchte immer wieder die Frage auf, da speziell die §§ 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) und 1578b BGB (Herabsetzung und Begrenzung) nur von geschiedenen Ehegatten sprechen, was eigentlich mit der Zeit bis zur Scheidung, also dem Getrenntlebenunterhalt zu beachten wäre. Insbesondere wurde häufiger die Frage gestellt, ob insoweit keine Erwerbsobliegenheit desjenigen besteht, der Unterhalt verlangt.

Bei dem Getrenntlebenunterhalt hat sich durch die Unterhaltsreform insofern etwas geändert, als nunmehr für den Getrenntlebenunterhalt auch § 1579 Nr. 8 BGB gilt. Dies war bislang nicht der Fall. In § 1579 Nr. 8 ist festgehalten, dass ein Unterhaltsanspruch versagt, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn ein Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Gründe. Ich kann die Ziffern 1 bis 7 hier nicht aufführen, sondern rege an, diese durch zu lesen. Die Ziffer 8 ist ein Auffangtatbestand, der die Anwendung der Unterhaltsversagung oder Beschränkung auf den Getrenntlebenunterhalt deutlich erweitert. Es kommt hinzu, dass in § 1579 Nr. 2 insofern ergänzt wurde, als der Unterhaltsanspruch nunmehr versagt, herabgesetzt oder begrenzt werden kann, wennder

Berechtigte in verfestigter Lebensgemeinschaft lebt.

Dies stand vor der Reform nicht explizit in dieser Vorschrift.

Grundsätzlich gilt aber für den Trennungsunterhalt und die Erwerbsobliegenheit folgendes:

Ob eine Erwerbsobliegenheit nach § 1361 II BGB vorliegt, richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers. Es richtet sich insbesondere nach einer früheren Berufstätigkeit, der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute. Grundsätzlich gehen die Gerichte davon aus, dass in der Trennungszeit der bisherige Status beibehalten bleiben kann. Ansonsten würden nach der Rechtsprechung die Scheidungsfolgen vorweg genommen, die Trennung vertieft und dadurch würde das endgültige Scheitern der Ehe gefördert.

Ich kann diese Argumente nicht nachvollziehen, aber sie sind hinzunehmen. In der Folge dieser Argumente besteht im Jahr der Trennung daher keine Erwerbsobliegenheit desjenigen, der Unterhalt fordert. Eine Ausnahme gilt für eine kurze Ehedauer (bis zu 2 ½ Jahre) und wenn die finanziellen Verhältnisse der Eheleute besonders beengt sind. Hier kann eine Erwerbsobliegenheit schon früher einsetzen. Jedenfalls dann, wenn der Bedürftige kein Kind betreut. Handelt es ich um eine längere Ehe, hängt der Einsatzpunkt der Erwerbsobliegenheit von mehreren Faktoren ab. Dabei spielen die Anzahl der Kinder, das Alter des Bedürftigen, der Gesundheitszustand und der bisherige Lebensstandard eine Rolle. Im Einzelfall kann die Erwerbsobliegenheit daher z.B. erst nach zwei Jahren einsetzen.

Dies ist der Grund, warum Ehefrauen (anwaltlich gut beraten) in bestimmten Fällen die Rechtskraft der Scheidung hinauszögern.

Damit stellt sich die Frage, in welcher Form die Erwerbsobliegenheit sodann besteht, wenn ihr Einsatzzeitpunkt gekommen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung ging es nach dem Altersphasenmodell. Bei Kindern unter 8 Jahren gab es in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, ab der dritten Grundschulklasse wurde halbtags Tätigkeit gefordert und ab dem 15. bis 16. Lebensjahr eine Vollzeitbeschäftigung.

Das Altersphasenmodell gilt seit der Unterhaltsreform zum 01.01.08 nicht mehr. Nach der Reform gilt ein Einzelfallmodell. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gibt es keine Erwerbsobliegenheit, danach setzt diese aber zumindest mit einer halbschichtigen Tätigkeit ein. Abgestellt wird auf verschiedene Kriterien, insbesondere aber auch auf die Fremdbetreuung, also die Betreuung durch einen Dritten. Sollte sich eine Möglichkeit der Fremdbetreuung für Kinder über 3 Jahre ergeben, heißt dies zwar noch nicht, dass dann automatisch sofort eine volle Erwerbstätigkeit zu erwarten ist, es kann allerdings in Einzelfällen so sein.

Im Ergebnis werden die Unterhaltsschuldner damit leben müssen, dass es zwischen der Trennungszeit und der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung hinsichtlich des Unterhaltes Unterschiede gab und auch zukünftig nach der Unterhaltsreform geben wird. Zwar gibt es auch für den Getrenntlebenunterhalt die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit, nach meiner vorläufigen Einschätzung werden jedoch die Gerichte daran festhalten, dass im ersten Jahr der Trennung von Müttern keine Erwerbsobliegenheit gefordert werden kann.

