Sperrfrist für Auskunftserteilung im Unterhaltsrecht, § 1605 II BGB

§ 1605 Abs. 2 BGB legt fest, dass grundsätzlich nicht vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Auskunft zu Einkünften und Vermögen verlangt werden kann. Dies ist eine gesetzliche Sperrfrist. Diese Sperrfrist gilt jedoch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger glaubhaft machen oder belegen kann, dass der Verpflichtete innerhalb der 2-Jahres-Frist höheres Einkommen erzielt oder sonst maßgeblichen Vermögenszuwachs erzielt hat. Es müssen allerdings mindestens um die 20% mehr sein. Einkommenssteigernde Tatsachen wären z.B. auch, dass ein bislang unterhaltsrechtlich angesetztes Darlehen inzwischen getilgt wurde oder ein in der Vergangenheit angesetztes weiteres Kind aus der Unterhaltspflicht heraus gefallen ist.

Es taucht immer wieder die Frage auf, ob eine Auskunftspflicht dann verweigert werden kann, wenn zuvor bereits Auskunft gegenüber dem Jugendamt oder dem Sozialamt erteilt wurde. Grundsätzlich entfällt damit nicht die Auskunftspflicht, es sei denn, die öffentlichen Stellen geben ihre Unterlagen heraus, was sie nicht müssen.

 Prozessual häufig ist die Situation, dass im laufenden Zahlungsverfahren auf Unterhalt Tatsachen bekannt werden, wonach der Unterhaltsschuldner bei seinen Einkünften etwas verschwiegen hat oder seine Einkünfte sich deutlich verbessert haben. In diesem Falle kann von dem Zahlungsantrag innerhalb des laufenden Prozesses in einen Auskunftsantrag in Form der Klageänderung übergegangen werden. Das Gericht wird dann zunächst über den Auskunftsantrag, der als Stufenantrag gestellt wird, zu entscheiden haben, bevor es den Zahlungsantrag entscheiden darf.

Sperrfrist gilt nicht 

Eine Besonderheit ergibt sich auch für den Fall, dass die Auskunft zunächst nur für Trennungsunterhalt verlangt wurde und nach Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt gefordert werden kann. Da der nacheheliche Unterhalt ein anderer Unterhaltstatbestand ist, gilt die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB hier nicht. Der gleiche Fall gilt, wenn Auskunft für zunächst minderjährige Kinder und deren Unterhalt gefordert wurde und diese Kinder inzwischen volljährig geworden sind. Auch hier gilt die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, da der Volljährigenunterhalt einen anderen Tatbestand darstellt. Dies ist allerdings umstritten, wobei das Kammergericht und das OLG Thüringen die Sperrfrist auch hier anwenden wollen.

Beginn der 2-Jahres-Frist 

Besonders streitig ist die Frage, wann der 2-Jahres-Zeitraum beginnt. Es steht zur Auswahl der Zeitpunkt, in dem im tatsächlich andauernden Verfahren die Auskunft vollständig erteilt wurde oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Prozess. Die herrschende Meinung geht von letzterem aus und ist der Meinung, der 2-Jahres-Zeitraum beginnt erst mit der letzen mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Unterhaltsprozess.

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39 Reaktionen zu “Sperrfrist für Auskunftserteilung im Unterhaltsrecht, § 1605 II BGB”

  1. Angelika

    Bei der Unterhaltsberechnung wird die Studiengebühr extra behandelt. Was ist mit dem Semesterbeitrag wird dieser im Unterhalt einberechnet.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ angelika

    was ist Semesterbeitrag im Unterschied zu Studiengebühren?

