Zahnarztkosten von 2.000 EUR sind Sonderbedarf (Quelle: ARGE FamR im DAV)

OLG Celle: Kieferorthopädische Behandlung

Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes, die in einer Größenordnung von 2.000 Euro liegen, können nicht durch Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden. Sie sind deshalb als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II Nr. 1 BGB anzusehen. Az 10 UF 166/07, Urteil vom 4.12.2007,

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7 Reaktionen zu “Zahnarztkosten von 2.000 EUR sind Sonderbedarf (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. pereat666

    hallo,
    es geht darum das die exfrau meines freundes ihre gemeinsame tochter auf eine privatschule kosten 225 € im monat einschulen lassen will,
    mein freund ist aber schon privatinsolvent durch die scheidung von ihr,
    willigt natürlich nicht ein ,er kann es nicht zahlen und würde sich strafbar machen wenn er wieder schulden macht,
    nun wird geklagt von ihrer seite ,sie bekommt wohngeld kann sich kein auto leisten,wird prozesskostenhilfe beantragen usw… angeblich aber die schule ohne weiteres zahlen,hat schriftlich bestätigt(schreiben von ihrem anwalt) das sie allein alle kosten trägt was die schule betrifft ,er nur den unterhalt den er zahlt als kosten hat,aber noteriell läst sie es auch nicht machen,wäre ihr zu teuer,ohne worte,
    das kind ist normal und kann auf eine super grundschule gehen die sich neben ihrem kindergarten den sie jetzt besucht befindet,
    wie entscheiden die familiengerichte in sollchen fällen und ist privatschulekosten in sonderbedarf?
    was sollen wir machen ,warten bis sie klagt?
    wären um jede hilfe dankbar
    mit freundlichen grüssen marie

  2. nane

    Hallo,

    mein Sohn bekommt eine feste „Spange“. die Kosten übernimmt die KK. Wenn ich zusätzliche empfohlene bzw. bessere Brackets (Material) einsetzen lasse, muss der Vater sich an den Zusatzkosten beteiligen? Die Behandlung ist weniger schmerzhaft und dauert nicht ganz so lang..

    Vielen DAnk
    nane

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    Der Vater wird hinsichtlich des Sonderbedarfes wohl nur in Anspruch zu nehmen sein, wenn er den Mehrkosten ebenfalls zugestimmt hat. Die Mutter kann hier nicht allein entscheiden.

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  4. nane

    Hallo,

    danke für Ihre Antwort.

    Man ja froh sein kann, wenn ein Vater überhaupt zahlt, da muss ich das wohl hinnehmen. denn da er seinen sohn nicht sehen will und dieser seit 4 jahren nicht mehr bei ihm war, wird er kaum extra kosten zu stimmen, die unserem sohn diese behandlung erleichtern.

    Zudem haben wir einen Vergleich bei gericht geschlossen, dass ich keine unterschriften von ihm benötige, also alles allein regeln kann. hebelt das die sache aus bzw. muss er nun doch zahlen?

    danke
    nane

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    ich kenne den Vergleich, seinen genauen Inhalt und seine Hintergründe nicht und kann so keine seriöse Antwort geben. Ich würde den Vater jedenfalls vorher darauf hinweisen und seine Zustimmung einfordern.

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  6. nane

    Hallo,

    folgender Vergleich wurde am 27.10.2009 in einem Sorge- und Umgangsverfahren geschlossen :

    Der Antragsgegner, der Kindesvater, erteilt der Antragstellerin, der Kindesmutter, Vollmacht, auch in seinem Namen alle Angelegenheiten für das gemeinsame Kind „X“, geb „..“, zu entscheiden.

    Hat dies so eine Bedeutung in Hinblick auf die zusätzlichen Kosten?

    DAnke
    nane

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    das ist eine Auslegungssache. Es ist immer die Frage, was mit dieser umfassenden Vollmacht seitens des Vaters gemeint war. In der Regel soll durch eine Vollmacht nur vermieden werden, dass irgendwelche notwendigen Unterschriften beider Eltern eingeholt werden müssen. In der Regel wird man aber nicht automatisch davon ausgehen können, dass damit auch sämtliche Sonderbedarfskosten abgedeckt werden.
    Im Streitfall werden sie ohnehin das Familiengericht bemühen müssen und die Chancen würde ich im Moment bestenfalls 50 zu 50 bewerten.

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