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10 Reaktionen zu “Trennungsunterhalt nach Unterhaltsreform”

  1. Uschi

    Was wollt ihr noch ? Der Partner der weg läuft um sich ein neues Leben aufzubauen kann doch nicht allen Ernstes denken „nach mir die Sündflut“ Der zurückbleibende Partner, sprich Ehegatte und auch die Kinder haben Rechte und auch einen Anspruch auf ein neues Leben. Nachden neuen Scheidungsrecht ist nur der im Vorteil der nach Ellenbogenmanier handelt. Sollen die doch sehen wie sie fertig werden.
    Frau bzw. Mann soll arbeiten, Kinder betreuen sich selbst ernähren. Aber auch hier gibt der Tag nur 24 Stunden her. Ratet mal wer auf der Strecke bleibt. Wer aus einer Ehe ausbricht soll auch die Folgen dieser Entscheidung tragen.

  2. Dirk

    Und was ist wenn die Frau aus der Ehe ausbricht, weil sie sich z. B. selbst verwirklichen will. Keine zu betreuenden Kinder da sind. Soll das dann etwa auch der Mann bezahlen, der die Ehe aufrecht erhalten wollte, weil es keine konkreten Gründe für eine Trennung gibt, außer das die Frau eben aus der Ehe ausbrechen will.

    Sicher soll dann doch auch diese Frau die -Folgen der Entscheidung tragen und für sich selber sorgen !?

    Gerecht wäre es zumindest. Insbesondere wenn sie während der Ehe immer gearbeitet hat und nicht etwa wegen ihrem Mann zur Führung des Haushaltes auf ihre Berufstätigkeit verzichtet hat.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    lesen Sie mal dies

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/06/09/verwirkung-von-unterhalt-nach-aufnahme-einer-neuen-partnerschaft/

  4. suse

    mache gerade genau das mit..mein Mann hat die Scheidung eingereicht und meint nun, ich hätte in dem Trennungsjahr schließlich genug Zeit gehabt, mich um einen Vollzeitjob zu bemühen( wie toll die Chancen als alleinerziehende Mutter m.Kind sind, die 10 Jahre nicht im beruf war und noch dazu einen Beruf hat, der in der Region garnicht zu bekommen ist, weiß man ja auch) und deswegen wäre er jetzt großzügigerweise noch bereit, mir (ich lebe mit meiner Tochter) bis Ende des Jahres einen eigenhändig gekürzten Trennungsunterhalt zu zahlen und danach gibt`s noch Unterhalt für`s Kind und das war`s. Mein Anwalt hat mir gesagt, Trennungsunterhalt muß bis zum Tag des Scheidungsurteils gezahlt werden, sein Anwalt schreibt mir, mein Ex wäre nach dem Trennungsjahr, was vollendet ist, zu keinerlei Unterhaltszahlungen an mich mehr verpflichtet. Wer hat denn nun Recht und wo steht es, damit ich ihm das mit Paragraphen belegen kann? Wäre dankbar über ne Antwort von RA von der Wehl

  5. Dirk

    @ RA Thomas von der Wehl

    Das ist alles schön und gut aber ich kann ihr nicht nachweisen, dass sie einen anderen Partner hat. Ich weiß nur das sie aus der Ehe ausbrechen wollte, weil sie sich selbst verwirklichen will. Esotherik spielt hier eine nicht unwichtige Rolle.

    Eine erste Anhörung hatte ich jetzt bereits. Und voll verloren. Soll ihr 3500 Euro als Vergleich zahlen und alles wäre gut.

    Nach 2 Tagen Überlegen habe ich um meine Ruhe zu haben zugestimmt. Doch jetzt will sie plötzlich 4550 Euro. Bis Freitag habe ich noch Zeit zuzustimmen oder aber abzulehnen und in die Hauptverhandlung zu gehen.

    Meine Frau ist seit April 2007 selbstständig, verdient aber angeblich keinen Cent mit ihrem Kosmetikstudio, welches sie aus einer Erbschaft ohne Geldaufnahme finanziert hat. Es hatte zum Zeitpunkt der Übernahme bereits 200 Stammkunden. Trotzdem kein Verdienst ????

    Die Richterin sagt ich solle ihr doch bis Juni 2009 noch bei ihrer Existenzgründung behilflich sein. Dann würde sie ja sicher auch auf Nachehelichen Unterhalt verzichten.

    Wieso nachehelichen Unterhalt ????

    Meiner Meinung nach muss sie nach einem Urteil vom OLG Hamm auch eine abhängige Tätigkeit annehmen, wenn sie als Selbstständige nicht genug Einkommen hat auch das hat die Richterin nicht interessiert.