    Schreiben Sie aber bitte hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/06/21/studiengebuehren-und-unterhalt/

  3. Alleinerziehende

    Mein Ex-Mann fordert meine Einkommensnachweise an, da das JA eine Neuberechnung/Anpassung an akt. D´dorfer Tablle vornimmt, mit der eine Erhöhung des KU von 199 € auf wohl 244 € ansteht. Jedoch wurde der nacheheliche Unterhalt mit Scheidungsurteil (Vergleich) in 10/2007 tituliert und es gab seitens seines RA Nachverhandlungen in 12/2007 angesichts der Gesetzesänderung zum 01.01.2008, hier habe ich mich auf eine Verringerung meines Unterhalts um 160 Euro eingelassen.
    Wie kommt mein Ex-Mann nun darauf, die Erhöhung des KU (um 45 €) hätte automatisch eine Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts zur Folge?

    Sein Einkommen (2000 € netto, bereinigt) wird mit 45 € Erhöhung KU nicht um 10 %, nicht um 20 % verringert.
    Mein Einkommen ist unverändert, wie bei Auskunftserteilung in 12/2007…

    Danke vorab!

  4. Alleinerziehende

    Zusatz zu meiner Frage:

    Bei den aussergerichtl. Nachverhandlungen mit dem RA der Gegenseite habe ich keinen RA eingeschaltet, keine Belege vorgelegt, da ich ja freiwillig auf einen Teil des Unterhalts verzichte seither…

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ alleinerziehende

    bevor ich jetzt etwas rate, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Es ist nie zu empfehlen in Unterhaltssachen ohne anwaltlichen Beistand zu bleiben.

  6. Alleinerziehende

    Wer trägt denn die Kosten, sofern es bei aussergerichtlichen Verhandlungen bleibt? Jeder die Kosten seines RA?
    Wie hoch mögen die denn sein (derzeit Titel aus 10/2007 i.H.v. 701 Euro, aussergerichtl. Verhandlungen seit 01/2008 540 Euro und da ich ab 01/2009 mit meinem neuen Lebensgef. frisch zusammenziehen will, ist mir Höhe oder ob überhaupt Anspruch unbekannt)????

    Danke vorab

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ alleinerziehende

    die Kosten trägt jeder selbst. Handeln Sie mit dem RA ein Beratungshonorar aus.

  8. Axel

    Ich zahle regelmäßig Unterhalt für meine 3 Kinder. Bin wieder neu verheiratet und meine Ex Frau ebenfalls. Wie oft darf sie eine Gehaltsprüfung bei mir vornehmen lassen?

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ axel

    wie es oben steht. In der Regel kann alle 2 Jahre Auskunft verlangt werden.

  10. Brykol

    Hallo was bedeutet die Kürzung RA
    Ich zahle Unterhallt an meine 11 jährige Tochter der vom Gericht vor 4 Jahren festgelegt wurde. Alle Erhöhungen habe ich mitgemacht auch die zusätzlichen vor zwei Jahren (Prozentuellen) . Mein Arbeitsplatz und Stelle haben sich seit dem nicht geändert, trotzdem will das Jugendamt den Beitrag erhöhen und mich in eine höhere Gruppe einstufen, hat auch dafür ein Konto eingerichtet. Muss ich der Erhöhung zustimmen? Als wider verheiratete habe ich die Steuerklasse auf 3 geändert und meine Frau arbeitet nicht.Die Erhöhung von JA fällt hoher aus als in Düsseldorfer Tabelle. Wen meine Einkünfte sich verringen kann ich das auch beim JA geltend machen.?

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ brykol

    RA = Rechtsanwalt

    Steuervorteile der neuen Ehe kommen dem Kindesunterhalt zu Gute.

    Verringerte Einkünfte können bei Überschreitung des Wesentlichkeitsgrenze von 10 % auch gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden.

