Reform ehelichen Vermögensrechts, Zugewinn, Zugewinnausgleich beschlossen (Quelle BMJ)

Berlin, 20. August 2008

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen.Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. „Der Zugewinnausgleich wird im Grundsatz beibehalten, weil er für einen fairen und praxistauglichen Ausgleich sorgt. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

„Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden muss berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.

Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.

Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende

Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.

Nach noch geltender Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

59 Reaktionen zu “Reform ehelichen Vermögensrechts, Zugewinn, Zugewinnausgleich beschlossen (Quelle BMJ)”

  1. Därr

    Ich lebe zur Zeit getrennt von meinem Ex und er hat das 1 Auto mit genommen und möchte mir nichts zahlwn dafür. Desweiteren braucht er es nicht und färt mit dem Bretriebsauto auf Arbeit und ´hat dies bei der Berechnung wegen Unterhalt nicht mit angegeben, bedeutet das jetzt das dies als Zugewinn mit berücksichtigt werden muß? Und wie sie es mit einem Erbe aus ist dies auch auf beide Eheleute auf zu teilen oder bekommt der andere die Hälte nicht mit als Zugewinn an gerechnet?

  2. Louwers

    Ich habe nach der Trennung unser Haus verkauft, über den Notar 1/2 aufgeteilt,
    von dem Erlös eine kleine Wohnung, Grundbuch nur ich, gekauft.
    Fällt diese nun unter den Zugewinn, wir sind jetzt geschieden

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ louwers

    das kommt auf die Stichtage an. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Wenn die Wohnung da schon Ihr Eigentum war, ist sie im Zugewinn zu bewerten.

  4. aykun

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich brauche dringend Ihren Rat. Mein Noch Mann hat während der Ehe regelmäßig Geld zu seiner Familie ins Ausland geschickt. Wir haben keine Gütertrennung gehabt. Scheidungsantrag wurde mir vor 3 Monaten zugestellt. Ich wurde nun von unseren Verwandten im Ausland informiert das mein Noch Mann nun von der Heimat Geld bekommen hat. Ich habe ihm gefragt wo er das Geld her hat, da sagte er, er habe von seinem Onkel sich das Geld ( ca 15000 Euro ) ausgeliehen, habe seinem Onkel auch einen notar. beurkundetes Schuldschein ausgestellt. Mein Noch Mann ist dabei sich mit dem Geld jetzt ein Haus zu kaufen. Zugewinnsausgleich ist noch nicht erfolgt. Ich fürchte das mein Noch Mann nun während der Ehe verschleiertes Geld nun von der Heimat zurück hollt. Wie kann ich da vorgehen. Er sagt, Scheidungsantrag ist bereits zugestellt und ich habe nun damit nichts zu tun wo er das Geld her hat.
    Ich bitte dringend um Hilfe. Vielen dank
    aykun

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ aykun

    ich kann hier aufgrund der wenigen Fakten keinen fundierten Rat geben. Sie müssen einen Fachanwalt beauftragen und ich kann bei Bedarf vielleicht eine Empfehlung abgeben.

  6. Nela

    Die Reform ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber was kann man tun, wenn der Noch-Ehemann bereits im Trennungsjahr sein Vermögen beiseite schafft und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags nichts mehr da ist? In meinem Fall waren die Vermögenswerte (Fonds und Barvermögen)zum Zeitpunkt der Trennung noch nachweisbar. Gibt das Scheidungsrecht Hinweise wie ich vorgehen kann?

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ nela

    der vorzeitige Zugewinnausgleich hätte vielleicht helfen können. Wenn Sie illoyale Vermögensverschiebungen nachweisen können, vielleicht auch jetzt noch.

    Genau für diese Situationen ist die Reform gedacht.

