Dauer + Bedarf Betreuungsunterhalt nach Unterhaltsreform 2008 (1. BGH-Urteil)

Dies ist das erste BGH-Urteil zum Unterhalt nach der Unterhaltsreform und heute mit nachstehender Pressemitteilung veröffentlicht worden.

Zitat BGH:

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren.

Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.

Das Berufungsgericht hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.

1. Zur Bedarfsbemessung:

Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie hier – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete – Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht geteilt. Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.

2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.

Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH FamRZ 2006, 1362).

Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.

Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung „insbesondere“ aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und – z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

Urteile vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05

AG Düsseldorf – 253 F 174/03 – Entscheidung vom 16.3.2004

OLG Düsseldorf – II-2 UF 125/04 – Entscheidung vom 23.5.2005

Karlsruhe, den 17. Juli 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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115 Reaktionen zu “Dauer + Bedarf Betreuungsunterhalt nach Unterhaltsreform 2008 (1. BGH-Urteil)”

  1. josef

    hallo Herr RA von der Wehl,
    also ich denke, durch den Unterhaltsrechtsreform haben wir nun nur die Rangfolge geregelt. So wie es aus sieht wird das Altersphasenmodel wieder eingeführt. Aber was sollen die Gerichte auch machen, wenn die Gesetzgeber sich nicht festlegen, können die Gerichte es auch nicht immer ausbaden.
    Ich halte trotzdem die Haltung der BGH für feige

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    alle Richter haben das Altersphasenmodell geliebt, weil es so einfach war. Jetzt ist alles schwieriger geworden. Jeder Fall ist gesondert zu prüfen.

    Dies ist nur das 1. Urteil und zudem wurde ans OLG zurückverwiesen. Das OLG soll jetzt Fallgruppen aufgrund von Erfahrungswerten bilden……was immer das sein soll??

    Der BGH ist sicherlich nicht feige, aber vorsichtig.

  3. anne

    hallo Herr RA von der Wehl,
    mein mann hat die scheidung eingereicht und bittet mich um unterschreibung eines notariellen vertrages ;verzicht auf betreuungsunterhalt ab scheidung und unterhaltsverzicht auch im falle einer krankheit .unsere kinder sind 10 , 16 und 18 und leben bei mir .
    ich bin gelernte krankenschwester .zur zeit arbeite ich nur auf 400 eurobasis , musste den job aber kündigen , da ich mit den kindern in eine andere stadt ziehe.(billigere grössere wohnung)würde gerne nach eingewöhnung der kinder teilzeit arbeiten.
    sollte ich vollzeit arbeiten müssen , würde ich 12 tage am stück arbeiten (auch wochenende) und meine kinder zumindest in der woche , in der ich spätdienst habe nur abends ab 21 uhr sehen .
    sein umgangsrecht leistet er nur unzureichend ,ca alle 8 wochen ein kinobesuch mit allen kindern in meinem beisein.
    auch in den ferien entlastet er mich nicht .
    zerstritten sind wir nicht , haben eher ein freundschaftliches verhältnis .
    was raten sie mir?

    mfg , anne

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ anne

    ich rate Ihnen, sich dringend anwaltlich beraten zu lassen und den notariellen Verzicht nicht zu unterschreiben.

  5. roesler

    an H.v.d.Wehl:
    schön, dass es noch weitere Foren und Berufskollegen gibt, die mir Rat geben können, ohne sich durch die berechtigte Kritik an der Vorgehensweise bestimmter Familien – Rechtsanwälte ; persönlich angegriffen fühlen und den Ratsuchenden auch noch angreifen, so wie Sie das getan haben.
    Das Sie die Vorgehensweise dieser RA auch noch belobigen, kann man auch auf Ihren beruflichen Fokus in Sachen Scheidung schliessen.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ roesler

    Sie verstehen offenbar gar nicht, was die Aufgabe eines Anwaltes ist, nämlich seine Partei optimal zu vertreten, auch wenn dies der Gegenseite nicht gefällt.
    (Sogar ein Kindermörder hätte nach unserer Rechtsordnung den Anspruch auf eine optimale Vertretung).

    Daher mag ich keine Beschimpfungen von Anwälten.

    Was ich schon gar nicht mag, sind persönliche Angriffe, zumal meine Ratschläge hier kostenlos sind.

    Wer mich beauftragt, wird optimal vertreten und mein Motto ist:

    „Ein gewonnener Prozeß ist die Krone der anwaltlichen Tätigkeit“

    Bitte posten Sie hier nicht mehr. Ich werde Sie sperren.

  7. Rüdiger

    Hallo Herr von der Wehl,

    das Urteil führt die Reform schon jetzt (in der praktischen Umsetzung) ad adsurdum, weil nunmehr keine Fälle mehr denkbar sind (bzw. entschieden werden), dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes überhaupt eine vollschichtige Tätigkeit angenommen wird. Beispiel: in meinem Fall (Kind 4 Jahre, besucht die Kita, Mutter verbeamtete Lehrerin Sek. I) sieht das AG allenfalls eine Obliegenheit auf 400 Eur-Basis und wendet – ohne ansatzweise auf den konkreten Einzelfall einzugehen, pauschal die Leitlinien von Hamm an, obwohl wir im OLG-Bezirk Köln sind…. Die Begründung sieht wie folgt aus, ich zitiere: „..der BGH…,ob sich in der Praxis nicht doch wieder eine Art Altersphasenmodell entwerfen lässt.

    Die Gerichte werden den gesetzlich statuierten Regelfall (grds. vollschichtige Erwerbsobliegenheit, wenn nicht….) also umdrehen.

    Ein pauschales Altersphasenmodell widerspricht dem Reformansatz, verstärkt den Einzelfall zu betrachten. Es geht also weiter wie früher nach dem Motto: „Vor der Reform ist (gleich) nach der Reform“.

    Für mich als Juristen (der sich eingehend mit der Reform und der Rechtsprechung des OLG Köln) ist die Haltung des Amtsgerichts besonders erschreckend……natürlich ist die Berufung unausweichlich….

    Grüße aus Köln

  8. Jo

    hallo Herr RA von der Wehl,
    ich habe einen 2.5 jährigen Sohn für den ich auch Unterhalt zahle. nun wurde ich vom Jugendamt informiert, dass die Mutter unterhaltsansprüche gegen mich geltend machen möchte. wir waren, nie verheiratet und haben auch nie zusammengelebt. Ich verstehe den Beschluss des BGH, dass Frauen, die nicht Vollzeit arbeiten können finanziell unterstützt werden sollen.
    In meinem falle unterstützt meine Mutter, also die Grossmutter meines Sohnen, die Kindesmutter in grossem Masse. Sie betreut meinen Sohn und es werden auch Geldgeschenke an die Mutter gemacht.
    Können solche zusätzlichen Leistungen, welche aus dem Familienverbund entstehen und einen Wochenendganztagsbetreuung auch gleichkommen, in irgendeiner Form mitangerechnet werden?
    Mit welchem Betrag muss ich generell rechnen? Die Mutter verdient bei 20h ca 1200€; vor der Schwangerschaft

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    ich werde in Kürze ein eigenes Urteil präsentieren, das noch krasser ist. Die Richter bleiben eben in gewohnten Denkschemen, begründen nur etwas anders.

    Natürlich Berufung!

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ jo

    bevor das Kind 3 Jahre alt ist, müssen Sie definitiv ohne wenn und aber Unterhalt zahlen, § 1615 l BGB. Eine Berechnung kann ich nicht vornehmen.

    Leistungen der Mutter werden hier nicht berücksichtigt, lassen Sie diese Leistungen dann eben über sich selbst laufen.

    Nach dem 3. Lebensjahr kann die konkrete Betreuungssituation wichtig werden.

  11. Eve

    Hallo Herr von der Wehl,
    Ich hätte eine Frage und zwar hat mein jetziger Lebenspartner ein Kind (3 Jahre alt)und zahlt dafür auch Unterhalt. Nun will seine Ex-Freundin (sie waren nicht verheiratet) auch Unterhalt. Aber sie hat seit den 5 jahren die sie zusammen gelebt haben, nie gearbeitet.
    Und das Kind kommt jetzt im September auch
    in den Kindergarten. Da könnte/muss sie auch wieder arbeiten.
    Muss er dann noch Unterhalt an seine Ex-Freundin zahlen?

  12. Rüdiger

    Interessant ist aber, dass offenbar das OLG Köln durchaus etwas mehr auf den konkreten Einzelfall schaut, wie das veröffentliche Urteil (Urteil v. 27. Mai 2008; Az.: 4 UF 159/07zu finden unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php) zeigt…..

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    Vielen Dank für den Hinweis auf die Fundstelle.

    Das OLG Köln geht grundsätzlich von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit auch bei 2 Kindern mit 8 + 11 Jahren aus. Ich teile diese Auffassung aber:

    Ich habe Bedenken, dass der BGH dies auch so sehen wird.

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ eve

    auch die nichteheliche Mutter hat nach § 1615 l BGB einen Unterhaltsanspruch. Mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes und darüber hinaus nach Billigkeitserwägungen. Die kann ich hier aber nicht beurteilen.

