BGH: Zugewinnausgleich und Vermögenswert (Quelle: ARGE FamR im DAV)



Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.

38 Reaktionen zu “BGH: Zugewinnausgleich und Vermögenswert (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. josef

    Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt von der Wehl,
    mein Noch-Frau hat Juli 2007 von unserem damals gemeinsamen Konto 100000 Euro, die ich angespart hatte, ohne meines Wissens, auf ihren namen in eine andere Bank angelegt. 2 Wochen nach diesem Akt hat sie mich vor der Tür gestellt. Nun hat sie von dem 100000 Euro bereits 20000 Euro ausgegeben.
    Wie leben im Güterzustand des Zugewinngemeinschaftes.
    Ist das Geld was sie nun von dem 100000 ausgibt, für mich verloren und wird es nicht ausgegliechen oder habe ich doch irgendwie Anspruch darauf.
    Auf Ihre Fachkompetente Antwort freue ich mich sehr, vielen Dank im voraus

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    Sie müssen jetzt schnell handeln und zum Anwalt – sofort! Bevor mehr Geld verschwunden ist. Notfalls eine Strafanzeige und das Geld gerichtlich arrestieren lassen.

    Das ganze ist aber schon 1 Jahr her!

    Brauchen Sie eine anwaltliche Empfehlung? Dann bitte den Wohnort/nächst größere Stadt.

  3. josef

    Sehr geerther RA Herr vonder Wehl,
    ihren Rat folgend habe ich heute meiner RÄ den Gerichtsvorschuß sowie Ihre anfallende Kosten überwiesen, um den Differenzbetrag ( oder in dem Fall den Restbetrag ) einzuklagen.

    Aber die Frage bleibt, das was weg ist, ist weg für mich, oder ist meine Frau verplichtet das veruntreute Geld auch auszugleichen. Wenn nicht, meinen Sie kann ich das als Ansatz zu einer Unterhaltsentlastung in Betracht ziehen lassen.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    theoretisch ist das Geld nicht weg, aber praktisch, wenn Ihre Frau nichts hat, werden Sie nichts bekommen.

    Inwieweit dies den Unterhalt betrifft, kann ich nicht beurteilen.

  5. conny

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe zwei Fragen:
    1.Mein Exmann hat eine Lebensversicherung.
    Der Rückkaufswert per Scheidungsantrag
    ist …. Bekomme ich von dem Rückkaufswert
    die Hälfte jetzt ausgezahlt oder erst wenn
    die Lebensversicherung ausgezahlt wird(was in
    15 Jahre sein wird)?
    2. Während unser Ehe haben wir ein Haus
    gebaut und mein Exmann hat Geld per Überweisungen von seinen Eltern für das Haus
    bekommen. Das Haus lief erst auf meinen Namen und später auf seinen Namen (10 Jahre später). Dieses Geld gehört das zum Zugewinn oder ist das Geld nur für meinen Exmann (Anfangsvermögen)?

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    1. wenn die LV nach dem Stichtag für den Zugewinnausgleich fortgeführt wird, ist nicht nur der Rückkaufswert anzusetzen, sondern eine individuelle Bewertung der Anwartschaft, die regelmäßig höher ist, als der reine Rückkaufswert.

    2. Die Schenkung der Eltern ist Anfangsvermögen.

  7. conny

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin am 7.7.08 von meinen Mann geschieden
    worden, d.h. das Urteil wird am 11.8.08 rechtskräftig. Der Vermögenausgleich ist bis heute nicht geklärt.Dies haben wir der Richterin bei der Scheidung auch mitgeteilt.
    Zu Beginn unserer Ehe haben wir uns ein Grundstück gekauft, welches wir dann bebaut haben.Grundstückskauf und Bau erfolgten auf meinen Namen. Nach ca. 10 Jahren habe ich das Haus auf Wunsch meines Exmannes auf ihn übertragen. Während der Bauphase erhielt mein Exmann Zahlungen von seinen Eltern auf sein Konto. Dies sollte ine Schenkung an uns sein. Jetzt behauptet mein Exmann, das waren Schenkungen nur an ihm…. Auf den Kontoauszügen steht nichts von Schenkungen.
    Wie soll ich vorgehen? Versäume ich am 11.8.08 eine Frist? Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    nach der Scheidung läuft für den Zugewinnausgleich eine Frist von drei Jahren.

