Geschiedene haben künftig höhere Eigenverantwortung

Wir brauchen uns nichts vormachen, die gesetzliche Situation bis zum 31.12.07 sah durch die Ausprägung der Rechtsprechung so aus, dass nach Heirat und Geburt eines Kindes in den meisten Fällen ein lebenslanger Unterhaltsanspruch gewährleistet war. Es begann mit dem Betreuungsunterhalt, die dann über den Erwerbslosenunterhalt oder den Krankheitsunterhalt bis in den Altersunterhalt. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen 40% aller Ehen geschieden werden und in nicht wenigen Fällen neue Ehen eingegangen werden, sah sich der Gesetzgeber in der Verantwortung diesem gesellschaftsrechtlichen Wandel Rechnung zu tragen. So heißt es in dem neuen § 1569 BGB:

„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften …“

Dieser Paragraph ist zudem überschrieben mit der Einleitung:

„Grundsatz der Eigenverantwortung“.

Bereits diese Überschrift macht deutlich, dass die lebenslange Unterhaltsverpflichtung nicht mehr Wunsch des Gesetzgebers ist. Natürlich kann immer noch wegen Betreuung eines Kindes, Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Alter, Krankheit usw. für die Zeit nach der Ehe Unterhalt verlangt werden. Zukünftig wird aber immer strenger zu prüfen sein, ob der Unterhalt überhaupt berechtigt ist, ob er von der Höhe her zu begrenzen ist oder ob er von der Zeitdauer her zu befristen ist. Beim Kinderbetreuungsunterhalt galt bisher das Altersphasenmodell. Auch dies war von der Rechtsprechung entwickelt worden und sagte im Wesentlichen aus, dass Mütter bei Kinderbetreuung überhaupt nicht arbeiten müssten, bevor das Kind das achte Lebensjahr vollendet habe. Zwischen dem 8. und dem 16 Lebensjahr kam in der Regel nur eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht und erst ab dem 16. Lebensjahr gingen die Gerichte der Frage nach, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsste.

 

Dieses Altersphasenmodell soll nach dem neuen Gesetz nicht mehr gelten. Vielmehr ist von den Müttern nach dem Willen des Gesetzgebers zu erwarten, dass nach der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dabei spielen Begriffe wie „Billigkeit“ eine Rolle und jeder kann sich vorstellen, dass ein Wort wie Billigkeit sehr schwer mit Inhalt auszufüllen ist. Insbesondere wird eine Rolle spielen, wie die Betreuung des Kindes konkret zu regeln ist. Ist z.B. eine Ganztagsschule vorhanden oder ein Ganztagskindergarten, wird eine Erwerbstätigkeit der Mutter sehr viel schneller und sehr viel intensiver zu erwarten sein. Auch wenn die Eltern im Ort oder sogar im Haus wohnen und Betreuungsleistungen übernehmen können, wird dies für eine Erwerbsobliegenheit der Mutter sprechen. Handelt es sich hingegen um ein Problemkind, wird sicherlich nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit der Mutter nicht ohne weiteres zu fordern sein.

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