Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 01.04.08 in Kraft getreten (Quelle: BMJ)
Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ ist gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt heute in Kraft. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
„Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem heute in Kraft getretenen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht das neue Gesetz eine Härteklausel vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Fortan wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
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Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
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Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
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Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)Â
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Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
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Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
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Am 27. April 2008 um 09:46 Uhr
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war die Frist von zwei Jahren nicht mehr enthalten, wurde aber zum Wohle der Rechtssicherheit des Kindes wieder eingeführt.
Im wahren Leben bedeutet dies, dass ein Vater, der zuvor über die Vermutung, dass es nicht sein eigenes Kind sei, gutmütig hinweggesehen hat, nun für ein Kind unterhalb bezahlt, welches mittlerweile beim biologischen Vater lebt.
Sieht so Gerechtigkeit aus ?
Einmal betrogen, immer betrogen.
Am 28. April 2008 um 09:37 Uhr
@ thorsten
Ihre Bedenken teile ich nicht. Wenn der Mann Kenntnis hat, muß er das entsprechende Verfahren einleiten und kann nach Klärung immer noch
„gutmütig über alles hinwegsehen“
Worauf wollen Sie Rücksicht nehmen? Auf die Mutter? Letztlich war sie es, die den Kuckuck ins Nest gelegt hat.
Am 15. Juni 2008 um 15:22 Uhr
Wie verhält sich denn die Sachlage wenn der „angebliche“ Vater vor Jahren verstorben ist, und ein Gespräch zwischen Mutter und Bruder ergeben hat, dass er gegenüber beiden geäußert hat sich nicht ganz sicher zu sein, ob er überhaupt der Vater ist?
Hier geht es um die Klärung ob der vermeintliche Kuckuck dann trotzdem auf die Erbfolge bestehen kann?
Am 16. Juni 2008 um 09:47 Uhr
@ martin
kann ich nicht beantworten und finde im Moment nicht die Zeit zu recherchieren.
Am 23. Juni 2008 um 12:22 Uhr
frage wie verhält es sich den wenn der mann von geburt des kindes an wuste das ein anderer mann der vater sein könte und niemt trozdem vaterschaft und sorgerecht an um in deutschland zu bleiben und nach fast 8jahren will er eine vaterschaftsfeststellung
Am 23. Juni 2008 um 13:56 Uhr
@ simone
wenn er ernsthafte Zweifel hätte haben müssen, wäre die Anfechtungsfrist abgelaufen.
Am 3. November 2008 um 16:26 Uhr
Was ist, wenn der leibliche Vater sich meldet und die Vaterschaft anerkennen will, obwohl ein ander ( in dem Wissen das es nicht sein Kind ist) die Vaterschaft bereits anerkannt hat und die 2 Jahre vorbei sind???
Hat der eigentlich leibliche Vater nicht immer das recht die Vaterschaft anzufechten???
Am 24. April 2009 um 13:35 Uhr
Ist es korrekt, dass das jeder Vater jederzeit den Anspruch auf Klärung der Abstammung hat ? Uns ist es des weiteren korrekt, dass das Ergebnis der Abstammungsklärung im Falle des Falles als Grundlage für die Anfechtung der Vaterschaft dienen kann ?
Am 27. April 2009 um 11:33 Uhr
@ steffan
wenn die Fristenregelungen der angesprochenen Paragraphen nicht gestrichen sind, und der Vater konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Vaterschaft verbringen kann, wäre eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft zulässig. Den 2. Teil der Frage verstehe ich allerdings nicht, da eine Klärung der Vaterschaft in der Regel nur in einem Gerichtsverfahren erfolgen kann.
Am 28. April 2009 um 16:14 Uhr
@ RA von der Wehl
Es gibt doch 2 Möglichkeiten :
1. Verfahren auf Klärung der Abstammung
2. Anfechtung der Vaterschaft
Ich habe es so verstanden, dass das Verfahren auf Klärung der Abstammung jederzeit und und ohne Angabe von Gründen durchgeführt werden kann. Ist das korrekt ?
Wenn dieses korrekt ist und das Ergebnis daraus negativ ist, d.h. es liegt keine Vaterschaft vor, schließt sich die folgende Frage an. Liegt dann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Anfechtung der Vaterschaft vor ?
Am 28. April 2009 um 16:56 Uhr
@ steffan
das neue Verfahren gem. § 1598a BGB ist in dem obigen Artikel ausführlich beschrieben. Es gelten keine Fristen. An dieses Verfahren kann sich natürlich ein Anfechtungsverfahren anschließen, wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht auch der biologische Vater ist.
Am 2. Juni 2009 um 08:42 Uhr
Ich habe eine Frage zum Betreuungsunterhalt.
