Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle 2008

Achtung: Damit ist nicht richtig, was offensichtlich viele Jugendämter propagieren, dass bei einer Unterhaltspflicht nur einem Kind gegenüber eine regelmäßig um zwei Gruppen hochgestuft wird. Eine Abweichung vom Regelfall liegt auch dann vor, wenn die Eltern sich die Betreuung des Kindes überwiegend teilen. Ebenso, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist oder wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, weil das Kind eine Behinderung hat. Bei der Trennung von Geschwistern ist für jedes Kinder der Bedarf gemäß dem Einkommen des jeweils Barunterhaltspflichtigen zu ermitteln. Einfach ist es, wenn beide Eltern ein etwa gleich hohes Einkommen haben. Dann empfiehlt sich eine gegenseitige Freistellung. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kann z.B. vereinbart werden, dass der besser verdienende Elternteil nur den Differenzbetrag gegenüber dem ermittelten Barunterhalt des weniger verdienenden Elternteils bezahlt.

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157 Reaktionen zu “Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle 2008”

  1. peter

    eine frage die mich immernoch stark beschäftigt,die mir aber noch niemand kongret beantworten konnte.ich bekomme dieses jahr im juni mit meiner zweiten frau nachwuchs.nun möchte ich nach dem neuen unterhaltsgrsetz meinen zu zahlenden ehegattenunterhalt berechnen lassen.tochter aus 1. ehe,5jahre alt wird im moment ganztags betreut.zur berechnung des unterhalts nimmt die gegnerische partei mein einkommen von 2007 in dem ich sehr viele überstunden gemacht habe. im jahr 2008 werden diese aber weggfallen und somit mein einkommen auf ca.400eur monatlich sinken.welches einkommen wird nun maßgeblich sein DANKE PETER

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    wenn unverschuldet sich eine dauerhafte Einkommensreduzierung ergibt (was nachzuweisen wäre) ist dies neue Einkommen maßgeblich.

    Wenn Sie danach aber nicht einmal den Mindestkindesunterhalt werden zahlen können, wird das Gericht sehr kritisch schauen.

  3. Hanna

    hallo!
    ich bin 21 jahre alt! meine eltern lassen sich scheiden! ich bin studentin, wohne in einer wg und bekomme unterhalt von meinem vater gezahlt! da ich studiere und sehr hohe ausgaben für bücher, semstergebühren und pflichtexkursionen habe, die ich allein nicht von dem unterhalt zahlen kann, bin ich bisher noch nebenei arbeiten gegangen!und das war schon alles knapp kalkuliert! nun lässt sich mein vater dies alles anrechnen, sodass mir dieses geld nun fehlt! was soll ich also machen, wenn ich durch das zusätzliche arbeiten, nicht mehr geld erhalte, da dies nun von meinem unterhalt abgezogen wird? mein vater zahlt mir freiwillig nicht mehr geld und legt mir einen stein nach dem anderen in den weg! er verdient sehr gut! und nun frage ich mich, was ich machen soll?! muss er für die semestergebühren und so aufkommen? welche möglichkeiten habe ich sonst noch?
    LG

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ hanna

    suchen Sie hier im Blog nach „Studiengebühren“. da finden Sie was.

    Das Eigeneinkommen von Studenten kann nicht 1 zu 1 vom Unterhalt abgezogen werden.

  5. roger

    Hallo,
    nach 11 Jahren wird nun „auf Anregung des Jugendamtes“ mein Einkommen geprüft, um den Unterhalt für meinen Sohn anzupassen.
    Problem für mich: Mein bereinigtes Netto-Einkommen ist deutlich höher. Ist ein Erhöhung des Unterhaltes für das Kind ok, obwohl der Lebensstandard des Kindes sich nicht verändert hat. Das Kind lebt mittlerweile mit der Mutter in einer neuen Familie (Mann + 2. Kind).
    Herzlichen Dank

  6. Anni

    Hallo!

    Ich habe ein Problem bezüglich des Selbstbehaltes und der neuen Unterhaltsregelungen, mit dem mir bis dato niemand weiterhelfen konnte:

    Mein Mann -wir haben letztes Jahr geheiratet- hat einen dreijährigen Sohn aus einer vorigen Beziehung, dem er eigentlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, sowie er auch mit mir ein gemeinsames Kind hat, das vor kurzem auf die Welt kam.

    Bis dato trat stets die Vorschusskasse in Vorleistung für den Unterhalt seines Sohnes, weil mein Mann laut DDT nicht genug verdiente, bzw. er leider seit Oktober letzten Jahres arbeitslos (ihm wurde gekündigt) ist.

    Da er bis jetzt noch keine neue Stelle gefunden hat, unterstellt das Jugendamt ihm Unwillen. Außerdem wird darauf bestanden, daß er keine Stelle zu einem geringer Lohn annimmt, als er ihn vormals erhielt.
    Leider findet sich aber keine besser bezahlte Stelle, da mein Mann keine Ausbildung hat, und dafür ein Stundenlohn von 8,50€ bei der vorigen Firma nicht schlecht war.

    Jetzt will das Jugendamt den Unterhalt basierend auf einem fiktiven Nettolohn festsetzen, weil sie davon ausgehen, mein Mann würde sich nicht stark genug um eine höher bezahlte Stelle bemühen; es muss ja aber erstmal so gut bezahlte Stellen für ungelernte Kräfte geben, und zumal er auch keinen Führerschein hat und wir abgelegen wohnen ist mein Mann auch nicht sehr flexibel bezüglich des Arbeitsortes.

    Seit mein Mann keine Arbeit hat leben wir von aufgestocktem ALG I (aufgrund seines geringen Lohnes ist auch das Arbeitslosengeld zu wenig) und haben selbst kaum genug für uns.

    Wie sollen wir bloß von dem wenigen, was wir haben, auch noch Unterhalt zahlen?

    Vom Jugendamt wurde auch gar nicht berücksichtigt, daß wir gerade ein Baby bekommen haben, das auch gerne „unterhalten“ sein möchte, sondern sie schreiben immer nur von einem Selbstbehalt von 770€ für nicht erwerbstätige Personen und 900€ für quasi Geringverdiener.

    Steht unserem Baby denn jetzt gar nichts zu und wird das erste Kind bevorzugt behandelt?

    Und was ist mit mir? Ich wollte mindestens ein bis zwei Jahre bei meinem Kind zu Hause bleiben.

    Ich will auch nicht zu Lasten meines eigenen Kindes für den Unterhalt des Kindes einer anderen Frau arbeiten – auch nicht in zweiter Linie, was mir ja bevorstünde, wenn ich eine Vollzeitstelle hätte. Dann wäre der Selbstbehalt meines Mannes noch geringer, weil er ja von mir versorgt wäre.
    Oder?

    Und geht das Jugendamt zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der vorigen Beziehung jetzt auch an das Kindergeld und das Elterngeld meines Sohn dran?

    Danke für eure Hilfe und entschuldigt die vielen Fragen.

    Liebe Grüße

    Anni

  7. Florian

    Wir haben für meine getrenntlebende Tochter am 12.01.2006 zur Unterhaltszahlung einen Vergleich geschlossen. Vereinbart wurden 180 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzgl. anteiligen Kindergelds. Das waren damals € 287,00. Die Mutter von meiner Tochter fordert nun nach der neuen Tabelle (01.01.2008) eine Anpassung. Können Sie mir sagen wie diese Anpassung an die damals geltenden 180 % vorgenommen werden kann.
    Vielen Dank….Florian

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ florian

    wann ist das Kind geboren?

  9. Michael

    Hallo!

    Also muss für mich als Unterhaltspflichtiger mindestens der Bedarfskontrollbetrag übrig bleiben, wenn ich von meinem bereinigten Netto-Einkommen den insgesamt zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt abziehe?
    Irgendwo hier kann man lesen, dass nur der Kindesunterhalt abzuziehen sei und die dann übrig bleibende Summe höher als der Bedarfskontrollbetrag muss?!

    Gruß,
    Michael

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    lesen Sie dies

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/10/16/selbstbehalt-und-bedarfskontrollbetrag/

  11. Michael

    Eben, diesen Link meine ich, denn hier steht nach meiner Information fälschlicherweise: „Nachdem das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners feststeht, wird davon der volle Tabellenunterhalt (Kinder) abgezogen und nicht nur der um den Kindergeldanteil reduzierte Teil. Wenn nach diesem Abzug festgestellt wird, dass der entsprechende Bedarfskontrollbetrag nicht gewahrt ist, wird der Kindesunterhalt aus der nächst niedrigeren Einkommensgruppe entnommen…“

    Zwar ist das so sicher nicht falsch, aber nach meinem Kenntnisstand nicht vollständig: Nicht nur der Kindesunterhalt wird vom Nettoeinkommen abgezogen, sondern auch der Ehegattenunterhalt, und diese Summe wird dann mit dem Bedarfskontrollbetrag verglichen…
    Gruß,
    Michael

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    jetzt verstehe ich und Sie haben recht. Ich habe den oben zitierten Link ergänzt.

    Ab dem 01.01.08 werden Bedarfskontrollbeträge praktisch keine Rolle mehr spielen (außer im Mangelfall im 2. Rang, der dann auf den 1. Rang zurückgeht).

    Zumal die meisten Gerichte ohnehin damit nicht arbeiten (zu kompliziert).

  13. Nina

    Hallo,

    mein Lebenspartner hat zwei uneheliche Kinder, für die er ordnungsgemäß unerhaltspflichtig aufkommt. Die Kinder leben bei der Mutter, die natürlich nicht im Traum daran denken würde, irgendwann mal arbeiten zu gehen.

    Mein Partner und ich sind nunmehr gut 5 Jahre zusammen und haben vor, einen weiteren Schritt zu gehen, und zwar würden wir gern den Bund der Ehe eingehen.

    Mir bleibt dazu allerdings noch folgende Frage offen:

    Was kann evtl. finanziell auf mich zukommen?

    Wir sind beide berufstätig und der von ihm zu zahlende Unterhalt beruht auf die Düsseldorfer Tabelle.

    Wenn wir jetzt heiraten würden, hat das Jugendamt die Möglichkeit, sofern sich nicht sein Netto-Einkommen verändert, ihm einen höheren Satz aufzuerlegen, nur weil ich berufstätig und dann mit ihm verheiratet bin?

    Eigentlich dürfte dies doch gar keine Rolle spielen; aber fast jeder warnt mich vor einer Heirat mit einem Mann der zwei Kinder hat.

    Es kann doch nicht wirklich der Fall sein, dass mein Geld anderen zugeht. Schließlich hätte ich gern Familie, was auch unterhalten werden muss.

    Für eine Hilfestellung, wäre ich sehr dankbar.
    Viele Grüße, Nina

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ nina

    nur durch die Heirat ändert sich beim Kindesunterhalt nichts. Allenfalls wenn der Vater auf den Selbstbehalt rutschen würde und keinen Unterhalt mehr zahlen kann, könnte das Gehalt der neuen Frau den Selbstbehalt senken und so den Kindesunterhalt gewährleisten.