    Ich bin mir ehrlich gesagt ganz schön vera…. vorgekommen. Jetz weiß ich nicht was ich tun soll. Vergleich annehmen und Ruhe haben oder aber um mein Recht, welches ich meienr Meinung nach habe, kämpfen.

    In erster Instanz habe ich wohl kaum eine Chance, da diese Verhandlung auch von der selben Richterin geführt wird.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    ich weiß nicht, was ich Ihnen raten soll. Mit einer Abfindungszahlung wäre die Sache erledigt, anderenfalls prozessieren sie möglicherweise durch mehrere Instanzen. Die Aufgabe eine selbstständige Tätigkeit und kann erst dann verlangt werden, wenn seit mehreren Jahren nur Verluste daraus entstanden sind.

    Bei der Abfindungssumme sollten Sie auch die anderenfalls entstehenden Anwaltskosten 2. Instanz in Betracht ziehen.

  7. Dirk

    @ RA

    Ja das sagt mir eigentlich jeder. Wobei es für 99 % (auch Frauen) unverständlich ist, wie es sein kann, dass man selbstständig ist, sich selber verwirklichen will und dergleichen, aber der Mann dann dies finanzieren soll.

    Warum schiebt man da nicht einen Riegel vor ?

    Wie gesag sie hat während der Ehe immer gearbeitet.

    Sich auch während der Ehe schon selbstständig gemacht und auch da für sich sorgen müssen, da wir auf gemeinsamen Wunsch hin getrennte Konten hatten und nur für Miete und anfallende sonstige Festkosten ein gemeinsames Konto führten.

    Das sie jetzt mehr Miete zahlen muss hat sie ja durch die Trennung selbst herbeigeführt.

    Aber egal werde wohl wenig Chancen haben und dann doch dem Vergleich zustimmen müssen.

    Hoffe nur das dann damit auch wirklich alles erledigt ist und ich mich nicht noch mehr streiten muss. Sie hat z. B. schon angekündigt mir für das Jahr 2008 die gemeinsame Veranlagung zu verweigern, obwohl wir bis im April noch zusammen gewohnt haben.

    Wenn ich getrennt veranlage kommen da auch noch mal erhebliche Kosten auf mich zu.

    Ich weiß zwar das sie eigentlich zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet ist, aber das muss ich dann unter Umständen auch wieder einklagen und auch auf diesen Kosten bleibe ich dann sitzen.

    Na ja ein paar Stunden habe ich ja noch und dann werde ich wohl aus dem Bauch heraus entscheiden ob ich das Risiko eines Prozesses eingehe oder zahle und auf Ruhe hoffe.

    Denn was ist wenn sie plötzlich aus irgendeinem Grund (z.B Insolvenz oder Krankheit) doch wieder Unterhalt will. Zählt dann die Vereinbarung…. ??????

    Danke jedenfalls für ihre Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dirk

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    in der Vereinbarung muss stehen, dass nach Abfindungszahlung gegenseitig auf jegliche Art von nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Grunde, verzichtet wird.

  9. kammerer

    Hallo, wir sind seit 36 Jahren verheiratet und
    haben 6 Kinder, davon noch 2 unter 18, verschiedene Gastronomie anwesen, 1 Wohnhaus. Alles ist miteinander verflochten und jeder bürgt für den Anderen. wir sind seit
    26 Jahren in dieser Brance selbsständig. Alle
    Betriebe waren gewerblich auf mich angemeldet und meine Frau arbeitet als Familienangehöriger mit. Seit 3 Jahren tätigt sie die gesamte Buchhaltung.
    Nun bricht sie aus, seit 04.2009. Ein absolut
    veränderter Mensch sowie im Äußeren als auch
    von ihrer Einstellung zu mir und der Familie.
    Meine Frau hat nie Lohn von mir bekommen, weil dafür auch nie etwas übrig blieb.
    Jetzt meinte sie, daß sie für ihre Arbeit rückwirkend 26 Jahre bezahlt werden möchte,
    da sie ja nie etwas bekommen hat (Geld nicht, aber sonst alles!) Wir haben keine Gütertrennung! Vor 5 Tagen erhielt ich den Brief vom RA, dass sie die Trennung möchte.
    Sie führt jetzt selbst ein Hotel/Restaurant, dass ich selbst führte und abgemeldet habe.
    Ich selbst führer ein anderes Hotel auf der
    Straßenseite gegenüber. Die Kinder wollen bei
    mir bleiben!.

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ kammerer

    Dies ist doch ein sehr umfangreicher Fall, der nur von einem Fachanwalt für Familienrecht vor Ort betreut werden kann. Für dieses Forum kann ich keine Lösung anbieten. Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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