Arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht

Ein häufig auftretender Fall ist, dass der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verliert, nur noch Arbeitslosengeld bezieht, aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von dem Arbeitgeber erhält. Hier stellt sich die Frage, wie diese Abfindung unterhaltsrechtlich zu bewerten ist.

Zunächst besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich gelten zu machen, notfalls gerichtlich.

In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob Abfindungen im Vermögen und damit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden oder unterhaltsrechtlich relevant sind. Auf keinen Fall dürfen sie doppelt berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind drei Fälle zu bewerten:

  1. Arbeitnehmer findet nach Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar einen neuen Job. In diesem Job hat er etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall ist die Abfindung nur seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat keine Ersatzfunktion für Lohn. Der Unterhaltsgläubiger kann nur verlangen, dass die Abfindungssumme so ertragreich wie möglich angelegt wird und die anfallenden Zinsen werden unterhaltsrechtlich berücksichtigt. Damit steigt das Einkommen des Unterhaltsschuldners.
  2. Der Arbeitnehmer findet nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz. Auch dieser Arbeitsplatz bietet ihm etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall wird die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes eingesetzt. Der dafür nicht benötigte Teil zählt zum Vermögen und wird im Zugewinn ausgeglichen. Auch hier gilt, dass der nicht verbrauchte Vermögensanteil so ertragsreich wie möglich anzulegen ist.
  3. Der Arbeitnehmer findet auch nach längeren Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz. Hier hat die Abfindung eine Ersatzfunktion für den Lohn. Se ist auf einen längeren Zeitraum monatlich zu verteilen. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes mildern und dem Unterhaltsschuldner und seinen Gläubigern ermöglichen, dass der bisherige Lebensstandard für eine möglichst lange Übergangszeit aufrechterhalten bleibt. Im dritten Fall ist die Abfindung also zur sparsamen Wirtschaftsführung zu verwenden. Der Unterhaltsschuldner darf in diesem Fall nicht mit der Abfindung z.B. Schulden tilgen, Anschaffungen tätigen oder Urlaubsreisen buchen. Macht er dies dennoch, ist ihm der so verbrauchte Abfindungsbetrag fiktiv wieder zuzurechnen.

Auf welchen Zeitraum die Abfindung zu verteilen ist, ist nicht klar geregelt. Bei einem entsprechend großen Betrag können es auch mehrere Jahre sein. Es bietet sich an, die Abfindung so lange auf den Nettolohn zu verrechnen, so lange der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist und bis die Abfindung verbraucht ist.

7 Reaktionen zu “Arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht”

  1. reiner

    hallo

    ich kann dem was ich hier gelesen habe sehr gut folgen. aber wie verhält es sich wenn ein arbeitnehmer seit über 20 jahren in der gleichen fa. arbeitet, sagen wir mal 3200,00 euro verdient und durch arbeitsausfälle oder wegbrechende überstunden oder unverschuldet (nachweislich) geringere schichtzuschläge weniger verdient?
    ein einkommen das dann nur noch 2600,00 euro verdienst bringt müsste dann ja auch auf den unterhalt mindernd berechenet werden sofern es auch nachweislich ohne eigenes verschulden ist (wegbrechen der aufträge etc)
    oder sehe ich das jetzt falsch?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ reiner

    das sehen Sie richtig. Unverschuldet verringertes Einkommen vermindert den Unterhalt.

    Auch bei intakter Ehe müßten die Eheleute ja mit weniger Geld auskommen.

  3. Ariane

    Hallo,ich bins nochmal.Der Arbeitgeber hat meinem Ex-Mann nun fristlos gekündigt-der jetzt aber damit zum arbeitsgericht geht.Woher bekomme ich währenddessen den Unterhalt für mich und unserem gemeinsamen Kind?Ich habe eine einstweilige Verfügung-aber bei Seinem Arbeitgeber kann ich die wohl nicht geltend machen???-wegen der fristlosen kündigung-ganz sicher werde ich von meinem ex-mann ab sofort keinen unterhalt mehr bekommen-er bekommt ja nun erst mal kein geld mehr???Können Sie mir da einen guten Rat geben,was ich wie und an welcher Stelle ich agieren muss?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ ariane

    hier kann nur der Staat zwischenzeitlich helfen und Sie sich selbst, in dem Sie irgendwie Geld verdienen.

    Eine Pfändung beim Arbeitgeber liefe ins Leere.

  5. jürgen

    Hallo

    ich erhielt Abfindgs-Angebot, welches nicht abzulehnen war. Bin >50 J und fürchte nur schwer neuen Job zu bekommen. Künftige Ex-Frau beansprucht Teil der Abfindg. Zulässig, und wenn ja wie lange? – Ehe dauerte > 25J.
    MfG

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    Ich habe oben in meinem Artikel die Problematiken beschrieben. Mehr könnte ich zu Ihrem konkreten Fall nicht sagen.

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  7. ratlos

    Zahle seit 16 monaten kräftig Trennungsunterhalt(anerkannt als Darlehen 🙂
    Da ich weniger Geld verdiene Belastungen usw
    kam es einmal zur Verzögerung um 2 Tage
    Hatte Gegenseite informiert alles okay 3 Tage später Brief mit Drohung Lohnpfändung usw es liegt kein Titel vor Was genau passiert wenn ich nicht zahle weil Gegenseite nur Dreckigheiten aushegt und ihre angebliche Depression pflegt der Anwalt Gegenseite sehr persönlich wird usw muss ich mir das bieten lassen??Habe mittlerweile selbst Depressionen aber echte!

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