Verwirkung § 1579 Nr. 2 BGB auch für Trennungsunterhalt?


Eine Frage ist immer wieder, ob die Verwirkung sich nur auf nachehelichen Unterhalt beziehen kann oder auch auf Trennungsunterhalt während der Trennungsphase.

Der BGH hat hier entschieden, dass die Auswirkungen der Unterhaltsverpflichtung bei nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt die gleichen sind, und daher die Verwirkung auch im Bereich des Trennungsunterhaltes zu Tragen kommen kann.

19 Reaktionen zu “Verwirkung § 1579 Nr. 2 BGB auch für Trennungsunterhalt?”

  1. Leonie

    Unter welchen Umständen verwirkt mann den Anspruch auf Trennungsunterhalt? Reicht es hierfür Einkünfte nicht anzugeben um weiterhin Unterhalt beziehen zu können? In diesem Fall einen Firmen-Pkw, der vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ leonie

    ich würde mich bei dem Firmen-PKW nicht endgültig festlegen wollen, ob es reicht. Sicher ist es nicht.

  3. Sandra

    Hallo!
    Bei uns ist heute ein Brief vom Jugendamt gekommen, indem die Exfrau meines Mannes eine Sonderzahlung für zwei Klassenfahrten fordert. Ist sie im Recht?
    Ich dachte eigentlich deshalb zahle man Unterhalt. Außerdem würde mich interessieren, ob mein Mann den Unterhalt kürzen kann, da ich nur zu 50 % arbeite, und mich schon seit 4 Monaten im Krankenstand befinde und Krankengeld beziehe.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    ob Klassenfahrten Sonderbedarf sind, ist zweifelhaft. Sehen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/

    Kinder sind im ersten Rang und Ehefrauen nur im 2. Rang. Daher scheiden Kürzungen aus.

  5. Thomas

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine „Noch-Frau“ hat nach 15 Monaten der Trennung, Klage auf Trennungsunterhalt bei Gericht beantragt. Hat sie nach diesem Zeitraum den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt???
    Desweiteren hat sie eine neue Partnerschaft die nach aussen fuer jeden erkennbar ist.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    Trennungsunterhalt kann geltendgemacht werden, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Erst danach selbst der nachehelichen Unterhalt Eine neue Partnerschaft kann den Unterhaltsanspruch verwirken, jedoch verlangen die Gerichte nach wie vor einen längeren Zeitraum dieser Partnerschaft, der offenbar in Ihrem Falle noch nicht erreicht ist. Zur Sicherheit sollten Sie eine Fachanwalt für Familienrecht beauftragen und befragen.

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  7. rejo52

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe fest vor, mich von meinem alkoholkranken Mann zu trennen. Eine eigene
    Wohnung kann ich zum 1.1.2010 beziehen.

    Wir sind seit 1986 verheiratet. Mein Mann ist 73, seit 2001 Rentner (Rentenbetrag unter dem Satz der Grundsicherung, da er in der Zeit seiner Selbstständigkeit nichts in die Rentenkasse eingezahlt hat). Seine Rente verbraucht er fast ausschließlich für Alkohol und Zigaretten. Es geht ihm gesundheitlich nicht sehr gut – laut seinem Hausarzt die Auswirkungen des Alkohols und Nikotins.

    Ich bin 57 Jahre alt und seit 1975 durchgehend voll berufstätig. Wir haben gemeinsam eine Eigentumswohnung (noch hoch verschuldet), die z. Z. vermietet ist, ein Verkauf hat bis jetzt nicht geklappt.

    Mein Mann hat von seinem Anwalt ausrechnen lassen, wie hoch der Unterhalt ist, den ich ihm während der Trennung zahlen muss.
    So weit – so gut.

    Wenn wir nach dem Trennungsjahr die Scheidung durchziehen, muss ich meinen Mann ja weiterhin finanziell unterstützen. Ich möchte jedoch verhindern, dass ich von meiner Rentenanwartschaft etwas abgeben muss.
    Was raten Sie mir – notarieller Vertrag über die Unterhaltsleistung bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich?

    Danke und Grüße nach Kiel.

  8. rejo52

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    jetzt habe ich zufällig herausgefunden, dass mein Mann von meinem Postsparbuch 300 Euro abgehoben hat – ohne mein Wissen!
    Auf meine Frage wozu er das Geld abgehoben hat, sagte er, er habe momentan einen höheren Geldausgang!? Darf er mein Sparbuch plündern? Muss er mir das Geld zurückgeben? Ich habe das Sparbuch sofort sperren lassen, damit das nicht nochmals vorkommen kann.

    Ich habe jetzt auch gesehen, dass er auf seinem Konto mit einem vollen Rentenbetrag im Minus steht. Deshalb wohl der Diebstahl vom Postsparbuch.

    Was soll ich tun?

    Danke und nochmals Grüße nach Kiel.

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ rejo52

    Ob der Diebstahl von 300 € für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches ausreichend ist, ist sehr sehr zweifelhaft.

    Natürlich können sie versuchen mit ihrem Mann eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass sie ihm Unterhalt bezahlen und er auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Ob hier aufgrund des langen Zeitraumes, in dem ihr Mann bereits Rentner ist, von einer phasenverschobenen Ehe gesprochen werden kann, muss ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen. Dies hätte dann möglicherweise Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

    Wenn ich Ihnen einen Anwalt empfehlen soll, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz.

