Titel auf Unterhalt Minderjährige, was passiert mit Volljährigkeit des Kindes

Häufig taucht die Situation auf, dass ein Titel über Kindesunterhalt des bislang minderjährigen Kindes besteht, dieses Kind aber volljährig geworden ist. Immer wieder werden mir dann die Fragen gestellt:

  1. Gilt dieser Titel nach Volljährigkeit weiter?
  2. Wer kann was daraus vollstrecken?
  3. Wie und durch wen kann dieser Titel geändert werden?

Grundsätzlich sind Unterhaltstitel zeitlich nicht befristet. Damit erlischt dieser Titel auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.

Grundsätzlich ist damit zu sagen:

Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.

Dies ist die herrschende Auffassung.

Nur das OLG Hamm vertritt eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss.

Wer aus dem Titel vollstrecken kann, hängt davon ab, wer den Titel erwirkt hat. Dies unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Titel erwirkt wurde.

  1. Die Eltern waren noch nicht rechtskräftig geschieden.

In diesem Falle hat der Elternteil, der das Kind betreute, im Prozeßstandschaft für das Kind geklagt und ist somit Inhaber des Titels. Es ist aber nicht mehr Inhaber des Anspruchs und damit muss der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

  1. Die Eltern waren bereits rechtskräftig geschieden.

In diesem Falle reden wir nicht von Prozeßstandschaft, sondern das Kind hat selbst geklagt und wurde durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der Titel lautet somit auf das Kind selbst und das Kind kann auch nach Volljährigkeit aus diesem Titel vollstrecken.

Rückstände

Zu beachten ist auch, dass Unterhaltsrückstände, die noch während der Minderjährigkeit entstanden sind, jetzt nur noch von dem volljährigen Kind, aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden können.

Titeländerung

Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.

Vollstreckung

Was macht man nun, wenn das volljährige Kind aus dem alten Unterhaltstitel vollstreckt und man selbst der Auffassung ist, weniger oder gar keinen Unterhalt zu schulden.

Richtig wäre, unmittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltsfrage dort prüfen zu lassen. Sollten sich Veränderungen ergeben, wäre die Abänderungsklage der sichere Weg. Ist dies verabsäumt worden und die Zahlung auf Unterhalt einfach eingestellt worden, wird das Kind vollstrecken. In diesem Falle gibt es die Vollstreckungsgegenklage oder die Abänderungsklage. Eine sichere Lösung dürfte immer sein, die Vollstreckungsgegenklage zu erheben mit dem Hilfsantrag, dass Abänderungsklage erhoben wird.

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436 Reaktionen zu “Titel auf Unterhalt Minderjährige, was passiert mit Volljährigkeit des Kindes”

  1. nadine

    hallo ,
    ich bin 21 jahre alt und mein vater hat noch nie unterhalt für mich gezahlt ich weiss zwar das ein titel vorhanden ist aber ch weiss nicht wo und auf wehn . nun möchte ich meinen unterhalt von meinem vater einklagen was muss ich tun?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ nadine

    den Titel müssen Sie sich besorgen und dann einen Fachanwalt beauftragen.

  3. Annett

    Hallo ich habe mal ne Frage mein Nochehemann(Scheidung läuft)hat den Unterhalt für unseren gemeinsamen Sohn(12Jahre)einfach eingestellt mit der meinung er kann keinen mehr zahlen.Wir haben auch beide das Sorgerecht für das Kind was kann ich nun machen wenn er nicht mehr zahlt denn es wird mir auch von meinem ALG2 abgezogen bzw.berechnet!Muss ich meinen sohn trotzdem zu ihm lassen wenn er die zahlung eingestellt hat!L.G.Annett

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ annett

    den Unterhalt können Sie notfalls einklagen, aber den Umgang dürfen Sie nicht verweigern.

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

  5. Markus

    Hallo, ich habe mal eine Frage:

    ich bin geschieden, meine Exfrau ist wieder verheiratet – ob sie einer Tätigkeit nachgeht, weiß ich nicht. Der direkte Umgang mit meiner Tochter aus dieser Ehe scheint nicht erwünscht. Meine Tochter ist 19, habe bis jetzt schön brav immer gezahlt, aber ich möchte, wenn ich schon NUR ZAHLEN darf, Klarheit (wenn möglich ohne Anwalt-habe keine Rechtschutzversicherung und möchte keine unnötigen Kosten). Darf ich den Unterhalt einstellen, wenn mir meine Tochter keinen Ausbildungsvertrag od. keine Schulbescheinigung zukommen lässt??? Inwieweit hat meine Exfrau jetzt beim Unterhalt beizusteuern und wieviel??

    Vielen Dank für eine Antwort – bin recht ratlos….

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Sie sollten doch dringend einen Fachanwalt befragen. Unklar ist, ob ein Titel besteht, wie der Titel aussieht und was die Kindesmuter verdient, die ab Volljährigkeit auch Barunterhalt schuldet.

    Ich kann hier seriös keinen Rat geben.

  7. Markus

    Es besteht ein Titel, seit 01.08.2000 bis… is offen 105,5% des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe, abzgl. jew. 1. Kindergeldanteil… nur kann ich damit so leider nicht mehr viel mit anfangen. Und von meinen Kindern, meiner Exfrau erfahre ich nicht wirklich etwas, da der Kontakt wie gesagt recht dürftig ist und ich nicht weiß, ob ich da die Wahrheit erfahre.
    Sie geben mir doch aber in so weit recht, dass sie mir gegenüber nachweisen müssen – genau genommen jetzt meine Tochter mit 19, dass sie unterhaltsberechtigt ist, mittels Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag!??? Kommt dies nicht, kann ich doch die Zahlung einstellen!???

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    den Nachweis hätten Sie längst verlangen sollen und auch Auskünfte über das Einkommen der Mutter.

    Da es einen Titel gibt, der u.U. auch über die Volljährigkeit hinaus wirkt, können Sie die Zahlung nicht einfach einstellen.

    Sie müssen ggfls. auf Abänderung klagen und brauchen einen Fachanwalt.

  9. Birgit

    Hallo!Ich habe mich von meinen Mann getrennt ,werde diese Jahr noch geschieden.Ich habe in der Ehe Alles auf meinen Namen unterschrieben auch Kredite ,muss ich jetzt allein dafür aukommen

  10. Petra

    Hallo, ich hätte auch mal eine Frage. Die minderjährige Tochter meines Mannes ist vor kurzem vom neuen Mann ihrer Mutter aus der Wohnung geworfen worden. Sie hat jetzt ein eigeines Zimmer und hat meinen Mann gebeten den Unterhalt direkt an sie zu überweisen weil ihre Mutter nicht zuverlässig ist mit der Weiterleitung des Unterhaltes den mein Mann immer noch an die Mutter zahlt. Kann mein Mann ohne Probleme den Kindesunterhalt direkt an seine 16-jährige Tochter überweisen? Vielen Dank für eine entsprechende Antwort!

  11. Iris

    hallo,
    habe bis jetzt immer Unterhalt gezahlt ,nun ist mein sohn im Feb 18 geworden ,eine lehre abgebrochen .Ab okt.beginnt er als zivi und wie er mir sagte bekommt er 550 euro muß ich da noch unterhalt zahlen.
    vielen dank für ihre Mühe

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ iris

    ein Zivildienstleistender hat wie eine Wehrpflichtiger auch,

    keinen Unterhaltsanspruch.

    Nach der Pflichtzeit kann der Anspruch aber wieder aufleben, wenn eine Ausbildung absolviert wird.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    so ohne weiteres würde ich das nicht raten. Schalten Sie gfls. das Jugendamt ein und klären Sie dort, wie es künftig laufen soll.

    Unter Umständen ist der Unterhalt komplett neu zu berechnen, da auch die Mutter jetzt Barunterhalt schuldet.

  14. Petra

    Dankeschön! Das Problem mit der Mutter und dem Barunterhalt ist, dass zu befürchten ist, dass diese dann darauf besteht, dass die Tochter wieder zu ihr zieht. Die Tochter ist erst diesen Monat 16 geworden. Wer würde denn in dem Fall entscheiden wo die Tochter wohnen darf? Mein Mann und seine Exfrau haben das gemeinsame Sorgerecht, allerdings hatte mein Mann bis vorige Woche 8 Jahre keinen Kontakt zu seinen Töchtern weil die Mutter das mit aller Gewalt verhindert hat.

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    die Eltern haben ein Weisungsrecht, gegen das sich das Kind wehren könnte. Wie das ausgeht, kann ich nicht prognostizieren.

    Aber die Mutter kann nicht erst das Kind rauswerfen und dann, wenn sie Unterhalt zahlen soll verlangen, dass das Kind wieder einzieht

  16. Andre

    Hi wollte mal fragen wie es aus sieht wenn man schon 25 ist und kein titel besteht.
    Der unterhalt bis zum 18 lebensjahr gezahlt wurde,dann jedoch nicht mehr obwohl ich bis zum 21 lebensjahr noch in der lehre war.
    Gibts da irgend eine möglichkeit das im nach hinein noch gerichtlich geltend zu machen?
    Gruß andre

  17. steffi

    ich bin 23,meine eltern sind geschieden,aber mein vater hat noch nie unterhalt gezahlt.da wohl versäumt wurde sich drum zu kümmern,kann mir meine mutter auch nicht weiterhelfen. wie bekomme ich einen titel,oder raus ob einer besteht,damit ich mein geld einklagen kann? ich habe noch keine ausbildung und lebe zur zeit vom alg2…HILFE

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    ich sehe da keine erfolgversprechende Möglichkeit.

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ steffi

    ich kann hier nur das gleiche schreiben, wie bei andre (Nr. 18)

  20. Klaus

    Hallo,
    mein Sohn (17) nach seit 1.9.08 eine Lehre in Kiel. Er ist gemeldet bei seiner Mutter in Sachsen-Anhalt und hat dort eine Wohnung angemietet (350,- € Miete). Er hat lt. Lehrvertrag im 1. Jahr ca. 750,- € Ausbildungsvergütung (steigert sich dann jedes Jahr) !
    Wird das Lehrgeld an den von mir zu zahlenden Unterhalt angerechnet ?
    Mein Titel ist seit dem 1.1.08 um ca. 40,- € zu wenig; hat der Mutter bisher nicht gestört – habe gleich nachgefragt !
    Kann sie, wenn der Titel jetzt geändert wird, nachfordern ?
    Gruß Klaus

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    wie die Ausbildungsvergütung bei Minderjährigen angerechnet wird, habe ich mal hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/

    beschrieben. Ob er die Wohnkosten mindernd geltend machen kann, möchte ich bezweifeln.

    Sein Bedarf wäre max. 640,00 EUR und solange minderjährig, wird 1/2 der Azubivergütung minus Pauschale (ca 300,00 EUR) für den Vater angerechnet.

    Ob eine Nachforderungsmöglichkeit besteht, hängt vom Titel ab. Kann ich so nicht sagen.

  22. Jessica

    Hallo,

    ich bin schon seit 4 1/2 jahren von meinem Exmann geschieden und wir haben 2 Kinder. nach 3 Jahren hat es das Gericht endlich geschafft, dass mein Exmann den Kindesunterhalt zahlt und ich nicht nur den Vorschuß vom Jugendamt bekomme. Jetzt setzt er Monatsüberspringend mit den Zahlungen aus.z.B. August nicht, September wieder gezahlt. Ein Titel ist vorhanden.Was kann ich tun? Vor Gericht möchte ich nicht, da ich noch die Gerichtskosten mtl abtrage, weil er sie nicht gezahlt hat und bei ihm in der Whng nichts zu holen war.Hauptberuf und Nebenberuf bei ihm vorhanden.

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ jessica

    Stichwort: Gehaltspfändung oder Konntosperre. Das muss aber ein Anwalt prüfen, weil es auch kontraproduktiv sein kann, wenn z.B. die Pfändung letztlich zur Kündigung führen würde.

    Allein werden Sie es nicht schaffen.

  24. Jessica

    Gibt nicht eine Möglichkeit den Titel bei Gericht abzugeben und die erstellen einen PÜB?

    Thema Kündigung: ich weiß, dass das Jugendamt den Unterhaltsvorschuß bei dem AG schon gepfändet hat und er damals nicht gekündigt wurde.

    Erhöht sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle eigentlich automatisch mit dem Titel?

    Vielen Dank schonmal

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ jessica

    Sie können zur Rechtsantragsstelle des Gerichtes gehen und dort die Vollstreckung beantragen lassen. Einige AG´s machen das.

    Ob der Unterhalt sich automatisch erhöht, hängt vom Titel ab, häufig ja.

  26. Heike

    Hallo,Hilfe gesucht.
    Mein Mann war schoneinmal verheiratet. Aus dieser Ehe geht ein Sohn hervor. Er hat nun schon das 20zigste Lebensjahr erreicht und auch die Ausbildung als Tischler abgeschlossen. Da ihm diese Arbeit scheinbar zu schwer ist, oder er keine Lust hat, will er jetzt nochmal auf die Schule gehen und bei der Polizei anfangen. Er hat Bafög beantragt ud wir sollen jetzt alle Gehaltsabrechnungen etc einreichen. Ist das zurecht? Ich dachte nach der Lehre ist nun endlich Schluss???
    Über Antwort wäre ich sehr dankbar-gruss Heike

  27. Angela

    Hallo,
    mein Sohn, lebt beim Vater, ist vor 10 Tagen 18 geworden, ich musste lt.Urteil Unterhalt zahlen. Er hat mir per SMS mitgeteilt, dass er nicht mehr zur Schule geht, nicht arbeitet, dass er den Unterhalt weiter will. Den Titel zurückgeben will er nicht. Ich verdiene nicht viel, das Amtsgericht erteilt mir keinen Beratungsschein, weil die meinen, der Sohn soll sich um eine Beratung kümmern. Was soll ich tun. Einen Anwalt bezahlen kann ich nicht.
    Danke Angela

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ angela

    wenn es einen Titel gibt, der u.U. über die Volljährigkeit hinausgeht, müssen Sie auf Abänderung klagen. Es gibt keinen anderen Weg.

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    ich denke auch, dass Sie keinen Unterhalt mehr schulden. Teilen Sie dies dem BAFöG-Amt mit.

    Letztlich würde die Auskunfterteilung aber auch nicht schmerzen.

  30. Herold

    Hallo,

    meine Tochter wird am 26.12.08 volljährig.
    Muss ich den Unterhalt für den Monat Dezember (01.12.08) an die Mutter überweisen oder schon an meine Tochter?

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ herold

    an die Mutter, da Unterhalt im Voraus fällig wird und da das Kind noch minderjährig ist.

  32. Lutz

    Hallo, ich habe einen unehelichen Sohn, der diesen Monat 18 J. wird und seit September eine Berufsfachschule Wirtschaft besucht. Er lebt noch bei seiner Mutter, die ALG II bezieht und das Jugendamt hat noch bis 13.10.08 die Vormundschaft. Von dort wurde mir mitgeteilt, wie viel Unterhalt ich diesen Monat noch an das Jugendamt zahlen muss und dass sich dann mein Sohn sicher selber melden wird.
    Ich habe eine monatliche Rente aus staatl. Rente und zwei Betriebsrenten von netto 1260 €. Wie hoch ist eigentlich mein Selbstbehalt?
    Danke und freundliche Grüße
    L.S.

  33. sabrina b.

    ich bin jetzt 18jahre,mein sozusagender vater hat unterhalt für mich gezahlt bis ich 18j.geworden bin.ich weis aber von jugentamt das mein vater nicht zahlen kann.aber das jobcenter meint das ich unbedingt unterhalt einklagen soll.muss ich das jetzte unbedingt machen?was passiert mir wenn ich es nicht mache?lg sabrina

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ sabrina

    die Aussage des JA kann ich nicht nachvollziehen. Lassen Sie sich das schriftlich geben. Der Vater muss Auskunft zu Einkommen und Vermögen erteilen und wenn er danach nicht leistungsfähig ist, verlieren Sie die Klage.

    Will dann das JA die Prozesskosten tragen? Wohl kaum!

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ lutz

    der Sohn ist noch privilegierter Volljähriger und ihm gegenüber ist Ihr SB 900,00 bzw. nur 750, wenn die Leitlinien des für Sie zuständigen OLG`s nach Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen differenzieren.

    Kann ich nicht sagen.

  36. Angie

    Hallo
    meine eltern haben sich getrennt.
    Meine Mutti sitzt jetzt auf den ganzen Kosten allein.
    Sie arbeitet.
    Ich möchte gern wissen ob sie irgendwelche Fördermittel beantragen kann, oder ob sie von ihm Unterhalt für mich und meinen jüngeren Bruder verlangen kann(wenn ja wie viel )?
    Kann ich als minderjährige an Wochenenden in Gaststätten kellnern um ihr etwas bei zu steuern???
    Bitte helft mir!!!

  37. RA Thomas von der Wehl

    @ angie

    ich kann und darf hier keine konkrete Unterhaltsberechnung anstellen. Ihre Mutter soll sich dringend an einen Fachanwalt wenden, da Unterhalt idR. nicht rückwirkend, sondern erst ab Inverzugsetzung gefordert werden kann.

    Ich kann gern jemanden empfehlen, wenn ich weiß wo.

  38. Kerstin

    Hallo!
    Mein Sohn ist 21 und beginnt nun sein Studium. Der Bafög-Antrag läuft, aber das dauert. So hat er derzeit kein Einkommen, lebt in einer WG. Ich unterstütze ihn, soweit wie möglich finanziell. Er hat einen unbefristeten Titel.

    Muss sein Vater ihm jetzt auf jeden Fall ersteinmal den Unterhalt lt. Titel zahlen, zumindest so lange bis Bafög berechnet bzw. abgelehnt ist???

    Wenn Klarheit zum Bafög besteht kann ja auch erst die Auseinandersetzung mit dem Vater zum Barunterhalt von mir als Mutter und ihm als Vater geführt werden.

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    der Titel war doch wahrscheinlich mit Minderjährigkeit erstellt und bereits durch Volljährigkeit ändert sich alles. Ich kann nicht raten aus dem Titel zu vollstrecken und die Gegenklage zu riskieren.

    Vater und Sohn sollten eine Vereinbarung (darlehensweise) treffen, dass Beträge vom Vater bis zum BAFöG-Bescheid gezahlt werden und dann gerechnet wird. Überzahlte Beträge werden aus den BAFöG-Nachzahlungen erstattet.

  40. Andreas

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass sehr positiv üerrascht war, als ich auf Ihre Seite gestoßen bin- vielen Dank für Ihr Engagement.
    Nun zu meiner Frage:
    Meine Tochter ist volljährig und hat am 01.10. eine Ausbildung mit einem monatlichen Einkommen von 625 EUR begonnen. Sie wohnt weiterhin mietfrei im Anwesen des Ehemannes meiner Exfrau. Leider ist der Kontakt zu meiner Tochter schon vor 5 Jahren zusammengebrochen. Ich habe natürlich immer und auch gerne Unterhalt gezahlt, jedoch haben sich die Voraussetzungen ja jetzt geändert.
    Es gibt aus dem Jahr 2003 einen Vergleich über den Ehegattenunterhalt, in welchem auch der Kindesunterhalt geregelt ist.
    Handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel? Reicht es auch für die Zukunft aus, wenn meine Tochter in einem persönlichen Gespräch mir den Verzicht auf diesen Titel erklärt? Wer zahlt letztendlich das Verfahren der Abänderungsklage?
    Vielen Dank für Ihre Mühe und
    mit freundlichem Gruß
    Andreas

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    die Tochter wird aufgrund Eigenverdienst + Kindergeld keinen Unterhaltsanspruch mehr haben. Sie kann den Titel (der Vergleich ist ein Titel) aber nicht herausgeben, da er sie nicht allein betrifft.

    Sie sollte schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert werden ebenfalls schriftlich zu erklären, auf die Wirkungen aus dem Titel zu verzichten und anderenfalls Abänderungsklage zu erheben.

    Wenn sie nicht reagiert muss geklagt werden und derjenige bezahlt den Prozess, der verliert.

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas (Nachtrag)

    bitte keine vollständigen Namen, auch wenn dies sonst natürlich ein Gebot der Höflichkeit ist. Aber Sie finden sich sonst beim googeln Ihres Namens mit Ihrem Beitrag innerhalb von wenigen Tagen in den Suchmaschinen wieder und das ist selten gewünscht.

    Grüße aus Kiel

  43. klaus

    Hallo alle zusammen !
    Ich habe da mal eine Frage ?

    Mein Sohn ist 20 Jahre alt, er hat weder eine Ausbildung noch eine Arbeitsstelle. ich habe bis jetzt Unterhalt bezahlt.Er besitzt ein Abgangszeugnis.Ich habe ihnen auch schon Stellen
    gesagt, wo er sich bewerben soll.Bewerbung habe ich mit ihm geschrieben.Den Eignungstest hat er nicht bestanden. Jetzt meldet er sich nicht mehr.Habe bei den anderen Firmen nachgefragt ob er sich dort gemeldet hat.
    Aber die Antwort lautet nein keine Bewerbung noch Persönlich.
    Kann Ich den Unterhalt jetzt einstellen,ohne Gericht.
    Oder einfrieren bis er endlich mal den Hintern hochbekommt.Meine Auffassung ist das er den Sin der Arbeit noch nicht erkannt hat.

    Mfg. Klaus

  44. heike

    Ich muss mal ein Dankeschön loswerden, vielen lieben Dank für ihre unermüdlichen Antworten…..

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    einfach die Zahlung einstellen können Sie nur, wenn kein Unterhaltstitel existiert.

    Wenn ein solcher Titel aber vorliegt, müssen Sie Herausgabe verlangen und bei Verweigerung auf Abänderung auf Null klagen.

  46. Bianca

    Hallo Hr. v.d.Wehl!
    Eine kurze Frage: Wann muss der Barunterhaltzahler gegenüber dem volljährigen Kind( in der Ausbildung) Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?
    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort!
    MfG
    Bianca

  47. Jasmin

    Hallo,
    mein getrennt lebender Mann zahlt für ein uneheliches Kind das nächstes Jahr 18 wird und für mein Kind 9 Jahre Unterhalt.
    Da er nicht so ein hohes Einkommen hat zahlt er für das 17 Jährige Kind 195 und für das 9 Jahrige Kind 142. Wie sieht es aus wenn das ältere Kind volljährig ist?
    Bekommt das jüngere Kind mehr Unterhalt? Muß das Volljährige Kind seinen Unterhalt selbst einfordern??
    Vielen Dank im vorraus.
    MfG Jasmin

  48. Steffi

    Hallo,

    bei mir besteht ein Titel, allerdings weiß ich in Moment nicht welchen. Mein Vater hat noch nie vollen Unterhalt gezahlt. Ich hätte es einklagen können, was ich nicht wollte. Jedoch bin ich jetzt 22 Jahre alt und mir nicht sicher, ob das richtig war. Könnten Sie mir evt. sagen, ob es noch eine Möglichkeit gibt etwas einzuklagen oder sich ebenfalls von Verpflichtungen in Falle einer Pflege abzugrenzen?

    MfG Steffi

  49. bluestar

    Hallo!

    Ich weiß, das Thema Unterhaltstitel ist hier schon besprochen worden. Mir ist aber einiges unklar. Mein Mann zahlt für seine Tochter aus einer vorigen Beziehung Unterhalt nach Titel. In einem Jahr wird sie 18. Aller Voraussicht nach wird Sie dann eine Ausbildung machen. Wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet? Oder muss man den Unterhaltstitel dringend ändern lassen. Wie ist es, wenn mein Mann und ich vor der Volljährigkeit ein Baby bekommen..Wäre für Antwort dankbar

  50. Sylli

    @bluestar
    Hallo,
    vieles steht ja schon oben dazu.
    Die Abänderung des Titels ist nötig.Die Ausbildungsvergütung Volljähriger wird angerechnet.Beachten Sie aber auch,dass mit Voll-
    jährigkeit auch die Mutter barunterhaltspflichtig
    wird,natürlich den Einkommensverhältnissen beider
    Elternteile entsprechend.Außerdem wird dann nicht
    mehr das halbe Kindergeld,sondern alles zum Abzug
    gebracht.Lesen Sie dazu auch in der Rubrik „Unterhalt Volljähriger“.
    Wenn Sie ein Baby bekommen ändert sich einiges,dann stehen 2 kinder (vor Volljährigkeit)
    im 1. Rang,aber auch mit dem 18. Geb.der Tochter ergeben sich völlig neue Berechnungsgrundlagen durch das Baby.Also
    Titel ändern.
    LG Sylli

  51. Bluestar

    Danke für die schnelle Antwort. Ist mir jetzt einiges klarer..

    MfG

  52. Bluestar

    Hallo,

    habe doch nochmal ne klitzekleine Frage..Habe ich das richtig Verstanden, dass man den Tittel nur mittels Abänderungsklage ändern lassen kann? (Bei Volljährigkeit des Kindes oder Geburt eines Kindes vor der Volljährigkeit) Und wo macht man das? Beim AG? Wäre für kurze Antwort dankbar.

    LG

  53. Sylli

    @Bluestar

    Ich glaube schon nur mittels Abänderungsklage.
    Ich bin mir nicht sicher,ob ,wenn beide Partein
    sich einig sind,das auch die Jugendämter machen.
    Dort ist es nämlich kostenfrei,aber da müßen beide ,also UH-Pflichtiger und UH-Berechtigter erscheinen.Eine einseitige Änderung geht nicht.
    Vielleicht erstmal da nachfragen,wo der/die Titel
    erstellt worden sind.
    LG Sylli

  54. Bluestar

    Danke schön..Wo der Titel erstellt worden ist, ist bekannt..

    LG

  55. Chris

    Hallo, hab mal ne Frage,
    meine Eltern sind seit 12 Jahren geschieden und ich bin 18 Jahre alt. Diesen Monat gab es einen sehr großen Streit zwischen mir und meinem Vater, was dazu führte dass ich ihn beleidigt habe wie sonst was und die ganze Familie mütterlicherseits einschließlich mir keinerlei Kontakt mehr zu ihm haben will…Wie ist das wenn er nun nächsten Monat die Unterhaltzahlungen einstellt? An wen muss ich mich wenden um den UNterhalt ggf. einzuklagen? Gehe noch zur Schule….
    Danke

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    wenn ihr Vater tatsächlich keinen Unterhalt mehr zahlt, ist zunächst zu prüfen, ob bereits einen Unterhaltstitel vorliegt. Aus diesem Unterhaltstitel könnte ein Anwalt vollstrecken. Wenn noch kein Unterhaltstitel vorliegt, müsste ein solcher – auch durch einen Anwalt – erst beschafft werden.

  57. Sarah

    Hallo,

    meine Tochter ist im Sep. 18 geworden und will nächstes Jahr die Schule verlassen, hat aber noch keinen ausbildungsplatz oder ähnliches. Hat sie dann immer noch Anspruch auf Unterhalt von ihrem Vater?
    Und wie wäre es, wenn sie ein Jahrespraktikum macht, was sie evtl. vor hat, hätte sie in diesem Fall Anspruch auf Unterhalt?

    LG, Sarah

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes besteht nur dann, wenn es sich in Schul oder Berufsausbildung befindet. Wenn nach der Schule keine solche Ausbildung begonnen wird, ist das Kind für den Lebensunterhalt selbst verantwortlich.

    Was ein Praktikum angeht, kann ich es nicht sicher beurteilen, sofern es sich aber nicht um eine Ausbildung handelt, liegt auch kein Anspruch auf Unterhalt vor.

  59. mario

    hallo
    meine erste tochter ist im november 18 jahre alt geworden,und geht noch zur schule.zahle für sie laut ddt 429 euro abzüglich volles kindergeld 154 : 275 euro.meine zweite tochter ist im januar 2007 geboren.meine frage:macht sich das auf die unterhaltszahlung zu meiner volljährigen tochter in der höhe des unterhalts bemerkbar,beziehungsweise, wird sie angerechnet.mein anwalt sagt, sie spielt keine rolle, da beide priviligiert sind. mfg mario

  60. julia

    hallo
    also sie zahlen halt 154 euro wenn du geschieden bist. ich war mit 18 auch noch auf der schule und meine eltern sind geschieden.
    so war des halt bei mir

    gruß julia

  61. RA Thomas von der Wehl

    @ mario

    ihre 2. Tochter spielt erst dann eine Rolle, wenn wir bei der Unterhaltsberechnung in einem Mangelfall wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

    ein Beispiel: der Vater verdient bereinigt 1150,00 €. Das wären 250,00 € über dem Selbstbehalt. Solange die volljährige Tochter das alleinige Kind ist, bekommt sie die vollen 250 € im Wege einer Mangelfallberechnung. Sobald aber ein weiteres Kind hinzu kommt, welches im gleichen Rang ist, würde der Betrag von 250 € zwischen den Kindern aufgeteilt werden.

    Wenn der Vater allerdings in dem Beispiel 2000,00 € netto verdient, bleiben für beide Kinder die vollen Unterhaltsbeträge, so dass sich der Unterhalt für die volljährige Tochter auch bei einem neuen Kind nicht verändert.

  62. mario

    wie sie es aus mit schulden, sprich einen autokredit, den ich aufnehmen musste, da unser altes fahrzeug ziemlich hinüber ist.wird dies angerechnet auf den unterhalt.Abgesehen davon,sind wir auf ein fahrzeug angewiesen.Da meine lebensgefährtin (seit 14 jahren zusammen) überwiegend die kindesbetreung wahrnimmt, und dadurch nicht vollzeit arbeitet.sie arbeitet im moment nur auf einer 1/4 stelle, und verdient 900 euro monatlich.kommt dies bei meinen unterhaltszahlungen zum tragen, da ich sie ja eigentlich unterstützen müsste.mfg
    vielen dank

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ mario

    ich möchte hier nichts abschließendes sagen, aber aus meiner Erfahrung berichten, dass die Gerichte einen Pkw Kredit nur in absoluten Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich als relevant angesehen.

    Ausscheiden dürfte es dann, wenn bei Ansatz des Pkw Kredites sogar der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unterschritten wird.

    Die neue Lebensgefährtin besteht im Rang hinter den Kindern, so das diese Verpflichtung beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen ist.

  64. mario

    vielen dank für die auskunft.
    mfg mario

  65. heidtmann

    Hallo,
    meine Tochter ist am 10. Okzober 18 Jahre geworden. Ich habe für den Monat Oktober den vollen Unterhalt bezahlt. Ein neuer Titel für meine Tochter liegt vor. Ist es rechtens von der Mutter den zuviel gezahlten Anteil für den Monat Oktober zurück zu fordern?
    Mit freundlichen Grüßen Jörg

  66. Jürgen

    Hallo,
    meine Tochter ist 25 Jahre alt.
    Geht seit einigen Jahren zur Fachhochschule.
    Meine Ex. hat vor 9 Jahren einen Unterhaltstitel gegen mich erwirkt.
    Zahle regelmäßig den mir auferlegten Unterhalt für 2 Kinder.(Habe damit auch kein Problem)
    Meine 25 jährige Tochter hat seit ca. 8 Jahren keinerlei Kontakt zu mir.
    Eine Zielstrebigkeit bezüglich ihres Studiums ist auch nicht zu erkennen.
    Kann ich aufgrund das keinerlei Kontakt besteht, den Unterhalt einstellen, und bis wann (Alter) habe ich Unterhaltsleistungen zu erbringen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    MFG
    Jürgen

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ heidtmann

    ich denke nicht, zumal bei Unterhalt immer sehr schnell der Einwand der Entreicherung gegeben ist.

  68. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    Inwieweit der damals erwirkten Titel überhaupt noch Wirkung hat, kann ich nicht beurteilen. Ein Titel, den die Mutter für minderjährige Kinder erwirkt hat, gilt zwar in der Regel auch über die Volljährigkeit hinaus, allerdings ändert sich mit Volljährigkeit einiges. So wird auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig.

    Sie haben einen Anspruch gegen ihre Tochter, dass ihnen die notwendigen Auskünfte zum Studienverlauf mitgeteilt werden. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht auch nur für die Regelstudiendauer.

    Ich würde einen Fachanwalt konsultieren, um die Unterhaltsverpflichtungen für die Zukunft genauer einzugrenzen. Bei Bedarf kann ich gern eine Empfehlung aussprechen.

  69. gabs

    hallo auch ich hab da mal eine frage. es geht um meinen mann er ist geschieden hat zwei kinder für die er auch regelmäßig unterhalt bezahlt nun hat seine ex die ein drittes kind von nem anderen bekommen hat erst arbeitslosengeld bezogen und soll nun arbeitslosengeld zwei bekommen ( wegen notorischer arbeitsunlust) es ist aber nun so das mein mann mit unterhalt soviel bezahlt das die ex nun wahrscheinlich gar kein arbeitslosengeld zwei bekommt weil sie mit den einkünften ( hauptsächlich durch meinen mann) über den satz liegt. somit sind die kinder ja auch nicht krankenversichert sie waren bis dato bei der mutter familienversichert. nun meine frage MUSS mein mann die krankenversicherung der kinder bezahlen bzw kann man das bei dem unterhalt abziehen bzw gegenrechnen. und muss er sie denn tatsächlich privat versichern da er ja privat versichert ist durch selbständigkeit?? wäre wirklich dankbar über eine antwort wir wollen ja nichts falsches machen und die kinder sollen ja abgesichert sein mfg gabs

  70. RA Thomas von der Wehl

    @ gabs

    in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle ist die Krankenversicherung der Kinder nicht mit enthalten. Sollten die Kinder also tatsächlich keine Krankenversicherung haben, wären die Krankenversicherungskosten zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen zu leisten. Die Grenze wäre hier nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Allerdings ist auch der Vater des 3. Kindes unterhaltspflichtig und die Berechnung wird nicht ganz unproblematisch sein. Ich würde daher vorschlagen, dass sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen. Wenn sie eine Empfehlung benötigen, will ich gern einmal nachschauen.

  71. Susanne

    Hallo,
    können Sie mir bitte sagen, was ich tun und an wen ich mich wenden kann?
    Der Vater meines 15-jährigen Sohnes (Engänder) lebt seit einiger Zeit in Dubai (VAE) und hat seit 9 Monaten nicht mehr gezahlt, obwohl er sehr gut verdient.
    Welche Möglichkeiten habe ich und wie soll ich vorgehen?
    Eine Antwort wäre prima.
    Mit freundlichen Grüssen
    Susanne H.

  72. gabs

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    wäre mir sehr recht wenn sie mir eine empfehlung geben könnten. aber sagen sie kann diese frau sich nicht auch gesetzlich freiwillig versichern ich glaube das ist mit 120 oder 180 euro im monat noch billiger als wenn mein mann die priv. krankenvers zahlen müsste. es kann doch nicht angehen das diese frau zu faul ist zu arbeiten und uns dann noch immer derart auf der tasche liegt. ich selbst war auch nach einer scheidung lange alleinerziehend hab aber keinen mann zur finz. unterstützung gebraucht weder für mein kind noch für mich. es ist klar das die kinder zumindest die beiden meines mannes abgesichert sein müssen aber muss das alles immer der Vater machen?
    viele liebe grüsse

  73. RA Thomas von der Wehl

    @ gabs

    in welchem Ort bezw. in welcher größeren Stadt soll ich nach einem Fachanwalt nachschauen?

  74. Susanne

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass mein Sohn noch zur Schule geht, dass ich mit dem Vater nicht verheiratet war und dass dieser die Vaterschaft hier anerkannt hat, es geht also nur um Kindesunterhalt, ich bin voll berufstätig.
    Ich habe bisher keinen „Titel“ oä, da wir uns bisher verständigen konnten. Aber seit seinem Besuch zur Konfirmation hat er ständig Ausreden, hoher Wechselkurs $-€, hohe Mietkosten (mehr als das 10-fache dessen, was er für seinen Sohn zahlte), recession…
    Nach einem Telefonat mit seinen Eltern in England antwortet er nun überhaupt nicht mehr auf emails und auch nicht seinem Sohn auf dessen sms – ich nehme an, dass er nicht mehr zahlen will und ich klagen muss.
    Habe ich überhaupt eine Chance, wenn er im außereuropäischen Ausland lebt? Seine Firma hat den Sitz in London und und er hat häufig in Europa zu tun.
    Oder soll ich es bleiben lassen, da es nur hohe Kosten verursacht und ich eh keine Chance habe?
    Wo finde ich im Klagefall einen Anwalt, der mir bei einer Klage fürs Ausland helfen kann und wo klage ich überhaupt?
    Ich weiß garnicht, wo ich anfangen soll. Vielleicht können Sie mir doch einen Rat geben?