  12. Gabi

    Guten Tag Herr RA Thomas von der Wehl,

    ich habe eine Frage bezüglich des Unterhaltsanspruches ab 18 nach Beendigung der Schulausbildung. Mein Mann hat seiner inzwischen 20jährigen Tochter bis zum Juli 2008 Unterhalt gezahlt. Danach stellte er die Zahlung ein.
    Nun teilt sie ihm mit, dass sie ihre Schulausbildung im Juli 2008 erfolgreich beendet hat. Einen Nachweis hierüber hat er nicht erhalten, so dass er nicht weiß, ob sie die Abiturprüfung bestanden. Beim ersten Versuch hatte sie die Prüfung nicht bestanden. Einen Ausbildungsplatz bzw. ein Studium will sie in „absehbarer“ Zeit aufnehmen. Sie vertritt die Auffassung, dass mein Mann ihr weiterhin Unterhalt zahlen muss. Sollte er dies nicht tun, wird das Jugendamt Klage gegen ihn einreichen.
    Mit heutiger Post hat das Jugendamt ihn aufgefordert, über seine derzeitigen Einkünfte Auskunft zu geben, damit das Jugendamt eine Berechnung seines Anteiles vornehmen kann.
    M.E. darf das Jugendamt die Tochter (unter 21) nur noch beraten und unterstützen und hat kein Recht mehr, ihn dazu aufzufordern.
    Gleichzeitig wurden keinerlei Angaben z.B. Schulabschluss, eventuelle Einkünfte der Tochter und auch nicht der Kindesmutter gemacht.

    Müssen wir dem Jugendamt gegenüber Auskünfte erteilen?
    Hat die Tochter zwischen der Beendigung der Schule und der Aufnahme einer Ausbildung Anspruch auf Unterhalt?
    Muss sie nicht nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht? In welcher Form muss sie dies nachweisen?

    Für eine schnelle Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  13. Sylli

    @Gabi

    Hallo, geben Sie oben rechts in die Suchfunktion
    „Unterhalt Volljähriger“ ein.Da sind soviele Beiträge,
    damit dürften Ihre Fragen beantwortet sein.

    LG Sylli

  14. Klara

    Hallo Guten Tag,

    ich bin seit dem 07.07.2007 verheiratet und habe eine Tochter die ist im Oktober 2007 geboren. Verdiene als Ehefrau zur Zeit kein Geld, habe keine Einnahmen. Das Jugendamt verlangt auf grund der Unterhaltsänderung per Gesetz zum 01.01.2009 eine Neuauskunft zur Neuberechnung des Unterhalts für die Tochter von der Exfrau. Was steht mir als Ehefrau für ein Ehegattenunterhalt zu und was steht meinem Kind zu welches in der Ehe lebt und im Oktober 2009 12 Jahre alt wird. Denn muss mein Mann mit dem Auto berufsbedingt zur Arbeit fahren. Ausserdem muss noch ein Hauskredit abgezahlt werden. Wie wird das Kindergeld mit eingerechnet. Wer kann mir da helfen. Im Vorfeld vielen Dank.

    Klara

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ klara

    bitte keine vollständigen Namen.

    Hier taucht ein Rangproblem auf. Alle Kinder sind im 1. Rang, die kindererziehenden Mütter erst im 2. Rang. Daher ist nicht maßgeblich, was ihnen als Ehefrau und Mutter an Unterhalt zustünde.

    Welche Positionen bei ihrem Mann das Nettoeinkommen reduzieren, kann ich natürlich nicht abschließend sagen.

    Bei einem Haus ist es so, dass ein Wohnwert zugerechnet wird und dann die Hausbelastungen abgezogen werden. Ich würde raten, einen Fachanwalt für Familienrecht beizuziehen.

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  16. Klara

    Hallo habe noch vergessen,

    warum soll mein Einkommen, wenn ich was verdienen sollte mit zur berechnung herangezogen werden. Bin die neue Ehefrau, verheiratet mit dem Mann, von dem jetzt eine neue Berechnung des Unterhalts gefordert werden soll, obwohl noch keine ! 2 Jahre rum sind. Kann der verdienst obwohl ich mit dem unehelichen Kind der Ex nichts zu tun habe später mein Einkommen mit herangezogen werden ?

    Vielen Dank

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ klara

    das Einkommen der neuen Ehefrau kann für die Berechnung des Kindesunterhaltes aus der Altehe dann eine Rolle spielen, wenn es sich um einen Mangelfall handelt oder der Selbstbehalt sogar unterschritten wird. Dann ist denkbar, dass der Selbstbehalt des Kindesvaters herabgesetzt wird.

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  18. Doreen

    Hallo, Guten Abend

    das Jugenamt hat meinen Ehemann angeschrieben, das auf Grund der
    neuen Gesetzesänderung zum 01.01.2009 eine Überprüfung und Berechnung des Unterhaltes erfolgen soll, obwohl die 2 Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Exfrau läuft permanent zum Jugendamt und jammert nach einer neuen Berechnung des Unterhalts für Ihr Kind welches 13 Jahre alt ist.Ist es berechtigt, das sie unter den 2 Jahren und permanent neu das Jugendamt ständig behelligt ? Es tritt doch nach § 1605 II BGB die Sperrfrist für Auskunftserteilung im Unterhaltsrecht zu oder ? Kann man die Auskunftspflicht dann auch verweigert, denn diese Frau ( Exfrau ) nervt. Für meinen Ehemann ist ein PKW zwingend erforderlich um beruflich zur Arbeit zu kommen. Können nicht da die km berücksichtigt werden und vom Nettoeinkommen abgezogen werden ( Fahrkosten ). Desweiteren benötigt er Arbeitskleidung als Klempner, können da Reinigungskosten, Verschleiss der Waschmaschine, Stromkosten, Waschpulver usw. abgezogen werden oder eine Pauschale ( berufsbedingte Mehraufwendungen ).Mein Mann arbeitet auf Montage und was kann da an Kosten noch geltend gemacht werden an Pauschale ? Ich selbst habe keine Einkünfte und habe ein schulpflichtiges Kind, also meine Mann und ich gemeinsam. Muss mein Mann mir nicht Taschengeld oder Unterhalt zahlen und was bekommt das schulpflichtige Kind was wir gemeinsam haben ? Wäre sehr nett, wenn sie antworten würden und bedanke mich schon im Voraus. Das gemeinsames Kind hat doch auch ein Recht auf Unterhalt oder ? Es kann doch nicht sein, das wir Beide nun leer ausgehen ? Steht uns für mich und unsere Tochter eine Grundsicherung zu ?
    Vielen dank im Voraus.
    Doreen

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ doreen

    Ich würde ihnen grundsätzlich raten, die Unterhaltsfrage einmal von einem Fachanwalt in allen Details prüfen zu lassen.

    Grundsätzlich haben Sie recht, dass nach § 1605 II BGB nur alle 2 Jahre Auskunft erteilt werden muss.

    Zu den Detailfragen, welche Kosten das Nettoeinkommen reduzieren, möchte ich im Einzelfall nichts sagen. Dies ist alles in jedem Falle etwas anderes und grundsätzliche Aussagen dazu sind sehr problematisch.

    Wenn Sie noch ein weiteres gemeinsames Kind haben, ist dieses Kind natürlich mit seinem Unterhaltsanspruch ebenfalls in die Berechnung einzustellen. Da die Kinder aber alle im 1. Rang sind, kommen die Mütter erst im Rang danach kommen, sind sie bei der Unterhaltsberechnung der Kinder zunächst nicht maßgeblich. So etwas wie eine Grundsicherung für Ehegatten gibt es im Unterhaltsrecht nicht, wenn wie hier der Kindesunterhalt betroffen ist.

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  20. Mrs S

    Hallo, kann ich eine neue Unterhaltsberechnung über das Jugendamt erbitten oder muß ich dies von einen RA machen lassen ? Dieser möchte allerdings nur allein für ein Beratungsgespräch 190EUR haben. Dies hab ich zur Zeit leider nicht übrig. Er zahlt seit 2005 für unseren jetzt 4 jährigen Sohn. 2007 erhöhte er den (allerdings nicht freiwillig) Betrag von 199EUR auf 202EUR. Ist dies Richtig ? Und zum 1.7.09 kommt die nächste Erhöhung? Zumindest steht das in der Urkunde vom Jugendamt, das der Regelbetrag sich alle zwei Jahre erhöht. Doch um wieviel denn ? MfG

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ mrs s

    wenn ein Unterhaltstitel in Form einer Jugendamtsurkunde vorliegt, kann das Jugendamt auch die möglicherweise vorliegenden Erhöhungen des Kindesunterhalt feststellen und einfordern.

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  22. Paul

    Guten Tag,
    habe im September 2007 dem JA die letzte
    Auskunft bzgl. meines Einkommens erteilt (auf Aufforderung). Aufgrund eines Herabsetzungsbegehrens meinerseits habe ich Anfang des Jahres 2009 nochmals Auskunft erteilt, auf Wunsch des JA für 3 Monate (Jan-März). Es wurde geprüft, auch eine 10 % Verschlechterung festgestellt, nur leider sah hier keiner Anlass für eine Herabsetzung. Dies sei ja schließlich Aufgabe von dem Unterhaltspflichtigen eine Klage einzureichen (die ich auch zu zahlen habe).
    Wann kann nun wieder Auskunft verlangt werden? MFG
    PAUL

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ paul

    eigentlich steht oben alles. Bitte noch mal aufmerksam lesen.

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  24. Mirjam

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    zunächst aufrichtigen Dank für Ihre beständige Mühe die sich hier ablesen lässt!
    Ich konnte nirgends Antwort finden auf folgende Frage: mein Mann zahlt KU an ein Kind aus 1. Ehe. Dieses Kind ist nun volljährig, in Schulausbildung. Angestrebt wird von beiden, sich wegen des neu zu berechnenden KU zu einigen. Mein Mann arbeitet als Angestellter in einem Opernhaus in Vollzeit mit wechselndem Verdienst. Auf Anfrage seitens Interessierter Musikfreunde, erzielt er übers Jahr verteilt Nebeneinkünfte – stark wechselnd, stets weniger als 10% seines Gehaltes ausmachend. Diese Einkünfte kann er nur nach Dienstschluss, an Wochenenden oder im Urlaub erzielen und: er kann sie nicht garantieren, da der Dienstplan des Arbeitgebers immer Vorrang hat und nicht planbar ist. FRAGE: muss oder sollte er diese Nebeneinkünfte in die Berechnug des bereinigten Nettos für den Volljährigenunterhalt einbeziehen? Wäre es billig und anzuraten, grundsätzlich vom Angestelltengehalt auszugehen und über die eventuellen weiteren Einkünfte eine andere Regelung anzubieten (sofern die auch barunterhaltspflichtige Kindesmutter dies ohne hinnähme)?
    Ich wünsche einen angenehmen Tag und bedanke mich von Herzen(!).
    MfG

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ miriam

    Zunächst weise ich daraufhin, dass bei Volljährigenunterhalt nicht mehr die Kindesmutter Ansprechpartner ist, sondern das volljährige Kind selbst.

    Natürlich kann mit dem Kind eine Regelung getroffen werden, die allerdings mit der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter abzustimmen wäre.

    Grundsätzlich sind alle Einkünfte eines Unterhaltsschuldners für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen. Wenn diese Einkünfte monatlich unterschiedlich sind, wird das letzte Jahr oder der Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren herangezogen.

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  26. Sigi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl, ich zahle Unterhalt nach DDTabelle für meine Tochter. Es existiert ein JA-Titel und eine Beistandschaft. Da ich Ende letzten Jahres geheiratet hatte, welchselte ich in die St.Kl.3 und habe somit mehr Nettoeinkommen und würde eine Stufe der DDT steigen. Die letzte Auskunft ist ca. 1 Jahr her. Andererseits wird meine Frau erst im Jan. 2010 eine Stelle antreten (Ende Studium). Sie hat bis dahin kein Einkommen. Gleicht nun das gestiegene Nettoeinkommen (+1Stufe DDT) einen weiteren Unterhaltsberechtigten (-1Stufe DDT) aus und muß ich das jetzt dem JA ausserhalb der Sperrfrist mitteilen?

    Zudem, beginnt die 2jährige Frist mit der „freiwilligen“ Auskunft von Neuem oder zählt das letzte Auskunftsersuchen des JA weiter? Normalerweise wäre es wieder in einem Jahr fällig. Dann hätte ich zwar die Steuerklasse IV, jedoch erzielt meine Frau dann ein Einkommen und ich habe die Sorge, daß mir das JA dann ein zu hohes Nettoeinkommen für das letzte Jahr ohne Berücksichtigung des weiteren „Unterhaltsempfängers“ während dieser Zeit berechnet weil meine Frau zum Auskunftstermin bereits arbeitet.

    Wäre es dann nicht sinnvoll auch ohne Verpflichtung freiwillig über meine Eheschliessung (St.Kl.Wechsel) Einkommensauskunft zu erteilen um evtl. die Frist neu beginnen zu lassen? Dann würde das JA den KU dann 2011 nach St.Kl.4 korrekt berechnen. Oder sollte man schlafende Hunde lieber nicht unnötig wecken?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  27. Isabel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin 24 Jahre alt und studiere im 3. Semester Soziale Arbeit. Ich lebe derzeit noch mit meinem fast 7-jährigen Sohn zuhause bei meiner Mutter. Mein Vater zahlt für mich Unterhalt, der Vater meines Sohnes für ihn.
    Nun möchten mein Freund und ich in naher Zukunft zusammen ziehen bzw auch heiraten (allerdings NUR kirchlich). Dieser Umzug und die „Hochzeit“ sollen noch während meines Studiums stattfinden.
    Welches Recht auf Unterhalt habe ich denn ab diesem Zeitpunkt noch?
    Oder ist mein Freund dann verpflichtet für mich aufzukommen, da wir in einer Eheähnlichen Gemeinschaft leben?
    Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Mit freundlichem Gruß
    Isabel Bach

  28. Ralf

    Sehr geehrter Herr von der Wehl, bei mir ist es ähnlich wie bei Sigi (Kommentar26). Ich bezahle für meine beiden Töchter Unterhalt nach DdT. Ich habe im Sep.2010 wieder geheiratet. Die Anwältin meiner Exfrau hat mich im Jan 2011 zur Auskunft aufgefordert. Ich habe 12 Abrechnungen von Jan-Dez 2010 und den letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid 2009 eingereicht.
    Im Februar kam die meiner Meinung nach falsche Berechnung in der sie 2 Stufen mehr fordert und solle den Steuerausgleich 2010 mit einer Frist bis zum 15April nachgereichen. Ich habe ihr Freiwillig und Rückwirkend ab Januar eine Stufe mehr Überwiesen und mit meiner Berechnung begründet. Jetzt meine Frage: Ihr Ziel ist vermutlich die größere Steuernachzahlung durch die Hochzeit 2010. Kann ich mich nun auf die Sperrfrist berufen, da ich ja schon Auskunft erteilt habe? Oder darf sie mir fristen setzen zur Nachverrechnung. Obwohl ich nicht weiss wie lange es noch dauert bis der Steuerausgleich ergeht.

    MfG Ralf

  29. Realist

    Hallo, ich bin Ökonom – also kein Jurist, habe aber eines hier festgestellt. Jeder glaubt, dass es für jeden Vorfall festgesetzte Abläufe gibt. Das Gesetz kann sich aber nie 100% an den Einzelfall ausrichten sondern nur richtungsweisend sein.

    Es gibt also nicht immer eine Eindeutige Lösung. Fakt ist, dass man häufig sein Recht erkämpfen muss. Dies sehen viele Rechtsanwälte leider nicht so. Das liegt zum einen daran, dass ältere RA kampfmüde sind und zum Anderen (gerade in große Kanzleien) es eher um den Umsatz jedes einzelnen RA geht als um die Tatsache, ob er seinen Prozess gewonnen oder verloren hat.

    Das ist sehr schade, denn Verlierer ist nicht nur der Mandant sondern das RECHT selbst und damit die Gleichberechtigung und Fairness.

    Beispiel: Kind des Ex-Freundes ist unter 3 Jahre, geht zum Ganztagskindergarten und Freundin bekommt Betreuungsunterhalt UND geht wieder voll tags arbeiten (keine Gehaltseinbußen). Hier sagen viele Rechtsanwälte und Richter: ja, ja Grundsatzurteil: Freundin ist ja nicht verpflichtet zu arbeiten. Ergo, muss der Freund bis zum höchsten Gericht sich durchklagen, weil der Einzelfall aufzeigt, dass die Zahlung eines Unterhaltes nicht mehr von Nöten ist. Das Grundsatzurteil gründete auf andere Voraussetzungen.

    Endet die Klage vor einem hohen Gericht (z.B. BGH) erfolgreich ist ein neues Grundsatzurteil geboren an dem sich wieder viele Mitläufer glauben sich „blind“ danach richten zu müssen.

    Zusammengefasst: Vorfälle sind Einzelfälle, Bürger und ihre Rechtsanwälte interpretieren, ja begründen das Recht und nicht der BGH oder ein anderes hohe Gericht. Dieses urteilt bzw. schließt nur die „richtige“ Konsequenz daraus.

  30. Johann

    Hallo,
    wie erfährt ein Unterhaltsberechtigter von möglichen Gehalts-/Vermögensveränderungen des Unterhaltspflichtigen?

    Danke für eine Antwort.
    MfG
    Johann

  31. jug29

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Auskunftspflicht.
    Meine Ex schrieb mir vor knapp einem Jahr das ich ab 01.01.2011 mehr Unterhalt zahlen soll das ich mein Einkommen geändert hat.
    Soweit so gut.
    Die Abgesprochenen Belege (Kumulativabrechnung 2010 und Steuerbescheid) wurden übermittelt.Eine Berechnung ist aber nicht erfolgt.
    Nun bekomme ich im September Post von Ihrer Anwältin meine Abrechnungen von 09.2010 bis 08.2011 vorzulegen, also ein Abrechnungszeitraum 8 Monate NACH dem geforderten Datum.
    Kann jetzt mit dem bereinigten Netto, was sich aus dem Zeitraum 09.2010 bis 08.2011 ergibt, mein Unterhalt für 01.2011 verändert werden??
    Klingt für mich erstmal nicht logisch, ich zahle im Januar Unterhalt auf einen Verdienst den ich erst in den darauf folgenden Monaten erwirtschafte…
    Bitte um ne schnelle Antwort

    Mit freundlichem Gruß

    Jens

  32. Mirko Schemmel

    Hallo zusammen,

    Ich habe dem
    Jugendamt bereits Auskunft über mein gesamtes Einkommen gegeben. Diese Berechnung wurde von meiner ex Frau abgelehnt und sie begab sich in Anwalts Hände.
    Nun fordert mich diese erneut auf, Auskunft zu erteilen! Das Jugendamt hat sämtliche unterlagen bereits der anwaltsseitr übermittelt.
    Nun fordert mich diese erneut auf, Auskunft zu erteilen. Ist das rechtens? Ich habe bereits erneut eine
    Berechnung hingesendet aber mehr muss ich doch
    Nicht hergeben oder? Da ich dem Amt ja bereits vollkommene Auskunft gegeben habe!

    Vllt kann mir wer weiterhelfen!

