Unterhaltsanspruch bei abgebrochener Ausbildung
OLG Brandenburg: Unterhaltsanspruch bei abgebrochener Ausbildung (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Ein Unterhaltsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Ausbildung abgebrochen wird. Auf die genauen Gründe des Abbruchs kommt es nicht an. Denn jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen für den gewählten Beruf hat. Aus diesem Grund steht ihm eine angemessene Orientierungsphase zu, bis zu deren Ablauf er seine Ausbildungspläne ändern kann, ohne seinen Unterhaltsanspruch einzubüßen.
Az 10 UF 51/07, Urteil vom 10.7.2007.
Am 13. Februar 2008 um 06:27 Uhr
guten tag herr rechtsanwalt,
mein sohn wird 19 und bevorzugt eine andere lebensführung wie er sagt. er will nichts lernen und nicht arbeiten. nach der mittleren reife hat er keine lust auf eine weitere schulausbildung. eine arbeitsfördernde massnahme hat er abgebrochen und eine finanzielle unterstützung wurde ihm daraufhin gekündigt. ebenso das kindergeld. meine frau will ihn aufgrund von drogenproblemen nicht mehr bei sich wohnen lassen. bei mir will er nicht wohnen weil ich in einer anderen stadt wohne und seine lebensführung nicht unterstütze. eine angemietete wohnung wurde für ihn und andere zur partymeile. kürzlich wurde das mobiliar zum größten teil zerstört, es war ihm egal. meine frage: inwieweit bin ich verpflichtet meinen bisherigen unterhalt als rentner weiterzuzahlen?
Am 13. Februar 2008 um 13:27 Uhr
@ dirk
Sie sind überhaupt nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Volljährige bekommen Unterhalt nur dann, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Sonst müssen sie selbst für sich sorgen. Ich würde das obige Urteil nicht als Dogma, sondern eher als Ausnahme ansehen.
Am 27. April 2008 um 21:54 Uhr
guten abend,
wie sieht das denn in folgenden fall mit unterhalt aus:
mein sohn(18) hat eine lernbehinderu(50% schwerbehindertenausweis),meine ex-frau wollte auf keinen fall,daß er in eine behindertenwerkstatt noch ins bereute wohnen kommt(sie leistet jetzt betreuungsarbeit,was sie beim amtsgericht beantragt hatte).mein sohn hatte daraufhin eine arbeit mit aussicht auf eine ausbildung bei einer institution,die speziell für lerbehinderte ist.nach 6 wochen hat er den “job”geschmissen,weil er nicht als garten und landschaftsbauer tätig werden wollte.daraufhin hätte er,was sein eigener wunsch war,bei einer anderen institution in der holzverarbeitung anfangen können.dort ist er erst garnicht aufgetaucht.außerdem hat er nach seinem schulabgang die berufschule auch nicht besucht.nun meine frage,muß ich trotzdem unterhalt bezahlen?
oder kann der unterhalt gekürzt werden?
Am 28. April 2008 um 09:31 Uhr
@ michael
sicherlich ein Zweifelsfall, bei dem ich keine gesicherte Prognose abgeben kann. Die Behinderung wird dem Kind einen weiten Spielraum einräumen.
Allerdings kann auch er nicht machen, was er will.
Am 27. Mai 2008 um 22:56 Uhr
Guten Abend!
Ich habe auch eine Frage dazu. Ich befinde mich zur Zeit in einem Studium. Da ich dieses aber abbrechen möchte um eine Ausbildung zu beginnen (die Zusage zu diesem Ausbildungsplatz habe ich bereits), habe ich nun folgende Bedenken: Kann mein Vater den seit Jahren an mich gezahlten Unterhalt zurückfordern, wenn ich das Studium abbreche um diese Ausbildung zu beginnen? Ich muss dazu sagen, dass ich im Juli bereits 27 Jahre alt werde, somit der Unterhaltsanspruch eh erlöschen würde. Was ich noch loswerden möchte ist, dass ich die Ausbildung nicht anfange, um meinen Vater zu ärgern, sondern aus dem einfachen Grund, weil ich in diesem Studium für mich keine Zukunft mehr sehe.
Am 28. Mai 2008 um 09:30 Uhr
@ thomas
nein, zurückfordern kann der Vater nichts. Das abgebrochene Studium ist das Risiko der Eltern.
Am 30. Mai 2008 um 22:27 Uhr
Hallo Herr von der Wehl!
Vielen Dank für ihre Antwort, dies lässt mich was das betrifft schon etwas beruhigter sein… nun habe ich aber noch etwas, was mich unheimlich beschäftigt:
Ab dem 1. August werde ich ja eine Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf beginnen. Nun geht es darum, dass meine Mutter behauptet, dass wenn ich das Studium tatsächlich abbreche, sie alle Zuschüsse zurückzahlen müsse, die sie aufgrund von mir und meines Studiums erhalten hat. Vielleicht hat sie mich auch nur „aus Wut“ angelogen. Daher wende ich mich nun nochmals an Sie. Ich bin bei meiner Mutter, was den ERSTwohnsitz betrifft, gemeldet und sie bezieht daher Wohngeld. Zusätzlich bezieht sie noch Kindergeld bis Ende Juli/August, dann werde ich ja 27 Jahre alt. Dann würde sie noch Geld von einer „öffentlichen Stelle“ beziehen???!!!! Den Namen dieser „öffentlichen Stelle“ nennt sie mir aber nicht bzw. ist mir nicht bekannt was das sein könnte.
Sie sagt, es wären dann, wenn ich das Studium abbreche ca. 400 EUR pro Monat die sie zurückzahlen müsste.
Dass ICH das von 2003 bis 2005 erhaltene Bafög (meines Wissens zur Hälfte) zurückzahlen muss, weiß ich. Aber das muss ja jeder Student nach dem Studium zurückzahlen. Und den Kredit der Bank über die Studiengebühren, den ich aufnehmen musste, muss ich auch abzahlen. Das ist mir alles bekannt.
Was mir halt noch schleierhaft ist - Sie bekommt eben diesen Zuschuss dessen Namen ich im Moment nicht weiß, weil ich als Student noch bei ihr zuhause als ERSTwohnsitz gemeldet bin. So begründet sie das. Ob das überhaupt stimmt???
Ich würde sie in Schulden stürzen aus denen sie nie wieder herauskommen würde usw. Sie müsste ihr Auto verkaufen, ihre Wohnung aufgeben, würde dann auf der Straße landen… so macht sie mir ein unheimlich schlechtes Gewissen…
Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Kindergeld zurückgezahlt werden muss weil ja die Eltern bis einschließlich dem 27. Lebensjahr des Kindes berechtigt sind, dies zu erhalten. Es gibt ja nur diese Einkommensgrenze, dass wenn die Eltern über dieser Einkommensgrenze liegen schon eher kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Dies ist zum Beispiel bei den Eltern meiner Freundin (24) der Fall.
Meine Eltern sind geschieden. Mit meinem Vater habe ich keinen Kontakt mehr, soweit ich weiß, ist er Linienbusfahrer von Beruf. Meine Mutter ist von Beruf Krankenschwester, arbeitet aber nicht im Schichtbetrieb sondern ganz normal untertags.
Worum es mir geht ist die Existenz meiner Mutter. Sie behauptet eben, ihr Personalleiter im Krankenhaus, in dem sie arbeitet, und ihr Steuerberater würden dies sagen, dass sie das alles zurückzahlen muss.
Muss sie wirklich das gesamte Geld, das sie seit meinem 18. Lebensjahr bekommen hat tatsächlich zurückzahlen nur weil ich ein Studium abbreche?
Ich hoffe dass Sie mir weiterhelfen können.
Vielen Dank schon mal!
Am 31. Mai 2008 um 16:50 Uhr
Herr von der Wehl,
Was ich zu den 400 EUR herausgefunden habe: Die bekommt meine Mutter nach neuesten Angaben angeblich zusätzlich von ihrem Arbeitgeber Krankenhaus, solang ich das Studium mache, und wenn ich es abbreche, müsste sie alles wieder an den Arbeitgeber zurückzahlen??! Sie nennt es Haushaltsgeld/Haushaltspauschale?!!!
Am 2. Juni 2008 um 10:25 Uhr
@ thomas
ich kenne diese Gelder nicht und kann nichts seriöses dazu sagen.
Am 25. Juni 2008 um 12:29 Uhr
Unzwar leben meine eltern getrennt und meine mutte rbekommt unterhalt.Meine frage ist wenn ich ausziehe (bin zurzeit in einer ausbildung) bekomme ich doch den unterhalt in der gleichen höhe oder?Und wo kann ich mich hinwenden wenn ich wissen möchte wieviel unterhalt mir zusteht? Jugendamt?
Am 25. Juni 2008 um 13:03 Uhr
@ madaleine
Jugendamt ist kein schlechter Tipp, oder Fachanwalt für Familienrecht.
Am 26. Juni 2008 um 17:29 Uhr
guten Abend,
ich habe folgende Frage: ich werde demnächst,nach meinem bestandenen Abitur ein Jahr nach Australien gehen. ich habe mir ein Arbeitsvisum besorgt um dort auch jobben zu dürfen. nun ist würde ich gerne wissen, ob mein Vater, weil ich für ein jahr vor meinem Studium, im ausland bin,kein unterhalt mehr zahlen muss??
Am 27. Juni 2008 um 12:51 Uhr
@ sonja
wenn Sie nicht in Schul- oder Berufsausbildung sind, schulden die Eltern für Volljährige keinen Unterhalt.
Am 1. Juli 2008 um 15:07 Uhr
Hallo,
ich habe einen Sohn der ist 18 jahre und hat seine Ausbildung nach ca. 1 Jahr und 3 monaten beendetr. Der Chef hat in gekündigt weil er sehr häufig die Berufsschule geschwänzt hat. Nun macht er eine 1 Jährige Burufsförderungsmassnahme und fängt am 1.09.2008 eine Ausbildung an.Nun verklagt er mich auf Unterhalt. Muss ich die Unterhaltszahlungen fortsetzten?
Am 1. Juli 2008 um 15:44 Uhr
@ thomas
es hängt davon ab, ob diese Fördermaßnahme als “Schul- oder Berufsausbildung” qualifiziert werden muß. Kann ich nicht beurteilen.
Bei einem “freiwilligem sozialen Jahr” z.B. kein Unterhalt.
Wenn also keine Ausbildung, kein Unterhalt.
Die Unterhaltspflicht wird aber wieder aufleben, wenn er eine neue Ausbildung beginnt. Wenn er aber auch diese wieder abbricht, wird es dünn für den Sohn.
Am 2. Juli 2008 um 10:39 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe anschließend an mein Abitur 2 Semester Mathe Diplom studiert und abegbrochen, weil es nicht meinen Fertigkeiten entsprach. Ich habe es meinem VAter allerdings nicht gemeldet, da ichauf den Unterhalt angewiesen war. Er fordert nun für drei Monate den kompletten Unterhalt zurück. In Raten bezahle ich ca. 1000 Euro ab. Monatlich 5 Euro. Auf das Studium konnte ich mich aber auch nicht konzentrieren, da er immer weniger bezahlt hat und das BaföG verspätet kam.Außerdem wollte ich schnell einen Beruf wählen bei dem ich Geld verdiene, damit er mich nicht mehr in der Hand hat. Nun mache ich einen Freiwilligendienst für 290 Euro + Kindergeld. Anschließend an das JAhr fange ich ein Studium an, dass mir sehr liegt und bei dem ich auch ausreichend Geld verdiene. Aber ohne das Jahr wäre ich nicht darauf aufmerksam geworden. Bewerbungen habe ich sehr viele geschrieben. Ist das zulässig, dass er den Unterhalt zurück verlangt und dann nicht weiter bezahlt.
Info: Ein Unterhaltstitel gab es, der besagt dass er 378 Euro bezahlen muss bis ich 18 bin.
Laut dem Urteil des OLG dürfte er die Unterhaltszahlung nicht einstellen .
Mit 18 bin ich in eine eigene Wohnung gezogen, da meine Mutter starke Alkoholikerin ist und mich mehrfach raus geschmissen hat. So hätte ich allerdings niemals mein ABitur erfolgreich beenden können.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Am 3. Juli 2008 um 10:44 Uhr
@ s.k.
die Rückforderung ist sicherlich etwas zweifelhaft. Auf der anderen Seite haben die Kinder auch Verpflichtungen, wenn sie Ausbildungsunterhalt verlangen. Ohne Studium/Ausbildung kein Unterhalt.
Im freiwilligen sozialen Jahr haben Sie keinen Unterhaltsanspruch. Dieser lebt erst wieder auf, wenn Sie das neue Studium beginnen.
Am 9. Juli 2008 um 13:46 Uhr
@RA Thomas Was soll ich Ihrer Meinung nach wegen der Rückforderung machen, ist es denn möglich nicht zu bezahlen. Oder bin ich verpflichtet das Geld zurück zu bezahlen? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Am 9. Juli 2008 um 14:07 Uhr
@ s.k.
wenn ihr Vater das Geld zwangsweise durchsetzen will, braucht er einen Titel, muß Sie also verklagen. Wird er das tun?
Wahrscheinlich nicht.
Am 11. Juli 2008 um 14:53 Uhr
ja das denke ich schon, dass er das tun wird. leider.bekommt er dann recht und muss ich dann am ende die gerichtskosten bezahlen oder muss ich dann die selbe summer nur mit einem geeigneten titel bezahlen.? oder muss ich veilleicht gar nichts bezahlen.
das war dann hoffe ich auch die letzte frage. und vielen vielen dank noch einmal.
liebe grüße
Am 11. Juli 2008 um 15:42 Uhr
@ s.k.
sorry, zu den Erfolgsaussichten kann ich nichts sagen. Hier wäre eine Antwort mangels ausreichender Fakten nicht seriös.
Am 13. Juli 2008 um 23:01 Uhr
Ein Rat wäre hilfreich…Tochter erhält keinen Bafög sie erhält Unterstützung durch uns als Eltern und hat gleichzeitig einen Studienkredit aufgenommen-unterbricht ihr Studium nun auf Grund einer Schwangerschaft und zieht in Kürze zum Freund und Kindesvater - welche Unterhaltszahlungen haben wir als Eltern dann zu leisten ? Zählt dann das Einkommen des Freundes als ” Bedarfsgemeinschaft” und wird sein Einkommen mit angerechnet? Vielen Dank
Am 14. Juli 2008 um 09:37 Uhr
@ f.h.
da die Tochter nicht mehr studiert, also keine Ausbildung mehr durchläuft, schulden die Eltern keinen Unterhalt mehr. Der Kindesvater muß Unterhalt nach § 1615 l BGB zahlen.
Am 14. Juli 2008 um 11:22 Uhr
Danke für die Information- nun noch eine Zusatzfrage. Wie sieht es aus, wenn Tochter das Studium im Sommer oder Wintersemester 09 weiter
führt( da es im Moment wie eine Aussetzung der Studiumszeit zählt), sind dann Unterhaltszahlungen von uns aus wieder aufzunehmen?
Nochmals Danke für die Informationen
Am 14. Juli 2008 um 11:44 Uhr
@ f.h.
als Vater haften Sie für Unterhalt bei Fortsetzung des Studiums nur noch im Wege der Ersatzhaftung (§ 1615 L III Satz 2 BGB), d.h. wenn der Kindesvater nicht leistungsfähig ist.
Ist der KV nur teilweise leistungsfähig, haften Sie für den Rest, den er nicht zahlen kann.
Ich werde zu dem Thema “Ersatzhaftung” mal einen neuen Blogartikel schreiben.
Am 17. Juli 2008 um 23:26 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine tochter wird im Dezember 2008 volljährig, also 18 Jahre alt. Ich bin seit 2000 von meiner Frau getrennt, die Tochter blieb in ihrem Haushalt wohnen. Seit dieser Zeit zahle ich regelmässig monatlich 300 EUR Unterhalt.
Im August 2007 hat meine Tochter nach Beendigung der Schule (Klasse 10) eine Ausbildung als Zahnarzthelferin begonnen, ist aber bereits nach 2 Monaten (in der Probezeit) entlassen worden. Gleichzeitig ist sie im Juli 2007 mit Unterstützung der Mutter (und ohne mein Wissen) ausgezogen und hat sich mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung genommen. Die Mutter hat auf Grund ihrer Minderjährigkeit den Mietvertrag mit unterschrieben, da der Vermieter es so forderte, da der türkische Freund ebenfalls ohne offiziellen Job ist, obwohl er wohl bald studieren möchte…
Seit der Kündigung des Ausbildungsplatzes meiner Tochter, hat sie das gesamte letzt Jahr keine weitere Ausbildung oder sonstiges gemacht. Jetzt beginnt sie eine soziales Jahr im Krankenhaus per 01.08.2008.
Meine Frage, bin ich weiterhin verpflichtet Unterhalt zu zahlen? Übrigens habe ich ihr angeboten bei mir zu wohnen. Sie lehnt natürlich ab.
