Verfestigte Lebensgemeinschaft – Änderungen nach dem neuen Unterhaltsrecht?

Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen Beziehung. Änderungen nach dem neuen Unterhaltsrecht?

Es wird mir immer wieder die Frage gestellt, ob nach dem neuen Unterhaltsrecht das Zusammenleben desjenigen, der Unterhalt verlangt, mit einem neuen Partner künftig anders bewertet wird. Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf § 1579 Ziff. 2 BGB, wo nunmehr die neue Lebenspartnerschaft ausdrücklich erwähnt wurde.

Dennoch muss ich sagen, dass sich eine deutliche Änderung zu der bisherigen Gesetzeslage und zu der bisherigen Rechtsprechung dadurch nicht ergeben wird.

Das Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft wurde auch bislang von der Rechtsprechung unter § 1579 BGB berücksichtigt. Es führte erst dann zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruches, wenn es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelte. Ist dies der Fall, fällt der Unterhaltsanspruch desjenigen in der neuen verfestigten Lebensgemeinschaft weg. Er soll damit nicht bestraft werden, aber es sollen seine veränderten Lebensverhältnisse natürlich berücksichtigt werden.

Das Gesetz gibt keine Antwort auf die Fragen, was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist. Es gibt dazu umfangreiche Rechtsprechung und Kriterien sind insbesondere, die Dauer der neuen Verbindung, ein über lange Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, größere gemeinsame Investitionen (Kauf eines Hauses oder einer Wohnung) oder das Erscheinungsbild der beiden in der Öffentlichkeit. Eine feste Zeit kann man nicht vorgeben, wobei aus vielen Urteilen jedoch ein Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren herauszulesen ist. Das Argument der Gerichte ist nachvollziehbar. Nicht bereits die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die möglicherweise nach drei Monaten scheitert, soll dazu führen, dass er den Unterhaltsanspruch komplett verliert. Dieser Unterhaltsanspruch würde ja auch hinterher nicht wieder ohne weiteres aufleben. Unterhalt wird nur dann gezahlt, wenn eine ununterbrochene so genannte Unterhaltskette vorhanden ist. Ist diese Kette einmal gerissen, fällt Unterhalt in der Regel für die Zukunft komplett weg.

 

 

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10 Reaktionen zu “Verfestigte Lebensgemeinschaft – Änderungen nach dem neuen Unterhaltsrecht?”

  1. Wolfgang

    Kann der VA nach dem neuen Unterhalts-
    recht geändert werden. Dem VA Zahlenden
    bleiben im Monat nur halb soviel wie seiner
    geschiedenen Frau. Er lebte seit 01.01.
    1986 getrennt von seiner Frau, seit August
    1993 in einer neuen Lebensgemeinschaft
    und wurde am 15.01.2000 rechtskräftig ge-
    schieden

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ wolfgang

    hinsichtlich des VA hat sich nichts geändert.

  3. Stefan

    Guten Tag,

    meine neue Lebenspartnerin hat zur Zeit Ihr Scheidungsverfahren anhängig und lebt seit zwei Jahren mit Ihrem vierjährigen Sohn in meiner Wohnung. Z.Zt bauen wir ein Haus, welches ab Mai 08 von uns bezogen wird. Der Sohn geht halbtags in den Kindergarten und wird die restliche Zeit des Tages durch meine Partnerin betreut, sie hat kein eigenes Einkommen. Jetzt wurde richterlich, aufgrund der neuen Rechtssprechung, der Betreuungsunterhalt zu 100% durch eine Änderungsklage des Noch-Ehemanns gestrichen. Die Begründung lautet: „Meine Lebenspartnerin soll halbtags arbeiten gehen und den Rest des Lebensunterhalts sol durch mich ausgeglichen werden.“
    Ich stelle mir jetzt die Frage, wie kann ein Gericht so entscheiden? Es ist keine Ganztagesbetreuung für das Kind vorhanden, der Kindergarten bietet eine solche Betreuungszeit nicht an. Wie kann mich ein Gericht verpflichten, die z.Zt. € 1300 Betreuungsunterhalt voll auszugleichen? Ich stelle mir die Frage, wo hier das Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten zwischen dem leiblichen Vater und mir als Lebenspartner ist. Sicher habe ich den emotionalen Anspruch, dass es dem Kind und meiner Partnerin gut geht, aber kann der leibliche Vater für die Zahlung von € 290 alle Rechte am Kind behalten und mir werden alle finanziellen Verpflichtungen auferlegt. Ich würde mich über Ratschläge freuen, die mir es ermöglichen gegen dieses Urteil anzugehen.
    Vielen Dank

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    das Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft läßt den Unterhaltsanspruch meist als verwirkt entfallen.

    Ich sehe da wenig Ansatz für ein anderes Urteil.