Das Kind ist 2,5 Jahre alt. Für das Kind habe ich Unterhalt bezahlt. Für die Mutter nicht, weil sie es nicht wollte. Jetzt verlangt die Mutter rückwirkend Betreuungsunterhalt für sich. Hat sie diesen Anspruch ?
Am 16. Juni 2009 um 09:48 Uhr
Kann auch ein Kind ,trotz vor 8 1/2 Jahren erfolgter Vaterschaftsanerkennung, einen Vaterschaftstest verlangen, wenn der Vater überall erzählt er wäre gar nicht der Vater und die Mutter hätte ihn hereingelegt ? Das Kind (9 1/2) weiß hier um die Vaterschaft und ist stark verunsichert und belastet durch diese Aussagen seines „Vaters“ ! Zumal noch ein älteres Geschwisterkind vorhanden ist, das von dem gemeinsamen Vater akzeptiert wird.
Mfg Simmi
Am 16. Juni 2009 um 15:30 Uhr
@ simmi
siehe oben im Artikel zu:
„I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.“
Am 22. Juni 2009 um 09:39 Uhr
wie lange dauert es bis zum test , ab dem zeitpunkt wenn der vater die vaterschaft abgestritten hat?
Am 22. Juni 2009 um 18:15 Uhr
Es ist fast nur von Kindern und Jugendlichen die Rede. Wie sieht es für Erwachsene aus, die durch Andeutungen von Verwandten und auch vom Vater den Verdacht schöpfen, dass der Vater nicht der leibliche ist?
Haben sie ebenfalls noch Anspruch auf Klärung?
V.G. Lisa
Am 23. Juni 2009 um 17:20 Uhr
@ lisa
es ist in dem obigen Artikel auch beschrieben. § 1598 a BGB regelt diese Fälle.
Am 6. Juli 2009 um 16:10 Uhr
Hallo, mir ist glaub der Fall der Fälle passiert! Ich hatte mit einer Frau geschützten Geschlechtsverkehr (diese Frau habe ich nur 1x in meinem leben gesehen) gehabt. Die Frau hat mich nach einer Zechtour abgepasst und mich mit zu Ihr nach hause mitgenommen. Ich habe danach das Kondom in Ihrer Toilette entfernt (jedoch wohl nicht von der Spülung erfasst worden). Ein knappes Jahr später erhielt ich ein Schreiben, dass ich einen Vaterschaftstest abliefern soll. Den habe ich auch abgelegt mit gutem Gewissen! Positiv! Ich war danach bei einem Anwalt für Familienrecht, aber dieser lachte mich nur aus!
Kann ich da wirklich gar nichts mehr machen? Da hängt ja soviel mit dran – von Unterhaltsrecht über Erbrecht, über ….
Können Sie mir da weiterhelfen?
Am 7. Juli 2009 um 12:26 Uhr
@ fritz
Es gibt viele denkbare Möglichkeiten, wie diese Frau dennoch schwanger von Ihnen werden konnte. Sollte tatsächlich ein positiver Vaterschaftstest vorliegen, sehe ich keine Möglichkeiten, wie Sie sich ihren gesetzlichen Verpflichtungen entziehen können. Allenfalls wäre denkbar, dass der Test zu einem falschen Ergebnis geführt hat, wobei diese Wahrscheinlichkeit äußerst gering ist.
Am 16. August 2009 um 11:58 Uhr
Hallo,auch ich habe eine Frage zur Vaterschaft.
Mein Schwiegervater ist gerade verstorben und nun hatte ich ein Gespräch mit meinem Schwager,der sagt:es gibt Gerüchte,daß meine Frau,45 Jahre alt(die Tochter des Verstorbenen) nicht das leibliche Kind des Verstorbenen ist. Was ist zu beachten bei:Erben und auch bei evtl.Vaterschaftstest.
Danke Volker
Am 17. August 2009 um 15:13 Uhr
@ volker
Es kann kaum im Interesse ihrer Frau sein, wenn festgestellt werden würde, dass der Vater nicht der biologische Vater war. Ob ein solches Anfechtungsverfahren nach dem Tode überhaupt noch möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Auch gibt es eine Vaterschaftsanfechtungsfristen, die hier unter Umständen versäumt worden.