Wäre ich während der Zeit wo sie nichts getan hat von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung frei gewesen?
Es wäre nett wenn mir einer was dazu sagen könnte……..
Danke im voraus…….
Olaf
Am 18. Juli 2008 um 10:00 Uhr
@ olaf
Sie schulden keinen Unterhalt, da Ihre volljährige Tochter nicht in der Ausbildung ist. Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Ausbildung.
Am 18. Juli 2008 um 13:14 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
danke für die schnelle Antwort……
Sie schreiben die volljährige Tochter…….. sie wird aber erst im Dezember 2008 volljährig……. Was ist in der Zeit 01.08.2008 bis 01.12.2008 ? Wäre nett wenn Sie mir dazu noch was sagen könnten……..
Danke…….
Am 18. Juli 2008 um 13:24 Uhr
@ olaf
erinnern Sie mich bitte kommende Woche noch mal. Im Moment fehlt mir die Zeit.
Am 18. Juli 2008 um 13:56 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
ok, danke werde ich machen…….
Wünsche erst einmal ein erholsames Wochenende………. und nochmals vielen Dank für dieses interessante Forum…….
Gruss
Am 21. Juli 2008 um 09:38 Uhr
@ olaf
bei minderjährigen Kindern werden Sie um Unterhalt nicht umhinkommen, obwohl die Tochter sich wie eine Volljährige benimmt, aber rechtlich nicht so zu behandeln ist.
Am 21. Juli 2008 um 10:46 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
wird denn, während der Zeit bis Dezember 2008 (Minderjährigkeit), das Entgeld welches sie für das soziale Jahr erhält unterhaltsrelevant sein, so dass eventuell der Unterhalt fürdie restlichen 4 Monate verringert werden könnte?
Vielen Danke für die Antworten
Am 21. Juli 2008 um 11:54 Uhr
@ olaf
ja, während er Minderjährigkeit ist das Entgelt bedarfsdeckend anzusetzen, allerdings bei Ihnen nur zu 1/2. Lesen Sie auch dies
http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/
Am 21. Juli 2008 um 12:36 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
Muss ich in diesem Fall gegen den Unterhaltstitel klagen? Würde das nur mit einem RA funktionieren oder könnt ich selber Einspruch beim Familiengericht einlegen? Wie würde der Bedarf zu berechnen sein…..Sie wohnt ja wie bereits erwähnt bei Ihrem Freund, allerdings gegen meinen Willen….. sie könnte bei mir leben, was sie alledings nicht will…. Wäre ihre Miete bedarfserhöhend, obwohl sie gegen meinen Willen ausgezogen ist…….?
Gruss
Am 21. Juli 2008 um 12:55 Uhr
@ olaf
da müßten Sie mit einem Anwalt klagen. die Miete ist nicht bedarfserhöhend, zumal minderjährig. Den konkreten Bedarf kann ich nicht ermitteln.
Sie haben zwar das Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB, aber meine Erfahrung ist, dass die Gerichte zugunsten der Kinder, die erhebliche Zerwürfnisse einwenden, darauf nicht einsteigen.
Am 21. Juli 2008 um 13:25 Uhr
Hallo,
mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, der jetzt 21Jahre alt ist. Dieser glaubt der Vater schulde im rückwirkend Unterhalt ab seiner Volljährigkeit. Der Sohn hat keinen Schulabschluß noch eine Ausbildung die er auf Eigenverschluden nicht zu Ende machen konnte. Mein Mann zahlte Unterhalt bis er 18Jahre alt wurde danach stellte er die Zahlungen ein. Ab seiner Volljährigkeit brachte im sein Vater ein Job zu. Da sollte er erstmal 14 Tage Probearbeiten aber schon am zweiten Probetag war ihm das zu anstrengend. Die Firma hätte ihn mit Sicherheit genommen. Daraufhin beileidigt er seinen Vater grob (die Worte möchte ich hier nicht nennen) und drohte ihm auch. Meine Frage kann der Sohn
rückwirkend und auch für die Zukunft Unterhalt verlangen. Soviel ich weiß lebt er von Hartz IV.
Am 21. Juli 2008 um 14:46 Uhr
@ saskia
das wird er nicht können, wenn kein Unterhaltstitel vorhanden ist. Sollte aber ein solcher Titel existieren, müssen Sie unbedingt zum Fachanwalt.
Am 21. Juli 2008 um 19:14 Uhr
Danke für ihre schnelle Anwort, Herr von der Wehl,
soviel ich weiß ist kein Unterhaltstitel vorhanden. Steht ihm aber überhaupt Unterhalt zu wenn er von Hartz IV lebt und er garnicht gewillt ist ein Job anzunehmen.
Am 22. Juli 2008 um 10:17 Uhr
@ saskia
wenn er Hartz IV bekommt, steht er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und ein Unterhaltsanspruch wird schwerlich durchsetzbar sein.
Am 22. Juli 2008 um 10:21 Uhr
@ olaf - Nachtrag
ich habe ein Urteil gefunden:
“wenn ein Minderjähriger nach Schulabschluss (oder erst recht nach Abbruch) weder eine Ausbildung, noch eine berufsfördernde Maßnahme absolviert, ist ihm zumindest eine Teilzeittätigkeit zuzumuten”
OLG Rostock, FamRZ 2007, S. 1267
Mit dieser Tätigkeit kann er seinen Bedarf decken und der Unterhalt entfällt.
Am 30. Juli 2008 um 18:20 Uhr
Sehr geehrter Herr Thomas,
habe folgende Situation.
Mein jüngerer Sohn lebt in meinem Haus.
Hiermit ist mein Unterhalt zu meinem Sohn
erklärt. Der Sohn hat im Januar 2008 aus eigenen Stücken eine Lehre abgebrochen
und beginnt zum 04.08.2008 eine
Wirtschaftsfachschule für 2 Jahre.
Er ist am 13.06.2008 …17 Jahre geworden.
Muß nachdem Abbruch seiner Lehre im Januar
nun die Mutter weiter ihren Geldunterhalt
leisten, oder ist sie nun befreit davon…und
die Behörden sprungen nun dafür ein…???
hier ist die JOBBÖRSE in Betzdorf dafür zuständig.
mit freundlichen Grüßen
E.Winand
Am 31. Juli 2008 um 09:11 Uhr
@ e.wi.
solange der Junge minderjährig ist und in Schulausbildung ist, schulden Sie Unterhalt durch Betreuung. Erst wenn er volljährig ist, wandelt sich dies in Barunterhalt um. Solange er aber bei Ihnen wohnt, können Sie mit Verpflegung und Unterkunft “aufrechnen”.
Am 31. Juli 2008 um 15:53 Uhr
Sehr geeherter Herr RA Thomas,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Meine Frage war, ob die Mutter nun
einen Geldunterhalt leisten muß, oder ist sie
durch den Abbruch der Lehre davon berfreit
und ob dann der Staat den Fehlebtrag in irgendeiner Form ausgleicht.
mfg
E.Winand
Am 31. Juli 2008 um 16:17 Uhr
@ e.w.
das Kind ist minderjährig und die Eltern schulden Unterhalt. Nicht der Staat!
Am 1. August 2008 um 15:24 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwald,
die Stieftochter meines Mannes hat jetzt zum 2.Mal ihre Ausbildung geschmissen, sie war bei einer Anwältin und wir bekommen heute ein Schreiben, in dem uns mitgeteilt wird, das mein Mann seiner volljährigen Tochter Unterhalt in Höhe von 486,–Euro montl. zu zahlen hat. Wir können das kaum glauben, kann denn die Tochter wirklich alles machen und der Alte muss zahlen ?
Am 4. August 2008 um 10:51 Uhr
@ sabine
in vergleichbaren Fällen gibt es Urteile, die den Unterhaltsanspruch verneinen. Wenn die Tochter für den zweimaligen Abbruch keine wirklich guten Gründe hat, verstößt sie gegen die gegenseitigen Verpflichtungen Eltern - Kind.
Zumal, wenn sie jetzt keine Ausbildung absolviert, muß sie ohnehin für sich selbst aufkommen.
Am 5. August 2008 um 10:23 Uhr
die Beiträge sind sehr aufschlussreich aber trotzdem auch sehr verwirrend, weil sie mir zeigen wie sehr es Unterschiede in den Rechtsprechung gibt
der Fall
Junge 22 jahre
beginnt eine Ausbildung als medizinischer Bademeister und bricht diese ab, dabei fertigt ihn ein Allgemeinmediziner eine Bescheinigung über psychische Probleme aus ( Schwierigkeiten beim Kontakt mit Menschen und er lehnt eine Konfliktbewältigung ab )
beginnt eine zweite Ausbildung als staatl. geprüfter Sozialassitent
und danach Ausbildung zum Heilerzieher
für diese letzte Ausbildung fordert er weiterhin Unterhalt
obwohl über Bafög noch nicht entschieden ist macht der anwalt eine Summe nach der düsseldorfer Tabelle auf
wie hatt nun das gericht entschieden ????
Am 5. August 2008 um 14:28 Uhr
@ wegner
hat er denn eine abgeschlossene Ausbildung? Nur eine wird geschuldet, außer in den Schule - Lehre - Studium - Fällen, wo eins auf das andere aufbaut.
Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
Am 6. August 2008 um 14:12 Uhr
Hallo,
habe einmal eine Frage zu Kindesunterhalt.
Mein Sohn wohnt seit 3 Wochen jetzt bei mir. Er hat bisher im Haushalt meiner Exfrau gelebt, die allerdings seine Stiefmutter war. Mit dieser zweiten Ehefrau habe ich ein weiteres gemeinsames Kind (7 Jahre alt). Ich habe mich von ihr vor 2 Jahren scheiden lassen. Mein Sohn aus erster Ehe wohnte dann allerdings noch bis vor 3 Wochen bei ihr im Haushalt. Ich besitze das alleinige Sorgerecht über ihn.
Jetzt wollte mein Sohn allerdings zu mir, also zu seinem richtigen Vater ziehen.
Ich verdiene monatlich netto 1.050 EUR.
Bisher habe ich freiwillig für beide Kinder an meine Exfrau eine monatliche Zahlung von 250,– EUR entrichtet.
Da mein Sohn (13 Jahre alt) jetzt bei mir wohnt, möchte ich fragen welche Leistungen ich an meine Exfrau für die 7-jährige Tochter noch erbringen muss und sollte. Das Kindergeld wird jeweils in die getrennten Haushalte gezahlt.
Bei meinem einkommen bleibt mir eigentlich kein finanzieller Spielraum um noch Leistungen an die jüngere Tochter zu entrichten.
Es gibt ebenfalls noch einen offenen Kredit aus gemeinsamer Ehe, der ebenfalls von mir getilgt wird mit monatlich 198 EUR.
Es wäre nett wenn Sie mir weiterhelfen könnten.
Mit freundlichen Grüssen
Michael
Am 6. August 2008 um 14:43 Uhr
@ michael
nach den Zahlen könnten Sie gar keinen Unterhalt zahlen. Ihr SB ist 900 EUR. Aber: es sind minderjährige Kinder und da sind die Gerichte sehr streng. Wenn nicht der Mindestunterhalt (202 EUR) gezahlt werden kann, wird schon mal die Aufnahme eines Zweitjobs verlangt.
Das wird bei ihnen aber schwer, da Sie jetzt ebenfalls ein Kind zu betreuen haben. Wenn wir den Kredit außer acht ließen (weil Sie z.B. Privatinsolvenz beantragen könnten), hätten Sie 150,00 EUR über dem SB, d.h. 75 EUR für jedes Kind.
Am 6. August 2008 um 16:03 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
danke für die schnelle Antwort.
Schätzen Sie denn in meinem Fall meine Chancen als positiv ein? Zumal ich in meinem Job als Gärtner von morgens 6 bis abends 18.00 unterwegs bin. Danach noch einen 2ten Job anzunehmen wäre sicher schwierig, da mein Sohn auch Fürsorge benötigt und gleichfalls auch etwas Nachtruhe nötig ist.
Obendrein habe ich ein Problem mit dem Rücken, was mir nach den insgesamt 12 Stunden wenig Kraft lässt noch weitere Dienste zu verrichten. Es gibt bereits 3 Bandscheibenvorfälle bei mir. (Bin 45)
Eigentlich müsste meine erste Frau, aus dessen Ehe der Sohn stammt der jetzt bei mir lebt, auch Unterhalt entrichten. Dieses wurde gerichtlich entschieden. (per Titel)
Sie hat jedoch seit 4 Jahren keine Zahlungen mehr entrichtet, vorher auch nur die Hälfte dessen was eigentlich zu zahlen gewesen wäre.
Grüsse
Michael
Am 6. August 2008 um 16:13 Uhr
@ michael
ihre Chancen nicht zu einem Zweitjob verpflichtet zu werden sind sehr groß.
Versuchen Sie doch aus dem Titel zu vollstrecken, um etwas Unterhalt zu bekommen.
Am 6. August 2008 um 16:17 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
danke für die schnelle Antwort.
Ich werde so vorgehen……
Am 6. August 2008 um 16:43 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
danke für die Antwort vom 22.07.2008.
Sie benennen das Urteil vom OLG Rostock. Wäre es möglich das Urteil irgendwo zu finden? Es würde mir sicher sehr weiterhelfen….
Danke im voraus………
Am 6. August 2008 um 16:50 Uhr
@ olaf
OLG Rostock, FamRZ 2007, S. 1267
das ist die Fundstelle. Die Zeitschrift FamRZ aus 2007 und dort Seite 1267 oder Sie rufen beim OLG direkt an, das Az: 10 WF 103/06
Am 6. August 2008 um 17:04 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
Super, danke sehr…… Werde es heraus bekommen.
Vielleicht noch die Frage:
Einfach keinen UH zu bezahlen wäre sicher unklug, oder?
Es gibt einen Titel…
Ist alleine die Tatsache relavant, dass die Minderjährige sich einen Teilzeitjob suchen könnte, oder gehts darum das sie tatsächlich einen hat, oder auch nicht.
Im Klartext: Da sie keinen hat (hatte) ist es trotzdem so, dass der Unterhalt eingestellt werden könnte, da ich nicht dafür kann, dass sie sich keinen gesucht hat?
Logischerweise würde sie sich auf Grund der Unterhaltszahlung keinen Job freiwillig suchen, oder zumindest mir nicht davon sagen.
Gruss
Olaf
Am 6. August 2008 um 17:06 Uhr
@ olaf
Sie müssen Abänderungsklage erheben. So war es auch in dem Fall des OLG.
Am 6. August 2008 um 17:14 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
danke, dann werde ich so vorgehen………
Am 6. August 2008 um 17:25 Uhr
@ RA Thomas von der Wehl
sagen Sie mir doch bitte…….. ob es möglich wäre das ich Sie damit beauftrage……..
Es ist immer schwierig echte Fachleute zu bekommen…….
Der Fall würde sich im Ruhrgebiet abspielen…….
Danke…..
Am 6. August 2008 um 17:45 Uhr
Meine Tochter hat eine abgeschlossene Ausbildung und will jetzt wieder zur schule, muß der Vater weiter Unterhalt zahlen? Meine Tochter ist 24 Jahre.
Am 7. August 2008 um 10:26 Uhr
@ karin
ich würde sagen nein, aber jeder Fall wäre anhand aller Fakten zu prüfen.
Am 7. August 2008 um 21:16 Uhr
unser sohn ist im juli 27 jahre alt geworden . Seit dem 16 Lebensjahr hatte er statt ausbildung drogen genommen . Die 13 klasse hat er abgebrochen .Zwischendurch bischen gejobt , so das er auch fasst 400 euro Arbeitslosengeld malfür kurze Zeit zwischen Praktikum und Ausbildung bekommen hat . Wir unterhalten ihm seit dem er dann mit 19 Jahren aus dem Haus ging und bezahlten seine erste Wohnung , weil er Bescheinigung von Arzt vorgelegt hat , dass mit Eltern zusammen wohnen schadet seiner Gesundheit. . Im 2003 hatte er erste psychose , seit dem ist immer wieder in kliniken und seit 2004 wohnt wieder bei uns. Langsam machte er Praktikum und fing Aausbildung an, der er nach Halbem Jahr nicht mehr besuchen konnte ,da er andauernd krank geschrieben ist und zwischendurch in Kliniken war . Auf empfelung der Ärzte hat er die Ausbildung beendet um wenn die Gesundheit wieder erlaubt , was auf dem II Ausbildungsweg versuchen soll . ´Zur Zeit mmacht er klinische Arbeitstherapie ,das Arbeitsamt prüft ob er Erwerbsfähig überhaupt ist und eine Berufliche Maßnahme danach anfangen kann . Er bekommtseit 1 Jahr 8 Euro Krankengeld pro Tag , seit Juli wo er 27 Jahre geworden ist , bekommen wir auch kein Kindergeld mehr, obwohl er 50% Schwehrbechinder ist . Er hat bei Bagis Antrag auf Ergenzung zum Grundsicherung gestellt und als Hausgemeinschaft lebend angegeben , leider meint das Arbeitsamt , das wir unser Einkommen vorlegen sollen , da wir Unterhaltspflichtig sind. Wir können bald nicht mehr . Seit Jahren unterhalten wir ihm , müssen die Erkrankung mit ihm ertragen und
wünscheni uns nichts mehr , als ,dass er eigene Wohnung bezieht und von da, weiter von psychiatrischer Pflege betreut wird . Vor allem für ihm wäre ein weniger kränkendes Gefühl wenn er eigenes Einkommen hätte und nicht von uns abhängig ist . Wie Lange noch müssen wir zahlen , Auch die Wohnung wenn er auszieht? Ich beziehe EU Rete und mein Mann hat durschnit Einkommen . Dazu unterhalten wir noch den jungeren Sohn der Studiert und seit ca. 1/2 Jahr in eigene Mitwohnung ziehen müste da die Sytuation zu Hause nicht immer einfach ist , wenn der Bruder”spinnt” Dazu muß ich sagen ,dass das ganze Krankengeld mein Sohn für sich hat , für Zigaretten , Restschulden , Fahrkarte und was zur Zeit immer wieder oft Vorkommt , Alkohol. Was sollen wir tun , wir empfinden es als sehr ungercht.