    Lesen Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

  15. Nina

    Ich wollte mich trotz allem ganz herzlich für die schnelle Antwort bedanken und dafür dass Betroffene hier ein paar Antworten finden können.

    Vielen Dank, Gruß Nina

  16. Suse

    Hallo,

    kann es sein, dass sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2008 der Kindesunterhalt auch deutlich verringert hat?

    Bislang hat mein Ex-Mann (bereinigtes Nettoeinkommen € 3050,-) immer die Stufe 9. der Düsseld.Tab. bis 2007 zahlen müssen plus 2 Stufen höher (Scheidungsurteil und Titel beim Jugendamt) also zuletzt 519,- – 77,- Kindergeld= 442,-.
    Jetzt gruppiert er sich in Gruppe 5. + 2 Stufen also 497,- -77,-= 420,- .
    Insgesamt also 22,- weniger?

    Wobei er auf dem Standpunkt steht, warum kann ich nicht nachvollziehen, nur noch 1 Stufe höher bezahlen zu müssen, obwohl er keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen hat, kann das sein?

    Da er die neue Tabelle 2008 erst jetzt entdeckt hat, will er den seit Januar 2008 zuviel bezahlten Unterhalt mit der nächsten Zahlung verrechnen. Darf er das?

    Vielen Dank im Voraus.

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ suse

    die Verringerung kann natürlich sein.

    Warum er die Höhherstufung verringern will, kann ich auch nicht sagen.

    Eine Verrechnung ist theoretisch möglich, scheitert aber meist an dem Einwand der Entreicherung (das Geld ist für das Kind ausgegeben worden).

  18. Martina

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Freund hat einen 11-jährigen Sohn und zahlt auch regelmäßig Unterhalt für diesen.
    Die Mutter (waren nicht verheiratet)seines Kindes und erhaben sich geeinigt, dass wenn der SOhn 3 Wochen in den Sommerferien bei ihm ist, er keinen Unterhal bzw. reduziert zahlt.
    Jetzt aktuell vor den Sommerferien verlangt sie jedoch den vollen Unterhalt, auch wenn der Sohn 3 Wochen nicht bei ihr ist.
    Es war eine abgesprochene Regelung zwischen den beiden. Muß mein Freund den vollen Unterhal zahlen?

    Besten Dank und viele Grüße

    Martina

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ martina

    die private Regelung wird im Streitfall nicht justitiabel, d.h. durchsetzbar sein. Grundsätzlich ist auch bei längeren Aufenthalten des Kindes beim Vater der volle Unterhalt an die Mutter zu zahlen.

  20. Martina

    Besten Dank für die Info..

    Lg Martina

  21. nane

    Hallo Herr RA von der Wehl,

    der UH- Pflichtige hat am 01.06.08 eine neue Stelle angetreten (im Außendienst). Ich habe nun die Juni Gehaltsabrechnung erhalten. Festgehalt 3000,- und Fix- Provision 800,- €. Muss ich mich mit dieser Abrechnung zufrieden geben? Was ist mit Weihnachtsgeld, späterer variablen Provision , Sonderzahlungen usw.?

    Wenn ich mich damit zufrieden geben muss, zählen dann die letzten Monate (wie weit zurück?) von der vorherigen Stelle?

    Gruß nane

  22. nane

    Hallo,

    können Sie mir einen guten Anwalt in Eckernförde 24340 nennen mit Biss für ein Sorgerechtsverfahren?

    Was kostet die Berechnung und evtl. ein Schreiben bezüglich der o. g. Unterhaltssache?

    Gruß nane

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    der Unterhalt wird zunächst auf dieser Basis berechnet (vorbehaltlich) und ggfls., nach weiteren Erkenntnissen über Mehreinkünfte neu berechnet. Entscheidend ist immer ein ganzes zurückliegendes Jahr.

    Eckernförde betreue ich noch selbst und habe dort auch viele Mandanten. Daher tue ich mich schwer, dort einen Kollegen zu empfehlen.

    Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, den ich nicht kenne, liegen aber sicherlich bei einigen hundert Euros.

  24. nane

    Hallo,

    wie stehen Sie denn zum Antrag auf alleinige Sorge, wenn der KV:

    -den Sohn ( noch 11) nicht zurückruft, geschweige denn anruft
    – nicht zur Einschulung in die 5. Klasse kam (auch keine Absage vorher)
    – keine Elternabende besucht
    – den jüngeren Sohn aus 2. gescheiterter Ehe abholt, sich beim älteren Sohn (unser) jedoch in keinster Weise meldet
    – die letzten 2 Weihnachten kein Geschenk, nur komische SMS
    – zum Geburtstag keinen Anruf
    ….
    Aussagen Sohn, welche mich erschrecken:
    er will seinen Vater nicht mehr sehen, hat zum Glück keine Gefühle mehr für ihn (sagt er), er könnte auch tot sein, ist nur sein biologischer Vater usw.

    Da die Halbbrüder sich nicht gesehen hätten, haben wir ( die Mütter) uns zusammen getan ( trotz Abraten KV) und die Kinder sehen sich nun wöchentlich. Aussage Vater: Laß ihn nicht mit der allein, Bruder würde den jüngeren beeinflussen…, älterer Bruder hätte einfach ein Telefongespräch des jüngeren mit dem KV durch Auflegen beendet….usw.

    Ich habe seit Jahren immer mal das JA und auch den Kinderschutzbund eingeschaltet, damit der Umgang überhaupt stattfindet…

    ?

    Gruß Nane

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    Sie können es versuchen. Es hängt viel von dem Gutachten des Jugendamtes ab.

  26. Klara

    Hallo,

    meine Tochter wird gerade eingeschult und wie man weiß, ist dies auch sehr teuer!
    Mein Ex-Mann zahlt für unsere Tochter Unterhalt. Kann ich für die Einschulung eine Art Sonderzahlung verlangen?

    Klara

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ klara

    die Frage ist, ob dies Sonderbedarf ist. Ich habe dazu kein Urteil gefunden und würde zu „nein“ tendieren.

    Lesen Sie auch dies:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/

  28. Steffi

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage. mein Exmann ist wieder verheiratet und zahlt derzeit keinen Unterhalt (den bekomm ich für beide Kinder von der Unterhaltskasse) weil er arbeitslos wurde.Nun habe ich den verdacht das er doch wieder arbeitet.Als wir die Kinder vom Papawe abholten ging unser Auto plötzlich aus und da kam er aufeinmal nach längerem bitten doch tatsächlich mit einem DPD Sprinter (das war ein Sonntag) um die Ecke gefahren.
    Wie bekomme ich nun heraus ob mein Exmann wieder arbeitet und trotz das er eine neue Frau und 2 Kinder mit ihr hat für meine beiden die ich mit ihm habe weiterzahlen muss?

  29. Gabriele

    Hallo,
    mein Sohn, (22 Jahre) möchte nach seiner erfolgreich beendeten Ausbildung dieses Jahr die Fachoberschule besuchen. Er ist unehelich und sein Vater und ich sind beide berufstätig. Es besteht kein Kontakt zum Vater. Bis zum 21. Lebensjahr hat das Jugendamt meinem Sohn bei der Unterhaltsforderung Hilfe geleistet. Leider wurde er nun auf Grund seines Alters vom Jugendamt abgewisen und er muss sich nun um die Unterhaltsberechnung selbst kümmern. Ich weiß leider nicht, wo mann sich Hilfe zur Berechnung bekommen kann ohne gleich einen Anwalt einschalten zu müssen. Wo kann ich Hilfe bekommen oder wo ist in leicht verständlicher Form dargestellt, wie der Unterhalt für beide Parteien zu berechnen ist?

    Gabriele

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ gabriele

    wenn der Sohn überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch hat, was zweifelhaft ist, denn er hat eine Ausbildung absolviert, geben Sie oben rechts im Blog in das Suchfeld

    „Unterhalt Volljährige“

    ein und lesen meine anderen Beiträge. Da steht einiges.

    Zweifelhaft ist der Unterhaltsanspruch, weil hier kein Abitur-Lehre-Studium Fall vorliegt, sondern eher Schule-Lehre-Abitur-Studium geplant ist. Dafür sind die Eltern nur in eng begrenzten Fällen überhaupt unterhaltsverpflichtet.

  31. nane

    Hallo,

    muss ich dem KV mitteilen, wie ich den Unterhalt verwende? Ob ich Ausbildungsansparungen und Versicherungen abgeschlossen habe?

    Danke
    Nane

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    nein!

  33. Tanja

    Habe mal eine Frage. Mein Freund hat einen Sohn von seiner ersten Beziehung für den er jetzt Unterhalt 100% bezahlen soll und wir haben aber auch noch ein Kind zusammen das jetzt im April geboren worden ist. Das Jugendamt interessiert sich aber nicht für unser Kind, weil sie meinen mein Freund würde ja kein Unterhalt für unser Kind bezahlen müssen, weil wir zusammen leben, aber das Kind muss ja auch ernährt werden also (Naturalunterhalt).Und er verdient gerade mal 950 Euro. Unser Kind muss doch auch mit angerechnet werden oder nicht?Mfg

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ tanja

    selbstverständlich muss das neue Kind berücksichtigt werden. Wenn das JA tatsächlich so etwas gesagt haben soll, ist das

    kompletter Unsinn und grob falsch!

  35. Lysanne

    Hallo,

    entschuldigt bitte, sollte ich hier eine Frage äussern, die an anderer Stelle schon gestellt wurde. Dann verweist mich doch bitte an den entsprechenden Abschnitt. Leider habe ich bisher nur gelesen wie das mit dem Unterhalt aussieht, wenn neu geheiratet wird.
    Bei uns sieht die Situation folgendermaßen aus:

    Mein Partner wird nun geschieden.
    Zum 01.09.08 wurde eingereicht.
    Er hat mit seiner Ex Frau 3 Kinder, für die er insg. nur 450€ Unterhalt zahlt. Er verdient ca.1400 € netto. Damit wäre dies ein Fall, der ja bis auf den mind. Selbstbehalt rutscht. Ich habe auch um die 1400€ netto.
    Zur Zeit haben wir keine gemeinsame Wohnung. Denken aber nun darüber nach zusammen zu ziehen. NICHT zu heiraten.
    Viele raten nun davon ab mit der Aussage:
    „Dann muss er viel mehr Unterhalt zahlen!“
    Ist das so? Und wenn, wie viel wäre das dann ca.? Denn zwei Wohnungen sind auf Dauer ja ebenso Mehrkosten…

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ lysanne

    durch ein Zusammenleben kann dem Unterhaltsschuldner entweder der SB gesenkt werden oder eine fiktive Ersparnis auf Lebenshaltungskosten angerechnet werden.

    Dann müßte er in der Tat mehr Unterhalt zahlen.

