BGH: Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Quelle: ARGE FamR DAV)



Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

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47 Reaktionen zu “BGH: Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Quelle: ARGE FamR DAV)”

  1. maor

    Hallo,

    verstehe ich das richtig?

    Wenn ich heute geschieden werde, und unvorhersehbar in 6 Monaten einen neuen Job habe, bei dem ich statt bisher 2300€ nun 4000€ Netto verdiene, dieses neue Einkommen als neue Grundlage für die gesamte Unterhaltsberechnung hergenommen wird.

    Ich kann ja noch einsehen das ich dann für die Kinder mehr bezahlen muss. Aber meine Exfrau hat keinerlei zutun zu meinem neuen Job und daher auch kein anrecht auf höheren Unterhalt, finde ich.
    Den höheren Unterhalt würde ich nur akzeptieren wenn dadurch die Verpflichtung des Staates sinkt, und damit das Gesamteinkommen meiner Exfrau konstant bleibt.

    Wie ist die Rechtssprechung in solchen Fällen?
    Kann meine Exfrau mehr Geld verlangen?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ maor

    grundsätzlich verstehen Sie das richtig, aber der Mehrverdienst muß schon in der Ehe „angelegt“ worden sein, also vorhersehbar gewesen sein.

    Wenn es eine ganz ungewöhnliche Entwicklung war oder ein sog. Karrieresprung war, partizipiert die Geschiedene nicht an dem Mehrverdienst.

  3. rubinstein

    frage:

    ich habe mich getrennt und ziehe mit meiner tochter 1 1/2 und meinem neuen lebensgefährten in eine wohnung. mein ex mann und ich sind beide voll berufstätig.
    wenn mein mann nicht mehr arbeiten würde! müsste ich dann Unterhalt bezahlen? Würde dabei das Gehalt meines Freundes angerechnet werden ?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ rubinstein

    theoretisch wäre Unterhalt denkbar, aber Ihr Mann müßte sehr gute Gründe für das Aufgeben der Arbeit haben.

    Das Gehalt des Freundes spielt keine Rolle, es sei den beim Selbsthalt im Mangelfall. Lesen Sie dazu:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

  5. Klaus

    Hallo,
    habe eine Frage zwecks Ehegattenunterhalt.

    Wenn der Berechtigte Zinseinkünfte verschweigt, kann dann der Unterhalt zurück gefordert werden?
    Danke im Vorraus.

    Grüße
    Klaus

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    bei Verschweigen von maßgeblichen Fakten kann ein Schadensersatzanspruch aus 823 II BGB iVm 263 StGB (Betrug) gegeben sein.

    Fraglich wird aber sein, ob dann der gesamte Unterhalt zurückgefordert werden kann oder nur der Teil, der bei Kenntnis der Zinseinkünfte den Unterhaltsanspruch verringert hätte.

  7. eva

    Guten Tag,
    mein Partner lebt seit ca. 3 Jahren von seiner Frau getrennt (keine Kinder). Sie ist seit ihrer Kindheit Epileptikerin. Nach dem Auszug meines Partners hat sich der Krankheitsverlauf derart verschlimmert, dass durch einen Anfall im Oktober letzten Jahres sie bis heute nicht genesen konnte und voraussichtlich nicht mehr ohne Betreuung sein kann. Nach welchen Kriterien wird der nacheheliche Unterhalt bemessen. Die Frau bezieht derzeit schon eine Rente von ca. 900,00 €, da sie bis zur krankheitsbedingten Berentung als Arzthelferin tätig war.
    Greift auch hier evtl. das neue Scheidungsgesetz wonach der Unterhalt der Frau nach ihrem heutigen Verdienst berechnet wird.
    Würde mich sehr über eine Antwort freuen. Danke.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ eva

    die entscheidende Frage ist, welchen Bedarf die Ehefrau hat. Hier könnten Mehr- und Sonderbedarf ins Spiel kommen. Sodann wird der Unterhalt ganz normal berechnet, wobei das neue Unterhaltsrecht erstmals die Möglichkeit gibt, den Unterhalt nach Scheidung (hier Unterhalt wegen Krankheit) zu begrenzen oder zu befristen. Das war bis dato nicht möglich.