Am 7. August 2008 um 22:21 Uhr
hallo, ich bin 22 Jahre alt und habe nach meinem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Kinderpfleger absolviert und diese auch gut abgeschlossen. Anschließend baute ich daraufhin eine Ausbildung zum Erzieher auf, welche ich allerdings nach einem Jahr (aus persönlichen)abgebrochen habe. Danach habe ich meinen Zivildienst in einer Blindenschule absolviert, wo er ohne Anerkennung eines Unterhaltsanspruches mir moinatl. 200 € überwisen hat.
Nun zu meiner Frage, ich fange ab September wiederum eine Ausbildung zum Erzieher an und wollte fragen ob mein Vater verpflichtet ist für diese Ausbildung Untehalt zu zahlen, obwohl ich diese schon mal abgebrochen habe??
Bitte um schnelle Antwort
Mit freundlichen grüssen e.t
Am 8. August 2008 um 09:18 Uhr
wie schaltet man den den beitrag frei, können sie mir da weiterhelfen…oder wie bekomme ich schnellstmöglich eine antwort??
wäre nett t.e
Am 8. August 2008 um 10:27 Uhr
@ t.e.
ich denke, Sie haben keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Am 11. September 2008 um 16:29 Uhr
Hallo !
Habe eine (wohnhaft bei meiner exfrau) tochter 17 jahre alt . Diese hat durch schule schwänzen keinen Hauptschulabschluß bekommen , danach zum ersten mal das bvj angefangen und wiederum durch schule schwänzen keinen hauptschulabschluß. danach das zweite mal (allerdings wohnhaft
bei mir) das bvj besucht , ( auch regelmäßig ) aber durchs nicht lernen und kein Intresse wieder keinen Haupschulabschluß ! Sollte danach ein praktikum vom arbeitsamt aus machen , hat es aber vorgezogen wieder zu ihrer mutter zu ziehen um diesem aus dem weg zu gehen ! Bekommt nun ohne abschluß keine lehrstelle und hat auch keinen bock auf schule ! Ihre Bemühungen einen arbeitsplatz zu finden beschränken sich auf eine Bewerbung im monat ! Bin ich weiterhin verpflichtet unterhalt zu zahlen ? Auch wenn sie Ihre situation ( mit Hilfe Ihrer Mutter ) selbst herbei geführt hat und Hilfe die ich ihr Arbeitstechnisch angeboten habe verweigert weil sie lieber mit Ihren Freunden abhängen will ? Bitte um eine schnellstmögliche antwort ! Danke MfG Andy
Am 11. September 2008 um 18:23 Uhr
@ andreas
lesen Sie meinen Kommentar oben Nr. 40.
Das Urteil könnte helfen. Stellen Sie den Unterhalt ein und riskieren eine Klage.
Am 12. September 2008 um 18:14 Uhr
Vielen dank für die schnelle antwort ! habe aber noch eine frage : meine jetzige ehefrau hat zwei Kinder mit in die ehe gebracht , der vater der Kinder 18 und 10 jahre alt zahlt seit jahren keinen Unterhalt ! Vom Jugendamt bekam sie bisher immer nur zu hören : Wir können den Vater nicht zum arbeiten zwingen ! Deshalb habe ich die Kinder auf meiner Steuerkarte ! Da meine Frau nicht Berufstätig ist und unseren gemeinsamen Sohn 3 Jahre alt betreut ! Durch die Kinder meiner Frau bekomme ich Kinderzulage die aber wiederum bei meinem Einkommen dazugerechnet werden damit ich den Unterhalt für meine Tochter aus erster Ehe bestreiten kann ! Weder vom sozialamt noch vom Jugendamt bekommen wir einen zuschuß da es immer heißt das ich für sie unterhaltspflichtig bin ! Allerdings bei der Kinderzulage um Unterhalt zu zahlen spielen weder meine Frau noch meine stiefkinder eine rolle ! Ist das Rechtens ? wenn ich ihre Kinder nicht auf meiner Steuerkarte hätte würde ich 1000 euro weniger verdienen und der Unterhalt müsste dann neu berechnet werden ! Aber die anwältin meiner exfrau sieht das anders ! Mfg Andy
Am 12. September 2008 um 21:36 Uhr
@ andreas
ich befürchte, die Kollegin hat recht. Für Kindesunterhalt ist das anzusetzen, was tatsächlich da ist, wie auch immer.
Am 13. September 2008 um 14:17 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr.Wehl,
ich wäre Ihnen dankbar für eine kurze Hilfestellung. Kann ein Zweitwohnsitz während des Trennungsjahres steuerlich geltend gemacht werden? wir leben in Trennung, haben beide steuerklasse 4, insofern gibt es da keine Vorteile zu Klasse 1. Ist dies während des Trennungsjahres unbedingt zu ändern?
herzlichen Dank und freundliche grüße
N.
Am 14. September 2008 um 11:15 Uhr
@ nina
was mit dem Zweitwohnsitz ist, muß ein Stberater beantworten.
Die Stklasse müssen Sie ändern in dem Jahr, welches auf die Trennung folgt.
Beispiel: Trennung am 31.12.2007 bedeutet neue Stklasse ab 01.01.2008.
Am 18. September 2008 um 12:15 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Mann hat eine n17Jährigen Sohn, der bis Januar diesen Jahres bei uns lebte. Er zog ohne die Erlaubnis meines Mannes in eine eigene Wohnung( mit der Genehmigung der KM)
Er war in Ausbildung wurde aber im März wegen Alkoholexzesse nach mehrmaliger Abmahnung gekündigt. Zog zurück zur KM. War daraufhin bin August arbeitslos und begann im September eine erneute Ausbildung. Nun verlangt seine Exfrau per Klage Unterhalt für die Zeit der eigenen Wohnung meines Sohnes und dafür das mein Sohn wieder bei ihr lebt. Trotz mehrmaliger Aufforderung bekommt mein Mann weder von meiner Exfrau, noch von meinem Sohn Einkommensauskünfte um die Unterhaltssituation klären zu können. Der Anwalt der Exfrau blockiert jede Nachfrage seitens einer Auskunft über das bestehende Einkommen. Wie kann man sich am besten verhalten und muss mein Mann seinem Sohn bei Rausschmiss aus der ersten Lehre weiterhin Unterhalt zahlen?
Mfg
Am 25. September 2008 um 16:54 Uhr
Sehr geehrter Herr Wehl,
wie verhält es sich in folgendem Fall.
Meine Freundin lebt bei der Mutter, welche drei Kinder aus erster Ehe und zwei Kinder aus zweiter Ehe mit sich bringt. Der erste Ehemann möchte für Kind 1 und Kind 2 ca 450 Euro zahlen. Für meine Freunding (Kind 3) nichts mehr.
Meine Freundin ist 21 Jahre alt und verdient nur ca 300 - maximal 400 Euro im Monat. Da die Mutter nicht viel Geld hat, soll sie 100 Euro an die Mutter zahlen. Der Vater verweigert jegliche Zahlung, weil meine Freundin zwei mal die Lehre auf beiderseitigen Einverständniss beendet hat, da es zu Problemen mit dem Chefs gekommen ist, u.a. böswillige Nachsagungen etc.
Kann der Vater einfach die Zahlung einstellen und der Tochter nicht mehr helfen ?
Wie sieht es aus, wenn Sie noch eine Ausbildung anfängt ?
Und was wäre, wenn Sie mit mir zusammen ziehen würde, würde dann mein Gehalt irgendwo mit angerechnet ?
Am 26. September 2008 um 11:20 Uhr
Mein Sohn(19) hat letzte Woche die Lehre geschmissen und hängt nun in der Luft. Sein Vater hat eine neue Frau +3 Kinder zu versorgen und ich habe noch einen weiteren Sohn (12) bei mir. Mein Einkommen liegt ca. bei 1000 Euro. Bin ich meinem großen Sohn gegenüber Unterhalspflichtig und wie lange muß ich ihn bei mir wohnen lassen, ohne das er arbeitet? Kindergeld wird ab Oktober für ihn wegfallen.
Am 26. September 2008 um 14:09 Uhr
@ ilona
ich denke Sie schulden keinen Unterhalt mehr und damit auch keine Unterkunft.
Am 26. September 2008 um 20:59 Uhr
Ganz vielen lieben Dank für die rasche Antwort!
Am 28. September 2008 um 17:04 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
mein Sohn 21 hat zum 01.08.08 eine 2. Ausbildung begonnen. Die erste musste er beenden, da er fristlos gekündigt wurde (häufiger Besuch von XXX-Seiten im Internet).Dazwischen hat er sich bei der Bundeswehr (2 Jahre) verpflichtet, jedoch auch dort vorzeitig den Dienst quittiert. Nun fordert er erneut Unterhalt.
Meine Fragen: kann er diesen überhaupt fordern ?
Falls ja, wie verhält es sich mit der Berechnung (sein Ausbildungsentgelt sowie ihm zustehendes Kindergeld sind doch anrechnungsfähig - oder) ?
Im Voraus schon mal recht herzlchen Dank für die zu erwartende Antwort…
Jürgen
Am 28. September 2008 um 17:20 Uhr
Nachtrag zu 77:
Ausbildungsvergütung beträgt 460,00 € netto + Kindergeld 154,00 € = 614,00 €. Lebt in eigenem Appartment - Miete 280,00 € + NK. Mein unbereinigtes Netto 1670,00 €
gruß Jürgen
Am 30. September 2008 um 09:27 Uhr
@ jürgen
ein denkbarer Unterhalt läge im Bereich von 100,00 EUR aber hier könnte er auch verwirkt sein. Ein Zweifelsfall. Ich würde ca. 50,00 EUR anbieten und sonst auf Klageweg verweisen.
Am 30. September 2008 um 09:59 Uhr
@RA v.d. Wehl
recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Eins hatte ich noch vergessen zu erwähnen: Meine jetzige Ehefrau ist schwer an Krebs erkrankt und ihr Krankengeldanspruch endet zum Ende diesen Jahres - hat das irgendwelchen Einfluss?
Gruß Jürgen
Am 30. September 2008 um 10:04 Uhr
@ jürgen
wohl nicht, da die Kinder alle im ersten Rang sind und die Ehefrauen erst im zweiten Rang.
Am 30. September 2008 um 10:05 Uhr
@ RA v.d. Wehl
nochmals recht herzlichen Dank
gruß Jürgen
Am 4. Oktober 2008 um 10:20 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
mein Sohn ist 19,5 Jahre alt.
Er lebt bei seiner Mutter.
Im Jahre 2005 wurde er in seiner Ausbildung im 2. Monat gekündigt. Im Anschluss erfolgte eine einjährige Pause und nullbock-Phase meines Sohnes. Dann eine schulische Ausbildung und natürlich wieder abgebrochen (2007).
Zur Zeit befindet er sich in einer berufl. Ausbildung (12.Klasse). Nach einigen Meinungsverschiedenenheiten die sein zukünftiges Leben betreffen und Drogenkonsum meines Sohnes hat er den Kontakt abgebrochen.
Muss ich jetzt weiter sein verantwortungsloses Leben finanzieren? Bin ich weiter Unterhaltspflichtig?
Eine Antwort währe hilfreich, ich danke schon mal im voraus und entschuldigen Sie meine nicht detaillierte und vereinfachte Darstellung.
Ein verzweifelter Vater
Am 4. Oktober 2008 um 21:13 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
meine Tochter 26 Jahre hat ihr Studium vor zwei Jahren abgebrochen und in der Zwischenzeit eine Arbeit aufgenommen.Nun möchte sie das Studium wieder aufnehmen und BAföG beantragen.Bin ich noch verpflichtet angaben zu meinen Einkommen zu machen bzw. noch Bargeldunterhalt zu leisten?
BAföG wurde vorher gezahlt bis 24 Jahre!
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia
Am 6. Oktober 2008 um 11:00 Uhr
@ andreas
es ist ganz schwer zu beurteilen, ob Sie noch Unterhalt schulden. Tendentiell eher ja.
Besprechen Sie es mit einem Fachanwalt.
Am 6. Oktober 2008 um 11:01 Uhr
@ sylvia
ich denke Sie schulden keinen Unterhalt mehr und dies würde ich dem BAFöG-Amt mitteilen.
Am 8. Oktober 2008 um 08:09 Uhr
Kann ich zur bundeswehr auch mit abgebrochener Berufsausbildung da ich bei meinen jetzigem Arbeitgeber kein interesse mehr habe?
Arbeiten machen muss dich ich noch nicht richtig beherrsche und ich sie nicht so ordentlich machen kann wie ein ausgelernter Arbeiter oder ein Meister
Am 8. Oktober 2008 um 16:29 Uhr
@ johannes
ich bin Familienrechtler und habe keine Ahnung, ob Sie zur Bundeswehr können.
Haben Sie denn schon die Einberufung, die nur durch die Ausbildung zurückgestellt wurde?
Der Abbruch einer Ausbildung ist selten sinnvoll. Denken Sie noch mal drüber nach.
Am 13. Oktober 2008 um 18:52 Uhr
hallo…ich habe bereits eine Ausbildung zur Sozialassistentin gemacht und habe jetzt vor kurzem eine weitere Ausbildung zur Alten-und Krankenpflegerin begonnen.Ich würde gerne wissen,ob mein Vater noch dazu verpflichtet ist mir unterhalt zu zahlen. (ich weis nicht ob es relevant ist, dass ich für die neue Ausbildung ausziehen musste und für alle Leistungen jetzt selbst aufkommen muss)
Am 14. Oktober 2008 um 10:29 Uhr
@ anne
geschuldet wird Unterhalt nur für eine Ausbildung. Ob hier Ausnahmen in Betracht kommen, kann ich anhand der Fakten nicht beurteilen.
Am 14. Oktober 2008 um 16:47 Uhr
welche Fakten könnten für die Weiterzahlung relevant sein?
Am 14. Oktober 2008 um 17:49 Uhr
@ anne
die denkbaren Fakten sind zu vielfältig (wie das Leben eben), als das ich sie hier auflisten könnte.
Wenn Sie glauben, einen Richter davon überzeugen zu können, dass die erste Berufswahl (völlig unverschuldet) ein Fehler war (oder Ihnen sogar aufgezwungen wurde) und Ihre Situation ganz spezifisch den Umstieg unbedingt erfordert, befragen Sie mal einen Fachanwalt.
Wenn man einfach auf den neuen Beruf “mehr Lust hat”, werden die Eltern dies nicht finanzieren müssen.
Am 1. November 2008 um 23:12 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
vielen Dank für Ihre Antwort 86 aus Frage 84.
Ein Mitteilung an das BAfög-Amt hat sich erübrigt
da kein Anspruch auf Förderung besteht.Nun bekomme ich schreiben von Rechtsanwalt der Tochter, mit der Aufforderung meine Einkünfte nachzuweisen für die Berechnung des Unterhaltsbedarf.Kann ich dieses verweigern?Und welche Folgen hat die Verweigerung?
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia
Am 3. November 2008 um 21:36 Uhr
Hallo, könnten sie mir vielleicht weiterhelfen,
und zwar habe ich folgende Frage:
Ich 24 habe einen 2Jährigen Sohn mit meiner Ex Freundin (18). Ich zahle jeden Monat an das Kind und an sie Unterhalt, jeweils knapp 200€.
Sie bezog vom Staat ca540€ inkl. Miete. Das Sozialamt meinte, da sie aufgrund dem Sohn nicht arbeiten kann muss ich dafür aufkommen. Sie haben dann mein Einkommen nachgerechnet und konnten nicht mehr als 200€ von mir fordern, da mein Einkommen zu gering war-ist um die vollen 540€ zu bezahlen.