  37. ruth

    Hallo,
    hätte eine Frage zu den geänderten Einkommensgruppen der D´dorfer Tabelle. Besitze einen Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2007, in welchem der KV meines Sohnes (der der einzige Unterhaltsberechtigte ist) verpflichtet wird, Unterhalt der damaligen Einkommensgruppe 5 zu zahlen. Jetzt hat mein Sohn das 12. Lebensjahr vollendet und der Unterhalt muss angepasst werden. Ich habe einen Unterhalt errechnet, der sich aus der jetzigen Einkommensgruppe 3 (1.900 – 2.100 €) berechnet. Der KV möchte jedoch jetzt lediglich Unterhalt aus der Einkommensgruppe 2 zahlen (Gehalt hat sich nicht geändert). Was ist nun richtig? Möchte natürlich nur das verlangen, was meinem Sohn auch zu steht, da der KV jedoch dazu neigt, sich „arm zu rechnen“ und dieser Unterhalt bis zum 17. Lebensjahr meines Sohnes maßgeblich ist, möchte ich auch keinen Fehler machen. Was können Sie mir raten? Herzlichen Dank!!

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ ruth

    ich kann und werde hier keine verbindlichen Anweisungen geben, dafür sind meine Info´s nicht ausreichend genug.

    Mir scheint ihre Berechnung aber richtig zu sein.

  39. drk102

    Wenn ich jetzt Partner-eltern-geld für zwei Monaten beantrage und bekomme ca 1200 EUR. Daneben arbeite ich auf bassis für 200 EUR also wird es von Elterngeld abgezogen 1200-200= 1000, muss ich noch für die zwei Monaten Kinderunterhalt bezahlen für meine drei Kinder? Zur zeit ca 800,00

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ drk102

    ich kann mit diesen wenigen Info´s auch nur wenig anfangen und Ihre Frage so nicht beantworten.

  41. drk102

    Also meine zweite Ehe ist zerbrochen ich bin ausgezogen. Habe ein Kind (14) aus der ersten Ehe und zwei aus der zweiten (6 und fast 1). Da ich so wieso ab dem neuen Jahr die Steuerklasse von 3 auf 1 ändern muss, kann ich aber auch ab neuen Jahr das Partner Elterngeld für zwei Monaten beantragen. Die Frage ist was ist mit dem Unterhalt für die drei Kinder, wenn mir noch incl. Nebenjob 1000,00 EUR verbleiben?

  42. Peter

    hallo,
    zahle für meinen jetzt 18-jährigen sohn 269 euro unterhalt. Er ist in der 12. klasse am gymnasium. Nebenbei arbeitet er. Kann ich seinen unterhalt um die hälfte seines einkommens kürzen?

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    eine Kürzung wird nicht berechtigt sein. Bei Schülern ist eine Nebentätigkeit in aller Regel als überobligatorisch zu bewerten. Der Job dient meist nur der Aufbesserung des Taschengeldes. Dies gilt sogar bei Ansparungen für Luxusanschaffungen (Kauf PKW, Motorrad usw.)

    Bei regelmäßigen Studentenjobs kann es aber anders aussehen.

  44. Franziska

    hallo,
    da mein mann eine neue arbeitsstelle angenommen hat, geht seine ex-frau davon aus das er mehr verdient. sie hat einen anwalt eingeschaltet um den unterhalt für die gemeinsame 10 jährige tochter neu zu errechnen. mein mann hat die verdienstbescheinigungen eingereicht. wir haben ein schreiben vom anwalt erhalt, in dem steht das er 310,– euro mtl. an unterhalt zahlen muss. mein mann ist auf montage und bezahlt die übernachtungskosten und verpflegungskosten ersteinmal aus eigener tasche. dieses ist bei der berechnung des anwaltes nicht berücksichtigt worden. genauso sind die überstunden zu 100 % mit angerechnet worden. die verpflegungskosten u. übernachtungskosten bekommt er auf den euro von seinem arbeitgeber erstattet. nicht mehr und nicht weniger (wie gesagt, er bezahlt diese aus eigener tasche im voraus) er ist auch 2 stufen höher eingestuft worden (düsseldorfer tabelle) meine frage: ist es rechtens den vollen nettobetrag für die berechnung zu grunde zu legen?
    herzlichen dank für ihre auskunft!

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ franziska

    wenn die Verpflegungs- + Ãœbernachtungskosten auf den Lohnbescheinigungen erscheinen, aber vorab auch selbst gezahlt wurden, sind sie kein Einkommen.

    Wenn Überstunden regelmäßig geleistet werden, sind sie zu berücksichtigen.

    Ob einer Höherstufung um 2 Gruppen berechtigt ist, kann ich so nicht sagen.

    Lassen Sie sich besser fachanwaltlich beraten.

  46. Julia B.

    Ich habe folgendes Probelm:

    bis 31.03.2008 bezog ich Leistungen vom Arbeitsamt (für mich und meine Tochter).

    Da ich mit dem Vater meiner Tochter immer gut auskam (wir sogar ab 01.04.2008 zusammen leben).

    Er zahlte den Unterhalt (lt. Berechnung vom Jugendamt immer pünktl.) und lies uns (zur Miete) in seinem Haus wohnen.

    Da ich bis 31.03.2008 Hartz IV bezog, fordert das Arbeitsamt nun ca. 900 vom (Kindesvater) zurück.

    Bei der Berechnung des Arbeitsamtes wurden die Mieteinnahmen zu seinem Einkommen addiert, jedoch keine Objekt bezogenen Ausgaben gerücksichtigt.

    Es wurde von 1600 Euro netto ausgegangen und der Selbstbehalt 1000 Euro berücksichtigt. Nun werden 230 Euro Kindesunterhalt und 382 Euro Unterhaltsanspruch der Mutter (nichteheliches Kind) monatlich vom Arbeitsamt zurückgefordert.

    Darf das Arbeitsamt Unterhalt fordern?

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ julia b.

    in diese Fälle möchte ich mich nicht einmischen, zumal hier vordringlich das Sozialrecht betroffen ist

  48. Wiebke

    Mein Sohn wurde im Januar 1998 nicht ehelich geboren und das Jugendamt kümmert sich seitdem um seinen Unterhalt. Der Kindsvater zahlt Unterhalt an das Jugendamt, das das Geld dann an mich überweist. Soweit eigentlich gut…
    Das JA bemerkt aber nicht und informiert mich nicht, wenn sich irgendetwas (Kind wird z. B.älter)ändert, der Vater gar nicht zahlt oder zuwenig. So sind über Jahre immer wieder Schulden entstanden.
    Frage: Wie und wann werden diese Schulden reguliert? Wer muss sich darum kümmern?

    Desweiteren, der Vater möchte keinen Kontakt zum Kind – hatte auch noch nie Kontakt. Warum darf er das halbe Kindergeld auch noch vom Unterhalt abziehen. Zumal er auch nur noch den Minimalbetrag zahlt (Stufe 1). Das Gericht hatte Titel mit einem „dynamischen“ Unterhalt von 114% festgelegt.
    Es gab doch Anfang 2001 eine Gesetzesänderung.
    Das JA gibt mir keinerlei Auskünfte. Hilft nur noch ein Gang zum Anwalt?

  49. Martin

    @Wiebke:

    Sie müssen sich, solange Ihre Kinder minderjährig sind, bei jeder Änderung (z.B. bei Altersänderungen) selber darum kümmern, dass der Unterhalt, welchen die Kinder bekommen, angepasst wird. Hier sind Sie in der Bringschuld ständig auf dem Laufenden zu sein. Der Unterhaltzahlende muss hier von sich aus nicht tätig werden, sondern lediglich darauf reagieren, wenn er aufgefordert wird und gegebenfalls den Unterhalt anpassen. Falls sie selber Veränderungen übersehen, steht Ihnen leider eine „Nachzahlung“ nicht zu. (so wurde es mir zumindest von meiner Anwältin erklärt). Zu den anderen Punkten kann ich leider nicht weiterhelfen.

  50. Wiebke

    @ Martin
    Danke für Ihre prompte Antwort.
    Mein Problem ist aber, dass das Jugendamt sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmert – oder aber eben nicht.
    Ich bekomme überhaupt keine Informationen von dort, ich habe nichtmal eine Postanschrift vom Kindsvater.
    Daher die Fragen…

  51. Micha

    Ich habe eine Frage zur Berechnung des Kinderunterhaltes.

    Ich habe einen 10-jährigen Sohn. Ich war mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet.

    Inzwischen bin ich verheiratet und habe 2 weitere Kinder (5 und 8 Jahre). Mein Einkommen liegt in der Stufe 3. Demnach müßte ich 278 EUR zahlen (355 – 77). Oder wird aufgrund der 2 weiteren Kinder eine andere Stufe angesetzt?

  52. Sylli

    @Micha

    Die Rechnung stimmt.Sicher kann bei 3 minderjä.
    Kindern ggfs. 1 Stufe herabgesetzt werden.

    Das wird aber in EK-Stufe 3 schwer sein.
    In Ihrem Fall: EK minus 230 € für 5 jähr.Kind und
    2x 278 € für 8 u. 10 jähr. Kinder
    Wenn Sie danach den SB (900 €) unterschreiten
    evtl. 1 Stufe runter.

    LG Sylli

  53. michi

    Hallo!
    Mein sohn kam 2000auf die welt .2 wochen nach der geburt mußte ich mich trennen da der vater meines kindes eine neue freundin hatte.wir haben uns damals geeinigt das er mir den vollen unterhalt zahlt ohne abzüglich des kindergeldes.heute acht jahre später sagt er er sieht das nicht mehr ein und abzüglich kindergeld zahlt er 278 euro bei einem verdienst von ca1550euro.allerdings hat er noch ein eigenes kleines Reptilien geschäft. bei dem fällt aber angeblich nix ab weil man ihm ja nicht nachweisen kann wie viele futtertiere(babymäuse) er verkauft. Sind die unterhaltszahlungen so korrekt oder kann ich an unserem mündlichen vertrag festhalten?
    LG Michi

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ michi

    der mündliche Vertrag wird Ihnen nicht viel helfen. das hätte notariell oder als Jugenamtstitel festgeschrieben werden müssen.

  55. Anna K.

    Guten Tag
    Mein mann verdient zw 1700 und 1900 Euro wir haben 2 Kinder,7 Jahre und 5 Monate alt wie viel Unterhalt
    und Betreuungsunterhalt steht uns zu?(ich kriege 430 Euro Elterngeld und Kindergeld)
    MfG Anna

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ anna k

    ich kann und darf keine konkreten Unterhaltsberechnungen anstellen, zumal dafür wesentlich mehr Informationen nötig wären.

    Bitte beauftragen Sie einen Fachanwalt.

  57. mona

    guten tag,

    mich interessiert zu wissen, wann das halbe kindergeld vom unterhalt abgezogen wird und wann nicht.
    nach den im internet veröffentlichten d`dorfer tabellen, müßte ich in der stufe I 279€ für meinen 5jährigen sohn bekommen. tatsächlich bekomme ich aber nur 202€.
    wie errechnet sich das?

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ mona

    nach der Unterhaltsreform von 2008 wird das Kindergeld jeweils hälftig auf den im Kindesunterhalt angerechnet. Wenn die Düsseldorfer Tabelle in der 1. Gehaltsgruppe und der 1. Altersstufe 279 € ausweist, wird davon das hälftige Kindergeld mit 77 € abgezogen, so dass der Zahlbetrag 202 € ist.