  9. Sandra

    Hallo,

    Bin von meinem Mann seit Jan08 getrennt (Trennungsjahr). In Jan und Feb hatte ich keine Arbeit. Ab Mitte März arbeite ich. Er ist weiterhin Steuerkalsse 3 und ich 5. Habe Trennungsunterhalt verlangt ab März, aber bis jetzt zalt er nicht. Klage wurde erhoben.Ich verdiene circa 1200,- Netto, Er 1800,-.Er zahlt (laut Gerichunrteil) 300,- Unterhalt an seiner Tochter die in einem anderen EU Land bei ihrer Mutter lebt. Diese 300,- hatte er immer bezahlt, auch vorher als er Steuerkalsse 1 war.
    Habe ich chancen auf Trennungsunterhalt? Kann das auch nachträglich bezahlt werden? Was ist nächstes Jahr wenn wir beide aud Steuerkalsse 1 sind? Er wird dann weniger verdienen und ich mehr? Was geschieht dann mit dem Unerhalt? Trenungsjahr wird im Januar 2009 beendet und ich gehe davon aus dass er dann auch die Scheidung einreichen wird.
    Danke und viele Grüße

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    wenn Sie Klage erhoben haben, müssen Sie doch einen Anwalt haben, der Ihnen diese Fragen sollte beantworten können.

  11. Thongluan

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl.
    Eine schwierige Frage!!!
    Meine Ehe wurde nach 28 Jahren Ehe 1999 geschieden. Mein Sohn ist inzwischen 34 Jahre und verdient eigenes Geld.
    Ich bin 65 Jahre und beziehe Altersrente. Ich bin seit 2000 also im 9.ten Jahr mit einer Auslaenderin verheiratet, die aber kein eigenes Einkommen hat. Wie ist die Unterhaltsberrechnung, in der Reihenfolge nach dem Neuen Unterhaltsrecht2007, in der Rangfolge. Ich habe ungefaehr 2000Euro gesamt Gesetzliche Rente und Betriebsrente. Muss meine Exfrau fuer sich selber sorgen, da sie einen Beruf hat und vollschichtig arbeiten. Bisher wurde meiner Exfrau 400 Euro vom Familiengericht zugesprochen und ich ueberweise seit seit 2002 , monatlich 400 Euro auf Ihr Konto .
    Fuer eine Antwort, waere ich Ihnen Dankbar. Der Versorgungsausgleich liegt bei 389 Euro, wenn Sie in Rente geht. Sie wird jetzt 60 jahre alt.
    Waere es richtig, wenn Ich ueber einen Anwalt, auf nur noch 150 Euro zu bezahlen, sinnvoll?Sie, die Exfrau aufzuforden auf den Titel bis auf 150 Euro zu verzichten, und werde ich Erfolg mit einem Anwalt haben? Oder soll ich weiter 400 Euro bezahlen, bis Sie in Rente geht, was ich aber nicht weiss, weil wir leglichen Kontakt abgebrochen haben. Alles heht nur ueber den Anwalt.

    Mit freundlichen Gruessen.
    Thongluan

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ thongluan

    wenn Sie keinen Unterhalt mehr zahlen, würde Ihnen sofort der Betrag von 389 EUR von Ihrer Rente abgezogen.

    Ob Sie den Unterhalt kürzen können, kann ich nicht beurteilen. Dies muss in der Tat ein Fachanwalt anhand aller Fakten prüfen.

  13. Herbert

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl.

    Ich zahle nach einem Gerichtsvergleich von 2002 an meine geschiedene Ehefrau jeden Monat 300Euro Unterhalt und habe einen dauerauftrag eingerichtet, bis Sie in 5 Jahren in Rente geht. Der Versorgungsausgleich wurde auf 350 Euro festgelegt. Was ist, wenn der Tag gekommen ist und Sie in Rente geht, oder muss Sie automatisch, meine Ex-frau, auf den Unterhalt aus dem Vergleich verzichten?? Weil mir ja dann von meiner Rente 350Euro abgezogen werden, die Sie bekommt. Wie muss ich mich verhalten?
    Kann ich denn Dauerauftrag aus dem Vergleich selbst stoppen, sobalt sie Unterhalt erhaelt??