    Mit freundlichen Grüssen
    Susanne

  75. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    wo soll der RA sitzen? Ich schau dann einmal nach, ob ich jemanden finde.

  76. Susanne

    Hallo Herr von der Wehl,

    am Bodensee oder in München.

    Mfg
    Susanne

  77. RA Thomas von der Wehl

    @ Susanne

    fragen Sie mal die Kollegin Eichberger und grüßen von mir. Ihr Profil finden Sie HIER

  78. Susanne

    Vielen Dank für die Information.
    MfG
    Susanne

  79. Robin

    Hay Leute ! ich bin 14 .

    Meine eltern wollen sich scheiden lassen und sie haben drei Kinder. Meine Geschwister und mich. Meine schwester is 11 und mein Bruder is 9 , ich weiß jez nich ob mein kleinere bruder entscheiden darf wohin er will ? könnt ihr mir helfen ?

  80. RA Thomas von der Wehl

    @robin

    Wo die Kinder nach einer Trennung der Eltern leben, entscheidet sich an dem so genannten Kindeswohl. Es wird also von den beteiligten Stellen, dem Jugendamt, dem Familiengericht usw. geprüft, wer am besten für die Kinder sorgen kann. Natürlich spielt auch der Wille der Kinder eine Rolle, aber in der Regel nicht die entscheidende Rolle.

    Bei einem vierzehnjährigen Kind wird es allerdings schwierig, gegen seinen Willen eine Entscheidung zu treffen.

    Wenn du Hilfe benötigt, kannst du dich auch direkt an das Jugendamt wenden. Diese sind aufgerufen auch den Kindern beizustehen.

  81. Dirk

    Hallo Herr von der Wehl,

    am 03.01.09 wird meine Tochter volljährig. Sie befindet sich noch in der schulischen Ausbildung. Bisher habe ich den Unterhalt für sie (ohne Titel) an die Mutter überwiesen, bei der sie lebt. Bin ich nun verpflichtet, den nun um das volle Kindergeld verminderten Unterhalt direkt an meine Tochter zu zahlen? Mir persönlich ist es nicht so wichtig, ich möchte aber auch das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht belasten.

    Schönes neues Jahr und schönen Gruß

    Dirk

  82. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Sie sollten die Frage, an wen künftig der Unterhalt gezahlt wird, einvernehmlich klären. Geschuldete der Unterhalt nunmehr dem volljährigen Kind. Denken Sie aber bitte auch an die Tatsache, dass mit Volljährigkeit beider Elternteile barunterhaltspflichtig werden und zwar im Verhältnis der Einkommen zueinander. Wenn die Kindesmutter Einkommen über dem Selbstbehalt erzielt, wird sie sich künftig an dem Unterhalt beteiligen müssen, was gleichzeitig die Unterhaltspflicht des Vaters verringert.

  83. Caro

    Hallo zusammen,

    mein Lebenspartner muss Unterhalt für seinen 16jährigen Sohn zahlen.

    1. Wir stellen uns nun die Frage, wo wir Auskunft bekommen, ob er dieses Jahr eventuell eine Ausbildung beginnt und dieses zur Minderung des Unterhaltes führt. (Er bezahlt nur, es besteht überhaut kein Kontakt zum Kind oder zur Mutter, wissen nicht mal wo und mit wem die beiden wohnen)

    2. Oder soll mein Lebenspartner weiterhin zahlen, bis das Kind 18 Jahre alt wird?

    3. Kann man zuviel bezahlten Unterhalt zurückverlangen?

    Danke im Voraus…

  84. RA Thomas von der Wehl

    @ caro

    die Kindesmutter ist verpflichtet auf Anfrage die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. ich würde die Fragen schriftlich formulieren und mit einer Fristsetzung versehen.

    Die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhaltes wird daran scheitern, dass dieses Geld verbraucht ist und damit der Einwand der Entreicherung erhoben werden kann.

  85. Markus

    Guten Abend

    habe mir die Frgen soweit durchgelesen und bin mir jetzt leider nicht mehr sicher, ob ich nun was ändern kann oder nicht.
    Zuerst bin ich davon ausgegangen, dass ich bzgl. der Höhe des Unterhalts nichts ändern kann. Nun habe ich Ihre Antwort auf eine anfrage gelesen und nun bin ich mir nicht mehr sicher. Mein Sohn 16 Jahre alt wohnt bei seiner Mutter und ich zahle regelmäßig Unterhalt. Nun beginnt er im September eine Lehre und nun möchte ich wissen, ob nun durch Abänderungsklage den Unterhalt reduzieren kann. Das ich verpflichtet bin ist mir klar. Habe noch 4 weitere eigene Kinder im eigenen Haushalt. Danke im Vorraus

  86. Ralf

    Hallo,
    Mein unehelicher Sohn, 19, studiert und bekommt seit Okt. 08 Vorausleistungen
    vom Bafoeg-Amt, da ich finanziell nicht mehr in der Lage bin zu zahlen und seit einigen Monaten keinen Unterhalt mehr ueberweise. Es besteht kein Unterhaltstitel, Adresse und Einkommen der Mutter sind mir unbekannt.
    Inverzugsetzen ist noch durch meinen Sohn vor einigen Monaten geschehen.
    Ich bin vor 5 Jahren nach den USA ausgewandert.
    Meine Fragen:
    1) Kann mich das Bafoeg-Amt in Deutschland verklagen um einen Unterhaltstitel zu bekommen oder muss das vor einem US Gericht entschieden werden?
    2) Wie weit wird das Amt typischerweise mit der Vollstreckung gehen, falls ein Titel erwirkt wird, d.h. ist Verhaftung am Flughafen moeglich oder Kontosperre von US Konten oder „Sippenhaft“ d.h. Heranziehung des Vermoegens meiner in Deutschland lebenden Eltern ?
    3) Kennt jemand einen RA der schon mal gegen das Amt gewonnen hat und sich auch mit Faellen von Nicht-EU Laendern auskennt? Wo in D ist nicht ganz so wichtig, Raum Berlin, Frankfurt/Main oder Dresden waere gut.

    Vielen Dank im voraus

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Wenn das Kind eine Lehre beginnt, verdient es in der Regel selbst ein wenig. Von dem Ausbildungsgehalt werden eine Pauschale von 90 Euro und gegebenenfalls Fahrtkosten abgezogen. Der Rest wird, solange das Kind minderjährig ist, hälftig auf die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Vaters angerechnet.

    Es muss nicht zwingend eine Abänderungsklage erfolgen, allerdings muss das Kind einer Abänderung, die intern vereinbart wurde, zustimmen.

  88. Birgit

    Guten Tag Herr R.A.
    In Deutschland erlangt die Mutter einen Titel, obwohl immer gezahlt wird! Mein mann hat 2 Kinder, er zahlt und hat immer gezahlt. Die 19 jährige macht eine bezahlte Maßnahme von Arbeitsamt, obwohl sie 2 Ausbildungsplätze hätte haben können, aber das interessiert keinen und die noch 16 jährige ist, weil sie keinen Bock hat aus der Schule geflogen. Keine Mitteilung an den Vater, keine Becsheinigung, keine Zeugnisvorlage, obwohl wir sogar schriftlich angefragt haben. Heute schreib das Jugendamt, dass sich der Unterhalt erhöht, obwohl ein Titel vorliegt. das die „Kinder“ selbst verantwortlich sind, stimmt nicht. Ich weiß nicht, was wir machen sollen, ohne Ausbildung kann keiner seinen Unterhalt verdienen.
    Freundlichen Gruß
    Birgit

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    bei der von Ihnen geschilderten Situation würde ich durch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob überhaupt noch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern besteht. Ein minderjähriges Kind, welches nichts macht, also weder zur Schule geht noch eine Ausbildung absolviert, hat unter Umständen keinen Unterhaltsanspruch.

  90. maik

    Hallo,
    erst einmal ein großes Lob für die Seite und die aufschlußreichen Antworten. Einiges konnte ich schon heraus lesen, aber meine konkrete Frage konnte ich mir bisher noch nicht beantworten. Mein unehelicher Sohn ist inzwischen 20. Großer Kontakt hat nie bestanden (War ein Diskounfall, für den ich eigentlich immer nur gezahlt habe) Kurz vor seinem 18 Geb.Tag hab ich kurz mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass ich zum 18. die Unterhaltszahlung einstellen werde (Ist mir von einer Familienanwältin empfohlen worden, weil der Titel aus DDR-Zeiten bis zum 18. Lebensjahr lautet.) Ich hab ihm esagt, dass er sich kümmern soll und eine Neuberechnung beantragen soll. Seitdem hab ich nichts mehr von ihm oder dem Jugendamt gehört. Bis letztes Jahr mußte ich immer den Bafög-Antrag mit ausfüllen, so dass ich wenigstens wußte, dass er noch Kindergeldberechtigt ist. Dieses Jahr kam das Formular nicht mehr, ich weiß also nicht, was er im Moment macht. Das tut mir ja aber momentan nicht weh, weil ich nichts zahle. Jetzt hab ich mit Schrecken, am Anfang der Seite gelesen, dass der Titel auch nach dem 18. Geb. Tag weiter Gültigkeit hat. Ich war bisher der Meinung, dass ich erst ab dem Tag wieder zahlen muss, wenn ich einen erneuten Titel habe. Was ist jetzt, wenn mein Sohn irgendwann auf die Idee kommt, den Unterhalt nachzufordern, muß ich dann nachzahlen?!? Wenn der Titel wirklich noch Gültigkeit hat, müßte ich doch dann tatsächlich 30 Jahre lang bangen, dass eine Nachforderung kommt, oder wie sieht es wirklich aus?
    Vielen Dank im Voraus,
    Maik

  91. RA Thomas von der Wehl

    @ maik

    ich kenne natürlich den Titel nicht, und kann daher nichts abschließendes sagen. Es gibt aber auch Unterhaltstitel, in denen ausdrücklich die Unterhaltsverpflichtung bis zur Volljährigkeit begrenzt war. Wenn also z.B. in dem Titel drin steht, „der Kindesvater schuldet Unterhalt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“, dann wird darüberhinaus auch kein Unterhalt geschuldet.

    Zudem ändert sich mit Volljährigkeit natürlich alles. Der Elternteil, der bislang seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung erbrachte, ist nun ebenfalls barunterhaltspflichtig. Beide Eltern schulden Unterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander. Außerdem ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen und das BAföG ebenfalls.

    Aus diesem Grunde würde ich mir nicht so große Sorgen machen.

    Zudem müsste man den Tatbestand der Verwirkung überlegen, wenn jahrelang keinen Unterhalt gefordert wird, obwohl ein Anspruch bestand.

  92. maik

    Danke erstmal, ich werd mir das Dokument nochmal genau ansehen, wenn ich wieder zu Hause bin. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass da sinngemaß drin steht: bis zum 6. Lebensjahr, soundsoviel, von 6 – 12 soundsoviel und von 12 – 18 soundso. Ich guck nochmal genau nach, aber wenn es mit der 18 so drin steht, wär ich (zumindest für Nachforderungen) aus dem Schneider?!?

  93. Jörg

    Guten Tag,
    vielen Dank für die Anwort vom 08.12. Ich habe noch eine weitere Frage. Meine Tochter(18) teilte mir mit, dass sie sich ab Februar eine Wohnung nimmt. Der Unterhaltstitel besagt in diesem Fall, dass sich der Unterhalt um 100 € erhöht. Wem steht in diesem Fall das Kindergeld zu? Ich zahle übrigens alleine da meine EX Frau unter der Bemessungsgrenze liegt.
    Gruß Jörg

  94. Corinna

    Hallo,
    erhöht sich der monatliche Unterhalt für meine minderj. Tochter, wenn das aus einer anderen Ehe stammende ältere Kind nun über 25 Jahre alt ist und keinen Unterhaltsanspruch mehr hat? Wird da neu berechnet? ( UH kommt vom Jugendamt …)
    LG
    Corinna

  95. maik

    Hallo nochmal,

    ich hab nochmal nachgeschaut (Zu Beitrag 90 – 92) und in dem Formular steht definitiv geschrieben:
    „Ich verpflichte mich Unterhaltszahlungen zu leisten in Höhe:
    Bis zum 6. LJ :…
    vom 7. bis 12. LJ:…
    und vom 13 bis 18. LJ:….“
    Eine weitere Klausel oder kleingedrucktes bezüglich Unterhalt steht nirgends geschrieben. Kann ich also davon ausgehen, dass seit Vollendung des 18. Lebensjahres kein vollstreckbarer Titel mehr vorliegt und wenn eventuell nochmal Ansprüche geltend gemacht werden könnten, dann erst ab dem Zeitpunkt eines neu erwirkten Titels?!?

    Danke,
    Maik

  96. RA Thomas von der Wehl

    @ maik

    mit aller Vorsicht würde ich sagen, der Unterhalt ist bis zum 18. Lebensjahr begrenzt.

  97. maik

    DANKE!!!

    Beruhigt mich erst mal ein wenig. Im Ernstfall müßte ich natürlich alles noch mal genau klären lassen.

  98. Pit

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Tochter die im März 18 wird, möchte seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu mir. Sie macht zur Zeit (nach einer abgebrochenen Ausbildung) eine noch ca. 1 Jahr dauernde Fachschulausbildung.
    Unterhalt habe ich immer pünktlich und in voller Höhe gezahlt. Ein Titel besteht bis zum erreichen des 18ten Geburtstag.
    Meine Frage: Kann ich auf Grund des nicht mehr gewünschten Kontakts, die Zahlung mit erreichen der Volljährigkeit einstellen?

    MfG
    Pit

  99. RA Thomas von der Wehl

    @ pit

    der abgelehnte Kontakt ist kein Grund den Unterhalt einzustellen. Hier besteht kein Gegenseitigkeitsverhältnis.

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  100. Torsten

    Ich habe heute diese Seite gefunden und erhoffe mir ein wenig Rat. Ich habe zwei Anliegen:
    Meine Tochter wurde vor einem halben Jahr volljährig.Sie absolviert ihr zweites Lehrjahr.Bis zur Volljährigkeit bezahlte ich nach DT(Dritte Alterstufe),wobei dies vom JA berechnet wurde.Nun stellte ich fest,daß nach Berechnung des JA nach Vollährigkeit (kein Titel)meiner Tochter 640 Euro Unterhaltsbedarf zugestanden werden,obwohl sie nach wie vor bei der KM lebt und zur Lehre geht,also genauso wie vor dem 18.Geburtstag.Müßte sie dann nicht weiter nach DT Unterhalt nach der Vierten Altersstufe beziehen?Sie hat doch nicht die in den 640 Euro veranschlagten NK zu erbringen.
    Desweiteren habe ich die Frage wie ich mich verhalten soll wenn die bisherige Berechnung (kein Titel) nicht mehr aktuell ist, durch geringeres Einkommen und durch das gestiegene voll angerechnete KG.Da ändert sich doch auch etwas für die KM die ja auch unterhaltspflichtig ist.
    Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort.
    MfG Torsten

  101. Elli

    Mein Mann zahlt für seinen Sohn, der 19 Jahre alt ist und noch zur Schule geht regelmäßig Unterhalt.Nun teilte er uns mit, dass er nochmals 2 Jahre eine Schule besucht.Auch ich habe aus erster Ehe 2 Kinder die zur Schule gehen. Kann man da eigentlich was anrechnen, da mein Mann jetzt wieder in einer Familie lebt und wir ja schließlich alles gemeinsam unterhalten. Mein erster Mann ist verstorben. Vielen Dank Elli

  102. RA Thomas von der Wehl

    @ torsten

    Der Bedarf einer volljährigen in Berufsausbildung, die bei einem Elternteil lebt, richtet sich tatsächlich nach den Gruppen der Düsseldorfer Tabelle. Sie richtet sich nicht nach dem Satz von 640 €, der für Studenten oder andere gilt, die einen eigenen Haushalt führen.

    Sie müssen über die Tochter das Einkommen der Kindesmutter in Erfahrung bringen (die Tochter muss diese Informationen besorgen) und sodann den Unterhalt komplett neu berechnen lassen. Ich gehe davon aus, dass dies ein Fachanwalt für Familienrecht vornehmen sollte.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  103. Felicitas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe Fragen bezüglich Kindesunterhalts.
    Vorgeschichte: Mein Mann (selbst.) wurde 2000 von seiner Ex (Beamtin) geschieden, Kinder aus dieser Ehe: 1 Sohn geb. 1984, 1 Tochter geb. 1991. Sohn (damals 16 Jahre alt) zog sofort zu uns, alleiniges Sorgerecht beim Vater. Tochter (damals 9 Jahre alt) blieb bei der KM, alleiniges Sorgerecht bei ihr. KU-Zahlungen seit 2001:
    KV für die Tochter: ohne Titel mtl. 1.000,- DM/511,29 EUR
    KM für den Sohn: nix
    In 2003 bezogen Mutter und Tochter ein EFH, bezahlt von der Mutter, Haus-Eigentümerin die Tochter, damals 12 Jahre alt…
    In 2004 verlor die KM ihren Job als Beamtin, beauftragte sofort einen RA mit der Einforderung höheren Unterhalts für die Tochter und arbeitet seither offiziell garnicht. Inoffiziell hat sie einen kleinen „Nebenjob“ für ca. 800 EUR. AlG, Hartz IV Fehlanzeige, auch die Tochter ist nicht bedürftig.
    2004 hat sich der KV (auf Anraten des Anwalts der klagenden Kindesmutter!) für seine Tochter selbst einen Unterhaltstitel (statisch) i.H.d. damaligen Höchsatzes gem. DDT, 568,- abzgl. 77,- hälftigem KiG, besorgt.
    Um weiterer Klagewut der KM vorzubeugen, richtet er sich jedoch trotz hier definierter Beträge nach den Änderungen der DDT. Aktuell zahlt er also für die 17-jährige Tochter den Höchstsatz gem. DDT 2009 abzgl. halbem KiG 2009. Zusätzlich hat er seine Tochter wegen fehlenden Versicherungsschutzes kranken- und pflegeversichert und zahlt hierfür mtl. weitere 130,-. Alles in allem für die Tochter unter dem Strich inzwischen also mtl. rund 650,-.
    Die KM hat nach dem Hauskauf Insolvenz angemeldet (Verschleppung und Folgedelikte inbegriffen), sodass für die finanzielle Sorge und das Vermögen der Tochter vom Gericht in 2008 endlich ein Vormund eingesetzt wurde. Der KU wird an diesen Anwalt gezahlt, der nun Unterlagen meines Mannes für die letzten 3-5 Jahre für eine Neuberechnung fordert.
    Ich bin jedoch der Meinung, dass eine Änderung des KU-Titels nur durch eine Abänd.-Klage erfolgen kann. Bei statischen Titeln muss m.E. zudem eine Änderung im finanziellen Bereich um ca. 10% eingetreten sein, was der Kläger nachzuweisen hat. Dem gegenüber stehen die freiwilligen Erhöhungen der bisherigen KU-Zahlungen gem. DDT, welche wegen des statischen Titels ebenfalls jeweils zu einer Neutitulierung hätten führen müssen.
    Die Tochter wird im November 18 Jahre alt, ist dann und bleibt wahrscheinlich unverändert Schülerin. Sie wohnt im eigenen Haus, zahlt keine Miete. Der Kaufvertrag gibt für die KM ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht gegen Übernahme der Hauskosten (Strom/Gas und Reparaturen etc.) vor. Ab hier wird mir unklar:
    1. Ist der Finanz-Vormund der Tochter zu seiner Forderung nach Offenlegung berechtigt? Er weiß vom Titel.
    2. Gilt der statische Titel weiterhin auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs?
    3. Ist die Zahlung ab 18 einzustellen, bis die Tochter selbst Ansprüche geltend macht?
    4. Kann der KV im Alleingang den Titel ändern lassen (erhöhen)?
    5. Kann mein Mann ggf. seine mtl. Zahlungen auf den Betrag des Titels herunterfahren, falls weiterhin „gestänkert“ wird?
    6. Wenn nicht, muss er sich (ggf. aus Gewohnheitsrecht) weiterhin an die DDT halten?
    7. Wird ab 18 das KiG automatisch zu 100% vom KU abgezogen?
    8. Wenn die KM angibt, gar kein Einkommen zu haben, hat der KV dann den gesamten Betrag zu zahlen, oder wird ein fiktives Einkommen der KM bestimmt?
    9. Wie wird der geldwerte Vorteil der Tochter in Betrug auf Krankenversicherung und z.B. mietfreies Wohneigentum im Unterhalt ab 18 berücksichtigt?
    10. Wir haben in 2007 geheiratet und seit 2001 eine gemeinsame Tochter. Spielt dies in evtl. erforderlichen zukünftigen KU-Berechnungen eine Rolle?

    Sehr viel zu lesen und viele Fragen (trotz vorstehender Mitteilung 102). Ich hoffe, Sie können mir helfen.
    Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus
    Felicitas

  104. RA Thomas von der Wehl

    @ felicitas

    ich muss um Verständnis bitten, aber derart weiterreichende Problematiken kann ich in diesem Blog nicht beantworten.

    Sie müssen einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten und die Unterhaltsproblematik insgesamt dort klären lassen.

    Wenn Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Wohnsitz des Rechtsanwaltes bezw. die nächstgrößere Stadt.

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  105. Felicitas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    schade, hab ich mir fast gedacht. Trotzdem vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Felicitas

  106. Torsten

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    noch ein Nachtrag zu meinem Beitrag 100 !
    Danke für Ihre schnelle Antwort.
    Nun habe ich noch mehr die Vermutung seit über einem halben Jahr vielleicht nach einer falschen Berechnung zu zahlen.Das macht mich wütend,da ich mich im guten Glauben nach dem JA gerichtet habe.Es ist vielleicht für Sie interessant zu erfahren was mir das JA,bzw. die Bearbeiterin in dieser Sache,welche ich zwischenzeitlich damit konfrontiert habe,dazu zu sagen hatte:“Das war früher so üblich und wir berechnen das schon seit Jahren so.“Außerdem hätte jedes Bundesland so seine eigenen Regeln (?) !Auf meine Frage wofür es denn dann überhaupt die 4. Altersstufe der DDT gäbe,bekam ich keine Antwort.Man vertröstete mich darauf man würde sich trotzdem einmal erkundigen und dann melden.
    Ich bin nun völlig ratlos wie ich mich verhalten soll.Ich bin immer guten Gewissens meiner Unterhaltspflicht nachgekommen.Muß ich mir dies aber gefallen lassen?
    Ihre Meinung wäre für mich sehr interessant.
    MfG

  107. RA Thomas von der Wehl

    @ torsten

    ich predige immer wieder, dass die Unterhaltsschuldner den Berechnungen des Jugendamtes nicht uneingeschränkt Glauben schenken sollen.

    Nur weil das Jugendamt eine Behörde ist, ist es nicht objektiv und schon gar nicht in jedem Falle juristisch qualifiziert. Dort arbeiten in der Regel keine Juristen.

    Sie hätten die Berechnungen des Jugendamtes von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen sollen.

    Sollten Sie Überzahlungen geleistet haben, werden sie diese von dem Kind jedenfalls nicht zurückbekommen. Das Kind kann sich auf Entreicherung berufen.

    Ob sie einen Anspruch auf Ersatz von möglichen Überzahlungen gegen das Jugendamt haben, ist ebenfalls sehr zweifelhaft.

    Schalten sie jedenfalls jetzt einen Fachanwalt ein.

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  108. Torsten

    Nett von Ihnen zu lesen.
    Ja,da ist nun schon eine Summe zuviel bezahltes zusammengekommen.Ich war so naiv.Viele Jahre ging alles gut.Oder etwa auch nicht ?!
    Wenigstens muß ich für die Zukunft etwas unternehmen,mich an Ihren Rat halten und mir Hilfe suchen.
    Kann ich nun unter diesen Umständen und da ja ab der Volljährigkeit kein Titel mehr besteht(einzig ein Blatt Papier mit handschriftlichen Rechnungsaufstellungen)die bisherige Zahlung bis zur Neuberechnung stoppen?Kann ich die zuviel gezahlte Summe mit dem noch offenen Unterhalt verrechnen?Kann ich zumindest die diesen Monat gezahlte Summe zurückbuchen lassen?Ich kann doch unter keinen Umstänen unter diesen Voraussetzungen,ohne Klärung,weiterzahlen !?Wie soll ich mich dem JA gegenüber verhalten?Bin nicht sehr optimistisch das ich da eine Rückmeldung erhalte.Muß ich eventuell einen schriftlichen Einspruch dort einlegen?Sorry,so viele Fragen…..
    Mfg

  109. Ralf

    Hall nochmal,
    meine Frage Nr. 86 wurde leider nicht beantwortet, ich vereinfache daher:
    Was sollte man tun wenn der volljaehrige Sohn
    Vorauszahlung vom Bafoeg-amt bekommt, kein Titel besteht, die Mutter ueberhaupt nichts zahlt, und das Amt eine Unsumme
    von mir fordert, die meines Erachtens weit ueber das hinausgeht was ich laut buergerlichem Gesetz schulde? Kann ich selbst einen Titel erwirken, soll ich die Mutter auf Einkommensauskunft verklagen oder einfach
    abwarten bis mir das Amt in 5 Jahren eine saftige Rechnung schickt mit Zinseszins?

  110. Ulla

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich reihe mich in die Schlange der Ratsuchenden ein, um vielleicht einen Tip von Ihnen zu bekommen. Kurz: Unterhaltsempfangende Tochter (23) meines Mannes, wohnt bei ihrer Mutter, die ja eigentlich nach dem 18.en Lebensjahr auch barunterhaltspflichtig wäre…, richtig? Die K-Mutter arbeitet in dem Betrieb ihres Lebenspartners und gibt, berechnenderweise, nur ein Minimaleinkommen an, von dem sie angeblich keine Zuzahlung leisten kann und beruft sich immer wieder auf Naturalunterhalt. Ist das Rechtens? Wird das Zusammenleben mit ihrem Chef nicht als eheähnliche Gemeinschaft gesehen?
    Danke im Voraus!

  111. RA Thomas von der Wehl

    @ ulla

    grundsätzlich ist richtig, dass nach Volljährigkeit beide Elternteile im Verhältnis der Einkommen zueinander barunterhaltspflichtig werden. Die daneben geschilderte Problematik ist allgemein schwer zu lösen. Wenn die Kindesmutter es geschickt anstellt und der Kindesvater keine weiteren Beweismittel hat, wird auch die Argumentation einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Chef wenig helfen. Die Mutter müsste deutlich über dem Selbstbehalt von 1000 € liegen, denn nur dieser Betrag wäre für Unterhaltszwecke einzusetzen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  112. RA Thomas von der Wehl

    @ ralf

    wenn bislang kein Unterhaltstitel besteht, kann das Amt nicht einfach einen Betrag zur Zahlung festsetzen. Einen Titel müsste der Sohn erwirken und auch noch der könnte dann aus dem Titel vollstrecken. Inwieweit hier die Behörde aus übergeleiteten Ansprüchen vorgehen könnte, kann ich im Moment mangels Unterlagen nicht beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  113. RA Thomas von der Wehl

    @ torsten

    Bitte schalten Sie jetzt einen Fachanwalt für Familienrecht ein. Ich kann nicht beurteilen, inwieweit ein Titel besteht oder nicht und welches die angemessenen Maßnahmen sind.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  114. Ralf

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Danke fuer die Auskunft. Ich hatte dem Bafoegamt die geforderten Einkommensnachweise von vor 2 Jahren zugeschickt, die nicht sehr detailliert und nicht mehr aktuell sind. Meine Sorge ist im Moment weniger, dass das Amt oder mein Sohn einen Titel gegen mich erwirkt (ich zahle gerne einen fairen Beitrag), was mich beunruhigt ist das Haengen des Damoklesschwerts ueber mir, d.h.
    dass das Bafoeg-Amt meine vermeintlichen Schulden ueber Jahre aufrechnet und verzinst und sich vielleicht in 4-6 Jahren meldet wo ich dann schlecht die alten Umstaende nachweisen kann und sich die „Schadenssumme“ so erhoeht hat, dass es sich fuer das Amt lohnt, vor Gericht zu gehen und auch meine Anwaltskosten hoch gehen.
    Kann/soll ich dem irgendwie vorbeugen, gerichtlich oder aussergerichtlich?
    Vielen Dank im voraus,
    Ralf

  115. RA Thomas von der Wehl

    @Ralf

    Wenn das BAföG Amt etwas von ihnen will, wird es dies kurzfristig anmelden. Ich denke, Sie können darauf warten und dann einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  116. Armin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Sohn wohnte bis gestern bei seiner Mutter. Im Dezember wurde Unterhalt (erhöht) zu händen der KM tituliert. Sie hat inzwischen das alleinige Sorgerecht (hatte aber gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt).
    Heute Morgen hat sie unseren Sohn auf dessen Wunsch und Druck der bisherigen Lehrerin unter Vermittlung des Jugendamtes zu mir gegeben und bei meinem Wohnort in der Schule angemeldet. Sie will das alleinige Sorgerecht, das ABR und den Unterhalt für das Kind weiter behalten.
    Das Jugendamt (welches sich gerne in nichtstun hüllt) meinte, ich solle dem zustimmen, damit sie das Kind auch WIRKLICH herausgibt.
    Ich kann mir den Unterhalt aber nicht weiter leisten, wenn das Kind bei mir wohnt. Muss ich zahlen, bzw. muss ich den Titel ändern lassen?
    Um es der Mutter leichter zu machen, unseren Sohn zu mir zu geben, hat das JA den Vorschlag gemacht, das erst einmal bis zum Schuljahresende zu praktizieren und ggf. zu verlängern, wenn es bei uns SO „funktioniert“.

  117. Sabse

    Hallo….
    Hab da mal ne frage meine schwester ist volljährig…. gestern haben wir bzw meine schwester und meine mutter post von ihren vater bekommen das er kein unterhalt mehr zahlen muss weil er angeblich sowenig verdient…..was nicht sein kann er fährt drei autos hat ein haus zur vermittung und geht arbeiten…..er hat auch mit seiner neuen freundin (oder frau) was wir nicht wissen noch eine tochter sie ist 7jahre meine schwester arbeitet zurzeit nicht ist mit der schule fertig und such ne ausbildung sie bemüht sich auch darum…..aber der vater ist doch verpflichtet unterhalt zu zahlen oder seh ich das falsch….wäre nett wenn ihr mir auskumpf gegeben könntet….danke schonmal im vorraus !!!!!

  118. RA Thomas von der Wehl

    @ sabse

    ein volljähriges Kind hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es entweder noch in Schulausbildung ist oder sich in einer Berufsausbildung befindet.

    Es gibt möglicherweise Übergangsfristen, welche ich hier aber nicht beurteilen kann. Grundsätzlich muss ihre Schwester davon ausgehen, dass ihr Unterhaltsanspruch erst dann wieder auflebt, wenn sie eine Ausbildung beginnt.

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  119. sternchen

    Hallo an Alle!!!

    Nachdem ich die Einträge hier gelesen habe, möchte ich kurz in eigener Sache etwas anfragen:

    Mein Vater hat bisher für meine Geschwister Unterhalt gezahlt. Nun sind beide 18 Jahre alt geworden und mein Dad steht vor der Frage, wie nun weiter zu verfahren ist. Es existiert eine Unterhaltsurkunde für beide, die im Jahr 2000 erstellt wurde. Mein Dad hat vorerst die Zahlung des Unterhaltes eingestellt, ihm wurde jetzt aber von Seitens meiner Geschwister schriftlich eine Strafanzeige wg. Unterlassener Unterhaltspflicht angedroht. Was soll er nun machen? Meine Geschwister gehen beide einer Berufsausbildung nach und bekommen auch beide BaföG und zumindest einer ist noch im Haushalt der Mutter gemeldet. Mehr wissen wir leider nicht, da seit der Scheidung kein Kontakt mehr besteht. Soll er abwarten was passiert, oder zumindest den in der Urkunde festgelegten Betrag weiterzahlen? Sehe ich das richtig, das ihm gegenüber der Selbstbehalt von 900,00 EUR gilt? Und das bei der Berechnung des Unterhalts das Kindergeld der beiden sowie das jeweilige BaföG angerechnet wird? Klar ist mir, dass sowohl mein Dad als auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet sind. Was passiert wenn die Geschwister wirklich eine Strafanzeige stellen? Ich möchte auch noch betonen, das es meinem Dad nicht darum geht, generell keinen Unterhalt zu zahlen, jedoch sind wir der Meinung, das zumindest eine Neuberechnung durchgeführt werden müsste. Aber wenn ich das hier alles richtig verstanden habe, geht das nur über einen Anwalt (da eine Einigung mit meinen Geschwistern nicht vorstellbar ist). Oder???

    Ich danke schonmal im Voraus für die Antworten…

  120. RA Thomas von der Wehl

    @ sternchen

    Sie haben richtig festgestellt, dass ab Volljährigkeit völlig andere Regeln für den Unterhalt gelten. Beide Eltern sind nunmehr barunterhaltspflichtig. Somit wird das Einkommen der Kindesmutter ganz maßgeblich für die Unterhaltsberechnung und die Unterhaltsberechtigten müssen dieses Einkommen mitteilen.

    Mit Volljährigkeit wird das Kindergeld voll bedarfsdeckend angerechnet und auch Ausbildungsvergütung oder BAföG.

    Die Drohung mit einer Strafanzeige halte ich für unmaßgeblich. Die volljährigen Kinder können bisher aus dem vorliegenden Unterhaltstitel nicht direkt vollstrecken, da dieser Unterhaltstitel auf die Kindesmutter ausgestellt ist. Sie müssten erst versuchen, diesen Titel umschreiben zu lassen.

    Ich würde gegenüber der Drohung kontern, dass für den Fall einer tatsächlichen Strafanzeige eine Gegenanzeige gemacht werden würde mit dem Vorwurf der vorsätzlich falschen Beschuldigung.

    Natürlich muss der Unterhalt mit Volljährigkeit völlig neu berechnet werden und liegt in der Regel ganz deutlich unter dem, was sich bislang aus dem Unterhaltstitel ergibt.

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  121. sternchen

    @ RA Thomas von der Wehl

    Ich danke Ihnen für die rasche Beantwortung meiner Zeilen und wünsche Ihnen und allen Lesern des Blogs einen schönen Tag!!!

  122. Paul

    Hallo, Ich bin am 26.01.09 18 Jahre alt geworden und habe heute am 06.02.09 einen Brief von Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erhalten in dem drin steht:

    Sehr geehrter Herr ****
    nachdem sie volljährig geworden sind, ist die Beistandschaft beendet.
    Per 31.01.2009 steht ihnen noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 17676,20 Euro zu, den ihnen Ihr Vater zu zahlen hat.

    zusätzlich steht noch drin das er zuletzt Arbeitlosengeld II beim JobCenter MItte bezog.

    Was kann ich jetzt genau tun ? und was für kosten könnten da auf mich zu kommen ?

    Vielen Dank im vorraus

  123. RA Thomas von der Wehl

    @ paul

    Die Unterhaltsrückstände werden erst dann realisierbar sein, wenn Ihr Vater wieder Geld verdient. Sie müssen dies beobachten und regelmäßig überprüfen. Ansonsten hat es im Moment, wenn er weiter Arbeitslosengeld 2 bezieht, wenig Sinn eine Vollstreckung einzuleiten. Ich gehe davon aus, dass sie auch in der Vergangenheit keinen Unterhalt von ihrem Vater bekommen haben.

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  124. Paul

    Ich bekam bis zu meiner Einschulung bzw. meine Mutter bekam bis zu meiner Einschulung Unterhalt und Kindergeld für mich. Dann hat es einfach aufgehört. Da war ich vieleicht 6 Jahre alt.