  15. Oliver

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich habe folgenden Fall. Ich lebe seit Februar 2007 von meiner Frau getrennt. Die Scheidung ist eingereicht und ich warte auf dem Termin. Ich zahle auch Unterhalt für meine Kinder. Bis letztes Jahr habe ich auch noch Unterhalt für meine Frau gezahlt, allerdings habe ich seit Januar 08 Steuerklasse 1 und bin laut meinem Anwalt unter der Unterhaltsgrenze für meine Frau. Das sieht die Anwältin meiner Frau ganz anders, und so haben die mich jetzt vors Gericht gezogen. Der Termin ist nächste Woche und heute habe ich das Schreiben bekommen , welches die Anwältin meiner Frau bei Gericht eingereicht hat. Unter anderem wird dort erwähnt das meiner Frau eine eigenen PKW hat. Sie hat von ihren Eltern einen Wagen geschenkt bekommen der auch ihr gehört, aber auf die Eltern zugelassen ist.( Es geht um die Fahrtkosten zur Arbeit) Dann hat wohl mein lieber Schwiegervater noch verschiedene Sachen schriftlich besätigt, die nicht stimmen um mich mit dem Unterhalt hoch zu drücken. ( z.B. das er von seiner Tochter Geld fürdie Betreuung der Kinder bekommt, angeblich 250 Euro) dadurch sinkt natürlich das Einkommen meiner Frau und ich muss mehr zahlen. Ich weiß mit Sicherheit das das nicht stimmt, genau wie das mit dem Wagen, weiß aber jetzt nicht was ich machen soll um das zu beweisen. Auch für unsere damalige gemeinsame Eigentumungswohnung, die ich den Schwiegereltern nach der Trennung sehr günstig überlassen habe, damit meine Kinder nicht umziehen müßen, haben die jetzt mit meiner nochFrau einen Mietvertrag aufgesetzt, und dort eine Miete eingesetzt, wo ich mir ganz sicher bin das die nicht stimmt. Die wollen mich halt ausnehmen haben die mal gesagt. Was kann ich dagegen tun. Ich habe Angst das das Gericht alles akzeptiert und ich dann zahlen muss, obwohl die vorgetragenen Gründe garnicht stimmen.Muß ich das alles so hinnehmen? Mir wird schon ganz anders wenn ich nur an den Termin denke. Im vorraus besten Dank für ihre Hilfe.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    diese Trickserei mit den Eltern ist entnervend, ich kenne das. Es hängt viel vom Richter und Ihrem Anwalt ab. Soll er die Eltern als Zeugen auflaufen lassen und sie nach Belehrung über die Strafbarkeit entsprechend befragen.

    Hier ist die Befragungstechnik Ihres Anwaltes gefordert.

  17. Oliver

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dann kann ich also nix tun außer abwarten.Das wird hart, wenn ich da sitze und mir die Lügengeschichten anhören muß. Und dann kann ich dafür wohlmöglich auch noch zahlen. Man ist das alles ungerecht…..

  18. Kurt

    Hallo Herr RA von der Wehl,
    bei mir gibt es folgende Situation:
    Ich bin seid fünf Jahren geschieden und zahle für meine zwei Töchter (10 und 14 Jahre) Unterhalt.
    Zwischenzeitlich habe ich wieder geheiratet und einen 19 Monate alten Sohn.
    Meine Ex -Frau will Aufgrund der Änderung der Düsseldorfer Tabelle jetzt mehr Unterhalt von mir.
    Jetzt zu meiner Frage:
    Kann ich zu meinem Selbstbehalt von 900 € auch einen Selbstbehalt für meine Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung ansetzen?
    Meine Ehefrau ist zur Zeit Hausfrau und kümmert sich um die Erziehung unseres Sohnes. Sie hat zur Zeit keine Einkünfte.
    Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.
    Mit freundlichem Gruß
    K

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ kurt

    nach der Unterhaltsreform sind alle Kinder 1. Rang und die kindererziehenden Mütter erst im 2. Rang. Daher spielt Ihre neue Frau bei der Unterhaltsberechnung für die Kinder keine Rolle.

  20. detlef

    Ich habe ein problem, meine frau will sich von mir trennen. da stellt sich die frage, wieviel unterhalt ich an meine frau zahlen muß. meine frau hat 6 kinder, wovon keines von mir ist. der älteste ist schon aus dem haus, der zweitälteste ist in der ausbildung, die anderen vier gehen zur schule. die jüngste ist 12 jahre alt. ich bin beamter nach a9

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ detlef

    das kann ich unmöglich anhand der Fakten beurteilen. Bitte befragen Sie einen Fachanwalt. Wenn Sie den Wohnort nennen, kann ich vielleicht jemanden empfehlen.

  22. Klaus

    Hallo Herr von der Wehl, Mein Sohn ist 10 Jahre alt und kommt in die 5. Klasse, meine ex Frau arbeitet halbtags, und hat einen Lebenspartner der mit ihr in ihrer Wohnung wohnt, und auch arbeitet sie führen eigentlich ein eheähnliche Leben…meine frage muss ich weiterhin noch Betreuungsunterhalt an meine ex Frau zahlen.

  23. anke

    Mein Fall ist etwas kompliziert:Bin jetzt 46 J. alt. Habe einen 17j. Sohn aus geschiedener Ehe. Habe von einem neuen Lebensp. vor 2 Jahren eine Tochter bekommen. Als diese 1 Jahr alt war und mein Sohn aus gesch.Ehe 16 J., wurde dieser schwer krank(Gehirntumor,Gehirnblutung, aktuell 100%GdB).Mein Exmann hat ab dem 15.Lj. des Buben den Ehegattenunterhalt kmpl. eingestellt. Ich war bis dahin nur in Teilzeit besch.Danach ging ich Vollzeit, aber nur ein paar Monate, dann wurde ich schwanger.
    Der Vater der zweijährigen T. hat uns letztes Jahr, kurz nach der Erkrankung des nicht gemeinsamen Kindes verlassen. Er hat bis heuer Mai die volle Kaltmiete bezahlt. Ich habe ab Januar 08 wieder in meiner alten Stelle stundenweise zu arbeiten begonnen, da sich der Vater meiner Tochter mit Betreuungsunterhalt zurückhält, obwohl er lt. seinen Bilanzen ca. 2700 Euro netto hat. Hartz 4 will ich nicht. Nun geht es darum was ich vor Geburt Amelies hatte. Mein Steuerberater hat mein Eink. aus nichtselbst. Tätigkeit brutto und den Ehegattenunterhalt meines Exmannes zusammenaddiert und dann alle relevanten Steuern wie EKSt. RV etc. AG u AN Anteil abgezogen, ebenso Verlust aus Gewerbe 2005 (bin zum Teil freiberuflich tätig). 2006 habe ich auch noch Unterhalt für meinen Sohn bezogen,a llerdings nur noch bis zur Geburt meiner Tochter. Im Jahr 2006 hatte ich einen Gewerbegewinn von 5400 Euro, wobei 60 % davon ins erste Halbj. 06 fallen. Meine Tochter wurde am 1.Juli06 geb.
    Meine Frage ist: Wird der Ehegattenunterh. auch zu meinem Einkommen dazugerechnet? Ich habe ja aufgrund der Betreuung meines Sohnes nicht vollschichtig arbeiten können und er hat mir deshalb dieses Geld als Ausgleich gegeben. Ich habe jetzt also das Nettoeink. 05 (hat mein StB ausgerechnet) und das Netto 06 anteilig für 6 Monate wg. Geburt 1.Juli, und dem Gewinn anteilig addiert und durch 18 Monate dividiert. Ergebnis waren ca. 1500 Euro. Würde ich den Eheg.Unterh. weglassen, käme ich auf 1.100 Euro. Wir haben von dem Unterhalt, den ich vom Vater meines Sohnes bek. habe, sehr gut gelebt. Ich habe die Warmkosten der Miete übernommen und habe alle meine Versicherungen selbst bezahlt, habe mich an allen sonstigen Kosten wie Lebensmittel etc. zur Hälfte beteiligt. D.h. der Ehegattenunterhalt war durchaus prägend in der Lebensgemeinschaft mit meinem Verlobten.
    Dieser hat mir in der Schwangerschaft versprochen mich zu unterstützen, 1 Tag zuhause zu bleiben, damit ich meiner freiber. Tätigk. z.T. noch nachgehen kann. Wir sind beide 43 Jahre alt gewesen als wir uns für das Kind entschieden waren, die sich er immer gewünscht hat. Ich war eher immer skeptisch weil ich Angst hatte vor der nun eingetroffenen Situation. Ist das nicht ein sog. Vertrauenstatbestand? Jetzt zahlt er Mindestunterhalt für die Tochter und 300 Euro Betreuungsunterh. Frage: Muss er auch über das 3. Lj hinaus bezahlen, wenn ich aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung (mein Verlobter hat einen schweren Autounfall verursacht 2003. Dabei wurde meine HWS so gestaucht, dass ich seitdem in ständiger krankeng.u. orthop.Behandlung bin. 2 REHA`s blieben ohne Erfolg. 20 % Erwerbsmind. wurden 2005 festgestellt durch Gutachter.Aktuell stehen noch Gutachten aus wg. Verschlimmerungsantrag) nicht mehr vollschichtig arbeiten kann dauerhaft. Außerdem habe ich eine Handerkrankung, die vor Geburt der Tochter schon bestand, aber während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen galoppierenden Verlauf nahm und eine 18 monatige ARbeitsunfähigkeit nach sich zog(habe in dieser Zeit Krankengeld bezogen). Kann nun meinen erlerntenBeruf als Zahnarzthelferin nicht mehr ausüben und gehe momentan berufsbegleitend auf eine Schule für Verwaltungsangestellte, die mir als Teilhabe am Arbeitsleben von der REntenvers. finanziert wird. Aber auch die rechte Hand ist kaputt und ich kann nicht mehr als 5 STunden am STück arbeiten, weil ich dann wg. meinem Rücken und der Hand starke Schmerzen bekomme.
    Sie sehen, es ist mehr als verworren und verzwickt. Ich hoffe Sie können mir antworten. Nochmals zu meinen Fragen: 1. Wie wird mein letztes Einkommen ermittelt? Mit dem Unterhalt meines Exmannes, welches die Lebensgemeinschaft mit dem Vater meiner unehel. Tochter geprägt hat, oder muss dies abgezogen werden?2. Muss er aufgrund meiner Erkrankung über das 3. Lj der Tochter hinaus wg. dem Billigkeitsgrund Aufstockungsunterhalt für mich bezahlen? Ich danke Ihnen vielmals über eine Antwort. Lg Anke