    Die Sache muß ein Anwalt für Sie betreuen.

  9. josef

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl
    ( sehen Sie bitte Beiträge 1 bis 4 hier nach )
    Mein RA hat die Gegenseite auf BGB 426 aufmerksam gemacht. Die Gegenseite meint das Geld würde im Innenverhältnisse meiner Noch Frau zustehen. Weisen auch darauf hin, falls ich von den 100000 Euro die 50000 zurück bekommen sollte (!), würden die 50000 im Rahmen des Zugewinnausgleiches wieder geteilt und die Hälfte davon ( d.h. 25000 ) würden wiederrum meiner Noch Frau zufliesen. Jetzt ist mein RA verunsichert ( kein Fachanwalt für Familienrecht ). Meine eigentliche Fachanwältin für Familienrecht ist Krank. Könnten Sie mir hier weiter helfen. Meinen Sie, ich muss, wenn ich den Prozess im Zivilgericht gewinne und meine 50000 Euro erhalte, die noch mals mit meiner Noch Frau teilen. Der Anspruch auf die 50000 Euro wurde vor d. Zustellung des Scheidungantrages erhoben.
    Ihrer fachkompetente Meinung schaue ich erwartungsvoll entgegen.
    Josef.

  10. josef

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    Ihrer fachkompetenter Meinung schaue ich erwartungsvoll entgegen. Auf Ihre Antwort werde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank im voraus

  11. kekani91

    Lieber Herr RA von der Wehl,

    haben oben interessanterweise Ihre Info vom 7.7.08 an Conny gefunden, nachder bei der nicht nur der Rückkaufswert der LV berücksichtigt wird, wenn die LV nach den Stichtag weiterläuft.
    Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, wie kann ich das meinem Ex klar machen ? Er glaubt das nicht, und meint, ich könne ja viel erzählen…
    Herzlichen Dank

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ kekani91

    in Deubner Familienrecht heißt es:

    Zitat

    „Die Bewertung einer Kapitallebensversicherung ist davon abhängig, ob der Versicherungsvertrag fortgesetzt wird oder nicht.

    Besteht zum Bewertungsstichtag eine Kapitallebensversicherung (oder auch Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht), so hat die Wertermittlung regelmäßig in der Weise zu erfolgen, dass der tatsächliche Wert dieser Versicherung zum Stichtag ermittelt wird. Sie ist mit dem Zeitwert und nur ausnahmsweise mit dem Rückkaufswert zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1995, 1270 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hierzu). Der Wert ist gem. § 287 ZPO zu schätzen. Die Auswahl der geeigneten Bewertungsart ist Sache des Tatrichters.

    Der Wert setzt sich aus dem Rückkaufswert, den bereits gutgeschriebenen Gewinnanteilen und der Beteiligung am kollektiven Schlussgewinn zusammen. Überwiegend wird vorgeschlagen, auf den Kapitalwert der eingezahlten Prämien abzustellen, teilweise zuzüglich bislang angefallener Gewinnanteile sowie abzüglich des Anteils, der auf den gewährten Versicherungsschutz entfällt. Der Ehepartner, der sich im Rahmen seines Anfangsvermögens auf eine bestehende Lebensversicherung>> beruft, hat den Zeitwert nachzuweisen, was durch die Vorlage einer entsprechenden Berechnung der Versicherungsgesellschaft erfolgen kann (BGH, a.a.O.).

    Der Rückkaufswert allein, also der Liquidationswert bei Vertragskündigung, ist beim < > nur dann maßgeblich, wenn am Stichtag die Fortführung des Versicherungsvertrags nicht zu erwarten ist, auch nicht durch eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB (BGH, FamRZ 1995, 1270).“

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  13. kekani91

    Hallo Herr von Wehl.

    vielen Dank für die schnelle Info. Sie machen das hier wirklich hervorragend. Jedoch der letzte Satz ist mir nicht so verständlich : „der Rückkaufswert allein gilt nur, wenn…..nicht zu erwarten ist, auch keine Stundung der Ausgleichsforderung“. Was ist mit der Stundung gemeint?

    Nochmals vielen Dank
    Kekani 91

  14. kekani91

    Ups, wo ist mein Kommentar hin ???
    Dann nochmal – Vielen Dank für die schnelle Info. Den letzten Satz mit der Stundung verstehe ich nicht ganz.
    Hier bei uns, hat mein Mann eine LV, welche nach dem Stichtag ( November) weiter läuft. Den Rückkaufswert hat mir die LV schon berechnet, aber wenn mehr rauskommen könnte-gerne.

    Was meint der letzte Satz ??

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ kekani 91

    sich Vertrag nach dem Stichtag weiterlaufen soll, ist der wird die Bildung nicht der maßgebliche Wert für die Bewertung einer Lebensversicherung im Zugewinnausgleich. Aus diesem Grunde ist der letzte Satz für Sie nicht maßgeblich.

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  16. kekani91

    Ganz vielen Dank für Ihre Info und Hilfe !
    Vielleicht können Sie mir noch einen Tipp geben, ob alle Folgesachen besser im Scheidungsverbund oder nach der Scheidung geregelt werden sollten. Ich selbst möchte die Scheidg.noch etwas hinziehen, hat mehrere Gründe . Auch bin ich jetzt noch PKH berechtigt, später vielleicht nicht mehr.
    Vielen Dank schon vorab

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ kekani91

    Welches prozessuale Vorgehen sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen. Dies muss ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht festlegen. Natürlich kann man die Scheidung mit Verbundanträgen deutlich verzögern.

    Der Grund Prozesskostenhilfe ist nicht stichhaltig, da auch noch Jahre nach Abschluss des Verfahrens geprüft wird, ob die finanzielle Situation sich der Art verbessert hat, dass die Prozesskostenhilfe jetzt zurückgezahlt werden könnte.

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  18. kekani91

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe !
    Würden, wenn die Folgesachen im Verbund geregelt werden, alle unter dem AZ der Scheidung laufen, oder bekommt jeder Vorgang ein eigenes AZ mit dem F für Familie?
    Sorry, das hatte ich gestern vergessen.

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ kekani91

    im Verbund bleibt es bei dem einen Aktenzeichen nur mit verschiedenen Buchstaben dahinter.

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  20. Hansi

    Ich stehe mit meiner Frau im Scheidungsverfahren. Wir kommen bei unserem außergerichtlichen Einigungsversuch um das Haus zu keinem Ergebnis. Mein Anwalt teilte mir mit, ich muss mich einigen oder mein Haus wird zwangsversteigert. Nachdem, was ich in dem Forum gelesen habe, ist eine Klage vor Gericht möglich. Kann ich vor Gericht um mein Haus kämpfen oder ist eine Zwangsversteigerung die einzige Möglichkeit?

  21. Hansi

    Mir fiel noch was ein. Ich habe das Haus vor der Ehe geerbt, wir haben mit dem Umbau begonnen und während der Umbauzeit geheiratet. Dann habe ich sie ins Grundbuch eintragen lassen. Mir wurde mitgeteilt, mit der Eintragung sei sie abgefunden. Kann sie eheliche oder voreheliche Rückforderungen stellen oder sind alle beidseitig gezahlten Rechnungen mit der Eintragung ausgeglichen?

  22. Hansi

    Ich stehe mit meiner Frau im Scheidungsverfahren. Wir kommen bei unserem außergerichtlichen Einigungsversuch um das Haus zu keinem Ergebnis. Mein Anwalt teilte mir mit, ich muss mich einigen oder mein Haus wird zwangsversteigert. Nachdem, was ich in dem Forum gelesen habe, ist eine Klage vor Gericht möglich. Kann ich vor Gericht um mein Haus kämpfen oder ist eine Zwangsversteigerung die einzige Möglichkeit?

