BVerfG: Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft (Quelle: ARGE FamR DAV)



Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt, wenn sie verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Zuschlag steht ihnen beispielsweise zu, wenn in der Ehe ein Ehegatte wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte.

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