Am 18. August 2009 um 16:16 Uhr
Beide Partner haben erklärt, dass sie nicht sicher sind wer der Vater des ankommenden Kindes ist. Da noch ein zweiter Mann im spiel ist. Der Lebenspartner hat trotzdem er unsicher ist die Vaterschaft anerkannt. Nach der Geburt des Kindes hat der Lebenspartner nur noch im Streit mit der Frau gewohnt und die Beziehung wurde schon nach kurzer Zeit gelöst. Der Vater der die Vaterschaft anerkannt hat, hat dann die Mutter allein gelassen und ist mit eine anderen Frau und ihren Kindern zusammen gezogen. In der Zeit zahlte er keinen Unterhalt. Er hat keinen Kontakt zum Kind aufgenommen und ist Vorbestraft, da er die Mutter und das Kind geschlagen hat. Da die Mutter des Kindes in Schwierigkeiten kam, hat er sich durch das Gericht die Sorgepflicht 50% erkämpft. Nach dem Gerichtsurteil ist er aber der Sorgepflicht nicht nachgegangen. Hat kein Unterhalt gezahlt und keine Postkarte zum Geburtstag und sonst welchen Anlass seinem Kind geschickt. Als die Unterhaltstelle ihm auf die Schliche kam und Unterhalt Rückzahlung verlangte. Bemühte er sich den Kontakt zu der Mutter des Kindes wieder aufzunehmen. Nun ist das Kind 5 Jahre alt und die Mutter des Kindes wieder in Schwierigkeiten. Jetzt will der Vater 100 % Sorgerecht erkämpfen. Da die Mutter allein ist hat er sie gezwungen beim Jugendamt zu unterschreiben, dass das Kind zu ihm ziehen kann. Die Vaterscharft ist hier nicht sicher. Was kann man noch tun, damit das Kind nicht zum angeblichen Vater umziehen muss. Das Kind will nicht zu ihm und kennt diesen Vater nicht. Das Kind hat eine neue Familie und hat einen neuen Vater ohne Vaterschaft angenommen. Die Mutter will das Kind nicht. Was nun ?
Am 18. August 2009 um 16:27 Uhr
@ susi
es tut mir leid, aber diese Problematik ist hier in diesem Block nicht zu lösen. Dafür ist das alles zu komplex.
Am 18. August 2009 um 18:31 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Meine Frage an Sie lautet.
Muß ich mehr Kindesunterhalt zahlen wenn ich wieder Heirate ?
Ich habe zwei Kinder im alter von 6 monaten und 6 jahren.
Wenn ich wieder Heiraten möchte würde sich meine Steuerklasse von derzeit 1 auf 4 umstellen da meine Neue Partnerin und ich doch ziehmlich gleich verdienen.
für eine Schnelle beantwortung wäre ich ihnen dankbar.
MFG
Stefan
Am 19. August 2009 um 09:30 Uhr
@ stefan
wenn Sie durch den Mehrverdienst aufgrund der geänderten Steuerklassen in eine andere Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle rutschen, kann es angehen, dass Sie mehr Kindesunterhalt zahlen müssen.
Am 21. August 2009 um 10:11 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
wenn es viel zu komplex ist, was könnten wir tun. Zum Anwalt gehen und Klagen? Das Kind hat ein Recht zu wissen wer sein Vater ist. Vaterschaftsfeststellungsklage ist sicher ein Weg, kann jeder Klagen der nur ein Verdacht hat?
Wie ist es dann mit den Kosten?
Am 3. September 2009 um 03:51 Uhr
Hallo Herr von der wehl
nun 6 wochen nach der trennung erfahre ich von der schwangerschaft meiner ex freundin.
sie möchte das ich einen formlosen brief mit dem verzicht auf sämtliche ansprüche und rechte schreibe.
ich werde auch nicht ins geburtsregister eingetragen.
sie möchte ihren schwulen freund das alleinige sorgerecht übertragen.
es war nur eine kurze beziehung und ich kann mir auch keine rückkehr zu ihr vorstellen.
ist so eine formlose verzichtserklärung rechtens.
Am 3. September 2009 um 17:36 Uhr
@ gregor
Nein, eine solche Vereinbarung ist definitiv nicht wirksam. So einfach, wie die Mutter sich vorstellt, wird es nicht sein.
Am 9. September 2009 um 20:15 Uhr
Hallo Herr Wehl,
mein Ex sagt jetzt er sei Zeugungsunfähig und die Kinder können nicht von ihm sein. Wenn dem so wäre, und ihm die Vaterschaft aberkannt wird, verliert er gleichtzeitig auch das Sorgerecht?
Am 10. September 2009 um 14:30 Uhr
@ martina
Wenn gerichtlich verbindlich festgestellt wird, dass er nicht der biologische Vater ist, kann auch nicht mehr das Sorgerecht haben.
Am 15. Oktober 2009 um 15:34 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
Folgende Situtaion:
Vor 4 jahren hatte ich eine Beziehung mit einer nicht EU Bürgerin. In dieser Zeit wurde sie schwanger (ich bezweifle nicht dass ich das war).
Als sie von Ihrer Schwangerschaft erfuhr, verließ sie mich.
Jetzt nach dieser Zeit trafen wir uns wieder, mit Kind. Wir beschlossen wieder zusammen zu ziehen.
Problem: sie lebt mit einem franz. Partner (nicht Ehemann) in Frankreich, der nach der Geburt als „rechtl.“ Vater des Kindes eingetragen wurde und er wird auf keinem Fall einem Vaterschaftstest zustimmen. Die Mutter möchte, wie ich, diesen Test.