  59. Steini

    Hallo Herr RA von der Wehl

    Ich hätte hiermal zwei Fragen:

    1. ) 3 J nach der Scheidung habe ich das elterliche Haus übernommen, die Eltern haben sich ein Wohnrecht eintragen lassen, im Obergeschoss wohne ich. Jetzt fragt das Jugendamt nach wegen Grundbesitz und Hauseigentum nach. in wie weit wird hier nun mein Mietvorteil zur Unterhaltsberechtigten Tochter angerechnet. Das Haus Bj 1969 ist sehr renovierungsbedürftig und habe deshalb ein Kredit aufgenommen den ich montl mit 250 € abzahle. Des weiteren stehen laut eines Wertgutachtens noch dringend weitere Sanierungsmaßnahmen an, die ich nächste Jahr angehen müsste. In wie weit wirkt sich dies auf die Unterhaltsberechnung aus?

    2.) Nach längerer Bedrachtung der Düsseldorfer Tabelle ist mir aufgefallen, dass in den unteren Unterhaltsbeträgen prozental zum Einkommen höhere Betrage bestehen als bei dén höheren Einkommen. Besser Verdienende zahlen dann weniger als Niedriglöhner. Wieso dies ??

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ steini

    wenn Sie Wohnungseigentum haben, wird stets ein Wohnwertvorteil berechnet. Der Wohnwertvorteil ergibt sich aus dem konkreten Mietwert des Objektes, wobei die Belastungen abgezogen werden. Der überschüssige Betrag erhöht fiktiv ihr Einkommen und wird zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen.

    Die Frage zur Abstufung der Düsseldorfer Tabelle kann nicht detailliert nicht beantworten es ist aber so, dass zum Ende der Düsseldorfer Tabelle auf einen Maximalbetrag hin gesteuert wird und daher in den ansteigenden Gehaltsgruppen nur noch langsameren Steigerungen festzustellen sind.

  61. Tessa

    Hallo!

    Ich habe drei Fragen zum Thema Kindesunterhalt:

    Wenn der Unterhaltsschuldner in einem selbstgenutzten Eigenheim, das er von seiner Tante erbte, wohnt, wird der Wohnwertvorteil auf sein Einkommen angerechnet? Wenn ja, in welcher Höhe? Falls das relevant sein sollte: Das Erbe fand vor der Ehe, der die Kinder entstammen, statt.

    Wie wirkt sich der Bedarfskontrollbetrag aus, wenn der Unterhaltsschuldner z. B. 1.800 Euro Einkommen aus eigener Arbeit hat und in einem selbstgenutzten Eigenheim wohnt, für das er 1.200 € Miete erzielen könnte? Insgesamt wäre sein unterhaltsrechtliches Einkommen dann 3.200 €. Bei drei Kindern zwischen 12 und 17 müsste er 3×391 = 1173 € Kindesunterhalt zahlen. Es würden ihm also nur 627 € von seinem Gehalt bleiben. Wird die fiktive Miete zum verbleibenden Betrag gerechnet, so dass der Schuldner rein rechnerisch einen zur Verfügung stehenden Restbetrag von 627+1.200 = 1.827 € hat, so dass er weder unter den Selbstbehalt, noch unter den Bedarfskontrollbetrag gerät?

    Muss ein Unterhaltsschuldner Vermögen gewinnbringend anlegen, um das unterhaltsrechtliche Einkommen zu erhöhen, wenn er Kindesunterhalt nach 3. Stufe DD-Tabelle zahlt?

    Vielen Dank!

    Mfg Tessa

  62. Dirk

    Hallo,

    die Mutter meines Sohnes (8 Jahre) hat eine Beistandsschaft beim Jugendamt beantragt obwohl ich immer pünktlich gezahlt habe und mich um meinen Sohn kümmere. Nachdem ich vorher Unterhalt der Stufe 1 gezahlt habe, hat das JA ein Netto von 1600 € berechnet und mich in Stufe 3 eingestuft.

    Nach meiner Recherche liege ich mit diesem Betrag jedoch in Stufe 2. Habe ich Chancen gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen?

    Ich vermute dass die Höherstufung erfolgte, da ich „nur“ einer Person zum Unterhalt verpflichtet bin. Zählen hier Einwände, dass das Kind 3 Wochen der Ferien und jedes zweite WE von Freitag bis Sonntag bei uns verbringt und wir für die Versorgung in dieser Zeit aufkommen?

    Wie entwickelt sich der Unterhalt wenn ich meine neue Partnerin heirate und wir zusammen ein Kind haben?

    Danke für ihre Antwort.

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Zunächst ist mit dem Irrtum aufzuräumen, dass die Schreiben des Jugendamtes irgendein Bescheid oder sonst wie öffentliches Dokument sind. Diese Schreiben sind nur eine Forderung nach einer bestimmten Höhe von Unterhalt. Der Unterhalt ist damit nicht festgesetzt. Wenn dieser Unterhalt nicht gezahlt wird, muss das Jugendamt ganz normal eine Unterhaltsklage einreichen.

    Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer Unterhaltsverpflichtung für 3 Personen aus. Wenn nur eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Person besteht, kann derjenige in den Einkommensgruppen höher gestuft werden.

    Wenn Sie tatsächlich nur 1600 € netto verdienen, sind Sie mit diesem Betrag knapp in die Gruppe 2 gerutscht und werden vom Jugendamt „nur“ in die Gruppe 3 hoch gestuft.

    Dagegen werden Sie nichts unternehmen können. Die von ihnen vorgebrachten Argumente helfen insoweit nicht.

  64. Dirk

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Wie verhält es sich denn, wenn ich mit meiner Freundin eine Familie gründe und wir heiraten? Wird dann der Unterhalt für meinen Sohn sinken oder gleich bleiben? Denn der Selbstbehalt läge ja mit Frau und Kind bei nur 1.100 Euro.

    Danke für Ihre Antwort
    MfG

  65. RA Thomas von der Wehl

    @Dirk

    Wenn Sie heiraten wird die Heirat selbst noch keine Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Dies liegt an den verschiedenen Rängen. Kinder sind immer im 1. Rang und erst wenn deren Unterhaltsansprüche voll befriedigt wurden, kommen Unterhaltsgläubiger in den Rängen danach.

    Eine Ehefrau, ohne dass sie gemeinsame Kinder betreut, ist im 2. Rang.

  66. Dirk

    Und wenn wir dann ein Kind zusammen haben?

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Wenn Sie mit Ihrer neuen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind haben, ist dieses Kind im gleichen Rang wie das Kind aus 1. Ehe. Sie haben dann Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem neuen Kind und gegenüber der Kindesmutter gem. § 1615 l BGB. Damit würde auch eine Höherstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ausscheiden.

  68. Olga

    Mich würden einmal 2 Dinge interessieren:

    1. Der Trennungsunterhalt wird ja vom bereinigten Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Was ist nun wenn dieses aufgrund von variablen Extrazahlungen in 2008 extrem hoch war, aber in 2009 aufgrund der Wirtschaftskrise ein massiver Einbruch oder gar Wegfall dieser Extrazahlungen zu erwarten ist? Hat der Unterhaltspflichtige dann einfach Pech gehabt und die Verschuldung in Kauf nehmen? Oder kann er vom 2009 bezahlten Unterhalt einen Teil zurückfordern, wenn das bereinigte Netto in 2009 stark unter dem von 2008 lag?

    2. Wenn eine Trennung z.B. Anfang 2009 stattfindet, dann wäre in 2010 der Steuerklassenwechsel erforderlich.
    Ich habe hier gelesen, dass es bei Versöhnungsversuchen ein weiteres Jahr bei den „günstigeren“ Steuerklassen bleiben kann.
    Aber wie soll das praktisch funktionieren?
    Scheitert der Versöhnungsversuch z.B. im Spätjahr 2009 wird der Steuerklassenwechsel in 2010 ja wohl trotzdem fällig und wenn man sich erst 2010 versucht zu versöhnen, dann müsste der Wechsel ja schon vollzogen worden sein. Macht man den dann einfach rückgängig oder wie soll das laufen?

  69. RA Thomas von der Wehl

    @ olga

    Wenn Sie tatsächlich befürchten müssen, dass das Einkommen 2009 erheblich sinken wird, müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Lassen Sie sich das wegfallen der Extrazahlungen vom Arbeitgeber bestätigen und verlangen dann Änderung der Unterhaltszahlungen auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse.

    Nicht praktikabel und juristisch kaum durchsetzbar ist eine Zurückforderung von Unterhalt, wenn sich erst am Ende des Jahres ein deutlich geringeres Einkommen herausstellt. Der Unterhalt ist in der Regel verbraucht und der Unterhaltsgläubiger kann sich in der Regel auf die Entreicherung berufen.

    Wenn die Trennung Anfang 2009 erfolgt, ist für 2010 die Steuerklasse eins zu wählen. Ein Versöhnungsversuch im Jahre 2009 würde daran nichts ändern. Allerdings ein Versöhnungsversuch im Jahre 2010. Hat im Jahre 2010 ein Versöhnungsversuch stattgefunden, kann für das ganze Jahr gemeinsame Veranlagung gewählt werden.

  70. olga

    Vielen Dank für die Info!

  71. Dirk

    Hallo,

    ich hätte gerne gewusst ob das gezahlte Unterhaltsgeld auch für Klassenfahrten und Kommunion ausreicht, oder ob ich verpflichtet bin auch dafür zu zahlen.
    Ab, ich glaube April wird ja einmalig 100,00 mehr Kindergeld gezahlt. wird das auf die monatliche Unterhaltszahlung angerechnet? Sprich, muss ich in diesem Monat dann 50,00 Euro weniger zahlen?
    Danke für Ihre Antwort!
    MfG

  72. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    zum Sonderbedarf im Unterhaltsrecht lesen Sie bitte hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/

    Die Frage der Sonderzahlung von 100 € kann ich nicht endgültig beantworten, gehe aber davon aus, dass der hälftige Betrag nicht auf Unterhaltszahlungen anzurechnen ist.

  73. Mark

    Liber RA, ich habe eine frage mit der ich mich schon lange beschaftige. (please excuse my German)
    Ich bin Australier und lebe in Australien mit meiner jetzigen Frau und zwei Kindern 3 und 6 jahre alt und habe aus einer alten beziehung einen 13 jaehrigen sohn der mit seiner mutter (Deutsche) in Deutschland lebt.

    Meine frage ist wie berechne ich die hoehe des Unterhalts fuer meinen in deutschland lebenden sohn nach der Duesseldorfer tabelle welche sich am 01/01/2009 glaube ich geaendert hat.

    mein Australisches jahres brutto einkommen nach der umrechnung in euro ist 43,483.33 Euro mein netto einkommen is nach der umrechnung 30,161.85.

    Vielen dank im vorraus.

    Mark

  74. RA Thomas von der Wehl

    @Mark

    Zunächst ist zu klären, wie der Lebenshaltungskostenindex Australien/Deutschland zu bewerten wäre. Der Index liegt in Australien nur um einem Prozentpunkt höher, kann also mit dem deutschen Index gleichgesetzt werden.

    Ihr Nettoeinkommen auf den Monat umgerechnet beträgt 2500,00 €. Sie landen damit in der 3. Einkommensgruppe zwischen 2301 – 2700 EUR. Das Kind ist in der 3. Altersstufe, womit sich ein Unterhaltsbetrag von 434,00 € ergebe.

    Davon ist das hälftige Kindergeld (82,00 €) abzusetzen, womit sich ein Unterhaltsbetrag von 352,00 € ergebe.

    Dies alles bitte ohne Gewähr.

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  75. Loreena

    Lieber RA, zunächst einmal ein großes Lob, das sie unentgeltlich Fragen beantworten. Ich finde diese Seite sehr hilfreich.

    Ich habe zwei Fragen: zum Realplittingausgleich sowie zur Eingruppierung in der DDT:

    Der Vater meines Kindes (4J) hat sich schon vor der Geburt von mir getrennt. Er verdient 4.961 netto im Monat. Ich arbeite ganztags, er muss für mich keinen Betreungsunterhalt bezahlen. Es geht nun um eine Neuberechnung des kindesunterhaltes für unseren Sohn, der bei mir lebt.
    Der KV hat aus erster Ehe zwei Kinder (13J und 15J). Für seine Kinder aus erster Ehe und (angeblich?) auch noch für seine Ex-Frau zahlt er Unterhalt. Den Ehegattenunterhalt setzt er steuerlich, im Einvernehmen mit seiner Ex Frau, hoch an, so dass ihm ein Realsplitting Vorteil entsteht. Seine Ex Frau hat per Unterschrift bestätigt, dass er ihr ihren Steuernachteil in Höhe von 5060 Euro ausgelichen hätte. Diesen Betrag möchte er bei der Berechnung des Unterhaltes für meinen sohn von seinem unterhaltsrelevanten NettoEinkommen abziehen. Nach der neuen Rechtsprechung hätte die Exfrau aber gar keinen anspruch auf Unterhalt mehr (sie arbeitete zum Zeitpunkt seiner Trennung von ihr schon 60-70%, also keine traditionelle Rollenaufteilung) und wenn, dann stünde sie im Rang doch hinter den Kindern?

    Zusätzlich möchte der KV noch in der DDT eine Stufe herabgruppiert werden, da er davon ausgeht, dass er (mit seiner Ex-Frau) 4 Unterhaltberechtigte versorgen muss. Ist das nach der neuen Rangfolge zulässig?

    Er behauptet einfach, dass seine Ex Frau auch mit der geänderten Rechtslage weiterhin Anspruch auf Unterhalt habe, ohne dies näher zu begründen. Es gibt einen notariellen Scheidungsvertrag, dessen Inhalt ich nicht kenne. Inwieweit muss er seine Behauptung beweisen?

    Im Voraus schon mal vielen Dank.

  76. RA Thomas von der Wehl

    @ loreena

    Es ist richtig, dass die Kinder im Rang vor der Ex Frau sind. Damit spielt keine Rolle, was an die Ex Frau an Unterhalt gezahlt wird. Eine Herabstufung wäre ebenfalls nicht berechtigt.

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  77. Loreena

    Danke für die schnelle Antwort. Der KV argumentiert folgendermaßen: In der Gehaltsabrechnung des KV ist ein Freibetrag von 13008 eingetragen, der ihm durch die Realsplitting-Geschichte entstehe. Dadurch würden ihm von seinem Gehalt weniger Steuern abgezogen werden. Daraus resultiere dann ein höheres Nettogehalt, wodurch mein sohn indirekt von der Realsplitting Regelung, die der KV mit seiner Ex-Frau hat, profitieren würde. Darf der KV in diesem Fall dann die Ausgleichszahlungen an die Ex Frau von seinem Nettogehalt abziehen? Wenn ja, darf er dann daraus ableiten, dass er vier Unterhaltsverpflichtete hat und sich in der DDT herunterstufen lassen?

  78. Loreena

    Ich möchte noch eine Frage nachschieben: Darf der KV eine zweite Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen, die er letztes Jahr zusätzlich zu seiner bestehen BU abgeschlossen hat. Seine Begründung ist, dass seine erste BU nur eine moatliche BU-Rente von 450 Euro erbringe, was seinen jetztigen Lebensverhältnissen nicht mehr angemessen sei. Er habe deshalb den Gesamtschutz mit einer zweiten Bu auf 1200 Euro erhöht, es läge keine Überversicherung vor.

    Danke für Ihre Antwort.

  79. Gisela

    Hallo,
    Ich lebe und arbeite auf Mallorca. Mein Mann ist Anfang letzten Jahres nach Deutschland zurück gekehrt und meine beiden Kinder (16 und 18 Jahre alt) sind mit ihm gegangen weil sie in Deutschland ihren Schulabschluss machen wollen. Mein Mann hat die Scheidung eingereicht und klagt nun auf Unterhalt für die Kinder bzw. für das noch minderj. Kind.
    Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, habe anteilig Miete zu zahlen und muss auch Geld zum Lebensunterhalt beisteueren. mein Verdienst liegt bei 900 €, wenn ich in der Saison arbeite, im Winter bei 644€ bedingt durch Arbeitslosigkeit.
    Welcher Selbstbehalt bleibt mir und was muss ich an Unterhalt zahlen???

  80. RA Thomas von der Wehl

    @ Loreena

    die Leistungen aus dem Realsplitting kann er nur dann absetzen, wenn sein Steuervorteil höher wäre.

    Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Leistung auf 1200 € halte ich bei dem Einkommen des Kindesvaters für angemessen.

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  81. RA Thomas von der Wehl

    @ gisela

    grundsätzlich steht ihnen gegenüber den minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt von 900 € zu. Damit wären sie bei ihrem aktuellen Einkommen nicht leistungsfähig.

    Das Problem ist aber, dass Sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben, da ein Kind noch minderjährig ist. Die Familiengerichte sind da recht grob. Da werden schon mal Zweitjobs oder Abendtätigkeiten gefordert, um wenigstens den Mindestunterhalt (199,00 €) gewährleisten zu können.

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  82. Loreena

    Danke für die Antwort. Ich habe noch eine Frage zur Eingruppierung in der DDT:

    Der Steuervorteil des KV aus dem Realsplitting ist höher als die Ausgleichsleistungen. Dann darf er also die Ausgleichszahlungen an die Ex-Frau von seinem Nettoeinkommen abziehen.

    Aber: Darf er daraus auch ableiten, dass er 4 Unterhaltsverpflichtete hat und in der DDT heruntergestuft wird?

  83. RA Thomas von der Wehl

    @ loreena

    Wenn es Heraufstufungen wegen geringerer Anzahlen von Unterhaltsverpflichtungen gibt, muss es auch Herabstufung hingeben. In Anm. 1 der Düsseldorfer Tabelle heißt es:

    „Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein“.

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  84. Nesibe

    Hallo,
    ich beziehe seit 01.09 von meinem Ex-mann für unsere Tochter (9),er verdient 2185Netto: Einkommensgruppe 3.Wenn wie hier nur 1 Unterhaltsberechtigter, dann Höherstufung um 2Einkommensgruppe, da D’dorfer Tabelle auf 3 Unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist. Also hier dann Einkommensgruppe 5,d.h für 9jähriges kind 453-82=371Euro statt 333Euro.
    Hat das seine Richtigkeit?
    Herzlichen Dank

  85. RA Thomas von der Wehl

    @ nesibe

    die Höherstufung könnte berechtigt sein, aber bei einem 9-jährigen Kind weist die 5. Gehaltsgruppe 387 EUR und nicht 453 EUR aus.

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  86. Nesibe

    Wann könnte denn eine Höherstufung berechtigt sein?Oder kann ich das ohne weiteres einfordern?
    Ich danke im Vorraus!

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ nesibe

    verlangen Sie es einfach

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  88. carsten

    guten tag
    auch wenn die frage hier schon gestellt wurde, würde ich gerne mal wissen wieviel ich für mein kind, was jetzt 10 jahre alt ist, zu zahlen habe. ich verdiene mit weihnachts und urlaubsgeld 1600 euro netto im monat. was müßte ich zahlen abzüglich des kindergeldes und wieviel stufen würde ich höher gesetzt wenn ich nur für ein kind zahle?mfg carsten

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ carsten

    Ich kann und darf ihr keine konkreten Unterhaltsberechnung anstellen. Zudem stellt sich immer die Frage, was tatsächlich ihr bereinigtes Nettoeinkommen ist. Davon gehen teilweise Fahrtkosten, teilweise pauschale Aufwendungen, ehebedingte Schulden usw. noch ab.

    Grundsätzlich schauen Sie bitte in die Düsseldorfer Tabelle, die nach verschiedenen Gehaltsgruppen sortiert ist. Suchen Sie sich die richtige Gehaltsgruppe und dann das Alter ihres Kindes, dann finden Sie den Unterhaltsbetrag. Von diesen Unterhaltsbetrag ziehen sie die Hälfte des Kindergeldes ab. Wenn Sie nur ein Kind unterhaltsrechtlich zu versorgen haben, werden sie wahrscheinlich mindestens eine Gehaltsgruppen höher gestutzt.

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  90. Alex

    Hallo und guten Tag, ich bezahle zur Zeit den Mindestunterhalt an meine 2 Kinder von 365 EUR. Jetzt hätte ich ein interessantes Jobangebot und laut DDT müßte ich 606€ bezahlen und ab Oktober dann 676€. Durch diesen enormen Betrag macht der Jobwechsel kein Sinn. Kann ich mit meiner EX z.B. mich auf 500€ einigen also verhandeln ? oder kommt mir da die Beistandschaft vom JA in die Quere ? Ist Kindesunterhalt verhandelbar ?
    Danke für eine schnelle Antwort.

  91. Alex

    (Jetzt mit richtiger email-Adresse)
    Hallo und guten Tag, ich bezahle zur Zeit den Mindestunterhalt an meine 2 Kinder von 365 EUR. Jetzt hätte ich ein interessantes Jobangebot und laut DDT müßte ich 606€ bezahlen und ab Oktober dann 676€. Durch diesen enormen Betrag macht der Jobwechsel kein Sinn. Kann ich mit meiner EX z.B. mich auf 500€ einigen also verhandeln ? oder kommt mir da die Beistandschaft vom JA in die Quere ? Ist Kindesunterhalt verhandelbar ?
    Danke für eine schnelle Antwort.

  92. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    wenn sie in der Gegenseite erzählen, dass sie ein Jobangebot haben und mehr verdienen könnten, werden Sie dieses Angebot auch annehmen müssen. Unabhängig von der Frage, ob dies finanziell für sie Sinn macht. Mit dem Jugendamt ist eine Unterhaltsverpflichtung sicherlich auf dieser Basis nicht zu vereinbaren. Sie müssen bessere Argumente haben, warum sie nicht den vollen Satz nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen können.

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  93. Alex

    @RA Thomas von der Wehl

    vielen Dank für die schnelle Antwort

  94. Andreas

    Hallo, was versteht man unter Netto, das ist doch das Geld was auf mein Konto überwiesen wird,dies geteilt durch 12 ist der Berechnungsbetrag?

