BGH: Abzug des Zahlbetrages oder des Tabellenbetrages ? (Quelle: ARGE FamR DAV)
In dem Urteil des BGH: (Keine einseitige Vermögensbildung), äußert sich der BGH auch mittelbar zu der Frage, ob wie bisher der Tabellenbetrag (Düsseldorfer Tabelle) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden soll, oder, wie es das neue Unterhaltsrecht vorgibt, nur der Zahlbetrag (Tabellenbetrag minus 1/2 Kindergeld): „Dieser Vorteil fließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein, dass nur noch der tatsächlich geleistete Zahlbetrag – und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erhöhter Tabellenbetrag – abgesetzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung des sich dann ergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls die um seinen Erwerbstätigenbonus erhöhte Hälfte des Kindergeldes, während der andere Elternteil über den Ehegattenunterhalt nur in geringem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert…“ (Seite 16, Ziffer 36) Der 12. Senat verweist auf mehrere Aufsätze, u.a. von RiOLG Klinkhammer (FamRZ 2008, 193), der in Kürze Mitglied des Senats sein wird, die diese Auffassung vertreten.
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Am 7. Oktober 2008 um 15:00 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Zum 01.01.2009 hat die Regierung eine Erhöhung
des Kindergeldes geplant.
Nun beschäftigt mich die Frage ob sich dann die
Zahlbeträge für Kindes-UH um die Hälfte der Erhöhung verringern? Weil,es heißt ja Tabellenbetrag
minus hälftiges Kindergeld.
Können Sie dazu schon etwas „sagen“?
Vielen Dank.
Viele Grüße,Sylli
Am 7. Oktober 2008 um 15:07 Uhr
@ sylli
da die Erhöhung beiden Eltern zugute kommen soll, wird auch nach der Erhöhung 1/2 des dann aktuellen KiGeldes abzuziehen sein.
Eine Entlastung der Zahlväter um 1/2 der Erhöhung des Kigeldes.
Am 7. Oktober 2008 um 15:32 Uhr
@RAv.d.Wehl
Vielen Dank.
In der Hoffnung,dass die Tabellenbeträge nicht
noch einmal angehoben werden.
Sylli
Am 7. Oktober 2008 um 16:32 Uhr
@ sylli
die DDT wird nur alle 2 Jahre angepasst und manchmal auch gesenkt. Nur kurz vor der Unterhaltsreform gab es kurz hintereinander 2 neue Versionen.
Am 18. Dezember 2008 um 17:17 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ist die Kürzung des Unterhaltes um 5,-€ pro Kind einfach so möglich? Es besteht doch ein Titel indem steht „X € abzüglich hälftiges Kindergeld = Y €“. Hat die kindesunterhaltsbeziehende Person nicht weiterhin Anspruch auf Y €?
Müsste der Titel nicht erst durch eine Klage geändert werden, was natürlich nicht möglich ist, weil die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten ist?
Vielen Dank für die Antwort!
Am 19. Dezember 2008 um 10:15 Uhr
@Helge
Ich gehe davon aus, dass sie von der geplanten Erhöhung des Kindergeldes sprechen. Sie werfen damit eine interessante Frage auf.
Ohne diese Frage derzeit intensiv prüfen zu können und würde ich aus dem Bauch heraus sagen, dass ein Titel, der sich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bezieht, auch wenn dieses Kindergeld mit einer konkreten Summe benannt ist, dahingehend auszulegen ist, dass das jeweils geltende Kindergeld gemeint ist. Ich würde derzeit nicht davon ausgehen, dass eine Abänderungsklage nötig ist, ebenso wenig, wie dies bei einer Veränderung der Düsseldorfer Tabelle notwendig ist. Auch hier werden häufig die Wesentlichkeitsgrenzen nicht erreicht.
Absolut verlassen können Sie sich auf diese Aussage aber nicht.
Am 19. Dezember 2008 um 17:34 Uhr
Danke für die Antwort.
Ich meinte die Kindergelderhöhung.
Zu Ihrer Antwort:
Die DDT ist ja zum 1.1.08 geändert worden. Ich hatte daraufhin versucht, den Titel mittels einer Abänderungsklage abändern zu lassen, da meine Ex-Frau leider freiwillig nicht zustimmte. Der Richter hat zwar festgestellt, dass ich jetzt neu in die 5. Stufe (vorher 9. Stufe) zu rechnen wäre und damit eigentlich 28,-€ weniger zahlen müsste; der Unterschied lag aber unter 10 %, so dass die Klage nicht zugelasen wurde.
Daraufhin verlangte meine Ex-Frau dann auch noch die 5,- Euro rückwirkend und für die Zukunft, die ich nach der Änderung der DDT im Sommer 2007 vom Unterhalt abgezogen hatte.
Der Anwalt hat gesagt, dass dies auch so wäre, weil es sich um einen statischen Vertrag handelt und ich wegen einer Änderung der DDT nicht einfach eigenmächtig den Unterhalt kürzen kann.
Seitdem weiß ich, was der Spruch „Recht haben, ist nicht gleich Recht bekommen“ heißt.
Ich würde die Hälfte des Kindergeldes (also 5,-Euro) ab 2009 ja gerne vom Unterhalt abziehen, aber ich denke, dass meine Ex-Frau dann wieder Rabatz macht, obwohl sie im Endeffekt natürlich mehr Geld zur Verfügung hat, weil sie ja mehr Kindergeld bekommt.
Kann ich mich denn diesbezüglich irgendwo kundig machen?
MfG
Am 22. Dezember 2008 um 10:20 Uhr
@Helge
Was Sie schildern kann passieren, wenn der Unterhaltstitel tatsächlich statischer Natur ist, was allerdings äußerst selten der Fall sein dürfte. Anwälte achten eigentlich darauf, dass so etwas nicht passiert.
Wenn der Unterhaltstitel ausdrücklich die Düsseldorfer Tabelle als Basis benutzt, ist der Täter bei jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle nach oben oder unten zu korrigieren. Dies hat nichts mit der Wesentlichkeitsgrenze zu tun. Möglicherweise lag auch einfach der Richter falsch.
Am 8. Januar 2009 um 22:00 Uhr
Darf der Vater nach der Erhöhung des Kindergeldes (10,00 €) , einfach selbst 5,00 € vom Unterhalt abziehen, oder muss er das beantragen?
Am 9. Januar 2009 um 09:43 Uhr
@ sven
lesen Sie meinen Beitrag von gestern. Da steht alles drin
Abänderung wegen neuer DDT
Am 23. Februar 2010 um 14:25 Uhr
Hallo, ich möchte mich auch mal kurz dazu äußern. Also ich finde das Urteil lächerlich. So profitiert die Ex-Frau auch noch von dem Kindergeldanteil des Mannes. Das kann doch nicht wahr sein. Dadurch das ich nur die Zahlbeträge abziehen kann muss ich meiner EX-Frau Unterhalt zahlen. Wer denkt sich sowas aus??? Als Mann ist man in so einem Fall immer der Dumme. Man zahlt und muss dann noch kämpfeb das man seine Kinder sieht. Das ist einfach ein Witz. Ich bin genauso Eltern wie die Mutter auch aber das Interessiert niemand.