  125. TanteUlla

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    heute morgen hatte mein Mann einen Gerichtstermin bezüglich Kindesunterhalt für 2 Töchter.
    Die erste hatte 2005 mit einer Ausbildung zur Physiotherapeutin begonnen. Hierfür waren Schulkosten in Höhe von 399,00 € fällig. Den Vertrag für diese Ausbildung hatte Sie unterzeichnet ohne das mein Mann etwas davon wußte. Erst ca. 3-4 Mon. später haben wir davon erfahren. Nach einem Gespräch wurde im mitgeteilt das für die Schulkosten der Stiefvater aufkommt. Unterhalt wurde von meinen Mann bis Feb. 08 gezahlt und dann eingestellt , da die Tochter einen Nebenjob ausübte. Es wurde keine Auskunft erteilt wie hoch hier das Einkommen war. Erst nach mehrmaliger anwaltlicher schriftlicher Aufforderung wurde von der Gegenseite eine Eidesstattiche Versicherung vorgelegt das nicht mehr als 200 € verdient wurde. Aber wiedemal keinne Verdienstbescheinigung. Jetzt wird eine Nachzahlung ab Sept. 07 – Sept. 08 verlangt für Schulkosten, Fahrkosten, Bücher, Kleidung usw. Komisch ist nur das dies nur für 1 Jahr geltent gemacht wird. Schriftl. wurde von der Gegenseite mitgeteilt, dass 200 € angerechnet werden. Jetzt auf einmal erst dann wenn genau feststeht wie hoch der Unterhaltsanspruch tatsächlich ist. Die Kindsmutter ist ebenfalls verheiratet hat ein Kind von 12 Jahren aus dieser Ehe. Lt Gesetz sind doch beide Barunterhaltspflichtig. Nur Sie kommt wieder davon, da Sie eine Ausbildung (mit 50) zur Heilpraktikerin macht. Sie hätte kein eignes Einkommen, hatte aber bis vor 1 Monat einen Nebenjob indem Sie 380 € verdiente. Die Kosten für diese Ausbildung trägt Ihr Mann ca. 10.000 €. Lt. unserem Anwalt kann erst ab 1200 € Einkommen, zum Unterhalt angerechnet werden. Wie sieht es den mit dem Taschengeld § aus? Der neue Ehemann hat ein sehr gutes Einkommen (Abrechnungen lagen vor) sodaß ein Taschengeld (10%) von 600 € errechnet wurde, sodass immerhin 980 € für Kindesunterhalt zu Verfügung stehen würden.
    Gibt es evtl. andere Möglichkeiten Die Kindsmutter mit am Barunterhalt zu verpflichten.

    Erstmal besten Dank, zur 2 Tochter später.

    Gruß TanteUlla

  126. RA Thomas von der Wehl

    @ paul

    wichtig ist die aktuelle finanzielle Situation des Vaters. Wenn er derzeit, wie das Jugendamt schreibt, nur Arbeitslosengeld bezieht, ist eine Vollstreckung mit großer Wahrscheinlichkeit aussichtslos. Sie können auch beim Jugendamt nachfragen, welche Möglichkeiten von dort ausgesehen werden beziehungsweise gesehen wurden.

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  127. Paul

    Ok ich werd die Zeit mal zum Jugendamt gehen vielen dank an Sie für ihre Auskünfte.

  128. RA Thomas von der Wehl

    @ tanteulla

    der Taschengeldgedanke ist nicht schlecht. Wenn das Einkommen des neuen Ehemannes der Kindesmutter tatsächlich so hoch ist, wird man davon ausgehen müssen, dass ihr Selbstbehalt auf Null zu setzen wäre.

    Insgesamt scheint dies jedoch ein sehr komplexes Gerichtsverfahren zu sein, welches ich nicht neben einem beauftragten Anwalt begleiten kann.

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  129. TanteUlla

    zu 125.
    Danke erstmal. Gibt es den einen § Barunterhaltspflicht beider Elternteile? Können SIe mir diesen nennen? Es geht doch nicht das gesagt wird das die Ex-Leistungsunfähig ist und eine so teure Ausbildung macht.

    Gruß TanteUlla

  130. RA Thomas von der Wehl

    @ tanteulla

    ich denke es macht wenig Sinn, wenn ich hier im Blog Paragraphen benennen. Mit den Paragraphentexten können Sie wenig anfangen.

    Sie werden in diesem Fall ohne die Unterstützung eines Fachanwalt für Familienrecht nicht weiter kommen.

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  131. miro

    Hallo, wer weis was ?
    Ein Kindesunterhaltsvergleich wurde vor Scheidung erwirkt und tititliert und läuft auf den Namen der Mutter. Nach Erreichen der Volljährigkeit reichte der Sohn Klage auf Unterhalt ein. Das Gericht empfahl die Klage zurückzunehmen da ein gültiger alter Titel über 100 % der 3. Altersstufe existiert. Die Klage wurde bisher weder zurückgenommen noch wurde darüber entschieden. Gleichzeitig erwirkte der Sohn einen Pfändungsbeschluss aus dem alten Titel, obwohl dieser auf den Namen der Mutter läuft und meines Wissens nicht umgeschrieben ist.
    Ist der Pfändungsbeschluss rechtens ? Und darf man paralell zur Klage aus alten Titeln pfänden ?
    Hat jemand hierüber Erfahrung ?

  132. RA Thomas von der Wehl

    @ miro

    wenn der Titel nicht ausdrücklich mit der Volljährigkeit endet, kann nach Eintritt der Volljährigkeit und Umschreibung des Titels daraus vollstreckt werden. Die Klage müsste der Sohn dann zurücknehmen. Einen Pfändungsbeschluss kann er nur dann erwirkt haben, wenn der Titel umgeschrieben wurde. Wenn die Umschreibung nicht erfolgte, sollten sie gegen die Vollstreckung vorgehen.

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  133. TanteUlla

    Hier nochmal TanteUlla,

    zu Tochter 2. wäre zu sagen, dass diese im Mai 2008 ihr Abi gemacht hatte und bis dahin immer noch nicht wusste was sie machen wollte. Seit Juli 08 arbeitet sie nun als Aushilfe in einem Büro 40 Std. die Woche. Es liegt eine titulierter Jugendamttitel vor. Können wir diesen jetzt zurück verlangen. Auch wenn sie jetzt weiß, dass sie doch studieren will. Semester fängt erst im Okt. 09 an.

    Nochmals Danke

  134. miro

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Noch eine kurze Frage. Wie hoch darf der Pfändungsbetrag sein, wenn der Titel besagt 100 % der 3. Alterstufe und der Sohn ab 01/2008 volljährig war.
    365,- € abzgl. 154,- KiG = 211,- € ?
    Gefordert wird im Pfändungsbeschluss
    222,- €/mon.
    Die voll berufstätige Mutter (ca. gleiches Einkommen wie ich) wäre ebenfalls barunterhaltspflichtig.
    Habe seit 01/2008 127,-€/mon. gezahlt.
    Bin von 100 % der 4. Alterstufe ausgegangen ( 408,-€, abzgl. KiG von 154,- € und davon mein Anteil von 50 % = 127,- €.
    Das bereinigte Einkommen liegt bei mir bis 1.500,- €. Habe aber angekündigt den Unterhalt anzupassen sobald das Einkommen der Mutter vollständig bekannt ist.
    Der Sohn ist 19 Jahre geht zur Schule verfügt über Fonds- und Aktienvermögen in Höhe von ca. 10.000,- €, jederzeit abrufbereit. Ist er überhaupt unterhaltsberechtigt ?
    Für eine Antwort wär ich Ihnen dankbar.

  135. miro

    Bezgl. der Forderungshöhe im Pfändungsbeschluss noch eine Frage.
    Der geforderte Betrag entspringt dem Wunschzettel des Anwaltes. Über die Unterhaltshöhe bestand keine Einigung da das Einkommen der Mutter nicht ausreichend dargelegt wurde. Wird die Berechtigung der Forderung nicht geprüft ?

  136. RA Thomas von der Wehl

    @ miro

    ich kann hier nicht konkrete Einzelfälle lösen, zumal bei ihnen eine Menge einzelne Problematiken auftauchen. Ich kann Ihnen nur dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen.

    Grundsätzlich haben volljährige Kinder den Vermögensstamm bedarfsdeckend einzusetzen. Allenfalls ein Notgroschen, circa 2500 €, muss ihnen verbleiben. Auch hier gibt es eine Menge Ausnahmen und Sonderfälle, die nur ein beauftragter Anwalt beurteilen kann.

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  137. RA Thomas von der Wehl

    @ tante ulla

    Ja, dem Titel können Sie herausverlangen. Wenn die Tochter nicht freiwillig auf die titulierten Leistungen verzichtet, werden sie aber eine Abänderungsklage erheben müssen.

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  138. miro

    Zu 131
    Wenn der jetzt volljährige Sohn den auf die KM lautenden Titel auf sich überschreiben lassen will, muss er dies bei dem erstinstanzlichen Gericht tun ?
    Erhalte ich vom Gericht Kenntnis hierüber ?
    Wenn ja, bei Antrag der Umschreibung oder nach erfolgter Umschreibung ?
    Wird dieser alte Vergleich überhaupt noch umgeschrieben oder eher angeregt einen neuen Vergleich zu schliessen ?
    Erfolgt eine Umschreibung erfahrungsgemäss schnell oder lassen sich die Gerichte hiermit Zeit ?
    Im übrigen hatte meine Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vorläufigen Erfolg wegen der fehlenden Gläubigeridentität. Der Beschluss wurde bis zur Entscheidung einstweilen eingestellt. Die Gegenpartei muss sich hierzu wieder äussern. Wenn eine Umschreibung nicht so schnell zu bewirken ist, wird der Beschluss dann direkt nach Ablauf der Frist aufgehoben ?
    Habe erst anfang kommender Woche Termin beim Anwalt wegen Vollstreckensgegenklage.
    Eine abschliessende Frage.
    Wenn die Vollstreckungsgegenklage Erfolg hat, bedeutet dass, dass aus dem alten Titel nicht mehr vollstreckt werden kann.
    Dann wäre die Situation ja so, dass 1. eine Klage auf Unterhalt keine Erfolg hat weil ein Titel besteht und 2. aus dem alten Titel nicht vollstreckt werden kann.
    Also eine Patt-Situation.
    Welchen Sinn würde dann noch eine Abänderungsklage machen ? Diese wäre dann wieder mit Auskunftsklagen gegen die KM und Sohn verbunden. Das wäre nicht in meinem Sinne.

  139. RA Thomas von der Wehl

    @ miro

    ich bitte um Verständnis, aber mir fehlt die Zeit die Fragen zu beantworten, die ihr Anwalt ihnen in wenigen Tagen beantworten kann.

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  140. Andi

    Meine 20-jährige Tochter ist im Besitz eines Unterhaltstitels, der über die Volljährigkeit hinaus gilt. Ich war nicht darüber informiert, ob sie seit ihrem 18. Lebensjahr ihren Unterhalt selbst bestreiten kann. Da ich gewillt bin, meinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, habe ich sie mehrfach selbst aufgefordert, mir nachzuweisen, ob sie Anspruch auf Unterhalt hat. Dem ist sie nicht nachgekommen. Ich weiß inzwischen über drei Ecken, dass sie im letzten und vorletzten Jahr eine Ausbildung angefangen hat, die vor einem Monat von ihr abgebrochen wurde. Sie bekommt nun Leistungen nach ALG II. Damit ist sie nun nicht mehr unterhaltsberechtigt

    Kann sie noch nachträglich Unterhalt von mir fordern für diese Ausbildungszeit?

  141. Andi

    nachtrag zu 140.

    ich weiß, dass meine Tochter seit der Volljährigkeit nicht mehr bei Ihrer Mutter wohnt und habe seit der Volljährigkeit auch keinen Unterhalt mehr gezahlt. Aufgefordert wurde ich dazu nie, im Gegenteil: meine Versuche, Auskünfte über die Berechtigung zu erhalten wurden abgewehrt.

  142. miro

    Hallo
    Aus einem Unterhaltsvergleich aus der Minderjährigenzeit, der nicht befristet war, wird vollstreckt.
    Eine Abänderungsklage ist nach Eintritt der Volljährigkeit verabsäumt worden.
    Gleichzeitig wird Unterhalt auf der Leistungsstufe begehrt.
    Ich denke die Unterhaltsklage dürfte abgewiesen werden.
    Bezgl. der Vollstreckung nun meine Frage:
    Wie kann ich die Vollstreckung verhindern ?
    Aufgrund der Volljährigkeit und der gleichzeitigen Barunterhaltspflicht der Mutter Abänderungsklage oder Vollstreckungsgegenklage erheben?
    Was ist effektiver?
    Und welches Gericht ist zuständig?
    Das AG wo der Vergleich tituliert wurde?
    Der Unterhalltsvergleich wurde 1.instanzlich bei einem anderen Amtsgericht tituliert.
    Die Volstreckung ist beim Amtsgericht meines Wohnortes beantragt. Hier läuft auch die UH-Klage aiuf der Leistungsstufe.
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.

  143. miro

    Ich habe noch vergessen zu fragen, ob auch eine Erinnerung bzgl. materiell-rechtlicher Einwände möglich ist.

  144. Gabi

    Mein Sohn 20 J. hat seine Ausbildung erfolgreich beendet.Er bekommt jetzt AGL I .Beide beziehen wir noch AGL II .Da sein AGL I so gering ausfällt,wird er jetzt vom Amt aufgefordert einen Unterhaltstitel beim Jugendamt zu beantragen. Ist der Anspruch auf Unterhalt für ihn nicht schon längst abgeschlossen ?
    Für eine Antwort wäre auch ich dankbar.

  145. RA Thomas von der Wehl

    @ gabi

    ein volljähriges Kind hat nur Unterhaltsansprüche, solange es in Schul oder Berufsausbildung ist. Ist die auf Ausbildung abgeschlossen, besteht typischerweise kein Unterhaltsanspruch mehr.

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  146. Paulchen

    Hallo,
    es bestehen Unterhaltstitel für 2 Kinder;
    es handelt sich um Jugendamtsurkunden,
    ich denke malm dass diese nicht befristet sind, es steht drauf: und ab 2010 die 3. Altersstufe
    ….; es steht nichts von der 4. Altersstufe drauf.
    Wenn das Kind nun volljährig wird, welcher Betrag ist dann zu zahlen???? Mfg

  147. Martina

    mein Sohn wird am 18.07. volljährig eine Ausbildungsplatz hat er noch nicht gefunden.Bekomme ich weiterhin Unterhalt?

  148. RA Thomas von der Wehl

    @ martina

    Ich weiß nicht genau, welchen Unterhalt Sie meinen. Wenn Sie Kindesunterhalt meinen gilt: ab Volljährigkeit hat nur noch das volljährige Kind selbst einen Anspruch auf Unterhalt.

    Ein volljähriges Kind kann nur dann Unterhalt verlangen, wenn es sich in Schul oder Berufsausbildung befinde. Allenfalls eine Übergangszeit von einigen Monaten wäre zu berücksichtigen.

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  149. Oliver

    Ich finde das Unterhaltsurteil leider nicht mehr und tappe völlig im Dunkeln ob ein Titel besteht oder nicht. Wo finde ich dies raus?

  150. mike

    hallo,
    ich habe 2 bei der mutter lebende töchter. die kleine ist 17 und in ausbildung. meine große tochter wird im mai 18 jahre alt, sie hat nur schulabschluss, keine lehre und keine arbeit.
    muß ich nun noch weiterhin unterhalt für sie zahlen?
    mfg

  151. RA Thomas von der Wehl

    @ mike

    ab Volljährigkeit eines Kindes wird Unterhalt nur noch geschuldet, wenn sich dieses Kind in Schul-oder Berufsausbildung befindet.

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  152. Marco

    Hallo,
    Meine Tochter ist gerade 18 geworden und ich muss ja weiterhin Unterhalt für sie zahlen da sie noch eine Schulische Ausbildung macht!
    An wen muss ich den den Unterhalt zahlen? Wird das weiterhin an die Mutter gezahlt oder muss(kann) ich es jetzt an meine Tochter direkt zahlen? Die Tochter wohnt noch bei der Mutter und die Mutter und ich waren aber nie verheiratet.

    Mfg

  153. RA Thomas von der Wehl

    @ marco

    Empfänger der Unterhaltszahlungen ist mit Volljährigkeit das Kindes selbst. Sie können also nur noch mit befreiender Wirkung an das Kind direkt zahlen. Es sei denn, das Kind erklärt schriftlich und ausdrücklich, dass die Zahlungen weiterhin an die Mutter erfolgen sollen.

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  154. Dieter

    Sehr geehrter Herr Thomas von der Wehl,

    folgende Ausgangssituation:
    Seit meiner Scheidung Mitte 2003 lebe ich in Thailand und verfuege ueber keinerlei Einkommen. Ich lebe mit einer thailaendischen Bekannten zusammen, die mich unterstuezt. Ich bin nicht in Deutschland gemeldet.
    Ein Titel meines Sohnes gegen mich besteht nicht, zudem habe ich nie Unterhalt gezahlt, da dieses Verlangen nicht an mich gestellt wurde. Meine Ex ist wieder verheiratet und mein Sohn lebt noch zusammen mit meiner Ex.
    Er wurde Ende Sept. 1988 geboren.

    Nun bekomme ich einen Brief eines RA mit folgendem Inhalt:
    …………..Es geht um den Unterhalt für Ihren Sohn.
    Ihr Sohn hat die Schule vor einiger Zeit mit der Fachoberschulreife abgeschlossen. Danach
    hat er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann begonnen. Die Lehre hat er nun zum
    Ende März 2009 abbrechen müssen.

    (Kommentar: von meiner Tochter weiss ich, dass er keine Lust hat, diese Lehre zu beenden, zudem war er
    oder ist immer noch Alkohol- bzw. Drogenabhaengig)

    Er beabsichtigt, ab August wieder die Schule zu
    besuchen mit dem Ziel des Fachabiturs.
    Derzeit hat Ihr Sohn eine Nebenbeschäftigung auf 400,00 €-Basis. Kindergeld ist
    beantragt, aber noch nicht bewilligt.
    Ihr Sohn ist darauf angewiesen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, die wir
    hiermit anmelden. Zur Berechnung des Unterhaltes dürfen wir Sie auffordern, zunächst
    Auskunft zu erteilen über die Höhe Ihres Einkommens durch Anfertigung einer
    schriftlichen Aufstellung, in der alle Einkünfte enthalten sind des Zeitraums der letzten
    3 Jahre. Bitte listen Sie sämtliche Einkünfte auf, sowohl aus selbständiger Tätigkeit
    wie auch aus etwaiger Angestelltentätigkeit oder sonstige Einkünfte wie
    Mieteinnahmen etc.. Die Auskünfte sind zu belegen. Zu der Auskunft sind Sie
    gesetzlich verpflichtet. Die Auskunft erwarten wir binnen 2 Wochen.
    —————————–

    Was ist zu erwarten ?
    Ich denke, da es in der Vergangenheit versaeumt wurde Unterhalt von mir zu verlangen, ist der Anspruch moeglicherweise verwirkt.
    Was raten Sie mir ?
    Danke fuer eine Antwort von Ihnen bereits im Vorhinein.

  155. RA Thomas von der Wehl

    @ dieter

    Zunächst werden durch den Anwalt nur Auskunftsansprüche geltend gemacht. Diese Ansprüche würde ich in jedem Fall erfüllen. Ob ihr Sohn einen Unterhaltsanspruch hat, ist sicherlich zweifelhaft. Das hat aber nichts damit zu tun, dass sie zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

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  156. Bluestar

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielleicht können Sie mir nochmal bei einer Frage helfen.

    Die Tochter meines Freundes ist 17 (Wie in einem anderen Beitrag schon erwähnt)

    Es bestehen 3 Titel..Der erste von 1997-wurde abgelöst von dem 2. Titel von 2003. Diese beiden Titel sind bis zum 18. LJ befristet. Meine Frage dreht sich jetzt um den 3. Titel aus 2006. Im Wortlaut des 3. Titels wird Bezug genommen auf den 2. Titel und die Abänderung des Regelbetrages. Ferner heißt es dann..“verpflichtet sich x % des Regelbetrages der 3. Altersstufe zu zahlen“

    Meine Frage lautet jetzt, ist bei diesem 3. auch von einer Befristung auszugehen, obwohl das nicht genau drin steht? Meiner Meinung ist ja nur der Regelbetrag geändert worden. Wir fragten damals beim Jugendamt als der 3. Titel erstellt wurde, ob dieser auch befristet sei. Die JA Mitarbeiterin bejahte. Aber mittlerweile sind wir uns nicht mehr sicher.

    Wäre schön, wenn sie kurz Ihre Einschätzung nennen würden.

    LG

  157. RA Thomas von der Wehl

    @ bluestar

    ohne dass ein Anwalt die maßgeblichen Unterlagen eingesehen hat, kann er kaum eine verbindliche Einschätzung abgeben. Ich würde im Moment der Aussage des Jugendamtes Glauben schenken.

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  158. jan4

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    ich bin 2000 geschieden worden, unsere tochter ist jetzt 15. da meine ex harz4 bekommt, kriegt unsere tochter unterhalt vom Aamt, das amt fordert jetzt diesen betrag bei mir an.
    mir wurde geraten, einen titel zu erwirken über den betrag, den das amt errechnet hat.

    sollte es ein statischer titel mit frist bis zur volljährigkeit sein??
    es soll dazu dienen, das der betrag festgelegt wird..
    wäre das eventuell zu meinem nachteil??
    mfg

  159. sped

    Guten Tag Herr von der Wehl

    Auch ich hätte da mal eine Frage:

    Mein Mann hat einen Titel unbefristet. Seine Tochter wird nun im Oktober Volljährig. Ich hab mich schon durchgelesen, man kann wohl
    auf Abänderung klagen. Macht das auch Sinn wenn die Mutter überhaupt nicht arbeitet? Dann bleibt ja doch alles am arbeitenten Teil hängen oder gibts da ein andere Berechnung. Man muss dazu sagen dass sie wieder verheiratet ist. Dankeschön für ihre Antwort
    Gruß
    sped

  160. Johann

    Hallo,

    meine Freundin bekam in den letzten Jahren Unterhalt von Ihrem Vater. Ein Titel besteht seit der Scheidung ihrer Eltern (unbefristet). Damals war sie noch nicht volljährig.

    Mittlerweile ist sie volljährig und wohnt mit mir zusammen.

    Der Vater ist seit einiger Zeit insolvent, hat den Unterhalt jedoch weiterhin zahlen können. Jetzt hat er den Unterhalt anfang des Jahres von einem Monat auf den nächsten eingestellt, da er wohl seinen Job (Angestellter) verlohren habe und keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Mitlerweile wissen wir, dass er nicht abreitssuchend gemeldet ist, sondern krank geschrieben ist und Krankengeld bekommt.

    Zwar haben wir uns seit Anfang des Jahres trotz Geldmangel nie bei ihm beschwert, aber trotzdem bekamen wir jetzt einen Brief von einem Anwalt mit Fristsetzung und der Bitte auf den Titel zu verzichten. Der Vater meinte, er mache das nur um sich abzusichern.

    Jetzt wurde uns geraten Rechtshilfe zu beantragen, den Titel auf sie umschreiben und den Unterhalt vollstecken zu lassen.

    Macht das Sinn?

    Meine Freundin wir voraussichtlich ab September studieren. Mit Unterhalt (sofern er wirklich zahlen könnte), könnten wir gut über die Runden kommen. Wenn wir keinen bekommen müsste sie BAföG beantragen und sich damit verschulden.

    Würde das BAföG-Amt seinen Unterhalt (auch wenn er nicht gezahlt wird) vom BAfög abziehen?

    Vielen Dank für die Antworten!

    Grüße Johann

  161. barbara

    Hallo,

    meine Tochter ist jetzt volljährig geworden. Sie geht noch auf das Gymnasium und lebt bei mir der Mutter. Der Vater mit dem ich nie verheiratet war, hat nur zögerlich gezahlt, obwohl er gut verdient hat. Ich hatte zwar eine Beistandschaft und einen Titel, war aber immer zu gutmütig regelmäßig den montl. Unterhalt einzufordern. Musste immer dem Geld nachlaufen.

    Was passiert jetzt. Reicht es mich nach der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren, oder muss ich mit der Volljährigkeit mit einem Fachanwalt den Unterhalt nun neu berechnen?

    Muss er das Geld dann an mich bezahlen. Kann ich das einfordern? Oder brauchen ich das Einverständnis meiner Tochter.

    Viele Grüße

    Barbara

  162. Max

    Sehr geehrter Herr von der Wehl!
    Ich habe eine Frage zu Unterhaltszahlungen. Meine Eltern sind geschieden und ich wohne noch bei meiner Mutter. Ich bin 21 Jahre alt und habe eine Lehre als Friseur abgeschlossen. Aus gesundheitlichen Gründen (worüber ich ein ärztl. Gutachten habe) kann ich diesen Beruf nicht mehr ausüben und werde nun ab August eine neue Lehre beginnen. Leider liegt der Ort der Berufsausbildung nicht am Wohnort und ich muss mir eine kleine Wohnung / Zimmer nehmen. Mein Vater hat bis zum Ende meiner ersten Berufsausbildung Unterhalt gezahlt und danach die Zahlungen eingestellt. Da mein Lehrlingsgeld (plus Kindergeld) nicht ausreichend sein wird, möchte ich anfragen, ob mein Vater weiter Unterhalt zahlen muss? Kann ich in meinem Fall auch andere Zuschüsse ( wie Berufsausbildungs- beihilfe ) bekommen?
    Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
    Mit freundlichen Grüßen

    Max

  163. RA Thomas von der Wehl

    @ max

    Ich kann Ihre Frage nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich schulden die Eltern nur eine Ausbildung. Ob in Ihrem speziellen Falle die Eltern weiterhin Unterhalt schulden ist denkbar. Der Bereich weiterer Ausbildungsbeihilfen ist nicht mein Gebiet. Hier gibt es sicherlich Fachberater.

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  164. Birgit

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Sohn ist 19 und lebte bisher bei mir. Nun lebt er allein. Der Vater meines Sohnes hat noch Unterhaltsschulden aus der Minderjährigkeit. Mein Sohn will diese nicht einklagen, aber wie komme ich jetzt an mein Geld? Ein Titel ist seit Jahren vorhanden. Der Vater des Kindes gibt auch sein akt. Einkommen nicht bekannt. Ich weiß nun auch nicht ob und wieviel ich für meinen Sohn zahlen muss.Dem Jungendamt sind die Hände gebunden. Im Moment ist es so, dass ich quasie für meinen Sohn allein Sorge, obwohl ich nur ein sehr geringes Einkommen habe.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Birgit

  165. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    Es bleibt Ihnen wohl nichts anderes, als ihren Sohn sanft unter Druck zu setzen und ihm Ihre finanzielle Situation darzulegen. Die Unterhaltsschulden aus dem bislang vorliegenden Titel, der ja auf Ihren Namen lautet, sollten Sie aber auch in eigenem Namen noch geltendmachen können.

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  166. rainer

    Die Mutter meines Sohnes hat einen Titel auf Unterhalt. Der Sohn ist 19 und ist in Berufsausbildung. Er verdient soviel, dass er lt. DDT keinen Unterhalt mehr bekommen würde. Die Mutter erhält den Unterhalt und das volle Kindergeld. Nun möchte ich meinem Sohn den Unterhalt direkt überweisen.
    Weiter oben steht, man müsse eine Änderungsklage einreichen, weiter unten steht, man könne das Geld dirket an den Sohn überweisen. Kann ich die Zahlung an die Mutter ohne Änderungsklage einstellen?

  167. RA Thomas von der Wehl

    @ rainer

    lesen Sie bitte dies:

    Die Eltern waren noch nicht rechtskräftig geschieden.
    In diesem Falle hat der Elternteil, der das Kind betreute, im Prozeßstandschaft für das Kind geklagt und ist somit Inhaber des Titels. Es ist aber nicht mehr Inhaber des Anspruchs und damit muss der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

    Die Eltern waren bereits rechtskräftig geschieden.
    In diesem Falle reden wir nicht von Prozeßstandschaft, sondern das Kind hat selbst geklagt und wurde durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der Titel lautet somit auf das Kind selbst und das Kind kann auch nach Volljährigkeit aus diesem Titel vollstrecken.

    Danach entscheidet sich, wie vorgegangen werden muss.

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  168. manu

    Hallo.
    Ich habe da auch mal eine frage.ich lebe mit meinem feund in einer beziehung.wir haben ein gemeinsamen Sohn,9 Jahre.Aus seiner damaligen Ehe geht eine Tochter hervor,sie wird im oktober 18,lebt bei ihrer Mutter.Es besteht auch ein Titel für sie.ich geh mal davon aus,das er auch über volljährigkeit geht.
    Sie hat jetzt die Schule beendet,hat aber noch kein Ausbildungsplatz,aber einen 400,- Eurojob.Steht ihr trotz Titel Unterhalt zu?Und wie wird er berechnet?weil meinem sohn ja auch was zusteht,obwohl wir in einer beziehung leben,nicht verheiratet sind.

    mfg manuela

  169. Anja

    hallo
    hätte mal eine frage.
    meine minderjährige tochter ist wegen einem streit mit mir,. im märz zu ihrem vater gezogen. der unterhalt bezahlt hat. im mai ist mein exmann zum jugendamt und hat eine beistandschaft beantragt. laut jugendamt muß ich 170 Euro zahlen. mein exmann hat noch unerhaltsrückstand von 1500 euro.
    er ist der meinung gewesen 170 e sind zuwenig. habe keinen titel unterschrieben. er ist zu einem anwalt und fordert jetzt ku in höhe von 295 euro. aber ab märz. muß ich ab märz bezahlen? kann ich auf die rechnung vom JA bestehen. muß ich wieder alle unterlagen an anwalt schicken? JA hat doch alles von mir.
    danke im vorraus für eine antwot.

  170. Anja

    hallo ich bin es wieder
    wollte noch hinzufügen das der rückstand meines exmannes tituliert ist. kann man den rückstand nicht einfach mit der meinigen zahlung verrechnen?
    danke

  171. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    nein, die Verrechnung ist nicht möglich

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  172. RA Thomas von der Wehl

    @ manu

    mit Volljährigkeit eines Kindes ändert sich beim Unterhalt einiges. Ob der Titel noch Wirkung zeigt, kann ich nicht beurteilen. Ein volljähriges Kind, welches keine Ausbildung absolviert, hat in der Regel keinen Unterhaltsanspruch. In jedem Falle wird der Eigenverdienst auf den Unterhalt angerechnet und zudem ist immer zu klären, was der andere Elternteil verdient. Ab Volljährigkeit schulden beide Elternteile auch Unterhalt, im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander.

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  173. Anja

    Guten Tag Herr RA Wehl
    möchte ihnen als erst eimal danken das sie anderen leuten mit rat zur seite stehen. und das auch noch kostenlos. find ich super toll. danke
    jetzt zu meiner frage
    meine minderjährige tochter lebt beim vater.
    ich zahle den unterhalt ans jugendamt und das gibt es an meinen exmann weiter. soweit ist das ok.
    jetzt ist mein exmann zusätzlich noch zu einem anwalt. der fordert von mir einkommensnachweise der letzten 12 monate und setzte mich in verzug mit 295 euro.
    da ich doch schon für meine tochter zahle ,muss ich der aufforderung des anwaltes nachkommen?
    oder kann ich einen brief schreiben, das schon eine beistandschaft besteht und auch schon zahlungen geleistet werden. ich kann doch nicht zweimal für das gleiche kind unterhaltpflichtig sein. wäre ihnen sehr dankbar wenn sie mir einen rat geben können. vielen,vielen dank

  174. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Wenn tatsächlich eine Beistandschaft des Jugendamtes besteht, kann der vom Vater beauftragte Rechtsanwalt nur aktivlegitimiert sein, wenn die Beistandschaft beendet wurde. Ich würde dies beim Jugendamt erfragen und den Rechtsanwalt auf die Beistandschaft hinweisen.

    Der Unterhaltsbetrag von 295 € deutet darauf hin,dass das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Damit endet die Möglichkeit, über die Unterhaltsvorschusskasse Geld zu bekommen. Häufig wird in diesem Moment die Beistandschaft beendet und die weitere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einem Rechtsanwalt übertragen.

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  175. Anja

    Hallo Herr RA Wehl.
    danke für die schnelle und informative antwort.
    das kind ist bereits 17 jahre alt. vorschuß von jugendamt gab es nie. die beistandschaft endet mit 18 jahren . das kind hat keinen titel für meine unterhaltszahlung.
    habe noch eine frage.
    wenn das kind(17) keine weitere schulausbildung macht und auch keine lehre beginnt, muß ich dann trotdem bis 18 jahren zahlen.
    vielen dank für die antwort.
    LG

  176. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    ich habe zu der Problematik des Unterhaltes für Kinder, die keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgehen, mal schnell einen kurzen Artikel geschrieben. Ich denke dieses Thema ist allgemein interessant. Die beiden zitierten Urteile sind jedoch etwas widersprüchlich.

    Ich persönlich würde davon ausgehen, dass ein Kind ab dem 16. Lebensjahr, wenn es nicht zur Schule geht oder einer Berufsausbildung nachgeht, einen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht hat. Es hängt aber immer sehr stark vom Einzelfall ab.

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/07/10/unterhalt-fuer-minderjaehrige-die-weder-in-schul-oder-berufsausbildung-sind/

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  177. Anja

    danke für die schnelle antwort.
    möchte mich nochmals bei ihnen für die hilfe bedanken.
    schön das es solche leute wie sie gibt.
    herzlichen dank
    LG Anja

  178. Jenny

    Hallo,
    Ist es möglich, wenn ein Vater regelmäßig und pünktlich Unterhalt an sein 17 jähriges Kind zahlt, dass die Kindesmutter den Unterhalt vom Vater bis zum 26. Lebensjahr der Tochter im Voraus vordern kann? Das Problem ist, es wurden gleich die Konten gepfändet, so dass der Vater handlungsunfähig ist. Es gab vorher keinerlei infomationen.
    Vielen Dank im Voraus

  179. RA Thomas von der Wehl

    @ jenny

    das geht definitiv nicht, zumal sich mit Volljährigkeit alles ändert. Unterhaltes als zukünftige Leistung kann zwar gepfändet werden, bezieht sich dann aber immer nur auf den laufenden Monat.

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  180. daniel

    hallo ich bin 20 jahre alt meine eltern sind getrennt mein vater bezalht schon seit 10 jahren für meine schwestern unterhalt ich dagegen habe noch nie unterhalt bekommen kann ich diesen einklagen ?

  181. RA Thomas von der Wehl

    @ daniel

    Die Frage kann ich anhand der geschilderten und Details unmöglich beantworten. Ob ein volljähriges Kind Unterhalt bekommt hängt insbesondere davon ab, ob es sich in Schul oder Berufsausbildung befinde. Dazu gehört natürlich auch ein Studium. In diesen Fällen kommt für volljährige Kinder der Ausbildungsunterhalt in Betracht.

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  182. Dirk

    hallo, meine Tochter wird im Januar 20 Jahre alt. ich bin seit sept. 2000 geschieden und habe noch 2 kinder 16 und 8 jahre alt. meine frage: meine tochter ist in der 9.klasse realschule sitzengeblieben, danach hat sie die klasse wiederholt. dann ist sie auf das tech. gymnasium und ist wieder sitzengeblieben. bin ich ihr weiterhin unterhaltspflichtig obwohl sie schon das zweite mal sitzengeblieben ist, oder darf ich die zahlungen einstellen???

  183. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    solange Ihre Tochter noch zur Schule geht, müssen sie von einer Unterhaltsverpflichtung ausgehen. Nur das sitzenbleiben, auch wenn es mehrfach geschehen ist, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

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  184. Dirk

    hallo herr von der wehl, erstmal vielen dank für die schnelle antwort! ich hätte noch eine frage: mein sohn 16 jahre alt geht von montag bis freitag auf ein internat wobei er ein we bei der mutter und ein we bei mir ist.ist es rechtens wenn die mutter den vollen ku bezieht obwohl mein sohn auch bei mir an den we ist?? die mutter ist arbeitslos und bezieht hartz 4.

  185. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    Nur bei einem echten Wechselmodell wäre davon auszugehen, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet wird, wenn auch noch die Einkommen ähnlich wäre. Sobald die Betreuungsleistungen des einen Elternteils etwas überwiegen, schuldet der andere in der Regel der vollen Kindesunterhalt. Natürlich können die Eltern untereinander eine Regelung finden, die den tatsächlichen Betreuungsleistungen eher entspricht.

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  186. Dirk

    ok, nochmals vielen dank für die schnellen antworten! solche RA wie sie müsste es noch mehr geben. ein „DICKES“ lob von meiner seite!