Nun hat sie im September mit der 2Jährigen Fachhochschulereife angefangen und dann kam das Sozialamt und hat ihre Leistungen gestrichen und meinten dass durch die Fachhochschule nun wieder ihre Eltern für sie aufkommen müssen und haben die Zahlungen eingestellt.
Nun meine Frage:
1. Ist das rechtens, dass das Sozialamt nicht weiter zahlen muss? und
2. Muss ich dann an sie auch keinen Unterhalt mehr zahlen? Weil wenn dass Sozialamt meint nicht mehr dafür aufkommen zu müssen, kann ich mich ja rein theoretisch auch darauf berufen, oder?
Ich bedanke mich im Voraus für ihre Bemühungen und verbleibe
mfg Timo
Am 10. November 2008 um 20:32 Uhr
Hallo, kann mir denn niemand weiterhelfen???
mfg Timo
Am 11. November 2008 um 09:40 Uhr
@ timo
mit staatlichen Leistungen kenne ich mich nicht aus.
Sie schulden aber trotzdem natürlich Unterhalt an Mutter und Kind.
Sie müssen, unabhängig von allem anderen, nur das zahlen, was nach Ihrem bereinigten NettoEK abzüglich des Selbstbehaltes verbleibt.
Am 13. November 2008 um 21:59 Uhr
Danke schön
Am 17. November 2008 um 17:03 Uhr
Hallo Herr RA Wehl,
mein Freund hat einen 17 jährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Er hat im August 2008 eine Lehre begonnen und verdient 395,00 Euro. Da mein Freund nun den Unterhat gekürzt hat um 160,00 € verlangt die Ex Frau diesen Betrag von Ihrem Sohn. Ist das rechnetns und angemessen. Das Kindergeld kassiert sie auch. Sie kassiert für ihn mtl. 516,00 €. Er ist fast nur unterwegs.
Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Am 17. November 2008 um 17:19 Uhr
Sorry, hatte ich vergessen. Ist sie ihrem Sohn gegenüber nicht auch unterhaltsverpflichtet? Momentan haben wir das Gefühl, dass er sich “selbst finanziert” durch Kindergeld, Unterhalt …
Am 17. November 2008 um 18:05 Uhr
@ conny
es wäre zunächst die Frage zu klären, wie hoch der Unterhaltsbedarf des Sohnes überhaupt ist. Da der Sohn noch minderjährig ist, erbringt die Mutter ihre Unterhaltsleistung durch Betreuung. Der Vater geschuldete Barunterhalt. Der Eigenverdienst des Sohnes, wird gekürzt um eine Pauschale von regelmäßig 90 €, jeweils zu 1/2 auf beide Elternteile angerechnet. Bitte lesen Sie auch folgende Beitrag:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/
Ob die Mutter von ihrem Sohn Geld verlangen kann oder ob dies nicht nur ein Druckmittel gegenüber dem Vater ist, kann ich nicht sicher beurteilen.
Am 18. November 2008 um 09:38 Uhr
Hallo Herr RA Wehl, danke für die sofortige Antwort.
Der Sohn erhält eine Ausbildungsvergütung von 395,00 € davon ziehen wir nur 77,00 € (Fahrtkosten) ab. Der Rest 318,00 € wurde geteilt, so dass wir von dem Unterhalt (361,00 €) 159€ abziehen. Er soll 160€ seiner Mutter geben. Das empfinden wir (inkl. Sohn) zu viel. Da sie für ihn allein 516,00 € zur Verfügung hat und er seine Sachen selbst kaufen soll. Reden kann man mit ihr darüber nicht. Welche Möglichkeiten hat der Sohn? Wir gehen davon aus, dass es ein Druckmittel ist.
Am 18. November 2008 um 09:52 Uhr
Die arme Frau lebt von ca. 2000,00 € Einkommen mit ihren beiden Kindern (14+17 Jahre) am Existenzminimum.
Am 18. November 2008 um 12:46 Uhr
@ conny
ich denke, der Sohn sollte diese Probleme mit seiner Mutter selbst klären. Der Vater kann sich jedenfalls nicht direkt einmischen.
Am 18. November 2008 um 14:50 Uhr
Vielen Dank.
Ich funde es gut, dass Sie hier solche Fragen beantworten.
Am 18. November 2008 um 22:09 Uhr
Hallo,
ich habe da eine frage:
momentan arbeite ich in einer firma und lebe allein, mein gehalt recith auch vollkommen aus.
meine eltern bekommen, da ich ja eigenes einkommen habe, kein kindergeld.
ich beginne nun am 01.04 eine ausbildung zur gesundheits- und krankenpflegerin, in der ich ca. 600 euro brutto verdiene. ich habe gelesen, dass mir bei meiner ausbildung bis zum 25. lebenjahr noch kindergeld zusteht. stimmt das so? also können meine eltern das neu beantragen?
Hinzu kommt, dass ich schon eine schulische ausbildung abgebrochen habe, also wäre das nun quasi die zweite.
Nun bin ich ein wenig verunsichert, ob meine eltern nun noch kindergeld ab beginn meiner ausbildung bekommen oder nciht.
würde mich freuen, wenn ihr mir weiter helfen könnt.
Am 20. November 2008 um 10:39 Uhr
was bedeutet, “Unterhaltsleistung durch Betreuung”? Ich habe auch ein Problem in Bezug auf Unterhalt und Abgabe zu Hause
Am 20. November 2008 um 15:47 Uhr
@ judith
auch der Bereich des Kindergeldes ist leider ein Thema, indem ich nicht sehr tief drin stecke. Ich kann Ihnen nicht abschließend sagen, ob sie im Rahmen der weiteren Ausbildung einen Anspruch auf Kindergeld haben. Lesen Sie mal hier:
http://www.treffpunkteltern.de/kindergeld/kindergeld-ausbildung.php
Am 20. November 2008 um 15:48 Uhr
@ expi
Solange Kinder minderjährig sind, erbringt der Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung. Der andere Elternteil, wenn die Eltern getrennt voneinander sind, ist zum Barunterhalt verpflichtet. Beide Unterhaltsarten stehen gleichberechtigt gegenüber. Mit Volljährigkeit ändert sich alles in sofern, als danach beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden.
Am 30. November 2008 um 13:23 Uhr
Hallo…..
Ich hab da auch mal ne frage…..
Meine Tochter ist bereits im Juni 18 geworden…..
Sie hat die Hauptschule Abgeschlossen dann eine Schule besucht in der sie dann ihre Mittl.-Reife nachgemacht und anschliesend erzieherin oder sowas als Beruf Ausführen könnte.
Letztes Jahr hat sie eine Lehre als Zahnarzt-Helferin angefangen und die Lehre im Sommer diesen Jahres wieder abgebrochen. Jetzt will sie nochmal zur schule!!!!
Ich selbst bin 39 und mache auch gerade (seit Januar 2008) eine Umschulung……wegen gesundheitlichen Problemen.
Wie sieht das mit dem Unterhalt für meine Tochter aus?????
Da ich jetzt wieder nen Brief von der Anwältin meiner (lieben) ex Frau bekommen habe, dass ich meine Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate vorlegen soll?????
Am 1. Dezember 2008 um 09:46 Uhr
@ h.h.
die Auskunft würde ich erteilen. Um diese Auskünfte werden sie nicht umhin kommen. Ob sie ihrer Tochter noch Unterhalt schulden, oder ob die Tochter durch den Abbruch der Lehre den Unterhaltsanspruch verloren hat, lässt sich nicht zweifelsfrei von mir beurteilenden. Ich würde an Ihrer Stelle jedoch davon ausgehen, dass Sie weiterhin Unterhalt schulden. Wenn sich allerdings ihre finanzielle Situation durch die eigene Umschulung der abgeändert hat, dass Sie nicht mehr leistungsfähig sind, müssen sie darauf entsprechend reagieren. Dann ist nicht die finanzielle Situation des vergangenen Jahres maßgeblich, sondern die aktuelle Situation.
Am 6. Dezember 2008 um 14:08 Uhr
Sehr geehrter Herr v.d. Wehl,
Meine Tochter, 19 J. lebte bei Ihrer Mutter, hatte im September 2006 eine Ausbildung zur Friseurin begonnen und mangels Leistung im gegenseitigen Einverständnis die Ausbildung Ende August 07 abgebrochen.Im September 07 begann sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel die sie nach ca. einem Monat ebenfalls abbrach.Im Oktober 07 begann sie eine Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe, die sie zum ende Oktober 08 kündigte. Sie wurde darauf hingewiesen,daß sie die Pflicht hat an der Ausbildung bis zum Inkrafttreten Ihrer Kündigung, ende Oktober, daran teilzunehmen hat. Sie tat es nicht und zog im September bei Ihrer Mutter aus, zu Ihrem Freund von dem sie ein Kind erwartet. Soweit mir bekannt ist bezieht sie jetzt ALG II.
Meine Frage:
Bin ich noch verpflichtet Unterhalt an meine Tochter zu leisten? Zumal ich ihr drei Ausbildungen zugestanden habe. Sie die Möglichkeit hatte trotz der eventuellen Überschneidung von der Geburt ihres Kindes und ihrer Abschlußprüfung im März 2009 ihre Prüfung nachzuholen und dann zu Ihrem Freund zuziehen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freudlichen Grüßen
Heiko
Am 8. Dezember 2008 um 09:45 Uhr
@ heiko
diese Fälle sind schwer abschließend zu beurteilen. Vieles hängt auch von dem zuständigen Richter ab. Das oben zitierte Urteil ist hier jedoch meines Erachtens nicht einschlägig, da das Kind bereits die 3. Ausbildung erfolglos abgebrochen hat.
Nach meiner Auffassung hat sie damit den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dauerhaft verloren.
Inwieweit sich Richter allerdings mit der Schwangerschaft beschäftigen, vermag ich im Moment nicht zu beurteilen.
Am 13. Dezember 2008 um 23:45 Uhr
Sehr geeherter Herr v.d. Wehl,
bei der Geburt meines heute 17 jährigen Sohnes wurde ein Titel über Kindsunterhalt ausgestellt. Nun ist mein Sohn seit Sept. 2008 nach einer abgebrochenen Ausbildung wieder in der Lehre, wohnt bei der Mutter und bekommt demnach eine Ausbildungsvergütung,die Unterhaltsbedingungen haben sich also geändert. Ich habe bei Gericht eine Abänderungsklage eingereicht, im Januar ist die Verhandlung und trotzdem erwirkte der Anwalt meines Sohnes jetzt eine Lohnpfändung. Meine Frage ist, kann eine solche Pfändung erwirkt werden, wenn eine Abänderungsklage läuft?
Am 15. Dezember 2008 um 15:18 Uhr
@ thomas
die Gegenseite hat einen Titel und kann aus diesem Titel vollstrecken. Die Abänderungsklage ändert zunächst nichts an der Unterhaltspflicht. Der Unterhalt hätte in gewohnter Form weitergezahlt werden müssen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass er nur noch als Darlehen gewährt wird. Ich denke, ihr Anwalt wird sie entsprechend informiert haben.
Am 12. Januar 2009 um 22:59 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
meine Unterhaltsberechtigte Tochter macht gerade in Niedersachen eine Ausbildung zur Sozialassistentin. Ich habe gelesen, das dieses nach 2 Jahren eine abgeschlossene Ausbildung ist. Ist es aus Ihrer Sicht so, das damit die Unterhaltspflicht endet? Sie könnte natürlich danach eine weitere Ausbildung machen oder auch studieren, aber grundsätzlich müsste doch der Unterhalt wegfallen.! Danke für Ihre Meinung dazu.
Gruß Thomas
Am 13. Januar 2009 um 10:01 Uhr
@ thomas
abschließend lässt sich hier nichts sagen. Jeder Fall ist in seiner Besonderheit zu betrachten. Grundsätzlich schulden die Eltern nur eine Ausbildung, allerdings kann sich dies erweitern, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.
Ich habe gewisse Zweifel daran, dass die Ausbildung zur Sozialassistenten eine abschließende, einen Lebensstandard garantierende Berufsausbildung ist. Ich könnte mir schon vorstellen, dass ein sich daran anschließendes Studium von den Eltern ebenfalls zu finanzieren wäre.
Am 14. Januar 2009 um 14:01 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl!
meine Tochter ist 22 J. Sie hat die erste Lehre abgebrochen . Lebt in einer eheähnlichen Beziehung. Nun ist Sie zur ARGE und verlangt Unterhalt von mir.muss ich zahlen?
Danke für Ihre Info
silvio
Am 14. Januar 2009 um 14:08 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl!
meine Tochter ist 22 J. Sie hat die erste Lehre abgebrochen . Lebt in einer eheähnlichen Beziehung. Nun ist Sie zur ARGE und verlangt Unterhalt von mir.muss ich zahlen?
Danke für Ihre Info
silvio
Am 14. Januar 2009 um 18:57 Uhr
@ s.b.
ihre Tochter ist volljährig und derzeit offensichtlich nicht in Schul oder Berufsausbildung. Darum wird kein Unterhalt geschuldet. Volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie entweder noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren.
Ob Ihrer Tochter einen Unterhaltsanspruch hat, wenn sie eine Berufsausbildung neu anfängt, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Am 19. Januar 2009 um 10:26 Uhr
Hallo RA von der Wehl,
mein Sohn, 21 Jahre, ist vor 1 1/2 Jahren zu Hause ausgezogen. Nach dem Besuch der Reaklschule (Hauptschulabschluss) hat er zwei mal versucht diesen durch Abendschule nachzuholen, beide Male Abbruch durch Fehlzeiten und Verweigerung. Zwischendurch gab es keine Bemühungen eine weitere Ausbildung anzufangen. Er hielt sich mit einem kleinen Job und unserer Unterstützung über Wasser.
Eine begonnene Ausbildung(die von seiner Ex-Freundin besorgt wurde) im August 08 wurde wiederum durch Fehlverhalten (Fehlzeiten, Berufschule nicht besuchen) gekündigt.
Im Moment ist er stationär, vor allem durch unser Bestreben, in der Psychiatrie (Verwahrlosung, Alkohol, weiche Drogen).
Hier soll nun ein Antrag auf Hartz4 gestellt werden.
Sind wir hier noch unterhaltspflichtig?
Am 19. Januar 2009 um 12:50 Uhr
@ achim
abschließend kann ich das nicht beurteilen. Es spricht aber viel dafür, dass Ihr Sohn seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Sie sprechen allerdings auch ein Krankheitsbild an und wenn sich dies als überlagernd darstellt, könnte dem Jungen sein Verhalten nicht vorwerfbar sein.
Am 19. Januar 2009 um 14:33 Uhr
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Am 22. Januar 2009 um 11:56 Uhr
Ich mach es kurz:
meine Tochter (heute 18) ist im Oktober 2007 zu ihrem Vater gezogen, weil sie hier zu viele Probleme hatte (falscher Umgang, Schule usw.) Ich wurde verpflichtet, Unterhalt zu zahlen und habs auch getan, obwohl der Vater seit meinem Auszug mit den Kindern 1998 an uns nie etwas gezahlt hat! Im April 2008 ist sie nun zu ihrem Freund gezogen, weils beim Vater auch nicht mehr geklappt hat. Ich bezahlte weiterhin an ihr Unterhalt bis sie im Dezember 2008 18 wurde. In dieser Zwischenzeit hat sie bei der ARGE eine Schulung begonnen und wurde mit knapp 500 Euro bezahlt. Hat diverse Praktikas gemacht, wo sie bei der einen oder andren *geflogen* ist. Jetzt hat man sie auch bei der ARGE wieder aus dem Programm genommen, weil mit ihr einfach kein Weiterkommen war und sie sich überhaupt nicht arbeitssuchend, bzw. -interessiert gezeigt hat.
Jetzt verlangt sie wieder von mir Unterhalt. Meine Frage:
muß ich wieder Unterhalt zahlen an eine Tochter, die keinen *Bock* zu arbeiten hat?? Nichts dafür tut und in einem Umfeld lebt, wo das völlig normal ist, keinen Job nachzugehn, sondern den ganzen Tag nur herumlungern!!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Gruß
Marion
Am 22. Januar 2009 um 14:30 Uhr
@ marion
ich könnte es noch kürzer machen und auf Ihre Frage antworten mit: Nein.
Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie entweder noch zur Schule gehen oder erste Berufsausbildung machen.
Wenn Volljährige keinerlei Tätigkeit ausüben, haben sie keinen Unterhaltsanspruch.
Am 28. Januar 2009 um 16:39 Uhr
Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
der Sohn meiner Lebensgefährtin ist 22 Jahre. Aus seinem ersten Lehrverhältnis (Koch) sind wir gerade noch mit einem Aufhebungsvertrag raus gekommen (sollte eine fristlose Kündigung wegen Bummelei werden - also Selbstverschulden). Eine zweite Lehre zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit hat er aus “Eigenmotivation” abgebrochen, weil er eine neue Ausbildung zum Anlagenmechaniker beginnen konnte, nur weil er auf diese Ausbildung mehr “Bock” und Lust hat.
Nunmehr kommt er gegenüber meiner Lebensgefährtin mit einer Bar-Unterhaltsforderung. Wir haben bisher einen Barunterhalt größtenteils in Naturalunterhalt umgewandelt, da er für Kost und Logis nichts gezahlt hat. Muss sie dem Sohn den Unterhalt gewähren? Sollte ein Unterhaltsanspruch von ihm bestehen, muss er dann nicht die Initiative ergreifen (Feststellen der Höhe …).
Im Laufe der letzten 4 1/2 Jahre hat meine Freundin ihm immer wieder nachweislich finanziell aus der “Patsche” geholfen, weil er nicht mit Geld auskommt (Zahlung von Handyrechnungen, weil Telefon gesperrt, Zahlung KFZ-Versicherung, weil Androhung von Stillegung). Kann der aufgelaufene Betrag (€ 3.000) gegen eventuelle Unterhaltsforderungen gegengerechnet werden?
Ich freue mich auf eine Antwort von Ihnen und bedanke mich schon jetzt herzlich für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Mario
Am 28. Januar 2009 um 17:36 Uhr
@ mario
Sie müssen davon ausgehen, dass trotz einer abgebrochenen Ausbildung und einer Fehlentscheidung für die 3. Ausbildung des Sohnes noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Allerdings wäre hier auch der Kindesvater in der Pflicht. Sollte dies keine Rolle spielen können, würde ich das Bestimmungsrecht der Eltern prüfen. Lesen Sie dazu bitte folgendes:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/12/04/das-bestimmungsrecht-der-eltern-nach-1612-bgb/
Die in der Vergangenheit erbrachten freiwilligen Leistungen werden nicht gegen zukünftigen Unterhalt aufrechenbar sein. Es sei denn, es handelte sich hier um (nachweisbare) Darlehen, was in der Regel nicht der Fall sein dürfte.
Am 29. Januar 2009 um 17:12 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Derzeit befinde ich mich mitten im Studium, und werde dieses Jahr 25 Jahre alt.
Nun habe ich zwei Fragen:
1. ab dem 25. Lebensjahr bin ich ja nicht mehr über die Krankenkasse familienversichert und muss den Beitrag selber zahlen.
Kindergeld bekomme ich ja dann auch nicht mehr- bedeutet das etwas für den Unterhalt? Bekomme ich dann einen höheren Unterhalt oder muss ich sehen, wie ich das Geld aufbringe?
2. Nachdem die Organisation an der Universität mehr als zu wünschen übrig lässt, besteht die Möglichkeit, dass ich ohne eigenes Verschulden die Regelstudienzeit nicht einhalten kann. (z.B. weil zu wenig Praktikumsplätze u.Ä. zur Verfügung stehen) Was passiert dann? Bin ich dann noch unterhaltsberechtigt? Oder stehe ich dann einfach ohne Geld da?
Danke schonmal für eine Antwort!
Am 30. Januar 2009 um 10:22 Uhr
@ andi
die Beträge der Düsseldorfer Tabelle enthalten nicht die Kosten für eine Krankenversicherung. Wenn Ausbildungsunterhalt geschuldet wird und der Unterhaltsberechtigte selbst für eine Krankenversicherung sorgen muss, sind diese Kosten neben dem Ausbildungsunterhalt geschuldet.
Der Bedarf eines im eigenen Haushalt lebenden Studenten beträgt regelmäßig 640,00 €. Von diesem Bedarf ist das Kindergeld bedarfsdeckend abzusetzen. Wenn kein Kindergeld mehr gezahlt wird, kann dieser Betrag also nicht mehr abgesetzt werden und erhöht letztlich den ungedeckten Bedarf.
Die Frage der Regelstudienzeit kann ich nicht beantworten. Es handelt sich hier um einen Einzelfall und dort werden sicherlich gegensätzliche Meinungen aufeinander treffen. Der Student wird seine Behauptungen beweisen müssen und ich könnte mir vorstellen, dass dies nicht ganz einfach wird.
Am 2. Februar 2009 um 12:37 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Sohn (20 Jahre) hat im Sommer 2008 sein Studium (Informatik) begonnen. Er wohnt noch zu haus bei seinem Vater, ich zahle nach einer gerichtlichen Einigung 200,00 Euro Unterhalt im Monat an ihn. Nun hat er sein Studium abgebrochen weil es ihm zu schwer ist und möchte nun eine Lehre als Koch beginnen. Bin ich jetzt weiterhin Unthaltspflichtig?
Am 2. Februar 2009 um 14:44 Uhr
@ silke
eine solche Umorientierung von Kindern werden die Eltern hinnehmen müssen. Auch Kindern wird im Unterhaltsrecht eingeräumt, sich einmal irren zu können.
Die Unterhaltspflicht endet damit nicht.
Am 9. Februar 2009 um 11:00 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
meinem Sohn (22) wurde bereits zum 3. mal die Lehrstelle gekündigt (sein Verschulden). Er bemüht sich weder um eine neue Lehrstelle noch um Arbeit.
Er wohnt zur Zeit bei seiner Freundin, welche zwar selbst berufstätig ist, aber jetzt nicht mehr für ihn aufkommen will (auch sehr verständlich). Nach dem letzten Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 5 UF 46/08) sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig. Wer dann? Falls ein Sozialamt zahlen sollte, wird es doch von den Eltern zurückgefordert. Was passiert, wenn er keine Arbeit finden kann, um sich selbst zu unterhalten? Vielen Dank für eine Antwort.
Am 9. Februar 2009 um 14:50 Uhr
@ kerstin
die staatlichen Behörden könnten gezahlte Gelder nur dann zurückverlangen, wenn die Eltern unterhaltspflichtig wären. Dem scheint in ihrem Falle nicht so zu sein.
Am 2. März 2009 um 17:37 Uhr
Hallo und guten Tag! Unsere Tochter (19) hat ihre erste Ausbildung zur Erzieherin aus eigenem Antrieb abgebrochen. Sie hat sich in den Kopf gesetzt mit einem, mehr oder weniger, mittelmäßigen Fachabiturabschluß zu studieren. Sie weiß um ihre schlechten Chancen und behauptet, dass sie irgendwann auf jeden Fall auf einer Fachhochschule angenommen werden muss. Bis auf die regelmäßigen Bewerbungen für (eine ) Fachhochschule hat sie sich für die Zukunft nichts vorgenpmmen…Sie lebt bei uns, wir erhalten das Kindergeld für sie. Sie ist ernsthaft der Ansicht, das sie Anspruch auf Unterhalt hat- ich habe gelesen, das nur ein Unterhaltsanspruch (für Volljährige ) während einer Ausbildung besteht..
Am 4. März 2009 um 12:01 Uhr
@ jan
Es ist richtig, dass volljährige Kinder nur einen Unterhaltsanspruch haben, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Davon ist derzeit bei Ihrer Tochter nicht auszugehen. Im Prinzip müsste sie dort an und für Verpflegung und Unterkunft sogar etwas an die Eltern zahlen. Die Unterhaltspflicht setzt erst dann wieder ein, wenn eine Ausbildung aufgenommen wird.
Am 5. März 2009 um 19:23 Uhr
Sehr geehrter Herr Thomas!
Vielen Dank für die wichtige Information! Natürlich werden wir unsere Tochter nicht zur Zahlung heranziehen aber ich denke dass unsere Kleine wohl bis zum Ausbildungsbeginn die Füße stillhalten muss… Zumindest konnten wir ihr den Zahn mit der Unterhaltsforderung ziehen!
Vielen Dank!!
Mit freundlichem Gruß Jan-Eric
Am 5. März 2009 um 19:24 Uhr
Upps! Fehlerteufel!
Ich meinte natürlich Herr von der Wehl!!
Sorry!!
Am 14. April 2009 um 15:34 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich bin 19 jahre alt und habe im Jahr 2006 eine Ausbildung begonnen. Nach 1 1/2 Jahren wurde mir gekündigt. Danach habe ich gleich wieder Arbeit gefunden, allerdings keine Ausbildung. Ich habe mich gleichzeitig auch um eine Lehrstelle beworben. Leider ohne Erfolg. Nun nach 1 1/2 Jahren kann ich wieder eine Ausbildung beginnen, diese fängt am 1.6.09 an. Ich wohne derzeit noch bei meiner Mutter. Unsere Wege trennen sich aber im Sommer dieses Jahr, da sie eine eigene Wohnung beziehen will, weil sie die Miete nicht mehr tragen kann und ich muss dementsprechend dann ausziehen. Meine Frage ist jetzt folgende:
Muss mein VATER ab Beginn meiner neuen Ausbildung am 1.6. wieder Unterhalt für mich zahlen? Oder brauch er das nicht, weil mir die erste gekündigt worden war?
Mit freundlichen Grüßen, Stefanie!
Am 14. April 2009 um 17:12 Uhr
@ stefanie
die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.
Die Eltern schulden die Finanzierung einer Ausbildung. Die Kinder schulden im Gegenzug, diese Ausbildung zügig und planmäßig zu beenden. Von diesen Begriffen kann bei Ihnen vielleicht nicht hundertprozentig gesprochen werden, allerdings von der Tendenz her würde ich sagen, dass die Eltern noch unterhaltspflichtig sind.
Da Sie volljährig sind, schulden die Eltern Barunterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander.
Am 13. Mai 2009 um 02:50 Uhr
Guten Tag,
ich bin nach einer abgebrochenen Ausbildung wieder zur Schule gegangen (kostenpflichtiges Kolleg), nun habe ich die Versetzung nicht geschafft und werde jetzt auf ein anderes Kolleg gehen, wo das Schulgeld weniger beträgt, und die Klasse nochmal machen. Doch mein Vater denkt, dass nun meine Schulzeit vorbei ist, meine frage lautet nun, wie lange kann oder muss er weiter für mich Unterhalt zahlen? Kann er nach Nichtbestehen oder Abbruch der Ausbildung/Schule (besonders einer nicht-öffentlichen Schule) das Zahlen einstellen?
Lg, Jascha
Am 13. Mai 2009 um 08:58 Uhr
@ jascha
Abschließend kann Ihre Frage nicht beantworten. Der Ausbildungsunterhalt beruht auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Eltern schulden eine Ausbildung für ihre Kinder und die Kinder schulden im Gegenzug die zügige und zielgerechte Beendigung dieser Ausbildung. Davon kann nach Ihren Schilderungen nicht uneingeschränkt gesprochen werden. Vieles wird von dem Richter abhängen, der im Streitfall über diesen Fall zu urteilen hat.
Am 23. Mai 2009 um 17:45 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
meine unterhaltspflichtige Tochter schafft bei ihrer aktuellen Ausbildung zur Sozialassistentin den erforderlichen Notendurchschnitt für eine aufbauende Ausbildung zur Erzieherin nicht. Jetzt will Sie ein freiwilliges soziales Jahr einlegen, um danach weiter mit einer aufbauenden Ausbildung zu machen. Sehe ich das Richtig, das sie während des freiwilligen Jahres keinen Unterhaltsanspruch mehr hat und danach auch nicht mehr?
Danke für eine Info.
Am 1. Juli 2009 um 02:10 Uhr
Guten Tag, Herr von der Wehl,
mein Sohn 16 Jahre wird ab 1. September ein freiwilliges soziales Jahr machen.Verdienst 200 Euro.Mein geschiedener Mann möchte daraufhin den Unterhalt kürzen. Ist das möglich?
MfG
Am 1. Juli 2009 um 14:39 Uhr
@ lorenz
das freiwillige soziale Jahr ist zwar keine Ausbildung, aber hinsichtlich der zu erzielenden Einkünfte wird man es ähnlich behandeln müssen. Lesen Sie daher bitte folgenden Artikel:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/
Einer Unterhaltskürzung wird sich bei einem Einkommen von 200 € nur im minimalen Bereich bewegen können.
Am 2. Juli 2009 um 20:47 Uhr
Vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also 200Euro minus 90Euro 110:2=55Euro
somit kann der Vater 55 Euro vom Unterhalt abziehen????
Liebe Grüße Fr. Lorenz
Am 5. Juli 2009 um 21:20 Uhr
sehr geehrter Herr von der Wehl,
sehr gute Freunde von mir sind sehr verzweifelt bezüglich der Unterhaltssituation bei ihrer Tocher. Sie ist 20,5 Jahre alt. Sie hat das Abitur abgebrochen (einen Realschulabschluß aber erzielt), eine erste Ausbildung zur RA Gehilfin wurde “aus betrieblichen Gründen” am Ende des ersten Ausbildungsjahres durch den AG beendet. Danach wurde eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen, diese ebenfalls offiziell “aus betrieblichen Gründen” durch den AG beendet. Offiziell ist also kein Eigenverschulden im Spiel, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dennoch gegeben. Es besteht nur eine Ausbildungsverpflichtung, wenn sie sich in einer Ausbildung befindet. Soweit ist das klar. Würde diese Verpflichtung zum Unterhalt wieder aufleben, wenn die Tochter eine dritte Ausbildung beginnt? Hat sie ein Recht, wohnen zu bleiben? Die häusliche Situation ist fast unerträglich, ein Bemühen um Ausbildung ist nicht erkennbar, es gibt ständige Auseinandersetzungen (sie hat eine Tätigkeit, bei der sie ca. 150 -200 Euro im Monat verdient), sie erpresst ihre Eltern mit der Forderung, wenn es hier zu Hause nicht so läuft wie ich will, ziehe ich aus und ihr dürft Unterhalt für mich bezahlen! Dazu wären die Eltern aber nicht in der Lage.
Mit freundlichen Grüßen
Frank G
Am 6. Juli 2009 um 09:34 Uhr
sorry, Berichtigung - es muß oben natürlich statt “Ausbildungsverpflichtung” Unterhaltsverpflichtung heißen!
Am 6. Juli 2009 um 13:15 Uhr
@ frank
solange ein volljähriges Kind keine Ausbildung absolviert, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Nach der geschilderten Situation würde ich davon ausgehen, dass bei Aufnahme einer 3. Berufsausbildung die Unterhaltsverpflichtung der Eltern wieder einsetzt. Die Eltern können das volljährige Kind aus dem Haus verweisen.
Am 6. Juli 2009 um 13:38 Uhr
vielen Dank für die schnelle Antwort - also wenn ich es richtig verstehe, solange kein nachweisliches Verschulden an der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses des volljährigen Kindes ersichtlich ist, bleibt ein Unterhaltsanspruch bis zum Ende einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung erhalten bzw. erlischt, wenn das Kind diese selbst abbricht. Gibt es eine generelle Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch bzw. dessen Wiederaufleben oder könnte, jetzt überspitzt formuliert nach 5 Kündigungen “aus betrieblichen Gründen” jemand mit Anfang 30 eine 6te Ausbildung beginnen und wäre unterhaltsberechtigt?
Bei einer Verweisung aus der Wohnung müßte sich das betreffende Kind beim Grunsicherungsamt melden? Ergänzend vielleicht noch zum oberen Kommentar von mir - das betreffende volljährige Kind bekam bisher von der Arbeitsagentur einige Ausbildungsstellen nachgewiesen, eine ersthafte Bewerbung auf diese erfolgte aber bisher nicht.
mit freundlichen Grüßen
Am 6. Juli 2009 um 13:54 Uhr
@ frank
generelle Altersgrenzen gibt es nicht. Auch wird jeder Einzelfall für sich zu betrachten sei. Wenn ein Kind mehrere Ausbildungsversuche abgebrochen hat, zwischenzeitlich mehrere Jahre gejobbt hat, um dann eine weitere Ausbildung zu beginnen, könnte es gut sein, dass der Ausbildungsunterhalt verwirkt ist.
Die Verpflichtung der Eltern, Ausbildungsunterhalt zu zahlen, korrespondiert direkt mit der Verpflichtung des Kindes, eine Ausbildung zielstrebig, zügig und erfolgreich zu absolvieren. Ist dieses Gegenseitigkeitsverhältnis durch das Kind stark gestört, wird immer die Verwirkung des Unterhaltes zu prüfen sein.
Am 6. Juli 2009 um 14:27 Uhr
Vielen Dank für den Kommentar.
Mit freundlichen Grüßen
Am 31. Juli 2009 um 18:03 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe folgende Frage:
Ich bin jetzt 27 und möchte im Oktober ein Studium beginnen und mache mir nun Sorgen um die Finanzierung des Studiums.