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    der Fall ist wirklich kompliziert und läßt sich unmöglich in diesem Forum lösen. Ich bitte um Verständnis, da muss ein Fachanwalt vor Ort ran.

  25. anke

    Hallo Herr von der Wehl,
    danke für die Antwort. Ich habe natürlich hier einen Fachanwalt für Familienrecht. Allerdings verzögert dieser seit Januar die Beibringung der Unterlagen des Unterhaltsschuldners. Er hat z. B. nur die EKSteuerbescheide verlangt und nicht die Bilanzen. Erst nachdem ich ihn mehrfach gebeten habe dies zu tun, hat er diese dann bei der Steuerberaterin des Unterh.schuldners angefordert. Diese sind bis heute nicht vollständig.
    Bitte Herr von der Wehl, können Sie mir zwei Fragen beantworten:
    1. In welchem Zeitraum muss ich das letzte Einkommen vor der Geburt meiner Tochter nachweisen? 12 Monate oder 3 Jahre? Ich war bis 2005 in Ausbildung.
    2. Gehört der Unterhalt den ich für meinen Sohn aus vorheriger Ehe bezogen habe, zu meinem Einkommen dazu, welches als Grundlage für den Betreuungsunterhalt gilt, da dieser die Lebensgemeinschaft mit meinem ehem. Verlobten geprägt hat?
    Wäre Ihnen sehr dankbar über eine Antwort. lg Anke

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    ich würde Ihre Fragen gern beantworten, müßte aber auch erst recherchieren und da hapert es derzeit. Ich befinde mich im Urlaub und habe nicht das zur Verfügung, was ich an Hilfsmitteln brauchen würde.

    Ob der Unterhalt des Exmanes als „Einkommen“ für die 2. Beziehung prägend war, möchte ich zunächst bezweifeln.

    Ich klage aber in solchen Fällen auf einen „großzügigen“ Betrag und trage vor, was für meine Partei günstig sein kann.

  27. Michael M.

    Hallo.
    Ich hätte eine kurze Frage.
    Wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus, den der Mann nach dem neuen Gesetzt zahlen muss für ein nicht eheliches Kind.
    Konkret:
    Wir wohnen noch nicht zusammen und sind erst seit einem Jahr zusammen. Sie ist schwanger und ich habe vor zwei Jahren ein Haus gekauft. Bedeutet ich habe Schulden abzuzahlen und Strom-Wasser etc. Bedeutet ich habe feste Ausgaben von 1600€. Mein Nettogehalt ist 2200€. Muss ich davon noch Betreuungsunterhalt zahlen? Für das Kind selbstverständlich. Werden die Schulden und verpflichtungen angerechnet? Wenn ich die Immobilie deswegen verkaufen müßte, würde bei der Marktlage sicher 50000€ Schulden bleiben.
    Würde mich über Antwort freuen und danke im voraus.
    Michael

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    ganz schwer zu sagen. Das Spannungsfeld ist groß zwischen Ihrer wirtschaftlichen Not und den Interessen der Mutter, für die bei Ihrem Ausfall ja der Staat einspringen müßte.

    Da stellt sich der Staat die Frage: muss ich für die Mutter bezahlen und dem Vater damit sein Eigentum finanzieren?

    Sagen Sie mal selbst, wie würden Sie entscheiden?

    Notfalls wird man Sie sogar auf die Privatinsolvenz verweisen. Versuchen Sie Geld zu besorgen. Bessere Bankkonditionen, Tilgungsaussetzung, Untervermietung oder was auch immer.

  29. Heiko

    Hallo Herr RA Thomas von der Wehl,
    Ich bin in der selben Situation wie Klaus der am 08 Sept. hier schrieb. Sie haben Ihm leider noch nicht geantwortet. Hier nochmals „Unsere“ Frage: Mein Sohn ist 10 Jahre alt und kommt in die 5. Klasse, meine ex Frau arbeitet halbtags, und hat einen Lebenspartner der mit ihr in ihrer Wohnung wohnt, und auch arbeitet sie führen eigentlich ein eheähnliche Leben…meine frage muss ich weiterhin noch Betreuungsunterhalt an meine ex Frau zahlen. Wäre super darauf eine Antwort, einen Tipp zu bekommen

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ heiko + klaus

    es gibt mehrere Problemkreise:

    1. Erwerbsobliegenheit der Frau, reicht die Halbtagstätigkeit? Schwer zu sagen. Jeder Fall ist anders. Tendenz in der Rspr: es reicht meistens.

    2. verfestigte neue Partnerschaft oder noch nicht.

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/28/zusammenleben-in-einer-verfestigten-lebensgemeinschaft/

    3. können der Frau – wenn noch keiner verfestigte Partnerschaft – jedenfalls Ersparnisse durch gemeinsame Lebensführung zugerechnet werden?

    Das ist alles sehr komplex und nur durch einen Fachanwalt vor Ort zu lösen.

  31. Andreas

    Hallo!
    Meine Ex-Frau gibt an, dass unsere gemeinsamen Kinder erhöht betreuungsbedürftig sind und sie deswegen nicht arbeiten kann – was mir persönlich neu ist (mir wird seit längerer Zeit der Kontakt verwehrt, aber die Kinder gehen normal zur Schule)! Gibt es da bereits irgendwelche Urteile, ab wann Kinder als besonders betreuungsbedüftig gelten und würde sie in einem solchen Fall nicht sogar Pflegegeld bekommen? Auf was muss ich mich da gefasst machen?
    Vielen Dank

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    das ist ein Standardeinwand, wenn Unterhalt gefordert wird und die andere Seite verstärkte Erwerbsobliegenheit fordert.

    Dazu gibt es hunderte von Urteilen, aber jeder Fall ist anders und notfalls gutachterlich zu betrachten.

  33. Sandra

    Guten Tag,
    mit Absprache des Vaters soll mein Sohn eventuell eine Privatschule besuchen, die auf ADS Kinder spezialisiert ist. Monatliche Kosten ca. 350 €. Kann der Vater des Kindes( wir sind geschieden) mir nun ganz den „schwarzen Peter“ zuschieben in dem er erklärt- er zahlt seinen Standartunterhalt( für 2 Kinder) und ich muss den größten „Batzen“ finanzieren. Wo kann ich mich schlau machen? Ich bin halbtagts beschäftigt.

  34. Tobias

    hallo Herr RA von der Wehl,

    ich bin derzeit student und werde noch ca. 4 studieren bis ich schliesslich als ingenieur tätig werden kann. meine ex freundin mit der ich weder verheiratet noch zusammen gelebt habe ist schwanger und wird nächstes jahr wahrscheinlich das kind bekommen. meine frage ist nun ob ich den betreuungsunterhalt für die nächsten 3 jahre eines tages nachzahlen muss, wenn ich derzeit aufgrund meines zu niedrigen einkommens nicht zahlen kann?

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ tobias

    nein, wenn Sie nicht leistungsfähig sind, brauchen Sie für diesen Zeitraum nicht zahlen. Auch nicht später nachzahlen, wenn Sie leistungsfähig werden.

    Wo nur immer wieder Fehler gemacht werden, ist bei bereits titulierten Unterhaltsansprüchen (trifft auf Sie nicht zu, nur zur Verdeutlichung)

    Wenn der Unterhaltsschuldner, gegen den ein Titel besteht, z.B. durch Arbeitslosigkeit leistungsunfähig wird, muss er sofort Abänderung verlangen. Sich einfach nur zu sagen, ich kann ja nicht mehr zahlen, reicht nicht. Solange der Titel in der Welt ist, schuldet er den titulierten Unterhalt. Dann also auch nachträglich für Zeiträume, in denen er gar nicht genug verdiente.