    Fuer eine Antwort waere ich Ihnen Dankbar..

    Mit den Freundlichsten Gruessen,
    Herbert

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ herbert

    Sie müssen Ihre Frau auffordern auf die Wirkung aus dem Vergleich zu verzichten und den Titel herauszugeben. Das sollte alles ein Fachanwalt machen

  15. Maja

    Hallo.

    Mein Eheman (ist seit seit 2 geschieden, zahlt seiner Exfrau 730 Euro, für die Kinder, 4 und 7 660 Euro) Ist Soldat (Berufsoldat, schon wärend der ersten Ehe) Verdient zZ 2800 Euro, will kündigen und ins Ausland wechseln. Würde da ca 3500 € verdienen. Steigt da der Unterhalt für die Exfrau ?

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ maja

    Der Unterhalt muss bei einem Auslandsaufenthalt, für den Sonderzahlungen fließen, nicht zwangsläufig steigen. Häufig sind die Auslandszulagen nur Ersatz für erhöhte Kosten und führen damit nicht zu einem erhöhten Einkommen und somit auch nicht zu erhöhten Unterhaltszahlungen.

  17. Achim

    Hallo.
    Ich bin Berufssoldat und seit Juni 2006 geschieden.Im September 2006 habe ich erneut geheiratet.Ich zahle für meine Ex-Frau 102 € und für beide Kinder (14 u. 11) aus der 1. Ehe insg. 566 €. Ich werde nun dieses Jahr für 3 Jahre ins Ausland versetzt.Meine jetztige Ehefrau,ebenfalls im öffentl. Dienst,lässt sich für diese Zeit ohne Dienstbezüge freistellen und zieht mit ins Ausland und hat kein Einkommen.Wir planen derzeit ein Kind. Meine Frage nun: Kann der Auslandszuschlag,den ich bekommen auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden, obwohl meine Frau kein Einkommen mehr hat???

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ achim

    auch hier taucht ein Rangproblem auf. Ihre Kinder sind im 1. Rang, die Kinder erziehende Mutter im 2. Rang und die neue Ehefrau erst im 3. Rang. Damit wird die neue Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Die grundsätzliche Problematik der Auslandbezüge taucht immer wieder in Fragen auf und ich habe dazu einmal ein paar Grundsätze zusammengefasst. Den Artikel finden Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/21/auslandszulagen-im-unterhalt/

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  19. Klaus

    Hallo,
    bin seit einem Jahr getrennt lebend. Meine Noch-Frau und ich haben 1 gemeins. Kind (8J.) für das ich auch bereits bezahle (278,–). Meine Einkünfte ca. 2060,– netto, die Netto-Einkünfte meiner Frau: 955,– Gehalt, 328,– Kindergelt, 300,– Unterhalt für ihr 1. Kind, 278,– von mir fürs 2. Kind = Gesamt 1.861,–. Nun verlangt sie über Ihren Anwalt 3/7 meines Nettogehaltes an Ehegattenunterhalt. Ich dachte, dies wäre seit dem neuen Scheidungsgesetz Jan. 08 DEUTLICH geringer !! Desweiteren wurden meine Fahrtkosten in Höhe von ca. 200,– (allein an Sprit !) nicht angerechnet.
    Frage 1: gibt es die 3/7-Regelung noch ?
    Frage 2: Fahrtkosten werden nicht mit angerechnet ?

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    es gibt die 3/7 tel Regelung noch. Auch werden nach denen Leitlinien der OLG die Fahrtkosten in der Regel mit angerechnet.

    Letztlich sollte ein von ihnen beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen, ob nicht der Vater des 1. Kindes ebenfalls wieder unterhaltspflichtig geworden ist.