Ich habe das Abitur am Gymnasium mit 18 abgebrochen, habe dann an einer anderen Schule begonnen, ein Wirtschaftsabitur zu machen, dies habe ich auch abgebrochen. Dann habe ich gejobbt, habe eine schulische Ausbildung zur Kosmetikerin angefangen, diese wurde dann auch nicht beendet. Danach habe ich eine Ausbildung zur Hotelfachfrau begonnen, auch diese wurde nicht beendet. Danach habe ich nur gejobbt, bis ich mit 21 ein Kind bekommen habe. Mit 24 habe ich dann das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg begonnen, dieses habe ich dieses Jahr erfolgreich bestanden. Während dieser Zeit bezog ich elternunabhängiges Bafög.
Mein Vater ist Beamter im Polizeidienst, meine Mutter hat nur ein kleines Einkommen.
Habe ich das richtg verstanden, dass mein Vater nicht mehr dazu verpflichtet ist, mir Unterhalt zu zahlen? Zu meiner Mutter habe ich keinen Kontakt mehr, ich lebe seit 9 Jahren allein (mit Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft).
Sollte das Einkommen meiner Eltern doch angerechnet werden, hätte ich vermutlich durch das Einkommen meines Vaters keinen Anspruch auf Bafög und ich könnte das Studium nicht beginnen, da ich es mir, schlicht gesagt, nicht leisten könnte und ich (aufgrund von Differenzen mit meinem Vater in der Vergangenheit) nicht wollen würde, dass der Unterhalt vom Bafögamt bei ihm eingeklagt werden würde.
Muss ich mir nun Sorgen um mein Studium machen?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Am 31. Juli 2009 um 18:19 Uhr
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass meine Eltern seit meinem 7. Lebensjahr geschieden sind, mein Vater wieder verheiratet ist (seine Frau hat 2 Söhne mit in die Ehe gebracht die beide schon lange alleine Leben und teilweise eine eigene Familie haben), meine Mutter hat auch neu geheiratet, diese Ehe wurde jedoch 2000 nach 3 Jahren geschieden. Aus dieser Ehe stammt meine (Halb-)Schwester, die dieses Jahr 12 wird und bei meiner Mutter lebt.
Am 31. Juli 2009 um 18:30 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich hab eine Tochter, die letzte Woche 18 Jahre wurde und dieses Jahr die Realschule abgeschlossen hat (mittl.Reife).
Anfang des Jahres wurde sie schwanger und musste sechs Monate später leider eine Fehlgeburt durchmachen. In dieser Zeit konnte sie sich nicht um einen Ausbildungsplatz bewerben.
Zurzeit ist sie beim Arbeitsamt gemeldet und meinte zu mir, sie hätte jetzt keine Chance mehr auf eine Lehrstelle und wolle ein Jahr jobben. Sie wohnt noch bei ihrer Mutter.
Meine Fragen nun:
Wieviel Zeit (Monate) muss ich ihr gesetzl. zugestehen, um eine Lehrstelle zu finden?
Hat sie Anspruch auf Unterhalt, wenn sie beim Arbeitsamt gemeldet ist und nebenbei jobbt?
Wenn ja, wie lange?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mfg Alex
Am 3. August 2009 um 10:04 Uhr
@ sarah
Aufgrund des Schilderung würde ich davon ausgehen, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern mehr haben. Dazu ist der Berufsweg nicht gerade genug durchlaufen worden.
Ob sie im übrigen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, ließe sich sicherlich vorweg klären.
Am 3. August 2009 um 10:06 Uhr
@alex
Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Schul oder Berufsausbildung befinden. Insofern wird im Moment kein Unterhaltsanspruch der Tochter vorhanden sein. Dieser Anspruch lebt aber dann wieder auf, wenn die Tochter eine Berufsausbildung beginnt.
Am 3. August 2009 um 18:41 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
Sie haben mir sehr geholfen,
mit freundlichen Grüssen
Alex
Am 13. August 2009 um 19:22 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe eine dringende Frage und hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Ich mache im Moment eine Ausbildung, habe aber nun festgestellt (ich bin diesen Monat ins 2. Jahr gekommen), dass mir diese Ausbildung nicht liegt.
Nun habe ich mich letzten Monat in der Uni eingeschrieben und bin auch angenommen worden.
Meine Frage ist nun, ob ich weiterhin Unterhalt von meinem Vater bekomme, bzw. ob er das Studium finanzieren muss.
Meine Eltern sind geschieden, ich bin 20 und lebe mit meinem Freund zusammen.
Mit freundlichen Grüßen,
Zoey
Am 14. August 2009 um 09:59 Uhr
@ zoey
Grundsätzlich ist ein Kind verpflichtet, seine Ausbildung zügig zu beginnen und schnellstmöglich zu beenden. Es gibt aber diverse Gerichtsurteile, in denen den Kindern auch ein Irrtum über den zunächst begonnenen Ausbildungsweg zugestanden wird. Nicht automatisch endet somit die Unterhaltspflicht der Eltern. Wenn keine weiteren Gesichtspunkte hier eine Rolle spielen, würde ich sagen, dass Sie auch weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben. Die Eltern haften ihnen gegenüber im Verhältnis der Einkommen zueinander.
Am 14. August 2009 um 17:29 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Am 21. August 2009 um 22:20 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Freund hat eine Tochter die im September 18 Jahre wird.Sie hat bereits eine eigene Wohnung und macht derzeit eine Ausbildung die sie aber abbrechen will.Nun meine Frage ist er finanziell für sie verantwortlich wenn sie ihre Ausbildung abbricht? Er ist alleinerziehend und das zweite Kind ist unterwegs. Wie soll er sich verhalten.
Am 24. August 2009 um 12:07 Uhr
@ madi02
ein Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder besteht nur, wenn diese sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Sollte die Tochter also nach Volljährigkeit keiner Berufsausbildung mehr nachgehen, wird auch kein Unterhalt geschuldet. Es mag eine Übergangszeit geben, in der ein Kind eine neue Ausbildung suchen muss. Ob der Unterhaltsanspruch bereits wegen der abgebrochenen Ausbildung verwirkt ist, ist zweifelhaft. Es hängt natürlich auch davon ab, warum diese Ausbildung abgebrochen werden soll. In der Regel wird den Kindern aber ein” Irrtum” bei der Berufswahl zugestanden.
Sobald ein 2. Kind da ist, ändert sich möglicherweise die Unterhaltsberechnung. Ein volljähriges Kind mit eigener Wohnung steht im Rang hinter einem minderjährigen Kind. Bei Mangelfallberechnungen kann sich dadurch vieles ändern.
Am 25. August 2009 um 15:16 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich bin 19 Jahre alt und fange am 01.09.2009 eine Ausbildung bei der deutschen Bahn an.
Zumal meine frage und zwar das ist meine erste Ausbildung und meine frage hierzu wäre, wenn ich diese Ausbildung abbrechen würde, und eine 2. Ausbildung anfangen würde,weil mir die erste Ausbildung nicht liegt, müsste mein Vater denn trotzdem weiter Unterhalt zahlen? Ich wohne noch bei meiner Mutter und überlege auch auszuziehen und das würde halt nur gehen wenn mein vater weiterhin zahlen müsste. Deswegen würde ich gerne wissen ob er falls ich die 2. Ausbildung anfangen würde auch zählen müsste.Hierzu möchte ich auch sagen falls mir die ausbildung bei der deutschen bahn nicht liegt würde ich eine andere ausbildung anfangen als Hotelfachfrau im februar 2010.
Ich danke Ihnen schon im vorraus.
MFG
Am 25. August 2009 um 17:17 Uhr
@ jezzy
Ihre Schilderung hört sich ein wenig so an, als stünde der Abbruch in der 1. Ausbildung bereits fest, da sie letztlich nur auf den Beginn der eigentlich gewünschten Ausbildung warten.
In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der zwischen Beginn der 1. Ausbildung und Beginn der 2. Ausbildung gezahlte Unterhaltsbetrag irgendwie am Ende der Ausbildung abzuziehen wäre.
Allgemein ist zu sagen, dass die Kinder verpflichtet sind ihre Ausbildung zielstrebig und schnell zu beenden. Es gibt Fälle, in denen die Gerichte bereits nach dem Abbruch der 1. Ausbildung die Unterhaltsansprüche infrage gestellt haben. Es gibt aber auch Urteile, die den Kindern einen Irrtum bei der Berufswahl zu billigen.
Am 31. August 2009 um 18:41 Uhr
sehr geehrter herr von der wehl,
mein sohn ist 20j, hat den hauptschulabschluß, danach die lehre im strassenbau abgebrochen ( selbst gekündigt, sonst wäre er entlassen worden),
hat nach monatelangem rumhängen dann über die volkshochschule angefangen, seinen realschulabschluss zu bekommen, wurde nach einem jahr wegen schwänzens und frechwerden rausgeworfen. ist danach zu einer arbeitsbeschaffungsmaßnahme geschickt worden, auch diese hat er nach einer woche wegen null bock, hingeschmissen.sucht keinen 400,- euro job und hängt nur vor dem pc. er ist renitent und bedroht mich, weil ich möchte , das er auszieht. behauptet, das amt hätte gesagt, ich wäre weiterhin bis zum 25 lebensjahr unterhaltspflichtig. sein vater zahlt nichts für ihn.
mfg
petra
Am 31. August 2009 um 21:52 Uhr
sehr geehrter herr von wehl,
ich habe mich im september 200 f7ür das 2 jährige abitur angemeldet. somit hat mein vater für diesen zeitraum kindergeld beantragt. nach einem jahr habe ich die schule mit dem fachhochschulreife verlassen. ohne mein wissen bekam mein vater jedoch weiterhin kindergeld, obwohl ich ihm mitgteilt habe, das im im juli 2008 mit der schule fertig bin und im august auch in eine andere stadt gezogen bin um eine arbeitsstelle anzutreten. ich bekam zwar weiterhin überweisungen mit dem betreff kindergeld, da die betrage jedoch höher waren (ca. 90 euro mehr) habe ich angenommen, dass mein vater mich finanziell weiterhin unterstützt. im oktober habe ich ihm nochmal schriftlich mitgteilt, dass ich nicht merh in der schule bin, da er neue nachweise von mir haben wollte. nun fordert er für die monate juli bis ende 2008 das kindergeld zurück, da er angeblich diese zurückzahlen muss.
1. ich sehe mich hier jedoch nicht in der pflicht, da ich garkeinen einfluß darauf hatte, wann er was der kindergeldkasse mitteilt. muss ich ihm etwas zahlen (vor allem da er ja wußte, dass ich sogar in einer anderen stadt lebe und somit garnicht mehr zur schule gehen kann)?
2. ebenso verlangt er angebliche zinsen für das geld. seit wann wird das geld der kasse verzinst?
3 wie verhält es sich wenn er klagt. schriftlich hab ich es ihm ja erst im oktober per email mitgeteilt
Vielen Dank für Ihr Hilfe
Am 1. September 2009 um 10:22 Uhr
@ petra
ein Kind, das sich weder in Schul-oder Berufsausbildung befindet, hat keinen Unterhaltsanspruch, wenn es volljährig ist. Es gibt keine Vorschrift, wonach Eltern und Kinder bis zum fünfundzwanzigsten Lebensjahr unterhalten müssen. Diese Aussage ist falsch. Sie müssen ihm auch keine Unterkunft oder sonstige Verpflegung gewähren. Wenn Sie wollen, können Sie ihn einfach aus der Wohnung herauswerfen.
Am 1. September 2009 um 14:06 Uhr
Vielen Dank,
Herr von der Wehl, sie haben mir sehr damit geholfen.
mfG
Petra
Am 1. September 2009 um 16:35 Uhr
@ michael
Die Kindergeldkasse wird das zu unrecht gezahlte Kindergeld von dem Vater zurückfordern. Die Frage ist, ob der Vater sich bei seinem Sohn schadlos halten kann. Ich bin mir nicht sicher, dass Sie mit ihrer Argumentation auf festem Boden stehen. Ich würde versuchen eine Einigung mit dem Vater zu finden.
Am 1. September 2009 um 21:41 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich bin geschieden und jetzt wieder verheiratet und habe zwei Töchter. Mein Sohn aus erster Ehe hat sein Abitur nicht geschafft, hat die Klasse wiederholt und hat es wieder nicht geschafft.Jetzt macht er ein einjähriges Praktikum um anschließend zu Studieren. Mein Sohn wird dann 20 Jahre alt. Muß ich weiterhin Unterhalt zahlen? - Meine Ex ist auch seit 10 Jahren wieder verheiratet, hat aber keine weiteren Kinder.
Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang
Am 2. September 2009 um 11:13 Uhr
@ wolfgang
Abschließend kann die Frage nicht beantworten da ich nicht beurteilen kann, um welche Art von Praktikum es sich handelt. Grundsätzlich haben volljährige Kinder nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Möglicherweise ist dieses Praktikum eine berufsvorbereitende Maßnahme und die Eltern wären verpflichtet, auch in diesem Zeitraum Unterhalt zu zahlen. Wenn das Praktikum allerdings nur die Überbrückung einer Zeit bis zum Beginn des Studiums ist, wäre hier kein Unterhalt geschuldet. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig im Verhältnis der Einkommen zueinander. Spätestens wenn der Sohn studiert, werden die Eltern wieder Unterhalt schulden. Natürlich werden auch die anderen Kinder bei dem Einkommen des Vaters berücksichtigt, so dass es gegebenenfalls zu einer Mangelfallberechnung käme.
Am 2. September 2009 um 20:42 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort, hat mir weitergeholfen, werde aber mit einem RA nochmal RS halten wegen der Mangelfallberechnung.
Nochmals Danke.
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang
Am 6. September 2009 um 20:46 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich bin ein 22 jähriger Sohn der gerade noch bei seiner Mutter lebt und in einem Monat ein Studium aufnehmen und ausziehen wird. Ich hab die mittlere Reife erreicht und anschließend eine Ausbildung zum Bürokauffmann angefangen, welche ich nach einem Jahr abgebrochen habe. Direkt im Anschluss daran bin ich auf die Fachoberschule und habe dort meine Fachhochschulreife sowie die fachgeb. Hochschulreife erlangt. Danach habe ich dann 9 Monate Zivilidienst geleistet und möchte nun mein Studium beginnen.
Mein Vater jedoch meint, er müsse seit dem Abbruch meiner Ausbildung zum Bürokaufann keinen Unterhalt mehr zahlen (tat dies zuweilen auch nicht und jetzt nur auf “freiwilliger” Basis zu 150€/Monat). Er ist auch nicht bereit, während meines Studiums diesen Betrag aufzustocken.
Nun ist meine Frage, inwieweit ich noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Vater habe. Der meint nämlich, sein Anwalt hätte gesagt, er hätte keine Unterhaltsverpflichtung mehr, da ich die Ausbildung mit 18 Jahren abgebrochen habe.
Nun habe ich per google einmal einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2000 - 10 WF 4068/00 gefunden und einmal einen vom Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 (10 UF 51/07 )
2 F 734/06 Amtsgericht Strausberg.
Beide Beschlüsse besagen meiner Meinung nach das genaue Gegenteil und ich weis nicht wirklich, was nun korrekt ist.
Spielen die Gründe für den Ausbildungsabbruch eine Rolle? Der Beschluss vom Oberlandesgericht Brandenburg verneint dies.
Ich bedanke mich im Vorraus recht herzlich für ihre Tipps.
Mit freundlichen Grüßen
Paul
Am 7. September 2009 um 15:54 Uhr
@ paul
in den vorliegenden Fällen wird man die speziellen Einzelheiten genau betrachten müssen. Grundsätzlich würde ich aber davon ausgehen, dass der einmalige Abbruch einer Ausbildung noch nicht den Unterhaltsanspruch verwirken lässt. Das würde dann bedeuten, dass die Eltern für das anschließende Studium (natürlich auch für die vergangene Schulzeit) Unterhalt zu zahlen hätten.
Am 7. September 2009 um 22:16 Uhr
Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Grund für den Abbruch der Ausbildung waren psychische Belastungen durch meine Vorgesetzten. Die Ausbildung war im wirtschaftlichen Bereich genauso wie ich den wirtschaftlichen Weg auf der Fachoberschule gewählt habe. Mein Studium ist ebenfalls wirtschaftlich.
Somit hängen alle Ausbildungsabschnitte ja von der Art her zusammen. Das sollte die Chancen ja nochmals erhöhen, oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Paul
Am 8. September 2009 um 13:51 Uhr
@ paul
ich denke schon, dass der Unterhaltsanspruch noch besteht.
Am 4. November 2009 um 20:44 Uhr
Ich teile mir die Wohnung mit meinem Sohn 24 und mit meinem Ex-Mann.Habe einen Hatzantrag im Aug.09 gestellt,da mein Sohn noch keine Arbeit hatte.Jetzt habe ich scho 3Monate kein Hartz für mich und meinen Sohn bekommen.Ich bekomme gerade mal 540,00Rente.Jetzt soll mein Exmann seine Einkommen darlegen.Er ist aber nicht bereit dazu,da wir uns nur die Wohnung teilen.Jetzt wird der Sachbearbeiter die Berechnung ablehnen.In wie weit muß mein EX-Mann für mich und meinen Sohn aufkommen.Ich glaube mein EX-Mann muß nur seinen Mietanteil bezahlen.