    Andy

  95. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    Das Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen bezw. das bereinigte Nettoeinkommen ist eine der kompliziertesten Materien im Unterhaltsrecht. Mit Sicherheit ist es nicht so einfach, die im Jahr ausgezahlten Nettobeträge zu addieren und durch 12 zu teilen. Der Unterhaltspflichtige kann diverse Positionen davon absetzen, die sich im einzelnen auch aus den Leitlinien der verschiedenen OLGe ergeben. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens eines Unterhaltspflichtigen werden mit Sicherheit die häufigsten Fehler gemacht.

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  96. Michael

    Hallo,

    ich habe das eine zpezielle frage.

    habe heute ein schreiben vom sozialamt erhalten, wo ich alles angeben muss was ich verdiene. Da ich Selbständig bin und monatlich ca. 950 € sage mal Netto habe. Ein Insolvenzverfahren läuft, da ich ein menge schulden gemacht habe. Habe zwei leibliche Kinder und ein Uneheliches Kind. Meine Jetzige Frau ist betrübt darüber das sie alles angeben mus. sparbücher usw. Für die beiden eheliche Kinder aus der Vorehe zahle ich 95 €.
    soll allerdings kein Problem sein , so viel zu zahlen wie bei meinen ehelichen Kinder.
    Was kann schlimsten fall passieren ?
    Wie kann das Vermögen von meiner Frau bewart werden?
    Mit gütertrennung?
    Wieviel darf oder wie wird das gerechnet, wieviel Geld meine jetztige Frau auf ihr sparbuch haben kann ohne, das sie zahlen muss.
    Wie hoch darf ihr Gewinn sein?

  97. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Das Einkommen und Vermögen Ihrer Frau spielt nur insofern eine Rolle, als möglicherweise Ihr Selbstbehalt gesenkt werden könnte. Es geht nicht darum, dass das Vermögen Ihrer Frau für Unterhaltszahlungen verwertet werden muss. Ihre Frau muss auch nicht sonst Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder leisten.

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  98. Andreas

    vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Noch schnell eine andere Frage, ich wohne in der nähe von Kassel mit meiner Frau, arbeite aber in Stuttgart und habe dort ein Zimmer als Zweitwohnsitz, wird dies berücksichtigt bei dem Kindesunterhalt den ich zu zahlen habe?

    Gruß Andreas

  99. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    die erhöhten Wohnkosten können sicherlich in gewisser Weise im Unterhaltsrecht berücksichtigt werden, allerdings haben Sie dadurch in der Regel auch steuerliche Vorteile, die dann dagegen gerechnet werden.

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  100. Frank

    ich hab mal eine Frage, habe mit meiner Ex-Frau eine Tochter 13 J.alt der ich 288,-€ Kindesunterhalt zahle, bin seit 3 J. wieder verh. und habe mit meiner neuen Frau einen Sohn der ist 2 1/2 J. alt, habe den Sohn meiner Frau dieser ist 7 J. alt adoptiert, da ein Vater nicht vorhanden ist, wie sehen die einzelnen Beträge für eine Berechnung des Kindesunterhalts für meine Tochter aus, da ich ja nun für 3 Kinder Unterhaltsplichtig bin, meine Ex bekommt nichts, meine jetzige Frau arbeitet nicht, ich hab ein Bruttojahresverdienst von 36500,-€ für eine antwort wäre ich sehr dankbar.

  101. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    Ich kann und darf keine konkreten Unterhaltsberechnungen vornehmen, zumal dies unseriös wäre. Für eine ordentliche Unterhaltsberechnung sind jede Menge Detailfragen zu klären und es ist unmöglich, nur mit einem Jahres-Bruttoverdienst solche Berechnungen vorzunehmen.

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  102. mrlafayette

    Bei mir bestehen drei Unterhaltsverpflichtungen, nämlich gegenüber Ex-Frau und 2 Kindern. Wegen ihres Einkommens muss ich an meine Frau aber nichts bezahlen. Werde ich dann in der DT heraufgestuft, weil ich nur an 2 Personen zahle?
    Viele Grüße

  103. RA Thomas von der Wehl

    @ mrlafayette

    die Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle ist möglich, aber nicht obligatorisch. Das hängt sehr viel vom speziellen Einzelfall ab.

    Beispiel:
    die Dritte Einkommensgruppe liegt zwischen 1901,00 und 2300,00 €. Wenn ein Unterhaltsschuldner 1950,00 € verdient und nur Zweipersonen gegenüber unterhaltspflichtig ist, würde ich nicht von einer Höherstufung in die 4. Unterhalts Gruppe ausgehen. Dieser Unterhaltsschuldner ist überhaupt nur ganz knapp in die 3. Gruppe gelangt.

    Wenn der Unterhaltsschuldner aber 2295,00 € verdient, also nur noch ganz knapp überhaupt in der 3. Unterhalts Gruppe liegt, würde ich von einer Höherstufung in die nächste Gruppe ausgehen.

    Dies ist aber nur ein Beispiel für die Tatsachen, die bei einer Höhergruppierung berücksichtigt werden müssten.

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  104. Matthias

    Hallo meine Frage wäre:
    Ich beziehe krankengeld in Höhe von ca.100.-€.Soll Unterhalt zahlen für zwei Kinder,das ist ja Okay aber.Bin wieder verheiratet und habe eine 8 jährige Stieftochter die über mich versichert sind.Das Jugendamt will nur mich berechnen Zweck´s Unterhaltberechnung,aber meine frau und ihre Tochter nicht.Diese haben kein Einkommen nur das Kindergeld für die Kleine.Miete und alles andere bestreite ich.Meine Frage ist ist das richtig was das Jugendamt machen will?

    Vielen Dank im voraus

  105. Matthias

    Sorry meine 1000.-Euro Krankengeld.

  106. RA Thomas von der Wehl

    @ matthias

    das Verhalten/Rechnen des JA hängt mit den Unterhaltsrängen zusammen. Im 1. Rang sind alle leiblichen (und adoptierten) Kinder. Alle anderen Personen kommen erst in späteren Rängen (Stiefkinder werden nie berücksichtigt).

    Somit wird bei so engen finanziellen Verhältnissen wie hier auch nur das leibliche Kind in die Berechnungen einbezogen.

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  107. Matthias

    Ist es also okay das mir bei 1000.-€ Krankengeld 360.-€ abgezogen werden für 2 Kinder? Das Amt berechnet mich als erwerbslos.Wir zahlen schon 650.-€ miete plus Strom usw.Mein Selbsterhalt ist ja 990.-€ okay bin ja noch in Arbeit, aber was ist mit meiner Partnerin wird diese nicht angerechnet? Zahle ja den Unterhalt aber wir müssen auch noch leben können.Das Amt will den Unterhalt erst beurkunden wenn ich wieder arbeitsfähig bin.Muß ich mir ein Rechtsbeistand holen?

    Danke im voraus für Ihre Antwort

  108. drk102

    Hallo meine Frage wäre:
    kann ich an Kinderunterhalt eine Kapitalversicherung in Höhe von 50 EUR anrechnen, die dem Kind zahle? Ich zahle nach DT noch ohne Unerhaltstitel. Ich kann sonst immer noch die Versicherung kündigen.

  109. RA Thomas von der Wehl

    @ drk102

    der Unterhaltsverpflichtete kann nicht darüber entscheiden, wie er den geschuldeten Unterhalt ausgibt bezw. verrechnet.

    Aus diesem Grunde können Sie eine solche Versicherung nur in Übereinstimmung mit der Kindesmutter auf den Unterhalt anrechnen.

    Sollte die Kindesmutter dies nicht akzeptieren, werden Sie entweder diese Versicherung zusätzlich für ihr Kind bezahlen müssen oder sie kündigen müssen.

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  110. Stefan

    Meine Frau arbeitet Teilzeit (50%). Da sie aber nicht halbtags arbeiten kann (also nur die Hälfte der Zeit vollzeit), hat aber einen Anspruch auf einen Ganztagsjob. Sie fordert von mir Unterahlt für sich (Kinderunterhalt ist unstrittig). Unsere beiden Kinder (demnächst 4 + 5 Jahre) sind wegen ihrer Beschäftigung ganztags im Kindergarten. Wenn schon eine Ganztragsbetreuung da ist und meine Frau ohnehin nur „die Hälfte des Jahres“ die Kinder mehr betreuen kann, ist es dann nicht von meiner Frau zu erwarten, dass sie ganztags arbeitet? Sie würde dann etwa 1.600 € verdienen. Wäre ich dann noch ihr gegenüber unterhaltspflichtig?

  111. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    Das ist eine schwierige Frage, die nur bei Beleuchtung der gesamten Umstände des Falles zu beantworten wäre. Sicherlich spricht einiges für ihre Argumentation, wobei ein Gericht auch die Argumente der Kindesmutter berücksichtigen muss. Ich würde vorschlagen, dass sie mit dem konkreten Fall einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen und er ihre Erfolgsaussichten beurteilt. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  112. Mila

    Hallo,

    wir haben ein großes Problem – wir sind eine Patchworkfamilie! Ich und mein Freund bekommen ein gemeinsames Kind und bei uns lebt noch mein 2jähriger Sohn ( für den ich 256€ Unterhalt beziehe).Wir leben in München in einer 2 1/2 Zimmerwohnung für 860€, wo die Mieten sehr hoch sind. Mein Freund hat 2Töchter ( 7 und 13Jahre) aus seiner ersten Ehe. Für diese muss er Unterhalt 730€ zahlen und sogar noch inclusive eins Mehrbedarfs für Fahrkarte und Schule (da seine älteste Tochter eine Privatschule besucht). Ich habe kein Einkommen,weil ich in Ausbildung bin bzw. dann das Baby esteinmal ein Jahr betreuuen muss. Mein Freund muss das alles und auch noch alte Schulden aus der Ehe fürs Auto zahlen und das alles von ca. 2500€/Monat netto bestreiten. Während wir nicht mehr wissen von was wir leben sollen bzw.dazu auch noch jedes 2.WE die Kinder versorgen müssen, jetzt endlich ein Etagenbett kaufen müssen, er die Kleine unter der Woche zum Training fährt, lässt seine Frau die ein Einkommen von ca. 3400€ + 730€Unterhalt + Kindergeld auch noch die Privatschule vom Vater mitfinanzieren. Wir wissen nicht mehr wie wir die teure Miete( für eine Wohnung die eh schon unvehältnismäßig klein ist) zahlen und von was wir leben sollen….das soll alles Rechtens sein?Vorallem das er eine Privatschule mitfinaziert während unsere Familie auf Hartz IV Niveau allmählich den Bach runter geht. Wir wollten eigentlich auch heiraten, aber wahrscheinlich bringt uns auch das nichts…dann muss er wie es aussieht wohl noch mehr zahlen, sobald mehr Nettoeinkommen kommt? Da die Kinder jetzt alle ersten Rang haben ( egal ob sie mit ihrer Mutter in Saus und Braus leben), bleibt für mich als Ehefrau bzw. Partnerin wohl nichts mehr übrig, wenn ich mich um unser gemeinsames Kind kümmere bzw. ich meine Ausbildung fortsetze, die ich wegen der Familienplanung aufgerückt habe, weil es nicht anders ging. Ich weiß nicht mehr weiter! Mein Freund ist total am Boden zerstört, er arbeitet den ganzen Tag und kümmern uns wo wir können auch um seine Kinder und wir haben trotzdem kaum Geld, während seine exfrau mit kindern einen tollen Lebenstandartd führen…und wir können uns nicht mal ein Bett oder genügend Raum und Ruhe für die Kinder leisten.Selbst im Sommer,wo er sie über 2Wochen zu uns nimmt ( er sie also über die Hälfte des Monats versorgt) muss er den hohen Unterhalt zahlen. Wir wären sehr dankbar über jeden Rat und Hilfe wie wir den Unterhalt senken können, ob eine Heirat von Nach-oder Vorteil ist, wie sich das mit der Privatschule verhält, wie es ist wenn ich mich um das gemeinsame Kind kümmere bzw. kein Einkommen habe und mich mein Freund mitversorgen muss?oder, gibt es zumindest die Möglichkeit das mein Freund in Eleternzeit geht und ich das eine Jahr etwas dazu verdiene und er somit weniger unterhalt zahlen muss.Meine Frage: Ob man irgendetwas gegen den Unterhalt machen kann, da der Unterhalt uns und 2andere kleine Kinder quasi in die Armut stürtzt, während seine Kinder auch mit weniger Unterhalt ein gutes Leben hätten ( und wir eigentlich nur ihren Wohlstand wie Privatschule finanzieren) bzw. es ihnen auch bei uns besser ergehen würde, wenn wir uns statt „Unterhalt für Luxus“ ihnen bei uns ein Etagenbett kaufen könnten etc.
    Wir sind dankbar für jeden Rat!!!!
    Gruß Mila