  36. Tobias

    Vielen Dank für die rasche und ausführliche Antwort! Was mich jedoch noch interessieren würde ist die Höhe des Betreuungsunterhaltes. Angenommen ich hätte ein gutes Einkommen von ca. 3000 euro netto und die Kindesmutter sei schon vor der Geburt (Schwangerschaft) arbeitslos gewesen und musste mit einem sehr geringen Betrag monatlich auskommen. Muss ich damit rechnen, dass die Kindesmutter einen großen Teil meines Einkommens erhält oder ermisst sich der BU nach dem Lebensstandard der arbeitlosen Mutter vor der Geburt?
    Ich habe nämlich große Angst davor, dass ein großer Teil meines späteren Einkommens in der Tasche der Kindesmutter landet und ich somit ihr Leben mit finanzieren muss.
    Danke im Vorraus!

  37. RA Thomas von der Wehl

    @ tobias

    wenn die nichteheliche Mutter vor der Geburt kein eigenes Erwerbseinkommen hatte, wird ihr Bedarf nach der DDT und den Süddeutschen Leitlinien mit mindestens 770,00 EUR angesetzt.

    In Ihrem Beispiel wäre dies auch der Unterhaltsbetrag für die Mutter.

    Der Kindesunterhalt kommt hinzu.

  38. Walther

    Hallo Herr v. W,

    Рersteinmal, TOLL , dass Sie diese schnelle Frage- Antwort Variante erm̦glich. DANKE!-

    Mein Fall:
    getrennt seit 3 Jahren, geschieden dieses Jahr. Zahle seit der Trennung Unterhalt für meine Ex- Frau und Tochter (12).
    Sie arbeitet halbtags, Tocher ist in der 6 Klasse.
    Wie lange muss ich für die Ex noch zahlen?

    Danke Danke Danke 😉

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ walther

    dies ist eine Frage, die mir so oder so ähnlich derzeit am häufigsten gestellt wird und auf die ich leider keine verlässliche Antwort habe. Ob der Unterhalt zu befristen oder zu begrenzen ist, hängt von vielen persönlichen Details des Einzelfalles ab.

    Unsere Familiengerichte einschließlich der Oberlandesgerichte versuchen, ein neues Altersphasenmodell zu installieren. Wir sind alle noch in einer Phase der Neufindung.

  40. Walther

    Hallo & tausend Dank für die schnelle Antwort.

    Da ich ja den sauber ausgerechneten, vollen Betrag des Aufstockungsunterhalts bezahle, wäre denn eine Reduzierung angemessen?

    Wäre wenigstens ein Teilerfolg.

    Besten Dank & Viele Grüße
    Walther

  41. Heidi S.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe eine Frage zum Thema KITA-Kosten. Ich habe gelesen, daß es laut BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen X II ZR 150/05 einen Anpruch alleinerziehender Mütter auf anteilige Beteiligung des Kindesvaters am sogenannten Mehrbedarf der KITA-Kosten gibt. D.h., daß die Kosten der Kindertagesstätte, die 50.- Euro überschreiten, anteilig von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkommen zu tragen ist.
    Meine Frage ist nun, ob die Ansprüche, die mir als Kindesmutter daraus entstehen, auch rückwirkend geltend gemacht werden können.

    Die Kinder sind 4 bzw. 5 Jahre alt und werden in der KITA ganztägig betreut. Ich bin voll berufstätig.

    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Bemühungen.

    Heidi S.

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ heidi

    der Unterhalt – und dazu gehört auch ein Mehrbedarf im Unterhaltsrecht – wie kann immer nur für den Zeitraum geltend gemacht werden, für den der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt war. Ob und inwieweit dies in Ihrem Fall rückwirkend möglich ist, müsste ein konkret mit dem Fall befasster Fachanwalt beurteilen.

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ Walther

    Da Sie ein Kind haben und die Frau dieses Kind betreut, sprechen wir nicht von Aufstockungsunterhalt, sondern von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch war bei uns schon immer am stärksten ausgeprägt und daran hat sich nach meinen Erfahrungen des letzten Jahres nicht viel geändert.

    Ein ähnliches Verfahren, bei dem das Kind allerdings nur 9 Jahre alt war, musste ich vor dem OLG vergleichen, da wir ansonsten den Antrag auf Befristung oder Begrenzung verloren hätten.

    Ich habe manchmal das Gefühl, die Richter weigern sich den geänderten Willen des Gesetzgebers zur Kenntnis zu nehmen.

  44. Walther

    Danke für die Antwort. Na, das klingt ja nicht nach Fairness.

    Darf ich denn noch fragen, was hier „vergleichen“ bedeutet? Wurde der Betreuungsunterhalt dann doch verringert?

    Berechnet wird dieser Unterhalt doch genauso, oder?

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ walther

    Wenn ich Ihnen schildere, wie der Vergleich in dem konkreten Fall ausgesehen hat, würde das für ihren Fall sicherlich nicht bringen. Mein Fall war schon sehr speziell und letztlich haben wir uns vergleichsweise darauf geeinigt, dass eine Abfindungssumme gezahlt wird, die in etwa Unterhaltszahlungen für weitere 2,5 Jahre entsprach.

    Der Begriff Fairness taucht in unserem Rechtssystem nirgendwo auf. Dies ist auch nicht der Maßstab, nach dem Richter handeln. Ein Richter sagte mal zu mir

    „Sie haben Anspruch auf ein Urteil und auf nichts weiter“

    Ich will damit nicht auf die Richter schimpfen, zumal die meisten Familienrichter sich sehr große Mühe geben, die Streitfälle angemessen zu lösen. Ich will damit nur ausdrücken, dass der Begriff Fairness oder der Begriff Gerechtigkeit je nach Parteisituation völlig anders ausgelegt wird.

  46. Walther

    Hallo Herr RA von der Wehl,

    besten Dank für Ihr Antworten & dass Sie uns hier überhaupt die Möglichkeit zum fachlichen Austausch geben.
    Ich werde die Sache mit der Abfindungssumme ‚mal selber angehen, vielleicht führt es ja zu etwas 😉

    Frohes Fest!

  47. kirsten

    Hallo..
    mein mann lebt seid 2002 von seiner ex-frau getrennt,geschieden sind sie seid 2004. Sein Sohn ist elf jahre alt und besucht das gymnasium.er ist ein sehr schlaues,aufgewecktes und selbstständiges kind.im august diesen jahres stellte mein mann auf raten eines anwalts die unterhaltszahlungen für seine ex frau ein,sie wurde 3 monate davor darauf aufmerksam gemacht. im oktober kam eine klage ins haus geflattert in der sie den unterhalt einfordert. mein mann hat daraufhin den glauben an anwälte verloren und ist auf die forderung ihres anwalts eingegangen, ihr die fehlenden monate zurückzuerstatten und ihr wie bisher den monatlichen unterhalt zu zahlen.Ihr Anwalt sagte das er für sie unterhaltspflichtig sei,bis das kind 14 ist. sie arbeitet halbtags, lebt seid etwa 2 1/2 jahren mit ihrem neuen freund,der auch berufstätig ist,in einer gemeinsamen wohnung.das kind ist sehr aktiv und ständig unterwegs. wir sind seid 2 jahren verheiratet,haben ein haus gebaut und wir könnten auch jeden cent gut gebrauchen. muss er wirklich noch soooooo lange unterhalt an seine ex zahlen????

  48. RA Thomas von der Wehl

    @ kirsten

    Anhand der mir vorgetragenen Fakten kann ich nicht beurteilen, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht oder nicht. Ich gehe davon aus, dass wir nur über den Unterhalt für die Ex Frau sprechen, nicht aber über den Kindesunterhalt. Der Unterhalt der Ex Frau könnte wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt sein. Dies muss ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen. Lesen Sie dazu auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/01/28/zusammenleben-in-einer-verfestigten-lebensgemeinschaft/

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  49. Oliver

    Hallo von der Wehl.

    Meine Frage geht in folgende Richtung:

    Fakten: seit 05/04 geschieden. 2 Kinder
    mit 10 Jahren (Twins)
    Titel Stufe 3 besteht.
    Seit ca. zwei Jahren mündliche Absprache . zahle ca 100 euro weniger die den Kinder zugute kommen ( gr. Wohnung / Bekleidung /
    etc. )

    Nun kommt was zu erwarten war: Die Ex möchte nun wieder den vollen Unterhhalt , den ich natürlich sofort gezahlt habe ( Sie war beim Anwalt und möchte den mindergezahlten Unterhalt zurück)

    Meine Frage : Gibt es Gerechtigkeit? Muss ich dass zurückzahlen? Merci für die Hilfe.

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    können Sie die mündliche Absprache irgendwie beweisen? Ich kann allen nur dringend raten, wenn solche Absprachen getroffen werden, dies schriftlich zu fixieren.

    Was sie jetzt auf Sie zukommt, ist keine Frage der Gerechtigkeit, sondern eine Frage der Beweisbarkeit und einer gewissen Sorglosigkeit.

    Vielleicht reicht dem Gericht schon die widerspruchslose Entgegennahme des geringeren Unterhaltsbetrages, um die Absprache als existent anzusehen. Versprechen lässt sich dies aber nicht.

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  51. Oliver

    Vielen Dank für die schnelle Antwort…

    Na ja beweisen – meine Lebensgefährtin wäre
    ein Zeuge, und die Anschaffungen für die Kinder sind ja greifbar.