  8. Anna

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    ich lebe seit 2006 getrennt, bin aus der gemeinsamen wohnung aufgrund des terrors den mein mann getrieben hat, ausgezogen, mit nur wenigen persönl gegenständen wie notwendige wäsche und ein paar wenige küchengerätschaften.
    6 wochen später wurde mir per möbeltransport eine nachsendung an hausrat geschickt von meinem ehemann, die er mir zubilligen wollte.
    anhand einer fotodokumentation machte ich eine auflistung des gesamten hausrates, recherchierte die werte, das papier wurde von meiner anwältin gefordert. nach teilung der gesamtsumme und abzug dessen, was ich erhalten und mitgenommen habe, bleibt noch eine Summe von ca 14.000 euro, die ich beanspruchen kann. Ersparnisse, die er allesamt einbehalten hat, sind hierbei noch nicht einmal berücksichtigt.
    wir sind beide während der 21 ehejahre berufstätig gewesen, ich mit unterbrechung durch kindererziehung und teilweise arbeitslosigkeit, in der ich allerdings alg bezogen habe. während der kindererziehungszeit habe ich prozentual geld bezogen (ehem DDR, 2x ein jahr)
    mein mann arbeitet zwar, hat aber wenig einkommen und zahlt unterhalt für unsere 2 volljährigen töchter.
    Wir verfügen beide über eine kapitalbildende lebensversicherung, die ich nach verlassen der ehel wohnung aufgrund meiner fin situation gezwungen war zu beleihen.
    was passiert, wenn er in der zeit von 2006 bis heute sein vermögen aufgebraucht/beiseite geschafft hat und nicht zahlen will und kann? muss ich dann auf den ausgleich verzichten?

    Mit freundlichen Grüssen
    Anna

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ anna

    hier läuft einiges ineinander. Hausrat und Verrmögensausgleich sind streng zu trennen. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Hausratsverteilung, aber nicht auf Auszahlung in bar.

    Wenn eine illoyale Vermögensverschiebung befürchtet wird, sollte die Anwältin den vorzeitigen Zugewinnausgleich prüfen.

  10. Anna

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    das würde also bedeuten, dass ich einen großteil der vorhandenen technik (mit der ich nicht viel anfangen kann und deren verkauf einen wertverlust bedeuten würde) und des hausrates in form von gegenständen einfordern muss.
    desweiteren ist es so, daß ich mir keine so große wohnung leisten kann wie mein ex und ich damit gar nicht die möglichkeit habe, die hälfte aller teile hier unter zu bringen. das würde bedeuten, ich muß auf einen teil des mir zustehenden hausrates verzichten, zugunsten meines ex.
    aufgrund meiner „flucht“ aus der ehel wohnung und der tatsache, dass mir nur weniges daraus von ihm zugebilligt wurde, war ich gezwungen, mir vieles selbst anzuschaffen, um erst einmal um die runden zu kommen (werkzeuge, fernseher etc)
    selbst wenn ich einen teil der technik (hochwertige digitalkamera und computer) erhalte, befürchte ich, dass diese defekt bzw mutwillig beschädigt sind, so wie der alte drucker, den ich defekt und mit einem mutwillig beschädigten netzkabel bekam.
    in meiner ersten anfrage habe ich vergessen zu erwähnen, dass er sich geweigert hat, eine einvernehmliche aufteilung des hausrates durchzuführen und auch für nichts eine unterschrift leisten wollte.
    die trennung war bereits 2006, seitdem lebe ich auch in meiner eigenen wohnung. mein ex hat damals angefangen vermögen beiseite zu schaffen, indem er von mir unter massiven drohungen eine unterschrift forderte zur auflösung des fonds (hab eine kopie von der höhe der einlagen u kto dass es auf sein kto ging) und er hatte keinen job und keinen anspruch auf alg, vermutlich hat er von den ersparnissen eine zeitlang gelebt.
    ich kann auch nicht fordern, daß er sich eine billige wohnung sucht, weil meine jüngste tochter (volljährig, gymnasiastin) noch bei ihm lebt.
    ich gehe davon aus, dass zum heutigen stichtag keine ersparnisse mehr vorhanden sind und mein ex wegen eines geringen einkommens nicht zahlen wird.
    meiner anwältin liegen meine forderungen vor, bezüglich hausrat und auch einer offenlegung des vermögens mit stichtag anfang 2006.
    was kann ich tun?

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ anna

    ich bitte um Verständnis, aber ich kann und darf mich nicht so konkret in laufende Fälle einmischen. Das wäre aufgrund mangelhafter Detailkenntnisse auch anwaltlich unseriös.

  12. Anna

    trotzdem danke für die schnelle antwort 🙂

  13. otto

    hallo und guten tag, meine frage lautet: wird bei der berechnung des wertes eines ladenlokals ( friseurgeschäft alleinbetreibend) auch “ der wert “ der stammkundschaft berechnet und wenn es das tatsächlich geben sollte wie wird ein solcher berechnet. in diesem fall geht es um die berechnung des zugewinnes. danke für die antwort

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ otto

    ich würde diesen Wert tendenziell mit Null ansetzen.