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  21. Klaus

    Hallo,
    ich bins noch mal.
    Der Vater des ersten Kindes war jedoch nicht mit meiner Frau verheiratet – also wird er ja nicht unterhaltspflichtig sein.
    Aber was ist nun mit dem neuen Scheidungsgesetz von 2008 ? Ich habe einen Bericht im Focus (ca. Feb. / Mär. 08) gelesen, wonach lt. einer Tabelle der Ehegattenunterhalt von ca. 500 auf ca. 100 Euro gesengt wurde ?!

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    § 1615 l BGB (Unterhalt der nichtehelichen Väter) ist § 1570 BGB (Unterhalt der ehelichen Väter) vollständig angepasst. Bereits 1998 hat der BGH geurteilt:

    BGH Urteil 21.01.1998
    Aktenzeichen: XII ZR 85/96

    Eine Frau kann Unterhalt sowohl von ihrem getrennt lebenden Ehemann, als auch vom Vater ihres nichtehelichen Kindes verlangen.

    Den Hinweis auf das neue Unterhaltsrecht verstehe ich aber nicht. Generelle Senkungen gab es da nicht.

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  23. Shirly

    Hallo
    Mein Freund will seine Frau verlassen und zu mir in die Schweiz ziehen. Nun sucht er eine neue Stelle in der Schweiz. Es kann sein, dass er viel mehr verdient, könnte aber auch sein, dass er was annehmen muss, wo er weniger verdient als vorher in Deutschland.
    Wie wirkt sich das auf den Nachehelichen Unterhalt aus? Wird das Schweizereinkommen mitgerechnet? Oder wird mit dem alten Deutschen Lohn gerechnet?
    Vielen Dank für die Antwort!

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ shirley

    idR. wird mit dem aktuellen Einkommen gerechnet. Nur wenn dieses Einkommen z.B. für Kindesunterhalt nicht mehr ausreichend ist, kann es angehen, dass dem Unterhaltsschuldner auf Vorhaltungen dahingehend gemacht werden, dass er seinen Job nicht hätte wechseln dürfen.

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  25. Shirly

    Vielen vielen Dank für die Antwort. Den Kindesunterhalt wollen wir auf jeden Fall zahlen. Falls er zu wenig verdienen würde, würde ich das aus meiner Kasse machen. Was ist aber mit dem Nachehelichen Unterhalt? Falls er den auf Grund des Einkommens nicht zahlen kann? Bzw. wenn dann Ende Jahr bei der Scheidung festgestellt würde, dass kein Unterhalt oder nur ein kleiner als vorher mit dem Deutschen Lohn drin liegt? Kann er dafür auch Probleme bekommen?

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ shirley

    bei dem nachehelichen Unterhalt wird die Problematik nicht so groß sein. Abschließend kann ich aber nichts dazu sagen. Jeder Mensch genießt in die Freiheit, dort zu leben, wo er gerne möchte. Nun wird in der Schweiz aber eher mehr verdient, als in der Bundesrepublik.

    Sollte sich tatsächlich die Situation ergeben, dass der Verdienst geringer ist, wird dies der Gegenseite mitzuteilen sein und Sie müssen abwarten, wie die Gegenseite reagiert. Ich gehe dabei davon aus, dass kein Unterhaltstitel in der Welt ist. Sollte es einen solchen Unterhaltstitel geben, muss natürlich dieser Unterhaltstitel mit der Abänderung angegangen werden.

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  27. Shirly

    Wir haben alles durchgerechnet. Wenn er in seinem alten Job bleibt, würde er in der Schweiz um ein vielfaches mehr verdienen. Was zur Folge hätte, dass er dann 3 -5 mal mehr Unterhalt bezahlen müsste, als wenn er in Deutschland bleiben würde. Was ich ziemlich ungerecht finde. Auf die Frage, ob das „in die Schweiz Auswandern“ nun ein Karrieresprung ist oder nicht habe ich nirgends eine Antwort bekommen.

    Nun aber ist auch in der Schweiz der Arbeitsmarkt schlechter geworden und wenn er was annehmen muss, wo er keine Ausbildung hat, dass wohl der Berechnungslohn tiefer sein könnte als sein alter D-Lohn. Zu berücksichtigen ist wohl auch, dass das Leben in der Schweiz teurer ist als in Deutschland.

