Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern (Quelle: BMJ)

Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können.

„In den vergangenen Monaten haben wir vermehrt von Fällen erfahren, in denen Kinder von ihren eigenen Eltern vernachlässigt und misshandelt wurden und dadurch gewaltsam zu Tode gekommen sind. Diese tragischen Fälle haben erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter Kinder aufgezeigt. Das verbessern wir mit dem heute verabschiedeten Gesetz“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden – so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen.

„Effektiver Kindesschutz muss früh ansetzen. Ziel des neuen Gesetzes ist es deshalb, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen und nicht erst, wenn das Kind sprichwörtlich bereits ’in den Brunnen gefallen ist’,“ betonte Zypries. Das heute verabschiedete Gesetz erlaubt es den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.

Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:

  • Abbau von „Tatbestandshürden“ für die Anrufung der Familiengerichte
    Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten – nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen – das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Ein solches Fehlverhalten der Eltern – „sog. Erziehungsversagen“ – ist jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen.

    Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.

Beispiel:
Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des „elterlichen Erziehungsversagens“ und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.

  • Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
    In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt.

    Aus diesem Grund führt das neue Gesetz in § 1666 Abs. 3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Antigewalttraining – in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.

  • Erörterung der Kindeswohlgefährdung
    Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die „Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.
  • Gerichtliche Ãœberprüfungspflicht nach Absehen von Maßnahmen
    Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Änderung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Gericht erneut tätig wird, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht verbessert oder sich sogar verschlechtert.

Beispiel:
Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem Fall befasst.

  • Schnellere Gerichtsverfahren
    Das heute beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.

Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens

Bundesjustizministerin Zypries setzt sich über das heute verabschiedete Gesetz hinaus dafür ein, Kinder schon im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens besser zu schützen. Auf diese Weise sollen Kindeswohlgefährdungen möglichst frühzeitig erkannt werden.

„Der Schutzauftrag des Jugendamts bei einer Kindeswohlgefährdung sollte an einzelnen Stellen konkretisiert werden. Außerdem unterstütze ich das von einigen Ländern bereits eingeführte verbindliche Einladungswesen für Früherkennungsuntersuchungen“, erklärte Zypries.

Der mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von 2005 gesetzlich verankerte Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII) hat die Aufgaben der Jugendämter konkretisiert. Allerdings weisen die tragischen Einzelfälle von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung darauf hin, dass bei der Anwendung dieser Regelung noch Unsicherheiten bestehen.

„Es muss klar sein, dass das Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls auch die Pflicht hat, einen Hausbesuch durchzuführen“, so Zypries. „Wenn gewichtige Anzeichen für die Gefährdung eines Kindes vorliegen, darf sich das Jugendamt nicht von den Eltern abwimmeln lassen. Die tragischen Fälle, über die in der letzten Zeit berichtet wurde, zeigen, dass sich das Jugendamt das gefährdete Kind persönlich anschauen und sich einen unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Umgebung des Kindes verschaffen muss.“

Darüber hinaus sollte das Jugendamt prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen – auch bekannt als U1 bis U9 – sind ein seit 1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.

Das Bundesministerium der Justiz hat diese Ziele gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Regelungsvorschlag umgesetzt.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht