Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Nach den §§ 1385, 1386 BGB kann auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geklagt werden. Voraussetzungen für eine solche Klage sind

  1. Eine bestehende Ehe,
  2. der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
  3. entweder ein Getrenntleben von mehr als drei Jahre (§1385 BGB) oder illoyales Verhalten (§ 1386 BGB).

Bei dieser Klage handelt es sich um keine Zahlungsklage, was häufig von Mandanten verwechselt wird. Es handelt sich vielmehr um eine Klage auf Gestaltung des Güterstandes zwischen den Ehegatten. Der Klageantrag lautet somit:

Der Zugewinn der Parteien wird vorzeitig ausgeglichen.

Eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht im Scheidungsverbund erhoben werden. Auch besteht zwischen einem Auskunftsantrag und einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Stufenverhältnis. Die Folgen des Gestaltungsurteils sind:

– Der Berechnungsstichtag für das Endvermögen wird auf den Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Klage erhoben ist.

– Mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt als Güterstand die Gütertrennung ein.

– Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils entsteht zudem eine Zahlungsforderung (§ 1378 III BGB), wobei die Höhe der Zahlungsforderung durch den Gesamtwert des Vermögens begrenzt wird, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist (§ 1378 )) BGB).

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21 Reaktionen zu “Vorzeitiger Zugewinnausgleich”

  1. conny

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe noch eine Frage. Wenn die Eltern von meinem Exmann im Nachhinein also jetzt die Zahlungen als Schenkung nur an ihren Sohn deklarieren wird dieses anerkannt? Können Sie mir einen Rechtsanwalt empfehlen? Ich komme aus Ahrensburg bei Hamburg. Vielen Dank.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ conny

    die Frage der Schenkungen ist kompliziert zu beantworten. Da kommt es auf Details an.

    Da ich selbst aus Kiel komme, betreue ich den Bereich Schleswig Holstein selbst und tue mich schwer, hier Empfehlungen auszusprechen.

  3. josef

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich habe die Scheidung vor 6 Monaten eingereicht, die wurde meiner Noch-Frau auch zugestellt. Jetzt habe ich in d. 6 Monaten 2000 Euro sparen können. Werden die auch im Zuge des Zugewinnausgleiches, mit meiner Noch-Frau geteilt, oder gilt d. Prinzip, alles was ich mir nach Zustellung d. Scheidungantrages spare, nur mir gehört.
    Vielen Dank im voraus

  4. josef

    Entschuldigung,
    wir sind noch nicht geschieden

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    an Ihre 2000 kommt niemand ran, jedenfalls nicht über den Zugewinnausgleich.

    Hier herrscht das strikte Stichtagsprinzip.

    Anfangsvermögen = Heirat
    Endvermögen = Zustellung Scheidungsantrag

    Alles was danach erworben wurde, fällt nicht mehr in den Zugewinnausgleich, auch nicht, wenn es eine Million wäre.

  6. josef

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl

    1000 Dank. Ich bin Ihnen für Ihre Hilfe unendlich dankbar. Lobenswerte Arbeit.
    Nochmals vielen Dank

  7. Steffi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Mann ist aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Wir besitzen ein Haus, welches auf unserer Beider Namen läuft, in dem ich mit den Kindern wohne und ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbe, welches auf meinen Namen läuft. Beide Häuser laufen über Kredite. Kann mein Mann Zugewinn aus dem Mehrfamilienhaus verlangen bei Trennung oder Scheidung? Was wäre für mich von Vorteil? Die Scheidung jetzt einzureichen oder erst in ein paar Jahren?

  8. Brigitte

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich innerhalb des Trennungsjahres möglich auch wenn noch kein Scheidungsantrag gestellt wird? Mein LG hat in der Ehe verluste von über 70000 € gemacht seine Frau einen Gewinn von 33ooo und sie weigert sich nun den Bausparvertrag ( angesparte Summe 28ooo) zur Zuteilung zu erteilen ,d a sie meint im Rahmen des Zugewinnausgleiches steht ihr die Hälfte zu.
    Was kann man tun, damit das HAus dadurch nicht verkauft oder versteigert wird ??

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ brigitte

    diese Problematik ist zu komplex, als dass sie hier in diesem Forum gelöst werden könnte. Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, damit rechtzeitig die Weichen richtig gestellt werden.