    Die Frage stellt sich noch bei mir, ob es möglich ist, dass selbst wenn er die nächsten Monate weniger verdient, dann die Gegenseite kommt und doch den Lohn von Deutschland will für die Berechnung, damit die Ex dann doch mehr erhält……

    Von einem Unterhaltstitel ist mir nichts bekannt. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

  28. Sahin

    Sehr gehrterr RA Thomas,

    ich bin Student und meine ExFreundin hat mich hintergangen und jetzt hab ich ein Kind. Unsere Beziehung ist dadurch zugrunde gegangen. Frage: Wie hoch ist der Unterhalt, denn ich bezahlen müßte oder wie hoch ist die Grenze, das ich verdienen darf ohne Unterhalt zu bezahlen. Ich weiß das ist nicht korrekt,aber ich bin Student und verdiene garnichts und Bafög erhalte ich auch nicht mehr und jetzt versuch ich mich selber überm Wasser zu halten.

    Danke für die Antwort

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ sahin

    der Selbstbehalt, also die Grenze dessen, was einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss, liegt bei 900 €. Einige Gerichte rechnen noch mit einem etwas geringeren Selbstbehalt von 770 € bei Unterhaltsschuldnern, die nicht arbeiten.

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  30. Alex

    Hallo, habe eine wichtige Frage. Mein Mann und ich sind getrennt Lebend und die Kinder sind bei Ihm. Er geht voll Arbeiten und die Oma kümert sich um die Kinder. Ich gehe nur Teilzeit zur Arbeit, muss mir aber eine andere Arbeit suchen. Kann er nach der Scheidung Ehegattenunterhalt verlangen. Was ist mein Selbstbehalt, wenn ich mit einem neuen zusammen lebe? Danke für die Antwort!

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    Ehegattenunterhalt wird bei den Einkommensverhältnissen nicht die Problematik sein, aber Kindesunterhalt wird dann geschuldet, wenn der Selbstbehalt von 900,00 € überschritten wird. Bei minderjährigen Kindern hat der Unterhaltsverpflichtete, welcher Sie im Moment sind, eine gesteigerte Verpflichtung jedenfalls soviel Geld zu verdienen, dass der Mindestunterhalt der Kinder gewährleistet wird. Sollten Sie mit einem neuen Partner zusammenleben, ist eine Senkung ihres Selbstbehaltes denkbar.

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  32. Sabine

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl.
    Mir wurden im Scheidungsurteil in einem Gerichtsvergleich,vom 15.07.2006, 480 Euro nachehelicher Unterhalt von meinem geschiedenen Ehemann zugesprochen.Am 1.1.2009 änderte mein Ex die Zahlung auf 250Euro und nun hat er mir mitgeteilt da es ein neues Gesetz gibt und er mir ab 1.1.2010 nichts mehr überweisen wird.Es ist keine befristung vereinbart worden. Kann er das einfach tun ohne Änderungsklage.
    Vielen Dank im voraus

  33. Sabine

    Noch ein Nachtrag:die Ehe dauerte 25 Jahre

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, muss der Unterhaltsschuldner, wenn er den Unterhalt abändern will und die Gegenseite dem nicht zustimmt, eine Abänderungsklage erheben.

    Sie können derzeit aus dem Ihnen vorliegenden Unterhaltstitel vollstrecken.

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  35. Claudia

    Hallo 🙂
    Ich habe nun Probeweise wieder eine Vollzeitbeschäftigung angenommen und meinem Exmann mitgeteilt, dass er deshlab erstmal die 400 € aus dem vollstrechbaren Unterhaltstitel den ich damals bei der Scheidung bekam nicht mehr zahlen braucht, es sei denn es geht halt irgendwas schief während der Probezeit etc. Unser SOhn ist nun 11 Jahre alt. Meine Frage hierzu…. Die Anwältin meines Exmannes fordert nun die Herausgabe des vollstreckbaren Unterhaltstitels (nachehel. Unterhalt) wegen dem Alter unseres Sohnes und meiner neuen Erwerbstätigkeit. Muss ich ihr den Titel jetzt schon rausgeben? Oder gibt es sowas wie eine angemessene Wartezeit (Ende Probezeit evtl.?)

    Viele Grüße

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    wenn in dem Unterhaltstitel neben dem nachehelichen Unterhalt auch z.B. der Kindesunterhalt geregelt wurde, muss der Titel nicht herausgegeben werden. Im Regelfall ist ausreichend, wenn der Unterhaltsgläubiger schriftlich erklärt, auf die Vollstreckung zu verzichten.

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  37. MANDY

    Hallo !
    Mein Mann , wir seit Oktober10 verheiratet , befindet sich seit 2005 mit seiner Ex in Pfändung! Sie hat eine Rente von ca 750 Euro und bekommt Ehegattenunterhalt von 200 €. Sein Nettogehalt ist ca 1350 €. Wird die Pfändungsgrenze noch nach oben gesetzt wg. der Heirat? Muß er weniger Unterhalt zahlen ?
    Ist eine neue Berechnung erforderlich , wenn Anfang nächsten Jahres unser Kind geboren wird und ich, als Ehefrau 67 % meines jetzigen Einkommens beziehe ? Wenn ja, wo müssen wir den Antrag stellen , Richter oder Treuhänder ?
    MfG.

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ mandy

    Durch die Heirat ändert sich meines Erachtens noch nichts. Allerdings wird sich beim Unterhalt etwas ändern, wenn ein neues Kind da ist, da dieses Kind dann im Rang vor der geschiedenen Ehefrau ist. Ob auch Sie als neue Ehefrau im Rang vor der alten Ehefrau rangieren, hängt davon ab, wie lange die 1. Ehe gedauert hat und ob aus dieser Ehe noch Kinder betreut werden müssen.

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  39. luhase

    Hallo,
    Mein LG hat einen befristeten Titel auf Unterhalt für siene Exfrau. Sie verschweigt jedoch seit langem, dass sie in einer Wohnung mit dem neuen Lebensgefährten zusammenwohnt (mit der Tochter meines Freundes). Sie arbeitet wahrscheinlich auch ab und zu, jedoch schwarz wahrscheinlich. Hat es Sinn eine Abänderung des Titels einzuklagen? Der Freund ist bei seiner Mutter gemeldet, damit sie Anspruch auf Hartz4 hat, wohnt aber sicher bei ihr.
    Danke für Ihre Hilfe!
    MfG Luhase

  40. RA Thomas von der Wehl

    @ luhase

    diese Fälle sind sehr schwierig zu beweisen und sie werden umfangreiche Ermittlungen anstellen müssen, damit der Anwalt dem Gericht etwas überzeugendes vortragen kann. Ein Anwalt kann diese Beweise nicht beschaffen.

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  41. apriwi66

    Sehr geehrter Herr RA,

    ist es richtig, dass ein Mann seiner Exfrau die vor der Ehe einen gut bezahlten Job hatte, während der Ehe Kinder bekommen / nicht mehr gearbeitet hat, jetzt nach der Scheidung einen schlechter bezahlten Job ausübt, die Differenz als Unterhalt zahlen muss?

    MfG

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ apriwi66

    das kann sein, wenn es ehebedingte Nachteile sind, was eher die Regel sein wird.

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  43. Heike

    Hallo,

    ich bin seit 2009 von meinem Ex-Mann geschieden. Dieser hat schon länger (angeblich Krankheitsbedingt) keinen Job mehr, bezieht nun Hartz 4 und hat Privatinsolvenz angemeldet. Nun verlangt die Arge von mir über 400,- Euro im Monat und dass wo mein Ex bis jetzt keinen Pfennig Unterhalt für seine 3 Kinder zahlt, die mit in meinem Haushalt leben. Auch bezahle ich ein Teil SEINER Schulden mit ab, da ich für einiges gebürgt habe. Mein Verdienst beträgt ca. 2000,- Netto und ich komme von dem Gehalt mit meinen Kindern kaum über die Runden, trotzdem verlangt die Arge über 400,- Euro Unterhalt von mir. Das kann doch nicht sein oder?

