Kosten des Kindergartens im Unterhaltsrecht (Quelle: ARGE FamR im DAV)

BGH: Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.
Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Az XII ZR 150/05, Urteil vom 5.2.2008, BGH-Pressemitteilung, demnächst beim BGH unter Entscheidungen.

Wichtiger Nachtrag Mai 2009:

Die BGH-Rechtsprechung hat sich grundlegend geändert. Lesen Sie

NEUE RECHTSPRECHUNG des BGH zu KOSTEN KINDERGARTEN

5 Reaktionen zu “Kosten des Kindergartens im Unterhaltsrecht (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. nane

    Hallo,

    hat der Bundesgerichtshof nicht frisch entschieden, dass Kindergartenkosten nicht von dem Unterhalt zu zahlen sind?!

    Einen Gruß von Nane

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    das ist doch genau das oben zitierte Urteil, welches nach verschiedenen Kindergartenformen differenziert.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. nane

    das oben zitierte wurde doch verändert:

    „Der BGH (Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen XII ZR 65/07) hat seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert:

    Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

    Der Senat ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet.

    An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest.

    Im Ergebnis dieser geänderten Rechtsprechung haben wahrscheinlich sehr viele Kinder, die Kinderkrippe oder Kindergarten besuchen, Anspruch auf Anpassung ihres Unterhaltes.“

    Es geht hier nicht um den halbtäglich übersteigenden Kindergartenbesuch wie oben beschrieben sondern um den Besuch an sich…

    Einen Gruß von Nane

  4. Neues Grundlagenurteil des BGH zu Kosten Kindergarten (BGH XII ZR 65/07) » Scheidung tut weh

    […] ich halte dieses Urteil als ein Grundlagenurteil für falsch (man muss sich einfach mal die sehr guten finanziellen Verhältnisse der konkreten Parteien anschauen). Es kann eine Flut von Prozessen auslösen und finanziell unrealistische Ansprüche (meist der betreuenden Mütter) wecken. Bislang galten jedenfalls die Kosten des normalen halbtägigen Kindergartens mit den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle als abgegolten. So der BGH noch vor kurzem. Die Begründung des BGH aus Bezügen zum Sozialrecht ist m.E. nicht sachgerecht. Wenn der BGH in den Gründen angibt: […]

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    danke für den Hinweis. Trotz des Abo´s diverser Zeitschriften und News im Familienrecht übersehe ich manchmal etwas.

    Dann sind solche Hinweise von Lesern wie Nane sehr hilfreich.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

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