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  10. hege

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    welche Möglichkeiten hat die Ehefrau (die vorerst keine Scheidung will), den Ehemann zur Offenlegung aller Vermögensverhältnisse zu zwingen? Vor der Ehe hatten beide nichts. Der Ehemann unterhält seit einiger Zeit zusätzlich eine Freundin und beschränkt die Ehefrau auf das Nötigste.

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ hege

    die Ehefrau kann im Rahmen eines Unterhaltsverlangens Auskünfte über alle Einkünfte und die Vermögensverhältnisse verlangen.

    Ob eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wie oben geschildert, in Betracht kommt, kann ich nicht beurteilen.

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  12. Steffi

    hallo,
    mein Mann und ich leben nun seit drei Jahren getrennt, haben inzwischen unser gemeinsames Haus verkauft und uns stets bzgl aller Angelegenheiten gut einigen können. Nun möchte ich eine Wohnung kaufen und brauche wohl seine Zustimmung bei der Eintragung der Grundschuld, die ich auch von ihm bekommen werde. Wie sieht es bei einer möglichen Scheidung aus? Die Wohnung kaufe ich allein, hat er dennoch Ansprüche?
    Vielen Dank
    Steffi

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ steffi

    der Ehemann hat theoretische Ansprüche über den Zugewinnausgleich. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Wohnung extrem günstig eingekauft würde und bis zum Stichtag die Preise nochmals deutlich steigen würden.

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  14. Hege

    Sehr geehrter Herr von der Wehl, vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Ich habe Sie so verstanden: Einen Anspruch der Ehefrau auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse gibt es nur, wenn sie diesen Anspruch mit einer Klage auf Unterhalt oder vorzeitigen Zugewinnausgleich verbindet. Beides will sie (vorerst) nicht, sondern eben nur Klarheit.

    Sie befürchtet Verminderung des Vermögens durch vorzeitige Verschenkung/Verschwendung/Verkauf von Immobilien und andere Tricksereien.

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ hege

    Die Ehefrau muss nicht unbedingt klagen. Sie kann den Ehemann zunächst außergerichtlich auffordern, im Rahmen eines Unterhaltsverlangens, umfassend Auskünfte über die Einkommenssituation und das Vermögen zu erteilen. Wenn dieses Verlangen allerdings nicht erfüllt wird, bleibt nur der Klageweg.

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  16. Simone

    Hallo,
    ich weiß nicht wo ich mit meiner Frage richtig bin.
    Folgendes Problem, meine Eltern leben getrennt, aber nicht offiziell. Mein Vater ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen (Schenkung meiner Großeltern – ihrer Eltern – an beide).
    Ich und mein Mann haben mit unserem Kind eine Wohnung im Haus bezogen, zahlen aber keine Miete.
    Jetzt sagt meine Mutter das sie meinem Vater verbieten kann das Haus zu betreten. Auch wenn er nur uns besucht.
    Stimmt das?

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ simone

    abschließen kann das nicht beantworten, da mir Informationen fehlen. Grundsätzlich hat derjenige, der aus der Ehewohnung auszieht, nicht mehr das Recht, diese Wohnung danach ungefragt und ohne Zustimmung zu betreten. Wenn es sich aber um ein Mehrfamilienhaus handelt, welches mehrere Zugänge hat, kann dies möglicherweise anders beurteilt werden.

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  18. Tobias

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich sehe, dass der letzte Kommentar schon einige Monate zurückliegt. Ich hoffe dennoch, dass sie meine 2 Fragen dennoch kurz beantworten können.

    Mein Vater hatte vor einigen Jahren die Hälfte des geerbten Familienhauses an meine Mutter überschrieben. Der Notar hatte damals folgendes formuliert: “ (Der Ehemann) … wendet seiner dies annehmenden Ehefrau … im Wege der ehebedingten Zuwendung zum vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns eine Miteigetumshälfte an dem Grundstück zu.“
    Frage 1: Ist damit der Zugewinnausgleich abgeschlossen, also erfolgt eine Scheidung ohne diesen oder war dies nur ein erster vorgezogener Schritt?
    Frage 2: Wenn es keinen Zugewinnausgleich bei einer Scheidung mehr gibt, aber die Ehefrau weiter jahrelang auf das Konto des Vaters ihr Gehalt zahlt, besteht dann noch ein Anspruch der Ehefrau auf ihren jahrelang eingezahlten Verdienst oder ist dies bei einer Scheidung Eigentum des Ehemanns?