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ hansi

    wenn 2 Miteigentümer einer Immobilie sich um den Bestand einer Immobilie streiten, sich also über die Übertragung eines Miteigentumsanteils an den anderen oder den Verkauf nicht einigen können, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Natürlich kann man in jedem Verfahren kämpfen, wie ihre Erfolgsaussichten aussehen ist aber für mich nicht zu beurteilen.

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  24. Hansi

    Vielen Dank für die Antwort, es ist mir jedoch noch unklar, welche jur.Möglichkeit steht mir außer Teilungsversteigerung und außergerichtlicher Einigung zur Verfügung?

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ hansi

    keine!

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  26. Marianne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!

    Mein Mann ist 41, selbständig (ohne eigene Praxis o.ä.) und hat im Verlaufe unserer Ehe ein Vermögen von ca. 400.000.-€ angespart (z.T. in Aktien und Fonds angelegt). Ich selber bin Beamtin, wir haben 2 Kinder, ich habe meinen Beruf z.T. ganz aufgegeben und arbeite im Moment nur Teilzeit. Wie viel davon steht meinem Mann als persönliche Rentenrücklage zu? Die Sozialversicherungsbeiträge (AG+AN-Anteile kommen auf ca. 40%) oder noch mehr? Ich habe einiges gelesen und bin der Meinung, dass mir die Hälfte der erwirtschafteten Differenz zusteht, das wären also 120.000.-€ (ich selber habe kein Vermögen erwirtschaftet), ist das korrekt?
    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort!
    Viele Grüße und einen schönen Abend, Marianne

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ marianne

    Die von Ihnen aufgestellte Berechnung kann ich nicht nachvollziehen.

    Hier entsteht eine Problematik zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich. Wenn davon auszugehen ist, dass die angesparten 400.000 € Rücklagen fürs Alter sind, fallen sie dennoch nicht in den Versorgungsausgleich. Ich würde diesen Betrag im Zugewinnausgleich aktivieren und dann kommt es darauf an, welches Anfangs-und Endvermögen beide Eheleute haben.

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  28. Marianne

    Anfangs- und Endvermögen bei mir: 0, Anfangsvermögen bei meinem Mann: 0, Endvermögen: 400.000.-.
    Diese Summe hat er für seine Rente zurückgelegt, aber er sieht ein, dass ein Teil davon mir zusteht. Frage: wieviel? Ihm ist doch zuzugestehen, dass er einen Teil davon für seine eigene Altersversorgung anlegt, oder?Kann man von der Zugewinn-Rechnung ausgehen abzügl. ca. 40% Sozialleistungen oder sind dann die gesamten 400.000.- Berechnungsgrundlage?

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ marianne

    wenn Sie sich auf 40% Regelung verständigen wollen, spricht natürlich nichts dagegen.

    Grundsätzlich würde ich aber davon ausgehen, dass der Vermögens Betrag von 400.000 € voll in den Zugewinnausgleich fällt. Ob die eine Härtefallregelung wegen einer Rücklage für das Alter in Betracht kommt, kann ich im Moment nicht beurteilen.

    Die Rentenversicherungsbeträge betragen aber nicht 40%, sondern allenfalls 19,5 %. Der Rest in den Sozialversicherungsbeiträgen ist für Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung usw.

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  30. Marianne

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann stünde mir die Hälfte von 80% der 400.000.-zu, also 160.000.- €?

  31. Marianne

    Bzw. 200.000.-€, wenn ich ihm seine Rücklagen für die Rente lasse. Würde ein Richter ihm denn gar nichts als Rentenrücklage zuerkennen?

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ marianne

    sollte hier keine Härtefallregelung greifen, was ich im Moment nicht prüfen kann, wären tatsächlich bei ihren Zahlen 200.000,0 € über den Zugewinnausgleich auszugleichen.

    Sie müssten aber, sofern Ehemann keine eigene Altersversorgung hat, ihn an ihrer erworbenen Altersversorgung über den Versorgungsausgleich partizipieren lassen.