    Vielen dank

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ mirko

    sie schulden eine Auskunft und wenn diese Auskunft gegenüber dem Jugendamt bereits umfassend war, muss sich der Anwalt mit diesen Auskünften zufrieden geben. Dies kann ich aber nicht abschließend beurteilen. Notfalls würde ich vorschlagen, die vom Anwalt geforderte Auskunft nochmals zu erteilen.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de
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  34. Franzy

    Hallo zusammen,

    ich habe Mal eine Frage. Die Ex-Freundin meines Lebensgefährten verlangt Unterhalt für das gemeinsame Kind. Diesen zahlt er auch Pünktlich und derzeit auch noch in voller Höhe.
    Zwecks Umgangsrecht gibt es nächsten Monat einen Gerichtstermin. Nun aber zu meiner Frage, kann mein Lebenspartner von seiner Ex verlagen, dass sie offen legt was sie Verdient, um sie an den Kosten für die Umgangstermine, die sie derzeit massiv vereitelt bzw. erschwärt, zubeteiligen bzw. kann er die Kosten für die Umgangstermine vom Kindesunterhalt abziegen?
    Ich spreche ich von derzeit 920km und ca. 131€ Spritkosten für ein Umgangswochenende, dies muss jedoch mal 2 genommen werden, da ein 14-tägiger Besuchrhythmus vom Jugendamt anberaumt wurde. Wie bereits geschildert, hält sich die KM jedoch nicht daran, sondern verkürzt einfach Mal die WEs von 2 Tage auf einen Tag. Kann und muss die KM an diesen Kosten beteiligt werden?

    Im voraus schon einmal vielen Dank für Antworten.
    Franzy

  35. Guido

    Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    Der RA meiner Ex darf ja alle 2 Jahre AUskunft bzw. Belege für meine Einkünfte verlangen, um daraus den Kindesunterhalt eventuell neu zu berechnen. Allerdings hat er dieses nun nicht für die letzten 12 Monate gefordert sondern für die 12 Monate davor.
    Darf der RA sich auf einen angeblichen Irrtum berufen und nun die Nachweise für die letzten 12 Monate einfordern oder hat er sein 2jähriges Auskunftsrecht verwirkt?

    Vielen Dank schon mal im Vorraus.

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ guido,

    genau verstehe ich es nicht. Verwirkt ist das Recht nicht, allenfalls unzulässig.

    Scheidung tut weh

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  37. Guido

    wenn es denn unzulässig ist, darf die RA also nicht die Gehaltsnachweise nachfordern bzw. würde sie im Ernstfall auch nicht mit ihrer Forderung durchkommen?

  38. Guido

    …zum besseren Verständnis: gefordert Nachweise von 08/10 bis 08/11…..jetzt will sie aber noch von 08/11 bis 08/12

  39. Siegrid

    Interessanter Artikel,

    aber was stimmt nun:

    „Auskunftsanspruch ist im Zweifel unmittelbar fällig..evtl. muss monatsgenauer Zwischenstatus erstellt werden“

    oder

    „Auskünfte können nur für volle Kalenderjahre gefordert werden“ ?

    Wenn z.B. Trennugsunterhalt am 19.09. beantragt wird, die letzten 3 Jahre war Gewinn=0 und Gewinn im August war 50 TEUR und vom 1.-15.09. 80 TEUR: Muss dieser monatliche oder halbmonatliche „Gewinn“ beim Antrag (bzw. wann spätestens) angegeben werden, auch wenn der Selbständige von diesem Gewinn voraussichtlich wieder 3 Jahre leben muss laufende Betriebsaufwendungen hat… ?

    Kann z.B. der Gewinn (bei einer GmbH & Co. KG) für die Berechnung des Trennungsunterhaltes unschädlich durch Erhöhung der Kommanditeinlage oder des Stammkapitals der GmbH um 130 TEUR auf 0 gesenkt werden? Wie ist es bei einer Investition in eine Büroimmobilie in dieser Höhe oder einer Wertpapieranlage (Rücklagenerhöhung)?

    Danke für Ihre Antworten..

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