    Lesen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/10/10/zugewinnausgleich-aus-freiberuflicher-praxis-wenn-auch-unterhalt-gefordert-wird/

  15. beca

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich lebe seit 2006 von meinem Mann getrennt und habe 2007 ein Haus, in dem ich wohne, zu einem Drittel und ein weiteres zu einem Sechstel geerbt. Ich möchte das Haus in dem ich wohne behalten und die Miterben auszahlen.
    Meine Frage ist, wenn es mit den Miterben zu keiner Einigung über die Höhe der Auszahlung kommt und das Haus verkauft werden muss, wird der erzielte Erlös mit in den Zugewinn eingerechnet oder wie ein normales Erbe bewertet und nicht berücksichtigt.
    Vielen Dank im Voraus
    beca

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ beca

    das geerbte Haus und auch deren Erlös, falls es verkauft werden muss ( Stichwort: Surrogat), fallen in das Anfangsvermögen und sind daher im Zugewinnausgleich praktisch nicht auszugleichen.

  17. axel

    meine Frau hat vor 4 Jahren das haus der Schwiegereltern überschrieben bekommen.An den Haus habe ich fast 12 Jahre Geld in Renovierungen gesteckt.Bei der übergabe wurde eine Klausel in den vertrag genommen, das bei Finanzieller Schwierigkeit das Haus an die Schwigereltern zurückfällt.Jetzt wollen wir uns Trennen.Steht mir hier trotzdem der zugewinn zu?oder gehe ich hier lehr aus.

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ axel

    die Frage lässt sich so allgemein nicht beantworten. Es wird sicherlich schwer für Sie das investierte Geld und die investierte Arbeit erstattet zu bekommen. Unmöglich ist es jedoch nicht.

    Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht vor Ort beauftragen, der dann auch die entsprechenden Verträge einsehen kann. Wenn sie eine Empfehlung benötigen, müsste ich wissen, wo der Rechtsanwalt seinen Sitz haben sollte.

  19. Teresa

    Mein Mann ist vor einem Monat ausgezogen. Während ich im Sommer noch unsere Ehe zu retten versuchte (Paartherapie), hat mein Mann seine Kapital-Lebensversicherung verkauft, damit sie nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Er hat sie 2 Jahre vor unserr Heirat abgeschlossen. In die Versicherung wurde aber dann 17 Jahre während unserer Ehe einbezaht. Was kann ich tun damit das Geld aus der Lebensversicherung als Zugewinn anerkannt wird?

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ teresa

    Sie müssen zunächst versuchen, alle Unterlagen zu dieser Versicherung zu sichern, speziell auch die Einzahlungen. Sodann sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen und mit diesem besprechen, welche vorläufigen Maßnahmen denkbar sind. Sollten Sie eine Empfehlung benötigen, müsste ich wissen, wo der Anwalt seinen Sitz haben soll.

  21. Axel

    Erstmal vielen Dank .
    Leider bleibt hier noch eine Frage für mich offen. Und zwar sind seit einigen Tagen die Überschreibungspapiere, ( wo der verkauf an meine Frau Notariel beklaubigt wurde ) nicht mehr in unseren Ordner.Ich vermute, dass meine Frau mit Schwiegereltern ( wohnhaft im Haus ) etwas unternehmen werden, dass ich kein anrecht mehr habe. Wohnen seit November im eigenen Haus getrennt.Können die noch Sachen beiseite schaffen, die zum Zugewinn gehören würden, Oder geht das seit unseren getrennt Leben ( im eigenen Haus) nicht mehr.

  22. RA Thomas von der Wehl

    @Axel

    Ich könnte wir vorstellen, dass Ihre Frau diese Papiere dem beauftragten Anwalt vorgelegt hat. Eine besondere Problematik siehe ich darin allerdings nicht. Dennoch bleibt es bei meinem Rat, möglichst zügig einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

  23. dm

    guten abend herr von der Wehl
    ich habe da mal 2 fragen
    mein mann steht alleine im grundbuch haben das haus vor 4 jahren gebaut u sind seit 18 jahren verheiratet haben ein kind mit 17. nun hat sich mein mann wegen einer anderen getrennt u ist zu ihr gezogen. nun meine frage wäre es irgendwie möglich das ich mit unserem sohn hierbleiben kann? mein mann will mit der neuen hier einziehen u ne familie gründen. und wenn ja wie kann ich es erreichen oder wann muß ich hier raus ? muß er mir eine frist setzen? im trennungsjahr kann ich hier bleiben aber dann ? wann muß ich raus ? u noch ein e andere frage dachte der unterhalt wird immer gleich berechnet wie kommt es das 2 verschiedene anwälte einen unterhalts unterschied von 100 euro haben ? er zahlt noch sein auto ab obwohl er das beruflich nicht braucht wird das nicht rausgerechnet ?