Kann ich ohne seine Einwilligung diesen Test durchführen und wird dieser rechtlich anerkannt?
Am 16. Oktober 2009 um 10:18 Uhr
@ michael
Wenn hier die Fristen nicht abgelaufen sind, was ein Fachanwalt für Familienrecht im speziellen Falle prüfen müsste, könnte sowohl die Mutter, als auch das Kind, vertreten durch einen Pfleger, ein Vaterschaftsverfahren anstrengen.
Am 17. Oktober 2009 um 14:34 Uhr
was ist, wenn der „Vater nach dem Gesetz“ die Vaterschaft anfechten will, der biologische Echtvater jedoch schon verstorben ist?
können dann noch Unterhaltsrückforderungen an den Rechtsnachfolger des Echtvaters oder an andere Personen gestellt werden?
Am 20. Oktober 2009 um 11:05 Uhr
@ mietzenbär
wenn es Erben des biologischen Vaters gibt, ist eine Unterhaltsforderung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Konkrete Fallerfahrungen kann ich dazu aber nicht bieten.
Am 1. Februar 2010 um 17:28 Uhr
Existiert in den Nachbarländern (im konkreten Fall stellt sich die Frage im Bezug auf Frankreich) ein ähnliches Verfahren, das sich nur auf das Recht auf Kenntnis der Abstammung bezieht und keine Statusänderung des Kindes zur Folge hat ?
Am 2. Februar 2010 um 11:35 Uhr
@ prisca
kann ich nicht sagen
Am 31. Oktober 2011 um 22:25 Uhr
Hallo,
würde gerne wissen, wie es ist wenn mann die Verjährungsfrist nicht genutzt hat und dies leider weil ich damals Jung war und keine Erfahrung hatte und Gericht in Polen ein Urteil gesetzt hat,da ich 2 Jahre nicht reagiert habe das ich der Vater nicht bin und ich jetzt es zahlen muß obwohl ich nicht sicher bin, dass es mein Kind ist, kann ich jetzt nach 10 Jahren trotzdem ein Vaterschaftstest machen und wenn ich nicht der Vater bin, muß ich trotzdem weiterhin zahlen?
Man sagte mir, dass auch wenn ich nicht der Vater bin, ich trotzdem Unterhalt zahlen muß, da ich ja damals die Frist nicht genutzt habe und somit ich mich damit erklärt habe, das ich der Vater bin.War echt dumm von mir, dass ich nicht reagiert habe,aber leider wußte ich nicht was auf mich zukommen wird und jetzt habe ich geheiratet und habe 3 Kinder und der Unterhalt wird von meinem gehalt für das Kind in Polen gepfändet.Wäre sehr nett, wenn Sie mir kurz helfen könnten, vielen Dank vorab
Jildirim B.
Am 25. November 2011 um 14:20 Uhr
Ein tolles Lob an den/die Ersteller dieser Seite! Professionell gemacht, gute Fragen, sehr gute Antworten.Leicht zu lesen und gut zu verstehen! Klare, übersichtliche Struktur, so dass sich jeder Interessent gut zurechtfindet! Weiter so!
Am 8. Mai 2013 um 11:50 Uhr
Hallo,
meine Frau hat mir 2008 erklärt, das meine Kinder (jetzt 6 u. 11 Jahre alt) nicht von mir stammen.
Die Kinder liebe ich trotzdem über alles.
Nachdem wir nun einige Jahre versucht haben die Ehe weiterzuführen, möchte meine Frau nunmehr die Scheidung. Obwohl sie mir beteuert, dass sie in der Nähe bleiben möchte ich die Kinder immer sehen kann… etc. besteht durchaus eine grosse Chance, dass sie ins Ausland zieht. Grund: Sie hat nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und hat einen neuen Mann in ihrer Heimat kennengelernt, der so sagt sie nach Deutschland ziehen würde (er ist Facharzt). Jetzt meine Frage: Hätte ich grundsätzlich überhaupt noch eine Chance jetzt noch die Vaterschaft anzuzweifeln bzw. abzulehnen, obwohl ich seit nahezu 5 Jahren diese stillschweigend anerkannt habe??
Am 23. Mai 2013 um 15:31 Uhr
@ andreas,
nein, die Fristen sind weg
Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0049 431 91116
http://www.vonderwehl.de
Die Online Scheidung mit ehescheidung24
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Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner
Am 23. September 2013 um 15:40 Uhr
ich bin rechtlich gesehen der Vater einer 18 jährigen Tochter. Biologisch nicht. Kann ich einen Scheinvaterregress führen. Oder kann meine Tochter einen Vaterschaftstest vom anderen bekannten Vater verlangen.