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  10. Sabine

    Hallo zusammen
    vielleicht kann mir jemand Tipps geben und zwar habe ich vor 3 Jahren alles aufgegeben meinen Job meine Mietwohnung aufgrund der Geburt meiner Tochter und zum anderen bin ich zum Vater unserer Tochter gezogen der eine bezahlte Eigentumswohnung hat. Jetzt nach 3 Jahren möchte er dass ich ausziehe und event. mit Tochter ich habe das alleinige Sorgerecht. Arbeite auf Provisionsbasis seit 2 Jahren und habe kein festes Einkommen. Seit 3 Wochen nehme ich dazu noch mein ALG I und suche ein sozialversichertes Arbeitsverhältnis.
    Welche Ansprüche wären für mich machbar wenn ich jetzt ausziehen müsste? Bekomme ich auch Unterhalt? Wann mein Partner mich einfach vor die Tür setzen? Welche Frist müsste er einhalten?Ich kann mir derzeit keine eigene WOhnung leisten mir fehlen die Möbel etc da ich kein Eigenkapital habe. Bisher wurde bei uns alles getrennt bezahlt. Desweiteren hat er seine Lebensversicherungen die in 2 Jahren fälig werden auf unsere Tochter umgeschrieben.
    Danke für Eure Tipps.

  11. r

    Was ist wenn noch herum erzählt überall Sie wird angeblich vom noch bedroht usw.
    Was nicht stimmt??
    Und denn noch überall schlecht macht?
    Obwohl selbst die Kinder wissen das er sich mit dem supjekt gar nicht abgibt??

  12. r

    ALG 1 Anspruch besteht sofern Anwartschaft.
    Was aber dreist ist die Frage nach Trennungsunterhalt wenn man vom Freund Kind bekommt.Soll der noch Ehemann eventuell
    auch für das Kind aufkommen?
    Bei ALG 2 wird der noch angeschrieben gemäß SGB § 60 soviel hierzu die schieben gerne weiter vielleicht sollte versucht werden Wohngeld zu beantragen.Oder gleich Unterhalt gegen den Erzeuger geltend machen usw usw.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    es gibt hier eine Konkurrenz zwischen 2 Unterhaltsschuldnern, wobei der Kindesvater vordringlich verantwortlich ist. Wenn sie ohne das Kind hätten arbeiten können und eine volle Erwerbsobliegenheit gehabt hätten, gehe ich davon aus, dass nur der Kindesvater Unterhalt schuldet.

    Einzelheiten bitte ich aber durch einen direkt beauftragten Fachanwalt für Familienrecht abklären zu lassen.

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  14. r

    s.v: ALG 1 Anspruch besteht wenn man wie Sie schreiben gearbeitet hat!
    Hier sind die Auskünfte der ARGE falsch.
    ALG 2 ist richtig wird erst gezahlt wenn alles andere ausgeschöpft wurde hier wird auch der Ehemann angeschrieben SGB § 60.
    Sollte ALG 1 nicht reichen kann versucht werden Wohngeld zu beantragen.Des Weiteren besteht Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger wie Sie schreiben für das Kind.
    MfG

  15. r

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld 1, auch ALG I genannt, .ist im Gegensatz zu Hartz IV keine Sozialleistung, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch.

    Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
    Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

    Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.

  16. sandra valz

    @RA Thomas von Wehl:
    @ r :
    Vielen Dank, für die Antworten zu meinen
    Fragen.

    Sandra

  17. Nadine

    Hallo Zusammen,

    ich habe mich nach nur 11 Monaten Ehe getrennt, weil ich es nicht mehr ausgehalten habe. Bin in dieser Ehe diejenige gewesen, die sehr gut verdient und auch gespart habe. Mein Mann hat immer nur viel Geld ausgegeben und besitzt aus der Vergangenheit noch ein Wohnhaus und ein Gewerbeobjekt. Allerdings zahlt er sich nur ein kleines Gehalt über seine Firma. Aus erster Ehe gibt es zwei Kinder. Jetzt hat er Trennungsunterhalt beantragt und ein vorgelagertes Steuerverfahren auf Zusammenveranlagung Verfahrenskostenhilfe beantragt, bei der die Angaben nachweislich nicht korrekt sind. Kann ich aus diesem versuchten Prozessbetrug (obwohl es um die steuerrechtliche Sache geht) mich beim Trennungsunterhalt auf den Paragrafen der Straftat beziehen, weil sich die unwahren Angaben zu den Einkünften- und Vermögenswerten im Prozesskostenhilfeantrag ja auch gegen mich richten?

  18. michelle wolf

    Hallo,
    mein Vater zahlt mir keinen Unterhalt für meine schulische Ausbildung zur PTA. Ich bin volljährig. Mein Vater sagt, er bekomme zur Zeit Krankengeld und zahlt deshalb keinen Unterhalt für mich. Ich bin aber auf den Unterhalt angewiesen. Darf er einfach wegen Krankheit oder Kurzarbeit mir keinen Unterhalt zahlen?

  19. Holger Lind

    Hallo Herr RA Thomas von der Wehl,

    muss ich an meine Frau in einer Scheidungsfolgevereinbarung ohne richterliche Anordnung, festgelegte Summe zahlen, wenn meine Frau unser gemeinsames Haus unter Wert verkauft hat?

    Danke im Vorraus für Ihre Antwort.

    Holger L.

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