  24. dm

    guten abend herr von der wehl ,
    mir ist da noch etwas eungefallen steht mir nicht nach 18 jahren ehe auch nachehelicher unterhalt zu ? ich war immer nur halbtags arbeiten so auch jetzt, da für uns immer die familie im vordergrund stehen sollte.mein mann verdient ca 2500 Euro netto.mit besten grüßen dm

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ dm

    Sie sollten dringend einen Fachanwalt einschalten, wenn sie es nicht bereits getan haben. Die Unterhaltsfrage ist in der Regel immer streitig und über 2 verschiedenen Anwälten ist es völlig normal, wenn 2 verschiedene Berechnungen dabei herauskommen.

    Ob und in welcher Höhe Sie einen Unterhaltsanspruch haben, hängt von etwaigen ehebedingten Nachteilen, dem Alter der Kinder und anderen Faktoren ab. Auch dies müsste ein beauftragter Anwalt für Sie klären.

    Für eine Zeit werden sie wahrscheinlich in dem Haus bleiben können, aber eine dauerhafte Lösung wird dies nicht sein können.

  26. dm

    herzlichen dank für Ihre schnelle antwort, herr von der Wehl, da hat sich dann meine hoffnung mit dem haus zerschlagen…. und ich dachte wenn der mann meint er will gehen, dann geht er mit allen konsequenzen! Das da das Recht wenigstens auf der seite der restlichen familie ist, da er derjenige ist der ausbricht u das haus ( ok , erstmal) verlassen hat. Dachte das zählt auch. Nochmal herzlichen dank für Ihre aufklärung gruß dm

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ dm

    da unser Familienrecht praktisch kein Verschuldensprinzip kennt, musste Ihre Hoffnung enttäuscht werden.

  28. amigote

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe 1990 2 häuser von meiner mutter geerbt. ich bin alleine im Grundbuch geingetragen gewesen. beide häuser wurden an meine kinder im dezember 2006 überschrieben. da ich im grundbuch alleine eingetragen war hat mein mann beim notar nicht mit unterschrieben. jetzt lasse ich mich scheiden, scheidungsantrag war 12/2008. mein exmann behauptet, ich hätte diese häuser nicht übergeben dürfen ohne seiner zustimmung und er fordert jetzt geld dafür.
    hat er darauf anspruch? wird dies zum anfangs und endvermögen dazugezählt?

    vielen dank im vorraus

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ amigote

    was ihr Mann mit der Zustimmung meint, wird die Verfügungsbeschränkung gem. § 1365 BGB sein. Dennoch sehe ich nicht, dass ihm dies viel helfen könnte. Ererbte Häuser sind Anfangsvermögen.

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  30. amigote

    soweit ich das nachgelesen habe, gehts ja darum wenn das ganze vermögen darin enthalten ist. es gab aber auch noch einen gemeinsamen aktienfond mit 30.000 euro wert, also kann er sich ja auf diese klausel nicht mehr berufen oder?

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ amigote

    ich kann nicht beurteilen, ob § 1365 BGB wegen des weiteren Vermögens in einem Aktienfond nicht mehr Anwendung findet.

    Das hängt sicherlich von den einzelnen Werten ab.

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  32. Püppi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Mein Mann ist vor 8 Jahren zu seiner Freudin gezogen. Seit Januar 2003 haben wir vor dem Finanzamt die Steuertrennung vollzogen. Nach der Trennung hat mein Mann ein Vermögen gemacht von 30.000 Euro. Er hat in der Trennungszeit den Unterhalt nach eigenem Gutdünken bezahlt. Er wollte nie einem Titel zustimmen.

    Nachdem mein Mann sich geweigert hat, die Scheidung einzureichenhabe ich die Scheidung im Dezember 2008 eingereicht.
    Nun hat mein Mann behauptet, dass ich keinen Anspruch auf sein Vermögen habe, da er es nach der Trennung erworben hat. Falls ich von deinem Vermögen durch den Zugewinn beteiligt wer, würde es ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz sein.

    Ist diese Behauptung zutreffend?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  33. Püppi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Mein Mann ist vor 8 Jahren zu seiner Freudin gezogen. Seit Januar 2003 haben wir vor dem Finanzamt die Steuertrennung vollzogen. Nach der Trennung hat mein Mann ein Vermögen gemacht von 30.000 Euro. Er hat in der Trennungszeit den Unterhalt nach eigenem Gutdünken bezahlt. Er wollte nie einem Titel zustimmen.