    Und es kam ja wie Sie schon sagten nie ein Veto meiner Ex ( weil es ja so abgesprochen war ). Das müsste doch genug sein?

  52. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    versuchen Sie es

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  53. Marion

    Hallo,
    ich werde mich wohl trennen und habe folgende Frage: Mein Vater eröffnete (noch zu seinen Lebzeiten vor 10 Jahren – schon während meiner ehe) einen kleinen Fonds-Sparvertrag für mich, ein Sparbuch für meinen Bruder und ein Bausparkonto für unseren Sohn, worauf noch heute monatlich Beträge von je 75 Euro eingehen – meine Mutter führt diese Spareinlage für Kinder und Enkelsohn weiter. Das Geld war von Anfang an nur für uns als Kinder/Enkel gedacht, nicht für den Schwiegersohn…
    Mein Mann unterschrieb mir damals, daß dieses Geld des Fonds alleine mir zusteht. Von meiner Mutter erhielt ich zusätzlich einmal 2000 Euro, welche auf einem Sparbuch liegen.
    Ist dieses Geld bei der Trennung wirklich mein eigenes und sein schriftlicher „Verzicht“ ist rechtens oder wird es als Zugewinn mit einberechnet? Mein Mann ist Alleinverdiener, ich Hausfrau, seit 16 Jahren verheiratet.

    Vielen Dank!

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ marion

    Die Unterschrift ihres Mannes sollte reichen, um Ihnen das Geld zu sichern.

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  55. Markus

    Hallo,

    ich habe bezüglich des Betreuungsunterhalts eine Frage:

    Lebe von meiner Freundin (nicht verheiratet) getrennt. Das Kind wird im Sommer 2 Jahre alt. Die Mutter war vor der Geburt arbeitslos. Jetzt ist die Mutter erkrankt. Mein Netto Einkommen beträgt ca. 2.900 €. Ich zahle der Mutter die Miete (900 €) + Strom (50 €) + Haushaltsgelt (500 €) + Taschengeld (200 €) + Krankenkasse (150 €) + Telekom u. Handy (50 €) + KFZ Versicherung u. Steuer (30 €) also ca. 1.900 € monatlich. Wir haben damals den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben, wohne aber jetzt woanders. Wie lange muss ich den Betreuungsunterhalt an die Mutter zahlen, wie komme ich aus dem Mietvertrag heraus und wie viel Betreuungsunterhalt steht der Mutter zu?

    Vielen Dank !!!

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Was Sie derzeit zahlen, ist sicherlich überhöht. Der Betreuungsunterhalt für die nichteheliche Mutter nach § 1615 l BGB ist solange zu zahlen, bis das Kind 3 Jahre alt wird. Danach muss die Mutter darlegen, dass sie weiterhin hinsichtlich Unterhaltsansprüche bedürftig ist. In jedem Falle hat sie ab dem 3. Lebensjahr des Kindes eine Erwerbsobliegenheit und muss (jedenfalls in Teilzeit) selbst verdienen.

    Einen Mietvertrag kann man nur gemeinsam kündigen. Sie können allenfalls mit dem Vermieter verhandeln, wobei die Verhandlungen nicht sehr Erfolg versprechend sein dürfte.

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  57. Dennis

    Hallo, habe dringende Fragen.
    Zur Sache : Bin seit 6 Monaten mit meiner Freundin zusammen, sie hat 2 Kinder ( 3,5 und 1,5 Jahre ) von 2 Vätern, sie bezieht ALG II, ist jetzt unglücklicher Weise von mir Schwanger geworden.
    Ich verdiene ca, 1900 €, fraglich für mich ist, wieviel Betreuungsunterhalt ich für Sie zahlen muss, da ja auch Unterhaltsanspruch an andere Personen besteht, wie wird das festgelegt? Sie könnte doch eh nicht voll Arbeiten.
    Werde ich jetzt „der Arsch“??
    Danke für eine rasche Beantwortung.

  58. Dennis

    Noch eine Frage zusätzlich, der Vater des 1,5 Jahre alten Kindes hat keinen Betreuungsunterhalt gezahlt, da er nicht in der Lage dazu ist, ab wann werde ich aufgefordert zu zahlen???

  59. RA Thomas von der Wehl

    @ dennis

    Grundsätzlich ist eine Quotierung des Betreuungsunterhalt des nach den Einkünften der 3 verschiedenen Väter vorzunehmen. Wenn einer der Väter allerdings ausscheidet, da er nicht leistungsfähig ist, werden die anderen diesen Bedarf der Mutter auffüllen müssen.

    Der Unterhaltsanspruch setzt gem. § 1615 l BGB 6 Wochen vor der Geburt ein.

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  60. Dennis

    danke für die antwort, da die beiden nicht den betreuungsunterhalt zahlen können, bin ich als voll verpflichtet?? Frage ist jetzt. wieviel Selbstbehalt habe ich, mein Einkommen liegt bei 1900€ ich habe Verpflichtungen inkl. Miete und darlehen fürs KFZ von 1050 Euro wird das auch angerechnet oder werde ich mein Auto los und kann nicht mehr zur Arbeit fahren? Denn gegessen oder getankt habe ich von den 1050 auch noch nicht.

  61. RA Thomas von der Wehl

    @ dennis

    die Miete ist im Selbstbehalt enthalten. Die Kfz Kosten werden jedenfalls dann angerechnet werden können, wenn es nicht um Kindesunterhalt, sondern nur um Betreuungsunterhalt für die Mutter geht. Es ist in diesen Fällen immer die entscheidende Frage, was ist das tatsächlich bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Dies kann sinnvollerweise nur ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht beurteilen.

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  62. Dennis

    vielen dank, sie helfen mir wirklich die nerven zu behalten. Was heißt bereinigtes Nettoeinkommen, also alle Schulden, aufwendungen für Renten- Lebens-ersicherungen? KFZ Steuerß Es gibt soviele unterschiedliche Foren im Netz, die einen nur Angst machen und die eigentliche Freude aufs Kind vermiesen. Meine Freundin und ich wollen ja zusammen ziehen, aber das geht ja auch nicht so schnell und Pleite nütze ich niemandem.

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ dennis

    wie ich bereits andeutete, ist in die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens eines der umstrittensten Themen im Unterhaltsrecht. Zunächst ist festzustellen, welche Gesamteinkünfte der Unterhaltspflichtige im Zeitraum von 12 Monaten gehabt hat. Davon abzusetzen sind natürlich Steuern und sonstige Sozialabgaben.

    Davon abgesetzt werden können auch maximal 4% des Bruttoeinkommens, wenn irgend welche weiteren Rücklagen für das Alter gebildet werden. Dies kann eine Lebensversicherung, ein Haus oder auch etwas anderes sein.

    Wenn Darlehen aufgenommen wurden, die dann auch noch für das berufliche Fortkommen notwendig waren, können auch diese abgesetzt werden. Es gebe hier aber noch eine Unzahl anderer Möglichkeiten, die ich nicht detailliert wiedergeben kann.

    Wenn es allerdings um Kindesunterhalt geht, macht es keinen Sinn sich armzurechnen.

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  64. Chris

    Guten Tag ich habe einen ähnlichen Fall wie mein Vorredner Dennis.
    Nehmen wir an die Mutter würde angeben, mich nicht zu kennen und würde keinen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beziehen. In 4 Jahren würde ich dann zum Jugendamt gehen und die Vaterschaft anerkennen, meinethalben haben wir uns dann gerade wieder getroffen, könnte die ARGE bei Kenntnisnahme den Betreuungsunterhalt einfordern??
    Herzlichen Dank.

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Die öffentliche Hand, spricht der Staat, werden an Unterhaltsverfahren nur dann beteiligt, wenn einer der Beteiligten (der Unterhaltsberechtigte) staatliche Transferleistungen in Anspruch nimmt. Ansonsten hat der Staat mit privatrechtlichen Unterhaltsansprüchen nichts zu tun. Wenn also keine staatlichen Leistungen beansprucht werden, hat die Arge hier nichts verloren.

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  66. Chris

    Leider ist die Arbeitsagentur zur Zeit für die Unterhaltsleistungen zuständig und wie bei meinem Vorredner ist schon ein Kind vorhanden, für das kein Unterhalt gezahlt wird, auch kein Betreuungsunterhalt für die Mutter. Mein Gedanke wäre jetzt gewesen, nach Rücksprache mit meiner Freundin, das Kind als Ergebnis eines ONS auszugeben, Vater unbekannt. So dass ich in 4 Jahren trotzdem die Möglichkeit habe die Vaterschaft anzuerkennen. Aber wenn die ARGE da hinterher ist, brauch man auch hieran nicht zu denken.

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    ich hoffe, ich verstehe Sie falsch, aber wenn es darum geht staatliche Leistungen zu beanspruchen ohne den Vater zu nennen, können Sie von mir keinen Rat erwarten.

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  68. Anke

    @chris,

    ich glaube man muss den Unterhaltschuldner zunächst in Verzug setzen, sprich den Unterhalt einfordern. Passiert das nicht, kann man – so wie ich es bisher gelesen habe – auch rückwirkend keinen Unterhalt mehr verlangen.