Bitte um Antwort
Am 4. November 2009 um 20:45 Uhr
Bitte um Antwort
Am 15. November 2009 um 17:24 Uhr
Mein Sohn ist 19 Jahre alt,lebt bei seiner Mutter und hat ohne Schulabschluss eine Tischlerlehre angefangen, hätte die dann nächstes Jahr beenden können. Nun ist er nach einigen Abmahnungen (zu oft Krank, ungenügende Mitarbeit, unentschuldigt in der Schule gefehlt) gekündigt worden. Er unternimmt nichts um eine neue Ausbildung zu finden. Muss ich weiter Unterhalt zahlen und wie lange Maximal ?
Vielen Dank im voraus.
Bo
Am 17. November 2009 um 10:56 Uhr
@ bo
Volljährigekinder, die keiner Schul-oder Berufsausbildung nachgehen, haben keinen Unterhaltsanspruch. Ich würde hier auch keine Übergangszeit ansetzen, wenn der Sohn den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich selbst verschuldet hat.
Am 18. November 2009 um 14:08 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Sohn hat nach 3 Monaten seine Ausbildung abgebrochen, wie er sagte aus privaten Gründen. Als das erste Lehrjahr um war wollte ich eine Neuberechnung des Unterhaltes, da erfuhr ich erst von seinem Abbruch. Ich nahm Kontakt mit seinem ehemaligen Ausbilder auf der mir dann bestätigte das er mehrmal Unpünktlich war und einige Male in der Schule fehlte.
Als ich dann die Unterhaltszählung einstellte kam kurze Zeit später dann schon ein Schreiben von seinem Anwalt in dem dann stand das mein Sohn jetzt für ein Jahr die Schule besucht und fordert von mir natürlich einen höheren Unterhalsanspruch. Meine Frage nun, muss ich dies so billigen, habe ich überhaupt das Recht die Unterhaltszahlungen einzustellen?
Bitte um Antwort.
Vielen Dank im voraus.
Am 19. November 2009 um 12:15 Uhr
@ az
zunächst stellt sich die Frage, ob für einen Zeitraum, in dem das Kind keine Ausbildung absolvierte, Unterhalt gezahlt wurde und ob dieser Unterhalt zurückgefordert werden könnte. Ich würde dies so sehen.
Die weitere Frage, ob ein weiterer Schulbesuch nunmehr von den Eltern mit Unterhalt alimentiert werden muss, kann ich nicht abschließend beurteilen. Dies müsste ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht für Sie tun, der alle Einzelheiten des Falles kennt.
Am 19. November 2009 um 16:05 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
vielen Dank für ihre Antwort.
Die Lehre meines Sohnes beagnn August 2008. Er beendete diese Anfang November 2008. Ich zahlte weiter brav meinen Unterhalt bis August 2009 ohne zu wissen das er die Lehre hinschmiss.
Noch einmal vielen Dank.
Am 19. November 2009 um 16:13 Uhr
@ az
das hätte er unaufgefordert mitteilen müssen. Denkbar ist, dass schon deswegen der weitere Unterhaltsanspruch verwirkt ist.
Am 22. November 2009 um 19:09 Uhr
hallo, ich habe eine frage:
dieses jahr habe ich meine ausbildung im ersten lehrjahr beendet, das heißt das ausbildungsverhältnis wurde aufgehoben. dann habe ich eine schulische ausbildung begonnen, bei der ich auch nichts verdiene aber auch nichts bezahlen muss, fühle mich aber auch durch momentane familiäre probleme nicht mehr in der lage dies weiterzuführen. hätte aber für april nächsten jahres schon etwas anderes in sicht. meine frage nun: ich wohne bei meiner mutter, wir erhalten unterhalt und kindergeld für mich, ich bin 21. wird das kindergeld gestrichen, wenn ich nun zum zweiten mal etwas abbreche, und evtl der unterhalt auch? was muss ich tun damit ich weiterhin kindergeld bekomme?
vielen dank
rahel
Am 24. November 2009 um 10:12 Uhr
@ rahel
zu der Problematik Kindergeld kann ich nicht sagen. Was den Unterhalt angehe, müssen Sie damit rechnen, dass der Kindesvater die Zahlungen einstellt. Ein zweimaliges Abbrechen einer Schul oder Berufsausbildung verstößt gegen die Obliegenheit der Kinder, eine Ausbildung zügig und Ziel gerecht zu beenden.
Am 11. Dezember 2009 um 09:03 Uhr
Ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern, auch finanziell. Die eine hat eine Ausbildung abgeschlossen und wurde übernommen. Die andere - um die es mir geht - hat ein BA-Studium begonnen und wohnt in einer eigenen Wohnung. Nun ist sie seit 3 Monaten krankgeschrieben. Auf Grund dessen, wird sie das Studium nicht weiterführen können. Aus meiner Sicht, macht sie auf krank, weil sie zu faul war zu lernen und dadurch mehrere Klausuren verpatzt hat und nun auch viele wegen “Krankheit” nicht schreiben konnte. Dies war auch schon während ihrer Schulzeit so. Nun stellen sich mir folgende Fragen:
1. Ich stehe im Mietvertrag als etwaige weitere Mieterin. Muss ich, wenn sie aus dem Studium fliegt, die Miete für ihre Wohnung zahlen? Kann ich, wenn sie sich nicht um Arbeit oder Ausbildungsplatz bemüht die Wohnung einfach kündigen?
2. Muss ich ihr danach Unterhalt zahlen? Wenn ja, wie lange?
3. Der Vater ist schon immer Hartz-IV-Empfänger (so kann man`s auch machen).
Ich finde, alles muss einmal sein Ende haben.
Vielen Dank.
Lisa
Am 11. Dezember 2009 um 15:03 Uhr
@ lisa
wenn Sie Hauptmieterin dieser Wohnung sind, haften Sie für die Miete. Natürlich können sie aber die Wohnung dann aufkündigen.
Wenn die Tochter keine Schul oder Berufsausbildung macht, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Das Problem wird das sein, wenn die Tochter auf dem Papier noch studiert, aber es tatsächlich nicht tut. Dann müssen rechtzeitig Belege über das ernsthafte weiterbetreiben des Studiums in Form von Klausurergebnissen usw. angefordert werden.
Am 16. Dezember 2009 um 22:27 Uhr
Hallo,
Ich habe folgendes Problem..
Ich habe im September meine Ausbildung nach kurzer Zeit wieder abgebrochen und studiere nun. Leider,passt dieses Studium wieder nicht und ich beginne im Sommer wieder eine Ausbildung(2Jahre) und dieses mal definitiv das richtige. Sind diese Geschehnisse immer noch im angemessenen Orientierungszeitraum?! Ausserdem würde ich gerne nach dieser Ausbildung wieder studieren gehen,um mich zu spezialisieren . Dieses Studium dauert weitere 3 Jahre. Zum Ausbildungsbeginn bin ich dann 21 jahre und hoffe vor Beendigung des 27. Lebensjahres mit allem fertig zu sein.
Inwieweit muss mein Vater weiter Unterhalt zahlen?!
Am 17. Dezember 2009 um 11:28 Uhr
@ tommy
abschließen kann ich nicht beurteilen, ob bereits Verwirkungstatbestand hinsichtlich des Ausbildungsunterhaltes gegeben sind.
Tendenziell eher nein. Sollten aber weitere Fehlgriffe stattfinden, würde ich von einem nicht mehr vorhandenen Unterhaltsanspruch ausgehen. Inwieweit nach der Ausbildung ein Studium unterhaltsrechtlich zu finanzieren wäre, hängt auch von der Rechtsprechung zu den Abitur-Lehre-Studium-Fällen ab.
Am 20. Dezember 2009 um 11:41 Uhr
Hallo ,
also meine Tochter, seit September 18 Jahre alt, hatte im August eine Lehre als Köchin begonnen. Es ging genau einen Monat gut,dann hatte sie furchtbare Rückenschmerzen mit der Diagnose Bandscheibenvorfall. Sie war 8 Wochen zuhause. Wir haben dann beantragt,daß sie eine 3 wöchige Wiedereingliederung von der Krankenkasse bekommt. So weit so gut. Nach den 3 Wochen hatte sie dann 3 Wochen Schulunterricht. In der Zwischenzeit bekam sie von Ihre Ausbildungsbetrieb die Kündigung innerhalb der Probezeit. Der Betrieb wollte eine ärtzliche Gesundschreibung. Nach Worten Ihres behandelnden Arztes : ” keine Ahnung was er da schreiben soll. Er könne nur schreiben,daß es ihr im Moment besser geht”.
Mittlerweile sind ihre Schmerzen wieder schlimmer geworden und der Arzt meinte sie solle es als ein Zeichen hallten und einen anderen Beruf erlernen,denn den als Köchin kann sie gesundheitlich nicht lange ausführen. Ihr Vater möchte nun den Unterhalt streichen, da er der Meinung ist,daß ihr nun stattliche Förderungen zustehen und er nicht mehr für sie zahlen muß.
Meine Tochter ist zwar jetzt auf Job- und Ausbildungssuche, aber Anhand ihrem Bandscheibenvorfalls sind viele natürlich vorsichtig geworden und wollen mit ihr kein Risiko eingehen.
Am 20. Dezember 2009 um 11:51 Uhr
Da muß ich mich doch nochmal kurz für meine Schreibfehler entschuldigen. Das hat man davon ,wenn man den Text nicht nochmal liest sondern gleich sendet.
Einen der Fehler möchte ich jetzt gleich klar stellen.
Also ich meinte natürlich nicht stattliche sondern staatliche Förderungen .
Am 21. Dezember 2009 um 15:06 Uhr
@ monika
der Fall ist sicher nicht ganz eindeutig zu beurteilen. Einerseits haben Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul oder Berufsausbildung befinden und andererseits muss Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung aufgeben mussten, eine Übergangszeit zugebilligt werden.
Am 29. Dezember 2009 um 16:41 Uhr
hallo herr von der wehl . mein sohn hat die lehre abgebrochen, und geht jetzt wieder zur schule um sein abitur zu machen. er will jetzt wieder unterhalt von mir. muss ich jetzt wieder zahlen?
Am 30. Dezember 2009 um 14:29 Uhr
@ sternchensuse
ich kann in diesen Fällen keine abschließende Meinung abgeben, mit großer Wahrscheinlichkeit müssen Sie aber davon ausgehen, dass ein einmaliger Abbruch einer Ausbildung noch nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches. Damit würden sie bei einer Schulausbildung des Kindes wiederum Unterhalt schulden.
Am 14. Januar 2010 um 20:09 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe ein ähnliches Problem, wie viele andere hier auf dieser Seite:
Mein Sohn ist mittlerweile 25 1/2 Jahre alt und befindet sich derzeit in seiner dritten Ausildung. Zuvor hatte er zwei Ausbildungen abgebrochen. Dies war zum Einen eine Ausbildung zum Erzieher, die er nach 3 1/2 Jahren im Anerkennungsjahr abbrach. Nach einem halben Jahr als Zeitarbeiter in verschiedenen Firmen begann er ein Praktikum als Vorbereitung für die Ausbildung zum Justizvollzugsangestellten, welches bereits nach gut 2 Monaten seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Nach einem Qualifizierungspraktikum wurde mein Sohn in das derzeitige Ausbildungsverhältnis als Elektroinstallateur übernommen und bezieht 300,–€ Nettoeinkommen. Im Mai vergangenen Jahres zog er in die Familie seiner Freundin. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte er in meinem Haushalt. Die Mutter seiner Freundin möchte ihn jetzt jedoch hinauskomplimentieren, so dass mein Sohn gezwungen ist, sich eine eigene Bleibe zu suchen. Nun möchte er sich um finanzielle Hilfe über die Bundesausbildungshilfe bemühen und muss die Einkommensteuerbescheide sowohl meines Ex-Ehemannes als auch von mir dort vorlegen. Da er nun befürchtet, aufgrund unserer Einkommen kein Recht auf diese Beihilfezahlungen zu haben, besteht die Vermutung, dass er auch von mir Unterhalt erhalten möchte. Ich unterstütze derzeit auch meine studierende Tochter durch die Zahlung des ihr zustehenden Kindergeldes und durch eine einmalige Zahlung in Höhe von 3000,– @ zu Beginn des vergangenen Jahres. Wie schätzen Sie die Situation in diesem Fall ein? Hat mein Sohn noch Anspruch auf Unterhaltszahlungen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir antworten könnten.
Am 15. Januar 2010 um 15:03 Uhr
@ mf
Sicherlich gehören zu einer seriösen Einschätzung mehr Informationen, als hier in der Kürze des Forums mitgeteilt werden können. Unter allem Vorbehalt würde ich derzeit sagen, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes noch nicht sicher verwirkt ist. Es handelt sich aber um einen Zweifelsfall.
Am 23. Januar 2010 um 13:46 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe einen 20-jährigen Sohn, der seit Oktober 2009 eine eigene Wohnung hat (280 € Warmmiete). Im August 2009 hat er eine Ausbildung als Elektriker für Gebäudetechnik mit einen Gehalt von 370 € netto angefangen. Erwähnen muss ich, dass er zuvor ein einjähriges Praktikum in diesem Betrieb absolviert hat, das mit 200 € vom Arbeitsamt bezahlt wurde. Ich hatte mich in soweit mit meinem Sohn geeinigt, dass ich das Kindergeld als Miete verwende und den Rest zur Miete beisteuere: sprich 116 € aus meiner eigenen Tasche zahle, als sogenannten “Unterhalt”. Damit war er auch einverstanden. Normalerweise hätte meinem Sohn lediglich 15 € Unterhalt zugestanden.
Jetzt ist folgendes passiert! Mein Sohn wurde bereits zum 30.11.2009 gekündigt, also nach der Probezeit allerdings durch Eigenverschulden - in der Kündigung steht wegen ständigem telefonieren. Erfahren habe ich aber per Zufall Anfang Januar. So naiv wie er ist hat er gemeint “auf die Schnelle” eine neue Lehre zu finden um nichts sagen zu müssen. Obendrein hat er die dreiwöchige Einspruchsfrist verstreichen lassen und hat sich außerdem erst arbeitslos gemeldet als das Geld alle war (so habe ich es erfahren).
Mittlerweile war ich mit ihm beim Anwalt (über meine Rechtsschutz) und er sagte uns, dass bei bestehen eines Schlichtungsausschusses die drei Wochenfrist aufgehoben ist. Also läuft jetzt eine Kündigungsschutzklage. Zu erwähnen wäre auch das seine Freundin seit Januar in der Wohnung mit eingezogen ist. Sie lebt von Harz IV. Also besteht jetzt eine Bedarfsgemeinschaft. Mein Sohn hat von der Arge Unterlagen zum Ausfüllen als Antrag auf Arbeitslosengeld/Harz IV bekommen. Dabei wird unter anderem nach dem Einkommen und nach Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gefragt.
Seit meiner Scheidung besteht ein Unterhaltstitel über 307 €. Aber normal ist es so, dass bei Kindern ab 18, beide Elernteile barunterhaltspflichtig sind, oder?
Meine Frage jetzt: Inwieweit bin ich noch unterhaltspflichtig? Muss ich Unterhalt zahlen in der Zeit, wo mein Sohn arbeitslos ist, obwohl der den Verlust seiner Lehre selbst verschuldet hat? Kann die Arge Betreffs Zahlung von Unterhalt an mich herantreten? Wenn ja, in welcher Höhe?
Danke für Ihre Antwort
Am 29. Januar 2010 um 11:24 Uhr
@ perrier
wenn volljährige Kinder sich nicht in die Schul-oder Berufsausbildung befinden, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Am 2. Februar 2010 um 20:14 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
meine Tochter ist noch17 Jahre. Sie wird nächste Woche 18 Jahre alt. Sie Tochter hat im August letzten Jahres eine Ausbildung zur Köchin angefangen. Meine Lebensgefährtin und ich haben ihr eine Wohnung komplett eingerichtet und alles was sonst noch so dazu gehört. Wir meinten es geht ihr sehr gut hier. Sie bekommt von mir 340 € Unterhalt, plus 184 € Kindergeld, plus 400 € netto Ausbildungsvergütung. Sie hat so insgesamt 924 € zur Verfügung. Davon gingen ca. 90 € berufs. Auf. runter, die Miete von nur 200 € inkl. Nebenkosten sowie 84 € Essensgeld an ihren Chef. Sie hatte so 550 € zum Ausgeben.
Jetzt hat sie ihren Rausschmiss im Restaurant provoziert, hatte (wie sie sagt) eh „keinen Bock“ mehr auf Köchin und ist mit Sack und Pack zu ihrem 25 jährigen Freund und deren Eltern in eine Stadt ca. 400 km von uns entfernt gezogen. Wir haben alles versucht sie hier bei uns im Ort zu halten. Wir hätten ihr sofort eine neue Ausbildung besorgen können. Sogar ihr alter Chef hätte sich für sie bemüht und evtl. eine andere Ausbildung in einem anderen Betrieb für sie gehabt. Leider alles vergebens….! Sie hat uns ganz schön an der Nase rumgeführt und ständig belogen.