    Nachdem mein Mann sich geweigert hat, die Scheidung einzureichen habe ich die Scheidung im Dezember 2008 eingereicht.
    Nun hat mein Mann behauptet, dass ich keinen Anspruch auf sein Vermögen habe, da er es nach der Trennung erworben hat. Falls ich von seinem Vermögen durch den Zugewinn beteiligt werde, würde es ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz sein.

    Ist diese Behauptung zutreffend?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ püppi

    Im Recht des Zugewinnausgleiches gibt es strenge Stichtage. Es werden im Zugewinn Anfangsvermögen und Endvermögen miteinander verglichen und der überschießende Anteil ist zu Zugewinn, der zu teilen wäre.

    Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.

    Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt wurde.

    Damit fällt das aktuelle Vermögen Ihres Mannes in den Zugewinn.

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  35. Josef

    Seht geehrter Herr RA von der Wehl

    Kurz zur Situation:
    8 J. verheiratet gewesen, 2 Kinder = 7j u. 3j.

    Scheidungsantrag August 08 meiner Bald Ex zugestellt worden.
    Trennungsunterhalt sowie Unterhalt f. die Kinder zahle ich wie von der RÄ berechnet.
    Ich habe das Gefühl dass meine Bald Ex die Scheidung in die Länge ziehen möchte ( Auskunft nur bei Bußgeldandrohung vom Gericht usw.)
    Meine Bald Ex hat kurz vor der Trennung eine große Summe von unserem gem. Konto auf ihren Namen angelegt. Meine RÄ bat nach Scheidungsantragzustellung zwecks Zugewinnausgleich um Vermögendarstellung. Ich tat es, sie aber nicht. Nun möchte ich einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich außerhalb des Scheidungsverfahren beim Gericht einreichen.
    Meine RÄ meint: es wäre aufgrund der derzeitig noch gültigen Gesetzeslage langwierig. Und der Richter muss auch die Notwendigkeit eiinen vorzeitigen Ausgleich für gegeben sehen.
    Meine RÄ meint: Zum 01.09.09 wird sich die Rechtslage wohl ändern und dann wird das Verfahren nicht so langwierig.

    Können Sie mir sagen ob die neue Regelung zum 01.09 eintritt.
    Was wird da so einfach werden.
    Soll ich die 6 Monate noch warten oder gleich um einen vorzeitigem Ausgleich bitten.

    Auf Ihren Rat und Ihre Hilfe freue ich mich.
    LG

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    Bitte lesen Sie den Artikel oben nochmals sorgfältig. Die wesentlichen geplanten Änderungen sind dort festgehalten. Inwieweit die Gesetzesänderung für sie Auswirkungen hat, kann ich anhand der knappen Fakten nicht beurteilen.

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  37. Nela

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Sie haben mir bereits im Oktober des letzten Jahres mit ihrer Antwort weitergeholfen. Vielen Dank. Ich habe nun eine ergänzende Frage. Mein Noch-Mann hat im Zeitraum vor Stellung des Scheidungsantrags nicht nur alle vorhanden Vermögenswerte „beiseite geschafft“, sondern, wie ich erfahren und bestätigt bekommen habe, einen nicht unerheblichen Kredit aufgenommen, von dem allerdings keine Vermögenswete wie PKW oder Möbel etc finanziert worden sind. Wird dieser Kredit bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, so dass sich sein Endvermögen reduziert? Vielen Dank, dass sie uns Ratsuchenden antworten.
    Nela

  38. Udo M.

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    mich würde mal die Durchführungsbestimmungen dazu interessieren. Wo kann ich diese finden???

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ udo m

    Sie müssen beim BMJ nachfragen, ob es solche Durchführungsbestimmungen überhaupt gibt. Ich habe da meine Zweifel.

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  40. toni

    Hallo Herr von der Wehl !
    Meine frau ist am feb.2008 ausgezogen , die steuerärklärung für das jahr 2007 hatt sie alleine eingereicht und von fin.amt 4000euro bekommen.
    Ich habe von sep. bis dez. 2007 auser kinder unterhalt auch 300euro für steuer vergleich für sie bezahlt .jetzt verlangt fin.amt die gleiche summe was sie kassiert hatt von mir züruck . Geschieden laut gericht sind wir okt. 2008 .
    Mus ich diese summe allein zahlen ?
    Danke für die antwort !

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ toni

    lesen Sie hier und beauftragen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/15/die-steuerklassen-im-trennungsjahr/

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  42. Aisha

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    kurz folgender Sachverhalt:
    Ich habe von meiner Mutter Vermögen geerbt,
    und das Sozialamt prüft nun, ob und wieviel ich
    an Unterhalt für meinen mittellosen Noch-Ehe-
    mann …ich habe 2008 die Scheidung beantragt .. zahlen muß. Bin ich grundsätzlich gezwungen, meiner Anwältin und dem Gericht mitzuteilen, wo ich 1/3 meines Vermögens bar aufbewahre?

    Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihren Rat!

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ aisha

    grundsätzlich ist der Bestand des Vermögens mitzuteilen, nicht aber wo und wie es aufbewahrt wird. Das Vermögen als solches ist auch nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen, sondern nur die Früchte (spricht die Zinsen oder sonstigen Erträge).

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  44. Johannes

    Hallo Herr von der Wehl!
    Ich weiß nicht wo ich meine Frage zum Hausrat platzieren soll und versuche es mal hier.
    Häufig habe ich in den Gesetzestexten bzw. Internetforen gelesen, dass jeder Ehepartner die Dinge, die zu seinem persönlichen Eigentum gehören auch bekommt und der andere diese bei Trennung/Scheidung auch herausgeben muss. Weiterhin habe ich gehört, dass beim Aufteilen des Hausrats nach Billigkeit entschieden wird, aber insbesondere auf das Kindeswohl bei der Verteilung bestimmter Hausratsgegenstände geachtet wird. Dazu habe ich noch in Erfahrung gebracht, dass Dinge, die der eine Ehepartner für die Ausübung seines Berufs benötigt, diesem auch zugesprochen werden. Genauso ist das angeblich auch mit Dingen, die der eine Partner für die alleinige Nutzung für sich erworben hat, wie z.B. zur Ausübung eines Hobbys angeschaffte Geräte/Dinge usw. Stimmt das so?
    Ich lebe seit über einem Jahr getrennt von Frau und Tochter (wird 12) zur Miete. Die Scheidung ist eingereicht. Meine Frau und meine Tochter leben in der gemeinsamen Eigentumswohnung mit allen Möbeln und Gegenständen.
    Ich bin in der Situation, dass ich als Tischlermeister in meiner Freizeit einige Möbel gebaut habe und mir dafür auch von meinem Gehalt eine kleine Werkstatt im Keller unseres Hauses eingerichtet hatte.
    Meine Frau will nun alle in der Wohnung befindlichen und auch die von mir gebauten Möbel (auch die von meiner Meisterprüfung) und meine komplette Werkstatt zum „gemeinsamen Hausrat“ deklarieren und nach ihren Vorstellungen aufteilen. Angeblich braucht sie ALLE Möbel (wegen dem Kind). Ist das überhaupt rechtlich in Ordnung? Ich dürfte nur meine Werkstatt abholen, wenn ich auf die selbst gebauten Möbel und alles weitere verzichte. Ich fühle mich um meine Freizeitgestaltung und Erinnerungsstücke betrogen. Ich sehe die selbst gebauten Möbel als mein Eigentum an. Einige möchte ich gerne in meiner neuen Wohnung aufstellen. Dabei berücksichtige ich ja schon, dass alles, was wir täglich benutzt haben bei ihr und unserer Tochter bleibt.
    Wo ist denn eigentlich die Grenze zwischen gemeinsamen Hausrat und Hausrat, der Eigentum eines Einzelnen ist? Wie beweist man das ohne Rechnungen? Ist die Sachlage anders, wenn es sich um Möbelstücke handelt? Da stecken 20 Jahre Erinnerungen und viel Denk- und Handwerksarbeit drin – das kann man mir doch nicht alles wegnehmen?!
    Ich hänge an einigen Stücken insbesondere. Kann meine Frau die Aufteilung entscheiden und einfach die Stücke, die ich selbst gebaut habe und an denen ich hänge nicht rausgeben? Was mache ich, wenn sie mutwillig etwas beschädigt?
    Wie stehen meine Chancen vor Gericht eine akzeptable Aufteilung und den Zuspruch meiner „Erinnerungsstücke“ zu bekommen? Bitte helfen Sie mir. Ich bin mit nichts ausgezogen und habe mich verschulden müssen, um wenigstens ein Schlafzimmer und eine Küche zu kaufen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort und die Zeit, die Sie sich nehmen.
    Johannes

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ johannes

    Über einen vergleichbaren Fall mit selbst gebauten Möbeln eines Tischlermeisters kann ich nicht berichten. Bei dem Meisterstück oder dem Gesellenstück sollte es meines Erachtens unproblematisch sein, diese herauszubekommen. Wenn es sich im übrigen um die täglichen Gebrauchs Möbel gehandelt hat, wird eine sinnvolle Aufteilung notwendig werden.