  69. Oliver

    Hi, jetzt hab ich auch noch folgendes Problem. Werde wegen einer längeren Erkrankung ab Mai nur noch Krankengeld beziehen . Dann kann ich aber den vollen Unterhalt nicht mehr leisten.
    Was muss ich nun tun? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  70. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    Wenn es sich tatsächlich um eine längerfristig vorhersehbare Verschlechterung Ihrer finanziellen Situation handelt, müssen sie bei dem Unterhaltsberechtigten eine Abänderung verlangen. Sollte der Abänderung nicht schriftlich zugestimmt werden, bleibt nur die gerichtliche Abänderungsklage.

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  71. Oliver

    Danke sch̦n, werde auf jeden Fall drei Рbis sechs Monate krank sein. Komme mit dem Krankengeld knapp auf 1000 Euro. Das Existenzminimum von ca 900 Euro muss ich behalten um Leben zu k̦nnen ( Miete + Verpflegung ).

  72. Oliver

    .Was kostet so eine Abänderungsklage? oder bekommt man da ne Hilfe?

  73. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    Sie müssen die konkrete Situation mit einem Fachanwalt für Familienrecht besprechen. Grundsätzlich wird der Unterhalt nicht jeden Monat neu berechnet und nur bei einer längerfristigen Erkrankung besteht ein Anspruch auf Abänderung. Wenn Sie die Prozesskosten nicht allein tragen können, gibt es möglicherweise Prozesskostenhilfe für Sie.

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  74. Oliver

    klasse. Vielen Dank. Miete muss ich zahlen. Etwas essen und trinken auch, hier muss es doch eine Regelung geben? Oder soll man etwa einen oder zwei Monate keine Miete zahlen oder einfach mal nix essen. Ich versteh dass ganze nicht.

  75. RA Thomas von der Wehl

    @ oliver

    das hört sich an wie ein Vorwurf?

    Ich mache die Urteile nicht, sondern berichte nur über das, was rechtlich möglich ist und was Sie erwartet.

    Einige Gerichte senken im Falle des Krankengeldbezuges den Selbstbehalt auf 770,00 EUR.

    Unser Unterhaltsrecht ist manchmal krass – gebe ich zu.

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  76. Oliver

    Nein Nein, bin ja froh dass es so jemanden wie Sie gibt der einem auf die schnelle Rat erteilt ! Grosses Lob.
    Finde halt dass unser Unterhaltsrecht total unfair ist. Aber ich möchte keine Grundsatzdis. führen, geh dann halt krank arbeiten bis ich zusammenbreche. Eine andere Möglichkeit gibt es ja nicht. Frohe Ostern.

  77. Johannes

    SgHr RA von der Wehl,
    per Zufall auf ihrer Seite gelandet. Folgender Sachverhalt: notarielle Scheidungsvereinbarung, Scheidung eingereicht, gemeinsames Sorgerecht fuer 1 Kind (4Jahre). Bisher kein Gerichtstermin. 1)Noch-Gattin lebt seit Januar 09 mit neuem Lebenspartner zusammen und ist jetzt schwanger von ihm. Nachehelicher Unterhaltsanspruch damit verwirkt?? Haertefallverfahren moeglich?? 2) Verstoss gegen Besuchsrechtregelung duch Noch-Gattin (z.Bsp verweigern der Termine durch angabe nachweislich falscher Gruende). Urpsruenglich „einvernehmliche Scheidung“ entpuppt sich zum Feldzug meiner Noch-Gattin. Macht es Sinn o.g. mit dem „gemeinsamen“ Anwalt zu besprechen od doch eher einen anderen, 2ten Anwalt hinzu ziehen. Vielen Dank fuer ihre Einschaetzung..Mit besten Gruessen!

  78. RA Thomas von der Wehl

    @ johannes

    es gibt im Scheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt. Ein Anwalt ist immer Parteivertreter und muss die Interessen seines Mandanten gegen die andere Seite bestmöglich durchsetzen. Ob sie eine Härte vor Scheidung möglich ist und ob der Unterhaltsanspruch bereits verwirkt ist, ist nicht abschließend von mir zu beurteilen. Auch dies müsste einen beauftragte Anwalt am Einzelfall prüfen. Wegen des Umgangsrechtes würde ich vorher das Jugendamt einschalten.

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  79. anke

    Hallo, habe einen 18jährigen, seit letztem Jahr, schwerbehinderten Sohn (ehelich), eine 3jährige (unehelich)Tochter.Der vater der unehel.Tochter zahlt nur 300Betreuungsu.,da leistungsunf.,der Vater des ehel.Sohnes sagt,das Pflegegeld(Pflegest.2 bei 100%GdB)wäre ausreichend als Betr.unterh.Er zahlt mir 640 Kindsunterh.(Einkommen netto Ex 4500-wieder verh.1Kind).Zusätzl.zahlt er für unseren Sohn die private KV u. 180 Taschengeld u. 120 Euro Fahrtkosten (Sohn ist halb blind und halbseitengel.)Fahrtk.faktisch p.m.220euro,Haushaltsh. 250Euro.Ich gehe 20Std.arbeiten u. verdiene 900 netto.Hatte bis zum 15.GEb.des Sohnes mit Betr.unterhalt 2400 netto. Er sagt ich soll ganztags arb. Eine Pflege wäre nicht notw. Wird das Pflegegeld meinem Einkommen zugerechnet?Muss er überhaupt nach §1570 nacheh.Betr.unterh.zahlen?Mein Sohn kann re Hand nicht benutzen u braucht ständig Hilfe(Essen schneiden,herr.Arztfahrten etc.)Pflegest.2 sagt doch alles oder?Danke für Antw. Lg anke

  80. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    die Frage des Pflegegeldes ist ein sehr kompliziertes Thema, das ich in diesem Rahmen nicht abschließend beleuchten kann. Es hängt auch davon ab, nach welcher Vorschrift das Pflegegeld gezahlt wird. Ich werde versuchen, innerhalb Zukunft einen Artikel darüber ins Netz zu stellen.

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  81. anke

    hallo nochmal. danke für die info. wo kann ich mich wegen den vorschriften erkundigen?Eine abschließende Frage noch mal lieber Herr von der Wehl. Habe ich eine Chance auf Betreuungsunterhalt wegen der neu aufgetretenen Behinderung des Sohnes?Der Vater meines Sohnes ist wieder verheiratet mit einem 8jährigen Sohn. Seine jetzige Frau geht stundenweise arbeiten und ist zusätzlich bei ihm in der Apotheke angemeldet. Danke sehr.

  82. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    Grundsätzlich besteht sicherlich die Möglichkeit, dass Betreuungsunterhalt verlangt werden kann. Die Einzelheiten müsste aber ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht mit Ihnen klären.

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  83. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    zu meiner Person: Ich bin seit Mitte Mai geschieden (im Juni rechtskräftig), habe 2 Kids 7 und 11 Jahre, lebend bei der Kindesmutter.

    Bisher habe ich Kindesunterhalt nach der Düsseld. Tabelle gezahlt und ca. 450 € Trennungsunterhalt. Meine Ex-Frau arbeitet 17 Std./Woche, die Kids betreue ich ca. 10 Std. von dieser Zeit.

    Inwiefern muss ich jetzt nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zahlen, wer prüft die Unterhaltstatbestände nach dem neuen Unterhaltsgesetz, ob und wie viele Std. meine Ex jetzt arbeiten muss, ob es für die Kids eine Betreuungsmöglichkeit gibt etc.?

    Kann ich die Unterhaltszahlungen für meine Ex (KU wird weiter gezahlt) einfach einstellen? Was ist, wenn sie dann klagt, wer muss die Kosten tragen für den Rechtsstreit (Rechtsanwalt und Gericht)? Es ist ja nicht davon auszugehen, dass sie Vollzeit arbeiten muss, aber ein paar mehr Stunden könnten es doch wohl sein, wenn die Betreuungsmöglichkeit hier sogar zu einem Großteil durch den Kindesvater vorhanden ist.

    Gruß

  84. Uwe

    Hallo Herr v.d. Wehl,

    mein Stichwort: Nachehelicher Unterhalt
    Meine Daten: m 55 / w 55 / e 20
    m voll berufstätig / w letzten 10 Jahre selbstständig tätig
    Ehe 20 Jahre, Scheidung steht an
    Finanziellen Verhältnisse sind soweit geklärt.
    Unterhalt für e (Student – auswärts untergebracht) € 640 ab 10/09
    soll natürlich (von m) gezahlt weden.

    a) Wie bitte wird die mögliche Höhe und Dauer des Unterhalts für w ?? Gibt es dafür Fundstellen? Ansätze?
    b) Ist w – auch in dem Alter – noch verpflichtet für ihren eigenen Unterhalt selbst zu sorgen?

    Ich blicke da nicht wirklich durch.

    c) Kann ich einem „gemeinsamen“ RA vertrauen?

    Gruß Uwe

  85. RA Thomas von der Wehl

    @ uwe

    Wenn Sie von einem Anwalt sprechen, den Ihre Frau beauftragt hat, können sie diesem in keinem Falle vertrauen. Vertrauen ist sie aber auch das ganz falsche Wort.