In dem neuen Ort hat sie sich jetzt als arbeitssuchend gemeldet. Sie will lt. Aussage im Sommer evtl. eine neue Ausbildung anfangen oder weiter zur Schule gehen. Die 7 Monate Zwischenraum will sie sich mit 400 € - Jobs versuchen.
Meine Frage dazu. Bin ich jetzt noch verpflichtet, weiter Unterhalt an meine Tochter zahlen? Oder erst wieder wenn sie sich in Schule oder Ausbildung befindet.
Übrigens meine Exfrau zahlt kein Kindesunterhalt. Sie hat nur einen 400 € - Job und kann angeblich nichts zahlen. Fliegt aber jedes Jahr in den Urlaub. Sie ist wieder neu verheiratet. Kann jetzt ihr neuer Ehemann auch mit veranlagt werden, den Unterhalt zu zahlen? Meine Tochter wird ja 18 und jetzt sind doch beide Elerternteile verpflichtet für den Kindesunterhalt aufzukommen
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir dazu antworten könnten.
Am 4. Februar 2010 um 11:20 Uhr
@ holger
ich würde sagen, was im Moment keine Unterhaltsverpflichtung besteht, da das Kind keine Schul oder Berufsausbildung absolviert. Diese Verpflichtung könnte allerdings wieder einsetzen, wenn eine neue Ausbildung begonnen wird. Inwieweit die Mutter an den und als Verpflichtungen beteiligt werden kann, kann ich nicht beurteilen.
Am 8. Februar 2010 um 17:28 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
ich bin ein unehelicher Vater von 19 jährigen Zwillingen. Beide z.Zt. in Ausbildung, zuvor
haben beide abgebrochen (”verschlafen”).
Mutter Hartz 4 + priv. Insolvenz, zahlt keinerlei
Bargeldunterhalt, beide Mädchen leben nicht mehr im Haushalt der Mutter. Kindergeld geht direkt zu Kindern. Zahle Unterhalt –ewig–,
alles i.O. bin Vater. Jetzt kommt der Kracher.
Durch Falschangaben (Vater zahlt kein Unterhalt und Sie wissen nicht wo ich bin) erschlichen sich beide (jeweils BAB und Bafög
allerdings zu den Höchstsätzen) die jeweiligen Stellen versuchen jetzt das Geld bei mir einzutreiben. Für mich ist das ganze etwas suspekt und habe mich zurück gezogen und
überlege, ob ich mit dem zukünftigen Unterhalt, das zu Unrecht ausgezahlte Geld begleiche, denn Sie bekamen ja bereits die Überzahlung. Ich bezahle z.Zt. weiter den Unterhalt.
Gruß
Karl
Am 9. Februar 2010 um 09:55 Uhr
@ karl
Das Verhalten der Kinder könnte ein Verwirkungstatbestand im Hinblick auf den Ausbildungsunterhalt sein. Ich würde dies von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen.
Am 9. Februar 2010 um 11:54 Uhr
Hallo Herr v.d. Wehl,
danke für die Auskunft, dennoch erwärmt sich bei mir der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht
auf Grund Abbruch der Ausbildung, unrichtige Aussagen über Unterhaltsbezug von mir gegenüber Ämtern und der
Bezug von Unterhalt obwohl beide temporär weder in einer Ausbildung o. Schule waren, in Frage gestellt werden muß.
Ist das nicht die Basis einer unendlichen Geschichte, die sehr einseitig betrachtet wird.
Gruß
Karl
Am 9. Februar 2010 um 13:43 Uhr
@ karl
wenn Sie damit ausdrücken wollen, dass in solchen Verfahren immer die unterhaltspflichtigen Eltern den kürzeren ziehen werden, kann ich dies nicht bestätigen.
Das Verhalten ihre Kinder scheint mir so krass, dass hier dringend über eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gesprochen werden muss.
Am 9. Februar 2010 um 14:15 Uhr
Danke Herr v.d. Wehl,
wie in 201 beschrieben, bin ich komplett der
einzigste welcher Unterhalt bezahlt ohne
das ich je erziehungsberechtigt war (anderes Thema). Durch diese intransparente Situation,
JuAmt u. BaFög Stelle arbeiten mit Halbwissen auch noch mit, muß ich hier handeln.
Wie gehe ich am Besten vor?
Gruß
Karl
Am 9. Februar 2010 um 14:57 Uhr
@ karl
lassen Sie sich bitte in dem konkreten Fall von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten. Dies kann ich in diesem Forum nicht ersetzen.
Am 9. Februar 2010 um 15:14 Uhr
Herr v.d. Wehl, ich möchte mich für
die Infos bedanken.
Gruß
Karl
Am 14. Februar 2010 um 15:04 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
der Sohn aus der ersten Ehe meines Mannes verlangt Ausbildungsunterhalt. Er ist im Nov. 2009
24 geworden. Vorgelegt hat er nichts, kein Ausbil-
dungsvertrag, Zeugnisse, Bewerbungen. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet hatte, sicherten wir zu, die Einkommensnachweise meines Mannes einzureichen, sobald der Anwalt uns eine Vollmacht übersendet. Außerdem forderten wir begründende Unterlagen für die verspätete Ausbildung des Jungen. Wieder geschah nichts. Meinem Mann fragte tel. nach, u. ihm wurde mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch andauert u. die Unterlagen per Kurier zugehen. Wieder nichts. Darauf haben wir erneutes Schr. zugefaxt, dass doch die Unterlagen u. die Vollmacht noch fehlen. Wieder nichts.
Am Donnerstag kommt dann ein Brief vom Gericht, dass Klage u. Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wurden. Als Begründung wird angeführt, dass eine Ausbildung
bis jetzt nicht möglich war, wegen Inhaftierung.
Wir haben überhaupt nichts Schriftliches, das den Unterhaltsanspruch begründet. Lediglich mündliche Aussagen von Mitarbeitern des Jugendamtes/Sozialarbeiter. Hat die 10. Klasse
2 x gemacht, Ergebnisse liegen unter seinen Fähigkeiten. Die letzte Auskunft “Er könnte der
Beste sein, wenn er wollte …”
Meine Fragen:
1) Wie sind die Aussichten auf Gewährung Pro-
zesskostenhilfe, wo meinem Mann gar nicht die Möglichkeit einer Prüfung von der Gegenseite vorgelegt wurde (Einkommenssteuerbescheid hat mein Mann im übrigen nachweislich bei BAB-Berechnung bereits Jan 2009 zugefaxt.
2.) Wie sind die Chancen, Unterhalt zahlen zu
müssen, wenn die erste Ausbildung auf Grund von
Haft (ca. 1 Jahr) und Interessenlosigkeit erst mit
23 erfolgt?
Vielen Dank im Voraus
Gabi
Am 14. Februar 2010 um 18:36 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
der Sohn aus der ersten Ehe meines Mannes verlangt Ausbildungsunterhalt. Er ist im Nov. 2009
24 geworden. Vorgelegt hat er nichts, kein Ausbil-
dungsvertrag, Zeugnisse, Bewerbungen. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet hatte, sicherten wir zu, die Einkommensnachweise meines Mannes einzureichen, sobald der Anwalt uns eine Vollmacht übersendet. Außerdem forderten wir begründende Unterlagen für die verspätete Ausbildung des Jungen. Wieder geschah nichts. Meinem Mann fragte tel. nach, u. ihm wurde mitgeteilt, dass die Bearbeitung noch andauert u. die Unterlagen per Kurier zugehen. Wieder nichts. Darauf haben wir erneutes Schr. zugefaxt, dass doch die Unterlagen u. die Vollmacht noch fehlen. Wieder nichts.
Am Donnerstag kommt dann ein Brief vom Gericht, dass Klage u. Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht wurden. Als Begründung wird angeführt, dass eine Ausbildung
bis jetzt nicht möglich war, wegen Inhaftierung.
Wir haben überhaupt nichts Schriftliches, das den Unterhaltsanspruch begründet. Lediglich mündliche Aussagen von Mitarbeitern des Jugendamtes/Sozialarbeiter. Hat die 10. Klasse
2 x gemacht, Ergebnisse liegen unter seinen Fähigkeiten. Die letzte Auskunft “Er könnte der
Beste sein, wenn er wollte …”
Meine Fragen:
1) Wie sind die Aussichten auf Gewährung Pro-
zesskostenhilfe, wo meinem Mann gar nicht die Möglichkeit einer Prüfung von der Gegenseite vorgelegt wurde (Einkommenssteuerbescheid hat mein Mann im übrigen nachweislich bei BAB-Berechnung bereits Jan 2009 zugefaxt.
2.) Wie sind die Chancen, Unterhalt zahlen zu
müssen, wenn die erste Ausbildung auf Grund von
Haft (ca. 1 Jahr) und Interessenlosigkeit erst mit
23 erfolgt?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Gabi
Am 14. Februar 2010 um 21:46 Uhr
guten tag, erneut hätte ich eine frage:
ich habe eine ausbildung im einvernehmen mit meinem chef abgebrochen (aufhebungsvertrag). danach habe ich eine schule besucht, dies aber nach 5 monaten ebenfalls beendet, da ich doch lieber geld verdienen möchte.
habe ich nun noch den anspruch auf unterhalt von meinem vater? da das zweite eine schule und keine ausbildung war, müsste dies doch der fall sein? mein vater sagt das wäre egal und er müsse nun nicht mehr zahlen. ich bin 21 jahre alt und meine eltern sind im trennungsjahr.
vielen dank
Am 15. Februar 2010 um 10:44 Uhr
@ gabi
das Verfahren befindet sich offensichtlich noch auf der Ebene der Verfahrenskostenhilfe. Das heißt, der Klageantrag ist noch nicht offiziell zugestellt. Einen Unterhaltsanspruch hat der Sohn meines Erachtens nur, wenn er sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet. Dies scheint derzeit nicht der Fall zu sein, so dass ich in keinen Unterhaltsanspruch erkennen. Zudem sollten sie dem Gericht den zurückliegenden Verfahrensablauf schildern.
Am 15. Februar 2010 um 10:46 Uhr
@ rahel
Volljährige Kinder haben dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Allerdings muss der Ausbildungsweg auch geradlinig und strebhaft verfolgt werden. Ob derzeit ein Unterhaltsanspruch besteht, kann ich nicht beurteilen.
Am 26. Februar 2010 um 20:42 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl !
Ich benötige Ihren Rat. Hier kurz der Sachverhalt: Sohn 21 aus erster Ehe hat die Schule (11. Klasse) abgebrochen, kurz gejobbt, Lehre abgebrochen, jetzt macht er an einem Brufskolleg die Fachhochschulreife und will studieren. Er hat Bafög beantragt. Muss ich wieder Unterhalt zahlen ? Den hatte ich nach Abbruch der Lehre eingestellt. Wenn ja, wie hoch ist denn mein Selbstbehalt ? Ich bin wieder verheiratet und habe noch ein 14 jähriges Kind.
Vielen Dank !
Am 26. Februar 2010 um 20:43 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
kurzer Nachtrag. Mein Sohn wohnt noch zu hause bei seiner Mutter.
Am 2. März 2010 um 10:15 Uhr
@ andreas
ein Kind, welches unter 21, unverheiratet, bei einem Elternteil leben während und eine staatliche Schule besuchend ist, gilt als privilegiert volljähriges Kind und wird damit einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Insofern würde ich derzeit von einer Unterhaltsverpflichtung ausgehen. Allerdings ist auch die Mutter heranzuziehen und die Einkommen der Eltern sind ins Verhältnis zu setzen. Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann und darf ich nicht machen.
Am 7. März 2010 um 19:14 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
Ich brauche dringend ihren Rat.
Ich bin seit ca 12 Jahren alleinerziehend zweier Töchter (16 u. 19). Anfang Januar ist meine 19 jährige Tochter ausgezogen (Studentenwohnheim). Jetzt ist sie nach 4 Monaten Ausbildung gekündigt worden. Finanziert wurde das durch ihr Gehalt, BAB und Kindergelt (alles ca. 700€) Jetzt bekommt sie Arbeitslosengeld 1 und aufstockendes HARZ4 ist beantragt. Kurz zu ihrem Werdegang. Mit 16 von der Realschule (8 Klasse) runter. Hauptschulabschluss und danach im zweijährigen Berufskolleg Mittlere Reife nachgeholt. Dann Schulische Ausbildung zur PTA angefangen, nach 3 Monaten hingeschmissen (war ihr zu stressig). Darauf folgte ein FSJ (3/4 Jahr). Sie hat sich danach für ein weiter machen der Schule entschieden. Dort war sie angemeldet, ist aber erst gar nicht hingegangen. Kurzfristig hat sie eine Ausbildungsstelle zur MTA bekommen. Die Arztpraxis hat sie nach 4 Monaten gekündigt (Probezeit). Die Gründe weiß ich leider nicht. Jetzt macht sie in einem Jugendhaus ein Praktikum. Anschließen möchte sie ihr Abitur machen.
Vermutlich wird jetzt die ARGE wegen Unterhalt auf mich zukommen. Bin ich verpflichtet nach so vielen Abbrüchen zu zahlen? kann ich sie verpflichten wieder in meine Wohnung einzuziehen?
Ich arbeite wieder Vollzeit und verdiene monatlich ca. 1450-1500€ gerechnet mit Urlaub- Weihnachtsgeld. Meine 16 Jährige Tochter lebt bei mir. Mutter wohnt mit Freund zusammen (Sozialhife und 1 € Job) also kann (will) ja nicht zum Unterhalt beitragen.
Ich überlege ernsthaft zu einen RA zu gehen. Sie hätte nach der Kündigung sich zumindest für die Fortdauer der Ausbildung bei anderen Praxen bewerben können…müssen.
Vielen dank für ihre Antwort.
Am 8. März 2010 um 14:39 Uhr
@ christian
die Unterhaltspflicht wäre tatsächlich fraglich, wobei ich aber tendenziell eher noch von einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgehen würde. Das Kind ist erst 19 Jahre alt. Alles was vor der Volljährigkeit stattfand, wird ohnehin nicht sehr stark bewertet.
Falls die öffentliche Hand auf Sie zukommt, erteilen sie die geforderten Auskünfte und teilen Sie gleichzeitig den schulischen und beruflichen Werdegang des Kindes mit und berufen sich darauf, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Dann würde ich abwarten, wie die andere Seite darauf reagiert.
Am 8. März 2010 um 17:19 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
vielen Dank für ihre Antwort. Ich hätte noch eine kurze Frage. Ist meine 19 Jährige Tochter als “nicht previligiertes Kind” einzustufen? Dann wäre mein Selbstbehalt wohl 1100€ + ein Betrag für meine 16 jährige Tochter die bei mir lebt. Die Sozialpädagogin meiner älteren Tochter ist sich sicher das ich nichts zahlen muss. Wie auch immer sie darauf kommt.
Muss ich überhaupt für ein Praktikum aufkommen? Im Anschluss wird sie vorraussichtlich nur Fachhochschule beginnen.
Danke schön für die Zeit, die sie sich nehmen.
Am 9. März 2010 um 11:04 Uhr
@ christian
wenn das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, gilt es nicht als privilegierte volljährige. das minderjährige Kind und sogar die Ehefrau, wären im Rang vor dem volljährigen Kind.
Ein Praktikum ist keine Schul- oder Berufsausbildung und muss somit nicht mit Unterhalt alimentiert werden.
Am 9. März 2010 um 19:10 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich bräuchte mal wieder ihren Rat.
Die Anwältin meiner Exfrau (3,5 Jahre geschieden) hätte gerne Auskunft über das aktuelle Vermögen durch eine spezifiziertes Vermögensverzeichnis.
Ist das rechtens und wie macht man soetwas bzw. wo macht man sowas.
Danke
Am 11. März 2010 um 16:18 Uhr
@ constantin
Ich gehe davon aus, dass es hier um Ansprüche auf Auskunft zur Berechnung eines Unterhaltsanspruches geht. In diesem Falle ist auch über das Vermögen Auskunft zu erteilen, da auch aus dem Vermögen Einkünfte zu erzielen sind, die unterhaltsrechtlich relevant sind. Wenn man zum Beispiel ein Vermögen in Form von 50.000 € auf einem Sparkonto hat, sind die Zinsen aus diesem Sparkonto unterhaltsrechtlich relevant.
Ein wertvolles Bild ist auch Vermögen, daraus sind in der Regel aber keine Früchte zu ziehen, so dass es unterhaltsrechtlich keine Rolle spielen. Nichts desto trotz müsse auch dies aufgeschrieben werden.
Schreiben Sie doch einfach die Vermögenswerte untereinander auf.