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  46. Johannes

    Hallo Herr von der Wehl!
    Vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Vielleicht können Sie mir noch eine Tendenz aufzeigen, ob die von mir eingerichtete Tischlerhobbywerkstatt und die Werkzeuge/Maschinen eher zum gemeinsamen Hausrat zählen oder Bestandteil meiner Freizeitgestaltung darstellen? Mein Hobby steht ja im engen Zusammenhang mit meinem Beruf. Gibt es da nicht irgendwelche Regelungen? Ich habe gelesen, dass beispielsweise eine Fotoausrüstung dem gehört, der sie als Hobby angeschafft hat und benutzt und dass selbige auch nicht im Hausratsteilungsverfahren „geteilt“ werden muss.
    Meine Frau hat eigene Hobbys, die ich ihr doch auch nicht wegnehmen würde.
    Erlauben Sie mir noch mal die Frage, was mit einigen von mir gebauten Möbeln, an denen ich im besonderen Maß hänge in Bezug auf die Aufteilung passieren könnte. Es gibt im Haushalt vieles doppelt. Nicht im alltäglichen Gebrauch war z.B. das Esszimmer für Feierlichkeiten. Wir haben einen Essplatz in der Küche täglich benutzt (dieser ist ebenfalls von mir gebaut). Wäre es denkbar, das ich die Esszimmermöbel bekomme, wenn der Essplatz in der Küche für Frau und Kind bestehen bleibt? Dieser ist nämlich fest eingebaut.
    Das Sie natürlich nicht konkret sagen können, wie das im Gerichtsverfahren ausgehen würde verstehe ich. Aber ich bin dankbar für jede Art von Hinweis und für Ihre Bemühungen den Menschen hier kostenneutral zu helfen! Klasse!
    Johannes

  47. Johannes

    Hallo Herr von der Wehl!
    Im Scheidungsverfahren ist nun folgendes passiert. Mit dem Einreichen des Antrags wurden auch die Scheidungsfolgesachen und dass es dort Unstimmigkeiten gibt, formuliert. Meine „Nochfrau“ will mir lediglich meine Werkzeuge geben, jedoch kein einziges Möbelstück aus der Wohnung. Sie sagt, es würde das Kind zu sehr belasten. Meiner Tochter geht es aber gut. Schulnoten sind in Ordnung und in der Freizeit macht sie alles was sie früher auch getan hat. Freunde und Bekannte sehen das auch so.
    Was kann ich tun, damit ich auch einen Teil des Hausrats und meine persönlichen Sachen bekomme? Muss ich in einem Hausratsteilungsverfahren damit rechnen, dass ich gar nichts bekomme? Wo ist denn da die Gerechtigkeit? Wieso brauchen mein Kind und meine „Nochfrau“ 2 Esszimmer?
    Können Sie mir einen Rat geben? Danke im Voraus!
    Johannes

  48. r

    Frage zu Anfangsvermögen?
    Reicht bei der Auflistung des Anfangvermögens aus wenn 5 Geschwister bestätigen das 86 kurz vor der Ehe Barbetrag von Mutter zb 15000 DM und von Vater zb 10000 DM ausgehändigt wurden sowie Bestätigung das VWL ca 7000 DM(Hochzeit ausgerichtet) ausgezahlt wurden da keine Unterlagen mehr vorhanden sind?Und reicht es aus wenn die Familie bestätigt das Neuwertiges Auto (18000 DM) sowie komplette Einrichtung vorhanden war?
    Wäre für Info sehr dankbar!!

  49. RA Thomas von der Wehl

    @ johannes

    bei einer abschließenden Weigerung bleibt tatsächlich nur ein gerichtliches Hausrats Aufteilung Verfahren.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    Grundsätzlich sollte es reichen. Ob es im tatsächlichen Einzelfall reicht, wird der Richter entscheiden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  51. r

    Danke!!!
    MfG

  52. Wolfgang R

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    kann illoyale Vermögensminderung u.U.strafbar sein?

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ wolfgang

    denkbar ist das schon. Ich bin aber kein Strafrechtler. Meine Vermutung geht dahin, dass die Staatsanwaltschaft sich im konkreten Falle nur ungern von einer Seite in eine familienrechtliche Auseinandersetzung hineinziehen lässt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  54. Werner

    Bin nach 22 Ehejahren zu Hause ausgezogen.Wir hatten Gütertrennung vereinbart.Kann ich von den Möbeln die wir von unserem gemeinsamen Verdienst angeschafft haben,die hälfte beanspruchen.Meine Frau besitzt ein Haus und nun auch noch alle Möbel.Sie meint da wir Güterztrennung haben gehöre alles ihr.Ich muß bei Null anfangen und müßte mich für eine Wohnungseinrichtung ,verschulden.Ichbitte um Ihren Rat.