    Ein Anwalt ist Parteivertreter und per Gesetz gezwungen, die optimalen Ergebnisse für seinen Mandanten zu erzielen. Er darf nicht objektiv sein, das wäre sogar als Parteiverrat strafbar.

    Ob der nacheheliche Unterhalt hier zu befristen oder zu begrenzen wäre, hängt immer vom Einzelfall ab. Es gibt nach der Reform eine Menge Urteile, die sich damit beschäftigen. Ich würde vorschlagen, dass Sie einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen und sich von diesem beraten lassen. Sicherlich hat die Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit, entscheidend werden hier jedoch die ehebedingten Nachteile der Ehefrau sein.

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  86. oli

    Hallo Hr. von der Wehl,

    werde im Oktober entlassen und bekomme ein Abfindung in Hähe von ca. 8000 netto.
    Der Unterhalt an mein Kind 10 Jahre , wird von mir bezahlt. Ich weiss allerdings nicht wie sich mein Einkommen entwickelt ( Arbeitslosengeld – neuer Job ) . Wie muss ich die 8000 Euro hier einberechenen , ich würde gerne mein Auto abbezahlen und einen noch offenen Kredit. Ist das OK? Danke für Ihrer Antwort.

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ oli

    wenn Sie eine längere Zeit arbeitslos sind, wird die Abfindung dafür genommen, dass geringere Arbeitslosengeld bis zu dem Betrag aufzufüllen, den Sie vorher verdient haben.

    Wenn Sie bislang die Kreditraten für ein Auto einkommensmindernd geltendmachen konnten, wäre auch denkbar, dass sie das Auto damit abzahlen und so mehr Einkommen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung haben.

    Sollten die Kreditraten für das Auto aber nicht unterhaltsrelevant gewesen seien, würde ich dringend davon abgeraten das Geld dafür zu nehmen.

    Sollten Sie sofort einen neuen Job finden, wird der Unterhaltsbetrag auf einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren umgelegt und auch das Einkommen monatsweise aufgeschlagen.

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  88. Kat

    Habe einen Freund der folgendes Problem hat: Er hat ein Kind mit seiner Ex-Freundin die gerade mal einen knappen Monat zusammen waren (nicht verheiratet). Zu der Zeit hatte er noch ein recht hohes Einkommen, da er in Dänemark gearbeitet hat. Nun ist es so, dass Bescheid vom Jugendamt bekommen hat, er müsse knapp 12.000 € Betreuungsunterhalt und Unterhalt für das Kind nachzahlen. Das Kind ist mittlerweile ungefähr 2 Jahre alt. Doch er ist mittlerweile arbeitslos und kann das nicht zahlen. Dazu muss gesagt werden, dass er 1.400 € ALG II bekommt. Das Jugendamt hat ihm eine Rate von 150 € vorgeschlagen. Meine Frage ist, ob er auch nach dem 3. Lebensjahr seiner Tochter weiterhin Raten zahlen muss? Da er ja nunmal eigentlich zahlungsunfähig ist und es nicht mehr lange dauert bis er auf H4 abgestuft wird und hätte das Jugendamt nicht früher damit kommen müssen? Das Kind ist ja immerhin schon 2 Jahre alt.

    Ich danke im Voraus.

    Liebe Grüße Kat

  89. Kat

    Eine dritte Frage hatte ich noch vergessen, sie ist kurz nach der Trennung wieder in eine neue Partnerschaft gerutscht. Klar, dass der keinen Unterhalt für die Tochter zahlen muss, aber reduziert das nicht irgendwo den BU für die Mutter? Soweit ich weiß leben sie in einer eheähnlichen Beziehung.

    Nochmals danke, kat 🙂

  90. rüdiger

    Hallo Herr von der Wehl,

    § 1578b BGB ist nach der Unterhaltsreform „imperativ“ ausgestaltet worden und gilt auch für Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Nach dem BGH greift aber § 1587b BGB nur dann, wenn eine Kürzung des Unterhaltsbedarfes nach den ehelichen Lebenesverhältnissen „erheblich“ über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht (etwa BGH XII ZR 102/08; XII ZR 114/08; XII ZR 74/08). Meine Frage: ist Ihnen vielleicht bekannt, wann die „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten ist, bei 10% oder bei 20%? Der BGH äußert sich in den genannten Urteilen dazu nicht….

    Beste Grüße, Rüdiger

  91. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    pauschale prozentuale Grenzen wird es in diesem Bereich nicht geben. Jeder Fall ist als Einzelfall zu betrachten und anhand der konkreten und meist umfangreichen Umstände zu beurteilen.

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  92. Maik

    Hallo Herr von der Wehl
    ich habe folgende Frage: Ich lebe von der Kindesmutter unseres gemeinsamen Sohnes (9 Jahre alt ) getrennt und wir haben niemals zusammen gewohnt. Leider bezieht diese schon seit längerem ALG 2 und wird auch in Zukunft aus gesundheitlichen Gründen nicht so schnell arbeiten können. Seit ca 1 Jahr verlangt nun die ARGE von mir Betreuungsunterhalt und rechnet mich bis auf den Selbserhaltungssatz hinunter. Nun war wieder eine Neuberechnung fällig und ich bin nach lesen von verschiedenen Artikeln nicht mehr einverstanden diesen Beztreuungsunterhalt weiter zu zahlen, da dieser ja eigentlich für die Betreuung des Kindes gedacht ist und nicht für die Mutter. Meiner Meinung nach , versucht hier die ARGE die Krankheit der Mutter (die gesund liebend gerne eine Tätigkeit ausführen würde)auszunutzen, um mich über diese Sache an den Unkosten zu beteiligen.
    Ich habe erst einmal Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung eingelegt und die weitere Zahlung gestoppt. So wie mir bekannt ist , müsste Die Mutter ( in diesem Fall die ARGE) ja erst beweisen, das es hier um die Betreuung des Kindes geht, welcher auch noch eine Ganztagsschule besucht und ebenfalls auch von mir fast täglich mit betreut wird, da ich mich mit der Mutter gut verstehe und Sie so gut wie möglich bei der Genesung ihrer Krankheit unterstütze.
    Was würden Sie mir Raten, wie ich hier weiter vorzugehen sollte?
    Gruß Maik

  93. Matthias

    Hallo Herr von der Wehl…
    Eine neue Frage: Meine Noch-Frau hat ein Kind (12) aus früherer Beziehung (Kindesvater= Hartz4, zahlt also nichts. Wir haben eine gemeinsame Tochter (6) Heirat 05/05, Trennung 08/09, Scheidung hoffentlich 08/10. Nach der Trennung (11/09) ist meine Frau wegen Suizidversuchen in eine psych. Klinik gegangen.
    Ich habe deswegen wieder in die Ehewohnung einziehen müssen um BEIDE Kinder zu versorgen. Mein Arbeitgeber hat mir deswegen kündigen müssen. Seit 02/10 ist meine Frau entlassen… Neue Wohnung, Hartz4. Seit 03/10 lebt ihr Kind wieder bei Ihr. Das gemeinsame Kind immer noch bei mir. 06/10 soll das gemeinsame Kind dann zu Ihr ziehen.
    KU beahle ich dann gem. Tabelle.
    Nun meine Fragen:

    Was kommt nach der Scheidung an Betreuungsunterhalt auf mich zu?
    Können wir uns aussergerichtlich per Notar z.B. auf 150,- einigen???

    Ach ja… ab 06/10 werde ich hoffentlich wieder arbeiten können und dann ca. € 2000,- Netto haben.

  94. RA Thomas von der Wehl

    @ matthias

    Konkrete Unterhaltsberechnung in kann und darf ich in diesem Forum nicht machen. Es wäre auch anhand der viel zu wenigen Daten unseriös. Sicherlich schulden Sie Betreuungsunterhalt und grundsätzlich können Sie sich auch auf einen Unterhaltsbetrag mit notarieller Vereinbarung einigen.

    Das Problem wird immer nur sein, dass ein solcher Vertrag gegebenenfalls anfechtbar wäre, wenn Ihre Frau staatliche Transferleistungen bezieht und der Unterhaltsbetrag geringer vereinbart wurde, als der sich nach den Gesetzen ergebende Unterhaltsanspruch ansich wäre.

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  95. rüdiger

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich habe eine Verständnisfrage: wenn der Trennungsunterhalt höher ausgeurteilt (Bs.: 1.900 €) wurde als der spätere nacheheliche Unterhalt vom Amtsgericht (Bs. 1.500 €) und geht nur der Unterhaltsverpflichtete wegen des nachehelichen Unterhaltes in Berufung, welcher Unterhaltsbetrag ist dann einstweilen weiter zu zahlen, bis ein rechtskräftiges OLG-Uurteil über den nachehelichen Unterhalt vorliegt, 1.900 oder 1.500 €?

  96. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    wenn Trennungsunterhalt tituliert wurde, gilt dieser nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach muss der nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden.

    Wenn dieser ebenfalls bereits in tituliert ist und sich auf 1500 € beläuft, wäre dieser Betrag bis zur Entscheidung des OLG weiterzuzahlen.