  113. Toni

    Hallo Mila,
    ich bin zwar keine Rechtsanwältin, kenne aber das Problem gut. Mein mann hat zwei Aussereheliche Kinder und wiur haben zusammen drei eheliche, für die ich zu 80% alleine aufkommen darf, da ich ein gutes Einkommen habe. Der Selbstbehalt meines Mannes wurde derart durch unsere Ehe eingeschränkt, dass die beiden unehelichen Kinder den Mindestsatz kriegen können, er aber kaum mehr etwas hat. Und der Satz für eheliche Kinder ist eh sehr undurchsichtig, als ob für die Luft und Liebe genügt. Am besten ist es in diesem Fall keine Ehe einzugehen, nur dann kann man wirklich Ansprüche anmelden, für das eigene Kind und für die eigene Person. Und nur dann wird ordentlich geteilt, wenn der Mann zum Mangelfall wird. Zusammenwohnen könnte ein Problem sein, weil dann der Selbstbehalt des Mannes gekürzt wird. RA von der Wehl hat dazu auch einen Artikel ‚Der deutsche Mann, ein Mangelfall‘.

  114. Toni

    Hoppla,
    ich muss mich verbessern, laut Jugendamt muss ich für den Familienunterhalt (Miete, Kinder, etc.) zu 80% aufkommen, obwohl unser beider Einkommen ca zu 40 % von ihm kommt und von mir zu 60 %. Das entsteht durch folgende Rechnung:
    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/
    und nicht nur durch die Herabsetzung des Selbsbehalts, sondern auch, weil es überhaupt als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass man aus Liebe sein Geld gerne gibt, sozusagen in der Ehe im Kommunismus lebt. Dass man als eigenständiger Partner lebt und sein Gehalt für eigene Pläne oder für die eigenen Kinder spart, wird nicht berücksichtigt. Es wird mit dieser Berechnung alles vom Partner mitgenommen, bis der Mindestunterhalt vom Jugendamt gesichert ist. Also falls Du dann mal auch nur etwas dazuverdienst, ist dein Geld direkt mal zur Hälfte einberechnet und flupps auf seiner Seite gelandet, bis der Mindestunterhalt erfüllt ist.
    Alles Gute!

  115. Purzel

    Hallo!
    Ich bin seit eineinhalb Jahren wieder neu verheiratet. Ich habe 2 Kinder aus 1. Ehe (14 und 18 Jahre, beide Schüler). Der KV zahlt trotz Pfändung nur 136 € für beide Kinder zusammen ( lachhaft)!!! Mein jetziger Mann hat 1 nichteheliche Tochter ( 16 Jahre) und zahlt monatlich 333 € und verdient ca. 1850 € netto. Ich arbeite und beziehe konkret 369 € zzgl. 328 € Kindergeld. Kann der Unterhalt meines jetzigenen Mannes für seine Tochter nicht herabgestuft werden? Wir kommen ja so kaum noch finanziell klar. Gibt es da gesetzliche Regelungen.
    Bitte um schnelle Antwort

  116. RA Thomas von der Wehl

    @ purzel

    wir haben in unserem Unterhaltssystem die Rangfolgen. Im 1. Rang sind nur die Kinder. Erst wenn deren Ansprüche voll befriedigt sind, kommen Unterhaltsgläubiger im Rang darunter zur Berücksichtigung. Daher spielen Sie als Ehefrau unterhaltsrechtlich ggüber dem Kind keine Rolle.

    Ihr finanzielles Problem lässt sich so nicht lösen.

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  117. Purzel

    Hallo!
    Es geht mir ja auch nicht um mich, sondern um meine Kinder, also seine Stiefkinder. Der leibliche Vater zahlt trotz Bewährungsstrafe wegen Unterhaltspflichtverletzung nur knapp 150€ für 2 Kinder. Sämtliche Kosten ( Klassenfahrten u.ä.) interessieren den leiblichen Vater nicht.

    Danke

  118. Anke

    @Purzel: Dein jetziger Mann ist aber nicht unterhaltspflichtig für deine Kinder, sondern nur unterhaltspflichtig für sein eigenes. Deswegen muss sich sein Kind nicht den Unterhalt mit deinen Kindern teilen.

    Anders würde es aussehen, wenn dein jetziger Mann deine Kinder adoptieren würde, dann würde sich die Verteilungsmasse auf alle drei Kinder verteilen, aber selbst dann würde sich bei so einem hohen Einkommen bei einem Selbstbehalt von 770 EUR nichts ändern am Unterhalt, den er seinem Kind schuldet.

  119. Torsten

    Hallo!

    Hab da kurz eine Frage.habe eine Tochter von 14 jahre. Zahle immer pünktlich den Unterhalt für meine Tochter. Der Beitrag wurde 2004 vom Jugendamt ausgerechnet. Nun bekomme ich vom RA der Kindesmutter eine Aufforderung nach den Einkommensverhältnisse.

    1. Muss ich den RA Auskunft erteilen oder reicht es wenn ich dem Jugendamt dies aushändige?
    2. Muss ich die Differenz die enstanden ist , event. nachzahlen?
    3. Sind extrazahlungen per Ãœberweisung berechenbar?

  120. RA Thomas von der Wehl

    @ torsten

    Wenn der Rechtsanwalt belegen kann, dass nunmehr nur noch eher beauftragt ist und die Beistandschaft des Jugendamtes beendet ist, werden sie Auskunft erteilen müssen. Sollte die Berechnung des Jugendamtes falsch gewesen sein, ist das deren Problem. Nachzahlungen werden nicht gefordert werden können. Die Frage zu dem Extra Zahlungen verstehe ich nicht ganz.

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  121. Janett

    Hallo,

    mein LG wohnt in den alten Bundesländern. Er möchte gern wieder zurückkommen nach Sachsen, weil seine ganze Famile hier lebt. Er hat auch schon einen neuen Job in Aussicht, allerdings vom Lohn weniger Netto als bisher. Wie verhält sich das dann mit dem Kindersunterhalt für seine beiden Kinder. Sicherlich kann er dann nicht mehr soviel zahlen, aber laut meinen Recherchen darf er keinen Job annehmen, wo weniger Netto bei rauskommt. In seiner jetzigen Firma geht ab Oktober Kurzarbeit los. Ich befürchte mächtigen Ärger mit den Ämtern. Wie soll er sich verhalten. Vielen dank für Ihre Antwort

  122. RA Thomas von der Wehl

    @ janett

    Das Spannungsverhältnis zwischen der grundgesetzlich garantierten Freiheit dort zu leben, wo man gerne möchte und den Unterhaltsansprüchen der Kinder, haben Sie bereits dargestellt. Es gibt hier keine abschließende rechtliche Klarheit. Probleme wird es geben, wenn der Kindesvater nach dem Wechsel des Wohnortes und des Jobs nicht einmal mehr den Mindestunterhalt wird zahlen können.

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  123. Anke

    @ RA von der Wehl,

    > Probleme wird es geben, wenn der
    > Kindesvater nach dem Wechsel des
    > Wohnortes und des Jobs nicht einmal mehr
    > den Mindestunterhalt wird zahlen können.

    Es ist ja allerdings eine Lebensgefährtin da. Wie sieht es denn aus, wenn die beiden dann in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen leben?

  124. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    allenfalls Senkung des Selbstbehaltes oder Anrechnung von ersparten Kosten durch Gemeinschaft.

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  125. Anke

    Sprich fürs zusammen ziehen mit einem neuen Partner darf man also seinen Job aufgeben, trotz gesteigerter Erwerbsobliegenheit und ggf. dann Mangelfall?

  126. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    Wenn einem Mangelfallsituation dadurch entsteht, wird es für den Unterhaltsschuldner eng.

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  127. machtlos

    Nachfrage:@ tanja
    Ihre ANtwort:
    selbstverständlich muss das neue Kind berücksichtigt werden. Wenn das JA tatsächlich so etwas gesagt haben soll, ist das
    kompletter Unsinn und grob falsch!
    –> Habe das gleiche Problem als Unterhaltszahler, in der vergangenheit als Arbeitslos und Zahlausfall.
    Änderung der Titel wurde verweigert. Wo kann man mehr darüber lesen,da ich nocht altschulden Nachzahle aus Zeiten, wo keine Einkommen da war!

  128. drk102

    Vor vier Jahren als mein Kind zwei Jahre alt war, wurde es durch den 65 jährigen Freund meiner damaliger Freundin adoptiert. Heute nach einer Trennung (die waren nicht verheiratet) ist der alte Mann nicht mehr zahlungsfächig und jetzt kommt der Jugendamt zu mir für den Unterhalt fürs Kind.
    Muss ich dann den Unterhalt bezahlen?

  129. drk102

    Die waren doch verheiratet und jetzt sind die beide geschieden.

  130. RA Thomas von der Wehl

    @ drk 102

    die hier entscheidende Vorschrift ist in § 1751 BGB.

    Wenn die Einwilligung des anderen Elternteils zur Adoption vorliegt und das Kind bei dem Annehmenden eingegliedert ist, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.

    Liegt ein Fall der Adoptionspflege vor, kommt aber im Einzelfall auch die Geltendmachung von Unterhalt gegenüber den Eltern in Betracht. Dies aber nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern erschöpft ist.

    Abschließend kann ich nicht beurteilen, ob Sie hier zum Unterhalt verpflichtet sind. Es spricht aber einiges dafür.

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  131. drk102

    Von meiner Seite lag keine Einwilligung, damals ist meine Vaterschaft nicht festgelegt. Außerdem ich als nicht verheiratete Vater hatte keine Sorgerechte.