  187. Hans

    Hallo,
    ich habe noch Unterhaltsrückstände,bedingt durch Arbeitslosigkeit, gegenüber meinem Sohn b.z.w. seiner Mutter in der Zeit, wo er noch minderjährig war. Nun wird er mittlerweile 21 J. Darf die Mutter mit Vollmacht meines Sohnes diese Unterhaltsrückstände vollstrecken lassen oder muß sich mein Sohn selbst darum kümmern ? Weiterhin war er seitdem er 18. J. alt ist weder in der Schule noch in der Lehre, sprich war ALG2 Empfänger, lebte bei der Mutter und bezog auch einige Zeit eine eigene Wohnung. Auch machte er in dieser Zeit viel Unsinn, kiffen,klauen. zur Folge ging es wohl in ein Erziehungslager. Meine Frage: Darf die Mutter mit Vollmacht oder die Betreuer meines Sohnes oder aber auch mein Sohn selbst für diese Zeit ab 18 J. Unterhalt nachfordern b.z.w. vollstrecken lassen ?
    Bin zur Zeit ALG2 Empfänger und ein Titel oder 1988 nannte sich das noch Vaterschaftsanerkennung ist vorhanden.
    MFG

  188. Hans

    Sehr geehrter Herr Thomas von der Wehl,
    schade daß ich auf meinen Beitrag vom 23.Juli 2009 noch keine Antworten b.z.w. Ratschläge von ihnen bekommen habe. Ich hatte doch sehr gehofft ein bißchen mehr Klarheit für meine derzeitige Situation zu bekommen. Aber vielleicht haben sie ja meinen Beitrag einfach übersehen oder haben andersweitigen Streß.
    MFG
    Hans

  189. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    Wer hier was vollstrecken kann, kann ich anhand der Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich kann ein Gläubiger natürlich die Geltendmachung seiner Ansprüche abtreten und der Abtretungsempfänger die Ansprüche dann im eigenen Namen geltend machen.

    Wenn ein Titel bestand und der Unterhaltsschuldner arbeitslos wird, muss er Abänderung des Titels verlangen. Ansonsten läuft die Forderung aus dem Titel weiter auf. Auch hier kann ich nicht beurteilen, ob sie möglicherweise die Abänderung versäumt haben.

    Grundsätzlich sollten Sie in Ihrem Fall prüfen, ob die private Insolvenz nicht die Lösung wäre. Alle alten Unterhaltsforderungen fielen auch in die Insolvenzmasse.

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  190. Hans

    Vielen Dank für die Antwort.
    Der Titel besteht bis heute und wurde nicht abgeändert. Heute kam die Vollstreckung ins Haus geflattert mit einem Gesamtbetrag von **** ohne irgendeine vorherige „Warnung“ von offizieller Seite, auch um eine eventuelle Stellungnahme oder Ratenzahlung meinerseits zu vereinbaren. Nur die Mutter meines Sohnes schrieb mich ein paar mal an, was man bei den Inhalten nicht ernst nehmen konnte. Mein Sohn unterschrieb diese Briefe in einer unglaubwürdig,unleserlichen Schrift mit (s)einem Namen ?, den man nicht erahnen konnte. Geht denn das alles so einfach?
    Aber was mich sehr wundert, trotzdem mein Sohn ab der Volljährigkeit keine Schule mehr besuchte, geschweige eine Lehre aufnahm, wird für diese Zeit weiterhin Unterhalt eingefordert. Es steht doch überall, ab Volljährigkeit kann Unterhalt nur bei Besuch der Schule oder Aufnahme einer Ausbildung gefordert werden. Ansonsten steht demjenigen nichts zu.
    Was ist denn nun eigentlich korrekt ?
    Vielen Dank im Voraus,
    Hans

  191. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    Es mag sein, dass der Sohn keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Allerdings haben Sie einen großen Fehler gemacht. Wie bereits erwähnt, muss in dem Moment, wo ein Unterhaltsschuldner nicht mehr leistungsfähig ist oder das Kind aus seiner Sicht keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, von der Gegenseite Abänderung verlangt werden und notfalls Abänderungsklage erhoben werden. Ist dies unterblieben, laufen die Forderungen aus dem Titel weiter und können später vollstreckt werden.

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  192. Hans

    Ich bedanke mich für ihre Auskünfte. Ich habe versäumt einen Fachanwalt zu gegebenen Zeitpunkt zur Abänderung meines Titels zu beauftragen. Diesen müßte ich mir wohl jetzt besorgen, wer weis, ob mein Sohn überhaupt einmal eine Ausbildung beginnt. Und mit einer eventuellen Ausbildung beginnen ja dann auch wieder die Unterhaltsverpflichtungen.
    Vielen Dank, Werter Thomas von der Wehl.
    Hans auf der Suche nach einem Fachanwalt

  193. Irene

    Hallo
    Ich bin seit einigen Jahren geschieden.Habe bisher 343,00Euro Unterhalt für meinen Sohn gezahlt. Habe seit einem Jahr Privatinsolvenz laufen. Nun ist mein Sohn 18 Jahre alt geworden und besucht eine Berufsfachschule für den Technischen Assistent für Informatik Klasse 2.Er wohnt bei der Mutter.Muß ich weiterhin soviel Unterhalt bezahlen?Oder muß er evt. auch Bafög beantragen?Muß die Mutter nicht auch was dazu beitragen? Was passiert nach der Berufsfachschule? Hat er dann schon eine abgeschlossene Berufsausbildung und ich bin dann davon befreit? Es könnte nämlich sein, daß er noch studieren will. Ich bin leider sehr ratlos. Ich würde mich sehr über eine baldige Nachricht freuen. P.S. Sie hatten noch vor der Volljährigkeit einen Titel beantragt.

  194. Irene

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl
    Ich hatte ihnen eben gerade einen Hilferuf gesendet. Ich hatte vergessen zu erwähnen das meine Exfrau Frührentnerin ist, wieder verheiratet ist und Eigentum (Haus) besitzt. Ich dachte, vielleicht müssen sie das noch wissen.
    Lieben Dank im vorraus.
    Ich schreibe das für meinen Mann wie sie sicher gelesen haben.
    Vielen Dank

  195. RA Thomas von der Wehl

    @ irene

    volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sie eine Schul- oder sonstige Ausbildung durchlaufen. Daher gehe ich davon aus, dass grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes besteht. Inwieweit Ihre private Insolvenz Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat, kann ich nicht beurteilen. Lesen Sie dazu bitte auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/19/unterhaltsansprueche-in-der-insolvenz/

    Grundsätzlich haftet auch die betreuende Mutter ab Volljährigkeit auf Barunterhalt. Die Unterhaltsbeträge werden nach den Einkommen gequotet und aufgeteilt. wenn die Kindesmutter selbst nicht über den Selbstbehalt verdient, stellt sich hier die Frage, ob ihr Selbstbehalt im Wege der Zurechnung des Einkommens des neuen Mannes zu senken wäre und ob das Eigentum hier eine Rolle spielt, indem hier zum Beispiel ein nicht unerheblicher Wohnwert zuzurechnen wäre.

    Dies alles sind Fragen, die nur ein tatsächlich mit dem Fall beauftragten Fachanwalt für Familienrecht abschließend beantworten kann. Ich würde daher dringend raten, einen solchen Kollegen zu konsultieren.

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  196. Irene

    Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
    Ich finde es super das sie für so viele Menschen in Not umsonst Auskunft geben.
    In der heutigen Zeit meine Hochachtung.
    P.S. hat mein Sohn denn nach dieser Schule eine abgeschlossene Berufsausbildung? Wenn ja, muß ich dann nicht mehr Unterhalt leisten? Auch wenn er sagt, er will evt. danach studieren. Oder muß ich dann trotzdem viele Jahre noch Unterhalt leisten?
    Vielen lieben Dank.

  197. Henrietta

    @ Irene

    Wenn Sie bei google „Berufsfachschule für den Technischen Assistent für Informatik“ eingeben finden Sie genug über die Ausbildung des Sohnes. Man darf hier keine Links einstellen. So wie es sich zB bei wikipedia liest, ist es eine abgeschlossene Ausbildung:

    „Technischer Assistent für Informatik ist ein Ausbildungsberuf in Deutschland.

    Die zweijährige Ausbildung ist eine vollzeitschulische Berufsausbildung an einer Berufsfachschule.

    Das Berufsbild des technischen Assistenten für Informatik deckt größtenteils alle Aufgaben des ansonsten spezialisierten Fachinformatikers ab und stellt damit eine Alternative zu den Ausbildungsberufen im dualen System dar.

    Da der Abschluss als Berufsausbildung anerkannt ist, kann im Anschluss eine Berufsoberschule besucht werden.“

  198. RA Thomas von der Wehl

    @ irene

    ob Sie nach der durchlaufenen 1. Ausbildung weiterhin Unterhalt schulden, wird auch am Einzelfall zu prüfen sein. Lesen Sie bitte auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/18/abitur-lehre-studium-faelle/

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  199. Irene

    Lieben Dank auch an Henrietta
    Vielleicht haben wir Glück und müssen nach der Schule dann keinen Unterhalt mehr leisten. Da ich gehört habe, das man nach einer abgeschlossenen Lehre keinen Unterhalt mehr leisten muß. Und die Mutter dann vielleicht auch etwas dazu beitragen muß. Ich werde mir wohl jetzt einen Anwalt nehmen müssen, um alles weitere durchzurechnen. Ich glaube das man bei Gericht einen ? Beratungsgutschein oder so ähnlich bekommt. Habe jetzt auf jeden Fall erstmal mir seine KTO. Daten geben lassen, damit es auf sein Konto geht und nicht mehr an die Mutter.
    Vielen lieben Dank an Alle.

  200. Christa-Marie

    Hallo, ich suche Rat,
    Anfang 2005 wurde ich von meinem Ex-Mann geschieden und kurze Zeit später kam es zu einem Urteil des Landgerichts bezüglich des Unterhalts für unsere gemeinsamen Kinder. Es wurde für beide ein Betrag festgelegt, den mein Ex-Mann auch bis März d.J. gezahlt hat.
    Ende März teilte er mir mit, dass er eine neue Arbeit mit nur einer halben Stelle habe und den Unterhalt nicht mehr zahlen könne. Ab April zahlte er dann nur noch 11,48 € für beide Kinder zusammen (mehrere Hundert € weniger als vorher). Meine Versuche ihm klarzu-machen, dass er nicht einfach von sich aus den Unterhalt kürzen könne, haben ihn nicht interessiert.
    Ich habe mich an meine Anwältin gewandt und sie hat meinen Ex-Mann aufgefordert, auch im Namen meiner mittlerweile volljährigen Tochter (Vollmacht vorhanden), seine Einkünfte und Vermögenswerte der letzten 12 Monate vorzulegen. Den ihm genannten Termin hat er ignoriert und in keiner Form reagiert.
    In seinem Schreiben vom März hieß es außerdem, ab August könne er eine ¾-Stelle besetzen und wolle dann einen Anwalt aufsuchen, um den Unterhalt berechnen zu lassen.
    Da ich ihm aber nicht traue, möchte ich gerne aktiv werden, weiß aber nicht so recht, wie. Für beide Kinder besteht der Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinaus. Beide sind in Schulausbildung. Den Titel für meine Tochter haben wir mit Beginn der Volljährigkeit nicht auf sie ändern lassen. Mir war auch nicht bekannt, dass wir das hätten machen müssen.
    Habe ich noch Anspruch auf die Unterhalts-beträge, die mein Ex-Mann eigenmächtig einbehalten hat? Sollte ich diese jetzt einfordern?
    Ich traue mich nicht, mich an meine Anwältin zu wenden, da jeder Schritt mit Kosten verbunden ist. Das Beratungsgespräch bezüglich einer möglichen Vollstreckung aus dem Titel wurde mir zweimal in Rechnung gestellt, einmal nach Familienrecht und einmal nach Zivilrecht (?). Ist das normal?
    Die Vollstreckung habe ich nicht durchgezogen, da meine Kinder sehr unter der Situation litten und ich auch nicht wusste, was für Kosten dadurch auf mich zukommen würden. Meine Tochter hat sich innerlich gewunden bei der Vorstellung, gegen ihren Vater vorzugehen. Die Vollmacht hat sie mittlerweile zurückgenommen. Das heißt sicherlich, ich könnte, wenn überhaupt nur für ein Kind Ansprüche geltend machen.
    Muss ich den Titel für meine Tochter ändern lassen? Wenn ja, was kostet so etwas?
    Ich hoffe, Sie können mir helfen.
    Vielen Dank im Voraus.
    Christa-Marie

  201. Katrin

    Hallo
    Mein Mann bezahlt für seine 17 jährige Tochter Unterhalt (lebt bei der KM). Nun folgendes Problem. Sie ist nach der 9. Klasse abgegangen. Hätte eine Ausbildung zur Verkäuferin anfangen können. Doch nun ist sie im 4. Monat schwanger (Ist mit ihrem Freund erst seit 6 Monaten zusammen, selber noch in der Ausbildung) Nun unsere Frage. Können wir den Unterhalt einfach einstellen?
    Danke in voraus!!!

  202. RA Thomas von der Wehl

    @ christa-Marie

    wenn beide Kinder volljährig sind, können nur noch die Kinder selbst gegen den Vater aus dem Titel vorgehen. Der Titel muss vorher entsprechend umgeschrieben werden.

    Ob den Vater die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 BGB betrifft, kann ich nicht beurteilen. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei den Kindern um minderjährige oder um gleichgestellte privilegierte volljähriger handelt. Privilegierte volljährige Ehe sind Kinder unter 21, unverheiratet, im Haushalt der Eltern lebend und in Schulausbildung befindlich.

    Wäre dies der Fall, wäre zu prüfen, ob der Vater einfach seine berufliche Tätigkeit so weit einschränken kann, dass er nicht einmal mehr den Mindestunterhalt zahlen kann. In diesen Fällen sind unsere Gerichte sehr streng und würden dem Vater fiktiv ein Gehalt unterstellen, welches er vorher auch gehabt hat.

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  203. RA Thomas von der Wehl

    @ katrin

    Ein schwieriger Fall. Grundsätzlich haben (auch minderjährige Kinder nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul oder Berufsausbildung befinden. Allenfalls für eine Übergangszeit mag dieser Unterhaltsanspruch auch ohne Schule und Berufsausbildung fortwirken.

    Hier kommt aber die Besonderheit hinzu, dass die Tochter wohl auch bei intensivsten Bemühungen als Schwangere keine Ausbildungsstelle finden wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Eltern wieder (statt oder neben dem Kindesvater) unterhaltspflichtig werden. In Konkurrenz steht dies alles zu den Ansprüchen des Kindes auf ALG 2. Lesen Sie mal diese Diskussion

    http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=14166

    Könnte helfen.

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  204. Togo

    Guten Tag,
    ich habe zwei mittlerweile zwei erwachsene Kinder 22 und 18 j. die ältere beginnt jetzt nach dem Abi eine Ausbildung als Physiotherapeutin, für die sie selbst bezahlen muss. Sie wohnt schon alleine und erhält von mir Unterhalt und vom Staat BAföG. Frage kann ich BAföG mit dem Unterhalt verrechnen? Zahle Ihr 382,- monatlich, die Höhe des BAföG ist mir nicht bekannt. Für die Ausbildung soll meine Tochter ab Okt. 399,- zahlen.
    Mein Sohn ist 18J. hat vor kurzen die Realschule 2. Bildungsweg abgebrochen. und Beginnt ab Seb. eine Maßnahme zur Berufsvorbereitung vom Arbeitsamt. Muß ich für diesen Zeitraum der Berufsvorbereitung weiterhin Unterhalt zahlen? Zählt diese Maßnahme zur Ausbildung?
    Bei Beiden existiert ein Unterhalstitel. mit Berechtigung zur Gehaltspfändung. Diese wurde auch nicht auf die Vollendung des 18 Lj. begrenzt, wie lange ist dieser noch gültig?
    Danke im vorab.
    MfG
    togo

  205. RA Thomas von der Wehl

    @ togo

    Bei den erwachsenen Kindern ist zunächst der Bedarf festzustellen. Ein erwachsenes Kind in Schule oder Studium, welches einen eigenen Hausstand hat, hat in der Regel einen Bedarf von 640 €. Davon wird das Kindergeld voll abgezogen. Das BAföG wird ebenfalls voll abgezogen. Der verbleibende Rest ist zwischen den Eltern nach dem jeweiligen Einkommen im Verhältnis zueinander aufzuteilen.

    Ob die Ausbildungskosten Sonder- bezw. Mehrbedarf sind, halte ich für zweifelhaft. Diese Ausbildungskosten sind extrem hoch und üblicherweise ist für eine Ausbildung nicht ein derart hoher monatlicher Betrag zu zahlen. Wenn das Kind eine solche Ausbildung wählt, wird es sich vorher darum kümmern müssen, wie diese Ausbildung zu finanzieren ist.

    Ein Unterhaltstitel, der über das Volljährigkeitsdatum hinausgeht, ist im Prinzip zeitlich nicht begrenzt. Die Begrenzung ergibt sich aus dem Gesetz, nämlich dadurch, dass die Eltern eine Ausbildung für ihr Kind schulden. Spätes mit Beendigung dieser Ausbildung endet die Unterhaltsverpflichtung und die Kinder sind verpflichtet, den Unterhaltstitel herauszugeben. Gleichzeitig ist natürlich ein Unterhaltstitel, der mit Minderjährigkeit der Kinder formuliert wurde, nicht ohne weiteres auf die Volljährigkeit zu übertragen. Insbesondere nicht, da ab Volljährigkeit auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig wird, der bislang nur Betreuung geschuldet hat.

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  206. togo

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen dank für Ihre schnelle und detaillierte Antwort.
    Habe allerdings noch eine Frage die meinen Sohn 18 Jahre betrifft, zwar erwähnte ich dieses bereits in meiner vorherigen Anfrage.
    Da dieser nun die Schule (Realschule, 2. Bildungsweg) nicht bestanden hat, beginnt dieser ab September eine “ Berufsvorbereitung Maßnahme“ von der Bundesarbeitsagentur. diese dauert ein Jahr. Zählt diese auch zu Ausbildung? Bin ich auch in diesem Zeitraum verpflichtet weiter Unterhalt an ihn zu zahlen?

    Danke im Vorab.
    togo

  207. RA Thomas von der Wehl

    @ togo

    im Zweifelsfall müssen sie davon ausgehen, auch während der Zeit dieser berufsvorbereitenden Maßnahme Ausbildungsunterhalt zu schulden. Es gibt verschiedene Urteile, die sich mit berufsvorbereitenden Praktika befassten, die einerseits für die geplante Ausbildung notwendig waren, andererseits aber auch nicht. Auch in Letzteren Fällen gingen die Gerichte mehrheitlich davon aus, dass Ausbildungsunterhalt geschuldet wird.

    Ich bitte dieser Auskunft aber nicht für verbindliche Entscheidungen als Grundlage zu nehmen, sondern im Einzelfall einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.

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  208. Andre

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    ich finde Ihren Online-Service sehr Klasse und möchte mich auch gerne an Sie wenden.

    Seit 2006 bin ich geschieden, meine beiden ehelichen Kinder (9 und 12) leben bei meiner Exfrau. Meine Exfrau lebt seit der Trennung von Hartz IV und mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Seit 2 Jahren haben beide zudem ein eigenes Kind.
    Ich selbst bin Geringverdiener (VZ bei 900 € netto – ab September arbeitsuchend bzw Vorbereitung Selbständigkeit).

    Mein Anliegen betrifft die Unterhaltspflicht dem 12jährigen und später auch dem jüngsten Kind gegenüber.

    – Inwiefern bin ich unterhaltspflichtig, wenn mein Sohn in der eheähnlichen Gemeinschaft meiner Exfrau mit einem verdienenden Partner aufwächst?

    – Welche Möglichkeiten/Probleme bieten sich mir mit einem Titel, wenn ich mich in naher Zukunft selbständig machen möchte?

    Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße aus Lübeck 🙂

  209. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    grundsätzlich trifft Sie die Verpflichtung aus § 1603 BGB. Bitte lesen Sie dazu hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/07/21/gesteigerte-erwerbsobliegenheit-grundsaetze/

    Wenn ein Unterhaltstitel besteht und sie unterhalb des Selbstbehaltes liegen, müssen sie, falls sie den Unterhalt nicht bezahlen können, Abänderung verlangen und bei Weigerung Abänderungsklage erheben.

    In diesem Klageverfahren wird dann zu prüfen sein, ob und wie sich ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit auswirkt.

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  210. Andre

    Vielen Dank für die schnelle Antwort! 🙂
    Ein Unterhaltstitel liegt nicht vor, allerdings droht mir meine Exfrau mit einer Untehaltsklage für die Kinder

    LG Andre

  211. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    auf die Klage würde ich warten. Was anderes bleibt im Moment nicht.

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  212. Sarah

    ich habe bereits im september des letzten jahres einen anwalt beauftragt, den unterhaltsrückstand meines vaters ( knapp 900,-) einzutreiben …
    der sagt mir bis heute, der titel müsse erst umgeschrieben werden und das dauert wohl so lange. ich habe nämlich schon seit dem letzten jahr keine post mehr bekommen und habe das gefühl, das irgendetwas schief läuft.
    ich bin jetzt 20 und die vollstreckung kann doch nur 3 jahre nach erreichen der volljährigkeit geltend gemacht werden.

    Was dauert da so lange ?

    Ist das richtig so ?

    LG danke

  213. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    ich kann es natürlich nicht wissen, aber kann mir ebenfalls kaum vorstellen, dass die Umschreibung eines Titels einen Zeitraum von einem Jahr in Anspruch nimmt. Ich würde bei dem Anwalt nochmals konkret und schriftlich nachfragen und auch eine Frist für die Antwort setzen. Sollte diese Antwort nicht zufrieden stellend sein, würde ich die Sache einem anderen Anwalt übergeben.

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  214. Meike

    hallo Herr von der Wehl
    Ich hätte da auch einmal eine frage zum Unterhalt.Meine Kinder sind nun 16 und 18 , mein Sohn hat eine Ausbildung angefangen und meine Tochter gerade die Schule beendet.Der KV hat nun seit 2 Monaten keinen Unterhalt mehr gezahlt mit der begründung das seine Tochter ja noch nichts macht ( sie will ein BVJ machen ] haben aber erst termin am 9.09. und ich als KM gegenüber ja meinem Sohn auch barunterhaltspflichtig bin . Das mit dem Barunterhalt ist ja auch ok aber darf er einfach so den Unterhalt einbehalten für unsere Tochter?Er bezahlte immer nur 191€ (vom gericht so festgesetzt) und nun laut schreiben seines Anwalts auch noch das kindergeld zur hälfte abziehen will .. weiss nicht was ich machen kann ..
    Vielen dank für Ihre Antwort

  215. RA Thomas von der Wehl

    @ meike

    Ab Volljährigkeit der Kinder besteht ein Unterhaltsanspruch nur noch, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren. Nach Beendigung der Schule und Volljährigkeit besteht unter Umständen eine Übergangszeit mit Unterhaltsverpflichtung, wenn die Kinder auf eine Ausbildung oder ein Studium warten. Hier wird man aber auch nur über einige Wochen sprechen können. Ansonsten müssen die Kinder sich einen Job suchen. Ein berufs vorbereitendes Jahr ist in der Regel nicht als Schul-oder Berufsausbildung zu werten und in dieser Zeit wird daher in der Regel kein Unterhalt geschuldet.

    Die Kinder sind ab Volljährigkeit selbst für die Einforderung und Geltendmachung von Unterhalt zuständig.

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  216. meike

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.Verstehe ich das nun aber richtig .. das wenn meine Tochter ( 16 Jahre alt) auf ein Ausbildungsplatz wartet sie dann anspruch auf Unterhalt hätte aber nicht wenn sie ein BvJ macht? Ich meine durch eine BvJ hätte sie doch mehr chancen auf eine Ausbildungsstelle.Verrückte Welt .. aber danke ihnen .
    l.g. meike

  217. RA Thomas von der Wehl

    @ meike

    vielleicht haben wir uns missverstanden oder ich habe Sie missverstanden. Ich bin davon ausgegangen, dass sie von ihrer volljährigen Tochter sprechen.

    Wenn es sich um das minderjährige Kind handelt muss ich meine Meinung revidieren. Ein minderjähriges Kind, dass eine Maßnahme zur Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten anstrebt, wird in dieser Zeit in der Regel einen Unterhaltsanspruch haben.

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  218. meike

    Hallo Herr von der Wehl
    Sorry hatte mich vielleicht verkehrt ausgedrückt.Es handelte sich nur um den Unterhalt meiner Tochter ( 16 Jahre) .Herzlichen Dank für Ihre Auskunft 🙂
    l.g.meike

  219. Elmar

    Guten Tag, Herr von der Wehl!

    Zunächst meine Hochachtung, dass Sie sich die Zeit nehmen, Fragen zu beantworten!

    Eine meiner beiden bei der nicht arbeitstätigen neu verheirateten Mutter lebenden Töchter (15, Schülerin und 17, Azubi) wird in 04/2010 volljährig.
    (Wann) muss(?) sie auf mein Verlangen hin einen BaföG-Antrag (auch darlehensweise) stellen, der mich ab ihrem 18. in Verbindung mit ihrem erzeilten Einkommen als Azubi von meinen Unterhaltsleistungen aus dem bestehenden Titel(Vergleich) entlastet, und muss sie mir auf Verlangen den Bescheid bekannt geben?

    Ich zahle derzeit Unterhalt für beide aus einem alten Vergleich heraus. Meine Ex-Frau ist darin als Unterhaltsschuldnerin nicht benannt. Verliert der Titel nach dem 18.Geb seine Gültigkeit – und reicht es aus, wenn ich von der 18-jährigen verlange, auf Leistungen aus diesem Titel wegen Bezug von Kindergeld, BaFöG und Ausbildungsentgelt zu verzichten oder muss dieses verlangen gerichtlich eingeklagt werden? Wer zahlt die Verfahrenskosten, wenn sie sich ungerechtfertigt meinem Verlangen verweigert?
    Viele Grüße, Elmar , PLZ-Bereich 4

  220. Elmar

    edit zu meinem posting:
    Habe eben festgestellt, dass die Zahnarzthelferinnen-Ausbildung der 18j werdenden Tochter nicht Bafög-förderungswürdig sein wird, möglicherweise gilt sie aber als „weitere“ Ausbildung weil die Tochter nach 1/2 Jahr innerhalb der Probezeit aus dem ersten Ausbildungsverhältnis entlassen wurde und nun neu angefangen hat.

  221. RA Thomas von der Wehl

    @ elmar

    da sich die Problematik BAföG erledigt hat, bleibt nur noch die Frage nach dem Titel. Ich kenne den Titel zwar nicht, würde aber im Moment davon ausgehen, dass dieser Titel auch über die Volljährigkeit hinaus gilt. Vollstrecken kann das Kind aus dem Titel allerdings erst, wenn dieser umgeschrieben wurde.

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  222. Annemarie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl ,

    ich bin vom Vater meines volljährigen Kindes geschieden. Es gibt 3 vollstreckbare Unterhaltstitel wegen Zahlung von Kindesunterhalt gegen den Kindesvater: der erste Titel laute auf meinen Namen, weil wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschieden waren, der 2. und 3.Titel sind jeweils Abänderung dieses ersten Titels, allerdings lauten diese auf den Namen des Kindes.
    Der Kindesvater hat trotz Beistandschaft des Jugendamtes nur spärlich Unterhalt gezahlt, sodass ein 5 stelliger Unterhaltsbetrag aufgelaufen ist. Erst kürzlich konnte ich über den rückständigen Unterhalt einen PÜB gegen seinen Arbeitgeber erwirken. Nachdem der Kindesvater jahrelang kein Interesse an seinem Umgangsrecht hatte, ist er am Tage des 18. Geburtstages hereinspaziert und hat mein Kind dazu überredet, diesen PÜB sofort zurückzunehmen.
    Dazu meine Fragen:
    Ist das so einfach ohne öffentliche Beurkundung möglich (eine Abtretung würde dies erfordern)?
    Vom Jugendamt wurde ich darüber informiert, dass ich gegen mein Kind einen Herausgabeanspruch des nunmehr an ihn gezahlten rückständigen Unterhaltes habe, da ich als nachrangig Unterhaltsverpflichtete neben seinem Betreuungsunterhalt auch für den Barunterhalt aufgekommen bin – ist das so richtig?
    Kann ich trotz Abänderung des ersten Titels aus diesem noch Rückstände vollstrecken?

  223. RA Thomas von der Wehl

    @ annemarie

    Sie können aus dem Titel nicht mehr vollstrecken, nach dem das Kind volljährig geworden ist. Das Kind entscheidet nun mehr allein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

    Sollte das Kind bei dem Vater Ansprüche aus rückständigem Unterhalt geltend machen können und der Vater diese zahlen, hätten Sie tatsächlich einen Herausgabeanspruch gegen das Kind.

    In der Praxis ist mir ein solches Verfahren allerdings noch nicht untergekommen.

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  224. Kerstin

    Guten Abend,

    mein Sohn ist gerade 18 geworden und wir haben vom Jugenamt sämtliche Unterlagen bekommen. Sprich, es gibt einen Titel, das Gehalt des Vaters wird gepfändet.(Unterhaltszahlungen gab es so gut wie nie, der austehende Betrag ist erheblich). Ich habe die Auskunft erhalten, dass mein Sohn sich an die Arbeitsstelle des Vaters wenden soll, mit dem Vermerk auf seine Volljährigkeit und dem bestehenden Titel und der Bitte um Überweisungen des Geldes auf sein Konto. Ist das so richtig und einfach zu machen oder sollte er sich einen Anwalt suchen und wer übernimmt dann die Kosten?
    L.G.
    Kerstin

  225. machtlos

    Problem:
    Kind in Ausbildung, wird am 20.12. den 18. Geburtstag feiern, also rechtlich das 18 Lj vollenden.
    Titel besteht bis Eintritt Volljährigkeit.
    JA behauptet, Zahlpflicht bis 19.12, ich behaupte,
    §1612a(3) wirksam, also Zahlung ab 1.12. nach 4. Stufe DDT. Das JA will für die Tage anteilig Geld haben, nach Berechnung 4. Stufe DDT bleibt kein Zahlbetrag, aber bisher wurde es immer zum 1.12 erhöht, wenn die Altersstufe erhöht wurde.
    Diesmal- wo es zu meinem Vorteil wäre, andersherum.
    Prinzipiell- es obliegt weiterhin die Unterhaltspflicht, aber halt nach Stufe 4, wonach das Kind den Unterhalt dann selbst zu fordern hat und der Unterhalt auf das Konto des Kindes zu laufen hat.
    Wer liegt jetzt falsch?

  226. machtlos

    Sehr geehrter Herr Wehl,
    sorry, das ich in meinen Postings so knapp als möglich und daher ohen Anrede verfasst habe.
    Ich bitte dringend um eine kurze Antwort:
    Problem:
    Kind in Ausbildung, wird am 20.12. den 18. Geburtstag feiern, also rechtlich das 18 Lj vollenden.
    Titel besteht bis Eintritt Volljährigkeit.
    JA behauptet, Zahlpflicht bis 19.12(Mutter Naturalunterhalt bis dto), ich behaupte,
    §1612a(3) wirksam, also Zahlung ab 1.12. nach 4. Stufe DDT. Das JA will für die Tage anteilig Geld haben, nach Berechnung 4. Stufe DDT bleibt kein Zahlbetrag, aber bisher wurde es immer zum 1.12 erhöht, wenn die Altersstufe erhöht wurde.
    Diesmal- wo es zu meinem Vorteil wäre, andersherum.
    Prinzipiell- es obliegt weiterhin die Unterhaltspflicht, aber halt nach Stufe 4, wonach das Kind den Unterhalt dann selbst zu fordern hat und der Unterhalt auf das Konto des Kindes zu laufen hat.
    Was ist jetzt gültig, Aussage JA oder gilt 1612a(3) wie ich es sehe?
    Freundliche Grüße
    machtlos (gefühlt)

  227. RA Thomas von der Wehl

    @ machtlos

    m.E. gilt § 1612 a BGB nur für minderjährige Kinder, was sich schon aus der Überschrift ergibt. Er gilt also nur für die 3 verschiedenen Altersgruppen, null bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahren.

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  228. Hugo

    Hallo, meine Tochter 18 ist in Ausbildung zur Kinderpflege und besucht die Berufsfachschule ohne Lehrgeld. Sie lebt noch bei Ihrer Mutter die verheiratet ist, jedoch nicht arbeitet. Meine Tochter ist schwanger im Dezember 09 ist Niederkunft. Sie hat angeblich keinen Kontakt mehr zu ihrem Freund von dem das Kind ist welches Sie erwartet. Ein Titel besteht
    ich bezahlte die ganze zeit 307€ Unterhalt. Nun
    wollte ich wissen wie viel ich Unterhalt leisten.
    muß und wie lange wegen der Schwanger-schaft. Kann ich die Zahlung einstellen oder muß ich mit einer Lohn-Pfändung rechnen.

    Im vorraus vielen Dank

  229. machtlos

    Vielen Dank für die Antwort.
    Nachfrage: Es gibt aber keinen Ausschluss, da das Kind ja bis zum Tag der Geburt(20.12) Minderjährig ist. Gibt es weitere Lesehinweise oder Urteile dazu? Ich bin wohl nicht der erste, der diesen Kampf führen muss.
    Frage, zusatz: Wie verhält es sich bei der Berechnung des Unterhaltes, wenn im Huashalt des Unterhaltspflichtigen ein weiteres leibliches Kind wohnt. Es wurde vom JA behauptet, dieses werde rechnerisch nicht berücksichtigt,da es dem Naturalunterhalt unterliegt, und mit diesem Argument wurde der Unterhalt für das ältere Kind voll verlangt und für den Kleinen blieb nichts übrig. Wo kann man dazu nachlesen?
    Vielen Dank im voraus, mfg Machtlos

  230. RA Thomas von der Wehl

    @ machtlos

    Urteile dazu sind mir nicht bekannt. Geht es überhaupt um eine Summe, für die sich der Streit lohnt?

    Ein weiteres Kind wird selbstverständlich mit einem fiktiven Tabellenbetrag bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, da dieses Kind schließlich nicht von Luft und Liebe ernährt werden kann.

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  231. RA Thomas von der Wehl

    @ hugo

    die Volljährigkeit der Tochter und speziell durch die Schwangerschaft ergibt sich eine Konkurrenzsituation hinsichtlich der Unterhaltsansprüche. Natürlich ist auch der Kindesvater unterhaltspflichtig. Grundsätzlich sogar vorrangig, vor dem Vater, der Ausbildungsunterhalt zu leisten hat. Ich kann nur dringend raten, einen Fachanwalt für Familienrecht mit einer Beratung zu beauftragen.

    Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, bräuchte ich den gewünschten Wohnsitz des Rechtsanwaltes.

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  232. Stefan

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    soeben habe ich festgestellt, dass mein Einkommen nicht dem Einkommen entspricht, der zur Berechnung meines Titels angewandt wurde, da wohl das Einkommen genommen wurde, welches ich teils noch während meiner Ehe verdient habe.
    Nun möchte ich das zu viel bezahlte Geld gar nicht einklagen, sondern einfach nur meinen Titel anpassen lassen und zukünftig entsprechendes bezahlen.

    Wo und vor Allem wie kann ich meinen Titel anpassen lassen??

    Vielen Dank im Voraus!!

  233. machtlos

    Da Du wahrscheinlich zuviel zahlst, ist Eile geboten.Wenn Du einen JA-Titel hast, versuche mit denen zu reden. Ich kenne aber aus Erfahrung die Antwort: Abänderungsklage! Freiwillig lassen die nix nach, die helfen nur Müttern. Wenn der Einkommensunterschied groß genug ist und die Einsparung sich lohnt dafür zu streiten, Anwalt nehmen. Wenn die 2 Jahre zur Neuberechnung/Nachweis EK des Vaters bald rum sind, darauf warten. Ausrechenen, was billiger ist. Denn die Abänderungsklage zahlst Du selbst. Aber zur Sicherheit hoffe ich, das RA von der Wehl hier seine sicherlich fundiertere Sachkenntnis einbringt!

  234. machtlos

    Eintragg 233 = @Stefan!

  235. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    Zunächst wäre zu klären, welcher Unterhalt hier betroffen ist. Geht es um Kindesunterhalt, um nachehelichen Unterhalt oder um beide Unterhaltsarten. Wenn es nur um Kindesunterhalt geht, wäre zu klären, inwieweit sich der jetzige geringere Verdienst innerhalb der Tabellenwerte überhaupt auswirkt. Immer ist die Wesentlichkeitsgrenze zu beachten, d.h., eine Abänderung ist nur dann möglich, wenn der Unterhaltsbetrag um mehr als 10% von dem Ursprungs Betrag abweicht. Zunächst sollte die Gegenseite aufgefordert werden, der neuen Berechnung – die wahrscheinlich ein Fachanwalt für Familienrecht machen muss – zuzustimmen und wenn sie nicht zugestimmt, muss Abänderungsklage erhoben werden.

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  236. zahlvater

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    in diesem Zusammenhang, ich hatte eine Neuberechnung beantragt, da mein 2. Kind (1. Kind (K1) einen monat später volljährig, in Ausbildung) die Altersstufe wechselt und nie in den Genuss der Unterhaltsrechlichen Beachtung kam.Lt. JA hätte ich nie beantragt, das das Kind berücksichtigt wird. AUskunft im Beisein der Kindesmutter damals: Lebt im Haushalt, Naturalunterhalt.
    Jetzt kam die Aufforderung der Einkommensnachweise 12Monate. Kann der Unterhalt rückwirkend für K1 erhöht werden, oder ist sowas nur für die Zukunft möglich, da die verspätete Anforderung Verantwortung JA. K1 wird Dez 18, K2 Nov Altersgruppe 3.
    K1 in Ausbildung, OLG Frankfurt.
    Die K1-Mutter ist wieder verheiratet und hat immer gearbeitet. Wie sieht es mit Nachweis Ihrer Vermögensverhältnisse aus, es gibt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ich möchte eigentlich, das die K1Mutter ihre jetzigen Vermögenverhältnisse offenlegen muss, da ihr jetziger Status einen Unverhältnismässigkeitstatbestand nahelegen könnte. JA weigert sich, die Mutter hierzu aufzufordern.
    Wo liegt die Wahrheit? Das ganze ist reichlich verbissen, aber nach 17 Jahren Knechtschaft habe ich den Kanal voll und will mich endlich wehren.
    Nix als ärger mit denne…
    Ich würde mich über eine Antwort

  237. zahlvater

    sehr freuen.
    Ich leide unter diesen Umständen gesundheitlich und war auch schon in Kur deswegen.
    Meinen erlernten Beruf habe ich deswegen ebenfalls schon aufgeben müssen.

  238. RA Thomas von der Wehl

    @ zahlvater

    der Sachverhalt erschließt sich mir leider nicht. Ich kann nicht erkennen, bei wem welche Kinder leben und welche Tätigkeit das Jugendamt ausübt. Im Prinzip kann ich nur dringend raten, in Unterhaltsangelegenheiten einen Fachanwalt für Familienrecht beizuziehen und sich jedenfalls nicht auf das zu verlassen, was vom Jugendamt kommt.

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  239. Imacde

    Hallo, es wäre schön, wenn ich auf die folgende Frage ein Antwort bekommen könnte:
    Meine zweite Frau hat eine Tochter mit in die Ehe gebracht, der Kindesvater hat so lange ich meine Frau jetzt kennen (10 Jahre) keinen Cent Unterhalt bezahlt. Ein Titel über mehr als 20000 liegt vor, auch ist erfolglos versucht worden zu pfänden.
    Nun wird die Tochter 18. Mir ist klar, das der Unterhaltsanspruch jetzt auf die Tochter übergeht. Was aber ist mit dem bestehenden Titel? Wem stehen die 20000€, die nie gezahlt wurden zu falls der Vater z.B. durch Erbschaft zu Geld kommt?
    Kann es wirklich sein, dass die Tochter in diesem Falle des Geld erhielte? Müsste die Mutter jetzt gegen die Tochter klagen? Sie hat doch durch die Einschränkung ihres Lebens die Tochter großgezogen? Ich könnte das gar nicht verstehen. Vielen Dank

  240. RA Thomas von der Wehl

    @ imacde

    wenn es um Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes geht, das Kind aber zwischen volljährig ist, ist nur noch das Kind aktiv legitimiert. Das heißt aber das Kind muss diese Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. Eine Abtretung auf den betreuenden Elternteil ist aber denkbar. Die Aktivlegitimation bedeutet aber noch nicht, dass das Geld dem Kind auch wirtschaftlich zusteht.

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  241. Cammi

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    auch von mir eine Frage:
    Kindesunterhalt wird seit ca. 2 Jahren über das Jugendamt geregelt, ein Titel liegt vor. Damalige Vereinbarung zwischen Jugendamt/ mir und meinem Exmann war: Zahlungen in Höhe der Düsseldorfer Tabelle von 2007, der fehlende Unterhalt aus 2006 kann monatl. von meinem Exmann in 50 €-Raten abgestottert werden.

    Zwischenzeitlich gibt es den neuen Betrag der Düsseldorfer Tabelle aus 2009 und und zu meinem leidwesen bakem ich Anfang 2009 eine neue Sachbearbeiterin beim Jugendamt.

    Nun das Problem:
    Die Nachzahlungen aus 2006 laufen nicht mehr und die Erhöhung der Tabelle wird auch nicht
    bezahlt.
    Bei Nachfragen auf dem Jugendamt bekomme ich zur Antwort:
    Seien Sie doch froh, dass sie wenigstens 288 € bekommen…..OHNE WORTE !
    Alle Klärungsversuche mit der SB des Jugendamts sind gescheitert. Mein letzter Versuch läuft über die Vorgesetzt der SB-Jugendamt.
    Zwischenzeitlich steht für mich fest, dass ich über eine Lohnpfändung versuche an den Unterhalt zu kommen, auch mit der Gefahr, dass mein Exmann arbeitsrechtl. Konsequenzen zu tragen hat.
    Nun zur eigentlichen Frage:
    Kann ich die Lohnpfändung über einen RA laufen lassen um das Jugendamt hierbei nicht mehr zu berücksichtigen oder MUß ich die Lohnpfändung über das Jugendamt abwickeln lassen ? Stimmt es, dass ich bei der Lohnpfändung erst einmal finanziell in Vorleistung treten muß ? Wenn ja wie hoch sind die Vorleistungen und bekomme ich das Geld wieder zurück ?
    Schon vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
    MfG
    Cammi

  242. RA Thomas von der Wehl

    @ cammi

    Ich ohnehin keinen Freund davon, dass die Beitreibung von Kindesunterhalt dem Jugendamt überlassen wird. Im Jugendamt arbeiten keine Juristen. Ich kann nur dazu raten, haben einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen, das Jugendamt in solchen Angelegenheiten häufig an seine (juristischen) Grenzen stößt.

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  243. gabs2

    Guten Tag,
    mein Sohn (Ausbildung) wurde am 06.11. 18 Jahre alt. KV hat im Feb. diesen Jahres anwaltlich nachfragen lassen, was dieser denn nun mache. Teilten ihm unsereseits anwaltlich mit das er ein Praktikum mache (diese Zeit wurde auf Lehrzeit angerechnet). Keine weitere reaktion. Unterzeichnung unsererseits eines Lehrvertrages zum 01.08. dieses Jahres mit Anrechnung der Praktikumszeit. Für November wurde kein Unterhalt gezahlt ( lt. Aussage KV nicht mehr Untehaltsplichtig…) Frage: Ist der KV (Titel vorhanden unbefristet) pfändbar für Nov? Habe aus Kulanz immer bis zum 15. des Monats gewartet und wer muss die Änderungsklage anstreben?? Wir, bzw. mein Sohn? Vielen dank für Ihre Mühe

  244. RA Thomas von der Wehl

    @ gabs 2

    aus dem alten Unterhaltstitel kann so nicht mehr vollstreckt werden, da dieser nicht auf den inzwischen volljährigen Sohn lautet. Ob überhaupt vollstreckt werden kann, hängt auch davon ab, inwieweit der Sohn bedarfsdeckend selbst durch Einkommen seinen Unterhalt bestreiten kann.

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  245. Marion

    Sehr geehrter Herr von der Wehl ,
    meine volljährige Tochter hat mir ihre Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit abgetreten,damit ich die Pfändung beim Drittschuldner betreiben kann. Das Gericht hat zu dem vorliegenden vollstreckbaren Titel eine Rechtsnachfolgeklausel zu meinen Gunsten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt und diese mit dem Titel fest verbunden (Papierstreifen und Amtsstempel). Darüber hinaus habe ich ein separates Exemplar einer Rechtsnachfolgeklausel erhalten.
    Ich wurde vom Gericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolgeklausel dem Unterhaltsschuldner vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch mich zuzustellen ist (§750 ZPO).
    Gibt es für diese Zustellung Form-und Fristvorschriften: kann ich das einfach per Einschreiben an den Kindesvater schicken oder muss ich dazu einen Gerichtsvollzieher beauftragen?
    Gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Kindesvater die Annahme verweigert oder das Einschreiben nicht abholt?
    Was muss ich dem Schuldner eigentlich zustellen lassen – Original bzw. Kopie der separaten Rechtsnachfolgeklausel oder auch den kompletten Titel? Den ursprünglichen Titel hat er ja vor Jahren schon durch das Gericht zugestellt bekommen.
    Ab wann kann ich dann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten: wenn ich die Zustellung veranlasst habe oder muss ich danach noch Fristen beachten?
    Falls ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss, kann ich in diesem Fall den Antrag auf Erlass eines PfÜB gleichzeitig mit der Rechtsnachfolgeklausel für den Schuldner an das zuständige Gericht schicken, damit dieses dann beides gleichzeitig zustellen läßt?

  246. RA Thomas von der Wehl

    @ marion

    das ist einfaches Vollstreckungsrecht und hier nicht mein Bereich. Ich möchte mich bewusst auf das Familienrecht beschränken, da das Forum ansonsten ausufern würde.

    Das Gericht wird Ihnen aber Auskunft geben können.

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  247. Rolf

    Guten Tag,
    ein vorhandener Titel galt bis zum 18. Lebensjahr. Meine Tochter habe ich seit 5 Jahren trotz Bemühens nicht gesehen. Ich stellte die Zahlung ein und erhielt Post vom Jugendamt in dem ich in Verzug gesetzt wurde. Da das Schreiben keine Vollmacht enthielt, habe ich der in Verzugsetzung widersprochen. Meine Unterlagen habe ich dennoch an das Jugendamt geschickt. Nach 2 weiteren Monaten erhielt ich die Berechnung vom Jugendamt,(vom Kind trotz persönlichen Anschreibens wieder kein Wort, keine Auskunft), und die Unterlagen der Mutter. Ab dann habe ich den von mir errechneten Unterhalt bezahlt – nicht den Wert vom Jugendamt. Jetzt fehlen dem Kind 2 Monate Unterhalt. Bin ich wirksam in Verzug gesetzt wurden? Muss ich den Betrag unter diesen Umständen nachzahlen?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
    Rolf

  248. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    wenn ein Unterhaltsschuldner wirksam in Verzug gesetzt wurde, schuldete ab diesem Moment den Unterhalt. Die Inverzugsetzung erfolgt schon durch die Aufforderung, Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Ein volljähriges Kind hat natürlich nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet. Dagegen wirkt es sich nicht auf den Unterhaltsanspruch aus, wenn das Kind keinen Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil wünscht.

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  249. Rolf

    Vielen Dank für die Antwort.
    Erlauben Sie mir bitte noch eine Nachfrage.
    Mein Problem ist, darf und Kann mich das Jugendamt bei einem Volljährigen, der sich noch in der Schulausbildung befindet und einen „Antrag auf Beratung und Unterstützung entsprechend § 18 SGB VIII und Vollmacht“ unterschrieben hat, in Verzug setzen oder kann das nur das Kind bzw ein Anwalt?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    MFG
    Rolf

  250. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    wenn das Jugendamt von dem volljährigen Kind bevollmächtigt wurde, kann auch das Jugendamt Sie in Verzug setzen.

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  251. Klaus

    Guten Tag Herr Thomas von der Wehl,

    ich bin 20 Jahre und möchte den Unterhaltsrückstand von 14000 Euro einfordern.

    Meine Mutter hat sich damals bemüht den Unterhalt zu bekommen, somit gibt es auch einen Titel. Dann sind wir 1997 nach Frankreich gezogen und das Deutsche Jugendamt hat sich nicht mehr um diese Angelegenheit gekümmert.

    Nun wurde ich vor ein paar Wochen darauf Aufmerksam gemacht das es diese genannten Rückstände gibt. Ich bin mittlerweile in Deutschland gemeldet.

    Gibt es bei der Einforderung eine Frist? Mir wurde einmal gesagt das ich bis zum 21. Lebensjahr das ganze einfordern muss, ansonsten verjährt es.

    Nun habe ich Kontakt mit meinem Erzeuger aufgenommen. Er ist Grundsätzlich auch bereit zu zahlen, auch wenn es nur 50 Euro im Monat sind.
    Es wurden 2 Monate gezahlt und danach nichtmehr. Heute hat er wieder angerufen und wollte das mit mir klären.

    Ich möchte im ein Formblatt vorlegen welches sagt das er die Rückstände monatlich in min. 50 Euro raten bezahlt. Wenn er das Formblatt unterschreibt, besteht dann eine rechtsgültigkeit, sodass diese 3 Jahresfrist gestoppt ist?

  252. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    ich bitte um Verständnis, aber hier handelt es sich im wesentlichen um Vollstreckungsrecht. Es gibt zwar den Bezug zum Familienrecht, aber ich muss mich hier begrenzen, da dieses Forum sonst explodieren würde.

    Ich würde vorschlagen, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen. Sollten ihnen die finanziellen Mittel dazu fehlen, gibt es Verfahrenskostenhilfe.

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  253. Susanne

    Guten Tag,
    Ich bin 23j und Studentin und erhalte seit einem Monat keinen Unterhalt von meinem Vater mehr. Begründung dafür sei eine Bafög-Nachzahlung aus dem letzten Jahr. Ich bin im Besitz eines Volljährigen-Titels. Kann er das machen ist das gerechtfertigt?
    mfg

  254. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    Gelder müssen in den Jahren als Einkommen und damit als bedarfsmindernd angerechnet werden, in denen sie gezahlt werden. Wenn es sich um eine erhebliche Nachzahlung handelt, werden sie diese auf das Jahr umlegen müssen, was den Bedarf sicherlich mindern wird. Eine Vollstreckung aus dem Titel könnte insofern kritisch sei. Im Einzelfall muss dies aber ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

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  255. Kundi

    Hallo,
    mein Sohn ist 24, er hat zunächst bei seiner Mutter gelebt (wir waren nie verheiratet), ist dann mit 17 zu mir gezogen. Er hat bis 21 bei mir gelebt und ist versorgt worden, hat aber bis heute weder eine Ausbildung angefangen, noch sich um Arbeit bemüht. Er lebt seit drei Jahren bei einer Freundin, bekommt von mir geringes Taschengeld und jobbt unregelmäßig. Aus der Zeit vor dem 18. Geburtstag besteht ein dynamischer Titel beim Jugendamt. Jetzt droht er, mit diesem auf Unterhalt zu klagen. Meiner Meinung ist er im Moment nicht unterhaltsberechtigt, da nicht in Ausbildung oder sonstwie engagiert. Steht der Titel dagegen? Was sollte ich tun?
    Danke!

  256. Peter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich wurde im Jahr 2001 geschieden. Während meine Tochter mit der Kindesmutter auszog, ist mein Sohn zunächst bei mir geblieben. Im Zuge dessen habe ich unser Reihenhaus übernommen und mich somit in den Punkten Finanzen und Altersvorsorge festgelegt. Kindesunterhalt war von keinem gefordert. Anfang 2004 hat die Kindesmutter den Sohn überredet zu ihr zu ziehen und gleichzeitig auf Unterhalt geklagt. Damit waren meine finanziellen Möglichkeiten bei weitem überschritten, so dass eine sehr hohe Unterhaltsschuld ( insgesamt ca. 12.000 EUR mit einem Titel) aufgelaufen ist. Nachdem die Frau immer nur nach Geld verlangt hat und selbst in keiner Weise für den Unterhalt der Kinder aufkommen mochte (nur Gelegenheitsjobs nach Laune) zog der Sohn nach 2 1/2 Jahren wieder bei mir ein. Seither habe ich monatlich 200 EUR zurückbezahlt die mir für meinen Sohn fehlen und leider meiner Tochter nicht geholfen haben da die KM das Geld in erster Linie verbrauchte um nichts oder weniger zu arbeiten.
    Im August 2009 wurde die Wohnung geräumt und meine Tochter saß auf der Straße. Auf ihr eigenes bestreben hat Sie eine eigene Wohnung in einer vom Jugendamt betreuten Anlage erhalten. Kindergeldberechtigt für beide Kinder bin jetzt ich, zahle aber für meine Tochter (inzwischen 17) 340 EUR an das Jugendamt und an meinen inzwischen volljährigen Sohn, der die Fachoberschule besucht und noch bei mir wohnt 164 EUR, den Bankauftrag an die KM habe ich dafür im September eingestellt.

    Nun hat mich die KM über ihre Anwältin aufgefordert weiterhin die 200 EUR zu bezahlen und die sofortige Pfändung der Restschuld in Höhe von immer noch über 6.000 EUR (5% Zins eingerechnet) angedroht. Das übersteigt meine finanziellen Möglichkeiten und kann in keiner Weise dem Wohl meiner Kinder um die es doch eigentlich gehen sollte dienen.
    Meine Kinder und selbstverständlich auch ich möchten diesen Damoklesschwert Unterhaltsrückstand von mir genommen haben, wenn irgend möglich ohne Gericht und Anwälte. Ihnen ist klar, dass ich im Rahmen meiner Möglichkeiten immer helfe selbst wenn es zuletzt Zoff gegeben hat. Sollte die Forderung der KM so durchgehen stellt sich für mich auch die Frage ob unser Recht seinen eigentlichen Sinn, nämlich denen zu helfen die es wirklich brauchen, noch gerecht wird. Kann der immer noch bestehende Titel gegen den Willen meiner Kinder vollstreckt werden? Gibt es Möglichkeiten den Titel ohne Anwälte und Gerichte zu ändern bzw. zu annullieren auch wenn die KM, bei der sich keines der Kinder mehr aufhält dem nicht zustimmen mag. Hätte nicht mein volljähriger Sohn ein Recht darauf, dass seine Mutter sich um Arbeit bemüht und auch ein wenig zu seiner Ausbildung beisteuert? Was können Sie mir und meinen Kindern raten das Problem möglichst ohne Krieg aus der Welt zu schaffen. Ich bin dankbar für jeden Rat.

  257. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    ein sehr interessanter, aber auf schwieriger Fall. Ich denke nicht, dass sie ohne Hilfe eines Fachanwalt für Familienrecht weiterkommen.

    Die Unterhaltsrückstände für den inzwischen volljährigen Sohn kann die Kindesmutter nicht mehr im eigenen Namen vollstrecken. Hierüber kann der Sohn selbst entscheiden.

    Ich darüber vorstellen, dass es gute Gründe gibt, sich mit einer Vollstreckungsgegenklage zu wehren. Insbesondere aus dem Grunde, als die jetzt noch zu erfolgenden Zahlungen praktisch zulasten der Kinder gehen würden und nur noch das Vermögen der Kindesmutter vermehren.

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  258. RA Thomas von der Wehl

    @ kundi

    nach ihrer Schilderung besteht derzeit tatsächlich kein Unterhaltsanspruch. Sie sollten das Kind auffordern, den Titel herauszugeben und bei Weigerung überlegen, ob eine Abänderungsklage Sinn macht.

    Möglicherweise reicht es auch, einfach auf die Vollstreckung zu warten – wenn sie denn überhaupt kommt – und dann eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass ein seriöser Fachanwalt für Familienrecht unter diesen Umständen ein Vollstreckungsverfahren einleitet. Aber wer weiß!

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  259. Hildegard

    Sehr geehrter Herr von der Weyl,
    mit Interesse habe ich mich gerade durch ihr Forum gewühlt. Mein Respekt für das, was sie hier leisten!

    Ich hätte Fragen zu 2 Fällen:

    1. Mein Mann hat gegenüber seiner Tochter eine Unterhaltspflicht. Es besteht kein Titel. Die Tochter wird in diesem Jahr 23 Jahre alt. Nach dem Abitur hat sie eine Ausbildung begonnen, welche sie jedoch nicht beendet hat, stattdessen hat sie eine weitere Ausbildung begonnen, welche sie theoretisch in diesem Jahr beenden müsste. Ist mein Mann, nach Abbruch der 1. Ausbildung (nicht aus gesundheitlichen oder ähnlichen Gründen) grundsätzlich noch unterhaltspflichtig? Wenn ja, wie lange?

    2. Ich habe einen unterhaltspflichtigen Sohn, welcher in diesem Jahr 18 wird. Es besteht ebenfalls kein Titel. Auch hier gibt es seit Jahren keinen Kontakt, weder zu Vater noch zum Sohn. Der Unterhalt wurde „frei vereinbart“. Es gibt darüber nichts schriftliches. Soll ich nach dem 18. Geburtstag weiterzahlen oder einstellen und warten, ob sich mein Sohn einen Titel erwirkt? Oder soll ich einen Ausbildungsnachweis verlangen? Kindergeldsituation wie oben.
    Wo und wie kann man sich die Höhe des Unterhaltanspruchs berechnen lassen, wenn keine Kontakte bestehen?
    Für Ihre Antwort bereits vielen Dank!

  260. Paul

    Sehr geehrter Herr von der Weyl,
    können sie mir mitteilen auf was man achten muß wenn man die Herausgabe des Titels verlangt. Reicht es wenn die Mutter das Original herausgibt oder muß man beim JA etwas schriftliches machen.
    Ich meine,wenn die Kindesmutter das Original abgibt kann sie doch bestimmt beim JA ein neues Dokument bekommen wenn sie sagt das Alte wäre verloren oder vernichtet? Danke und Gruß Paul

  261. RA Thomas von der Wehl

    @ hildegard

    zu 1.

    der einmalige Abbruch einer Ausbildung führt noch nicht zum Verlust des Ausbildungsunterhaltes.

    zu 2.

    Mit Volljährigkeit ändert sich bei dem Kindesunterhalt fast alles. Es werden dann beide Elternteile im Verhältnis der Einkommen zueinander barunterhaltspflichtig. Insofern ist unbedingt zu klären, was der volljährige Sohn beruflich oder schuldig macht. Auch weiter Auskunft darüber zu erteilen haben, welche Einkünfte der Kindesvater erzielt. Mit Volljährigkeit wird das Kindergeld voll angerechnet.

    Wenn alle Daten vorliegen, kann ihnen jeder Fachanwalt für Familienrecht den Unterhaltsanspruch berechnen.

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  262. Jupitermond

    Hallo,
    ich bin 18 Jahre und mache derzeit eine schulische Ausbildung. Ich lebe bei meiner Mutter, meine Eltern sind geschieden. Mein Vater zahlt mir bis heute regelmäßig Unterhalt. Jetzt hat er sich arbeitssuchend gemeldet und sagt er könne nicht weiter zahlen. Bin ich nun wirklich auf mich alleine gestellt oder kann er oder ich beim Arbeitsamt o.ä. Unterhaltsleistungen für mich beantragen? Das Gehalt meiner Mutter reicht leider nicht für unsere Miete und monatliche Ausgaben.
    Vielen Dank schonmal… 🙂

  263. RA Thomas von der Wehl

    @ jupitermond

    Inwieweit der Vater noch Unterhalt zahlen kann, kann ich natürlich nicht sagen. Welche staatlichen Transferleistungen in Betracht kommen, müssten sie bei den zuständigen Stellen bitte selbst erfragen. Dies ist nicht mein Bereich.

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  264. paul

    sehr geehrter Herr von der Wehl ,
    ich habe schon mal gefragt und bitte sie nochmals um eine Antwort zu Beitrag 260. Ich möchte , wenn es möglich ist eine teure Verhandlung die sich beide Parteien nicht leisten können vermeiden. Danke im voraus
    Paul

  265. RA Thomas von der Wehl

    @ paul

    wenn sie den Unterhaltstitel im Original haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Die Mutter kann nicht einfach hinterher zum Jugendamt gehen, behaupten sie habe den alten Titel verloren, und eine neue Ausfertigung des Titels verlangen. Vorher wird das Jugendamt bei Ihnen nachfragen müssen. Das Ganze wäre dann auch bereits ein Betrugsversuch.

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  266. paul

    supi , danke für die Info !
    Und ein ganz dickes Lob mal an dieser Stelle für dieses tolle Forum mit super klaren Inhalten.
    Danke nochmal
    Paul

  267. Bernd

    Ich wurde 1997 in Abwesenheit geschieden (war beruflich in den USA)
    Meine Ex-Frau hatte jemanden kennengelernt. Nach der Scheidung haben wir 13 Jahre keinen Kontakt gehabt, Sie hat auch nie Unterhalt gefordert, auf Unterhalt für sich hatte Sie vor Gericht verzichtet weil ich mich bis dahin immer sehr gut gekümmert hatte, es wurde aber wohl für das Kind Unterhalt festgesetzt. Jetzt hat Sie mich nach dem ich wieder in Deutschland bin das erste Mal kontaktiert und mir mitgeteilt, Sie hat einen Titel gegen mich von damals und das wären jetzt € ca. 35,000.00 Euro die ich Ihr schulde. Wenn ich die jetzt nicht bezahle würde Sie eine Strafanzeige gegen mich einleiten. Ãœbrigens unser Sohn ist heute 20 Jahre alt und lebt noch bei Ihr und geht auch noch zur Schule. Nach Ihrem Anruf erhielt ich dann auch noch eine SMS von einem Kripo-Beamten, der ein Freund meiner Ex ist, „mit der Androhung von Freiheitsentzug“ wenn ich mich nicht rühre….ist das nicht Nötigung durch eine Amtsträger…es liegt ja noch gar ncihts offizielles vor? Kann Sie urplötzlich für 13 Jahre Geld verlangen? Herzlichen Dank

  268. Anke

    @Bernd,

    bezüglich Nötigung durch einen Amtsträger. Das ist eindeutig eine private Mitteilung und keine die im Zuge seines Berufes stattgefunden hat. Auch Amtsträger dürfen natürlich frei ihre Meinung äußern.

    Ob du das Geld schuldest oder nicht hängt davon ab, ob sie dich wirksam in Verzug gesetzt hat. Du musst von ihr über die Unterhaltsforderung informiert worden sein oder es muss nachgewiesen sein, dass sie das aufgrund unbekanntem Aufenthaltsort nicht konnte.

    Wenn sie das hätte tun können aber es unterlassen hat, weil sie dachte du zahlst ohnehin nicht, dann kann sie heute auch keine Forderungen mehr stellen.

    Eine wirksame Inverzugsetzung einen unbegrenzt gültigen Titel zu bedienen dürfte allerdings ausreichen für den über die Jahre dadurch bestimmten und aufgelaufenen Betrag.

  269. Bernd

    Hallo Anke…
    danke für die Information….also hier noch ein paar Dinge…also die sms war offiziell mit Kripo XXXX als Absender…habe auch mittlerweile bestätigt bekommen von der Kripo das weder eine Strafanzeige noch ein Ermittlungsverfahren läuft…aber naja der hat sogar alle meine privaten Daten aus dem Polizeicomputer rausgeholt …hat er mir selber bestätigt…..alle Telefonnummern,Adresse ob ich ein Auto besitze, und vieles mehr ..hat dann die Daten meiner Ex-Frau übermittelt…

    Also in Sachen Verzug…ich habe niemals von Ihr oder einem Amt etwas schriftlich oder fernmündlich oder sonst irgend wie erhalten…habe also erstmalig diese Informationen seit 2 Tagen …..
    Ob jemals versucht wurde mich zu kontaktieren entzieht sich meiner Kenntnis….habe kein Schriftstück ….
    ist ein Scheidungurteil dann auch gleich ein Titel ??? also der Inhalt wie Kindergeld? oder ist das seperat…????

    Meine Ex-Frau hatte immer ein sehr gut situierten Lebenspartner Haus, Software-Firma so das Sie wohl nicht darauf angewiesen war…jetzt hat Sie mir erzählt da läuft die Beziehung nicht mehr so toll und Sie beabsichtigt den Herrn zu verlassen… also muß eine Geldquelle her…ich habe ja auch kein Problem wenn wir jetzt Kontakt haben zukünftig das Kindergeld zu zahlen …er ist aber schon volljährig….lebt bei Ihr und Schule…noch 1 Jahr…. danach ist wohl noch inklar…

    den letzten Absatz glaube ich nicht zu verstehen von Deiner Information….
    heisst das im Klartext sollte irgenwie von meiner Ex-Frau glaubhaft nachgewiesen werden das Sie irgendwann einmal versucht hat mich zu kontaktieren dann wäre damit eine Inverzugsetzung bewiesen und ich muss alles nachzahlen …das wäre verrückt weil Sie ja keinen Kontakt zugelassen hatte und nicht wollte meine Mutter und Stiefvater sind da Zeuge…

    Also ich weiss dieses war jetzt ein weiterer Schwung an Fragen….und noch einmal vielen…..vielen Dank….wirklich sehr nett….

  270. Bernd

    Oh …nur als Zusatz meine Adresse war bekannt damals wurde mir über die deutsche Botschaft in Atlanta,USA an meine private Adresse in den USA die Scheidungsurkunde zugestellt…. bin allerdings danach noch 2 mal umgezogen ……

  271. Anke

    @Bernd,

    Scheidungsurteil und Titulierung des Unterhalts sind zwei verschiedene paar Stiefel. Der Unterhaltsanspruch muss überhaupt nicht tituliert werden, viele Leute verzichten darauf wenn die Zahlungen problemlos laufen.

    > heisst das im Klartext sollte irgenwie
    > von meiner Ex-Frau glaubhaft
    > nachgewiesen werden das Sie
    > irgendwann einmal versucht hat mich zu
    > kontaktieren dann wäre damit eine
    > Inverzugsetzung bewiesen und ich
    > muss alles nachzahlen

    Dieser Versuch muss schon ernsthaft gewesen sein, und nicht nur „ich hab da mal was an die alte Adresse geschickt und es war nicht zustellbar, er war verzogen“. Sie hätte dann wohl schon deine übrige Familie in Deutschland kontaktieren müssen, um die neue Adresse ausfindig zu machen.

    Es sieht so aus, als ob sie vergessen hat bzw. nicht wusste, dass sie dich in Verzug setzen muss um „das Auflaufen der Schulden“ zu starten. Andernfalls hättest du ja auf dem gleichen Weg wie du deine Scheidungsurkunde erhalten hast auch die Unterhaltsforderung erhalten können.

    Sie wird die Schulden wegen dieses Versäumnisses wahrscheinlich gar nicht mehr eintreiben können.

    Alles andere was von dem Freund bei der Kripo kam würde ich als Einschüchterungsversuche werten um dich dazu zu bewegen, deine Schulden zu begleichen, die sie ansonsten gar nicht mehr von dir eintreiben lassen kann.

    Die Sache wäre für sie nämlich ansonsten ganz einfach. Der Titel ist dafür da bei dir die Unterhaltsschulden per Pfändung eintreiben lassen zu können. Wie das läuft wissen wir ja alle, dann ist halt alles was pfändbar ist weg. Und das kann sie ja tun. Und falls sie das durchbekommt kannst du dagegen natürlich auch Widerspruch einlegen und sie erst mal nachweisen lassen, dass sie dich wirksam in Verzug gesetzt hat.

  272. Anke

    Wenn sie einen finanziell gut gestellten Lebenspartner hat bzw. hatte, dann ist das auch eine ganz geschickte Masche. Der kommt für den Unterhalt ihres Sohnes die ganzen Jahre über auf (es fehlt an nichts, egal wie viel von ihrer Seite her an Geld rein kommt) und bei ihr laufen die Schulden auf, die sie dann irgendwann ohne großen Aufwand auf einen Schlag eintreiben kann.

    Das setzt aber voraus, dass du dich auch deiner Unterhaltspflicht entzogen hast, und das hätte sie erst feststellen müssen, indem sie dich in Verzug gesetzt hätte und dir damit überhaupt eine Möglichkeit gegeben hätte, die Unterhaltsforderungen zu begleichen.

    Funktioniert also nur, wenn du nachweißlich zahlungsunwillig warst, nicht wenn sie dir die Information vorenthält dass Schulden auflaufen.

  273. Werner

    Verrechnung von Kindesunterhalt möglich?
    Meine vier Kinder (zwei seit 2008 Volljährig) leben bei der Kindesmutter.
    Anhängig ist seit 2004 eine Stufenklage (noch in der Auskunft).
    Seit 2003 existiert eine einstweilige Anordnung über KU (984,50€) aus der immer noch zwangsvollstreckt wird auf das Konto der KM.
    Ab 2005 gibt es einen unbefristeten dynamischen JA-Titel über 100% DT.Die Differenz des Erhöhungsbetrages zahle ich freiwillig.
    Da seit Volljährigkeit die KM auch barunterhaltspflichtig ist ergibt sich für mich eine Haftungsquote von 35%.
    Seit zwei Jahren wird für die Volljährigen ca 200 € zu viel und für die Minderjährigen ca. 200 € zu wenig gepfändet.
    Können die Unterhaltsbeträge zwischen Volljährigen und Minderjährigen verrechnet werden?
    Die Volljährigen weigern sich aus der Pfändung zu verzichten.
    Ich befürchte Nachforderungen von der KM (ca. 5000 €) und dass meine Forderungen (ca. 5000 €) an die Volljährigen (Schule) ins Leere gehen.

  274. RA Thomas von der Wehl

    @ werner

    eine Verrechnung wird ohne Zustimmung aller Beteiligten nicht möglich sein, da jedes Kind einen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht die zu viel gezahlten Beträge des einen Kindes mit den Nachforderungen des anderen Kindes verrechnet werden können.

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  275. Hildegard

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    zunächst vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen Beitrag Nr. 259.
    Inzwischen habe ich Kontakt zu Vater und Sohn aufgenommen, gemeldet hat sich (leider) nur der Vater. Offensichtlich ist mein inzwischen volljähriger Sohn nach Abschluss der Schulausbildung bereits seit 2 Jahren ohne Lehrstelle. Wenn ich Ihre voran gehenden Ausführungen richtig verstanden habe, würde somit derzeit kein Unterhaltsanspruch bestehen.
    Kann ich den Unterhalt „einfrieren“ – sprich die Zahlung einstellen, das Geld jedoch verfügbar zur Seite legen – bis zur endgültigen Klärung? Meines Erachtens muss mir doch nun mein Sohn nachweisen, dass noch Unterhaltspflicht besteht, oder täusche ich mich?
    Eine weitere Frage nur rein interessehalber: Kann man als „Faustregel“ davon ausgehen, dass im Normalfall die Unterhaltspflicht endet, wenn das volljährige Kind auch keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat?

    Für Ihre Antwort und die Mühe, die sich machen bedanke ich mich.

  276. Rena

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe folgendes Problem und weiß nicht, wer mir weiterhelfen kann. Mein Ex-Mann lebt in England. Er ist noch bis ca. April offiziell in der Armee. für meine Tochter, die im Dezember 18 geworden ist, habe ich Dank eines Colonels, der sich für uns eingesetzt hat, Unterhalt bekommen. Es wurde ihm nämlich gepfändet ohne dass er sich dagegen wehren konnte. Da er aber dieses Jahr die Armee verlässt, wird er sich wohl wieder nicht verpflichtet fühlen, für seine Tochter Unterhalt zu zahlen, die sich noch für weitere 4 Jahre in einer schulischen Ausbildung befindet und kein eigenes Einkommen hat. Ein Unterhaltsbescheid des Amtsgerichts liegt vor, jedoch aus der Zeit, als sie minderjährig war. Im Moment wissen wir auch noch seine Adresse und dass er bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, also weiterhin Unterhalt leisten könnte. Außerdem bekommt er eine Abfindung nach 23 Jahren Armeedienst oder eine monatliche Rentenzahlung, je nachdem, wie er sich die Abfindung auszahlen lassen möchte. Meine Frage ist nun, wie wir weiterhin verfahren müssen, damit er Unterhalt an meine Tochter zahlt? Selbständig und ohne Druck wird er es niemals tun. Die Erfahrung haben wir ja leider schon machen müssen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und hoffe inständig, dass Sie uns weiterhelfen können.

  277. Michael R.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine noch in Schulausbildung befindliche Tochter wurde im Dezember 18. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine befristete Jugendamtsurkunde. Der Unterhalt wurde ab diesem Zitpunkt neu berechnet, da auch die Mutter Einkünfte hat. Die monatl. Unterhaltszahlungen leiste ich in vollem Umfang regelmäßig zum Monatsanfang per Dauerauftrag auf das Konto der Mutter, da meine Tochter angebl. kein eigenes Konto besitzt. Nun verlangt die Anwältin meiner Tochter eine Überlassung eines vollstreckbaren Titels.
    Bin ich dazu verpflichtet? Muss sich meine Tochter ein eigenes Konto besorgen?

  278. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Ich denke, das Titulierungsinteresse besteht. Auch kann die Tochter bestimmen, wohin der Unterhalt gezahlt werden soll. Dies muss aber ausdrücklich von der Tochter so bestimmt werden, damit mit befreiender Wirkung an einen Dritten gezahlt werden kann.

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  279. Michael R.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    recht herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
    Werde also einen zeitlich befristeten (bis Ende der Ausbildungszeit meiner Tochter) Titel vom Jugendamt einholen, sobald die endgültige Unterhaltshöhe feststeht.
    Noch liegt mir nicht der Einkommenssteuerbescheid der Kindesmutter vor.

    Mit freundlichem Gruß

  280. Beate

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin inzwischen volljährig und habe aus Zeiten meiner Minderjährigkeit einen Unterhaltstitel gegen meinen Vater, aus dem er Unterhaltsschulden hat. Da ich vollstrecken wollte, behauptet er jetzt, damals nicht leistungsfähig gewesen zu sein.

    Kann er den Titel auf Kindesunterhalt rückwirkend herabsetzen lassen – es war eh nur der Mindestbetrag festgesetzt.

  281. RA Thomas von der Wehl

    @ beate

    Das Argument des Vaters, damals nicht leistungsfähig gewesen zu sein, ist unerheblich.

    Wenn ein Unterhaltsschuldner, gegen den ein Titel besteht, nicht leistungsfähig ist, muss er den Unterhaltsgläubiger auffordern auf die Wirkungen des Titels zu verzichten und falls dieser Verzicht nicht erfolgt, muss er Abänderungsklage erheben.

    Wenn er dies nicht getan hat, bleibt der spätere Einwand der Leistungsunfähigkeit unberücksichtigt.

    Sie müssen aber den Titel zunächst umschreiben lassen, da der Titel auf die Mutter lautete.

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  282. Werner

    Kindesunterhaltsverrechnung?
    Vielen Dank für den Hinweis, dass die Unterhaltszahlungen an meine vier Kinder untereinander nicht verrechnet werden können.
    Wie sieht es aber für jedes Kind einzeln aus?
    So wurden für zwei Kinder von 2002 bis 2008 zu wenig (Foerderungsklage) und dann seit Volljährigkeit (2008) wegen Pfändung zu viel gezahlt.
    Unterm Strich ergibt sich eine Ãœberzahlung.

  283. Werner

    Kindesunterhaltsverrechnung?
    Ergänzen möchte ich, dass die Kinder seit Volljährigkeit (2008) mehrmals schriftlich aufgefordert wurden, auf die zu hohe Pfändung zu verzichten und der zuviel gezahlte Unterhalt zurückgefordert wird, weil er für die Minderjährigen benötigt wird.
    Leider ohne Resonanz.
    Der kurz vor Volljährigkeit gerichtlich beantragte Einstellung der Pfändung wurde erst jetzt vom Richter entsprochen

  284. RA Thomas von der Wehl

    @ werner

    eine einfache Aufforderung mag damals zu wenig gewesen sein. Unter Umständen hätte eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden müssen. Bei zuviel gezahlten Kindesunterhalt taucht häufig das Problem der Entreicherung auf, womit eine Erstattung praktisch ausscheidet.

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  285. Ramona

    Hallo, bin seid 2000 von meinen Ex-Mann getrennt! Scheidung ging Gott sei Dank schnell und ohne Probleme. Mit dem Unterhalt klappt es bei uns leider nicht, habe damals Unterhaltsvorschuss für mein Sohn vom JA bekommen aber das ist auch schon lange vorbei. Und kämpfe seid dem um Unterhalt vom Erzeuger. Ich habe ein Titel und versuche ständig Pfänden zu lassen keine Chance,hab erfahren das er eine Privatinsolvenz laufen hat! Man sagte mir jetzt wenn es mit der Insolvenz durch ist sind auch die Unterhaltsansprüche die während der Insolvenz liefen hinfällig,stimmt das? Wenn die Insolvenz durch ist, ist mein Sohn noch nicht Volljährig! Vielen Dank im Vorraus

  286. Hildegard

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    icgageh wollte an dieser Stelle nochmals auf meinen Beitrag 275 verweisen.
    Bis heute habe ich leider keine Reaktion von Sohn bzw. Vater erhalten. Muss ich nun den „theoretisch zu zahlenden Unterhalt“ zur Verfügung halten? Oder verwirkt meine Unterhaltspflicht und wenn ja, wann, wenn sich der volljährige Sohn nicht meldet, keinen Ausbildungsvertrag o. ä. vorlegt etc.?
    Für Ihr Engagement vielen Dank.

  287. RA Thomas von der Wehl

    @ hildegard

    ein volljähriges Kind hat nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet. Anderenfalls besteht keine Unterhaltspflicht der Eltern. Sollte allerdings einen Unterhaltstitel bestehen, müsste gegebenenfalls Abänderungsklage erhoben werden, damit die Unterhaltsansprüche nicht weiter auflaufen.

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  288. timmy

    hallo
    hab da mal ne frage. ich bin für 6 kinder unterhaltspflichtig und bezahle nicht den vollen unterhalt sondern nur 600 euro, nun macht meine firma zu und ich bekomme eine abfindung…hab schulden…kann ich das zur schulden regulierung behalten oder muss ich das komplett an meine exfrau abgeben.
    ps: sie beziehen harz4 und uvg

  289. timmy

    ich möchte noch hinzufügen das sich meine frau von mir gerennt hat. Da sie ja mehr geld mit uvg und harz4 hat als mit meinem einkommen somit bin ich eines tages vom arbeiten gekommen und hab meine gepackten koffer vorgefunden. Seit der trennung habe ich 800 euro zum leben den rest bekommt sie.

  290. RA Thomas von der Wehl

    @ timmy

    wir haben kein Verschuldensprinzip mehr, auch was Unterhaltszahlungen angeht. Die Abfindung wird so einzusetzen sein, dass weiterhin jedenfalls der Unterhalt gezahlt werden kann, der in der Vergangenheit gezahlt wurde.

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  291. Torsten

    Guten Tag,
    mein Sohn ist 19 j. alt und hat seine schulische Weiterbildung (Realschule) abgebrochen, und macht nun seit einem Jahr eine Weiterbildung bei der IFBQ Institut für berufliche Qualifikation GmbH, dieses vom Arbeitsamt getragen. Er wohnt noch bei seiner Mutter, die ihm keinen Unterhalt zahlt. Nach dieser Berufsförderung sollte er ab 1.08. dieses Jahres eine Ausbildung im Bugenhagen Berufsbildungswerk Timmendorfer Strand beginnen. Nun hat sich herausgestellt, das hier kein Platz mehr für ihn vorhanden ist. Es besteht einen Vollstreckbaren Unterhaltstitel, welcher aber noch nicht nach erreichen seines 18zehten Geburtstages auf ihn umgeschrieben wurde, sondern noch auf den Namen seiner Erziehungsberechtigten ausgestellt ist.
    Da mein Sohn jeglichen Kontakt mit mir vermeidet und hierin von seiner Mutter unterstützt wird, Habe ich Ihn gebeten mir regelmäßig Fortschrittsberichte zu übersenden, diese blieben aus genauso wie Abschriften seiner Bewerbungen um eine Lehrstelle. Seine Mutter schrieb mir nur dieses Stände mir nicht zu. Nun habe ich gestern erfahren, das er nach Beendigung der Beruflichen Förderung keine Lehrstelle in Aufsicht hat. Darauf teilte ich ihm mit, das ich die Zahlung seines Unterhaltes einstellen werde, wenn er mir bis zum 15.07.2010 keinen Lehrvertrag vorlegen könne. In wie weit hat der Titel noch seine Gültigkeit? und kann er Vollstreckt werden? wenn mein Sohn sich nicht im geringsten um eine Ausbildung bemüht, sondern sich nur auf eine mir nicht nachgewiesene Lernschwäche beruft.
    Was kann ich tun damit es nicht zu einer Vollstreckung kommt? Ich zahle auch noch Unterhalt an meine Tochter 22j. die an einer Privatschule eine Ausbildung zur Ergotherapeutin macht. Kann ich bei Ihr das Bafög vom Unterhalt abziehen?
    MfG
    Torsten

  292. RA Thomas von der Wehl

    @ torsten

    was die Vollstreckung aus solchen Titeln nach Volljährigkeit angeht, habe ich eigentlich alles oben in meinem Artikel beschrieben. Gegebenenfalls sollten sie durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen, ob eine Abänderungsklage erhoben werden muss.

    Hinsichtlich der Tochter ist anzumerken, dass BAföG-Leistungen bedarfsdeckend einzusetzen sind.

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  293. torsten

    Danke für Ihre schnelle Antwort,
    gern würde ich noch wissen in welchen Paragrafen die Rechte und Pflichten eines Volljährigen, gegenüber seinen Unterhaltszahlenden Elternteil, geregelt sind, denn ich kenne zwar ein Teil meiner Rechte, aber eben nur das, welches andere mir berichtet haben, und würde mich gern auch hierzu belesen.
    LG
    Torsten

  294. André

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich besitze einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Dieser bezeichnet als Schuldner meinen Vater und als Gläubiger mich. Er ist zahlbar zu Händen des gesetzlichen Vertreters, was bis zu meiner Volljährigkeit meine Mutter war. Jetzt muss ich eine Zwangsvollstreckung einleiten, da mein Vater nichts mehr zahlt. Das Vollstreckungsgericht fordert aber, da ich jetzt volljährig bin, eine titelübertragende Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO, da diese seinerzeit in Prozeßstandschaft erteilt wurde. Ich glaube aber, da ich in der Urkunde als Gläubiger stehe, ist dies nicht erforderlich. Wie sehen Sie den Sachverhalt und was soll ich dem Vollstreckungsgericht dazu mitteilen?
    MfG
    André

  295. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    Lesen Sie bitte oben meinen Artikel nochmals. Es hängt davon ab, ob ihre Eltern zum Zeitpunkt der Titelerstellung bereits rechtskräftig geschieden waren oder nicht.

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  296. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    Lesen Sie bitte oben meinen Artikel nochmals. Es hängt davon ab, ob ihre Eltern zum Zeitpunkt der Titelerstellung bereits rechtskräftig geschieden waren oder nicht.

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  297. André

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Eltern haben sich 1999 scheiden lassen. Die erste vollstreckbare Ausfertigung-Urkunde über die Änderung des Regelbetrages- ist 2000 erstellt. Diese baut auf der ersten erstellten Urkunde von 1997 auf,in der der Unterhalt noch in DM festgeschrieben war(bei der aktuellen in Prozent). Welches Datum gilt nun?
    MfG
    André

  298. RA Thomas von der Wehl

    @ andre

    Die Frage verstehe ich nicht ganz. Eine Unterhalturkunden die sich noch auf den Regelbetrag bezieht, ist umzurechnen.

    Damals galt xxxxx Prozent des Regelbetrages, heute redet man von xxxxx Prozent des Mindestunterhaltes.

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  299. dieter

    Hallo,
    bin seit 30 jahren geschieden und meine Söhne sind jetzt 34 und 27 jahre alt.in vergangenheit konnte ich den Unterhalt für die Kinder bis zum 18 lebensalter nicht aufbringen. Meine geschiedene Frau erwirkte seinerzeit einen Titel gegen mich, den sie auf die Kinder übertrug.
    Meine Frage: ist es möglich mit einer Summe X einen Vergleich zu bekommen, damit die Sache endlich erledigt ist und der Titel gelöscht wird?
    Vielen Dank für eure Antworten

  300. RA Thomas von der Wehl

    @ dieter

    Natürlich besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Abfindungssumme die Herausgabe der Unterhaltstitel zu erreichen. Dies ist allein vom Verhandlungsgeschick abhängig.

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  301. Wegner

    Hallo

    meine Tochter wurde 1990 geboren und ich war nicht mit dem Kindesvater verheiratet.Er hatte kaum Kontakt zu ihr und leistete ab und an nur Unterhaltsvorschuß.Nun ist er längst verheiratet und hat eigene Kinder.Meine Tochter ist jetzt 20 Jahre alt und befindet sich in der Ausbildung,sie hat einen Titel wegen Unterhalt in der hand.Bislang zahlte der Kindesvater „freiwillig“ monatlich 100€ an seine Tochter.Nun hat er kommentarlos die Zahlung eingestellt und meiner Tochter fehlt das Geld.Ich bin der Meinung,er hätte mehr zahlen müssen und darf die Zahlung nicht einstellen.Die Höhe der mtl.Summe basierte auf eine mündliche Absprache,die aber doch gar nicht rechtens ist?Meine Frage; muss der Vater weiter zahlen und wenn ja,wieviel? Die Tochter wohnt zudem weit von mir als Mutter weg,wegen der Ausbildung und bekommt nur ihr Gehalt.Danke für eine eventuelle Antwort.

  302. David

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    ich bin jetzt 20 Jahre alt, habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und bin jetzt Zivildienstleistender in dem Klinikum, in dem ich meine Ausbildung machte. Ich habe einen Unterhaltstitel aus dem Jahr 2003, den meine Mutter gegen meinen „Erzeuger“ erwirkt hatte. Kontakt zwischen ihm und mir gab es nie. Der Unterhaltstitel beinhaltete den Regelunterhalt und einen Betrag, mit dem er seine Außenstände abzahlen sollte. Und: er zahlte nicht. Dann im Jahr 2006 kamen 3, 4 Zahlungen und dann nichts mehr. Nun nahm mein Erzeuger vor 6 Wochen per Internetplattform Kontakt zu mir auf. Zunächst freute ich mich darüber. Dann begann er zu prahlen, wie gut es ihm doch gehe und was er sich alles leisten kann. Mir fiel der Titel ein. Ich erwähnte diesen und es war nichts mehr zu hören von ihm. Heute nun war ich bei dem Anwalt, bei dem meine Mutter damals den Titel erwirkte. Dieser Anwalt sagte mir nun heute, dass es mit diesem Unterhaltstitel schwierig wäre und ich nur Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbetrages für den Zeitraum meiner Ausbildung und nur bis zum 18. Lebensjahr habe. Gelernt habe ich aber bis März 2010. Was geschieht mit dem Betrag aus dem Titel aus 2003. Ich weiß nun nicht mehr weiter und hoffe auf einen fachkundigen Rat von Ihnen. Vielen Dank.

  303. Lisa

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Meine Eltern sind schon jahrelang geschieden und ich lebe seitdem bei meiner Mutter. Mein Vater hat schon immer nur sehr unregelmäßig Unterhalt gezahlt. Einen Monat vor meinem 18. Geburtstag hat er dann ganz damit aufgehört. Ich habe Abitur gemacht und im Anschluss gleich mit dem Studium begonnen. Nun ist meine Frage: Kann ich jetzt noch (ich bin jetzt 22) den fehlenden Unterhalt einklagen, für die Zeit, als ich noch zur Schule ging?

  304. Conny

    Hallo habe mal ne frage
    bin seit Ende 2007 geschieden.habe daraus 2 kinder 14 und 16 diese leben jetzt beim Vater. der will einen Titel gegen mich erwirken. bin aber wieder verheiratet und habe ein weiteres Kind 2,5 Jahre. bin in der Elternzeit habe kein Einkommen. Soll jetz Unterhalt von 100% zahlen. erst wurde die verpflichtung eingestelt bis juni 2011. Mir steht noch ein größerer Betrag von ihm zu, auf den ich bis dato warten mußte (4.5 jahre). nun soll ich Unterhalt zahlen, weil mir ein ausreichender Betrag zukommen würde. ich aber noch nichts habe. Frage, zählt mein 3. Kind auch bei der Berechnung? Kann über mein Vermögen kommplett in der Zeit verfügt werden? Fühle mich genötigt. Werde ab August 2011 wieder arbeiten. Wie ist dann die Berechnung. und was ist wenn das1. Kind 18 wird und das Fachabbi machen will für seienen Beruf ( ohne Ausbildungsvergütung) muß ich da auch den vollen Unterhalt zahlen?

  305. Conny

    Habe noch ne Frage,
    Kann ich einen Unterhaltstitel grundsätzlich begrenzen bis zum 18. Lebesjahr?
    und werden auch wenn das Kind beim Vater noch wohnt und eine Ausbildung als Erzieher ( keine
    Ausbildungsvergütung) macht, beide Eltern zur Unterhaltspflicht herangezogen? Oder muß ich weiterhin den Barunterhalt zahlen? Vielen Dank

  306. Kleines4

    Guten Tag.
    Habe bereits ziemlich alle Kommentare durchgelesen, aber noch nicht die richtige Antwort erhalten.
    Ich bin seit 1996 geschieden, habe 2 Kinder (16,17) und mein Exmann hat bis vor 6 Jahren auch den vollen Unterhalt bezahlt.
    (Titel liegt vor, ohne Ablaufdatum)
    Vor 6 Jahren hat mein Ex ein uneheliches Kind bekommen und somit wurde nun der Unterhalt meiner beiden Kinder gekürzt.
    Meine beiden haben nun am 01.09.2010 eine Ausbildung begonnen und nun kam auch schon das Jugendamt, mit dem Hinweis, der Unterhalt würde eingestellt werden.
    Begründung:
    Kinder würden nun Verdienen und das 3 uneheliche Kind soll nun vollen Unterhaltssatz bekommen.
    Nun meine Frage:
    Da ich Hartz 4 bekomme, wird die Ausbildungsvergütung voll angerechnet und ich bekomme somit nur noch 176,54E€
    Kinder verdienen 525€+398€
    Ein Kind muss tgl. mit dem Buss zur Arbeit Fahren was hin- und zurück tgl. 5,20€ kostet.
    Ist es nun richtig, dass beide keinen Anspruch auf Unterhalt mehr haben, da dass 3Kind nun vorrang hat, obwohl Titel vorliegt?
    Laut Jugendamt, würde dieser Titel sowieso nicht mehr Gültigkeit haben, seit mein Ex nun dass 3 Kind hat.
    Vielleicht können Sie mir helfen, ich bin am verzweifeln.

    Vielen Dank

  307. RA Thomas von der Wehl

    @ kleines4

    solange alle 3 Kinder minderjährig sind, sind sie alle gleichrangig. Es ist unrichtig, dass das Kind ohne Ausbildung vorrangig wäre. ich würde vorschlagen einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen, der den Unterhaltsanspruch der beiden Kinder berechnet. Solange die Kinder minderjährig sind, wird nur die Hälfte der bereinigten eigenen Einkommen der Kinder bei dem Kindesvater angerechnet.

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  308. Claudia

    Hallo,

    mein Freund zahlt für seine 13jährige Tochter gemäß eines Titels UH in Höhe von 130%, da er damals vor 11 Jahren soviel verdiente. Nund verdient er schon seit 2 Jahren (er wurde von der alten firma betriebsbedingt gekündigt und hat dann den neuen Job gefunden) lediglich 1350 Euro, was eine Uhenterhaltszahlung von 100% entspräche. Was kann er tun? Es besteht überhaupt kein Kontakt, weder zur Kindsmutter noch zum Kind.

  309. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    er muss die Gegenseite zur Reduzierung des Unterhaltes schriftlich auffordern und falls die Gegenseite dem nicht nachkommt, eine Abänderungsklage erheben.

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  310. Martin

    Hallo,
    gegen mich besteht ein UH-Titel des Jugendamtes der ausdrücklich befristet ist „Ich verpflichte mich von …. bis zum Eintritt der Volljährigkeit … zu zahlen“. Jetzt ist mein Sohn 18 geworden. Da er noch auf eine Sonderschule geht, wäre er grds. unterhaltsberechtigt. Das Besondere ist, dass er geistig schwer behindert ist und laut Rentenversicherung dauerhaft erwerbsunfähig ist. Ein Antrag auf Grundsicherung ist gestellt. Aber noch nicht beschieden. Dem Vernehmen nach will trotz Nachrangigkeit die Sozialbehörde wegen des bestehenden Unterhaltsanspruchs gegen mich den Antrag auf Grundsicherung nicht bewilligen. In der Sache dürfte die Behörde wegen der eindeutigen Regelung in § 43 Abs. 2 SGB XII keinen Erfolg in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren haben. Ich habe die Zahlungen mit Volljährigkeit eingestellt. Kann ich den bestehenden Anspruch auf Grundsicherung einem Unterhaltsbegehren während des Rechtsbehelfsverfahrens erfolgreich entgegenhalten oder soll ich unter Vorbehalt bzw. als Darlehen Unterhalt zahlen, um keinen Titel gegen mich ergehen zu lassen?

  311. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    ein neuer Titel erfordert ein Gerichtsverfahren, welches nicht kurzfristig zu dem gewünschten Erfolg der Gegenseite kommt, zumal Sie auch in diesem Verfahren ihre Einwendungen hinsichtlich der Grundsicherung und Ihres Vermögens vorbringen können.

    Die Behörde kann nicht einfach einen neuen Unterhaltstitel schaffen. Den damaligen Jugendamttitel haben Sie freiwillig und zur Vermeidung eines Prozessverfahrens ausgestellt.

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  312. Brigitta

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe ein Problem mit der Unterhaltsberechnung meiner 3 Kinder. Der Vater zieht von seinem bereinigten Nettoeinkommen den vollen Tabellenunterhalt inkl. halbes Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder ab, bevor er den Betrag für die 18jährige durch Addition unserer Einkommen berechnet. Darf er das Kindergeld abziehen, oder wird nur der Zahlbetrag verrechnet?

  313. Monique

    Sehr geehrter Herr van der Wehl,

    ich habe vor kurzem ein schreiben des jugendamtes einsehen können, welches die Unterhaltsschulden meines „Vaters“ beinnhaltet. Es handelt sich um mehrere 10 tausend Euro, die sich über die jahre angesammelt haben, da mein Vater nie zahlte. Ich weiß das sich meine Mutter darmals einen Titel geholt hat. Trotzdem weiß ich im Moment nicht, wie ich vorgehen soll, a nicht klar ist, ob bei meinem Erzeuger überhaupt irgendetwas zu holen ist. Ich würds allerdings trotzdem gern versuchen, kann mir allerdings keinen teuren Anwalt und auch Prozesskosten nicht leisten. Auf Hilfe vom Jugendamt kann ich irgendwie auch nicht hoffen … Was tun?

  314. Malu

    Hallo,
    ich lebe seit 9 Jahren von dem Vater (nicht verheiratet) meiner 2 Kinder (10 und 12)getrennt. Betreuungsunterhalt habe ich bis zum 3. Lebensjahr des Jüngsten erhalten. Wir haben seinerzeit alles durch unsere Anwälte klären lassen. Es kam zu keiner Gerichtsverhandlung. Bisher lief auch alles reibungslos. Nun gibt es Zahlungsprobleme. Habe ich trotzdem einen Titel, aus dem ich bei seinem Arbeitgeber den Kindesunterhalt direkt vollstrecken kann?

  315. RA Thomas von der Wehl

    @ malu

    ein Titel ist ein Schriftstück, dass den Unterhalt ausweist. Vom Gericht, vom Notar oder vom Jugendamt.

  316. Malu

    Vielen Dank für die prompte Antwort.

    Malu

  317. Tom

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    2001 ist ein Titel zu meinen Lasten zur Unterhaltsleistung in bar für meinen Sohn erstellt worden als die Ehe schon geschieden war. Jetzt ist der Sohn 18 Jahre alt geworden und ich habe mit ihm einen neuen Unterhalt in Höhe von 302.- €/Monat mündlich vereinbart, welche ich ihm seit dem auf sein Konto überweise.
    Das Jugendamt hat den Titel allerdings nicht dem Sohn sondern seiner Mutter zugeschickt. Mein Sohn würde mir den Titel wiedergeben wollen, die Mutter gibt ihn ihm aber nicht und möchte ihn behalten.
    Hätte der Titel nicht meinem Sohn zugeschickt werden müssen, bzw hat mein Sohn Anspruch auf dieses Dokument, so dass er ihn mir auch zurückgeben kann?
    Da ich mich mit meinen Söhnen sehr gut verstehe würde ich bei Herausgebe des Titels auf eine schriftliche Abänderung des Titels verzichten wollen.
    Unterhalt bezahle ich selbstverständlich weiter, ich wäre nur gerne diese „Unterwerfung“ (Titel) los.
    Vielen Dank,
    Tom

  318. Horst

    Hallo Herr van der Wehl,
    nachdem Sie mir dankenswerter Weise schon mal vor geraumer Zeit in Unterhaltsfragen geholfen haben, wende ich mich heute noch einmal hilfesuchend an Sie.
    Folgendes Problem. Mein Erstgeborener wird im Dez. 2010 19 Jahre alt. Im Feb.11 wird er mit Erfolg eine Ausbildung abschließen. Nun hat er mir mitgeteilt, dass er wahrscheinlich von seinem Lehrherrn nicht übernommen wird und mit dem Gedanken spielt ab August 11 seine mittlere Reife nachzuholen um später Studieren zu können. (nach meinem Verständniss müsste er sich doch jetzt schon Arbeitsuchend melden um evtl. in den Genuss von ALG zu kommen, oder? Auf meine Frage von was er in der Übergangszeit leben möchte hat er gemeint er würde jobben gehen, wenn er was findet. Ich habe bis heute Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt und wollte nun Wissen inwieweit ich zu weiteren Zahlungen nach Abschluß der Ausbildung verpflichtet werden kann. Ein Titel besteht nicht. Verstehen Sie mich nicht falsch, eine moralische Verpflichtung sehe ich schon etwas zu seiner Qualifizierung beizutragen aber der Gedanke das ich, vorausgesetzt er schafft die mittlere Reife, bis zum Ende seines Studiums Mittel zur Verfügung stellen soll, gefällt mir nicht. Kann er z.B. BaföG zum Erreichen der mittleren Reife beantragen und hat er noch Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss der Ausbildung? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Horst

  319. RA Thomas von der Wehl

    @ horst

    es gibt die Fälle Abitur-Lehre – Studium. In dem von Ihnen geschilderten Fall gehe ich nicht davon aus, dass eine weitere Unterhaltsverpflichtung besteht. Eltern schulden eine Ausbildung und diese Ausbildung haben Sie finanziert. Mit mittlerer Reife ist meines Wissens auch gar kein Studium möglich.

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  320. Horst

    Hallo Herr Wehl,
    das ging ja schnell. Danke für die Antwort.
    Jetzt liegt es erst mal an mir/ uns sich noch einmal genauer zu informieren und dann Möglichkeiten für eine Weiterqaulifizierung zu finden. Also nochmals vielen Dank.
    Horst

  321. RA Thomas von der Wehl

    @ tom

    Es ist fraglich, ob der Titel überhaupt über die Minderjährigkeit der Kinder hinaus Gültigkeit hat. Vollstreckt werden kann aus dem Titel dann auch nur, wenn dieser umgeschrieben worden wäre. Dies müsste der Sohn selbst veranlassen. Sollte der Titel noch gültig sein, hat der Sohn selbstverständlich einen Herausgabeanspruch gegen die Mutter. Ich würde in jedem Falle raten, mit dem Sohn eine schriftliche Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass der Unterhalt auf den nunmehr vereinbarten Betrag abgeändert wird.

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  322. Thomas

    Unterhalt wird nach meinem Kenntnisstand monatlich im Voraus geschuldet, richtig?

    Wie ist der Unterhalt in dem Monat zu zahlen, in dem der Minderjährige das 18. Lebensjahr vollendet (bspw. am 20.)? Sind dann 19/30 an die Kindsmutter und 11/30 an das Kind zu zahlen?

  323. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    das Unterhaltsrecht ist hier taggenau. In ihrem Beispiel gilt bis zum 19. das Recht für minderjährige und ab dem 20. das Recht für volljährige. Mit der Volljährigkeit ändert sich allerdings vieles. Beide Eltern sind nunmehr barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird voll angerechnet, etwaige eigener Einkünfte des Kindes werden nicht mehr auf beide Elternteile aufgeteilt und so weiter.

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  324. Lena

    Frage :
    Es besteht ein Unterhaltstitel bis zum Vollendeten 18 Lebensjahr meiner Tochter, der Vater hat immer regelmäßig Unterhalt geleistet, nun meine Frage , da ich Alg II beziehe und mit meiner Tochter in der Bedarfsgemeinschaft lebe , möchte das Jobcenter nun seine Einkommensnachweise , und sein eventuelles Vermögen prüfen…ist das Jobcenter dazu berechtigt ? er lebt doch gar nicht mit uns zusammen ?

  325. peter

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Sohn ist 20 und besucht eine höhere Handelsschule, er wohnt meines Wissens bei der Mutter.
    Die Mutter weigerte sich, ihr Einkommen zu offenbaren. Sie ist inzw.wieder verheiratet und bezieht Alg 2 nach ihrer Aussage. Was bzw- ob ihr derzeitiger Mann arbeitet, weiß ich nicht.
    Es sind 3 „neue“ Kinder bei ihr entstanden.
    Ich zahle den von der Mutter vorgegebenen Betrag von 300 € auf das Konto meines Sohnes.
    Der Sohn weist nun aber seinen Schulbesuch nicht mehr nach und ich bin nicht einmal sicher, ob er überhaupt noch bei seiner Mutter wohnt.
    Es existiert ein Titel aus der Minderjährigenzeit, den die Mutter auch nicht rausgeben mag.
    Ich kann mir keinen RA leisten und habe selbst schon mehrfach um die Auskunftspflicht (auch schriftlich) gebeten.
    Da keine Reaktion erfolgte, habe ich den Unterhalt nun nicht mehr überwiesen. Ich möchte abwarten, ob dann zumindest der Schulnachweis kommt.
    2 Fragen:
    -Kann mein Sohn im schlimmsten Fall bei mir mit dem Titel vollstrecken?
    -Wenn ja, wird so eine Vollstreckung bei mir angekündigt oder fehlt das Geld plötzlich auf meinem Konto?
    Vielen Dank im Voraus.

  326. Marion

    Guten Tag Herr von der Wehl,
    mein Lebensgefährte hat eine 19 jährige Tochter aus erster Ehe. Sie hat die Schule, ohne Abschluss, verlassen und möchte auch keine Ausbildung machen auch eine anderer Tätigkeit möchte sie nicht nachgehen. Ihre Mutter und sie beziehen Harz 4, vom Amt hat mein Lebensgefährte mitgeteilt bekommen, dass er auch weiterhin Unterhalt für seine Tochter zu zahlen hat, was er bis jetzt auch macht. Jetzt hat er erfahren, dass seine Tochter im 6. Monat schwanger ist. Der Vater des Kindes geht auch nicht arbeiten und hat, so wie er schon mitgeteilt hat, nicht vor Unterhalt zu zahlen. Jetzt meine Frage, ist jetzt nicht der Freund der Tochter unterhaltspflichtig, gegenüber dem Kind und der Mutter? Es kann doch nicht sein, dass mein Lebensgefährte immer noch zahlen muss? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Freundliche Grüße Marion

  327. RA Thomas von der Wehl

    @ Marion

    ein volljähriges Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Dies ist bei der Tochter offensichtlich nicht der Fall, so dass meines Erachtens kein Unterhalt geschuldet wird.

    Der Kindesvater schuldet Unterhalt gem. § 1615 l BGB spätestens ab 6 Wochen vor der Geburt.

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  328. Maddie

    Hallo,

    bei mir ist folgendes der Fall:

    Mein Ex Mann hat 4 Jahre lang keinen Unterhalt fuer unsere 7 jaehrige Tochter bezahlt. Nun bezahlt er mtl 200 euro. Und das immer fast zum Ende des Monats. Ich weis von meinem Anwalt das er mtl ca 4000 Euro Netto verdient. ( Selbststaendig) Im Rueckstand steht er auch. Kann ich einen Titel beantragen? Und auch den Unerhalt laut Tabelle einfordern?

    Danke

    Maddie

  329. Anke

    Hallo Maddie,
    wenn Du einen Anwalt hast, der Dir sagen kann, dass Dein Ex-Mann 4.000Euro Netto verdient, dann müsste Dir der Anwalt auch sagen können, wann udn wieviel Unterhalt Eurer Tochter zusteht und ob bzw. dass Du einen Titel beantragen kannst. Wende Dich schnellstens an ihn, denn mit jedem Monat der weiter verstreicht verliert ihr wahrscheinlich viel Geld!
    Gruß
    Anke

  330. Marion

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre so schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen. Schön das Sie sich die Mühe machen, unsere Fragen zu beantworten.

    Freundliche Grüße
    Marion

  331. Coke

    Hallo Herr Wahl,

    eine ganz kurze Frage. Nachdem der Sohn ueber 18 ist, muss ja auch seine Mutter nun Unterhalt fuer ihn bezahlen, sie geht aber nur 20 Stunden arbeiten und liegt somit unter dem Selbstbehalt. Muss sie nun mehr arbeiten?? Vorher war es ja egalda hat sie ja nur Barunterhalt geleistet.

    Vielen Dank

    coke

  332. Markus

    Das Jobcenter München will dazu zwingen, das ich die Unterhaltstitel ändere. Als SGB Empfänger arbeite ich einen Mini-Job als Taxifahrer. Mit dem Verdienst bezahle ich den Unterhalt für meine drei Kinder. Und das soll auch so bleiben, weil ich gern meine Kinder, die bei der Mutter (im Ausland) leben, bezahle. Ich habe ein Beschluss vom SG München, der die gesetzl. Regelung bestättigt. Den Mitarbeiter interessiert dies einen Dreck, was Gesetz ist.

  333. RA Thomas von der Wehl

    @ coke

    Wenn eine volle Erwerbsobliegenheit besteht und mit dieser vollen Erwerbsobliegenheit über dem Selbstbehalt verdient werden könnte, wird die Mutter mehr arbeiten müssen beziehungsweise wird, wenn sie dies nicht tut, mit einem höheren Verdienst fingiert.

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  334. Coke

    Hallo Herr von der Wehl,

    Sorry wegen dem falsch geschriebenen Namen das letzte Mal 😉 Habe ich erst spaeter gesehen. Vielen Dank fuer die Antwort, aber noch eine Frage daraus, was bedeutet „Wenn eine volle Erwerbsobliegenheit besteht“??? Was ist damit gemeint??

  335. TG

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    wird ein Titel bei Wegfall des Grundes nicht automatisch unwirksam bzw. erlischt? Soweit mir bekannt ist, endet die Unterhaltspflicht sobald das Kind wirtschaftlich selbständig ist oder das 25 Lebensjahr vollendet hat. Mal abgesehen von selbständigem Verschulden wie Abbruch einer Ausbildung o.ä. In diesen Fällen dürfte doch eine Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden, oder?

    Vielen Dank u. viele Grüße!

    TG

  336. RA Thomas von der Wehl

    @ tg

    Ein Titel wird nicht zwingend automatisch unwirksam beziehungsweise erlischt. Jedenfalls nicht, wenn er auf einem Lebensalter bezogen ist. Ein volljähriges Kind, wenn es eine eigenständige Lebensstellung erreicht hat, darf nicht mehr aus einem solchen Titel vollstrecken. Es riskiert, mit einer Vollstreckungsgegenklage zu unterliegen.

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  337. RWB

    Hallo Herr von der Wehl,
    meine Tochter wird in Kürze 18. Sie wird aber weiterhin zur Schule gehen und ihr Abi machen, in Verbindung zu einer Ausbildung als Erzieherin. Ich will den nun zu zahlenden Unterhalt an sie direkt überweisen. Sie will aber, dass ich weiterhin auf das Konto ihrer Mutter überweise. Kann sie darauf bestehen oder kann ich verlangen, dass ich ab jetzt auf ihr eigenes Konto überweise?
    Vielen Dank schon mal

  338. Andrea

    hallo,
    meine Tochter (12) ist vor 2 Wochen zu ihrem Vater gezogen. Er hat gerichtlich das geteilte Sorgerecht bekommen. War auch in Ordnung. 12 Jahre lang hatten wir nie Probleme. Egal ob Erziehung, Besuchsrecht, oder sonstiges. Im letzten Jahr hat er dann einige Zeit den Unterhalt (100 €) ganz eingestellt, dann auf Neuberechnung geklagt. Mußte dann 240 € bezahlen. Was passiert denn mit den Rückständen, die er jetzt mit monatlich 10 € abbezahlt? Und wie wird der Unterhalt den ich dann zahlen muß berechnet? Ich arbeite nur auf 400 € Basis, und bin seit 10 Jahren neu verheiratet und habe noch einen 10jährigen Sohn.

    Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.

  339. uta

    Sehr geehrter Herr von Wehl,
    meine nun volljährige Tochter eines amerikanischen Staatsbürgers fängt im Oktober 2011 an zu studieren. Nun besteht ff. Problem……bis zur Vollendung ihres 18.Lj. besaß/besitzt sie einen Titel in Höhe von zuletzt 502 DM(Deutsche Mark) und bekam nur unregelmäßig bis gar nicht ihren Unterhalt in Höhe von ca. 250€ .
    Nun möchten wir zum einem gern erfahren, ob meine Tochter im Nachhinein höhere Unterhaltsleistungen einfordern kann???….
    und zum anderen, ob SIE oder das BAföG-Amt, denn BAföG wird ihr zustehen, den ihr zustehenden Unterhalt einklagen muss???
    ……und…..bei wem muss meine Tochter dieses anstreben? Wie schon geschrieben, der Vater ist z.Zt. im Irak als amerikanischer Soldat!
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Vielen Dank im Voraus
    und herzliche Grüße

  340. Anke

    Hallo Uta,

    wenn Du bisher für Deine Tochter nicht auf die vollen 502DM / 257Euro bestanden hast, wird da für die Vergangenheit nicht viel zu machen sein. Es sei denn Du hast den Vater in Verzug gesetzt, gemahnt, geklagt oder sonstwas. Scheint ja aber bisher nicht der Fall gewesen zu sein.

    Für die Geltendmachung Ihres Unterhalts ist Deine Tochter seit ihrer Volljährigkeit selbst zuständig. Wieso sollte sich das BaföG-Amt darum kümmern? Etwas Eigeninitiative kann nicht schaden!!!
    Vielleicht sollte sie sich einen Anwalt suchen, ggf. mit Verfahrenskostenhilfe.

    Viele Grüße
    Anke

  341. Uta

    Hallo Anke,
    DANKE!!!….für die schnelle Antwort.
    Der amerikanische Vater meiner Tochter ist aber nicht ausfindig zu machen. Das letzte, was wir hörten/lasen, war, dass er z.zt. imIrak ist.
    Wir haben nur eine noch gültige E-mail-Add!!! Auf unsere Emails wird aber meistens nicht geantwortet, es sei denn, er möchte uns mitteilen, wie schlecht es ihm geht!
    WIE und über WEN kann meine Tochter ihren Unterhalt geltend machen, wenn keine Adresse oder kein Aufenthaltsort des Vaters bekannt ist?
    Nochmals lieben Dank im Voraus.
    Liebe Grüße
    Uta

  342. Gabriel

    Guten Abend,

    ich hätte ein zwei Fragen, muss dazu aber etwas ausholen.

    Meine Freundin, mit der ich nicht zusammen lebe, ist seit 10 Jahren geschieden und hat zwei Kinder (19 und 16) aus dieser Ehe.
    Den Unterhalt zahlte und zahlt der KV nicht regelmäßig, zeitweise sind 3 – 4 Wochen Verzug drin. Auch Kürzungen von seiner Seite sind um die Weihnahctszeit die Regel. Daraufhin hat meine Freundin sich an das zuständige Amt gewand und bekommt mehr oder weniger Unterstützung (Unterhalt für die 16 Jährige läuft über das Amt)
    Ihr Sohn hat mit erreichen der Volljährigkeit und aufgrund seines weiterführenden Schulbesuchs sowie der Einstellung der Zahlungen des Vaters geklagt.
    Er bekam Recht und hat einen Titel.
    In diesem wird Ihm eine monatliche Summe zugesprochen und gleichzeitig die Summe für die 16 Jährige Tochter festgesetzt. Der KV hat diesen Titel nicht anerkannt und Beschwerde eingereicht. Auch in zweiter Instanz bekam der Sohn Recht.
    Der KV hat sich trotzdem nicht an den Titel gehalten sondern monatlich nur einen Teilbetrag “ freiwillig“ geleistet. Mittlerweile existiert ein Vergleichsvorschlag des KV, der jedoch weit unter den Ausständen des Unterhaltes ist.
    Da der Sohn im Herbst eine Lehre anfängt, wird er aus der Berechnung herausfallen, was soweit auch völlig in Ordnung ist.
    Aber was ist mit der minderjährigen Tochter? Diese muss doch neu berechnet werden, da der KV ja keinen Unterhalt für den Bruder mehr bezahlt.
    Auf Nachfrage bei dem zuständigen Amt, hieß es, dass dies nicht nötig sei, da ihr aktueller Titel ja erst seit 02.2010 gilt.
    In diesem wird Ihr aber nur 85% zugesprochen. Wir vermuten also, dass dieser Titel neu berechnet werden muss, da der KV ja mittlerweile die volle Höhe an Unterhalt für die Tochter zahlen kann.
    Ist dies richtig?

    Die ausstehenden Unterhaltszahlungen für den Sohn, hat dieser eingeklagt und wird durch einen RW vertreten.
    Ich wäre dankbar, für einen Hinweis, wie und was wir unternehmen müssen und ob unsere Vermutung bzgl. der Neuberechnung des Titels der Tochter zutrifft.

    Danke

    Gabriel

  343. DarksiderSyke

    Hallo Herr Wehl,
    mein Kind wird im Dezember 18 und lebt bei Ihrer Mutter die wieder verheiratet ist, ich bin ebenfalls wieder verheiratet und habe mit meiner neuen Frau eine im Dezember 4 Jahre alt werdende Tochter. Letztes Jahr besorgte ich meiner Tochter eine Lehrstelle die Sie aber ablehnte weil wir ca 250km auseinander wohnen. Sie bekam dan an ihrem Wohnort noch eine Ausbildung wo Sie aber noch in der Probezeit wieder entlassen wurde weil sie sich oft krankmeldete. Nun meine Frage… Wie berechnet sich der Unterhalt wenn Sie 18 ist??
    Mein Netto Verdienst 1700,- meine neue Frau 600,-
    Meine Exfrau ca800,-.
    Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen im Vorraus

  344. RA Thomas von der Wehl

    @ darksider

    konkrete Unterhaltsberechnung kann und darf ich hier nicht machen. Der Unterhalt eines volljährigen berechnet sich danach, was ich als Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle dem Einkommen der Eltern ergibt. Dies wären rund 500 €, wovon das Kindergeld voll abgezogen wird. Auch das eigene Einkommen des Kindes wird abgezogen, bis auf eine Pauschale von 90 €, für ausbildungsbedingte Kosten. Eine konkrete Berechnung muss ein Rechtsanwalt für Sie machen.

  345. Markus

    Ich habe aus erster Ehe drei Kinder (alle volljährig). Aus zweiter Ehe zwei Kinder (minderjährig).

    Meine Tochter aus erster Ehe studiert. Ich habe nun darum gebeten, mir den Bafög-Bescheid zu kommen zulassen und um Auskunft über das Einkommen der Mutter gebeten.

    Beides wird hartnäckig verweigert. Nun habe ich mitgeteilt, dass ich den Unterhalt zum nächst möglichen Termin einstelle, bis mir die Bedürftigkeit nachgewiesen wird.

    Es besteht ein Unterhaltstitel (Vergleich) als die Tochter noch minderjährig war.

    Bis zur von mir gesetzten Frist sind keine Unterlagen eingangen! Muss ich nun mit der Vollstreckung rechnen? Was soll ich klugerweise nun tun?

    Anmerken möchte ich noch, dass ich bisher den Unterhalt stets in der geforderten Höhe pünktlich gezahlt habe und nie um Unterlagen gefragt habe.

  346. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    den Unterhalt einfach einstellen wird die Vollstreckung auslösen und ist der falsche Weg. Studenten mit eigener Wohnung haben einen Bedarf von pauschal 670,00 EUR. Bedarfsdeckend davon ab das volle Kindergeld. Bedarfsdeckend ebenfalls ab, das BAFöG. Der Restbedarf, wenn denn einer da ist, wird von beiden Eltern als Barunterhalt geschuldet und zwar im Verhältnis der Einkommen zueinander. Die Tochter schuldet die Auskünfte zum BAFöG und muss die Einkommenssituation der Mutter darlegen und belegen.

    Nochmals schriftlich mit Zugangsnachweis dazu mit 2-Wochen-Frist auffordern und danach Abänderungsklage einreichen. Am besten aber zum FA für Familienrecht gehen.

  347. Nana

    Hallo,
    meine Tochter wird im November 18 sie hat eine Beistandschaft beim Jugendamt dorthin bezahle ich auch regelmäßig unterhalt.Ich habe keinen Kontakt zu meiner Tochter seit Jahren nicht . Wie verhalte ich mich ab Dezember angeblich geht Sie noch zur Schule und wohnt bei Ihrer Mutter die neu Verheiratet ist. Ich habe einen Tittel von 1998 da steht aber nicht wie lange der gilt. Ich habe auch noch eine 8 Jährige Tochter in der aktuellen Beziehung(Ehe) mein nettogehalt ist 1500 €.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

  348. RA Thomas von der Wehl

    @ nana

    mit Volljährigkeit haften beide Eltern auf Barunterhalt + das Kindergeld wird voll angerechnet. Es muss ganz neu gerechnet werden.

  349. Markus

    Vielen Dank für die rasche Antwort. Noch zwei Fragen:

    Der Unterhaltstitel, der besteht wurde 1997 beim Scheidungstermin ausgestellt. Demnach läuft der Titel doch auf die Mutter. Müsste meine Tochter denn den Titel auf sich abändern lassen, bevor vollstreckt werden könnte?

    Ich meine, ich will es wirklich nicht auf Vollstreckung ankommen lassen und werde auch einen Anwalt aufsuchen. Aber es könnte doch auch nur der Betrag aus dem damaligen Titel vollstreckt werden, oder?

  350. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    ja, der Titel müßte umgeschrieben werden und

    ja, es kann nur der damals titulierte Betrag vollstreckt werden

    ABER: Sie müssen aber in jedem Fall tätig werden. Sonst lässt die Tochter 1 – 2 Jahr vergehen und vollstreckt dann wegen des vermeintlichen Rückstandes

  351. Anke

    Hallo Markus,

    ich würde es nicht auf eine Vollstreckung ankommen lassen, macht beim Arbeitgeber keinen guten Eindruck. Du musst eh etwas gegen den alten Titel machen, denn der ist ja wohl nicht zeitlich befristet.
    Also such Dir einen guten Anwalt und lass Dich ausführlich beraten. Je eher, desto besser, Du weisst doch: Unterhalt kann man schwerlich zurückfordern.
    Alles Gute
    Anke

  352. Matthias

    Sehr geehrte Herr Rechstanwalt ! Zeit 10 Jahre sind wir geschieden und meine Adop.tochter(17) wohnt mit ihre Mutter .Ich möchte fragen ob ich der schulbescheinigung monatlich verlangen kann …. ich habe der verdacht das meine Tochter in der berufschule angemeldet hat aber nicht regelmässig besuchen tut …Vielen Dank !

    Mfg.

    Matthias

  353. RA Thomas von der Wehl

    @ matthias

    eine Schulbescheinigung können Sie verlangen, aber nicht monatlich, sondern bestenfalls halbjährlich

  354. Jaqueline

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn ist im Oktober 2010 volljährig geworden. Im Februar 2010 stellte der Kindesvater die Zahlungen ein und stellte bei Gericht den Antrag auf Neuberechung. Er war der Meinung, dass seine Fahrschule jedes Jahr schlechter lief und sein Einkommen nur noch so gering ist, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen müsste. Der erste Gerichtstermin war Anfang September und das Urteil wurde endlich im März 2011 verkündet. (Hier hat man natürlich eine sehr lange Zeit verstreichen lassen!) Mein Ex-Mann sollte bis zum 18. Geburtstag unseres Sohnes sämtlichen Unterhalt nachzahlen. Ohne Abstriche, da er sich ja hätte als Fahrlehrer anstellen lassen können. Er ging in Berufung und auch hier verlor er.
    Jetzt meine Fragen:
    Er möchte den Betrag in Raten zahlen. Muss man darauf eingehen?
    Aus Boshaftigkeit zahlt er das Geld nun an unseren Sohn und nicht an mich. Meinen Unseren Sohn hat er auch so beeinflusst, dass dieser nicht bereit ist, mir das Geld auszuhändigen. Ich weiß, dass es vom Gesetz her so ist, aber hier geht es doch um Geld, welches bis zur Volljährigkeit des Kindes mir zugestanden hätte. Ich habe doch sämtliche Kosten allein bestritten und noch darüber hinaus bis heute. Mein Sohn hat im Oktober 2010 die gerade begonnene Ausbildung geschmissen und hat erst heute, am 01.09.11, eine neue begonnen.
    Habe ich wirklich keine Handhabe wenigsten an diesen geringen Teil meines Aufwandes zu kommen? Hier ist das Gestz wirklich nicht fair.

  355. Heike

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    meine Ehe ist im Mai geschieden worden. Ich habe aus einem Vergleich und einem Stalking-Urteil noch einen Anspruch von ca. 2000 € gegen meinen Exmann. Es gibt noch ein Darlehen aus einer Hausfinanzierung gesamtschuldnerisch über 80.000 €. Mein Exmann verlangt nun von mir, auf meine Forderung zu verzichten mit der Ankündigung, wenn ich es nicht mache, meldet er Privatinsolvenz an. Ich vermute, er hat sowieso vor, sich aus der Verantwortung zu stehlen und die Gesamtbelastung für das gemeinsame Darlehen auf mich allein abzuwälzen. Was habe ich für Möglichkeiten ?
    Beste Grüße
    Heike

  356. Kim

    Sehr geehrter Herr RA Thomas von der Wehl!
    Gestern fand ich einen Zettel vom Gerichtsvollzieher. Die Tochter (21 J.) meines Mannes fordert rückständige Unterhaltsforderungen. Mein Mann hat sich daraufhin mit seiner Tochter unterhalten, sie sagte, sie muss an das Jobcenter zuviel gezahlte Beträge zurückzahlen (da mein Mann Unterhalt zahlte und die Kindesmutter auch den Anspruch der Tochter bekam). Von ihrem Ausbildungsgeld kann sie es nicht und will jetzt das Geld von meinem Mann. Beim Amtsgericht erfuhr mein Mann aber, dass gar kein Titel vorliegt oder evtl. ist der Fall noch gar nicht durch, sagte man ihm dort. Meine Frage: Kann die Tochter meines Mannes das durchsetzen? Was für einen Titel hat sie, evtl. den vom Jugendamt (Jugendamt schickt ja alle Unterlagen an die Kindesmutter, wenn das Kind volljährig ist). Will die Tochter evtl. mit dem Vateschaftstitel jetzt vollstrecken lassen weil das Jobcenter die Zahlungen zurück will?
    Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar.
    Wir wissen nicht, wie wir vorgehen sollen.
    Vielen Dank im voraus.
    MfG
    Kim

  357. RA Thomas von der Wehl

    @ kim

    der Fall ist zu komplex, als dass ich hier eine seriöse Antwort geben kann. Holen Sie die Beratung eines FA f FamR ein.

    MfG
    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

  358. Guido

    Sehr geehrter Hr. von der Wehl,
    meine Tochter ist jetzt bereits 20 Jahre alt und hat Ihre Ausbildung abgeschlossen. Es bestehen auch keine Unterhaltsrückstände mehr. Nun habe ich den RA meiner Tochter aufgefordert mir den bestehenden Titel auszuhändigen. Leider bekomme ich weder den Titel zurück noch eine Antwort. Ich weiß, dass ich jetzt nur noch auf Rückgabe oder auf Nullsetzung klagen kann, was ist dann aber mit den Kosten ? Wenn das Gericht entscheidet das mir der Titel zurück gegeben werden muß, weil kein weiterer Unterhaltsanspruch mehr besteht, muß meine Tochter dann auch meinen Anwalt bezahlen ?

    vielen Dank für eine Antwort.
    mfg Guido

  359. Samuel

    Hallo,
    Also ich bin jetzt 19 Jahre mein Vater hat bei mir ca 20000 € Untehaltsschulen er arbeitet nichts.
    Meine Mutter hat einen Titel auf die Unterhalsschulden.
    Kann das Geld auch bei Oma und Opa geholt werden? Opa besitzt 3 Häuser von denen noch 2 nicht ganz bezahlt sind! Kann gezwungen werden ein Haus zu Verkaufen?
    Gibt es eine Möglichkeit irgendeinen Cent zu sehen?
    Wäre erleichtert mich ein bischen besser auszukennen
    MFG Samuel

  360. carla

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    ich hoffe Sie können mir Auskunft geben. Ich habe folgendes Problem. Meine Eltern waren nie verheiratet und sind schon recht lange getrennt. Mein Vater hat eine neue Frau (verheiratet) und nun auch ein weiteres Kind (unter 3 Jahre). Ich bin vor einigen Tagen volljährig geworden und habe vor 3 Tagen Post vom Gericht bekommen, wonach mein Vater versucht, dass UHG von derzeit 320,- Euro auf knapp 50,- zu minimieren, da er in Elternzeit ist und nur noch 50% arbeitet (seine Ehefrau arbeitet jetzt auch wieder = 50% Prozent). Ich selbst wohne bei meiner Mutter, zusammen mit deren Freund und 2 weiteren Kindern (minderjährig). Meine Mutter hat ihre Teilzeit von 21 Stunden auf 28 Stunden erhöht, mehr kann sie nicht leisten, aufgrund meines behinderten (Halb)Bruders. Nun meine Frage: darf mein Vater aufgrund seiner freiwilligen Reduzierung der Arbeitszeit (innerhalb der Elternzeit), den Unterhalt für mich reduzieren?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    MfG
    Carla

  361. RA Thomas von der Wehl

    @ carla

    es hängt viel davon ab, ob sie eine privilegierte volljährige sind. Das bedeutet, sie müssen unter 21 Jahre alt sein, sie müssen im Haushalt eines Elternteils leben und sie müssen eine Schulausbildung absolvieren. Wenn Sie also noch zur Schule gehen, gelten für sie die Regeln wie für minderjährige, was die Unterhaltsverpflichtung des Vaters angeht. Er wird sich dann nicht auf die Elternzeit zurückziehen können. Allerdings wird mit Volljährigkeit der Unterhalt anders berechnet und insbesondere wird das Kindergeld nunmehr vollständig bedarfsdeckend angerechnet.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de

  362. carla

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Zu Ihren Anmerkungen, ja, ich wohne bei meiner Mutter und besuche seit September die Fachoberschule, bin also privilegiert.

    Mein Vater hat bei Gericht den Antrag gestellt und damit begründet, dass er einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit hätte. Da er von diesem Recht Gebrauch mache, sinke nun sein Einkommen. Er hat mir leider auch nichts von seinem Vorhaben angekündigt auch nicht angegeben, wie lange er beabsichtigt, in Teilzeit zu arbeiten sondern einfach den Antrag gestellt. Können Sie mir sagen, ob er tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit und die Reduzierung des Unterhaltsgeldes für mich geltend machen kann? Wie verhält es sich mit den Gerichtskosten, die nun bestimmt anfallen? Muss er die alleine tragen?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

    MfG
    Carla

  363. Hannah

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    seit 2006 bestand ein Unterhaltsanspruch für meinen minderjährigen Sohn (Titel bzw. Urkunde
    115 %) in Höhe von 316,00 Euro. Telefonisch jammerte er seit dieser Zeit, dass er nur 1500,00 Euro verdiene und für ein weiteres Kind Unterhalt zahlen müsse. Er könne zur Zeit nur 280,00 Euro zahlen. Dies habe ich von 2006 bis Juni 2011 so hingenommen. Im Juni 2011 teilte er mit, dass er nunmehr keinen Unterhalt mehr zahlen werde, da mein Sohn ja aus der Schule komme. Da mein Sohn jedoch nunmehr auf ein Gymnasium geht, wurde geklärt, dass weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss. Im Zuge dessen kam heraus, dass er mich bezüglich seiner Einkünfte von 2006 bis 2011 belogen hat. Kann ich die Rückstände aus diesen Jahren noch fordern oder sind diese komplett verwirkt? Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Hannah

  364. sonja

    sehr gehrter Herr von der Wehl,

    ich habe eine Frage zum Abändern, bzw. Umschreibung eines Unterhaltstitels.

    Nach der Scheidung lebte unsere Tochter bei mir.
    Ich hatte die Beistandsschaft durch das Jugendamt beantragt.
    Der Vater hat Unterhaltsrückstände, die teilweise in seiner Privatinsolvenzmasse im Jahr 2008/2009 angemeldet sind.
    Nach diesem Zeitpunkt sind wiederum mehr als 10.000 Euro Unterhaltsrückstände entstanden.

    OFFIZIELL war er nicht leistungsfähig!!!
    entgegen seinem Lebensstil, Auto, Urlaub, Marken- und Disgner-Klamotten,
    großzüge Geschenke an die Tochter ohne irgendeinen Anlass (Spielekonsolen, PC, Laptop, 2.DVD-Player, 3. Fernseher, Handy + montl. Handykosten.
    Dagegen habe ich jahrlang am Existenzminimum mit meiner Tochter leben müssen.

    Da meine Tochter vor 3 Monaten in den Haushalt des Vaters gewechselt hat, ist die Beistandschaft beendet worden.
    Mir wurde der Titel ausgehändigt.

    Noch bevor meine Tochter in seinen Haushalt wechselte, ließ er mich durch seinen Anwalt wissen, wieviel Unterhalt ich zuzahlen habe und beantragte auch gleich das Kindergeld.

    Da ich meiner Tochter unterhaltspflichtig bin, zahle ich auch den Unterhalt für sie, da dieser nicht mit den Rückständen des Vaters verrechenbar ist.

    Sie ist 17 Jahre.

    Nun möchte ich, das Titel bezügl. der Unterhaltsrückstände auf meinen Namen abgeändert wird, damit ich die Unterhaltsrückstände von dem Vater einfordern kann, da ich ja jahrelang in Vorleistung getreten.

    Wie und wo kann ich die Titelabänderung beantragen? Nach welcher Rechtsgrundlage, Urteil?

    MfG
    Sonja

  365. Müller

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich wurde 1994 geschieden, Unterhaltstitel für meine Tochter ist vorhanden. Ich bin vor 2 Jahren ins Ausland gezogen und mein Exmann hat den Unterhalt von 350.- auf 300.- eigenständig gekürzt. Nun ist meine Tochter 18 geht zur Schule, bzw. will das Studieren anfangen und mein Ex Mann erklärte mir, er wird mit sofortiger Wirkung den Unterhalt einstellen. Er wäre bereit eventuell zu bezahlen, aber maximal 50 Euro, aber nur wenn ich nachweise, dass das Studium das meine Tochter hier macht, auch in Deutschland anerkannt ist.
    Meine Frage – endet ein Unterhaltstitel am 18. Geburtstag – darf er einfach den Unterhalt ohne Abänderungsklage einstellen? Wenn ja, wo muss eine Abänderungsklage eingereicht werden in Deutschland oder im Ausland wo wir leben?
    Ich bedanke mich herzlich für Ihre schnell und unbürokratische Hilfe!

    Beste Grüße

  366. Bina

    die tochter meines mannes wird im dezember 18. sollen wir den unterhalt anteilig bis zum geburtstag an die mutter den anderen teil an die tochter zahlen oder können wir direkt an die tochter nach der neuen altersgruppe zahlen? die unterhaltsregelung wurde im rahmen der scheidung durch vergleich festgelegt da wir jetzt zwei weitere gemeinsame kinder haben hat sich die finanzielle situation geändert können wir mit tochter außergerichtlich was neues festlegen?

  367. Tobias

    Hallo ich habe eine für mich sehr wichtige Frage. Ich bin vor kurzem 18 geworden, gehe noch zur schule und wohne bei meiner Mutter. Meine Eltern sind schon seitdem ich 4 bin getrennt und ich möchte wissen ob ich das Kindergeld an mich überweisen lassen kann und den Unterhalt den mein Vater zahlt.

    MFG.
    Tobias

  368. Sveijke

    Hallo, meine Tochter ist im November 18 geworden, mein ex hat bisher immer halbwegs pünktlich den Unterhalt gezahlt. Bereits per Ende April dieses Jahres hat er seine gut bezahlte Stelle bei einem großen deutschen Konzern (er war über 25 Jahre dort) per Aufhebungsvertrag gekündigt (es soll auch eine dicke Abfindung gegeben haben) und eine Umschulung übers Jobcentr angefangen.
    Seit April waren also die Kinder nicht mehr krankenversichert, habe das nur zufällig herausbekommen… habe denb Ex dann zu einem klärenden Gespräch aufgefordert, dort einigten wir uns, dass er den bisherigen Unterhalt weiter erst einmal weiter zahlt und wir dann kurz vor dem 18. der Tochter deren künftige Ansprüche beim Jugenamt ausrechnen lassen. Er hat wohl auch seinen Arbeitslosenbescheid dorthin geschickt, will aber nun nur noch auf Basis des Arbeitslosengeldes Unterhalt zahlen….

    Es bestand bisher kein Titel. Hat meine Tochter das Recht einen Titel gerichtlich zu erwirken (mit Hilfe eines Anwaltes natürlich) ?

    Ich hätte den Anspruch auf Unterhalt gern für Sie gesichert falls mir mal etwas passiert und seine „Eskapade“ mit der Kündigung nicht die erste war… (kürzte Unterhalt wegen Kurzarbeit, kümmerte sich jahrelang nicht um die Kinder, Weihnachten und Geburtstage fallen in der Regel aus, aber ne neue Harley ist immer drin…)

    Was können Sie raten?
    LG
    Sveijke

  369. RA Thomas von der Wehl

    @ sveijke

    Die volljährige Tochter müsste aber selbst für den gerichtlichen Titel Sorge tragen. Ab Volljährigkeit gelten andere Regeln.

    Thomas von der Wehl
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  370. Nadine 26

    Ich bin 26 Jahre alt, weiß das meine Mutter einen Unterhaltstitel für mich erwirkt hat. Ich habe sie gebeten mir den zu geben, um den Unterhalt einzuklagen, sie verweigert mir jedoch den zu geben, da sie wieder in freundschaftlichen Kontakt zu meinem leiblichen Vater steht! Ist sie verpflichtet mir den auszuhändigen, oder was hab ich sonst für eine möglichkeit an den Titel zu gelangen.

  371. RA Thomas von der Wehl

    @ nadine26

    wenn ihre Mutter den Titel erwirkt hat, müssen sich zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Insofern können Sie aus diesem Titel ohnehin nicht selbst vollstrecken, sondern der Titel müsste erst auf sie umgeschrieben werden. Ihre Mutter ist verpflichtet ihnen diesen Titel herauszugeben notfalls müssen sie eine Herausgabeklage einleiten.

    Thomas von der Wehl
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  372. Burkhard

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vor 15 Monaten habe ich einen Titel “ bekommen“ aufgrund der UHG Zahlung zu meiner Tochter. Diesen Titel wollte ich nun aus der Welt schaffen, da meine Tochter nun über 18 Jahre alt ist und die Klage damals von meiner getrennten Frau (jetzt geschieden) erhoben wurde. Meine Frage dazu ist, muß ich hier für unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten oder kann ich dies auch selbst in die Hand nehmen ohne einen Rechtsanwalt. Eine Abänderungsklage scheint zwar der richtige Weg zu sein, ob es der einzige Weg ist weiß ich nicht. Der Grund ist der folgende, ich bin mit den derzeitgen Zahlungen jetzt schon am Limit und kann mir einen Rechtsanwalt sowieso nicht leisten, obwohl ich täglich arbeiten gehe. Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie diese Frage beantworten können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Burkhard

  373. RA Thomas von der Wehl

    @ burkhard

    wenn der Gerichtsweg beschritten werden muss, werden sie um einen Anwalt nicht umhinkommen. In Unterhaltsverfahren gilt Anwaltszwang.

    RA Thomas von der Wehl
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  374. imago

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin seit 7 Jahren geschieden. Im Scheidungsprotokoll wurde ein Betrag von 50 € pro Kind an Kindesunterhalt festgelegt (ohne Auflagen), der auch vom Jugendamt tituliert wurde und von uns beiden unterschrieben wurde. Das Geld habe ich regelmäßig bezahlt. Nun erhielt ich Post von der RAin meiner Ex, dass ich nun pro Kind 150 € bezahlen soll und ich die Titel beim Jugendamt selbst abändern lassen soll. Kann ich mich auf das Scheidungsprotokoll und die vorliegenden Titel berufen, falls meine Ex den erhöhten Unterhalt einklagen will? Mein Einkommen hat sich seit der Scheidung nicht wesentlich verändert.
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  375. RA Thomas von der Wehl

    @ imago

    Mit dem Betrag von 50,00 € liegen sie deutlich unter dem Mindestunterhalt. Inwieweit sie sich gegen die erhöhte Forderung verteidigen können, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Ein Titel kann bei veränderten Umständen abgeändert werden.

  376. Illex

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich bin nun seit ca. 6 Jahren geschieden und habe 2 Kinder. Meine nicht bei mir lebende Tochter ist nun im Oktober volljährig geworden und die Mutter hat ihr bis zum 18 Lebensjahr verboten, ein eigenes Girokonto einzurichten. Sie ist sog. priviligierte Volljährige und wird nach dem ABI in 2012 ab Sommer auswärtig studieren..

    Um meinen Zahlungsverpflichtungen wie bisher korrekt nachzukommen, habe ich ihr an ihrem 18. Geburtstag ( nach vorheriger Absprache mit ihr) zunächst den anteiligen Unterhaltsbetrag des Monats Oktober ( aufgerundet!) in bar zukommen lassen. Während der letzten Jahre habe ich zusätzlich ein Vermögen, dass in fondsgebundenen Versicherungen investiert ist, in Höhe von rund 7.000 EUR angespart.

    Nun wird mir, ohne das mein Kind mit mir spricht, von einem Anwalt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 353 EUR zugestellt – selbst anteilig für den Monat Oktober ( obwohl anteilig ab Geburtstag für 375 EUR im Oktober bezahlt ) und zusätzlich verlangt, das Geld auf das Konto der Mutter zu überweisen.

    Ich möchte jedoch ausschließlich auf das Girokonto meiner Tochter überweisen, da ich der Meinung bin, dass dieses Geld nicht meiner Tochter zukommt.

    1. Frage : Kann ich dazu gezwungen werden, auf das Konto der Mutter einzuzahlen?

    2. Frage: Reicht der alleinige Vortrag der Zahlungsaufforderung auf das Konto der Mutter über einen Anwalt bereits aus, damit ich zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal belangt werden kann, da das Geld ja nicht auf das Konto meines Kindes eingezahlt werden würde?

    3. Kann ich tatsächlich noch einmal für die bereits geleistete Zahlung des Monats Oktober belangt werden? Ich habe ihr das Geld im Vertrauen auf die Aufrichtigkeit meines Kindes an mich an ihrem Geburtstag übergeben lassen und bin eigentlich ziemlich geschockt, dass der dreiste Anwalt meiner Ex-Frau dies nun auch noch verlangt.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  377. Illex

    Kurze Ergänzung zu meinem Text vorhin:

    Ich habe schriftlich eine Bankverbindung meiner Tochter verlangt, damit ich bezahlen kann.

    Diese wurde mir jedoch verwehrt und mit Klage wegen Zahlungsverweigerung gedroht, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen.
    ( Ja, so etwas gibt es leider tatsächlich)

  378. xaemus

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    gestern nach 17 Jahren, bekam ich ein Schreiben von meiner Tochter(21j.) und meiner Ex-Frau ich soll den rückständigen Betrag (keine Summe genannt) sowie die aktuelle Unterhaltszahlung binnen zwei Wochen überweisen. Vor siebzehn Jahren wurde ich aus Deutschland ausgewiesen, da mein Aufenthaltsrecht nach der Scheidung erloschen ist (das gemeinsame Sorgenrecht wurde damals durch meine Frau abgelehnt und ich mußte das Land per Ausreise-Schein verlassen, seit dem zahlte ich auch kein Unterhalt. Mein Wohnort sowie meine Handy Nr. außerhalb Deutschland war durch die Jahre meiner Ex-Frau bekannt, bis dato kam nichts außer eine Karte mit Wünschen die ich erhalten und aufbewahrt habe, so kann Sie zumindest nicht behaupten Sie wußte nicht wo ich mich befand. Ich lebe seit kürzen wieder in Deutschland, Sie verfügt über einen Titel v.1992 der allerdings erst auf dem Namen meiner Tochter umgeschrieben werden müßte, da Sie zwischenzeitlich Volljährig geworden ist.
    Ist die Vorderung Verwikt wenn ja wie gehe ich am besten vor? Hat Sie mich mit dem Schreiben im Verzug gesetzt?
    Vielen Dank im Voraus,
    xaem

  379. Jan

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Tochter (Schülerin) wird am 29. Mai volljährig. Der Unterhaltstitel (Vergleich) ist unbefristet.

    !.)Kann ich ab Juni den Unterhalt einfach auf das Konto meiner Tochter überweisen?
    2.)Wer müsste einer Abänderung zustimmen, um keine Abänderungsklage einreichen zu müssen? Mutter oder Tochter?
    3.) Da ich davon ausgehe, dass ich eine Klage einreichen werden muss (gegen Mutter oder Tochter?), damit der Titel abgeändert wird, kann ich einen Termin erst ab dem 18. Geburtstag machen? Muss ich dann den alten Betrag erstmal unverändert weiterzahlen? Kann man ggf. zuviel bezahlten Unterhalt zurückfordern? Wielange dauert denn eine Abänderunsklage in etwa?
    4.) Da die Mutter Einkünfte aus Job und Verpachtung hat und in einem abbezahlten Haus wohnt, wird diese auch Unterhalt zahlen müssen. Wie kommt man an die genauen Zahlen? Muss man eine extra Klage einreichen?
    5.) Die Mutter arbeitet in Teilzeit. Wird dieser Lohn als Wert genommen oder auf Vollzeit hochgerechnet, da ja keine Betreuung mehr erforderlich ist?
    6.) Kann man den neuen Titel dann befristen, damit ich ein Jahr später (Schulende) nicht wieder auf Abänderung klagen müsste?
    Vielen Dank im Voraus!

  380. Joshua

    Ich habe da eine Frage:

    Ich bin seit 10 Jahren geschieden.
    Das Sorgerecht hat meine Ex Frau.
    Meine Tochter ist jetzt gerade 18 geworden.
    ich habe eine Unterhaltsabänderungsklage angestrebt da das Einkommen meiner Ex Frau nicht bekannt ist, soll Sie erst einmal ihre Finanzen offen legen.
    Der Titel für den Unterhalt ist noch vor der Scheidung entstanden. Somit muss meine Tochter, welche absolut keinen Kontakt zu mir will und jeglichen Kontakt ( Telefon, SMS, Mail oder Brief) mit keinen Bedaf und lass mich in Ruhe abtut.
    Ich habe nun vor da Sie noch nie ein Zeugniss oder sonst was vorgelegt hat, eine Unterhalts Einstellung nach 1611 BGB anstreben.
    Meinen Sie das hat erfolg ?
    Oder ist der Biologische Vater auch nur als Goldesel gut ??