  55. Dreher

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl!
    1990 habe ich unverheiratet ein Haus geerbt. Dieses wurde 1991 auf 165000 Euro geschätzt. 1995 habe ich geheiratet und lebe nun seit einem Jahr getrennt. Das Haus blieb mein alleiniges Eigentum. Zwischen 1991 u. 1995 wurden am Haus keine Renovierungsarbeiten durchgeführt. Preissteigerung und Wertminderung haben sich während dieser Zeit ungefähr aufgehoben, so dass ich mit einem Anfangsvermögen von 165000Euro in die Ehe ging. Nach Preisindexierung sollte das Anfangsvermögen bei ca. 210000Euro liegen. Jetzt habe ich das Haus wieder schätzen lassen und es ist ein erheblicher Wertverlust aufgetreten. Das Haus ist heute nur noch 140000 Euro Wert. An Bankguthaben besitze ich 40000 Euro. Mein Endvermögen liegt also bei 180000Euro. Dies würde aus meiner Sicht bedeuten, dass ich keinen Zugewinn habe. Meine Frau möchte allerdings von den 40000euro die Hälfte haben, weil sie mit dem Haus in dem sie 15Jahre mietfrei gewohnt hat nichts zu tun habe und deshalb die 40000 Euro mein Zugewinn sind.
    Frage1: Wird es schwierig das Anfangsvermögen1995 auf Basis des Gutachtens von 1991 anzugeben, wenn in dieser Zeit keine Baulichen Veränderungen durchgeführt wurden?
    Frage2: Liege ich mit meiner Meinung richtig, dass ich keinen Zugewinn habe und nicht ausgleichspflichtig bin oder ist der Wertverlust des Hauses tatsächlich zugewinnneutral?
    Vielen Dank für ihre Antwort.

  56. Alex

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Mann hat vor einem Jahr ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus von seiner Mutter überschrieben bekommen, dass wir gemeinsam ausgebaut haben. Er steht allein im Grundbuch und hat den Kreditvertrag allein unterzeichnet. Ich war nun 3 Jahre mit zwei Kindern in Elternzeit, habe also selbst kein Einkommen in das Haus investiert, jedoch sehr viel Arbeit und geschenktes Geld meiner Familie. Habe ich im Falle einer Scheidung, abgesehen vom Barvermögen und Hausrat, irgendwelche Ansprüche aus Haus und Grundstück (letzteres noch mit Kredit belastest)?
    Vielen Dank vorweg für ihre Antwort und beste Grüße!

  57. Oldhopkins

    Hallo ich glaub ich bin jetzt völlig am Arsch, meine Frau hat ein Grundstück geschenkt bekommen da waren wir verheiratet dann haben wir ein Haus drauf gebaut, jetzt ist sie ausgezogen und hat einen anderen, bekomme ich jetzt gar nix wenn ich nicht im Grundbuch stehe ? Ich habe doch die ganzen 13 Jahre schön mit bezahlt, zudem hat sie das Auto auch und ich komme hier gar nicht weg, das bezahle ich ja auch, Oh mann wer kann was sagen

  58. Sandra

    Hallo habe mich nach 23 jähren Ehe getrennt habe ein Auto mit in die Ehe gebracht steht mir Geld zu ? Müsste mir einen Kredit aufnehmen um eins zu kaufen weil mein Mann unser Auto mitgenommen hat obwohl ich es die ganze Woche benutzt habe ,Arbeit ,Einkaufen ,Kinder abholen u.s.w.

  59. Gast

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Mann und ich stehen gemeinsam im Grundbuch,sind 37 Jahre verheiratet.Ich habe das gerbte Vermögen von mir und meiner Tochter in das gemeinsame Haus investiert. Das Geld wollte ich meiner Tochter bei Auszahlung der L.-Vers. zurück geben.
    Mein Mann hat mich des Hauses verwiesen und ich wohne in eine kleine Wohnung Er hat die Scheidung eingereicht, wohnt nicht mehr im Haus. Möbel und persönliche Sachen hat er mitgenommen.
    Meine Tochter würden ein Kredit aufnehmen, um ihn auszuzahlen. Ihr Haus steht auf dem gleichen Grundstück Er gönnt es niemanden,würde es zwangsversteigern.lassen.
    Bekommt meine Tochter ihr Erbteil zurück?
    Habe ich ein Vorkaufsrecht?
    Mgf
    r.Gast

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