    Vielen Vielen Dank

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ tobias

    zu 1.
    das ist eine Auslegungsfrage dahingehend, was gewollt war. Möglich wäre beides.

    zu 2.
    verstehe ich nicht ganz. Ich gehe davon aus, dass das Geld gemeinsam verbraucht wurde.

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  20. Tobias

    @Thomas von der Wehl

    Danke für die schnelle Antwort.

    Nachtrag zu 1 und 2:

    Bei der damaligen Überschreibung der Haushälfte ging es für beide Seiten nicht um einen vorgezogenen endgültigen Zugewinnausgleich. Die Absich war nur das Haus zu teilen um so die jahrelangen beiderseitigen Investitionen in den Umbau und die Sanierung zu honorieren und der Ehefrau mehr Sicherheit zu geben und so die Ehe zu festigen.
    Da damals dieser Vorgang eher als Formalität betrachtet und der notariellen Formulierung wohl weniger Aufmerksamkeit geschenkt wurde, herscht nun bei genauerer Betrachtung Erstaunen über diese. Vor allem nachdem der Nachbar, ein aktiver Richter (auch im Familienrecht) meinte diese Formulierung („…zum vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns…“) sei seiner Meinung nach endgültig und würde keinen weiteren Anspruch auf danach erspartes Vermögen (von beiden) auf den Konten des Ehemannes, der die finanziellen Dinge verwaltet hat, rechtfertigen. In meinen Augen mindestens moralisch nicht akzeptabel, aber darum geht es hier ja nicht. Der Notar wiederum meinte nun nach Nachfrage dass dies eine übliche Formulierung sei und keinen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe ausschließen würde. Neben Dem Haus haben beide Eheleute ein gewisses Vermögen angespart, dass fast ausschließlich auf Konten meines Vaters verwahrt wird. Hinzukommen noch das Vermögen der Firma aus der Selbständigkeit meines Vaters und eine private Rentenversicherung der Ehefrau.

    Für mich als Laie(!) ist nach dem ganzen Hin und Her momentan die wahrscheinlichste Bedeutung die, dass die Ãœbertragung des Hauses nun bei einem Zugewinnausgleich am Ende der Ehe mit dem aktuellen Wert der Haushälfte der Ehefrau „in Rechnung“ gestellt wird und sie daher einen um diesen Betrag geminderten Zugewinnausgleich aus dem bis jetzt gemeinsam ersparten Vermögen bekommt.

    Würden Sie dies auch so sehen?

    Vielen Dank.

    p.s. Ich finde es sehr sehr lobenswert, das sie so vielen Menschen hier unentgeltlich helfen und Klarheit schaffen. Insbesondere wenn man sich den Gang zum Rechtsauskunft nur sehr schwer leisten kann. Respekt dafür.

  21. Christel

    Sehr geehrte Damen und Herren, wie ich so gelesen haben gibt es doch bei vielen Sorgen, aber auch Ungerechtigkeiten wie bei mir. Wir sind 44 Jahre verheiratet. Mein Mann hat unser Vermögen verlebt.Ich durfte braf zu Hause arbeiten. Er ist vor 5 Jahren aus meinem Haus ausgezogen, hat das ganze Haus ausgeräumt. Jetzt ist seine Inslovenz beendet und er reicht die Scheidung ein, weil er schon wieder Schulden hat und geld braucht. Natürlich den vorzeitigen Zugewinn. das Haus habe ich aus meiner Vermögenshälfte und Kredit gebaut. den Kredit hat er unterschrieben, zahlt aber nichts. Ich habe eine Schwerbehinderung von 90%, was kann ich tun um in meinem altersgerechten Haus zu bleiben? Welche möglichkeit gibt es die Klage abzuwenden? Zählt es überhaupt nicht, das er unser Vermögen verlebt hat?
    Wenn Sie einen Rat für mich haben, wie ich da ran gehen soll? DANKE

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