Kirchliche Trauung ohne Standesamt (Quelle: ARGE FamR DAV)


Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft, mit der die §§ 67, 67a aufgehoben werden. Damit fällt das Verbot, sich kirchlich trauen zu lassen ohne vorher beim Standesamt die Ehe geschlossen zu haben
Das Verbot besteht bereits seit 1875. Zuvor bildeten kirchliche und staatliche Ehe eine rechtliche Einheit. Insbesondere unter dem Einfluss der Aufklärung entfernten sich jedoch die weltliche und die kirchliche Auffassung von der Ehe so weit voneinander, dass eine Trennung unvermeidlich wurde. Der Gesetzgeber befürchtete nun, dass die Bevölkerung die Zivilehe aus alter Gewohnheit oder Tradition ignorieren und sich weiterhin ausschließlich kirchlich trauen lassen würde.
Diese Sorge hat der heutige Gesetzgeber nicht mehr. Vielmehr ist er der Auffassung, das Verbot habe „keine praktische Bedeutung mehr. § 1310 BGB lasse keinen Zweifel daran, „dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann. Dennoch ist sich manches Paar, das aus romantischen oder religiösen Gründen lediglich kirchlich heiraten will, nicht klar darüber, welche rechtlichen Konsequenzen das haben kann.

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