  5. Dirk

    Hallo,

    eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts aufgrund einer “verfestigten Lebensgemeinschaft” erachte ich aufgrund der möglichen Interpretationen einer solchen Gemeinschaft als hinderlich für den Aufbau eines “neuen” Lebens des Unterhaltsempfängers. Ich bin aktuell in eine ähnlichen Situation, dass meine Freundin Gefahr läuft, ihren Unterhalt zu verwirken, obwohl meines Erachtens bei uns von einer verfestigten Lebensgemeinschaft noch lange keine Rede sein kann. Zu den Fakten.

    – Meine Freunding lebt seit ca. einem Jahr getrennt.
    – wir kennen uns seit ca. 8 Monaten
    – wir leben in einer Entfernung von 250km zueinander
    – wir haben keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeiten
    – wir sehen uns nur an den Wochenenden oder in den Ferien.
    – Wir werden diesen Sommer zum ersten Mal gemeinsam in den Urlaub fahren.
    – Ein “Zusammenziehen” ist in den nächsten Jahren unwahrscheinlich, da wir Beide schulpflichtige Kinder haben und ihnen keinen Schulwechsel, erschwerend von einem Bundesland in ein anderes, zumuten möchten.
    – Meine Freundin war während ihrer 16jährigen Ehe Hausfrau und Mutter. Ihr Noch-Ehemann verfügt über eine sehr hohes Einkommen.
    – Meine Freundin versucht in ihrem alten Beruf wieder “Fuß” zu fassen und belegt sehr viele Fortbildungen. Sie möchte finanziell unabhängig sein.

    Somit wäre eine Verwirkung des Unterhalts für sie wirtschaftlich so gravierend, dass ihr die Möglichkeit genommen wird, eine “eigene” Existenz aufzubauen. Alleine der Umstand, dass die eine neue Beziehung aufbauen möchte wird ihr zum Verhängnis. Sie wäre dem Gesetz nach gut beraten, bis zur Verfestigung ihrer Existenz auf eine Partnerschaft zu verzichten. Ihr Noch-Ehemann, der auch wieder eine Partnerin hat, lebt hingegen im puren Luxus. Einen Luxus, den er auch seiner Noch-Ehefrau zu verdanken hat. Wenn unsere neue Beziehung nun doch scheitert ( vielleicht nach 3 Jahren ) hat sie trotzdem ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Diese “meine” Verantwortung belastet die Beziehung schon sehr. Ich wäre praktisch “moralisch” unterhaltspflichtig.

    Natürlich versucht man als “neues” Paar eheänlich zu leben, denn unser Ziel ist auch eine verfestigte Lebenspartnerschaft. Nur ist diese nicht erst dann gegeben, wenn man alle Hürden übersprungen hat und wirklich in einem Haushalt zusammenlebt, oder in unserem Fall der eine zum anderen in die Nähe zieht.

    Wenn unsere Beziehung als “eheähnlich” eingestuft wird, kann ich dann auch steuerlich meine “Heimfahrten” und die “doppelte Haushaltsführung” steuerlich absetzen?.

    Erfüllt unsere Beziehung wirklich den Status eine “verfestigten Lebensgemeinschaft”. Läuft meine Freunding wirklich Gefahr ihren Unterhalt zu verwirken?

  6. antje

    hallo,
    mein mann zahlt seit 6 jahren an seine geschiedene ehefrau unterhalt.sie hat aber seit 5 jahren einen freund,der dort ein und aus geht,dort schläft,aber nicht bei ihr gemeldet ist.haben wir eine chance von den monatlichem unterhalt wegzukommmen wenn wir klagen?vielen dank

  7. KW

    Ok. ich muss zu erst mich entschuldigen wegen mein Grammatik, denn ich bin nicht Deutsch.

    Hier ist meine situation:

    meine am ende 2005 anfang 2006 habe war meine ex-frau im kur gewesen und hat dort jemand kennegelernt. im April 2006, bin ich ausgezogen. wir haben einen gemeinsamme kind der 7 Jahre alt ist.
    hier sind die wichtige punkten zum geschichte:

    1) meine ex und mein sohn wohnen in das Haus meinem ex-Schwiegervater mit ihm

    2) er ist Rentner und mein ex-frau bezahlt keine Miete und teilt eine Kuche mit ihren Vater

    3) sie hat immer noch eine Beziehung mit dem Typ die sie im Kur kennegelernt hat. Das laueft jetzt 3 und ein halbe Jahre.

    4)Dem Typ ist Beruf Soldat und ist circa 2 und halb Stunden weit von ihr stationiert.

    5) dem typ besucht sie am wochnende und bleibt in das haus mit meiner ex und ihr Vater

    6) sie faehrt auch zur ihm und bleibt bei ihm am Wochnende.

    7) sie ist zur den Beerdigung von seiner Mutter letztes jahr gegangen.