  132. RA Thomas von der Wehl

    @ drk102

    tragen sie dem Fall bitte einen konkret beauftragten Fachanwalt für Familienrecht vor. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Wohnsitz des Rechtsanwaltes.

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  133. valerie

    hi,
    hätte auch ne frage, bezgl. unterhaltszahlung. leb seit 29.09.09 getrennt (2 monate) von meinen mann, ich habe steuerklasse 5 und mein mann als hauptverdiener stkl.3. ich verdiene ca. 1200€ und mein mann (glaube ich) mehr als 7-8 tausend €. wieviel euro steht mir für unterhaltszahlung zu? (keine kinder) er muss mir doch unterhalt zahlen, oder? habe noch kein anwalt. können sie evtl. auch einen guten anwalt empfehlen in münchen oder/und in essen?
    vielen herzlichen dank vorab.
    LG, Valerie
    ps. die emailadresse ist von einer freundin

  134. sandra

    Hallo.
    Ich habe eine Frage.
    Mein Ex und ich sind seit 2002 geschieden.
    Seit dem hat er eigentlich regelmäßig Unterhalt für unseren 12 jährigen Sohn gezahlt. Seit Mai diesen Jahres hat er die Zahlungen eingestellt. Mit der Begründung er hätte jetzt bald ein drittes Kind zu versorgen und seine neue Frau könne deshalb nicht mehr zum gemeinsamen Unterhalt beitragen. Er beruft sich dabei auf einer Mangelfallberechnung in der er mehrere Kredite angibt. Die Kredite hat er zur Errichtung eines Eigenheims aufgenommen. Wohlgemerkt erst nachdem schon 2 Kinder da waren und er neu verheiratet gewesen ist. Die Tochter ist 5 und das dritte Kind ist im Oktober geboren.
    Außerdem wäre eine Unterhaltszahlung zwischen ihm und mir nie vereinbart gewesen. Was absolut gelogen ist,weil er mir zu Anfang keinen Unterhalt zahlen konnte und ich den Unterhalt aufgrund dessen über das JA bekommen habe, bis er wieder zahlen konnte.
    Kann er so einfach seine Unterhaltsverpflichtungen umgehen ?????

  135. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    eine definitive Antwort kann ich nicht geben. Es wird aber für einen Unterhaltspflichtigen, der gem. § 1603 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist schwierig, wenn er nicht mindestens den Mindestunterhalt zahlen kann. Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Prüfung beauftragen.

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  136. nick

    Hallo meine Situation ist wie folgt.
    Mein Sohn ist im August 3Jahre alt geworden , zahle seit der Trennung(war er 9Monate) moantlich 175Euro , wurde damals vom Jugendamt so berechnet , aber kein titel unterschrieben . Kontakt habe ich auch nicht da die Mutter es nicht wünscht und es finanziell nicht gehen tut(120km Entfernung).
    Mein Nettoeinkommen beträgt ca.1200 , wie wird der unterhalt berechnet laut Düsseldorfer-Tabelle???
    Die Mutter lebt seit 1,5Jahren in einer neuen Beziehung . Kann sie unser gemeinsames Kind mit ihrem Partner adoptieren? Und würden denn die Unterhaltsansprüche wegfallen ??

    Danke im vorraus für die Antworten

    MfG Nick

  137. Felja

    Soweit ich weis, darf der neue Partner das Kind nur mit zustimmung des Vater ( leiblichen Vaters) adoptieren. Hab ich gelesen.

  138. nick

    Ja danke das wünsche ich mir ja auch , bin es leid zu zahlen !

  139. Peggy

    Hallo,

    wir streiten zur Zeit um die Höhe des Unterhaltes für die Tochter meines Mannes aus seiner vorherigen Beziehung.
    Die Kindsmutter hat die neue Berechnung im September 2009 angefordert. Nun werden die Streitigkeit über den Jahreswechsel hinaus dauern. Greifft damit dann auch die neue Düsseldorfer Tabelle ab 2010 oder gilt hier das Datum der Geltendmachung und somit die düsseldorfer Tabelle aus 2009?
    Grüße
    Peggy

  140. RA Thomas von der Wehl

    @ peggy

    Bis Ende des Jahres 2009 gilt die alte Düsseldorfer Tabelle, ab dem 1.1.2010 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Es wird somit in Kürze eine neue Berechnung notwendig sein.

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  141. nane

    Hallo,

    wenn der Vater mir mitteilt, dass er für 2008 eine Steuernachzahlung (resultierend aus der 2. gesch. Ehe) hat und deswegen meint, eine Stufe runtergehen zu können- also von der 3. in die 2.), muss ich dies so hinnehmen?

    Einen Neujahrsgruß von
    nane

  142. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    eine Steuenachzahlung kann ein Grund sein, das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen zu vermindern, so dass sich ein anderer Unterhaltsanspruch ergibt.

    Ihren konkreten Einzelfall kann ich allerdings nicht beurteilen.

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  143. drk102

    Die neue D.Tabelle 2010 ist jetzt statt für drei nun für zwei Personen ausgerichtet. Kann man bei drei Kinder herrabgestufft werden?

  144. RA Thomas von der Wehl

    @ drk102

    eine Herabstufung ist Lohn mehr denkbar. Es hängt aber alles von der persönlichen Situation und einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung ab.

    Ein Beispiel: das Kind ist 7 Jahre alt und der Unterhaltspflichtige zahlt Unterhalt nach der 4. Einkommensgruppe (2301 bis 2700 €). Er ist 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig.

    Eine Herabstufung wird dann in Betracht kommen, wenn er nur ganz knapp oberhalb des Eingangsbetrages, also ganz knapp über 2300 € verdient. Wenn er dagegen am Ende der Einkommensgruppe liegt, also fast 2700 € verdient, wird eine Herabstufung eher unwahrscheinlich sein.

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  145. ChuChu

    Hallo,

    habe eine Frage. Ich bekomme in einem Monat ein Kind. Ich habe nie mit dem Kindesvater zusammengelebt und wir waren/sind auch nicht verheiratet.

    Nun werde ich Elterngeld und Kindergeld bekommen + Unterhalt vom Vater für das Kind. Da das Geld aber nicht ausreichen wird, muss ich Hartz 4 beantragen. Was kommt dann auf den Vater zu, wenn er 1600 netto verdient? Muss er nur Unterhalt für das Kind oder auch für mich bezahlen?

  146. RA Thomas von der Wehl

    @ chuchu

    wenn Sie staatliche Transferleistungen bekommen, wird der Staat auf den Kindesvater zu gehen und dort prüfen, inwieweit dieser zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Auch der uneheliche Vater haftet für Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt für die Mutter.

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  147. drk102

    Ich habe mal gehört, dass die DT wegen so viele Wiedersprüche noch mal im Sommer bearbeitet werden sollte. Wissen Sie was davon Herr Wehl?

  148. Holm

    Hallo, ich habe eine Frage zu einer Geschichte in meinem Umfeld: für den Fall eines Versöhnungsversuches in der Trennungszeit erkennt das Finanzamt günstigere Besteuerungen an. (Gibt es irgendwo einen Gesetzestext der die nötige Zeitdauer und Umstände verlässlich beschreibt?) Und wenn jetzt ein Partner in dem Trennungsjahr Sozialleistungen(Sozialhilfe) bezogen hat – wie wird dann damit umgegangen. Kann es wegen (z.B. 1 wöchigem belegbaren Versöhnungsversuch) Rückforderungen für diese Zeit (oder gar das ganze Jahr) vom Sozialamt geben? Oder sind Steuerrecht und Sozialrecht hier unterschiedlich in der Auslegung? Danke im Voraus, Holm

  149. RA Thomas von der Wehl

    @ holm

    eine gesetzliche Vorschrift zum Versöhnungsversuch gibt es nicht. Bitte geben Sie oben in diesem Forum im Suchfeld den Begriff“ Versöhnungsversuch „ein. Sie werden dann einiges finden. Zu der Problematik der staatlichen Transferleistungen kann ich nichts sagen.

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  150. Holm

    Lieber RA von der Wehl, ich danke Ihnen für die rasche Antwort. Gruß H.

  151. Lisa

    Aus der Ehe mit meinem Mann gingen zwei Kinder hervor, 4 und 7 Jahre.

    Wir haben ein erbautes Eigenheim, welches noch sehr hoch belastet ist. Ich kann finanziell und würde gern das Haus behalten. Nun war mein Mann bei seinem Rechtsanwalt, welcher mir folgendes vorschlug:
    Mein Mann übernimmt einen gemeinsamen Kredit (nicht Hauskredit) und erhebt keinerlei Ansprüche auf „seine“ Grundstückshälfte und überläßt mir das Haus.
    Wir haben uns außerhalb jeglicher Ämter auf einen Unterhalt für beide Kinder geeinigt, der weit unter dem Mindestunterhalt liegt.
    Nun riet mir jemand, den Verzicht gegen den Kredit und das Grundstück gegenzurechnen. In ca. 8 Jahren wäre dann die Summe durch Verzicht getilgt.
    Darauf möchte sich mein Mann auf keinen Fall einlassen. Er verlangt dann den Hausverkauf, der nie die Außenstände decken würde.

    Wenn ich mich nun auf die Bedingung seines Anwaltes einlasse, habe ich dann noch irgendwelche Möglichkeiten, später den Unterhalt einzufordern?

  152. RA Thomas von der Wehl

    @ lisa

    Das Ganze hört sich nicht gut an und ich kann nur dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht beizuziehen und sich beraten zu lassen.

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  153. ratlos

    Tatsache ist doch das immer der der das Haus halten will letztendlich der Erpressbare bleibt.
    Der eine zahlt und zahlt und der andere Erpresst.
    Irgendwie der blanke Hohn.
    Und machen kann man nichts oder Verkauf mit Verlust und die Schulden bleiben total unlogisch oder?

  154. Marko

    Hallo!
    Habe ein Kind. Deutsche Mutter, ich bin Slowake.
    Wir haben nicht geheiratet. Werde wahrscheinlich in der Heimat zurück ziehen. Wie soll ich dann die Düsseldorfer Tabelle verstehen, wenn Gehälte in der Slowakei wesentlich niedrieger sind? Z.B. Monatsgehalt 700€ und muss ich da wirklich 362€ abgeben?

    Danke

  155. RA Thomas von der Wehl

    @ marko

    der Selbstbehalt wird anzupassen sein (nach unten) aber bei 700 EUR sehe ich kaum Möglichkeiten Unterhalt zahlen zu können

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  156. Marko

    Hallo,

    habe noch eine Frage. (letzte von Vorgestern Nr. 154, Ihre Antwort Nr. 155)
    Wer will das entscheiden wieviel werde ich monatlich zahlen, bzw. bei welchem Amt soll ich mich informieren?

    Danke Marko

  157. Marko

    Hallo,

    habe noch eine Frage. (letzte von Vorgestern Nr. 154, Ihre Antwort Nr. 155)
    Wer will das entscheiden wieviel werde ich monatlich zahlen, bzw. bei welchem Amt soll ich mich informieren?

    Danke Marko

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