    Lieben Gruß

    Heike

  44. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    den konkreten Fall kann ich natürlich nicht beurteilen, aber bei einer Unterhaltsverpflichtung für 3 Kinder und Schuldentilgung kann ich mir kaum vorstellen, dass ein so hoher Unterhaltsbetrag herauskommt. Lassen Sie die Sache von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

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  45. Beate

    Schönen guten Tag Herr Rechtsanwalt,
    nach der Scheidung wurde mein Ex-mann zum kindesunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt verurteilt. Leider musste ich aus dem Urteil vollstrecken lassen, da er nicht selbst zahlen wollte, somit bekam ich nur wenig Unterhalt , manchmal nur bis zu 50 DM. Nach 7 Jahren wurde ich erwerbsunfähig und kurz danach sollte ich auf den Unterhalt verzichten. Da ich meinen Anwalt sagte, dass ich auf den Unterhalt verzichte, wenn ich endlich den ausgeurteilten Kindesunterhalt in voller Höhe bekomme, habe ich auf meinen Unterhalt verzichtet. Außerdem wohnte ich zu dieser Zeit noch mit einem Mann zusammen. Nun ist es so, dass ich mich von diesem Mann getrennt habe und frage sie nun : Kann ich erneut Unterhalt für mich verlangen, da nun auch der Kindesunterhalt wegen wirtschaftlicher Selbstständigkeit unseres Kindes weggefallen ist. Ich bekomme sehr wenig Rente und kann wegen körperlicher Beschwerden auch nicht mehr stundenweise arbeiten – was ich zwischendurch mal tat.
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir einen guten Rat geben könnten.
    MFG Beate L.

  46. Sandra

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    wieso muss mein seit 2 Jahren geschiedener LG seiner Ex-Frau noch Unterhalt bezahlen? Sie hat einen sicheren Halbtagsjob (Beamtin), den man aufstocken könnte. Die Kinder sind 10 und 12 J. alt. Jedoch verdient mein LG sehr gut, anscheinend wäre das der Grund.Das Haus hat sie mit den Schulden übernommen und versucht nun, diese über den Unterhalt nun doch wieder von ihm bezahlt zu bekommen. Aber ich dachte, gerade für solche Fälle gäbe es das neue Scheidungsgesetz? Damit die Frauen nicht ewig auf dem gleich hohen Level bzw. Lebensstandard ohne eigenes Zutun bleiben können?
    Auf diese Weise kommt die Ex-Frau auf ein monatl. Einkommen von ca. 4.000 € (+ Eigenheim), während ihm höchstens 3.000 € bleiben. Das ist natürlich eine stolze Summe, es geht auch nicht ums jammern, doch aber ist dies ungerecht.
    Hoffe Sie verstehen, was ich damit meine.
    Mit freundlichem Gruß
    Sandra

  47. Mona

    Guten Tag

    Ich lebe in Trennung, habe erst später Trennungsunterhalt gefordert (ich weiß rückwirkend gibt es nichts) der nicht gezahlt wird. Ich pflege meine schwerbehinderte Tochter Pflegestufe III. Sogar,dass sie pflegebedürftig ist streitet er nun ab. Ich bin 55 Jahre alt. Wir waren 36 Jahre verheiratet. Er bezieht ca. 2000,00Euro Rente. Betriebs-und Gesetzliche. Ich lebe im Moment von ALGII. Habe ich Ansprüche? In welcher Höhe und werden sie angepasst? (Rentenerhöhung) Muss ich dem Geld, wenn ich Ansprüche habe immer hinterher laufen, wenn er zahlungsunwillig ist? Das Job-Center hat mich Aufgrund meines Alters, der Pflege und meiner Krankheit von der Arbeitsaufnahme befreit. Ich habe aber nichts dagegen Teilzeit zu arbeiten. Nur, im Moment lässt sich das schwer anstellen. Denn welcher Arbeitgeber macht das mit?

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