    8) er war im Kosovo diesen Winter 3 monate lang und hat bei meine ex in das haus ihre Vater 2 wochen lang gebleiben geich nach dem dass er zuruck kaemme

    9) sie hat eine teil zeit buro job und ihre arbeit stelle ist nur 150 metern von ihre Haustur

    10)die grundschule was unser Sohn besucht ist nur 300 meter von ihre Haustur.

    11) gegnueber die strasse von meine ex wohnt ihre eltere schwester und ihre Familie

    Wir haben nur noch eine gerichtsprozess bevor unser Scheidung fertig ist. nach dem will ich aufhoeren ehegatten unterhalt an ihr zu bezahlen. meine meinung ist dass meine ex ist zeit 3 und halb jahre mit dem Typ von den Kur zusammen. also, die Beziehung hat sich im dem sinn befaestigt.

    noch dazu, sie wohnt mit ihr Vater, bezahlt kein miete, und teilt eine Kuche mit ihm. das heisst, er (ihr Vater) bezahlt auch fur den Lebensmittel und die haelfte des Nebenkostens.

    Nun, dass dem Typ im das Haus von mein ex-scwiegervater uebernachten darf und hilft mein ex-schwiegervater mit sachen um dass haus wenn er da ist, feiert mit das ganze familie, usw, usw.., denke ich dass er ist als ein teil des Familie gesehen. noch dazu dass sie laufen kann zur ihre Arbeitstelle und unser sohn zur Schule laufen kann, bracuht sie auch weniger Sprit.

    was denken Sie? habe ich einen Chance oder wird dass alles abegelehnt?

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ kw

    eine Chance haben Sie. Aber mit welchem Erfolg, kann ich nicht sicher beurteilen. Es wird bestimmt nicht einfach, die Verwirkung durchzusetzen bzw. zu beweisen.

  9. Sandra

    Hallo,

    ich habe einen ähnlichen Fall wie Dirk ihn am 31. März 2008 beschreibt. Leider habe ich keine Antwort auf seine Anfrage gefunden.

    Mein Mann zog vor 3 Jahren aus, seitdem läuft die Scheidung.
    Seit ca. 2 Jahren habe ich einen neuen Partner.
    Die Beziehung kann man in meinen Augen nicht als sehr stabil und schon gar nicht als „verfestigte Partnerschaft“ bezeichnen. Dies ist jedoch genau das, was mein Mann tut, um sich auf diese Weise von der Unterhaltspflicht zu befreien. Er hat während unseres 15-jährigen Zusammenlebens (Ehe seit 1993) sehr viel Geld verdient, während ich bei gleichen Voraussetzungen aufgrund der Kinderbetreuung in der IT-Branche trotz Studium nun kaum noch Chancen habe für einen Berufseinstieg auf ähnlichem Niveau einzusteigen.
    Ich würde gerne wissen, auf welcher Basis entschieden wird, ob es sich um eine verfestigte Partnerschaft mit entsprechender Verwirkung handelt. Es hat des Öfteren gekriselt zwischen meinem neuen Partner und mir, wohl auch aufgrund meiner noch nicht wirklich verarbeiteten emotionalen Probleme (Verlassenheitsängste, Nervosität, Ruhelosigkeit usw.) durch die zurückliegende Trennung. Mein neuer Partner und ich waren bereits mehrmals kurz davor uns zu trennen. Ich habe dies meinem Sohn und damit dem Bindeglied zwischen meinem Mann und mir nicht erzählt, um ihn nicht zu verunsichern. Deshalb hatte mein Sohn wohl immer den Eindruck einer mehr oder weniger stabilen Beziehung, den er auch bei regelmäßigen Besuchen weitergegeben hat. Ebenso hat er dort erzählt von gemeinsamen Unternehmungen, die mein Mann nun haarklein von seinem Anwalt auflisten lassen und als Argumente für die vermeintlich „gefestigte Beziehung“ benutzt hat.
    Würde ein Richter meine neue Beziehung aufgrund der aufgelisteten gemeinsamen Aktivitäten (vorwiegend Urlaub und gemeinsam verbrachte Wochenenden) als gefestigte Partnerschaft bewerten, unabhängig von eigenen Wohnungen in unterschiedlichen Städten und immer wiederkehrenden Krisen und Trennungszeiten?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

    Sandra

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    Den konkretem Fall kann ich nicht beurteilen. Es gibt noch keine absoluten Kriterien, wonach eine verfestigte Partnerschaft beurteilt wird. Vieles liegt auch an der persönlichen Auffassung der Richter. Ich kann nur sagen, dass es äußerst schwer ist, mit diesem Argument und der daraus folgenden Unterhaltsverwirkung vor Gericht durchzukommen.

    Selbst wenn alle Kriterien einer verfestigten neuen Partnerschaft vorliegen, muss die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig sein, damit der Unterhalt ausgeschlossen wird. Der Begriff „grob unbillig“ kann aber beliebig ausgelegt werden.

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