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  97. rüdiger

    Vielen Dank, Sie haben die Frage richtig erfasst. Dann noch eine letzte Frage: wird versehentlich einen Monat zu lang nach Rechtskraft der Scheidung der höhere Trennungsunterhalt gezahlt (im obigen Beispiel 400 €), darf dann mit dem nachehelichen Unterhalt aufgerechnet werden?

  98. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    ich würde es tun, aber bitte vorher mit Ihrem RA besprechen.

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  99. Matthias

    Hallo Herr von der Wehl…
    meine eigentliche Frage war:
    Was kommt nach der Scheidung ungefähr an Betreuungsunterhalt bzw Ehegattenunterhalt auf mich zu? Wieviel, wie lange …? Ich finde nirgends eine Richtlinie, welche nach aktuellem Recht eine grobe Richtung vorgibt.
    Vielleicht klingt die Frage blöd, aber das ist meine erste Scheidung…

  100. anke

    Hallo Herr von der Wehl,
    habe eine 4jährige uneheliche Tochter.Der Richter hat beschlossen, dass ich über das 3.Lj. hinaus bis zur Vollendung es 7. Lj. Betreuungsunterhalt erhalte weil sie einen erhöhten Betreuungsbedarf wg. Krankheit hat. Darf der Betreuungsunterhalt denn überhaupt befristet werden?
    Ich bin selbstständig und brauche oft bei Krankheit meiner Tochter und wenn der KiGa zu hat eine Kinderbetreuung, die ich bezahlen muss. Ist dies ein sog. Sonderbedarf (dauernd) und muss ich dies in einem extra Verfahren einklagen? Vielen Dank für eine Antwort.mfg

  101. Horst

    Scheidungsantrag vor 1,5 Jahren gestellt, Scheidungsverfahren läuft, gemeinsames Haus, SIE wohnt mit 2 Kindern weiter dort und zahlt alle Kredite.
    Mietwert: 750 Euro. Monatliche Zahlungen: 600 Euro, davon 400€ Zinsen). Wie hoch ist der Wohnwertvorteil für die Unterhaltsberechung?

    Von welcher Summe ziehe die im Kindesunterhalt (690€)enthaltenen 20% Wohnkosten ab? (OLG München, 12 UF 1218/97)?
    Danke!

  102. Mick

    Sehr geehrter Herr von der Wahl,
    bei mir gestaltet sich folgender Sachverhalt.
    Nicht-eheähnliche Lebensgemeinschaft seit 7 Jahren. Gemeinsames Kind (2,5 Jahre alt). Nun erfolgt die Trennung. Die Mutter des Kindes hat vor der Geburt in Vollzeit gearbeitet. Verdienst ca. 4.000€ netto. Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses 9 Monate nach der Geburt mit 28 Wochenstunden und einem Verdienst von ca. 3.000€ netto. Mein Nettogehalt beträgt in Vollzeit ca. 4.500€.
    Meine Ex-Freundin kündigte mir gegenüber an, dass sie nun Betreuungsunterhalt einfordern würde. Kindesunterhalt darüberhinaus natürlich sowieso (das ist ja auch soweit OK).

    Meine Frage an Sie: wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus?

  103. ratlos

    Was ist wenn man nach 16 Monaten Abtrennung beantragt zwecks Ausspruch Scheidung und Trennungsunterhalt noch nicht tituliert wurde?
    Ist dies überhaupt möglich?

  104. RA Thomas von der Wehl

    @ mick

    was den Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder angeht, gilt § 1615 L BGB. In den ersten 3 Jahren wird definitiv Betreuungsunterhalt geschuldet. Jede Art beruflicher Tätigkeit der Kindesmutter wird dabei in der Regel als überobligatorisch angesehen und damit auf den Betreuungsunterhaltsanspruch nicht angerechnet.

    Hier würde ich dies allerdings etwas anders sehen, da das Nettogehalt der Mutter ungewöhnlich hoch ist. Einzelheiten wird aber nur ein Gespräch mit einem konkret beauftragten Fachanwalt für Familienrecht erbringen können.

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  105. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    Hier gilt der alte Satz unter Familienrechtlern, dass man in den Verbund sehr leicht hinein kommt, aber praktisch nicht wieder heraus.

  106. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    Hier gilt der alte Satz unter Familienrechtlern, dass man in den Verbund sehr leicht hinein kommt, aber praktisch nicht wieder heraus. ich sehe kaum eine Chance, den Verbund verlassen zu können. Das Interesse der Gegenseite, möglichst lang im Verbund zu bleiben, da in dieser Zeit der Trennungsunterhalt geschuldet wird, ist offensichtlich und aus deren Sicht nachvollziehbar.

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  107. ratlos

    ist offensichtlich und aus deren Sicht nachvollziehbar.
    Wieso ?
    Was könnte man tun es wird verzögert und verzögert.
    Genau wie Darlehen (wurde dann bestätigt)wäre angeblich nicht üblich.
    Mfg

  108. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    in einer Scheidung versucht jeder das für sich optimale herauszuholen. Aus Sicht der Gegenseite ist der Trennungsunterhalt offenbar eine recht gesicherte Position, während der nacheheliche Unterhalt zweifelhafter sein könnte. Aus diesem Grunde wird mit dem Verbund und dem Streit über den Trennungsunterhalt dieser Zeitraum hinausgezögert. Ihren Unmut kann ich zwar verstehen, aber gegen dieses Vorgehen gibt es kaum ein Gegenmittel.

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  109. ratlos

    🙂 Der Tip Darlehen war gut!
    Das tat mir und den Kids auch gut.
    Aber muss Gegenseite mir auf mein Begehren nicht Nachweise bringen das angeblich AU?
    Oder kann man sich auf abwarten bis Gutachten usw.berufen

  110. annette

    Guten Abend Herr von der Wehl

    Ich habe eine Frage. Ich lebe in Trennung und habe gerade eine sechswöchige Reha hinter mir. Dort wurde ich als arbeitsunfähig, nicht als erwerbsunfähig entlassen. Ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben ist gestellt. Da ich seit 20 Jahren aus meinem Beruf „raus“ bin, Hausfrau war und in diesem Jahr 53 werde, weiß ich nicht, wie es mit meiner Erwerbsobliegenheit ist, während der Antrag bei der Rentenversicherung gestellt wird. Ich weiß erstens nicht, was ich arbeiten könnte und zweitens nicht, was zumutbar ist. Mein Nochehemann ist Chefarzt, ich war Physiotherapeutin und hatte das Vorhaben, mich mit einer eigenen Praxis selbstständig zu machen. Nach der Geburt unseres zweiten Kindes haben wir uns dazu entschieden, dass ich mich vollumfänglich um unsere Kinder kümmere und meinen Beruf aufgebe. Unsere Ehe hat 22 Jahre gedauert. Ich möchte meine Erwerbsobliegenheit nicht verletzen, was kann und was muss ich tun?

    Danke für einen Rat

  111. ratlos

    🙂 Der Tip Darlehen war gut!
    Das tat mir und den Kids auch gut.
    Aber muss Gegenseite mir auf mein Begehren nicht Nachweise bringen das angeblich AU oder Erwerbsunfähig ?
    Oder kann man seit Oktober 09 sich einfach auf abwarten bis Gutachten erstellt usw.berufen Muss Gericht nicht medizinischen Dienst Rentenversicherer einschalten wenn das von mir verlangt wird das die noch einen Rentenantrag stellen soll nach 2 Jahren nicht tituliertem Trennungsunterhalt??

  112. Klaus

    Hallo Herr Dr.Wehl, meine Frage bezieht sich auf den Betreuungsunterhalt. Ich habe einen Sohn, 15 Monate alt, für den ich Kindesunterhalt bezahle, ebenfalls bekommt die Mutter Betreuungsunterhalt. Die ARGE von der sie z.Zt.noch Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, möchte das ich ab Mai mehr Unterhalt bezahle, da mein KFZ Darlehen ausläuft. Die Begründung der ARGE, die Leistungen beziehen sich auf Lebensunterhalt, Wohnungs-und Nebenkosten und der Krankenverischerung die ich ebenfalls bezahlen soll. Ist die Aussage der ARGE da richtig? In meinem Bekanntenkreis gab es einen ähnlichen Fall, wo der Fachwanwalt die Übernahme der Kranversicherungskosten ablehnte, weil dies nicht teil des Unterhaltes sei. Ist das Korrekt?
    Viele Grüße
    Klaus

  113. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    Zu Ihrem konkreten Fall kann ich nichts sagen, da hier alle notwendigen Daten fehlen.

    Grundsätzlich ist es so, dass in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tab. eine möglicherweise zu zahlende Krankenversicherung nicht enthalten ist. Diese Beträge würden dann neben den Unterhaltsbeträgen aus der Düsseldorfer Tabelle geschuldet werden.

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  114. Klaus

    Danke Herr Wehl, aber wie würde ich am klügsten Argumentieren um der ARGE klar zu machen, das ich nicht bereit bin die Kosten der KV zu übernehmen. Wie stehen die Chancen ein mögliches Verfahren vor dem Sozialgericht zu bestehen?

  115. Peter Zwegat

    Danke Herr Wehl für den informativen Beitrag. Da denkt man zwei mal darüber nach, ob man heiraten soll.

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