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  33. Marianne

    Was wäre denn so eine Härtefallregelung, von der Sie sprachen?

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ marianne

    z.B. § 1381 Abs. 1 BGB

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  35. Marianne

    Ich danke Ihnen für die ausführliche Beratung, Herr von der Wehl!

    Viele Grüße, Marianne

  36. Johannes

    Hallo Herr RA!
    Was bedeutet die „Hochrechnung um die Geldentwertung“ beim Zugewinnausgleich? Was wird denn da um welchen Faktor hochgerechnet? Mein RA hat irgendwelche Tabellen und Bücher… Kann man als Verbraucher irgendwo mal selbst ausrechenen, was da für Summen raus kommen? Wie wirkt sich das bei langjähriger Ehezeit (fast 18 Jahre) auf den Zugewinn aus? Der Währungswechsel muss ja auch berücksichtigt werden… Gibt es eine hilfreiche Quelle mit Beispielrechnungen?
    Mein RA meinte, dass wegen dieser Hochrechnung bei meiner Exfrau kein Zugewinn entsteht, warum? Sie hat viel Anfangsvermögen wegen Erbschaft, aber warum wirkt sich diese Hochrechnung zusätzlich für mich negativ aus?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Johannes

  37. Johannes

    Nachtrag:

    Sehr geehrter Her RA!
    Ich habe auf einer Internetseite zum Thema „Kaufkraft als Maßstab für den Wert des Geldes“ eine elend lange Tabelle gefunden. Bin immer noch unsicher, wie man bei der Aufstellung des Anfangsvermögens nun die Beträge hochrechnet.

    Können Sie mir bei fiktiven Beispiel sagen, ob ich das in etwa richtig berechnet habe? Ich habe mir einfach ein paar Daten ausgedacht, die man als durchaus denkbar ansehen könnte, damit es ein wenig anschaulicher wird als wenn ich mur Zahlen nehme.
    Bsp.
    1. Anfangsvermögen AV
    1991 Wohnungseinrichtung neu 12.000 DM (6.135,50 €)
    1991 PKW Restwert 3.000 DM (1.533,88 €)
    1991 Sparguthaben 6.245 DM (3.197,64 €)
    Summe/Umrechnung Euro: 10.867,02 €
    Summe/Inflation (1991, Faktor 1,2 laut Tabelle): 13.040,42 €

    1998 Schenkung 1.500 DM (766,94 €)
    Summe/Umrechnung Euro: 766,94 €
    Summe/Inflation (1998, Faktor 1,02 laut Tabelle): 782,27 €

    2003 Erbschaft 24.000 €
    Summe/Inflation (2003, Faktor 0,96 laut Tabelle): 23.040 €

    ergibt Summe AV: 36.862,69 €

    2. Endvermögen EV
    2011 Eigentumswohnung Wert 70.000 €
    2011 PKW Restwert 4.000 €
    Summe EV: 74.000 €

    3. Zugewinn
    EV 74.000 € – AV 36.862,69 €
    Summe: 37.137,31 €

    Ist es korrekt, dass z.B. in 2003 mit dem Faktor 0,96, also mit einer Verminderung der Erbschaftssumme, gerechnet werden muss? Die Erbschaft ist heute also weniger Wert?
    Rechnet man erst in Euro um und dann um die Geldentwertung hoch? Gibt es Unterschiede, um was es sich für Gegenstände oder Sparguthaben handelt? Spielt es auch eine Rolle, in welchem Monat man z.B. eine Schenkung erhalten hat? Wo finde ich Infos dazu?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir einen Tipp zu diesen Berechnungen geben könnten. Ich möchte mich einfach schlau machen, was ggf. auf mich zukommt, auch wenn meine Situation anders aussieht.

    Mit freundlichen Grüßen! Johannes

  38. Rowena Vizuete

    Huhu, sehr interessanter Post. Ich beschäftige mich mit dem selben Themengebiet und warte gespannt auf weitere Posts dieser Art.

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