  381. Harald Lucius

    Guten Abend, ich bin seit 1999 geschieden, habe zwei Kinder ( 20 und 15 ), die bei der Mutter leben, die das alleinige Sorgerecht hat, es besteht ein Umgangsrecht. Es besteht auch ein Scheidungsfolgenvergleich seit 1999, in dem ich mich mit meinem gesamten Vermögen einer mgl. Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllen der Unterhaltspflichten unterworfen habe. Ich habe aber IMMER regelmäßig ohne jede Aufforderung meiner Ex-Frau ( die seit 1999 in einer neuen Beziehung mit weiterem Kind ist ) den nötigen Kindesunterhalt gezahlt, sie hat nie nachfordern müssen, es gabe nie schwere Differenzen. Allerdings haben wir uns beide nicht immer an die D-df. Tabellen gehalten, d.h. ich habe statt der exakten Beträge z.B. mehr Ta.geld gezahlt usw. Nun fordert meine Ex.Frau – noch nicht via Anwalt – für 13!! Jahre , mindestens aber ab 2009 den angeblich nicht ausreichend gezahlten Unterhalt nach und ebenso eine Erhöhung der jetzigen Beträge ( letzteres wäre kein Thema ). Wie sind die Aussichten – ich denke, die Ansprüche sind ig. verjährt, es besteht zwar der alte Titel, aber das ist auch alles. Wäre für eine rasch Antwort dankbar – Beste Grüße

  382. RA Thomas von der Wehl

    @ harald

    hier wird die Verjährung, aber auch die Verwirkung zu prüfen sein. Jedenfalls für die Vergangenheit. Für die Zukunft werden Sie die Regelsätze nach Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen.

    Thomas von der Wehl
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  383. Stephie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe eine Frage bzgl. eines Unterhalttitels. Bei meinem Vater wird beim Arbeitgeber der Unterhalt für mich gepfändet. Der Titel der erwirkt wurde gilt für die Zeit meiner Ausbildung. Ich habe mein Studium noch nicht komplett abgeschlossen, möchte aber den Unterhaltstitel zurücknehmen, da mein Vater mir ständig damit droht wieder vor Gericht zu gehen. Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten. Ich finde nun Niemanden, der mir sagen kann, wie ich verfahren muss um den Titel zurückzunehmen. Bei Gericht sagte man mir, man sei dafür nicht zuständig, die Anwältin meines Vaters spricht nicht mit mir weil ich die Gegenpartei bin. Ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können, mir mitteilen können wie ich zu verfahren habe oder an wen ich mich wenden kann.

    Vielen Dank!!

  384. RA Thomas von der Wehl

    @ stephie

    wenn sie nicht weiter aus dem Titel vollstrecken wollen, schreiben Sie dies einfach an die Rechtsanwältin ihres Vaters. Diese wird dann schon dafür sorgen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.

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  385. doris

    Meine Frage. Der Sohn meines Mannes hat 2008 eine Lohnpfändung gegen meinen Mann erwirkt. Seit Januar 2011 ist er volljährig geht wohl noch zur Schule Berufsschule Abschluß von10B.wir haben ab okt2011 die Pfändung nicht mehr an ihn weiterleiten lassen (seperat auf ein Konto der Firma )weil man uns sagte er müße Volljährigkeitsunterhalt beantragen.Er ist angeschrieben worden aber reagiert nicht. Der Unterhaltstitel vom Jugendamt gilt bis Vollendung des 18. Lebensjahres.so wie wir wissen geht die KM auch arbeiten.was können wir tun?

  386. RA Thomas von der Wehl

    @ doris

    um die Pfändung fortsetzen zu können, müsste der Sohn den Titel gegebenenfalls umschreiben lassen. Sollte der Titel allerdings bis zur Volljährigkeit begrenzt sein, müsste der Sohn sogar einen neuen Titel erwirken. Darauf können Sie doch einfach warten.

    Thomas von der Wehl
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  387. Stephie

    Vielen Dank! 🙂

  388. Tom

    Hallo,
    bin geschieden und habe für meine Tochter vom Jugendamt einen Unterhaltstitel. Dort geht hervor, dass die Mutter sich verpflicht, 100% für die Altersstufen 2 u 3 zu zahlen. Meine Tochter wird im Mai 18, geht zur Zt noch zur Schule, fängt eine Ausbildung am 01.08. an und lebt in meinem Haushalt. Meine Ex Frau hat einen aus ihrer jetzigen Ehe einen 4 Jährigen Sohn.
    Meine Frage: Fällt mit Volljährigkeit (Altersstufe 4) der Unterhaltstitel weg und somit auch die Unterhaltsberechtigung meiner Tochter?
    Was muss meine Tochter tun, um weiterhin Unterhalt zu bekommen?

  389. c.o.

    Hallo,bekomme seit 9Jahren kein Unterhaltstitel,wie kann dies möglich sein?Beide Kinder sind minderjährig.Für die zukunft wurde der Kindsvater von Unterhalt vom Gericht befreit,Unterhaltsschulden wurden erlassen.Ich weis nicht weiter,was kann ich tun?

  390. Jan

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Tochter (Schülerin) wird am 29. Mai volljährig. Der Unterhaltstitel (Vergleich) ist unbefristet.

    1.)Kann ich ab Juni den Unterhalt einfach auf das Konto meiner Tochter überweisen?
    2.)Wer müsste einer Abänderung zustimmen, um keine Abänderungsklage einreichen zu müssen? Mutter oder Tochter?
    3.) Da ich davon ausgehe, dass ich eine Klage einreichen werden muss (gegen Mutter oder Tochter?), damit der Titel abgeändert wird, kann ich einen Termin erst ab dem 18. Geburtstag machen? Muss ich dann den alten Betrag erstmal unverändert weiterzahlen? Kann man ggf. zuviel bezahlten Unterhalt zurückfordern? Wielange dauert denn eine Abänderunsklage in etwa?
    4.) Da die Mutter Einkünfte aus Job und Verpachtung hat und in einem abbezahlten Haus wohnt, wird diese auch Unterhalt zahlen müssen. Wie kommt man an die genauen Zahlen? Muss man eine extra Klage einreichen?
    5.) Die Mutter arbeitet in Teilzeit. Wird dieser Lohn als Wert genommen oder auf Vollzeit hochgerechnet, da ja keine Betreuung mehr erforderlich ist?
    6.) Kann man den neuen Titel dann befristen, damit ich ein Jahr später (Schulende) nicht wieder auf Abänderung klagen müsste?
    Vielen Dank im Voraus!

  391. simone

    Sehr geehrter Herr RA Wehl,

    meine Tochter wird in dieser Woche 18 und lebt bei mir, der Kindesmutter.
    Der KV zahlte bisher Unterhalt, möchte aber in Zukunft nicht mehr die errechnete Summe vom Jugendamt zahlen. Als Grund benennt er hierfür das ich nur einen Minijob habe.Aus gesundheitlichen Gründen kann ich in meinem erlernten Beruf nicht mehr Vollzeit arbeiten gehen. Ich werde ab September eine Abendschule besuchen und eine neue Ausbildung erlernen.
    Nun bin ich wieder verheiratet. Ist es rechtens, das mein neuer Mann irgendwie verpflichtet ist? In Form von Taschengeld mir zu geben? Wenn ja, in welcher Höhe prozentual zu seinem Einkommen?
    Habe ich trotz Taschengeld dann noch einen Selbstbehalt von 950 Euro?
    Mein Mann finanziert schon größtenteils unser Leben und das meiner Kinder (15,18)
    Miete Von einem Haus, Strom, Wasser
    , Sonderleistungen wie Brille, Klassenfahrten, Zahnarztkosten, Tanz und Gitarrenkurse.
    Kann mein Exmann verlangen, das mein Mann sich noch mehr finanziell beteiligt?
    Vielen Dank im vorraus für die Antwort
    mfG Simone

  392. Jasmin

    Hallo,
    Ich werde in paar Wochen 19, hatte einen Schweren Autounfall und muss eine Nachschulung machen.
    Ich wohne noch bei meiner Mutter & bin Ausbildungssuchend. Meine Mutter bezieht aufgrund ihres Arbeitsunfalls Arbeitslosengeld I.
    Ich habe seit 6 Jahren keinen Kontakt mehr zu meinem Vater, seit dem habe ich auch einen unbefristeten Unterhaltstitel gegen ihn.
    Ich hab schon nachgefragt ob ich Unterhaltsvorschuss beantragen kann, mir wurde aber gesagt, es gehe nur bis zum 12. Lebensjahr.
    Mein Probloem ist aber, dass mein Vater eine Sozialwohnung auf seinen Namen laufen hat.
    Nur durch meinen Großvater erfuhr ich, dass er Immobilienmakler sei und gar kein Geld vom Staat erhält. Vor ein paar Jahren war auch schon ein Gerichtsvollzieher bei ihm, aber er hat nichts gefunden.
    Mittlerweile weiß ich nicht mehr was ich machen soll um Geld von ihm zu sehen.

    Gruß Jasmin

  393. barbara

    guten abend!
    ich bin seit 1997 geschieden und aus dieser ehe gibt es meinen sohn, mittlerweile21 .im september 2005 habe ich einen tiltel gegen den kindesvater erwirkt, da er keinen unterhalt mehr gezahlt hatte. nach mehrmaliger lohnpfändung sind die zahlungen dann aber wieder ausgeblieben.
    nun möchten wir gerne die unterhaltsrückstände einfordern.
    wie machen wir das am besten?
    muss der titel auf meinen sohn umgeändert werden?
    beauftragt man besser einen gerichtsvollzieher oder einen anwalt?
    was ist mit den kosten?

    ich weiß,dass der opa verstorben ist und dessen haus an den kindesvater und seinen bruder vererbt worden ist.
    mit freundlichem gruß
    barbara

  394. Gabriele

    Sehr geehrter Herr RA Wehl,

    der Erzeuger meiner Tochter und ich sind schon seid Jahren getrennt, wir waren nie verheiratet……er hatte von Anbeginn an ein Problem mit der Schwangerschaft. Seid 2006 zahlt er weniger Unterhalt, wegen Arbeitslosigkeit und dann Arbeit in Leiharbeitsfirma, somit sind Unterhaltsschulden aufgelaufen – es besteht ein Unterhaltstitel-. Seid Juni ist meine Tochter volljährig und seidher zahlt er keinen Unterhalt mehr, jetzt den zweiten Monat in Folge……es gingen schon mehrere Briefe von meiner Seite und jetzt auch von meiner Tochter an ihn, bisher ohne Erfolg.
    Da ich in den vergangenen Jahren mit meinem Geld das aufgestockt habe, was er zuwenig bezahlt hat, gehören die aufgelaufenen Unterhaltsschulden mir, auch wenn der Unterhaltstitel, den er unterschrieben hat, auf meine Tochter läuft. Jetzt will ich diesen Titel auf meinen Namen umschreiben lassen…….was muß ich tun und dabei beachten.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Gruß Gabriele

  395. RA Thomas von der Wehl

    @ gabriele

    der Titel muss doch auf Sie lauten und kann allenfalls, wenn er über das 18. LJ hinaus wirkt, auf die volljährige Tochter umgeschrieben werden. Mit dieser müssen Sie vereinbaren, dass die Rückstände Ihnen zustehen.

    Scheidung tut weh

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  396. Frank

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    aus einer nicht-ehelichen Partnerschaft, die Ende 2002 endete, habe ich 2 Söhne, die bei der Kindsmutter leben. Seit 2004 gibt es je einen Titel, der zwischen mir und dem Jugendamt zustande kam. Ich bin aus gesundheitlichen Gründen seit 2004 auch nicht mehr in der Lage zu 100% einer Beschäftigung nachzugehen. Mit dieser gesundheitlichen Einschränkung, meinem Alter (50) und der Tatsache, das ich nichts gelernt habe ist es unmöglich eine halbwegs normal bezahlte Anstellung zu finden. Dennoch zähle ich jeden Monat € 320.- Unterhalt je Kind. Diese Zahlung leistet meine Berufstätige Ehefrau (seit 2003 verheiratet). Da uns die Zahlung immer schwerer fällt wollte ich Sie um eine Prognose auf Erfolg einer Abänderungsklage bitten. Die Kindsmutter ist Vollzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst und hat allein durch ihr Einkommen ein gesicherten Alltag.
    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus
    Frank

  397. Frank

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    haben Sie meine Anfrage vom 08.08. (Nr. 396) übersehen? Über eine Antwort darauf würde ich mich freuen.
    Güsse

  398. Schwangerer-Mann

    Sehr geehrte Unterhaltsexperten,

    vielleicht können Sie mir ebenfalls ganz kurz weiterhelfen: Was passiert wenn ein Mann schwanger wird und es zur Geburt kommt, hat er dann ebenfalls Anspruch auf Unterhalt vom „Kindesvater“? Oder muß sich dieser dann zu einer Frau umoperieren lassen?

    MfG

  399. Gabriele

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    danke für Ihre Antwort.
    Ich habe gerad noch einmal nach gesehen und der Unterhaltstitel läuft auf meine Tochter, sie ist als Gläubigerin eingetragen.
    Ich habe schon mit Sachbearbeiter des Jugendamtes, bei dem der Titel ausgestellt wurde und meinem Anwalt gesprochen, beide sagen, daß der Titel nicht auf mich umgeschrieben werden kann, selbst wenn meine Tochter dies ausdrücklich verlangen würde. Die Sachbearbeiterin meines Jugendamtes meinte, daß ein solcher Titel selbstverständlich umgeschrieben werden könne und sie sprach noch von dem § 1607 BGB – Abs. 2.
    Einer sagt so, der andere so…….was soll ich tun und wie gehe ich dabei vor?

    Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

    Liebe Grüße

    Gabriele

  400. Melanie

    Guten Tag,

    sicher haben Sie diese Frage schon häufig beantwortet, doch leider habe ich keine Antwort darauf gefunden.
    Ich habe den Titel (das Blatt Papier) beim Umzug verloren. Können Sie mir sagen wo ich einen Ersatz her bekomme?
    Des Weiteren würde ich gerne wissen, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, welches ansässige Gericht ist zuständig, wenn der Vater im Kreis Höxter wohnt und das Kind in Köln?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen
    Melanie

  401. Gabriele

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bitte antworten Sie mir.

    Gruß

    Gabriele

  402. Holger

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    folgende Situation:

    Uneheliches Kind ist vor paar Monaten volljährig geworden. Der Unterhalt wurde immer an das Jugendamt überwiesen. Es gibt keine Rückstände. Nun kam ein Schreiben vom Jugendamt in dem steht, dass das Kind 18 Jahre alt geworden ist und damit endet die Beistandschaft und das das Kind in Zukunft sich jetzt selber um den Unterhalt kümmern muss.
    Es existieren 4 Urkunden, die auf das Kind laufen. Die erste zwei begrenzt bis zum 18 Lebensjahr. Die letzten zwei ohne Befristung mit Prozentangaben. Seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zum Kind und Mutter, da nicht erwünscht ist.
    Da ich nicht sicher bin ob der Unterhalt aus den Titeln mit Volljährigkeit endet und nach paar Jahren womöglich vollstreckt werden kann, sitz ich wie auf heißen Kohlen. Es passiert einfach gar nicht und das macht mir Angst.
    Was würden sie empfehlen, weiter abwarten was passiert oder etwas zu unternehmen?

    Für die Antwort bedanke ich mich im vorraus!

    Holger

  403. RA Thomas von der Wehl

    @ holger

    entscheidend ist, was das vollj. Kind macht.
    Wenn noch Schule oder Ausbildung: Unterhalt grds. ja, aber Barunterhalt beider Eltern anteilig
    Wenn weder Schule, noch Ausbildung: kein Unterhalt mehr geschuldet.

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  404. Mario

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Ich möchte an dieser Stelle auch gerne einmal eine Frage stellen.
    Meine Tochter (18) hat eine Ausbildung begonnen. Sie wohnt im Internat (80 € monatl. Miete) und am Wochenende bei der Mutter. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt nach eigenen Angaben ca. 700€ monatlich netto. Ich habe folgende Rechnung aufgestellt:
    Einkommen 700€, abz. 90€ für Aufwendungen, plus 184@ Kindergeld ergibt 794€. Der Bedarfssatz liegt bei eigenem Hausstand (Internat) 670€. Bin ich wirklich immer noch unterhaltspflichtig???
    Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.

  405. RA Thomas von der Wehl

    @ mario

    nach Ihrer Rechnung nicht

  406. Joy

    Hallo,
    1. meine Tochter wir in Kürze 19. Ich erhalte Unterhalt für sie seit sie 15 ist. Der Unterhalt wurde nie angepasst. Kann ich das im Nachhinein noch machen? Oder kann das jetzt nur noch das Kind machen
    2. Zählen bei der Unterhaltsberechnung ab 18 Jahren nur die Gehälter beider Elternteile zur Ermittlung des Unterhalts oder wird auch berücksichtig wo das Kind lebt. (Miete, Nebenkosten, Nahrung etc)
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  407. Katinka

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe eine Frage zur Unterhaltszahlung bei Volljährigkeit.

    Mein Sohn (bald 18) lebt seit diesem Jahr beim Vater, ich habe mich beim JA daraufhin schriftlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Künftig möchte ich den Unterhalt direkt an meinen Sohn überweisen. Die Einkünfte beider Eltern sind in diesem Jahr berechnet worden. Meine Einkünfte haben sich nicht verändert, die meines Ex-Gatten wahrscheinlich (nach oben) schon. Könnte ich dennoch mit den alten Summen den neuen Bedarf meines Sohnes (ab 18) und den von mir künftig zu leistenden Unterhaltsanteil berechnen und zahlen oder muss ich diese Verpflichtung beim JA nun zwingend abändern lassen? Mein Sohn und ich haben ein gutes Verhältnis. Ich befürchte nur, dass der Kindesvater Schwierigkeiten macht.
    Für Ihre ANtwort bin ich sehr dankbar!

  408. Frank. K

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Sohn wird in 2 Monaten 18 und macht gerade Berufsfachschule.Ich bin neu verheiratet und wollte fragen ob meine Frau ab der Volljährigkeit des Sohnes mitberücksichtigt wird (Kindesunterhalt)?Oder ab wann wird neue Ehefrau mitberücksichtigt?Und gehört die Berufsfachschule zur allgemeinen Schulausbildung?
    Vielen Dank im voraus

  409. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    es ist mir nicht möglich zu beurteilen, ob das einen allgemeine Schule ist und er noch privilegiert ist.

  410. Cira

    Hallo Guten Tag,
    ich bin meiner Tochter unterhaltsverpflichtet. Es besteht ein unbefristeter Titel. Jetzt ist sie volljährig geworden. Da sie durch Schulausbildung weiterhin priveligiert bleibt ist meine Frage, ob ich jetzt das volle Kindergeld vom Regelbetrag 3. Alterstufe mal Prozentsatz abziehen kann oder wie bisher nur das halbe Kindergeld. Danke !

  411. Dieter.K

    Hallo,ich habe seit 2002 einen gerichtlichen Vergleich bei dem ich Kindesunterhalt von 288,00Euro bezahle,habe ihn aber immer nach der DDT freiwillich angeglichen.Ich war jetzt von 2008-2011 EU-Rentner auf Zeit und hatte ein Einkommen von 1450,00Euro,da habe ich Unterhalt von 307,00euro bezahlt wurde mir ausgerechnet von einem RA.Und ab 2012 habe ich wieder gearbeitet und natürlich etwas mehr verdient.Und am 30.07.2012 bekam ich vom Anwalt meiner Ex bescheid ich solle mehr Unterhalt bezahlen.Das habe ich am 01.08.2012 auch gemacht.Jetzt möchte er auch eine Nachzahlung von 637,00euro seit Januar,jetzt meine Frage muss ich das zahlen????
    Meine tochter wird im März 18jahre!!!
    Mit freundlichen Grüssen,Dieter!

  412. Loewin321

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Ex-Mann hat einen Titel zur Unterhaltszahlung für unseren Sohn. Da unser Sohn demnächst für 5 Monate am Schüleraustausch (USA) teilnimmt und dieses von seinem Vater finanziert wird, verzichte ich selbstverständlich auf den Unterhalt während dieser Zeit. Dieses habe ich meinem Ex-Mann schriftlich bestätigt, aber er möchte gerne, dass der Titel für die Zeit ausgesetzt wird. ISt so etwas möglich? Wenn ja, wie muss ich vorgehen?

    Danke und viele Grüße

    Loewin321

  413. RA Thomas von der Wehl

    @ löwin

    eine schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich des Unterhalts für diese Zeit sollte ausreichend sein.

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  414. Hanno Stenger

    Hallo,

    mein Sohn ist jetzt 19 und schließt dieses Jahr eine Zweijährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss – kaufmännischer Assistent / kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung (Zweij. BFS Informationsverarbeitung) ab.

    Er hat die Möglichkeit dort nebenbei die Fachhochschulreife zu erlangen.

    Wie verhält es sich nach diesem staatl. anerkannten Berufsabschluss mit dem Unterhalt, falls er noch eine Lehre machen will als Fachinformatiker oder studieren ?

    Beste Grüße,
    Hanno Stenger

  415. RA Thomas von der Wehl

    @ hanno

    wenn der Weg des Sohnes in die klassischen Fälle Abi – Lehre – Studium passt, werden die Eltern auch das anschließende, weil aufbauende Studium alimentieren müssen.

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  416. Ivtr74

    Hallo, ich habe folgende Frage. Ich habe einen Unterhaltstitel für den Unterhalt meines Sohnes. Mein Ex-Mann kann seit März nicht mehr richtig zahlen, trotz Arbeit. Mal einen Monat gar nicht und jetzt jeden Monat ca. 100 € weniger. Kann ich die Unterhaltrückstände später, wenn er z.B. wieder mehr Geld hat bzw. seinen Lohn bekommt, einklagen bzw. von ihm verlangen?

  417. Monika

    Hallo,
    ich (Kindesmutter) habe eine kurze Frage.
    Habe einen Titel, Kids sind seit Februar 18 Jahre alt, Unterhalt wurde vom Kindesvater eingestellt,Pfändung läuft seit 3.3.
    Wegen dauerndem Einspruch seitens des Vaters bis heute noch kein Geld gesehen (Geld ist beim Arbeitgeber „geparkt“.
    Inzwischen gerate ich (verdiene nur knapp 1100€) in eine finanzielle Notlage.
    Job-Center will keinen aufstockenden Unterhalt zahlen,weil schwebendes Verfahren,Wohngeld will Bescheinigungen sehen,dass der Vater keinen Unterhalt mehr zahlt oder eben wieviel.Beides kann ich nicht nachweisen.
    Was kann ich noch tun?
    Mit freundlichen Grüßen und besten Dank
    Monika

  418. Monika

    P.S.
    Richter hat inzwischen entschieden, dass wir „Recht“ haben mit dem Titel (ging darum, dass mein Ex meinte, ein alter Titel hätte auch noch Gültigkeit neben dem aktuellen).
    Nun geht es aber wieder los,weil das Gericht nachfragt, wie viel seine neue Frau verdient usw.
    Also warten, wird aber langsam sehr enge mit meinem Gehalt.
    Besten Dank.
    MfG
    Monika

  419. Vincha

    Was hat das Gehalt der neuen Frau mit der Unterhaltsberechnung des Kindes zu tun?

    Musst Du nicht auch Barunterhalt zahlen?

  420. Dirk

    Hallo,

    ich war bisher immer verpflichtet Unterhalt für meinen Sohn zu bezahlen, habe auch einen Unterhaltstitel erstellen lassen.

    Jetzt ist er 18 Jahre alt und über meinen Rechtsanwalt habe ich nachfragen lassen, ob er in Ausbildung steckt oder noch zur Schule geht. Von ihm kam keine Reaktion.

    Daraufhin schrieb mein Rechtsanwalt ihm, dass ich ab sofort die Unterhaltsleistungen einstellen werde, wenn er sich nicht meldet.

    Meine Fragen:

    1) Wenn er in zwei Monaten eine Bescheinigung über Ausbildung oder Schulbesuch bringt, muss ich dann die Monate, in denen er nichts einreichte Nachzahlen?

    2) Was passiert, wenn er eine Vollstreckunsklage anstrebt? Er kam der Auskunftspflicht nicht nach, obwohl er gebeten wurde Auskunft zu erteilen.

    Gruß,
    Dirk

  421. steffen

    hallo zusammen

    ich bekomme ein kind mit einer geschiedenen frau.sie hat aus der ersten ehe breits ein kind und bekommt laut ihrer aussage 400 euro von ihrem ex ehemann und ist zudem harz 4 empfängerin. kann mir bitte jemand weiterhelfen und sage wieviel ich ungefähr der frau an unterhalt schuldig bin??bin total verzweifelt weil in dem ganzen gesetzeswirrwar ich nicht wirklich etwas finde…vielen dank im vorraus

    mfg steffen

  422. Ida

    Hallo Thomas von der Wehl

    Ich bin ganz begeistert von Ihren Mühen auf dieser Seite – herzlichen Dank!

    Mein Lebensgefährte hat zwei volljährige Söhne und zwei Titel. Er zahlt den ihm möglichen Unterhalt und Internatskosten für den jüngeren Sohn (bald 19 Jahre alt). Der Ältere ist bei der Bundeswehr und hat eigenes Einkommen. Die Titel bestehen seit fast 18 Jahren. Damals hatte die Kindesmutter kein Einkommen und mein Partner gut verdient. In den vergangenen Jahren hat sich das verändert. Die Mutter verdient seit Jahren selbst und mein Partner war zwischendurch krank (nur 60% Krankengeld, arbeitslos, Umschulung etc.) Über eine Abänderungsklage wurde nie nachgedacht. Nun fordert der 20jährige eine Tilgung von Rückständen in Höhe von 50 € im Monat und ich gehe davon aus, dass auch der jüngere Sohn noch weitere Forderungen geltend macht. Ist eine Abänderungsklage heute noch nötig oder sinnvoll? Wird das rückwirkend berechnet? Können Sie ggf. einen kompetenten Fachanwalt in Köln benennen?

    Danke und freundliche Grüße, Ida

  423. Tom

    Hallo.
    Darf eine leibliche Mutter einen Unterhaltsrückstand (Titel vorhanden) den Rückstand beim Vater zwangsvollstrecken lassen, auch dann, wenn sie kein Sorgerecht mehr hat? Unterhaltsrückstand stammt aus der Zeit in der sie noch das Sorgerecht hatte. Tochter mittlerweile 19 und Sohn noch minderjährig. Beide Kinder leben weder beim Vater noch bei der Mutter. Sorgerecht wurde per Gerichtsbeschluss vor 2 jahren an andere Pflegeltern übertragen.

    MFG Tom

  424. Janine

    Hallo,

    ich bin vor knapp 1 Woche 21 geworden und mein leiblicher Vater hat bis zu meinem 12. Lebensjahr keinen Unterhalt bezahlt ( Danach bis zu meinem 18. LJ 100€ monatlich.
    Wir kennen uns auch nicht.
    Jetzt hat er sich bei mir gemeldet und wollte eine Kopie des Schuldnertitels per Fax. Diesen hat er bekommen plus eine detailreiche Auflistung mit den Gesamtkosten.
    Als ich 18 wurde hatte ich zu meiner Mutter keinen guten Kontakt und wusste auch nicht genau, dass ich sowas selbst einklagen muss und wie genau das überhaupt geht.
    Heute hat er mir dann geschrieben, dass er nichtmehr zahlen muss, weil die 3 Jahre „Verjährungszeit“ vorbei wären. Meine Mutter sagt, die Titulierung gilt 30 Jahre.
    Jetzt habe ich vor den Unterhalt trotzdem einzuklagen.
    Ist dies ratsam, oder ist es eher wahrscheinlich, dass ihm aufgrund der Verjährungsfrist zugesprochen wird?
    Ich danke für jede Antwort !

  425. Pfeiffer

    Hallo,
    ich habe einen Sohn, der im Juni 18 Jahre alt wird.Es besteht ein unbefristeter Titel beim JA, der mit 100 % betitelt ist. Bis auf sehr wenige Monate sind alle Unterhaltsforderungen beglichen. Ich habe beim Jugendamt eine Änderung des Titel beantragt, der eine Befristung zum 18. Geburtstag bewirken sollte, da sich dann die Berechnungsgrundlage ändert. Kontakt zu meinem Sohn habe ich seit 5 Jahren trotz bestehenden Sorgerechts nicht mehr. Wir wohnen 900 Kilometer von einander entfernt, mein Sohn möchte den Kontakt nicht mehr pflegen, zwingen kann und will ich ihn nicht. Ich habe vom JA ein Schreiben erhalten, dass die Urkunde nicht geändert wird, mein Sohn jedoch seit August die Schule in der 9. Klassen beendet hat und nun eine Lehre macht, die mehr als 600,00 Euro Einkommen pro Monat bewirkt. Ich darf nun ab Antragstellung den Unterhalt auf 78,00 Euro senken, die zuviel bezahlten Beträge von August bis Februar sind nicht zurückzufordern, obwohl ich über die Lehre nicht informiert wurde. Eine Änderung der Urkunde wird mir vom JA verwehrt, ich solle mich erst versuchen ab dem 18.Geburtstag mit meinem Sohn zu einigen und dann erst bei Nichteinigung ggf. eine Abänderungsklage beim Amtsgericht einreichen. Eine Herausgabe der Urkunde ist ausgeschlossen, da ich noch nicht alle Rückstände beglichen habe. Wenn ich nun aber warte, bis mein Sohn 18 wird, und dann noch eine Frist setze, dann bin ich für diese Dauer weiter auf die vollen 100 % vollstreckbar, obwohl die Berechnungsrundlage sich auf beide Elternteile splittet und mein Sohn mehr Einkommen hat als ich selbst.
    Wie kann ich kostengünstig, ohne Anwalt, eine zeitgerechte Änderung der Urkunde bewirken? Wie verhalte ich mich richtig?
    Ich danke für jede Auskunft.

  426. V.M

    Hallo, ich habe da auch mal eine frage:

    Ich bin jetzt 22 jahre alt und wohne seid kurz nach meinem 18 Geb. nicht mehr bei meiner Mutter.
    Mein Erzeuger Zahlt unterhaltsrückstände erwirkt durch einen titel auf meinem Namen!
    Jetzt fragen wir uns wem der unterhalt zu steht mir oder meiner mutter

  427. Margit

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Sohn (17) macht seit Sept. 13 eine Ausbildung und bekommt eine Ausbildungsvergütung von 720 _Euro. Es besteht seit ca 10 Jahren ein unbefristeter Unterhaltstitel bzw. eine Beistandschaft beim Jugendamt. Vater hat immer unregelmäßig gezahlt. Er hat aber über Sept. 13 hinaus immer wieder den Unterhalt von 346 Euro gezahlt. Jetzt kommt seit 3 Monaten kein Geld mehr. Ist er lt. bestehendem Titel trotz Einkommen meines Sohnes noch zur Zahlung verpflichtet oder kann er einfach die Zahlungen einstellen (da mein Sohn ja wahrscheinlich keinen Anspruch mehr hätte durch sein eigenes Einkommen oder? ) Ich bin der Meinung dass erst der Titel abgeändert werden müsste…. Kann ich die fehlenden Monate noch nachfordern?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  428. Tom

    Hallo,
    zum Thema Unterhalt:
    Kind ist minderjährig und hat Hauptwohnsitz bei der Kindesmutter. Haben gemeinsames Sorgerecht und betreiben ein echtes Wechselmodel – also Betreuung 50:50.
    Kindesmutter verdient momentan unter Selbstbehalt.
    Vom Jugendamt erfolgte die Beratung, dass ich den vollen Unterhalt + die Kita Gebühren bezahlen muss (kein Titel). Ist das rechtens auf Grund ihres niedrigen Einkommens oder wurden wir vom Jugendamt falsch beraten?
    Vielen Dank.

  429. Chris

    Hallo, Guten Tag.

    Ich habe mal eine Frage an Sie.
    Ausrechnung Unterhalt.

    Nach Ausrechnung durch einer Anwältin, brauch ich kein Unterhalt mehr bez.
    Ich bin unter 1200€ Selb.

    Nun Klagen wir vor dem Familiengericht in Lübeck auf herrausgabe des Titels (Dynamischer Titel).
    Es wurde VKH beantragt, mein Verdienst reicht leider nicht aus um alles zu bezahlen.

    Wie schaut es aus, muß ich VKH zurück zahlen?

    Vielen Danke

  430. Uwe

    Hallo,

    meine Tochter (17) hat jetzt ein freiwilliges soziales Jahr angefangen und bekommt dort mtl. 345€. Wie wird das mit den Unterhaltszahlungen verrechnet und muss ich zwingend den Unterhalttitel ändern lassen, oder reicht eine Vereinbarung mit der Mutter? Wenn Änderung, dann auch wieder wenn meine Tochter volljährig ist?

  431. kerstin

    Hallo meine frage ist , nachdem ich mich von meinem ey mann getrennt habe Scheidung 2000 habe ich im november 2000 wieder geheiratet in diese ehe brachte ich mein 8 jährigen sohn mit für den ich keinen Unterhalt bekommen habe obwohl ein unterhaltstitel besteht jetzt ist mein Sohn 23 sein Vater War nie in der Lage zu zahlen … jetzt ist er in Rente und bekommt eine sehr hohe Rente … nun könnte man den ausstehenden Unterhalt einklagen … da mein jetziger mann meinen Sohn die ganzen Jahre versorgt hat meine frage wem steht der ausstehende Unterhalt zu ? Meinem Mann und mir oder meinem Sohn ? Würde mich über eine Antwort freuen weil es hier zum streitthema geworden ist … mit freundlichen grüßen und besten dank kerstin

  432. Stefan

    Hallo
    Kind wird in 2 Monaten 18, es gibt einen Unterhaltstitel nach Stufe 6 . Kann Mutter als Vertreterin des Kindes noch schnell Auskunft verlangen vor Volljährigkeit
    Bzw sofort klagen wenn nicht in vollem Umfang Auskunft erteilt wird
    Wenn ja wer trägt die Kosten wenn es unberechtigt war, weil ein Unbefristeter Titel gesteht ?
    Danke und Gruß Stefan

  433. Gabriele

    Hallo
    Habe einen notarielle Beglaubigung mit sofortiger Vollstreckung wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt. Bin seid 1997 geschieden. In der Urkunde steht, dass wir den Unterhalt so lange wir leben erhalten.
    Mein Ex Mann ist mit seiner neuen Ehefrau
    nach Amerika ausgewandert und 2007 verstorben.
    Sie bezieht die Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung.
    Frage: Kann ich auf Grund meiner notariellen Urkunde einen Teil pfänden lassen? Ich selbst bin nicht wieder verheiratet und habe unsere beiden gemeinsamen Kinder alleine groß gezogen.
    Würde mich über eine Antwort freuen.

  434. Mia

    Die seinerzeit angenommene Tochter meines Mannes ist vor 4 Wochen 18 Jahre alt geworden, Unterhalt wurde von Anfang an voll und regelmäßig durchgezahlt obwohl die Kindesmutter jeglichen Kontakt rigoros verhindert hat. Im letzten halben Jahr haben wir versucht Informationen über die Entwicklung des Kindes zu bekommen um vorbereiten zu können wie die Unterhaltsregelung nach dem 18. Lebensjahr aussieht. Alle Kontaktversuche wurden ignoriert, die Anwältin der Gegenseite blockte uns mit der Information ab dass sie seinerzeit die Kindesmutter vertreten hätte und nun das Kind nicht vertreten würde. Wir haben die Zahlungen mit Erreichen des 18. Lebensjahres nicht mehr überwiesen und sammeln dies auf einem separaten Konto und hoffen darauf, dass nun endlich eine Reaktion von der anderen Seite kommt und wir erfahren wo welcher Unterhalt wohin fließen muss. In den letzten 4 Wochen kam noch immer keine Reaktion und wir hängen total in der Luft. Wie geht man in solch einer Situation am besten vor? Gibt es Fristen, bis wann das Kind den Unterhalt bei meinem Mann anfordern muss? Wir können das Geld aus privaten Gründen nicht mehrere Jahre vorhalten und müssen aufgrund eingeschränkter Verdienste (wir arbeiten beide Vollzeit) jeden Monat eng rechnen um zurecht zu kommen. Wie geht man mit solch einer Situation am besten um?

  435. Sanny

    Hallo, auch ich muss eine Frage los werden.

    Mein Mann hat eine 13 Jährige (in paar Tagen wird Sie 14) Tochter. Seine Ex und er haben sich immer so über den Unterhalt geeinigt. Jetzt bekommt mein Mann auf einmal ein Schreiben vom JA da die Mutter einen Titel haben möchte. Geht das nach so vielen Jahren noch? Und warum kommt Sie erst jetzt damit? Mein Mann zahlt monatlich wie vereinbart 300€ mehr schafft er auch gar nicht
    Danke für Ihre Hilfe…

  436. Marc

    Hallo, meine Tochter (19) lebt in den USA. Macht keine Ausbildung mehr, sie arbeitet.
    Den Unterhalt möchte ich anpassen, einstellen oder was auch immer.
    Muss ich dafür einen Fachanwalt in Deutschland oder den USA beauftragen ?
    LG

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